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Entscheid

IV.2021.17

Invalidenrente; Neuanmeldung

14. September 2021Deutsch23 min

meldete er sich am 30. April 2008 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 112).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. September 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.17

Verfügung vom 15. Dezember 2020

Invalidenrente; Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, meldete sich

erstmals im Juli 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Aufgrund einer

festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer chronischen

depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. IV-Akte 49, S. 6) wurde

ihm mit Verfügung vom 5. April 2001 (IV-Akte 5) ab August 1999 eine ganze

Rente zugesprochen. Bei einer im 2002 durchgeführten Revision wurde dieser

Anspruch bestätigt (IV-Akte 56).

b) Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im 2006

(IV-Akte 63) wurde Dr. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers beauftragt. Dieser diagnostizierte noch eine leichte

depressive Störung und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 20 % (IV-Akte 73).

Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen mit Verfügung vom 12.

Dezember 2006 ein (vgl. IV-Akte 86). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2007 bestätigt (vgl.

IV-Akte-108).

c) Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als

Aushilfe in einem Teilpensum gearbeitet hatte (vgl. IV-Akte 110, S. 7 ff.),

meldete er sich am 30. April 2008 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 112).

Mit Verfügung vom 12. September 2008 trat die IV-Stelle mangels näherer Begründung

nicht auf das Gesuch ein (vgl. IV-Akte 128). Am 30. Januar 2012 erfolgte unter

Hinweis auf chronische Schmerzen und Depression wiederum eine Anmeldung (vgl. IV-Akte

141). Die IV-Stelle erachtete eine erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft dargelegt und

trat dementsprechend auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2012

nicht ein (vgl. IV-Akte 157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. April 2013

ab (vgl. IV-Akte 168).

d) Am 22. Januar 2015 meldete der Beschwerdeführer der

IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte

173). Vom 20. März bis 18. Mai 2015 war er in stationärer Behandlung in der

Klinik D____ (vgl. IV-Akte 183, S. 2 ff.). Daraufhin trat die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte 185, S. 2) und gab

eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. C____ in Auftrag. Die Exploration musste jedoch

aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruchs des Beschwerdeführers abgebrochen werden

(vgl. IV-Akte 196), woraufhin die E____ (E____), F____spital [...]

(nachfolgend: E____ Begutachtung), mit der psychiatrischen Begutachtung

beauftragt wurde (Gutachten vom 27. Februar 2017; IV-Akte 218). In der

Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten

Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 6. Juni 2017 ab (vgl. IV-Akte 230).

Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 13. Dezember 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte

239, S. 2 ff.).

e) In der Zeit vom 6. Februar 2018 bis zum 6. März 2018 war

der Beschwerdeführer erneut in der Klinik D____ hospitalisiert (implizit

IV-Akte 267, S. 2). Ab dem 15. Januar 2019 bis zum 12. Februar 2019 erfolgte

eine Hospitalisation in der Klinik G____ (vgl. den Bericht vom 15. Februar 2019;

IV-Akte 256). Am 4. September 2019 geriet der Beschwerdeführer in eine

Schlägerei und zog sich dabei mehrere Rissquetschwunden am Kopf zu (vgl. den

Austrittsbericht des F____spitals vom 6. September 2019 [IV-Akte 252, S. 2 ff.];

siehe auch das Einsatzprotokoll der Sanität [IV-Akte 265, S. 2]).

f) Im Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum

bei der IV-Stelle und verlangte eine Überprüfung seiner gesundheitlichen

Situation (vgl. IV-Akte 246). In der Folge liess er der IV-Stelle einen

Bericht von Dr. H____ vom 12. November 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 249, S.

2 ff.). Vom 18. November 2019 bis zum 6. Februar 2020 war er in der I____ Klinik

hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 20. Februar 2020; IV-Akte 258, S.

2 ff.). In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 2. April

2020; IV-Akte 267) und holte die Unterlagen der Krankenversicherung ein (vgl.

IV-Akte 268). Anschliessend äusserte sich der RAD (vgl. die Stellungnahme von

Dr. J____ vom 16. Juni 2020; IV-Akte 272). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Juli 2020 mit, man gedenke, das

Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 273). Dazu äusserte sich dieser am 26.

Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 283, S. 1 f.). Der Eingabe legte er einen Bericht

von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020 bei (vgl. IV-Akte 283, S. 3 ff.). In der

Folge holte die IV-Stelle beim RAD den Bericht vom 4. Dezember 2020 ein (vgl. IV-Akte

285) und erliess am 15. Dezember 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 287).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021

(Postaufgabe: 1. Februar 2021) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2020

aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2019 eine ganze Rente auf der

Basis eines IV-Grades von 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat er einen Bericht

von Dr. H____ vom 22. Januar 2021 beigelegt (Beschwerdebeilage 10). In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des

Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.

April 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Mai 2021

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. H____

vom 15. Mai 2021 beigelegt.

e) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 27.

Juli 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine

Stellungnahme von Dr. J____, c/o RAD, vom 30. Juni 2021 beigelegt.

III.

Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der

zutreffenden Einschätzung von Dr. J____ gehe man korrekterweise davon aus, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum nicht

in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Damit sei die (erneute) Ablehnung

eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die

Beurteilung von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden. Die Einschätzung von

Dr. H____ sei geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahmen des RAD

hervorzurufen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287) einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Juni

2017.

(IV-Akte 230) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.2.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) lag in medizinischer

Hinsicht das

Gutachten der E____ Begutachtung vom 27. Februar 2017 (IV-Akte

218) zugrunde. In diesem waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 16): (1.) chronifizierter Zustand

im Rahmen einer neurotischen Entwicklung auf dem Boden einer Verbitterungs-

bzw. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung

(DD: Persönlichkeitsakzentuierung); (2.) kombinierte Persönlichkeitsstörung

(DD: Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven (aktenanamnestisch

auch ängstlich-vermeidenden und histrionischen) Anteilen (ICD-10 F61.0/Z73.1). Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren im Gutachten der E____

Begutachtung aufgeführt worden: (1.) rezidivierende depressive Störung

aktenanamnestisch, derzeit allenfalls leichte Episode (ICD-10 F33.0); (2.) anhaltende

somatoforme Schmerzstörung aktenanamnestisch, derzeit diagnostische Kriterien

nicht erfüllt (ICD-10 F45.4.); (3.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) aktenanamnestisch, derzeit ICD-10-Kriterien nicht erfüllt.

4.3.2

Erläuternd war im Gutachten der E____ Begutachtung dargetan

worden, der Explorand schildere eine depressive Symptomatik, ein ausgeprägtes

Kränkungserleben sowie Dissoziationsphänomene. Er habe angegeben, unter

Aggressionen zu leiden, die er nicht zu kontrollieren vermöge. Die Schilderung der

Beschwerden habe sich zum Teil als wenig valide erwiesen. Es hätten sich mehrere

Diskrepanzen gezeigt. Das gesamte Verhalten habe instrumentalisierend gewirkt,

wie es bereits in mehreren Arztberichten beschrieben worden sei. Die hohe

Punktezahl im BDI habe nicht dem klinischen Gesamteindruck entsprochen und sei

diskrepant zur Fremdeinschätzung (MADRS) gewesen. Dessen ungeachtet hätten sich

auch erhebliche krankheitswerte Anteile gefunden. Im Rahmen des Kränkungserlebens

sei das Denken eingeengt. Das Insuffizienzerleben sei glaubhaft geschildert

worden. Die Durchhaltefähigkeit sei in der Untersuchungssituation reduziert

gewesen. Darüber hinaus seien innere Unruhe, Ängstlichkeit, Grübeln,

Appetitreduktion und multiple vegetative Beschwerden geschildert worden. Man

sehe diese bunte Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung nach

vorausgegangenen Belastungen wie Verlust der Arbeitsstelle 1997, Verlust der

Rente 2007 und Auseinandersetzung mit der Polizei 2008. In der Entwicklung der

Anpassungsstörung sehe man eine bedeutende Rolle des Kränkungserlebens.

Kriterien einer mittel- oder schwergradigen depressiven Episode erachte man

derzeit als nicht erfüllt. Insbesondere sei bei beiden Untersuchungen kein

depressiver Affekt spürbar gewesen. Wenn überhaupt wäre allenfalls eine leichte

depressive Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung denkbar

(vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

4.3.3

Des Weiteren war im Gutachten der E____ Begutachtung

festgehalten worden, obgleich der Gutachtensstelle keine zuverlässigen

Informationsquellen bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung in der Kindheit

und in der Jugend vorlägen, gehe man nach Würdigung der Aktenlage vom Vorliegen

einer Persönlichkeitsstörung (DD: Persönlichkeitsakzentuierung) mit

narzisstischen und impulsiven Zügen aus. Vorbeschrieben seien auch

histrionische und ängstlich-vermeidende Züge. Das Verhalten führe zu Konflikten

innerhalb der Familie, Behandlungsinstitutionen und auch Konflikten mit dem Gesetz.

Es bestehe ein persönlicher Leidensdruck und ein nachteiliger Einfluss auf die

soziale Umwelt. Die Abweichung zeige sich im Laufe der letzten Jahre als stabil.

Eine organische Erkrankung, die diese Abweichung erklären könnte, finde sich

nicht. Es finde sich auch keine andere psychische Störung, die diese Abweichung

zu erklären vermöge, wobei die Symptome der Anpassungsstörung und der

Persönlichkeitsstörung überlappen würden. Man messe dieser Abweichung einen

Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. S. 17 des

Gutachtens).

4.3.4

Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung

war im Gutachten der E____ Begutachtung verneint worden. Es war diesbezüglich

dargetan worden, der Explorand berichte zwar über Nachhallerinnerungen an die

Auseinandersetzung mit der Polizei 2008 sowie über die Symptome einer erhöhten

psychischen Sensitivität (Schlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüche,

Konzentrationsstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit); er sei aber in der

Lage, frei über den Vorfall zu erzählen. Eine Anspannung werde dabei nicht

beobachtet (vgl. S. 17 des Gutachtens). Es werde daher eine

Verbitterungsstörung als eine besondere Form der Anpassungsstörung diagnostiziert

(vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.3.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der E____

Begutachtung festgehalten worden, unter Berücksichtigung der Aktenlage, der

Anamnese und der Ergebnisse der Querschnittsuntersuchung gehe man davon aus, dass

die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter generell gegeben sei.

Die tatsächlich vorliegenden Einschränkungen seien aufgrund der anzunehmenden Aggravation

schwer zu beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden relevante

Defizite in der Interaktions- bzw. Kontaktfähigkeit. Es sei mit rezidivierenden

Anspannungszuständen, möglicherweise auch Fremdaggressivität, zu rechnen. Diese

Zustände basierten sowohl auf der Persönlichkeitsstruktur des Exploranden, als

auch auf einer massiven Kränkung. Es sei denkbar, dass die Anspannungszustände

nur bedingt steuerbar seien. Aus diesem Grund erachte man Tätigkeiten mit

Kundenverkehr (z.B. Chauffeur mit Lieferaufgaben) als nicht zumutbar. In einer

angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Kundenverkehr

erachte man die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant eingeschränkt. Die bereits

vorbeschriebene 20%ige quantitative Einschränkung sei aufgrund der reduzierten

Durchhaltefähigkeit nachvollziehbar. Zusammenfassend gehe man von einer ca. 80%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit aus (vgl. S. 21 des

Gutachtens).

4.3.6

Im Gutachten der E____ Begutachtung war insbesondere

auch eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters

Dr. H____ (Bericht vom 1. Juli 2016; IV-Akte 206, S. 2 ff.) erfolgt (vgl. S. 19

des Gutachtens; IV-Akte 218, S. 19). Dr. H____ hatte eine schwere

depressive Episode mit Chronifizierung sowie eine posttraumatische

Belastungsstörung diagnostiziert. Ähnlich hatte er sich bereits im Bericht vom

24.

November 2014 geäussert und eine mittelgradige depressive Episode und eine

posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. IV-Akte 176, S. 3). Im

Gutachten der E____ Begutachtung (insb. S. 19) war das Vorliegen einer schwergradigen

Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch verneint worden

(vgl. auch Erwägungen 4.3.2. und 4.3.4. hiervor).

4.3.7

Das Sozialversicherungsgericht hatte dem Gutachten der E____

Begutachtung mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (IV-Akte 239, S. 2 ff.) volle

Beweiskraft zuerkannt (vgl. Erwägungen 4.5-4.8. des Urteils). Dabei hatte es

sich auch mit der Einschätzung von Dr. H____ befasst (vgl. Erwägung 4.6. des

Urteils) und den Bericht vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 206, S. 2 ff.) als nicht

geeignet erachtet, um Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen

Einschätzung hervorzurufen (vgl. Erwägung 4.7. des Urteils).

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer erachtet nunmehr eine seit dem Erlass

der Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) eingetretene relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf die Berichte der

behandelnden Ärzte, insbesondere gestützt auf die diversen Berichte und

Stellungnahmen von Dr. H____ als gegeben. Die Beschwerdegegnerin verneint

hingegen das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und geht

von einer unbeachtlichen anderen Interpretation desselben medizinischen

Sachverhaltes aus. Sie stützt sich ihrerseits auf die Stellungnahmen des RAD. Die

zentralen Aussagen der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz

zusammengefasst.

4.4.2

Im Austrittsbericht

der Klinik G____ vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 256), wo der Beschwerdeführer vom 15. Januar 2019

bis zum 12. Februar 2019

hospitalisiert war, wurden als Hauptdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode, ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F33.2) festgehalten. Als Nebendiagnose wurde eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) erwähnt

(vgl. den Austrittsbericht vom 15.

Februar 2019; IV-Akte 256).

4.4.3

Dr. H____ führte im Bericht vom 12. November 2019

(IV-Akte 249, S. 2 ff.) aus, aktuell lasse sich aus der klinisch-objektiv

vorliegenden Psychopathologie mit den Beschwerden einer schweren depressiven

Erkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (in Bezug auf die angestammte Tätigkeit und in einer

Verweistätigkeit) begründen.

4.4.4

Im Austrittsbericht der I____ Klinik vom 20. Februar

2020.

(IV-Akte 258, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren F45.41 und eine posttraumatische

Belastungsstörung F43.1 erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes). Es wurde dem

Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Aufenthaltes

bescheinigt (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.4.5

Im Bericht vom 2. April 2020 (IV-Akte 267) hielt Dr. H____

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Ausprägung (ICD-10 F33.2); Impulskontrollstörung

mit aggressiven Durchbrüchen und intermittierend mit Kontrollverlust über sein

Verhalten (F63), möglicherweise im Zusammenhang mit der Depression aufgrund

verminderter Stressresistenz; posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.4); Verdacht auf kombinierte

Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (vgl.

S. 1 f. des Berichtes). Der Psychostatus spreche bereits für eine schwere

depressive Episode, während der klinische Eindruck noch eher bei einer

mittelschweren Ausprägung bleibe. Das klinisch beobachtete Zustandsbild mit den

daraus resultierenden psychischen Funktionseinschränkungen (Symptombild,

Befund, Verlauf siehe oben) begründe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Chauffeur und eine mindestens 70%ige

Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten (vgl. S. 5 des Berichtes). Die

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe sich durch

Beschwerden wie Antriebsstörung, Stressintoleranz, verminderte emotionale

Belastbarkeit, Adaptations- und Umstellungsschwierigkeiten, Schlafstörungen,

Ermüdbarkeit sowie die beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen (insb. Konzentrationsprobleme).

Deswegen sei auch in einer Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit

gegeben (vgl. S. 6 des Berichtes).

4.4.6

Dr. J____ wies in der Folge mit Stellungnahme vom 16.

Juni 2020 (IV-Akte 272) darauf hin, Dr. H____ erachte den Beschwerdeführer

– wie bereits in den Berichten vom November 2014 und vom Juli 2016 – als 70 %

arbeitsunfähig in Verweistätigkeiten, namentlich wegen Konzentrationsproblemen.

Dem könne jedoch nicht gefolgt werden, zumal Dr. H____ dies bereits seit vielen

Jahren geltend machen würde, was jedoch bereits im Gutachten der E____

Begutachtung einer objektiven Prüfung nicht standgehalten habe. Dr. H____ beschreibe

– bis auf die vorübergehenden Verschlechterungen mit Verbesserung innerhalb der

Hospitalisationsdauer – den gleichen psychiatrischen Gesundheitsschaden, wie er

im Gutachten der E____ Begutachtung vom Februar 2017 beschrieben worden sei.

Eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung sei nach detaillierter

Analyse der Befunde nicht erkennbar. Die wiederholt beschriebenen

"finanziellen Schwierigkeiten und die depressive Erkrankung der

Ehefrau" könnten nicht einem dauerhaften Gesundheitsschaden des Versicherten

zugeordnet werden, sondern seien invaliditätsfremde Faktoren.

4.4.7

Dr. H____ hielt dem mit Stellungnahme vom 19. Oktober

2020.

(IV-Akte 283, S. 3 ff.) entgegen, aus seiner Sicht seien keine

psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend für die aktuelle

krankheitsbedingte Störung. Es handle sich um ein eigenständiges endogen

depressives Leiden. Aufgrund der Antriebsarmut und der – depressionsbedingten –

verminderten Stressresistenz sei die Belastbarkeit für sonst problemlos zu

bewältigende Ereignissen herabgesetzt. Es bestehe eine Affektlabilität mit

innerer Unruhe, begleitet von erhöhtem Anspannungsniveau mit Impulsverhalten

und diffusen Ängste als Bestandteil des depressiven Leidens (ängstlich

agitierte Depression). Er halte deshalb nach wie vor an seiner Beurteilung (Stellungnahme

von 14. April 2020) fest. Es bestehe nach wie vor eine 100 % Arbeitsunfähigkeit

als Chauffeur. In einer optimal behinderungsangepassten Arbeit (Securitas und

ähnliche Tätigkeiten) sei sein Patient aus heutiger Sicht mindestens 60 %

arbeits- und leistungsunfähig (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.4.8

Dr. J____ konterte daraufhin mit Stellungnahme vom 4.

Dezember 2020 (IV-Akte 285, S. 1-4) wie folgt: Für die von Dr. H____ angeführte

schwere depressive Episode fehlten die entsprechenden psychopathologischen

Befunde, beispielsweise ein schwer beeinträchtigter psychomotorischer Antrieb.

Die diagnostische Einschätzung sei im Übrigen auch als widersprüchlich zu

erachten; denn der behandelnde Psychiater erwähne zunächst eine schwere

depressive Episode und stelle anschliessend die Diagnose einer mittelschwer

ausgeprägten depressiven Störung. Schliesslich spreche er von einer ängstlich

agitierten Depression. Bei näherer Durchsicht der Akten sei ersichtlich, dass Dr.

H____ bereits in den Berichten vom November 2014 und vom Juli 2016

"mittelschwere" und eine "schwere depressive Erkrankung" diagnostiziert

habe, ohne dass sich dieser Schweregrad nur annähernd habe bestätigen lassen.

4.4.9

Auch während des Beschwerdeverfahrens hielten Dr. H____

und Dr. J____ an ihren gegenteiligen Auffassungen und Begründungen fest (Bericht

Dr. H____ vom 22. Januar 2021 [Beschwerdebeilage 10], Stellungnahme von Dr. H____

vom 15. Mai 2021 [Replikbeilage], Stellungnahme von Dr. J____ vom 30. Juni 2021

[Duplikbeilage]).

4.5

4.5.1

Unter Berücksichtigung all dieser medizinischen

Stellungnahmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum tatsächlich in

massgeblicher Art und Weise verschlechtert hat. Eine Verschlechterung lässt

sich insbesondere nicht gestützt auf die zahlreichen Stellungnahmen von Dr. H____

ausmachen. Vielmehr ist diesbezüglich dem RAD zu folgen, der von einem im

Ergebnis unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalt ausgeht (vgl. im

Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Wie Dr. J____ zutreffend ausführt, stehen seit Jahren letztlich

dieselben Beschwerden im Raum. Dr. H____ hatte (unter anderem) bereits im

Bericht vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 206, S. 2 ff.) dargetan, es könne

folgendes klinisches Bild beobachtet und objektiviert werden: leichte

Verbesserung in Bezug auf die Impulsdurchbrüche, jedoch weiterhin innere

Anspannung, Interessen- und Freudeverlust, Schlafstörungen und demzufolge

Tageserschöpfung, begleitet von Beeinträchtigungen des Konzentrations- und

Auffassungsvermögens sowie leichte Defizite der Gedächtnisleistungen. Des

Weiteren bestünden Ängste von Kontrollverlust seines Verhaltens bei kleinsten

Missverständnissen. Zudem zeige der Patient eine deutliche Affektlabilität,

erhebliche Antriebsarmut mit Kraftlosigkeit und deutliches Rückzugsverhalten.

Das Selbstwertgefühl sei in Form von Insuffizienzgefühlen schwer gestört (vgl.

IV-Akte 206, S. 3). Dr. H____ hatte die Diagnosen "schwere depressive

Episode mit Chronifizierung" und "posttraumatische Belastungsstörung"

gestellt (vgl. IV-Akte 206, S. 5). Das Vorliegen beider Diagnosen war

jedoch im Rahmen der K____ Begutachtung verneint worden. Das

Sozialversicherungsgericht hatte das Gutachten im Urteil vom 13. Dezember 2017

für beweiskräftig erachtet (vgl. die obigen Ausführungen).

4.5.3

Im weiteren Verlauf ergeben sich keine grundsätzlich

anderen Befunde/Diagnosen aus den Berichten von Dr. H____. Es kann zunächst auf

die bereits erwähnten Berichte vom 2. April 2020 (IV-Akte 267; vgl. dazu

Erwägung 4.4.5. hiervor) und vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte 283, S. 3 ff.; vgl.

Erwägung 4.4.7. hiervor) verwiesen werden. Im darauffolgenden Bericht vom 22.

Januar 2021 (Beschwerdebeilage 10) machte Dr. H____ – mit seinen vorangehenden

Ausführungen übereinstimmend – geltend, die Diagnose einer mittelschweren bis

schweren Depression stütze sich auf die folgenden Beschwerden: Schlafstörungen

mit Morgentief und mangelndem Erholungsgefühl über den Tagesverlauf bei

persistierendem Antriebsverlust, verminderte Frustrationstoleranz,

objektivierbare Konzentrationsdefizite mit Beeinträchtigungen der

Gedächtnisleistungen. Dadurch seien Resilienz und Belastbarkeit entsprechend

schwer beeinträchtigt (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Im Übrigen wies Dr. H____

darauf hin, die Depression werde durch die Schmerzstörung und posttraumatische

Belastungsstörung negativ beeinflusst, d.h. es bestehe eine ungünstige

Wechselwirkung zwischen den beiden Erkrankungen. Aufgrund der durch die

erwähnten Beschwerden verursachten Funktionsdefizite bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur und eine mindestens 60%ige Arbeits- und

Leistungsunfähigkeit für Verweistätigkeiten (vgl. ebenfalls S. 2 der

Stellungnahme). Es handelt sich aber bei den von Dr. H____ angegebenen Befunden/Diagnosen

letztlich um dieselben wie sie auch in den vorangegangenen – bereits auf den

Zeitpunkt vor der Begutachtung durch die E____ Begutachtung zurückreichenden – Berichten

erwähnt worden waren. Nichts anderes ergibt sich schliesslich auch aus der

Stellungnahme von Dr. H____ vom 15. Mai 2021 (Replikbeilage).

4.5.4

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. H____ ist im

Übrigen zu bemerken, dass diese sich letztlich allein auf die subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers stützt und es – anders als im Gutachten der K____

Begutachtung – an einer Konsistenzprüfung mangelt. Auf diesen Umstand verweist Dr.

J____ zutreffend in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 (Duplikbeilage). Es

kann vollumfänglich auf dessen plausible Ausführungen verwiesen werden.

4.5.5

Da Dr. H____ somit im Ergebnis seit Jahren über

dieselben Beschwerden/Befunde des Beschwerdeführers berichtet und die von ihm

gestellten Diagnosen bereits im Gutachten der E____ Begutachtung als nicht

gegeben erachtet worden waren, ist – entgegen der Darstellung von Dr. H____ – von

einem im Ergebnis unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalt auszugehen.

Dies wird vom RAD zutreffend beschrieben (vgl. insb. die Stellungnahmen vom 16.

Juni 2020 [IV-Akte 272], vom 4. Dezember 2020 [IV-Akte 285, S. 1-4] und

vom 30. Juni 2021 [Duplikbeilage]). Für weitere medizinische Abklärungen

besteht bei diesem Ergebnis kein Bedarf.

4.6

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287) mangels relevanter

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde

erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: