Lexipedia

Entscheid

IV.2021.169

Bidisiziplinäres Gutachten beweistauglich; kein Rentenanspruch

13. April 2022Deutsch28 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.169

Verfügung vom 17. September

2021

Bidisiziplinäres Gutachten

beweistauglich; kein Rentenanspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1964 geborene Beschwerdeführer lebt seit Februar 2001 in der Schweiz

und arbeitete zuletzt (seit dem 1. Januar 2010, letzter effektiver

Arbeitstag am 13. Februar 2018) vollzeitlich als Baufacharbeiter bei der C____

AG und (seit dem 23. Januar 2017, Tätigkeit tatsächlich ausgeübt bis zum

Eintritt des Gesundheitsschadens am 9. April 2019) während ca. 13 Stunden

pro Woche als Unterhaltsreiniger bei der D____ AG (vgl. Anmeldung für

Erwachsene vom 24. Juli 2018, Akte 2 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV], sowie die jeweiligen Fragbogen für Arbeitgebende

vom 8. August 2018 und vom 20. August 2018, IV-Akten 12 und 18).

b)

Seit (soweit aus den Akten ersichtlich mindestens) Oktober 2017 war der

Beschwerdeführer wegen Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich am rechten

Knie, in ärztlicher Behandlung (vgl. z.B. Bericht von Dr. med. E____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom 9. November 2017, IV-Akte 50, S. 52 f.). Infolge seiner

Kniebeschwerden wurde er am 9. April 2018 am linken Knie operiert (vgl.

Operationsbericht vom selben Datum, IV-Akte 32, S. 8). Am 24. Juli

2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Wenig später, am 6. August 2018, fand

eine weitere Operation des rechten Knies statt (vgl. Operationsbericht vom

selben Datum, IV-Akte 32, S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin

leitete aufgrund der Anmeldung Abklärungen ein. Vom 27. September 2018 bis

zum 7. November 2018 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer

Behandlung in der Klinik F____ (vgl. Austrittsbericht vom 6. November

2018, IV-Akte 36, S. 8).

c)

Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine

bidisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung von Rheumatologie und Psychiatrie

in Auftrag (vgl. z.B. Schreiben vom 7. Dezember 2020, IV-Akten 107

und 108). Die Gutachter Dr. med. G____, Facharzt FMH für Rheumatologie,

Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und PD Dr. med. H____,

Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, kamen im

Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer seien seine angestammten

Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, in einer adaptierten Tätigkeit wäre er

hingegen zu 100 % arbeitsfähig (vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

vom 8. Februar 2021, IV-Akte 113, S. 7 f.). Basierend

darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

15. April 2021 mit, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 23 %

keine Invalidenrente auszurichten gedenke (IV-Akte 123). Dagegen liess der

Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 17. Mai 2021,

IV-Akte 128, vgl. auch Einwandbegründung vom 17. Juni 2021,

IV-Akte 131). Die Beschwerdegegnerin tätigte infolge der neu eingereichten

medizinischen Berichte Rückfragen bei den Gutachtern (vgl. deren Stellungnahmen

vom 5. Juli 2021 und vom 26. August 2021, IV-Akten 136 und 138).

Daraufhin hielt sie mit Verfügung vom 17. September 2021 an ihrem

Vorbescheid fest. Darüber hinaus lehnte sie in der Begründung

Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab

(IV-Akte 141).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17.

September 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab

1.

Februar 2019 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten. Ferner sei dem

Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der

Kostenerlass mit B____, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Alles

unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

11.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 24. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)

Im Nachgang zur Replik reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar

2022.

einen Austrittsbericht der Klinik F____ vom 18. Februar 2022 beim

Gericht ein.

e)

Mit Duplik vom 3. März 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an

ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 22. November 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. April 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Invalidenrente des

Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 23 %. In medizinischer

Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung

durch Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ (vgl. rheumatologisches

Teilgutachten vom 3. Februar 2021, IV-Akte 111, psychiatrisches

Teilgutachten vom 8. Februar 2021, IV-Akte 112, und interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung vom 8. Februar 2021, IV-Akte 113) ab.

2.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es könne nicht auf

die erwähnte bidisziplinäre Begutachtung abgestellt werden. Es bestünden

weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche von den

Gutachtern nicht berücksichtigt worden seien. Die vorhandenen Beschwerden seien

weitaus massiver als von den Gutachtern angenommen und in den vergangenen

Monaten habe eine massive Verschlechterung stattgefunden. Er könne auch keine

adaptierte Tätigkeit mehr ausüben, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen

sei.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung hat. Nicht umstritten sind die dem Einkommensvergleich

zugrunde gelegten Vergleichseinkommen sowie der leidensbedingte Abzug von

10.

%.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,

Dispositiv

44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach vorliegend sind die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens

40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Anspruch entsteht

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1

IVG).

3.3.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche

Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1.

In ihrer interdisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Gesamtbeurteilung vom 8. Februar 2021 nannten die Gutachter folgende

Diagnosen (IV-Akte 113, S. 4 f., vgl. auch die beiden Teilgutachten,

IV-Akte 111, S. 50 f. und IV-Akte 112, S. 17):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Beginnende

Varusgonarthrose links

-

Beginnende

Varusgonrathrose rechts

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Leichte

depressive Episode (ICD-10 F32.0)

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

Chronisches

Zervikovertebralsyndrom

-

Epicondylitis

radialis links

-

Trochanterbursitis

links

-

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom,

c-PAP-Beatmung seit Februar 2020

-

Periphere

sensible Polyneuropathie

-

Hidradenitis

suppurative (= Akne inversa)

-

Arterielle

Hypertonie

-

Chronische

Gastritis und Refluxösophagitis

-

Rezidivierende

Urolithiasis

-

Bosniak

II-Nierenzyste links

-

Prostatahyperplasie,

chronische Prostatitis

-

Anamnestisch

Cholezystolithiasis

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam der psychiatrische

Gutachter zum Schluss, in den bisherigen Tätigkeiten bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Hinsichtlich der

Arbeitsrahmenbedingungen seien aufgrund der chronischen Schmerzstörung

körperliche Schwerarbeiten nicht zu empfehlen. Dasselbe gelte für eine

adaptierte Tätigkeit. Der rheumatologische Gutachter erklärte, bei der

bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter handle es sich um

eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit. Aufgrund einer

Knieproblematik sowie einer Rückenproblematik sei diese Tätigkeit nicht mehr

möglich. Es bestehe diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Bei der

Reinigungstätigkeit in einem Teilzeitpensum handle es sich um eine vorwiegend

gehende und stehende Tätigkeit mit der Notwendigkeit, sich auch rezidivierend

zu bücken. Viele Elemente dieser Tätigkeit seien ungünstig, insbesondere das

rezidivierende Bücken, welches ihm Probleme bereiten dürfte. Der Gutachter sei

sich im Klaren, dass der Beschwerdeführer zu Hause auch Reinigungsarbeiten

ausführe, wobei er angebe, dass er dazu sitze und sich so hinunterbeuge. Diese

Stellungen seien ihm in der freien Wirtschaft unter Zeitdruck aber einfach nicht

möglich. Deshalb kam der Gutachter zum Schluss, dass, wenn der Beschwerdeführer

in der freien Wirtschaft als Reiniger arbeiten müsste, dies wahrscheinlich nur

zu einem Teilzeitpensum beschränkt gehen würde. Dies führe dann dazu, dass er

immer wieder Arbeitsunterbrüche haben dürfte, weil er auch angebe, dies nicht

zu können. Als Reiniger bestehe daher ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von

0 % (IV-Akte 113, S. 7 f.).

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit verwiesen die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht auf die

Ausführungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Aus

rheumatologischer Sicht erklärten sie, es kämen keine dauernd schweren oder

dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage, sondern nur leichte Arbeiten. Es

bestünden zudem folgende Einschränkungen: Aufgrund der Rückenproblematik könne

der Beschwerdeführer nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in

Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv

vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Kniebedingt

könne er nicht dauernd nur gehen, dauernd nur stehen, nicht auf unebenem Boden

gehen, sich nicht repetitiv bücken, nicht kniend oder kauernd arbeiten.

Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei nicht möglich, dauerndes Treppensteigen

ebenfalls nicht. Selbstverständlich sei gelegentliches Treppensteigen erlaubt.

Für eine leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst also rückenschonend und

knieschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein

Ganztagspensum. Aus gesamtmedizinischer Sicht erklärten die beiden Gutachter

die rheumatologische Beurteilung für massgebend (IV-Akte 113,

S. 7 f.).

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr.

med. G____ und PD Dr. med. H____ in ihren Teilgutachten. PD Dr. H____

hielt aus psychiatrischer Sicht fest, bis auf die Zeiträume, in welchen der

Beschwerdeführer teilstationär bzw. stationär psychiatrisch behandelt wurde,

(27. September 2018 bis 7. November 2018, ab 12. November 2018

für sechs Wochen, 15. August 2019 bis 12. September 2019), sei die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen

(IV-Akte 112, S. 30).

Dr. med. G____ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus

rheumatologischer Sicht seit dem 14. Februar 2018 auf Dauer in seinen

bisherigen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Er erklärte, er orientiere

sich dabei an der Krankschreibung durch die Hausärztin med. pract. I____,

Fachärztin Allgemeinmedizin, in ihrem Bericht vom 17. September 2018 (IV-Akte 26).

Er sei sich bewusst, dass die Krankschreibung in der Nebentätigkeit als

Reiniger erst ab dem 10. April 2018 erfolgt sei. In einer adaptierten

Tätigkeit habe vom 14. Februar 2018 bis Mitte Dezember 2018 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auch hier orientierte sich Dr. med. G____ am

Bericht von med. pract. I____. Zudem verwies er auf die beiden Knieoperationen

vom 9. April 2018 und vom 6. August 2018 mit jeweils verzögertem

Verlauf mit einer Arbeitsunfähigkeit von maximal vier Monaten (der Gutachter

wies darauf hin, dass die übliche Arbeitsunfähigkeit nach Kniearthroskopien

sechs bis acht Wochen betrage). Dazu erklärte er, in den Akten sei kein

organischer Grund für einen verzögerten Verlauf plausibilisierbar, womit

maximal eine Arbeitsunfähigkeit von vier Monaten akzeptiert werden könne. Ab

Mitte Dezember 2018 bis zum 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer

sodann zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nach einer Abszess-Spaltung in der

rechten Achsel, habe ab dem 16. Oktober 2019 bis Ende Oktober 2019 einen

100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Anfang November 2019 bis zum

18. Mai 2020 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig

gewesen. Ab der laparoskopischen Magenbypass-Operation sei er vom 19. Mai

2020 bis «Ende Mitte» Juli 2020 (postoperativ) wieder vollständig

arbeitsunfähig gewesen. Seit Mitte Juli 2020 sei er in einer adaptierten

Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 111,

S. 54 ff.).

Im weiteren Verlauf bat der regionale ärztliche Dienst (RAD)

die Gutachter, zu zwischenzeitlich eingegangenen Berichten von behandelnder

Seite, Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2021,

IV-Akten 134, und 135). Dr. med. G____ reichte eine Stellungnahme mit

Datum vom 5. Juli 2021 (IV-Akte 136) ein, PD Dr. med. H____ nahm

am 26. August 2021 Stellung (IV-Akte 138).

4.2.

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G____ und PD Dr.

med. H____ vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 113), inklusive dem

rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Februar 2021 (IV-Akte 111) und

dem psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 112), ist

für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen.

Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden

werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und

nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen

psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde

durchgeführt (vgl. insbesondere psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 112,

S. 22 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch sinngemäss vor, es lägen

konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen

(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.

In seiner Kritik am Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die

bidsizplinäre Begutachtung von Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ abgestellt

hat, macht er, wie erwähnt (vgl. E. 2.2.), geltend, es lägen weitere, in

der Begutachtung noch nicht berücksichtigte Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit vor, die Beschwerden seien «offensichtlich weitaus massiver»

als von den Gutachtern angenommen und es sei «in den vergangenen Monaten ganz

offensichtlich eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers eingetreten». Im Detail wies er namentlich darauf hin, dass

er unter einer Polyneuropathie leide, die Krankheitswert habe, und auch ein

schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom beeinträchtige ihn – nebst zahlreichen

weiteren Diagnosen – massiv. Die psychiatrischen Beschwerden, insbesondere die

Depressivität, seien massiv stärker als von den Gutachtern festgestellt.

Deshalb habe er auch erneut in der psychiatrischen Klinik F____ eingewiesen

werden müssen. Zur Untermauerung seiner Argumente reicht er diverse Berichte

seiner Hausärztin med. pract. I____, des J____spitals, der K____klinik [...],

des L____ und seines behandelnden Psychiaters Dr. med. M____, FMH

Psychiatrie/Psychotherapie ein (Beschwerde- und Replikbeilagen, bzw.

IV-Akten 130 und 131, sowie Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom

24. Februar 2022).

4.4.

Was zunächst die Kritik angeht, die psychiatrischen Beschwerden

seien «massiver» als von den Gutachtern angenommen, so bestätigte der

behandelnde Psychiater Dr. med. M____ in seinem Bericht vom 28. Mai 2021

(IV-Akte 131, S. 3 f.) die Ausführungen und Schlussfolgerungen

im psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. med. H____ vom 8. Februar

2021 (IV-Akte 112). Er erklärte namentlich, dieses sei sehr ausführlich,

formal korrekt und beleuchte die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers

sehr breit in den üblichen Kategorien der psychosozialen Abklärung inklusive

des innerpsychischen Erlebens. Aus medizinisch psychiatrischer Sicht könnten

kaum zusätzliche Argumente angebracht werden, welche die Beurteilung des

Gutachters grundsätzlich widerlegen könnten. Im Folgenden schilderte er seine

Eindrücke des Beschwerdeführers und führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

aus, dass die Arbeitsmoral des Beschwerdeführers als sehr hoch zu bewerten sei.

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle wie eine

«erweiterte Familie» betrachtet habe und es zu seinem Lebenskonzept gehört

habe, sich vollständig und vielleicht in einem Übermass zu engagieren. Der

Verlust bzw. das Unvermögen, in dieser spezifischen Arbeit und dem Arbeitsteam

nicht mehr präsent zu sein, habe ihm mit den bestehenden körperlichen Problemen

den Boden unter den Füssen weggenommen. Immer wieder betone er, wie gerne er

dort gearbeitet habe und wie sehr es ihm fehle. Innerpsychisch schaffe es der

Beschwerdeführer «bis heute» nicht, von dieser Situation loszulassen und sich

mit der Vorstellung einer anderen Tätigkeit auseinander zu setzen. Selbst wenn

er psychiatrisch-theoretisch als 100 % arbeitsfähig betrachtet werden

könne, seien doch die Hürden vorerst noch zu hoch, diese Arbeitsfähigkeit in

seinem praktischen Lebensvollzug realisieren zu können. Wegen diesem Unvermögen

und dem Umstand, dass er bei der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Bewerbungen erbringen müsse, es aber noch nicht schaffe, habe er den

Beschwerdeführer gegenüber dem RAV zu 80 % krankgeschrieben.

Auch wenn der behandelnde Psychiater den Beschwerdeführer

weiterhin krankgeschrieben hat, so ist vorliegend massgebend, dass er das

psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. H____, insbesondere die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestätigt hat. Ausserdem nahm PD Dr.

med. H____ zum Bericht von Dr. med. M____ Stellung und wich in

begründeter Weise nicht von seiner Beurteilung ab (vgl. Stellungnahme von PD

Dr. med. H____ vom 26. August 2021, IV-Akte 138). Aus dem

Bericht von Dr. med. M____ lässt sich somit nichts ableiten, was zu

Zweifeln am erwähnten Teilgutachten bzw. der gesamten bidzisiplinären

Begutachtung führen würde. Dies muss auch für den Bericht der Hausärztin med.

pract. I____ vom 11. Juni 2021 (IV-Akte 130, S. 1/Beschwerdebeilage

[BB] 6) gelten. Soweit sie in diesem Bericht, welcher lediglich eine Seite

lang ist und grösstenteils aus einer Diagnoseliste besteht, von einer

chronischen schweren Depression sprach und erklärte, es sei von keiner Arbeitsfähigkeit

mehr auszugehen, vermögen diese Äusserungen ohne weitere Ausführungen weder das

psychiatrische Teilgutachten noch den Bericht des behandelnden Psychiaters in

Frage zu stellen. Deren Einschätzung ist als Fachärzte der Psychiatrie den

Vorzug gegenüber der hausärztlichen Einschätzung zu geben. Im Übrigen wurde der

Bericht nur knapp zwei Wochen nach dem erwähnten Bericht von Dr. med. M____

vom 28. Mai 2021 (IV-Akte 131, S. 3 f.) erstellt, sodass

auch nicht von einer zwischenzeitlichen Verschlechterung ausgegangen werden

kann. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 äusserte sich PD Dr.

med. H____ im Übrigen nachvollziehbar zu weiteren medizinischen Berichte

von somatischer Seite (Bericht des J____spitals vom 21. Mai 2021,

IV-Akte 131, S. 9 ff., Bericht der K____klinik [...] vom

25. Mai 2021, IV-Akte 130, S. 4 ff./BB 5, Bericht der

Ärzte des L____, vom 31. Mai 2021. IV-Akte 130, S. 2 f.).

Diese wurden nicht von Fachärzten oder Fachärztinnen der Psychiatrie verfasst

und diskutieren die erwähnten psychiatrischen Diagnosen nicht. Sie vermögen die

psychiatrische Beurteilung von PD Dr. med. H____ somit nicht in Frage zu

stellen.

4.5.

Zur Untermauerung seines Vorbringens, es sei zu einer

Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes gekommen, weist er auf

einen erneuten Eintritt in die Klinik F____ hin. Dieser erfolgte gemäss den von

ihm eingereichten Berichte der Klinik F____ vom 20. Januar 2022

(Replikbeilage [RB] 1) und vom 18. Februar 2022 (Beilage zur Eingabe

des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022) am 20. Dezember 2021,

also rund drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

17. September 2021 (IV-Akte 141). Aus dem Schreiben des behandelnden

Psychiaters Dr. med. M____ vom 14. Dezember 2021 (RB 4) geht hervor,

dass der Beschwerdeführer am 3. November 2021 ein Vorstellungsgespräch bei

der Klinik F____ wahrgenommen habe, wo man ihm einen stationären Aufenthalt

(statt eines Eintritts in die Tagesklinik) empfohlen habe. Auch dieser

Zeitpunkt liegt mehr als eineinhalb Monate nach dem Erlass der erwähnten

Verfügung.

Bei der Beurteilung eines Falles stellt das

Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er

sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat

(BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169

E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Nachträglich entstandene Berichte

sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, sowie sie Rückschlüsse auf

die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation

erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar

2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009

vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). Vorliegend fehlt es

jedoch an Hinweisen darauf, dass sich die psychische Verfassung des

Beschwerdeführers bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend

verschlechtert hatte. Während aus den erwähnten Berichten der Klinik F____ vom

20. Januar 2022 und vom 18. Februar 2022 insbesondere hervorgeht,

dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer schweren depressiven Episode

leide, so ist unklar, ab welchem Zeitpunkt diese Diagnose gestellt werden

musste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine allfällige psychische

Verschlechterung erst nach dem Erlass der Verfügung vom 17. September 2021

eingetreten sein dürfte und somit vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.

Aufgrund der Hinweise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes

kann sich der Beschwerdeführer allerdings erneut zum Leistungsbezug anmelden.

Im Rahmen einer Neuanmeldung kann eine allfällige Verschlechterung nach Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2021 natürlich überprüft

werden.

4.6.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten und den Vorbringen des

Beschwerdeführers kein Anlass zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten vom

8. Februar 2021 (IV-Akte 112) und der Stellungnahme des

psychiatrischen Gutachters vom 26. August 2021 (IV-Akte 138). Auch

ist nicht von einer gesundheitlichen, Verschlechterung in psychischer Hinsicht

vor dem Verfügungszeitpunkt (17. September 2021, vgl. IV-Akte 141)

auszugehen. Es bleibt die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers in somatischer

Hinsicht.

4.7.

Bezüglich seiner Vorbringen, die Gutachter hätten seine

gesundheitlichen Beschwerden bagatellisiert, welche tatsächlich ein stärkeres

Ausmass hätten, und es bestünden weitere Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit (namentlich eine Polyneuropathie und ein schweres obstruktives

Schlafapnoesyndrom), verweist er auf verschiedene Arztberichte, auf welche im

Folgenden einzugehen ist.

Im Bericht des J____spitals vom 21. Mai 2021

(IV-Akte 131, S. 9 ff./BB 7) ging es um eine ambulante

Konsultation im Stoffwechsel- und Ernährungszentrum. Hauptdiagnosen ergeben

sich daraus die Folgenden:

1.

Adipositas Grad

WHO II Gewicht 120.6 kg. Grösse 166 cm. BMI 43.7 kg/m2

2.

Dyslipidämie,

persisitierend

3.

Arterielle

Hypertonie in Teilremission

4.

St. n.

asymptomatischer Cholezystolithiasis

5.

Rezidivierende

depressive Episoden Erstdiagnose 2014 unverändert

6.

Schweres

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

7.

Symptomatische

Gonarthrose beidseits, unverändert

8.

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom, Erstmanifestation 2017, exazerbiert

9.

Rezidivierende

Urolithiasis

10.

Periphere

sensible Polyneuropathie Erstdiagnose am 30. April 2019

11.

Chronische

Prostatitis

12.

Nikotinkonsum, 35

py

In diesem Bericht steht klar die Ernährung des

Beschwerdeführers im Vordergrund. Auf seine Arbeitsfähigkeit wurde nicht

eingegangen. Dr. med. G____ erkannte in diesem Bericht keine neuen

Informationen, welche nicht schon im Gutachten diskutiert worden wären (vgl.

seine Stellungnahme vom 5. Juli 2021, IV-Akte 136). Im Übrigen führen

Adipositas, Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung, vgl. Pschyrembel -

Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 528), arterielle

Hypertonie und Nikotinkonsum erfahrungsgemäss nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Auch ein Status nach Cholezystolithiasis (Gallensteinleiden, vgl. Pschyrembel -

Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 375 und 379) dürfte

nicht zu einer solchen führen. Zu den übrigen Diagnosen lässt sich mangels

konkreterer Ausführungen und einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nichts

aus diesem Bericht ableiten, was zu Zweifeln an der bidisziplinären

Begutachtung durch Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ führen würde

oder weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen. Im Wesentlichen

dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des J____spitals

vom 7. Juli 2021 (ambulante Konsultation im Stoffwechsel- und

Ernährungszentrum; BB 10).

Im Bericht der K____klinik [...] vom 25. Mai 2021 (IV-Akte 130,

S. 4 ff./BB 5) wurden folgende Diagnosen aufgeführt

1.

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom und iliosakrales Schmerzsyndrom bds., Erstmanifestation

2017

2.

Intraossäre ca. 7

mm messende Läsion im posterioren Anteil der zweiten Rippe auf der linken Seite

unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 29. April 2021

3.

Chronisches

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

4.

Coxalgie links

5.

Symptomatische

Gonarthrose links

6.

Periphere

sensible Polyneuropathie, Erstdiagnose 30. April 2019

7.

St. n.

laparoskopischer proximaler Roux-Y-Magenbypass-Operation am 19. Mai 2020

bei Adipositas Grad II

Im Weiteren wurden eine 18 mm messende Zyste am linken

Nierenunterpol aufgeführt, sowie, wie bereits im erwähnten Bericht des J____spitals

eine arterielle Hypertonie, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose

im Oktober 2019), rezidivierende Urolithiasis, chronische Prostatitis,

Nikotinkonsum und rezidivierende depressive Episoden genannt. Der Bericht

bezieht sich hauptsächlich auf Untersuchungen von Brustwirbelsäule, Rippenbogen

und linkem Hüftgelenk. Auch in diesem Bericht finden sich keine Angaben zur

Arbeitsfähigkeit. Dazu erklärte Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom

5. Juli 2021, die neue Diagnose bzw. der neue Befund, es bestehe eine

Läsion an der zweiten Rippe auf der linken Seite, entspreche einem

radiologischen Befund unklarer Ätiologie und es sei eine Verlaufskontrolle

angedacht. Der Befund per se habe aber keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Diagnose einer Coxalgie links verweise er auf

seine Ausführungen zur Hüftproblematik in seinem Gutachten (IV-Akte 111,

S. 37, 5 und 64), wo er diesbezüglich eine Trochanterbursitis

diagnostiziert habe (vgl. auch E. 4.1.). Seine Ausführungen leuchten ein.

Im Übrigen ergeben sich keine Diagnosen, welche von Dr. med. G____ nicht diskutiert

bzw. gestellt worden wären – weder aus dem genannten Bericht der K____klinik [...]

vom 25. Mai 2021, noch aus dem erwähnten Bericht des J____spitals vom

21. Mai 2021 (vgl. die Diagnosen von Dr. med. G____, E. 4.1.). Dies

gilt namentlich auch für die vom Beschwerdeführer angesprochenen

Polyneuropathie sowie das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (vgl.

IV-Akte 111, S. 37 und S. 50, vgl. auch E. 4.1.). Bezüglich

des Schlafapnoe-Syndroms erklärte er in seinem Teilgutachten, dass sich diese

Problematik nach der Körpergewichtsreduktion durch die bariatrische Operation

verbessern dürfte und, dass es keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe,

da diese Problematik gut therapiert sei. Zur peripheren sensiblen

Polyneuropathie führte er aus, dass es sich um eine beginnende Problematik

handeln dürfte, die bei einem Bauarbeiter sicherlich ungünstig sei, der

Beschwerdeführer als Bauarbeiter aber ohnehin nicht arbeitsfähig sei

(IV-Akte 111, S. 64). Auch diese weiteren Ausführungen sind

nachvollziehbar. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte

Bericht der K____klinik Basel vom 5. Juli 2021 (BB 11) nichts. In

diesem finden sich dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 25. Mai 2021

(s.o.). Er bezieht sich auf die Besprechung eines MRI des Thorax und weitere

Abklärungen. Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit lässt auch dieser Bericht nicht zu.

Was sodann den vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht zweier

Ärzte des L____, vom 31. Mai 2021 (IV-Akte 130, S. 2 f./BB 4)

betrifft, so wurden darin eine Tendinopathie Glutealmuskulatur links mit

CHADD-Depot am Ansatz der Gluteus maximus Sehne und Labrumdegeneration links

sowie Impingementkonfiguration Hüftgelenke beidseits diagnostiziert und es ging

um die weitere Behandlung dieser Beschwerden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten

sich auch diese beiden Ärzte nicht. Dr. med. G____ nahm in seiner

Stellungnahme vom 5. Juli 2021 auch zu diesem Bericht ausführlich Stellung

und erklärte, insbesondere die im Bericht beschriebene muskulär anmutende

Symptomatik sei mit seiner Beurteilung deckungsgleich. Die Diagnosen

Trochanterbursitis und Tendinopathie der Glutealmuskulatur seien nicht

abweichend und unterschieden sich nur in der Nomenklatur. Rheumatologen

verwendeten eher den ersten Begriff, Orthopäden eher den zweiten. Im Weiteren wies

der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei den Ärzten des N____

gesagt habe, er gehe täglich zwischen 10'000 und 15'000 Schritte (vgl. deren

Bericht, IV-Akte 130, S. 3). Dies entspreche einer

überdurchschnittlichen Aktivität und sei bezüglich des Gehens deckungsgleich

zur Angabe im Gutachten (vgl. Stellungnahme vom 5. Juli 2021,

IV-Akte 136, S. 6, sowie rheumatologisches Teilgutachten vom

3. Februar 2021, IV-Akte 111, S. 53). Die Ausführungen des

Gutachters sind auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar.

Schliesslich kann der bereits unter E. 4.4. diskutierte Bericht

von med. pract. I____ vom 11. Juni 2021 (IV-Akte 130, S. 1/BB 6)

auch in rheumatologischer Hinsicht weder zu Zweifeln am Gutachten, noch zur

Annahme führen, es habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers stattgefunden. Auch hier ist der Grund, dass sich der Bericht

im Wesentlichen auf eine Auflistung von Diagnosen ohne weitere Begründung

beschränkt. Entsprechend äusserte sich auch Dr. med. G____ in seiner

Stellungnahme vom 5. Juli 2021, in welcher er sich auch zu diesem Bericht

ausführlich äusserte (vgl. IV-Akte 136, S. 3 ff.). Im

Wesentlichen dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht.

4.8.

Zusammenfassend vermögen die Vorbringen und die vom Beschwerdeführer

eingereichten bzw. zitierten Berichte nicht zu Zweifeln an der bidisziplinären

Begutachtung von Dr. med. G____ und PD Dr. H____ zu führen. Auch gibt

es keinen Anlass, um von einer Verschlechterung auszugehen. Dementsprechend ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit

seit Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig ist, und seit Mitte Dezember

2018 zu 100 % in einer Verweistätigkeit arbeiten könnte. Es ist (mit Blick

auf Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV) nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin weitere kurzzeitige vollständige Arbeitsunfähigkeiten vom

16. bis zum 31. Oktober 2019 und vom 10. Mai bis zum

15. Juli 2020 nicht berücksichtigt hat, da diese keine drei Monate

andauerten.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht beanstandet, dass die

Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich, unter Berücksichtigung des

Wartejahres und der sechsmonatigen Wartefrist nach der Anmeldung (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl.

auch E. 3.2.), per 2019 angestellt hat. Ebenso unumstritten ist das auf

dem bei der C____ AG (vgl. dazu Lohnangabe vom 18. März 2021,

IV-Akte 120, S. 1) und der D____ AG (vgl. Lohnkonto 2017,

IV-Akte 12, S. 10) erzielte Einkommen basierende und an die

Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen in Höhe von

Fr. 79'967.00. Auch das auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 basierende und auf 41.7

Wochenstunden aufgerechnete sowie an die Nominallohnentwicklung angepasste und

unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % berechnete

Invalideneinkommen ist unumstritten.

5.2.

Beim Vergleich der beiden Einkommen schloss die Beschwerdegegnerin

auf einen Invaliditätsgrad von 23 %. Dies ist im Ergebnis nicht zu

beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers

folglich zu Recht verneint.

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die ordentlichen Kosten gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes

Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: