IV.2021.17
Invalidenrente; Neuanmeldung
14. September 2021Deutsch23 min
meldete er sich am 30. April 2008 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 112).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. September 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.17
Verfügung vom 15. Dezember 2020
Invalidenrente; Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, meldete sich
erstmals im Juli 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Aufgrund einer
festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer chronischen
depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. IV-Akte 49, S. 6) wurde
ihm mit Verfügung vom 5. April 2001 (IV-Akte 5) ab August 1999 eine ganze
Rente zugesprochen. Bei einer im 2002 durchgeführten Revision wurde dieser
Anspruch bestätigt (IV-Akte 56).
b) Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im 2006
(IV-Akte 63) wurde Dr. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers beauftragt. Dieser diagnostizierte noch eine leichte
depressive Störung und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 20 % (IV-Akte 73).
Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen mit Verfügung vom 12.
Dezember 2006 ein (vgl. IV-Akte 86). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2007 bestätigt (vgl.
IV-Akte-108).
c) Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als
Aushilfe in einem Teilpensum gearbeitet hatte (vgl. IV-Akte 110, S. 7 ff.),
meldete er sich am 30. April 2008 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 112).
Mit Verfügung vom 12. September 2008 trat die IV-Stelle mangels näherer Begründung
nicht auf das Gesuch ein (vgl. IV-Akte 128). Am 30. Januar 2012 erfolgte unter
Hinweis auf chronische Schmerzen und Depression wiederum eine Anmeldung (vgl. IV-Akte
141). Die IV-Stelle erachtete eine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft dargelegt und
trat dementsprechend auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2012
nicht ein (vgl. IV-Akte 157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. April 2013
ab (vgl. IV-Akte 168).
d) Am 22. Januar 2015 meldete der Beschwerdeführer der
IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte
173). Vom 20. März bis 18. Mai 2015 war er in stationärer Behandlung in der
Klinik D____ (vgl. IV-Akte 183, S. 2 ff.). Daraufhin trat die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte 185, S. 2) und gab
eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. C____ in Auftrag. Die Exploration musste jedoch
aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruchs des Beschwerdeführers abgebrochen werden
(vgl. IV-Akte 196), woraufhin die E____ (E____), F____spital [...]
(nachfolgend: E____ Begutachtung), mit der psychiatrischen Begutachtung
beauftragt wurde (Gutachten vom 27. Februar 2017; IV-Akte 218). In der
Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten
Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 6. Juni 2017 ab (vgl. IV-Akte 230).
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 13. Dezember 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte
239, S. 2 ff.).
e) In der Zeit vom 6. Februar 2018 bis zum 6. März 2018 war
der Beschwerdeführer erneut in der Klinik D____ hospitalisiert (implizit
IV-Akte 267, S. 2). Ab dem 15. Januar 2019 bis zum 12. Februar 2019 erfolgte
eine Hospitalisation in der Klinik G____ (vgl. den Bericht vom 15. Februar 2019;
IV-Akte 256). Am 4. September 2019 geriet der Beschwerdeführer in eine
Schlägerei und zog sich dabei mehrere Rissquetschwunden am Kopf zu (vgl. den
Austrittsbericht des F____spitals vom 6. September 2019 [IV-Akte 252, S. 2 ff.];
siehe auch das Einsatzprotokoll der Sanität [IV-Akte 265, S. 2]).
f) Im Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum
bei der IV-Stelle und verlangte eine Überprüfung seiner gesundheitlichen
Situation (vgl. IV-Akte 246). In der Folge liess er der IV-Stelle einen
Bericht von Dr. H____ vom 12. November 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 249, S.
2 ff.). Vom 18. November 2019 bis zum 6. Februar 2020 war er in der I____ Klinik
hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 20. Februar 2020; IV-Akte 258, S.
2 ff.). In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 2. April
2020; IV-Akte 267) und holte die Unterlagen der Krankenversicherung ein (vgl.
IV-Akte 268). Anschliessend äusserte sich der RAD (vgl. die Stellungnahme von
Dr. J____ vom 16. Juni 2020; IV-Akte 272). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Juli 2020 mit, man gedenke, das
Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 273). Dazu äusserte sich dieser am 26.
Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 283, S. 1 f.). Der Eingabe legte er einen Bericht
von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020 bei (vgl. IV-Akte 283, S. 3 ff.). In der
Folge holte die IV-Stelle beim RAD den Bericht vom 4. Dezember 2020 ein (vgl. IV-Akte
285) und erliess am 15. Dezember 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 287).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021
(Postaufgabe: 1. Februar 2021) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2020
aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2019 eine ganze Rente auf der
Basis eines IV-Grades von 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat er einen Bericht
von Dr. H____ vom 22. Januar 2021 beigelegt (Beschwerdebeilage 10). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.
April 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Mai 2021
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. H____
vom 15. Mai 2021 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 27.
Juli 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine
Stellungnahme von Dr. J____, c/o RAD, vom 30. Juni 2021 beigelegt.
III.
Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der
zutreffenden Einschätzung von Dr. J____ gehe man korrekterweise davon aus, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum nicht
in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Damit sei die (erneute) Ablehnung
eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
Beurteilung von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden. Die Einschätzung von
Dr. H____ sei geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahmen des RAD
hervorzurufen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Juni
2017.
(IV-Akte 230) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.3
4.3.1
Der Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) lag in medizinischer
Hinsicht das
Gutachten der E____ Begutachtung vom 27. Februar 2017 (IV-Akte
218) zugrunde. In diesem waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 16): (1.) chronifizierter Zustand
im Rahmen einer neurotischen Entwicklung auf dem Boden einer Verbitterungs-
bzw. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung
(DD: Persönlichkeitsakzentuierung); (2.) kombinierte Persönlichkeitsstörung
(DD: Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven (aktenanamnestisch
auch ängstlich-vermeidenden und histrionischen) Anteilen (ICD-10 F61.0/Z73.1). Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren im Gutachten der E____
Begutachtung aufgeführt worden: (1.) rezidivierende depressive Störung
aktenanamnestisch, derzeit allenfalls leichte Episode (ICD-10 F33.0); (2.) anhaltende
somatoforme Schmerzstörung aktenanamnestisch, derzeit diagnostische Kriterien
nicht erfüllt (ICD-10 F45.4.); (3.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) aktenanamnestisch, derzeit ICD-10-Kriterien nicht erfüllt.
4.3.2
Erläuternd war im Gutachten der E____ Begutachtung dargetan
worden, der Explorand schildere eine depressive Symptomatik, ein ausgeprägtes
Kränkungserleben sowie Dissoziationsphänomene. Er habe angegeben, unter
Aggressionen zu leiden, die er nicht zu kontrollieren vermöge. Die Schilderung der
Beschwerden habe sich zum Teil als wenig valide erwiesen. Es hätten sich mehrere
Diskrepanzen gezeigt. Das gesamte Verhalten habe instrumentalisierend gewirkt,
wie es bereits in mehreren Arztberichten beschrieben worden sei. Die hohe
Punktezahl im BDI habe nicht dem klinischen Gesamteindruck entsprochen und sei
diskrepant zur Fremdeinschätzung (MADRS) gewesen. Dessen ungeachtet hätten sich
auch erhebliche krankheitswerte Anteile gefunden. Im Rahmen des Kränkungserlebens
sei das Denken eingeengt. Das Insuffizienzerleben sei glaubhaft geschildert
worden. Die Durchhaltefähigkeit sei in der Untersuchungssituation reduziert
gewesen. Darüber hinaus seien innere Unruhe, Ängstlichkeit, Grübeln,
Appetitreduktion und multiple vegetative Beschwerden geschildert worden. Man
sehe diese bunte Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung nach
vorausgegangenen Belastungen wie Verlust der Arbeitsstelle 1997, Verlust der
Rente 2007 und Auseinandersetzung mit der Polizei 2008. In der Entwicklung der
Anpassungsstörung sehe man eine bedeutende Rolle des Kränkungserlebens.
Kriterien einer mittel- oder schwergradigen depressiven Episode erachte man
derzeit als nicht erfüllt. Insbesondere sei bei beiden Untersuchungen kein
depressiver Affekt spürbar gewesen. Wenn überhaupt wäre allenfalls eine leichte
depressive Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung denkbar
(vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
4.3.3
Des Weiteren war im Gutachten der E____ Begutachtung
festgehalten worden, obgleich der Gutachtensstelle keine zuverlässigen
Informationsquellen bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung in der Kindheit
und in der Jugend vorlägen, gehe man nach Würdigung der Aktenlage vom Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung (DD: Persönlichkeitsakzentuierung) mit
narzisstischen und impulsiven Zügen aus. Vorbeschrieben seien auch
histrionische und ängstlich-vermeidende Züge. Das Verhalten führe zu Konflikten
innerhalb der Familie, Behandlungsinstitutionen und auch Konflikten mit dem Gesetz.
Es bestehe ein persönlicher Leidensdruck und ein nachteiliger Einfluss auf die
soziale Umwelt. Die Abweichung zeige sich im Laufe der letzten Jahre als stabil.
Eine organische Erkrankung, die diese Abweichung erklären könnte, finde sich
nicht. Es finde sich auch keine andere psychische Störung, die diese Abweichung
zu erklären vermöge, wobei die Symptome der Anpassungsstörung und der
Persönlichkeitsstörung überlappen würden. Man messe dieser Abweichung einen
Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. S. 17 des
Gutachtens).
4.3.4
Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
war im Gutachten der E____ Begutachtung verneint worden. Es war diesbezüglich
dargetan worden, der Explorand berichte zwar über Nachhallerinnerungen an die
Auseinandersetzung mit der Polizei 2008 sowie über die Symptome einer erhöhten
psychischen Sensitivität (Schlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüche,
Konzentrationsstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit); er sei aber in der
Lage, frei über den Vorfall zu erzählen. Eine Anspannung werde dabei nicht
beobachtet (vgl. S. 17 des Gutachtens). Es werde daher eine
Verbitterungsstörung als eine besondere Form der Anpassungsstörung diagnostiziert
(vgl. S. 19 des Gutachtens).
4.3.5
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der E____
Begutachtung festgehalten worden, unter Berücksichtigung der Aktenlage, der
Anamnese und der Ergebnisse der Querschnittsuntersuchung gehe man davon aus, dass
die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter generell gegeben sei.
Die tatsächlich vorliegenden Einschränkungen seien aufgrund der anzunehmenden Aggravation
schwer zu beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden relevante
Defizite in der Interaktions- bzw. Kontaktfähigkeit. Es sei mit rezidivierenden
Anspannungszuständen, möglicherweise auch Fremdaggressivität, zu rechnen. Diese
Zustände basierten sowohl auf der Persönlichkeitsstruktur des Exploranden, als
auch auf einer massiven Kränkung. Es sei denkbar, dass die Anspannungszustände
nur bedingt steuerbar seien. Aus diesem Grund erachte man Tätigkeiten mit
Kundenverkehr (z.B. Chauffeur mit Lieferaufgaben) als nicht zumutbar. In einer
angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Kundenverkehr
erachte man die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant eingeschränkt. Die bereits
vorbeschriebene 20%ige quantitative Einschränkung sei aufgrund der reduzierten
Durchhaltefähigkeit nachvollziehbar. Zusammenfassend gehe man von einer ca. 80%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit aus (vgl. S. 21 des
Gutachtens).
4.3.6
Im Gutachten der E____ Begutachtung war insbesondere
auch eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters
Dr. H____ (Bericht vom 1. Juli 2016; IV-Akte 206, S. 2 ff.) erfolgt (vgl. S. 19
des Gutachtens; IV-Akte 218, S. 19). Dr. H____ hatte eine schwere
depressive Episode mit Chronifizierung sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert. Ähnlich hatte er sich bereits im Bericht vom
24.
November 2014 geäussert und eine mittelgradige depressive Episode und eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. IV-Akte 176, S. 3). Im
Gutachten der E____ Begutachtung (insb. S. 19) war das Vorliegen einer schwergradigen
Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch verneint worden
(vgl. auch Erwägungen 4.3.2. und 4.3.4. hiervor).
4.3.7
Das Sozialversicherungsgericht hatte dem Gutachten der E____
Begutachtung mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (IV-Akte 239, S. 2 ff.) volle
Beweiskraft zuerkannt (vgl. Erwägungen 4.5-4.8. des Urteils). Dabei hatte es
sich auch mit der Einschätzung von Dr. H____ befasst (vgl. Erwägung 4.6. des
Urteils) und den Bericht vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 206, S. 2 ff.) als nicht
geeignet erachtet, um Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen
Einschätzung hervorzurufen (vgl. Erwägung 4.7. des Urteils).
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer erachtet nunmehr eine seit dem Erlass
der Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) eingetretene relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf die Berichte der
behandelnden Ärzte, insbesondere gestützt auf die diversen Berichte und
Stellungnahmen von Dr. H____ als gegeben. Die Beschwerdegegnerin verneint
hingegen das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und geht
von einer unbeachtlichen anderen Interpretation desselben medizinischen
Sachverhaltes aus. Sie stützt sich ihrerseits auf die Stellungnahmen des RAD. Die
zentralen Aussagen der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz
zusammengefasst.
4.4.2
Im Austrittsbericht
der Klinik G____ vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 256), wo der Beschwerdeführer vom 15. Januar 2019
bis zum 12. Februar 2019
hospitalisiert war, wurden als Hauptdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode, ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2) festgehalten. Als Nebendiagnose wurde eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) erwähnt
(vgl. den Austrittsbericht vom 15.
Februar 2019; IV-Akte 256).
4.4.3
Dr. H____ führte im Bericht vom 12. November 2019
(IV-Akte 249, S. 2 ff.) aus, aktuell lasse sich aus der klinisch-objektiv
vorliegenden Psychopathologie mit den Beschwerden einer schweren depressiven
Erkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (in Bezug auf die angestammte Tätigkeit und in einer
Verweistätigkeit) begründen.
4.4.4
Im Austrittsbericht der I____ Klinik vom 20. Februar
2020.
(IV-Akte 258, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren F45.41 und eine posttraumatische
Belastungsstörung F43.1 erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes). Es wurde dem
Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Aufenthaltes
bescheinigt (vgl. S. 5 des Berichtes).
4.4.5
Im Bericht vom 2. April 2020 (IV-Akte 267) hielt Dr. H____
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Ausprägung (ICD-10 F33.2); Impulskontrollstörung
mit aggressiven Durchbrüchen und intermittierend mit Kontrollverlust über sein
Verhalten (F63), möglicherweise im Zusammenhang mit der Depression aufgrund
verminderter Stressresistenz; posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4); Verdacht auf kombinierte
Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (vgl.
S. 1 f. des Berichtes). Der Psychostatus spreche bereits für eine schwere
depressive Episode, während der klinische Eindruck noch eher bei einer
mittelschweren Ausprägung bleibe. Das klinisch beobachtete Zustandsbild mit den
daraus resultierenden psychischen Funktionseinschränkungen (Symptombild,
Befund, Verlauf siehe oben) begründe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Chauffeur und eine mindestens 70%ige
Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten (vgl. S. 5 des Berichtes). Die
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe sich durch
Beschwerden wie Antriebsstörung, Stressintoleranz, verminderte emotionale
Belastbarkeit, Adaptations- und Umstellungsschwierigkeiten, Schlafstörungen,
Ermüdbarkeit sowie die beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen (insb. Konzentrationsprobleme).
Deswegen sei auch in einer Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit
gegeben (vgl. S. 6 des Berichtes).
4.4.6
Dr. J____ wies in der Folge mit Stellungnahme vom 16.
Juni 2020 (IV-Akte 272) darauf hin, Dr. H____ erachte den Beschwerdeführer
– wie bereits in den Berichten vom November 2014 und vom Juli 2016 – als 70 %
arbeitsunfähig in Verweistätigkeiten, namentlich wegen Konzentrationsproblemen.
Dem könne jedoch nicht gefolgt werden, zumal Dr. H____ dies bereits seit vielen
Jahren geltend machen würde, was jedoch bereits im Gutachten der E____
Begutachtung einer objektiven Prüfung nicht standgehalten habe. Dr. H____ beschreibe
– bis auf die vorübergehenden Verschlechterungen mit Verbesserung innerhalb der
Hospitalisationsdauer – den gleichen psychiatrischen Gesundheitsschaden, wie er
im Gutachten der E____ Begutachtung vom Februar 2017 beschrieben worden sei.
Eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung sei nach detaillierter
Analyse der Befunde nicht erkennbar. Die wiederholt beschriebenen
"finanziellen Schwierigkeiten und die depressive Erkrankung der
Ehefrau" könnten nicht einem dauerhaften Gesundheitsschaden des Versicherten
zugeordnet werden, sondern seien invaliditätsfremde Faktoren.
4.4.7
Dr. H____ hielt dem mit Stellungnahme vom 19. Oktober
2020.
(IV-Akte 283, S. 3 ff.) entgegen, aus seiner Sicht seien keine
psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend für die aktuelle
krankheitsbedingte Störung. Es handle sich um ein eigenständiges endogen
depressives Leiden. Aufgrund der Antriebsarmut und der – depressionsbedingten –
verminderten Stressresistenz sei die Belastbarkeit für sonst problemlos zu
bewältigende Ereignissen herabgesetzt. Es bestehe eine Affektlabilität mit
innerer Unruhe, begleitet von erhöhtem Anspannungsniveau mit Impulsverhalten
und diffusen Ängste als Bestandteil des depressiven Leidens (ängstlich
agitierte Depression). Er halte deshalb nach wie vor an seiner Beurteilung (Stellungnahme
von 14. April 2020) fest. Es bestehe nach wie vor eine 100 % Arbeitsunfähigkeit
als Chauffeur. In einer optimal behinderungsangepassten Arbeit (Securitas und
ähnliche Tätigkeiten) sei sein Patient aus heutiger Sicht mindestens 60 %
arbeits- und leistungsunfähig (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
4.4.8
Dr. J____ konterte daraufhin mit Stellungnahme vom 4.
Dezember 2020 (IV-Akte 285, S. 1-4) wie folgt: Für die von Dr. H____ angeführte
schwere depressive Episode fehlten die entsprechenden psychopathologischen
Befunde, beispielsweise ein schwer beeinträchtigter psychomotorischer Antrieb.
Die diagnostische Einschätzung sei im Übrigen auch als widersprüchlich zu
erachten; denn der behandelnde Psychiater erwähne zunächst eine schwere
depressive Episode und stelle anschliessend die Diagnose einer mittelschwer
ausgeprägten depressiven Störung. Schliesslich spreche er von einer ängstlich
agitierten Depression. Bei näherer Durchsicht der Akten sei ersichtlich, dass Dr.
H____ bereits in den Berichten vom November 2014 und vom Juli 2016
"mittelschwere" und eine "schwere depressive Erkrankung" diagnostiziert
habe, ohne dass sich dieser Schweregrad nur annähernd habe bestätigen lassen.
4.4.9
Auch während des Beschwerdeverfahrens hielten Dr. H____
und Dr. J____ an ihren gegenteiligen Auffassungen und Begründungen fest (Bericht
Dr. H____ vom 22. Januar 2021 [Beschwerdebeilage 10], Stellungnahme von Dr. H____
vom 15. Mai 2021 [Replikbeilage], Stellungnahme von Dr. J____ vom 30. Juni 2021
[Duplikbeilage]).
4.5
4.5.1
Unter Berücksichtigung all dieser medizinischen
Stellungnahmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum tatsächlich in
massgeblicher Art und Weise verschlechtert hat. Eine Verschlechterung lässt
sich insbesondere nicht gestützt auf die zahlreichen Stellungnahmen von Dr. H____
ausmachen. Vielmehr ist diesbezüglich dem RAD zu folgen, der von einem im
Ergebnis unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalt ausgeht (vgl. im
Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Wie Dr. J____ zutreffend ausführt, stehen seit Jahren letztlich
dieselben Beschwerden im Raum. Dr. H____ hatte (unter anderem) bereits im
Bericht vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 206, S. 2 ff.) dargetan, es könne
folgendes klinisches Bild beobachtet und objektiviert werden: leichte
Verbesserung in Bezug auf die Impulsdurchbrüche, jedoch weiterhin innere
Anspannung, Interessen- und Freudeverlust, Schlafstörungen und demzufolge
Tageserschöpfung, begleitet von Beeinträchtigungen des Konzentrations- und
Auffassungsvermögens sowie leichte Defizite der Gedächtnisleistungen. Des
Weiteren bestünden Ängste von Kontrollverlust seines Verhaltens bei kleinsten
Missverständnissen. Zudem zeige der Patient eine deutliche Affektlabilität,
erhebliche Antriebsarmut mit Kraftlosigkeit und deutliches Rückzugsverhalten.
Das Selbstwertgefühl sei in Form von Insuffizienzgefühlen schwer gestört (vgl.
IV-Akte 206, S. 3). Dr. H____ hatte die Diagnosen "schwere depressive
Episode mit Chronifizierung" und "posttraumatische Belastungsstörung"
gestellt (vgl. IV-Akte 206, S. 5). Das Vorliegen beider Diagnosen war
jedoch im Rahmen der K____ Begutachtung verneint worden. Das
Sozialversicherungsgericht hatte das Gutachten im Urteil vom 13. Dezember 2017
für beweiskräftig erachtet (vgl. die obigen Ausführungen).
4.5.3
Im weiteren Verlauf ergeben sich keine grundsätzlich
anderen Befunde/Diagnosen aus den Berichten von Dr. H____. Es kann zunächst auf
die bereits erwähnten Berichte vom 2. April 2020 (IV-Akte 267; vgl. dazu
Erwägung 4.4.5. hiervor) und vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte 283, S. 3 ff.; vgl.
Erwägung 4.4.7. hiervor) verwiesen werden. Im darauffolgenden Bericht vom 22.
Januar 2021 (Beschwerdebeilage 10) machte Dr. H____ – mit seinen vorangehenden
Ausführungen übereinstimmend – geltend, die Diagnose einer mittelschweren bis
schweren Depression stütze sich auf die folgenden Beschwerden: Schlafstörungen
mit Morgentief und mangelndem Erholungsgefühl über den Tagesverlauf bei
persistierendem Antriebsverlust, verminderte Frustrationstoleranz,
objektivierbare Konzentrationsdefizite mit Beeinträchtigungen der
Gedächtnisleistungen. Dadurch seien Resilienz und Belastbarkeit entsprechend
schwer beeinträchtigt (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Im Übrigen wies Dr. H____
darauf hin, die Depression werde durch die Schmerzstörung und posttraumatische
Belastungsstörung negativ beeinflusst, d.h. es bestehe eine ungünstige
Wechselwirkung zwischen den beiden Erkrankungen. Aufgrund der durch die
erwähnten Beschwerden verursachten Funktionsdefizite bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur und eine mindestens 60%ige Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit für Verweistätigkeiten (vgl. ebenfalls S. 2 der
Stellungnahme). Es handelt sich aber bei den von Dr. H____ angegebenen Befunden/Diagnosen
letztlich um dieselben wie sie auch in den vorangegangenen – bereits auf den
Zeitpunkt vor der Begutachtung durch die E____ Begutachtung zurückreichenden – Berichten
erwähnt worden waren. Nichts anderes ergibt sich schliesslich auch aus der
Stellungnahme von Dr. H____ vom 15. Mai 2021 (Replikbeilage).
4.5.4
In Bezug auf die Beurteilung von Dr. H____ ist im
Übrigen zu bemerken, dass diese sich letztlich allein auf die subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers stützt und es – anders als im Gutachten der K____
Begutachtung – an einer Konsistenzprüfung mangelt. Auf diesen Umstand verweist Dr.
J____ zutreffend in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 (Duplikbeilage). Es
kann vollumfänglich auf dessen plausible Ausführungen verwiesen werden.
4.5.5
Da Dr. H____ somit im Ergebnis seit Jahren über
dieselben Beschwerden/Befunde des Beschwerdeführers berichtet und die von ihm
gestellten Diagnosen bereits im Gutachten der E____ Begutachtung als nicht
gegeben erachtet worden waren, ist – entgegen der Darstellung von Dr. H____ – von
einem im Ergebnis unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalt auszugehen.
Dies wird vom RAD zutreffend beschrieben (vgl. insb. die Stellungnahmen vom 16.
Juni 2020 [IV-Akte 272], vom 4. Dezember 2020 [IV-Akte 285, S. 1-4] und
vom 30. Juni 2021 [Duplikbeilage]). Für weitere medizinische Abklärungen
besteht bei diesem Ergebnis kein Bedarf.
4.6
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287) mangels relevanter
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde
erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: