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Entscheid

IV.2021.168

Beweiskraft des psychiatrischen und des rheumatologischen Gutachtens gegeben; Beschwerdeabweisung.

15. Juni 2022Deutsch20 min

Rückenprobleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.168

Verfügung vom 30. September 2021

Beweiskraft des psychiatrischen und

des rheumatologischen Gutachtens gegeben; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter

dreier Kinder geb. 1985, 1987 und 1989 (IV-Akte 2, S. 2). Sie arbeitete zuletzt

von 1. Juli 2013 bis 12. Januar 2015 als [...] mit einem Pensum von 50%

beim [...] (IV-Akte 2, S. 4).

Am 7. Januar 2015 (Posteingang) meldete sich die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Kniegelenk-, Hüftgelenk- und

Rückenprobleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese

tätigte Abklärungen beim behandelnden Arzt Dr. C____, FMH Orthopädische

Chirurgie, und gab eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt in Auftrag,

welche am 3. Februar 2016 durchgeführt wurde und einen Status von 100% Erwerb ergab

(IV-Akte 30). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen der behandelnden

Ärzte und einer Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend

RAD) vom 24. August 2018 (IV-Akte 52) führte die Beschwerdegegnerin das

Vorbescheidverfahren durch und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

24. April 2018 für den Zeitraum 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 eine ganze

Rente zu. Für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 und für den

Zeitraum ab 1. Juli 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch

(IV-Akte 88). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2019 gut (Verfahren

IV.2018.88) und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurück (IV-Akte 107).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. D____, FMH

Rheumatologie, das rheumatologische Gutachten vom 26. Juni 2020 (IV-Akte 132) und

bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten

vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 133, S. 9 ff.) mit einer Gesamtbeurteilung vom 30.

Juni 2020 ein (IV-Akte 133, S. 1 ff.). Nachdem der RAD am 10. Juli 2018 dazu

Stellung genommen hatte (IV-Akte 135), informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2020, dass sie beabsichtige

der Beschwerdeführerin vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 sowie von 1.

September 2019 bis 31. März 2020 eine ganze Rente auszurichten. Vom 1. Juli

2015 bis 31. August 2016, vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2019 sowie ab 1. April

2020 verneinte sie dagegen einen Rentenanspruch (IV-Akte 137).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____,

Advokat, Einwand (IV-Akte 145; Ergänzung, IV-Akte 153), woraufhin die Beschwerdegegnerin

bei Dr. D____ und Dr. E____ eine Rückfrage tätigte, welche diese mit Schreiben

vom 1. Dezember 2020 (IV-Akte 156) und 10. Dezember 2020 (IV-Akte 157) beantworteten.

Zudem holte sie eine weitere RAD-Stellungnahme ein (IV-Akte 158). Nachdem bei

der Beschwerdegegnerin der Bericht von M.Sc. F____, Eidg. anerkannter

Psychotherapeut FSP, vom 12. Februar 2021 einging (IV-Akte 167), äusserte sich

hierzu der RAD (IV-Akte 169). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 30. September 2021 am Vorbescheid fest (IV-Akte 175).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.

Juli 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% eine ganze

IV-Rente zu entrichten.

Es sei der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der ganzen

Invalidenrente für den Zeitraum 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 in der Höhe

von CHF 7‘960.00 zu erlassen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu bewilligen.

4.

Es seien

sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29.

November 2021 die Beschwerdeabweisung.

Die Parteien halten mit Replik vom 3. Januar 2022 resp. Duplik

vom 24. Januar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2022 werden der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,

Advokat, gewährt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung

vom 30. September 2021 der Beschwerdeführerin vom 1. September 2016 bis 30.

Juni 2017 sowie von 1. September 2019 bis 31. März 2020 aufgrund eines

ermittelten IV- Grads von 100% eine ganze Rente zugesprochen. Vom 1. Juli 2015

bis 31. August 2016, vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2019 sowie ab 1. April

2020.

verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Akte 175). In medizinischer

Hinsicht stützte sie sich dabei auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D____,

FMH Rheumatologie, vom 26. Juni 2020 (IV-Akte 132) und das psychiatrische

Gutachten von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2020

(IV-Akte 133, S. 9 ff.) mit der Gesamtbeurteilung vom 30. Juni 2020 (IV-Akte

133, S. 1 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor,

dass auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden

könne.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit

Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis

Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person

beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht)

auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist

es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person

noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch

im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1

4.1.1.

Die Gutachter Dr. D____, FMH Rheumatologie, und

Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten aus interdisziplinärer

Sicht bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Einfluss aus die

Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten, IV-Akte 133, S. 4 f.):

-

Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit/bei

-

St. n.

diagnostischer Schulterarthroskopie, Subscapularis- und Supraspinatus-Refixation,

Biceps-Tenotomie, subacromialer Dekompression, Akromioplastik bei

Subscapularis-Ruptur Typ Lafosse Ill, transmuraler Supraspinatus-Ruptur Typ

Patte I, Bizeps-Tendinopathie LBS Schulter rechts am 07.05.2019

-

Re-Ruptur der

Supraspinatussehne (Arthro-MRI 06.08.2019)

-

Frozen shoulder

rechts

-

Angabe von

zeitweiligen Knieschmerzen rechts mit/bei

-

St. n. medialer

Schlittenprothese Knie rechts bei medialer Gonarthrose rechts am 29.01.2015

-

Panvertebral-Syndrom

mit/bei

-

Fehlform

(Hohlrundrücken)

-

altersentsprechenden

degenerativen Veränderungen mit Chondrose L2/3, Chondrose L3/4 mit hypertropher

Spondylarthrose, Chondrose L4/5 mit hypertropher Spondylarthrose, keine

Neurokompression, kongenital eng angelegtem Spinalkanal L2-L5 (MRI LWS

02.10.2019)

4.1.2

Als Diagnosen ohne Einfluss aus die Arbeitsfähigkeit attestierten

die Gutachter der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten, IV-Akte 133, S. 5):

-

Beginnende

Gonarthrose links

-

St. n. CTS-OP

rechts bei Karpaltunnelsyndrom rechts am 16.09.2016

-

St. n. CTS-OP

links bei Karpaltunnelsyndrom links am 03.06.2016

-

Hypertensive

Herzkrankheit (gem. Akten)

-

Chronisch-obstruktive

Lungenerkrankung (gem. Akten)

-

Adipositas

WHO-Grad I (154 cm, 77,8 kg, BMI 32,8 kg/m2)

-

Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54)

-

St. nach

Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20).

4.1.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als [...] und [...] ging der rheumatologische Gutachter von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, während der psychiatrische Gutachter eine

volle Arbeitsfähigkeit attestierte (IV-Akte 133, S. 7). Für eine alternative

Tätigkeit formulierte der rheumatologische Gutachter bezüglich des Rückens, der

Knie und der rechten Schulter ein detailliertes Profil und hielt fest, aufgrund

der Interaktion der verschiedenen Einschränkungen bestehe ein Pausenbedarf von

30% (IV-Akte 133, S. 7). Der psychiatrische Gutachter ging dagegen von einer

vollen Arbeitsfähigkeit aus. Im Ergebnis führte dies aus bidisziplinärer Sicht

zu einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer leichten rückenschonenden,

knieschonenden und schulterschonenden Tätigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum

(IV-Akte 133, S. 8).

4.2

Zunächst ist festzustellen, dass beide

Gutachten die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an

beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle

Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen

und berücksichtigen die geklagten Beschwerden, auch aus subjektiver Sicht.

Beide Gutachter sind ausgewiesene Fachärzte sowie langjährige zertifizierte

medizinische Gutachter SIM. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der

psychiatrische Gutachter bei seinen Ausführungen zur Herleitung der Diagnosen

die drei Monate vor der Begutachtung vorübergehend erlittenen leichten

depressiven Verstimmungen berücksichtigte (vgl. IV 133, S. 29) und dass sich

der rheumatologische Gutachter ausführlich mit der Aktenlage gemäss Vorakten auseinandersetzte

und seine abweichende Auffassung nachvollziehbar begründete (vgl. IV-Akte 133,

S. 59-63). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich die

Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und

einleuchtend erweisen. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.3

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das

psychiatrische und das rheumatologische Gutachten vermögen keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.4

4.4.1. Zunächst wendet die Beschwerdeführerin gegen das

rheumatologische Gutachten ein, Dr. D____ stelle generell zu hohe Ansprüche an

die Versicherten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Dies sei gerichtsnotorisch

(Beschwerde, S. 6 f.). Weiter rügt sie, dass Dr. D____ die Gesamtheit der

Beschwerden sowie das Alter der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt habe

(Beschwerde, S. 7 f.).

4.4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. D____ in seinem ergänzenden Schreiben

vom 1. Dezember 2020 zu der bereits im Vorbescheidverfahren geäusserten Kritik

an seiner Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit Stellung

genommen hat (vgl. IV-Akte 156). Den Ausführungen des Gutachters, wonach

beispielsweise die Schulterbelastung weit tiefer als die von der SIM als

körperlich leicht definierte Limite und wonach damit das Belastungslimit weit

tiefer angesetzt wurde (a.a.O.), kann gefolgt werden. Ferner überzeugen die

Ausführungen des Gutachters, unter Berücksichtigung der Alltagsaktivitäten der

Versicherten, als aufgrund der Interaktion der verschiedenen Probleme ein

vermehrter Pausenbedarf von 30% bezogen auf ein Ganztagspensum attestiert worden

ist (a.a.O.; vgl. auch Erwägung 4.1.3. vorstehend). Damit hat der Gutachter die

durch die verschiedenen Probleme aus somatischer Sicht bedingten Einschränkungen

hinreichend berücksichtigt (vgl. IV-Akte 156, S. 2-3).

4.4.3

Zum Einwand des Rechtsvertreters, dass die Versicherte zum Zeitpunkt

der Begutachtung bereits 58 Jahre alt war, wies der Gutachter zu Recht darauf

hin, dass sich die von ihm formulierte Zumutbarkeit nicht auf eine körperlich

belastende Tätigkeit, sondern auf eine solche mit körperlich geringer Belastung

bezogen hat (IV-Akte 156, S. 3) und insofern spielt das fortgeschrittene Alter

eine untergeordnete Rolle.

4.5

4.5.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin den

Gutachter, da dieser davon ausgeht, dass die Schmerzverarbeitungsstörung und die

Anpassungsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. IV-Akte

133, S. 29). Hierzu ist auszuführen, dass Dr. E____ einen unauffälligen

psychopathologischen Befund erhoben hat (IV-Akte 133, S. 28). Weiter führte er

unter dem Titel "Herleitung

der Diagnosen" aus, dass

das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,

praktisch nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht

hinreichend objektiviert werden könnten, sodass eine gewisse psychische Überlagerung

angenommen werden müsse (IV-Akte 133, S. 29). Die Versicherte habe berichtet,

dass die Schmerzen vor allem wetterabhängig seien und dass es ihr gut gehe,

wenn das Wetter schön sei. Sie unternehme täglich Spaziergänge und habe bei der

psychiatrischen Untersuchung einen heiteren, gelassenen Eindruck hinterlassen. Ein

Leidensdruck habe überhaupt nicht festgestellt werden können. Weiter pflege die

Versicherte sehr intensive Kontakte mit ihren zahlreichen Familienangehörigen, insbesondere

mit ihren Kindern und reise ohne Schwierigkeiten in die [...]. Sie sei im

Alltag nicht durch schwere, invalidisierende Schmerzen beeinträchtigt, sodass

die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (a.a.O., S. 29

ff.).

4.5.2

Darüber hinaus führte Dr. E____ in seiner ergänzenden

Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 nochmals aus, weshalb er keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnte (IV-Akte 157). So gab

er an, dass die Versicherte keine Therapien durchführe und einzig Schmerzmittel

einnehme (IV-Akte 157, S. 1). Trotz der geklagten Schmerzen gestalte sie den

Alltag aktiv, sodass die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe (a.a.O.). Zum Umstand, dass die Versicherte im Frühjahr

2020.

vorübergehend unter leichten depressiven Verstimmungen gelitten hat, die

sich durch einige psychologische Gespräche und die vorübergehende Einnahme von

Escitalopram innert wenigen Wochen vollständig zurückgebildet haben, äusserte

sich der Gutachter ebenfalls (IV-Akte 157, S. 2). Er hielt dazu fest, dass

vorübergehende depressive Verstimmungen, die bereits zum Zeitpunkt der

psychiatrischen Untersuchung vollständig remittiert gewesen seien, keine Diagnose

einer Anpassungsstörung begründen könnten (a.a.O.). Weder aufgrund einer

Schmerzverarbeitungsstörung noch aufgrund einer remittierten Anpassungsstörung

könne aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

attestiert werden (a.a.O.).

4.5.3

Zur von der Beschwerdeführerin als ungenügend

beurteilten Begründung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten,

dass Dr. E____ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, sodass sich die

attestierte Gesamtarbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

lediglich auf das Gutachten von Dr. D____ beziehen kann. Dieser hat in seinem

Gutachten unter Hinweis auf die vorhandene Aktenlage mit den durchgeführten

Operationen und Angaben der behandelnden Ärzte genau angegeben, in welchen

Zeiträumen welche Arbeitsfähigkeit in Prozenten bestand (IV-Akte 132, S. 50 f.).

Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass die aktuell attestierte

Arbeitsfähigkeit von 70% in einer leichten adaptierten Tätigkeit ab 16.

Dezember 2019 zum Tragen kommt (a.a.O., S. 51).

4.6

Hinsichtlich des nach den Begutachtungen

verfassten IV-Arztberichts des behandelnden Psychotherapeuten M.Sc. F____ vom

12.

Februar 2021 (IV-Akte 167), hat der RAD am 23. Februar 2021 Stellung

genommen und ausgeführt, dass dieser Bericht nichts an der Einschätzung des RAD

vom 16. Dezember 2020 ändern würde (IV-Akte 169, S. 1). Im Einzelnen verwies

der RAD darauf, dass der psychiatrische Gutachter eine

Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert und bereits begründet habe, weshalb

keine Schmerzstörung vorliege, wie das der Psychologe erneut als Diagnose angebe

(vgl. auch Erwägung 4.5.2. vorstehend). Zudem wies er darauf hin, dass die im

Bericht des behandelnden Psychotherapeuten angegebenen Diagnosen (anhaltende

somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode) keine höhere als die attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 30% begründen können (a.a.O.).

4.7

Dem Vorbringen, das Analphabetentum sei bei der

Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit und bei den zumutbaren Stellen zu

berücksichtigen (Beschwerde, S. 9 f.; Replik, S. 5), kann nicht gefolgt werden.

Der vorhandene Analphabetismus der Beschwerdeführerin ist als grundsätzlich

invaliditätsfremder Faktor bei der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustands

und der Arbeitsfähigkeit auszuklammern.

4.8

Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik

darauf hinweist, dass sich ihre Beschwerden im Bereich der linken Schulter

erheblich verschlechtert hätten und sie von Prof. Dr. G____, am 11. Januar 2022

an der linken Schulter operiert werde (Replik, S. 3), ist darauf hinzuweisen,

dass es sich dabei um eine Verschlechterung handelt, die erst nach der

Verfügung vom 30. September 2021 eingetreten ist und daher nur im Rahmen einer

Neuanmeldung berücksichtigt werden kann.

4.9

Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass

sowohl das psychiatrische als auch das rheumatologische Gutachten in ihren

Beurteilungen als schlüssig erscheinen, weshalb vollumfänglich darauf

abgestellt werden kann. Daher ist in medizinischer Hinsicht ab Dezember 2019

aus bidisziplinärer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein

Ganztagspensum in einer leichten rückenschonenden, knieschonenden und

schulterschonenden Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1

Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen

Verfügung einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen-

und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen.

Dabei hat sie für das Valideneinkommen die LSE 2014, TA1, Position [...] und

für das Invalideneinkommen die LSE 2014, TA1, Total Frauen, zur Anwendung

gebracht, was korrekt ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch zu Recht

nicht beanstandet. Diese rügt einzig, dass ihr kein leidensbedingter Abzug

gewährt wurde (Beschwerde, S. 11).

5.2

Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E.

2.1

hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die

Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad

(Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob

ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom

hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage.

Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar

(a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

5.3

Zunächst rechtfertigt das Alter der

Beschwerdeführerin gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen

Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

Dispositiv

nachgefragt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die

Niederlassungsbewilligung C, sodass auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum

Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten)

Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht zu einem Abzug, weil diesem

Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten Anforderungsniveaus keine grosse

Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc). Da Teilzeitarbeit von 70% bei

Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat, kann auch dieses

Kriterium nicht zu einem Abzug führen. Hinsichtlich des geltend gemachten

Analphabetismus ist auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen,

wonach sich bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit im untersten Kompetenzniveau

1 ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten bzw.

Analphabetismus praxisgemäss nicht rechtfertigt (8C_627/2021 vom 25. November

2021, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Da in der angefochtenen Verfügung

ebenfalls das Kompetenzniveau 1 berücksichtigt wurde, ergibt sich daraus kein

Abzug. Schliesslich umfasst das Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr. D____ rücken-,

knie- und schulterschonende leichte Tätigkeiten. Die 30%-ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründet sich mit dem zusätzlichen Pausenbedarf infolge der

Interaktion der verschiedenen Rücken-, Knie- und Schulterproblemen (IV-Akte 132,

S. 49 f.). Die Beschwerdegegnerin gesteht diesbezüglich einen möglichen Abzug

aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen nebst dem gewährten Pausenbedarf von

allenfalls 5% ein, welcher aber bei den ermittelten IV-Graden von 0%, resp. von

24% nicht ergebnisrelevant wäre.

5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die

Beschwerdegegnerin die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin korrekt berechnet

und insbesondere die Rente per 30. März 2020 zu Recht eingestellt hat.

6.

6.1. In der angefochtenen Verfügung ist eine Nachzahlung

an die Beschwerdeführerin im Betrag von total Fr. 14'106.00 enthalten. Dieser

setzt sich zusammen aus den Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. September

2016 bis 30. Juni 2017 von Fr. 7'960.00 und für den Zeitraum 1. September 2019

bis 31. März 2020 von Fr. 6'146.00. Im Weiteren wird für den Zeitraum 1.

September 2016 bis 30. Juni 2017 eine Rückforderung von Fr. 7'960.00 geltend

gemacht.

6.2. Die Beschwerdeführerin ist mit der

Rückforderung nicht einverstanden und erachtet diese als nicht nachvollziehbar

(Beschwerde, S. 12).

6.3. Der Rechtsdienst hat zu diesem Einwand am 2.

November 2021 Stellungnahme genommen (IV-Akte 177). Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass nach den Angaben der Beschwerdegegnerin die Leistungen von 1.

September 2016 bis 30. Juni 2017 in Höhe von CHF 7'960.00 bereits mit Verfügung

vom 24. April 2018 (welche vom SVG Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2019

aufgehoben wurde) ausgerichtet worden sind. Daher handelt es sich bei diesem

Betrag nicht um eine aktuelle Rückforderung. Die bereits ausgerichteten

Leistungen von 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 wurden der

Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der Gesamtaufstellung nochmals in Abzug

gebracht (IV-Akte 178, S. 3). Eine Unrechtmässigkeit lässt sich diesbezüglich

nicht erkennen.

7.

7.1. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die

Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen

Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.

7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit

Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar

von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz

bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.

Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit

zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...],

wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: