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Entscheid

IV.2021.167

polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig; gemischte Methode anwendbar

15. Februar 2022Deutsch30 min

November 2018 in einem Teilzeitpensum als Serviceangestellter und Reinigungskraft

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.167

Verfügung vom 14. September 2021

polydisziplinäres Gutachten

beweiskräftig; gemischte Methode anwendbar

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder

(geb. 1997, 2009), reiste 2008 in die Schweiz ein und war zuletzt bis 30.

November 2018 in einem Teilzeitpensum als Serviceangestellter und Reinigungskraft

im [...] tätig. Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 24. Dezember 2017, da

er am 25. Dezember 2017 aufgrund einer akuten subtotalen Ischämie im rechten Bein

bei verschlossenem Poplitealaneurysma am [...]spital [...] operiert werden musste

(Operationsbericht, IV-Akte 17, S. 3). Weiter erlitt der Beschwerdeführer am 5.

August 2018 einen Unfall, als er als Fussgänger von einem Personenwagen

angefahren wurde (Unfallprotokoll, IV-Akte 11, S. 2 ff.). In der Folge meldete

sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 2. November 2018 unter Hinweis auf

chronische Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, eine

Sensibilitätsstörung rechts, den Unfall am 5. August 2018 mit Rücken und Beckenkontusion

links, Migräne, Apnoe-Krankheit und Depression bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische

Abklärungen (IK-Kontoauszug, IV-Akte 6, S. 2 und 35, S. 2; Fragebogen

Arbeitgeber, IV-Akte 9; div. Arztberichte, IV-Akte 10), darunter eine

Haushaltsabklärung am 16. Oktober 2019 vor Ort (Abklärungsbericht, IV-Akte 47;

Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 50; Fragebogen Haushalt, IV-Akte 43). Auf

Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, vgl. IV-Akte 70)

holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG vom

18. Januar 2021 in den Disziplinen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie und Neurologie ein (IV-Akte 86). Am 25. Januar 2012 nahm der RAD zu

den Einschränkungen im Haushalt Stellung (IV-Akte 88). An seiner Beurteilung

hielt er auch nach Eingang neuer medizinischer Unterlagen (IV-Akte 89) fest

(IV-Akte 91).

Mit Vorbescheid vom 15. März 2021 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass sie in Anwendung der gemischten Methode der

Invaliditätsbemessung (80% Erwerb, 20% Haushalt) vom Mai 2019 bis März 2020

einen IV-Grad von 8%, von April 2020 bis November 2020 einen IV-Grad von 32%

sowie ab Dezember 2020 einen IV-Gad von 8% ermittelt habe und deshalb beabsichtige,

das Leistungsbegehren abzulehnen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben

(IV-Akten 96, 103) und Arztberichte von Dr. D____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte

106, S. 3) und von Dr. E____ vom 15. Juni 2021 (IV-Akte 106, S. 2) eingereicht

hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin eine Rückfrage beim RAD (IV-Akte 108). Mit

Verfügung vom 14. September 2021 hielt sie am Vorbescheid fest.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2021 aufzuheben.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu

bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Januar 2022 an den

gestellten Rechtsbegehren fest und reicht in der Beilage eine Einwilligung zu

einer Behandlung im [...] ein.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2021 wird dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 wird die Sache von

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.

60.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers in Anwendung der gemischten Methode der

Invaliditätsbemessung (80% Erwerb, 20% Haushalt) verneint. Sie stützt sich

dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG

(IV-Akte 86).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das

rheumatologische und das psychiatrische Teilgutachten seien nicht beweiswertig.

Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er wäre bei guter Gesundheit zu 100%

erwerbstätig, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleiches zu erfolgen habe.

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Status des

Beschwerdeführers und ob auf das Gutachten der C____ AG abgestellt werden kann.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind;

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe

Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im

Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur

zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16

ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der

Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität

ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3).

3.4

Am 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung

Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich ein neues Berechnungsmodell in

Kraft getreten (neue Abs. 2-4 von Art. 27bis der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Seither sind

Validen- wie auch Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit

zu bestimmen (vgl. BGE 147 V 124, 130 E. 5.2 und BGE 145 V 370, 373 ff. E. 4).

Die prozentuale Erwerbseinbusse wird weiterhin anhand des Beschäftigungsgrades,

welchen die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (vgl.

Art. 27 Abs. 3 lit. b IVV).

3.5

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.7

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden

Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1

In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen,

in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

4.2

4.2.1

Im Gutachten der C____ AG attestierten die Gutachter dem

Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisches

lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts >> links mit diffusen

Sensibilitätsstörungen Bein rechts (ICD-1OM54.4)

-

Keine

lumboradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

-

Diskushernie

LWK4/5 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rezessal ohne

Verlagerung/Kompression (MRI LWS 14.12.2012, 26.10.2017,15.06.2018) bzw.

Verlagerung (MRI LWS 05.04.2019) / Kompression der Nervenwurzel L5 rechts

rezessal (MRI LWS 14.12.2012 und 25.06.2019) und linksbetonte Diskusprotrusion

LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links rezessal ohne Kompression (MRI

LWS 26.10.2017 und 15.06.2018) bzw. paramediane Diskushernie LWK5/SWK1 links

mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 links (MRI LWS 05.04.2019), initiale

Spondylarthrose LWK3/4 - LWK5/SWK1, normal weiter (MRI LWS 14.12.2012) bzw. anlagebedingt

enger ossärer Spinalkanal (MRI LWS 05.04.2019), Atrophie Musculus psoas rechts

unklarer Aetiologie (MRI LWS 14.12.2012 und 26.10.2017) (ICD-10 M51.2, M51.3)

-

Minimale

Osteochondrose LWK4/5 (Rx LWS 15.12.20)

-

Beckenkontusion

links 05.08.2018 ICD-10 S30.0)

-

PRT L5 rechts

05.12.2017

(ineffektiv)

-

Medial Branch

Block L4-S1 beidseits 17.07.2018 (partiell effektiv)

-

Facettengelenksinfiltration

LWK4-SWK1 28.09.2018 (ineffektiv)

-

BV-gesteuerte

epidurale Steroidinfiltration LWK5/SWK1 links 27.08.2019, (abgebrochen infolge

Schmerzintoleranz)

-

Muskuläre

Dekonditionierung

-

Schmerzausweitungs-

und Schmerzverdeutlichungstendenz

-

Chronisches

cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit diffusen Sensibilitätsstörungen Arm

links (ICD-10 M53.1)

-

Aktuell keine

cervicoradikulären Symptome

-

Diskushernie

HWK6/7 foraminal links mit Verlagerung der Nervenwurzel C7 links, leichte degenerative

Diskopathie HWK4/5 und HWK5/6 (MRI HWS 24.04.2020) (ICD-10 M50.2)

-

Diskrete

Osteochondrose und Spondylose HWK4-7 (Rx HWS 15.12.20)

-

Migräne mit migräneassoziiertem

Schwindel (ICD-10 G43.0)

-

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz

(ICD-10 G44.4)

-

Anpassungsstörung

mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23,

vgl. zum Ganzen IV-Akte 86, S. 9).

4.2.2

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

Geringe

Coxarthrose beidseits mit pistol-grip-Deformity links und grosser zystischer

Struktur dorsal, angrenzend an das Labrum links (MRI Becken 13.09.2018) (ICD-10

M16.1, M16.2)

-

Diagnostische

Infiltration Hüfte links 25.09.2018 (ineffektiv)

-

3-Phasen-Skelettszintigramm

und SPECT-CT Becken 12.11.2018: Schollenartige Verkalkung Glutealmuskulaturansatz

Trochanter major links DD: lnsertionstendinopathie, konsolidierte

Avulsionsfraktur), moderate Mehranreicherungen Schultergelenke bds, gering

Ellenbogengelenke beidseits und OSG/Rückfuss rechts in Projektion auf den

Calcaneus a.e. degenerativer Genese

-

Aktuell

radiologisch (Rx Becken 15.12.2020) fehlende Coxarthrosezeichen

-

Chronisches

lateral betontes Schmerzsyndrom OSG rechts nach Trauma 2008 (ICD-10 M25.56)

-

USG-Arthrose

rechts (laut Akten 08.01.2018, MRI-Befund nicht vorliegend)

-

Nervus

saphenus-Läsion rechts (ICD-10 S74.2)

-

Dilatativa

Arteriopathie (Erweiterung arterieller Gefässe) (ICD-10 177.8) mit

-

Zustand nach

femoro-poplitealem VSM-Bypass (12/2017) bei akuter Ischämie der unteren

Extremität mit thrombosiertem Poplitealaneurysma (12/2017)

-

Klinisch und messtechnisch

stabile, distal nur diskret eingeschränkte Makroperfusion Bein rechts,

duplexsonographisch offener und stenosefreier Venenbypass popliteal rechts,

linkes Bein unveränderte normwertige Makroperfusion (10/2020 Angiologie

Unispital Basel)

-

Adipositas

(Fettleibigkeit) Stadium I, BMI 32,4 kg/m2(ICD-10 166.00)

-

Asymptomatische

leichte Hyperurikämie (erhöhte Harnsäure) (ICD-10 E79.0)

-

Leicht

erniedrigte Nierenfunktion mit einer eGFR von 77 ml/min, Stadium II (ICD-10

N18.2)

-

Chronischer

Nikotinabusus (kumulativ ca. 53 pack years) (ICD-10 272.0)

-

Mittelschweres

Schlaf-Apnoe-Syndrom, v.a. REM schlafassoziiert (ED 04/2016) (ICD-10 G47.31)

-

Apnoe/Hypopnoe

Index 20,5/h, 001 11,8/h, Nadir 82% (04/2016)

-

0017/h, Nadir 88%

(Pulsoximetrie 05/2020)

-

Aufgrund

Symptomatik und bekanntem Schlaf-Apnoe-Syndrom Indikation für CPAP weiterhin

gegeben aber nicht umsetzbar

-

Ausmass des

Schlaf-Apnoe-Syndroms aufgrund heutiger Messung eher regredient (05/2020)

-

Umbilikalhernie

(Nabelbruch) (ICD-10 K42.9)

-

Z.n.

Substitution eines Vit. D-Mangels

(ICD-10 E56.8)

-

Glaukom (grüner

Star) (ICD-10 H40.9, IV-Akte 86, S. 10).

4.2.3

Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen führten die Gutachter

aus, aus aktueller allgemein-internistischer Sicht würden sich keine Diagnosen

mit Funktionseinbussen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finden.

Nachvollziehbar sei retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25.

Dezember 2017 bis 7. Januar 2018 aufgrund der peripheren Arteriopathie mit

operativer Behandlung eines akuten Arterienverschlusses bei thrombosiertem

Poplitealaneurysma im Dezember 2017 (IV-Akte 86, S. 12). Aus neurologischer

Sicht würden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestehen bezüglich

Tätigkeiten mit engem Zeitlimit, für Arbeiten ohne Möglichkeit zusätzlicher

Pausen und für Berufe mit Überwachungsfunktion (a.a.O.). Aus rheumatologischer

Sicht bestehe aufgrund der mässiggradig verminderten Belastbarkeit des

Achsenskeletts eine nachvollziehbare 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich

mittelschweren und schweren beruflichen Tätigkeiten. In körperlich angepassten

beruflichen Tätigkeiten lasse sich die durch den behandelnden Rheumatologen

attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlich-rheumatologischer

Sicht weder aktuell noch retrospektiv hinreichend begründen. Das vom Versicherten

geschilderte Beschwerdeausmass und die Schmerzausdehnung würden aus

rheumatologischer Sicht ungenügend mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden korrelieren. Weiter würden Hinweise für eine

Schmerzverarbeitungsstörung bestehen. Aufgrund der muskulären Dekonditionierung

und bei chronischen und subjektiv belastenden Schmerzen sei von einer um 30%

geminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs in

leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht führe die

Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen zu

einer 20% geminderten Arbeitsfähigkeit in angepassten beruflichen Tätigkeiten.

Die um 20% geminderte Arbeitsfähigkeit werde mit der abnehmenden Konzentration

und Aufmerksamkeit nach längerer Tätigkeit aufgrund des angespannten, unruhigen

und nervösen Verhaltens des Versicherten begründet. Berufliche Tätigkeiten mit

regelmässigem Menschenkontakt seien zu vermeiden (so auch die vom Versicherten

zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer [...]).

4.2.4

Die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter aus

interdisziplinärer Sicht in der vom Versicherten zuletzt bis Dezember 2017

ausgeübten Tätigkeit als [...] retrospektiv ab Ende 2017 mit 0% (IV-Akten 86,

S. 8). In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70%, wobei die Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht ab 8. April 2020 50% betragen habe. Bei einer im April 2020

aktenanamnestisch dokumentierten mittelgradigen depressiven Episode habe sich

die Arbeitsfähigkeit im Verlauf aus psychiatrischer Sicht auf aktuell 80% gebessert.

Die um 30% geminderte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus

interdisziplinärer Sicht durch einen erhöhten Pausenbedarf begründet. Als angepasste

Tätigkeiten definierten die Gutachter Arbeiten ohne langdauernde Arbeiten in

Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitives Heben/Tragen grösserer Lasten

(Gewichtslimite repetitiv 5kg, vereinzelt 10kg), ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen,

ohne regelmässigen Kontakt mit Menschen, ohne stark ausgeprägte hierarchische

Strukturen und ohne Tätigkeiten, bei welchen ein einziger Fehler grosse Folgen

haben könne (a.a.O.).

4.3

Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen

die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an

beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle

Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen

und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Weiter stützten die Gutachter ihre

Ausführungen in nachvollziehbarer Weise auf bildgebende Untersuchungen (Röntgen

der HWS und Dens, der LWS und des Beckens ap vom 15. Dezember 2020, vgl. Gutachten,

IV-Akte 86, S. 3) und berücksichtigten das Labor, wonach die Werte für die Serumharnsäure

und die Serumglucose grenzwertig waren und der Serumspiegel von Pregabalin und

Tapiramat deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs lag (Gutachten,

IV-Akte 86, S. 3). Schliesslich führten die Gutachter einen PACT-Test durch, in

welchem mit 20 von 200 möglichen Punkten ein Ergebnis ermittelt wurde, welches

weit unterhalb der Belastungsgrenze für eine körperlich leichte,

wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit seltenem

Tragen/Heben von Lasten bis 5kg lag (a.a.O.). Bei einer Gesamtwürdigung muss

daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann

vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.4

Die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere gegen das

psychiatrische und das rheumatologische Gutachten, vermögen keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.5

4.5.1

Zunächst wendet der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische

Gutachten ein, dass der Beginn der Phase mit einer 50% Arbeitsfähigkeit zu spät

angesetzt worden sei. Das Gutachten halte fest, dass zwischen dem 8. April 2020

und dem 15. Dezember 2020 (Tag nach der psychiatrischen Begutachtung) die

Arbeitsfähigkeit auf 80% zugenommen habe, ohne sich jedoch zum Verlauf zu

äussern (Beschwerde, S. 6). Daraus folge, dass schon gestützt auf das Gutachten

von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% für den Zeitraum vom 8.

April 2020 bis 15. Dezember 2020 auszugehen sei (a.a.O.). Weiter werde im

Gutachten zu Unrecht festgehalten, die von Dr. F____ begründete Arbeitsunfähigkeit

ab 8. August 2019 gelte. Da der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Januar

2019.

bei Dr. F____ in Behandlung gewesen sei, gelte die attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 50% mindestens ab diesem Datum (Beschwerde, S. 6).

4.5.2

Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit

24.

Januar 2019 in psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychologin G____ in

der Praxis von Dr. F____ befindet (Bestätigung, IV-Akte 59, S. 2), wobei Dr. F____

dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. April 2020 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. Januar 2019 bescheinigte (IV-Akte 86, S. 5). Im

Gutachten wird ausgeführt, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

von 50% ab 8. April 2020 bis Dezember 2020 sukzessiv auf 80% gesteigert habe.

Zur Begründung wird festgehalten, dass gemäss dem Bericht von Dr. F____ bzw. der

Psychologin G____ vom 8. April 2020 zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgradige

depressive Episode bestanden habe, welche bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen

Untersuchung abgeklungen sei, was vorliegend einleuchtend und nachvollziehbar

ist. Allerdings ist unklar, weshalb der Gutachter für den Beginn der Phase mit

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht auf den Beginn der Behandlung bei Dr. F____

bzw. G____, sondern auf das Datum des Arztberichtes abgestellt hat. Da hierzu

im Gutachten keine Ausführungen gemacht werden, ist dies am ehesten als

Unachtsamkeit zu werten. Eine solche vermag allerdings im vorliegenden

Zusammenhang die gutachterlichen Folgerungen nicht gesamthaft in Frage zu

stellen und wirkt sich darüber hinaus auch nicht hinsichtlich eines allfälligen

Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aus, da die Beschwerdegegnerin auch für

die Phase der 50% Arbeitsfähigkeit keinen zu einer Rente berechtigenden

Invaliditätsgrad ermittelt hat.

4.6

4.6.1

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das psychiatrische

Teilgutachten überzeuge auch deshalb nicht, weil es nicht einleuchte, weshalb

die Angst- und Paniksymptome keine Diagnose einer Angst- und Panikstörung

begründen würden, sondern lediglich im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen

seien (Beschwerde, S. 7). Weiter werde im Gutachten die Persönlichkeit als

normal beschrieben, obwohl bei der Untersuchung ein nervöses, unruhiges und

angespanntes Verhalten festgestellt worden sei. Schliesslich sei auch

überraschend, dass der psychiatrische Sachverständige das Gespräch nicht als

verzettelt beschrieben habe, zumal gemäss dem rheumatologischen

Sachverständigen die Aussagen des Beschwerdeführers dergestalt gewesen seien,

dass er Mühe gehabt habe, den "roten

Faden" beizubehalten

(a.a.O.). Insgesamt zeige der Beschwerdeführer ein auffälliges Verhalten,

welches sich psychiatrisch nicht bloss in einer 20% Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit niederschlagen könne. Angesichts fehlender persönlicher

Ressourcen habe der Beschwerdeführer keine Aussichten auf eine Anstellung. Dies

gelte selbst dann, wenn mit der Anpassungsstörung und der somatoformen

Schmerzstörung keine erheblichen psychischen Komorbiditäten bestünden

(Beschwerde, S. 7 f.).

4.6.2

Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend

nicht gefolgt werden. Zum einen war dem Gutachter die von den Behandlern

gestellte Diagnose einer Angststörung mit einem Paniksyndrom bekannt (IV-Akte

86, S. 53) und der Gutachter hat diesbezüglich ausgeführt, dass er für die

Angst- und Paniksymptome keine eigene Diagnose stellen wolle, da er diese als

Reaktionen auf schwere psychosoziale Belastungen im Rahmen der

Anpassungsstörung mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen beurteile

(Gutachten, IV-Akte 86, S. 53 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Psychologin G____

und Dr. F____ in ihrem Bericht vom 8. April 2020 psychosoziale Belastungen

(finanzielle Sorgen und Angst wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus)

erwähnten, erscheint dies nachvollziehbar. Zum anderen hat der Gutachter

festgehalten, dass der Versicherte zwar durch die verschiedenen Belastungen,

die er in den letzten Jahren erlebt hat, innerlich angespannt, unruhig und

nervös geworden sei und dass er fast nicht zur Ruhe komme. Gleichzeitig hat der

Gutachter aber Hinweise dafür, dass sich dadurch die Persönlichkeit des

Beschwerdeführers verändert habe, ausdrücklich verneint und festgehalten,

sowohl die Persönlichkeit des Versicherten als auch das Berufs- und Privatleben

seien aus psychiatrischer Sicht normal (IV-Akte 86, S. 54). Diesbezüglich

findet sich im Gutachten der Hinweis, dass der verheiratete Versicherte eine

gute und stabile Ehe führe und auch einen guten Kontakt zu den Kindern,

insbesondere der 11-jährigen Tochter habe (IV-Akte 86, S. 52).

4.6.2

Weiter setzte sich der Gutachter auch mit der Frage, ob

allenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe, ausführlich

auseinander. Er führte aus, es könne aktuell nicht festgestellt werden, ob der

Unfall die Kriterien für ein Ereignis erfülle, welches geeignet sei, eine

posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Versicherte sei damals als

Fussgänger von einem Auto angefahren worden, jedoch nicht bewusstlos gewesen

(IV-Akte 86, S. 51). Bislang sei beim Beschwerdeführer die Diagnose einer PTBS

nicht gestellt worden (a.a.O.) und der Beschwerdeführer habe nicht besonders

emotional reagiert, wenn er vom Unfall berichtet habe (IV-Akte 68, S. 51).

Insoweit erscheint es schlüssig, dass der psychiatrische Sachverständige eine

posttraumatische Belastungsstörung verneinte (vgl. IV-Akte 86, S. 51).

4.6.3

Schliesslich ist festzustellen, dass der psychiatrische

Gutachter die Fähigkeiten und Ressourcen des Beschwerdeführers anhand des Mini

ICF APP beurteilt hat (IV-Akte 86, S. 56), wobei in vielen Bereichen keine

Einschränkungen festgestellt wurden (IV-Akte 86, S. 56). Weiter ist bedeutsam,

dass sich der Beschwerdeführer bislang nie in stationärer Behandlung befunden

hat (IV-Akte 86, S. 54) und im Zeitpunkt der Begutachtung keine Medikamente

einnahm (IV-Akte 86, S. 55). Die psychiatrische Beurteilung einer 20%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem 15. Dezember 2020 erscheint damit als

schlüssig.

4.7

4.7.1

Darüber hinaus erachtet der Beschwerdeführer die attestierte 30%

Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Gutachten als nicht überzeugend, da

lediglich behauptet werde, dass die vom behandelnden Rheumatologen bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde, S. 8). Nach Ansicht

des Beschwerdeführers werde nicht dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit trotz

multipler Beschwerden gerade um 30% eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer

verweist dabei auf den Umstand, dass der Rheumatologe Dr. D____, FMH Innere

Medizin und Rheumaerkrankungen, welcher den Versicherten seit 13. November 2017

behandelt, eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

aufgrund einer Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen

Beschwerdeintensität und den objektivierenden Befunden als unrealistisch

erachte (Beschwerde, S. 8) und dem Beschwerdeführer seit ca. Oktober 2017 eine

gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiere (vgl. Beschwerde, S. 4). Namentlich in

Anbetracht der bisher völlig therapierefektären Beschwerdesymptomatik und einer

Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener Beschwerdeintensität und objektivierenden

Befunden, erachte Dr. D____ eine psychiatrische Erklärung als mitverantwortlich

für den ungünstigen Verlauf (Beschwerde, S. 8). Ferner weist der

Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. D____ auf die noch nicht abgeklärte

Minderintelligenz des Beschwerdeführers hinweise, welche eine weitere

medizinische Abklärung in Ergänzung des durchgeführten psychiatrischen Gutachtens

erfordere. Schliesslich macht er geltend, dass Dr. E____ im Bericht vom 15.

Juni 2021 bescheinige, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor wegen

Depression und Angststörung in psychiatrischer Behandlung befinde und die

Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin 100%

betrage (Beschwerde, S. 8). Die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht

nachvollziehbare Bescheinigung einer Arbeitsfähigkeit von 70% lasse sich nicht

mit dem gutachterlichen Ermessen begründen. Es bestehe ein tatsächlicher und

aufgrund der objektiven Beschwerden nachvollziehbarer erheblicher Leidensdruck,

welcher den Beschwerdeführer unter anderem auch veranlasse, sich im [...]

behandeln zu lassen (Replik, S. 2).

4.7.2

Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Beurteilungen

des behandelnden Rheumatologen Dr. D____ und jene des rheumatologischen

Sachverständigen insoweit übereinstimmen, als sie die subjektiv empfundene

Beschwerdeintensität als nicht mit den objektiven Befunden erklärbar ansehen.

Vor dem Hintergrund, dass sich der rheumatologische Gutachter auf die

somatischen Aspekte beschränkt hat und Dr. D____ eine psychiatrische Komponente

als (mit-)ursächlich ansieht, sprechen die Ausführungen von Dr. D____ nicht per

se gegen die rein somatisch-medizinische Einschätzung des Gutachters. Es ist

aber auch darauf hinzuweisen, dass sich der rheumatologische Gutachter

ausführlich mit der abweichenden Ansicht des behandelnden Rheumatologen

auseinandergesetzt hat. So hielt er nachvollziehbar fest, dass weder aktuell

noch retrospektiv sichere Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder

Ausfallsymptomatik bestanden hätten. Er begründete im Einzelnen, dass beim

Beschwerdeführer ein eingeschränktes Belastbarkeitsprofil sowie ein erhöhter

Pausenbedarf bestehe und hielt dabei fest, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

in einer körperlich angepassten Tätigkeit liesse sich weder aktuell noch

retrospektiv begründen. Diese Ausführungen sind schlüssig und einleuchtend.

Demgegenüber kann auf die fachfremd erfolgten Ausführungen von Dr. D____ nach

einer psychischen Ursache der rheumatologischen Beschwerden und einer

allfälligen abklärungsbedürftigen Minderintelligenz nicht abgestellt werden,

zumal die behandelnde Psychologin, welche die gleiche Muttersprache wie der

Beschwerdeführer spricht, weder diesbezügliche Auffälligkeiten noch einen

zusätzlichen Abklärungsbedarf festgestellt hat. Da sich auch aus dem

neurologischen und dem neuropsychologischen Gutachten keine Hinweise auf

kognitive Abweichungen ergaben, besteht vorliegend kein diesbezüglicher Abklärungsbedarf.

4.8

Zu den übrigen Arztberichten ist auf folgendes hinzuweisen: Auf die

von Dr. E____ attestierte anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100% kann aufgrund

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten

behandelnder Ärzte nicht abgestellt werden. Das gleiche gilt für die volle

Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 8. April 2020 der behandelnden Psychologin

und des Psychiaters Dr. F____ (vgl. IV-Akte 67, S. 3). Das von Dr. H____ im

Bericht vom 26. Mai 2020 diagnostizierte mittelschweres Schlaf-Apnoe-Syndrom

sowie die Migräne sind nicht geeignet eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu

begründen.

4.9

Insgesamt erscheinen damit sowohl das psychiatrische als auch das rheumatologische

Gutachten in ihren Beurteilungen schlüssig, weshalb vorliegend vollumfänglich

darauf abgestellt werden kann. Daher ist in medizinischer Hinsicht ab 19.

Januar 2019 bis 14. Dezember 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen

und ab dem 15. Dezember 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

5.

5.1

In einem zweiten Schritt ist die Statusfrage zu klären. Die

Beschwerdegegnerin stufte den Beschwerdeführer als zu 80% erwerbstätig und zu

20% im Haushalt tätig ein. Der Beschwerdeführer ist mit damit in nicht

einverstanden (Beschwerde, S. 9) und verweist darauf, dass er auf dem Formular des

Abklärungsdienstes angegeben habe, er wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig

(Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 50).

5.2

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

5.3

Zur Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes

entnehmen: Gemäss den Einträgen im IK-Auszug war der Beschwerdeführer bis in

das Jahr 2017 nur in einem verhältnismässig geringen Umfang erwerbstätig. So

ist er im IK-Kontoauszug für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2012, 2013, 2014 und

2015.

als Nichterwerbstätig verzeichnet (IK-Kontoauszug, IV-Akte 6, S. 2). In

den übrigen Jahren verdiente der Beschwerdeführer jährlich Beträge zwischen

gerundet Fr. 2'200.00 und Fr. 6'900.00 jährlich (a.a.O., vgl. auch IV-Akte 35,

S. 2). Die einzige Ausnahme hiervon bildet die zuletzt von Juli 2017 bis zu

seiner Operation im Dezember 2017 ausgeübte Erwerbstätigkeit als [...] mit 36

Stunden pro Woche entsprechend einem Pensum von 80%.

5.4

Aus den im IK-Kontoauszug verzeichneten Beträgen lässt sich

vorliegend nicht auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin angenommene

80%ige Arbeitstätigkeit schliessen. Darüber hinaus ist zum Einwand des

Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt, als er das 80%-Pensum unterschrieben

habe, bereits unter Rückenschmerzen gelitten hätte (Beschwerde, S. 9) Folgendes

auszuführen: Die Gutachter der C____ AG haben sich in ihrem als beweiskräftig

beurteilten (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend) Gutachten mit diesem Vorbringen

auseinandergesetzt und hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem

Zeitpunkt trotz der Rückenschmerzen voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine erste

von Dr. E____ medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe nach Lage der

Akten erst ab dem 25. Dezember 2017 (vgl. Bericht vom 4.12.2018 und Gutachten,

IV-Akte 86, S. 5). Zwar habe der betreuende Rheumatologe Dr. D____ ab ca. Oktober

2017.

eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen

Tätigkeiten attestiert. Die Gutachter führten hierzu jedoch aus, dass Dr. D____

nie sichere sensomotorische Ausfälle habe objektivieren können (Gutachten,

IV-Akte 86, S. 7) und dass die Befunde der wiederholt durchgeführten

MRI-Untersuchung der LWS (MRI LWS 26.10.2017, 14.12.2012, 15.06.2018,

05.04.2019, 26.06.2019) teils kontrovers gewesen seien. Aus

wirbelsäulenorthopädischer Sicht seien die kernspintomografischen Befunde

insgesamt als "diskret" und "ohne Neurokompression" beurteilt worden, wobei eine Indikation für eine

operative Intervention verneint worden sei (a.a.O.). Damit kann entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits

vor der Operation am 25. Dezember 2017 unter solch starken gesundheitlichen

Einschränkungen gelitten habe, dass sich das 80% Pensum medizinisch begründen liesse.

5.5

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offenbar jahrelang

keiner Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum nachgegangen ist und lediglich

wenige Monate in einem 80% Pensum arbeitete sowie unter Berücksichtigung des

Umstands, dass die Rückenschmerzen (erst) ab Oktober 2017 dokumentiert sind, ist

es wenig wahrscheinlich, dass er als Gesunder eine vollzeitliche

Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Vielmehr erscheint angesichts der bescheidenen

Einkommen im IK-Kontoauszug, welche bis 2016 nie einen höheren Betrag als

gerundet Fr. 6'900.00 jährlich ausweisen, die von der Beschwerdegegnerin

angenommene 80%ige Arbeitstätigkeit als grosszügig.

6.

6.1

Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers festzustellen.

6.2

Zunächst ist auf die Einschränkung im Haushalt einzugehen. Die

Haushaltsabklärungsperson ermittelte anlässlich der Abklärung vor Ort eine

Einschränkung des Beschwerdeführers im Umfang von total 17% (vgl. IV-Akte 47,

S. 7). Der RAD äusserte sich hierzu am 25. Januar 2012 (IV-Akte 88) und hielt auch

nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (IV-Akte 89) an seiner

Einschätzung fest (IV-Akte 91). Da in den Akten keine Hinweise bestehen, die an

der Einschätzung Zweifel aufkommen liessen und der Beschwerdeführer auch selbst

keine Einwände diesbezüglich vorbringt, kann darauf vollumfänglich abgestellt

werden.

6.3

Näher einzugehen ist auf die Höhe der Einschränkung des

Beschwerdeführers im Erwerbsbereich.

6.4

6.4.1

Hinsichtlich des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin

die LSE 2018 Tabelle TA1, [...], Männer, Kompetenzniveau 1, heran und

ermittelte mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.9% bei einem Pensum von 80% ein durchschnittliches

Einkommen von Fr. 39'736.00.

6.4.2

Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von

der LSE 2018 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 aus, wobei sie mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis

2019.

von 0.9% bei einem Pensum von 70% und einem leidensbedingten Abzug von 5% wegen

der gesundheitlichen Einschränkungen ein solches von Fr. 45'471.00 berechnete.

6.5

6.5.1

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es nicht

angebracht sei, für das Valideneinkommen auf den tiefen Tabellenlohn für das [...]

abzustellen, da er nur eine kurze Zeit in der [...] gearbeitet und im Haushaltsabklärungsbericht

angegeben habe, er hätte im Gesundheitsfall jegliche Tätigkeiten zu 100% ausgeübt

(Beschwerde, S. 9 f.).

6.5.2

Diese Ansicht findet vorliegend in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer

hat jahrelange im [...] gearbeitet, auch wenn nicht in sämtlichen Stellen, die

er innehatte. Dabei erzielte er stets sehr tiefe Einkommen (vgl. Erwägung 5.3

vorstehend). Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der Haushaltsabklärung

angegeben, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz wegen seiner mangelnden

Sprachkenntnisse, wenn überhaupt, nur Arbeit bei Landsleuten gefunden habe,

welche in Aushilfstätigkeiten zu Stosszeiten bestanden habe. Erst nach

10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz habe er erstmals per 1. Dezember 2017 in

der [...] eine Stelle mit einem höheren Pensum gefunden. Angesichts der Mühe

des Beschwerdeführers bei der Stellensuche ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er als Gesunder diese Stelle beibehalten

hätte.

6.6

Da der Lohn in der letzten Arbeitsstelle deutlich unter dem

branchenüblichen Einkommen in der [...] lag, ist vorliegend nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anstatt einer Parallelisierung des

Einkommens in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers

den Tabellenlohn für das [...] einsetzte.

6.7

6.7.1

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des

Invalideneinkommens sinngemäss vor, dass aufgrund des von den Gutachtern

definierten Profils (körperlich leichte Tätigkeit, mit Vorteil wechselbelastend

ohne repetitives Heben /Tragen schwerer Lasten, ohne langandauernde Arbeiten

mit Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/ -extensionen/

-torsionen und ohne Kontakt mit anderen Menschen) nicht ersichtlich sei, welche

Tätigkeit für den Beschwerdeführer ausserhalb des geschützten Bereichs in Frage

käme (Beschwerde, S. 9). Er bringt damit vor, dass seine Restarbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht umsetzbar sei (Beschwerde, S. 9).

6.7.2

Auch diesem Vorbringen

des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Unverwertbarkeit einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht leichtfertig anzunehmen. Weiter

ist es gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil nicht notwendig, dass der

Beschwerdeführer bei seiner Verweistätigkeit rein gar keinen Kontakt zu

Menschen hat, sondern es werden nur diejenigen Tätigkeiten als ungeeignet

angesehen, bei welchen Teamarbeit und Kundenkontakt wichtig sind. Aus der

somatischen Einschränkung, wonach dem Beschwerdeführer nur

wirbelsäulenadaptierte Tätigkeiten möglich sind, kann ebenfalls keine

Unverwertbarkeit abgeleitet werden.

6.8

Im Ergebnis erscheint damit der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines 5%igen

leidensbedingten Abzugs als korrekt.

7.

7.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit

Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar

von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz

bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.

Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit

zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,

Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: