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Entscheid

IV.2021.170

Verfügung betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung angesichts der zum Zeitpunkt der Urteilsberatung gegebenen Verhältnisse (u.a. drohende Arbeitslosigkeit) aufgehoben

22. Februar 2022Deutsch12 min

Arbeitsvermittlung vom 19. Juli 2021, IV-Akte 241), kündigte die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.170

Verfügung vom 29. September 2021

Verfügung betreffend Abschluss

der Arbeitsvermittlung angesichts der zum Zeitpunkt der Urteilsberatung

gegebenen Verhältnisse (u.a. drohende Arbeitslosigkeit) aufgehoben

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Dezember 2001 im

Alter von 13 Jahren einen epileptischen Anfall mit Bewusstseinsverlust und mit

dem Befund einer intrazerebralen Massenblutung rechts temporal mit konsekutivem

Hydrozephalus (vgl. Arztbericht des B____, vom 29. Januar 2002, IV-Akte 5). Die

Beschwerdeführerin trug deswegen eine Hemiparese rechts, eine Hemianopsie, eine

Anosognosie sowie visuell-räumliche und räumlich-konstruktive Defizite davon

(Arztbericht der gleichen Stelle vom 28. August 2002, IV-Akte 22). Die

Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 21. Januar 2002 zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor

dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-Akte 1).

b) Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge unter

anderem eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Mitteilung vom 16. November

2011 betr. Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung

[Master-Studiengang], IV-Akte 121, Mitteilung vom 21. September 2021, IV-Akte

129; Masterdiplom vom 17. Mai 2014, IV-Akte 141).

c) Die Beschwerdeführerin stand in einem

Arbeitsverhältnis, welches jedoch im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde

(vgl. Vereinbarung vom 8./10. Dezember 2020, IV-Akte 231). Die

Beschwerdeführerin beantragte hierauf mit E-Mailschreiben vom 17. Februar 2021

(IV-Akte 223) die Unterstützung bei der Stellensuche. Die Beschwerdegegnerin

gewährte ein individuelles Coaching und eine Arbeitsvermittlung (Mitteilungen

vom 26. April 2021 und vom 10. Juni 2021, IV-Akten 229 und 236). Nachdem die

Beschwerdeführerin auf dem C____amt in [...] ab August 2021 eine auf ein Jahr

befristete Stelle in einem vollen Pensum erhalten hatte (vgl. Abschlussbericht

Arbeitsvermittlung vom 19. Juli 2021, IV-Akte 241), kündigte die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 23. Juli 2021 (IV-Akte 243) den Abschluss der

Arbeitsvermittlung an. Am 29. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 244).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 beantragt die

Versicherte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 29. September

2021.

die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Stelle zu gewähren.

Mit Eingabe vom 8. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde

fest.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde (mangels Leistung eines

Kostenvorschusses) nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen.

c) Innert Frist ist keine Replik eingegangen.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 22. Februar 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde mit Hinweis auf die nachfolgenden

Ausführungen unter nachstehender Erw. 1.3. einzutreten.

1.3

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort Nichteintreten

auf die Beschwerde mangels Leistung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Instruktionsrichter

hat in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2021 bereits darauf hingewiesen, dass

es in der Zuständigkeit des Gerichtes liegt, ob in Anwendung der massgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen ein Kostenvorschuss zu erheben ist. Für die Leistung

eines Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin vorliegend keine Frist

gesetzt, und es wurde ihr auch für den Fall der Nichtleistung nicht angedroht,

es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Folglich steht dem Eintreten auf

die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Leistung bzw. Nichtleistung

eines Kostenvorschusses nichts entgegen.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mailschreiben vom 17.

Februar 2021 (IV-Akte 223) die Unterstützung bei der Stellensuche. Die

Beschwerdegegnerin gewährte ein individuelles Coaching und eine

Arbeitsvermittlung (Mitteilungen vom 26. April 2021 und vom 10. Juni 2021,

IV-Akten 229 und 236).

Nachdem die Beschwerdeführerin auf dem C____amt in [...] ab

August 2021 eine auf ein Jahr befristete Stelle in einem vollen Pensum erhalten

hatte (vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 19. Juli 2021, IV-Akte

241), kündigte die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Juli 2021

(IV-Akte 243) den Abschluss der Arbeitsvermittlung an. Am 29. September 2021

erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 244).

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diesen Abschluss der

Arbeitsvermittlung.

Sie macht in der Beschwerde geltend, zweieinhalb Monate nach

Arbeitsbeginn an der Stelle im C____amt im August 2021 sei ihr eröffnet worden,

dass sie die Probezeit nicht bestanden habe. Dabei habe im Vordergrund

gestanden, dass die Beschwerdeführerin die von ihr verlangte Leistung aufgrund ihrer

Hemianopsie nicht genügend gut und in der erwarteten Geschwindigkeit habe

erledigen können. Es stehe ein Gespräch mit Vertretern der HR-Abteilung und Vorgesetzten

an. Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung erachte es die Versicherte

als vorteilhaft, wenn sie an diesem Gespräch von einer Fachperson der

Beschwerdegegnerin unterstützt würde. In der Eingabe vom 8. November 2021 legt

die Versicherte dar, es habe das angekündigte Gespräch mit der

Anstellungsbehörde stattgefunden mit dem Ergebnis, dass ihr eine andere Stelle

zu einem 80%-Pensum habe vermittelt werden können. Sie halte jedoch am Antrag

auf Fortführung der Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung fest, denn auch

diese Stelle sei befristet bis 31. Juli 2022 (Mutterschaftsvertretung). Im

Hinblick darauf sei es erforderlich, dass die Unterstützung durch die

Beschwerdegegnerin weitergeführt werde, bis sich eine geeignete unbefristete

Stelle gefunden habe.

Ob sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September

2021.

mit Blick auf diese Darlegungen der Versicherten halten lässt, ist

nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben

Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder

im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1

IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine

summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art.

18.

Abs. 2 IVG).

Unter Arbeitsvermittlung ist die aktive, einschliesslich

beratende Unterstützung arbeitsunfähiger und damit gesundheitlich

beeinträchtigter, jedoch eingliederungsfähiger Versicherter bei der Suche nach

einem neuen geeigneten Arbeitsplatz zu verstehen; zur Arbeitsvermittlung gehört

auch die Beratung – jene des Arbeitsgebers eingeschlossen – zur

Aufrechterhaltung des allenfalls schon bestehenden Arbeitsplatzes, die z. B. in

einer Umplatzierung innerhalb des Betriebes bestehen kann (vgl. Erwin Murer, Kommentar zum

Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27bis IVG], N. 60 zu Art. 18

mit Hinweisen. Der Bedarf nach Arbeitsvermittlung ist an eine gesundheitlich

bedingte Arbeitsunfähigkeit gebunden, andernfalls ist die

Arbeitslosenversicherung zuständig (a.a.O.).

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Arbeitsvermittlung i.

S. des IVG aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist; gleichzeitig muss sie

aber auch gesundheitlich möglich sein. Diese Grundsätze bleiben unabhängig

davon gültig, ob man die Anwendung von Art. 18 an das Vorliegen einer

leistungsspezifischen Invalidität oder aber an eine «blosse» Arbeitsunfähigkeit

knüpft. Der Eintritt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit genügt (Murer, a.a.O. N. 69 zu Art. 18).

3.2

Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Dezember 2002 eine intrazerebrale

Massenblutung rechts temporal mit konsekutivem Hydrozephalus (vgl. Arztbericht

des B____, vom 29. Januar 2002, IV-Akte 5) erlitten. Die Beschwerdeführerin

trägt deswegen eine Hemiparese rechts, eine Hemianopsie, eine Anosognosie sowie

visuell-räumliche und räumlich-konstruktive Defizite davon (Arztbericht der

gleichen Stelle vom 28. August 2002, IV-Akte 22).

Diese Befunde sind nicht strittig. Die Beschwerdegegnerin hält

fest, dass sofern künftig aufgrund «der seit langem bestehenden

gesundheitlichen Einschränkungen» (Beschwerdeantwort Ziff. 8) eine

Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven Unterstützung bei der

Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte.

3.3

Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort Ziff. 7), ihr

Rechtsdienst erachte das Anliegen der Versicherten, dass ihr Dossier in der

Eingliederung offenbleiben könne, solange die neue befristete Anstellung dauere

(Protokolleintrag vom 22. November 2021), als «nicht sinnvoll». Dies wird mit

dem Hinweis darauf begründet, dass die Versicherte «nun eine betreffend Inhalt

und Pensum (80%) geeignetere Anstellung» habe. Die befristete Anstellung dauere

neun Monate, d.h. bis 31. Juli 2022. Eine Arbeitsvermittlung wäre im aktuellen

Zeitpunkt somit «verfrüht».

Zwar war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom

29.

September 2021 im Rahmen eines auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrags vom

14./19. Juli 2021 ab August 2021 bis Juli 2022 im Rahmen eines

Beschäftigungsgrades von 100% (IV-Akte 245 S. 3) angestellt. Es ergab sich

jedoch anlässlich eines Mitarbeiterinnengesprächs am 12. Oktober 2021, dass die

Beschwerdeführerin nach Einschätzung des Vorgesetzten nach 2 1/2 Monaten

Einarbeitungszelt und grosser Unterstützung durch das ganze Team die an eine

ausgebildete Juristin gestellten Erwartungen nicht erfülle. Nach der

(subjektiven) Einschätzung des Vorgesetzten beeinträchtige das stark

eingeschrãnkte Sehvermõgen die Arbeit auf dem C____ viel mehr als die

halbseitige Lähmung.

Es zeigte sich somit schon vor Ablauf der Beschwerdefrist zur

Anfechtung der Verfügung vom 29. September 2021, dass die vermittelte Stelle

gefährdet war und sich folglich eine Unterstützung der Versicherten jedenfalls

zum Erhalt der Stelle als erforderlich erwies. Die Mailkorrespondenz (vgl.

E-Mailschreiben vom 15. Oktober 2021, IV-Akte 245) dokumentiert, dass auch

behördenintern die Notwendigkeit der Unterstützung infolge dieses

Mitarbeiterinnengesprächs zur Diskussion stand.

Die Beschwerdeführerin hat sodann das Gericht im laufenden

Verfahren mit Eingabe vom 8. November 2021 darüber orientiert, dass nach dem

Mitarbeiterinnengespräch am 12. Oktober 2021 eine Umplatzierung bewerkstelligt

werden konnte. Die Beschwerdeführerin orientierte mit E-Mailschreiben vom 27.

Oktober 2021 (IV-Akte 247) den Jobcoach des D____spitals [...] über die

Möglichkeit, ab 1. November 2021 eine bis Juli 2022 befristete Stelle zu einem

Pensum von 70 oder 80% auf einer Rechtsabteilung antreten zu können.

3.4

Zwar ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Sachverhalt zum

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, vorliegend dem 29. September 2021,

massgeblich. Jedoch war bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass das damals gegebene

Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2022 befristet war. Die Beschäftigung nur

schon bis zu diesem Zeitpunkt an der ursprünglichen Stelle beim C____amt erwies

sich schon bald als ungeeignet für die Beschwerdeführerin. Es konnte eine

Umplatzierung mit einem tieferen Beschäftigungsgrad ermöglicht werden, jedoch

blieb es auch im Rahmen dieser Umplatzierung bei einer Befristung auf Ende Juli

2022.

Zum Zeitpunkt der Urteilsberatung am 22. Februar 2022 sind seit der

Verfügung von Ende September 2021 bereits knapp 5 Monate vergangen. Dass die

Beschwerdeführerin schon Aussicht auf eine Stelle ab August 2022 hätte, ist den

Akten nicht zu entnehmen. Somit besteht schon aktuell, d.h. Ende Februar 2022,

die Gefahr im Raum, dass die Versicherte ab August 2022 arbeitslos ist. Bis zum

Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird sich die Dringlichkeit

der Unterstützung der Versicherten bei der Arbeitssuche naturgemäss zusätzlich

noch erhöhen.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt wie erwähnt, dass sofern aufgrund

«der seit langem bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen»

(Beschwerdeantwort Ziff. 8) eine Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven

Unterstützung bei der Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte. Die

Argumentation, es wäre «verfrüht», eine Arbeitsvermittlung zu gewähren, mag im

Oktober 2021, nachdem die Versicherte eine betreffend Inhalt und Pensum (80%)

geeignetere Anstellung» gefunden hatte, noch zugetroffen haben. Aber schon zum

Zeitpunkt der Urteilsberatung Ende Februar 2022, erweist sich diese

Argumentation jedoch als in zeitlicher Hinsicht überholt. Erst recht hat dies

zu gelten für den Zeitpunkt des mutmasslichen Eintritts der Rechtskraft dieses

Urteils. Zu bedenken gilt es dabei in erster Linie, dass die Unterstützung bei

der Arbeitssuche schon einige Zeit vor dem Ablauf der befristeten Stelle Ende

Juli 2022 einsetzen muss. Würde damit zugewartet bis zum Ablauf der befristeten

Stelle Ende Juli 2022, so droht der Versicherten ab August 2022 unvermeidlich

ein längerer Zeitraum der Arbeitslosigkeit.

3.5

Die Beschwerdegegnerin tut im Übrigen nicht dar, woraus zwingend

abzuleiten wäre, dass bei Versicherten in vergleichbarer gesundheitlicher

Situation wie im Falle der Beschwerdeführerin der Fall nicht pendent gehalten

werden dürfte, da nach der Aktenlage grosse Schwierigkeiten vorliegen, für die

Versicherte eine ihren Möglichkeiten entsprechende langfristige Stelle zu

finden. Zwar argumentiert die Beschwerdegegnerin sinngemäss, es sei jeweils

nach dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses der Fall abzuschliessen, was

erforderlich sei, damit – nach erfolgter neuerlicher Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung - die Leistungsvoraussetzungen erneut geprüft werden

könnten. Das Argument ist nicht stichhaltig, denn die Anspruchsvoraussetzungen

für eine Leistung können grundsätzlich jederzeit überprüft werden. Fraglich ist

auch, auf welche Anspruchsvoraussetzungen die Beschwerdegegnerin Bezug nimmt.

Die medizinischen Verhältnisse können es jedenfalls nicht sein, führt doch die

Beschwerdegegnerin selbst aus, dass sofern infolge «der seit langem bestehenden

gesundheitlichen Einschränkungen» (Beschwerdeantwort Ziff. 8, vgl. auch

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. April 2021, IV-Akte 227)

eine Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven Unterstützung bei der

Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte.

4.

Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun,

aus welchen Gründen vorliegend der verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung

gerechtfertigt war.

Die Verfügung vom 29. September 2021 ist folglich aufzuheben.

5.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von

Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung

vom 29. September 2021 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: