IV.2021.170
Verfügung betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung angesichts der zum Zeitpunkt der Urteilsberatung gegebenen Verhältnisse (u.a. drohende Arbeitslosigkeit) aufgehoben
22. Februar 2022Deutsch12 min
Arbeitsvermittlung vom 19. Juli 2021, IV-Akte 241), kündigte die Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.170
Verfügung vom 29. September 2021
Verfügung betreffend Abschluss
der Arbeitsvermittlung angesichts der zum Zeitpunkt der Urteilsberatung
gegebenen Verhältnisse (u.a. drohende Arbeitslosigkeit) aufgehoben
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Dezember 2001 im
Alter von 13 Jahren einen epileptischen Anfall mit Bewusstseinsverlust und mit
dem Befund einer intrazerebralen Massenblutung rechts temporal mit konsekutivem
Hydrozephalus (vgl. Arztbericht des B____, vom 29. Januar 2002, IV-Akte 5). Die
Beschwerdeführerin trug deswegen eine Hemiparese rechts, eine Hemianopsie, eine
Anosognosie sowie visuell-räumliche und räumlich-konstruktive Defizite davon
(Arztbericht der gleichen Stelle vom 28. August 2002, IV-Akte 22). Die
Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 21. Januar 2002 zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor
dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-Akte 1).
b) Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge unter
anderem eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Mitteilung vom 16. November
2011 betr. Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung
[Master-Studiengang], IV-Akte 121, Mitteilung vom 21. September 2021, IV-Akte
129; Masterdiplom vom 17. Mai 2014, IV-Akte 141).
c) Die Beschwerdeführerin stand in einem
Arbeitsverhältnis, welches jedoch im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde
(vgl. Vereinbarung vom 8./10. Dezember 2020, IV-Akte 231). Die
Beschwerdeführerin beantragte hierauf mit E-Mailschreiben vom 17. Februar 2021
(IV-Akte 223) die Unterstützung bei der Stellensuche. Die Beschwerdegegnerin
gewährte ein individuelles Coaching und eine Arbeitsvermittlung (Mitteilungen
vom 26. April 2021 und vom 10. Juni 2021, IV-Akten 229 und 236). Nachdem die
Beschwerdeführerin auf dem C____amt in [...] ab August 2021 eine auf ein Jahr
befristete Stelle in einem vollen Pensum erhalten hatte (vgl. Abschlussbericht
Arbeitsvermittlung vom 19. Juli 2021, IV-Akte 241), kündigte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 23. Juli 2021 (IV-Akte 243) den Abschluss der
Arbeitsvermittlung an. Am 29. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 244).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 beantragt die
Versicherte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 29. September
2021.
die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Stelle zu gewähren.
Mit Eingabe vom 8. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde
fest.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde (mangels Leistung eines
Kostenvorschusses) nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen.
c) Innert Frist ist keine Replik eingegangen.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 22. Februar 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde mit Hinweis auf die nachfolgenden
Ausführungen unter nachstehender Erw. 1.3. einzutreten.
1.3
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort Nichteintreten
auf die Beschwerde mangels Leistung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Instruktionsrichter
hat in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2021 bereits darauf hingewiesen, dass
es in der Zuständigkeit des Gerichtes liegt, ob in Anwendung der massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen ein Kostenvorschuss zu erheben ist. Für die Leistung
eines Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin vorliegend keine Frist
gesetzt, und es wurde ihr auch für den Fall der Nichtleistung nicht angedroht,
es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Folglich steht dem Eintreten auf
die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Leistung bzw. Nichtleistung
eines Kostenvorschusses nichts entgegen.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mailschreiben vom 17.
Februar 2021 (IV-Akte 223) die Unterstützung bei der Stellensuche. Die
Beschwerdegegnerin gewährte ein individuelles Coaching und eine
Arbeitsvermittlung (Mitteilungen vom 26. April 2021 und vom 10. Juni 2021,
IV-Akten 229 und 236).
Nachdem die Beschwerdeführerin auf dem C____amt in [...] ab
August 2021 eine auf ein Jahr befristete Stelle in einem vollen Pensum erhalten
hatte (vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 19. Juli 2021, IV-Akte
241), kündigte die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Juli 2021
(IV-Akte 243) den Abschluss der Arbeitsvermittlung an. Am 29. September 2021
erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 244).
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diesen Abschluss der
Arbeitsvermittlung.
Sie macht in der Beschwerde geltend, zweieinhalb Monate nach
Arbeitsbeginn an der Stelle im C____amt im August 2021 sei ihr eröffnet worden,
dass sie die Probezeit nicht bestanden habe. Dabei habe im Vordergrund
gestanden, dass die Beschwerdeführerin die von ihr verlangte Leistung aufgrund ihrer
Hemianopsie nicht genügend gut und in der erwarteten Geschwindigkeit habe
erledigen können. Es stehe ein Gespräch mit Vertretern der HR-Abteilung und Vorgesetzten
an. Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung erachte es die Versicherte
als vorteilhaft, wenn sie an diesem Gespräch von einer Fachperson der
Beschwerdegegnerin unterstützt würde. In der Eingabe vom 8. November 2021 legt
die Versicherte dar, es habe das angekündigte Gespräch mit der
Anstellungsbehörde stattgefunden mit dem Ergebnis, dass ihr eine andere Stelle
zu einem 80%-Pensum habe vermittelt werden können. Sie halte jedoch am Antrag
auf Fortführung der Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung fest, denn auch
diese Stelle sei befristet bis 31. Juli 2022 (Mutterschaftsvertretung). Im
Hinblick darauf sei es erforderlich, dass die Unterstützung durch die
Beschwerdegegnerin weitergeführt werde, bis sich eine geeignete unbefristete
Stelle gefunden habe.
Ob sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September
2021.
mit Blick auf diese Darlegungen der Versicherten halten lässt, ist
nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben
Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder
im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1
IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine
summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art.
18.
Abs. 2 IVG).
Unter Arbeitsvermittlung ist die aktive, einschliesslich
beratende Unterstützung arbeitsunfähiger und damit gesundheitlich
beeinträchtigter, jedoch eingliederungsfähiger Versicherter bei der Suche nach
einem neuen geeigneten Arbeitsplatz zu verstehen; zur Arbeitsvermittlung gehört
auch die Beratung – jene des Arbeitsgebers eingeschlossen – zur
Aufrechterhaltung des allenfalls schon bestehenden Arbeitsplatzes, die z. B. in
einer Umplatzierung innerhalb des Betriebes bestehen kann (vgl. Erwin Murer, Kommentar zum
Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27bis IVG], N. 60 zu Art. 18
mit Hinweisen. Der Bedarf nach Arbeitsvermittlung ist an eine gesundheitlich
bedingte Arbeitsunfähigkeit gebunden, andernfalls ist die
Arbeitslosenversicherung zuständig (a.a.O.).
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Arbeitsvermittlung i.
S. des IVG aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist; gleichzeitig muss sie
aber auch gesundheitlich möglich sein. Diese Grundsätze bleiben unabhängig
davon gültig, ob man die Anwendung von Art. 18 an das Vorliegen einer
leistungsspezifischen Invalidität oder aber an eine «blosse» Arbeitsunfähigkeit
knüpft. Der Eintritt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit genügt (Murer, a.a.O. N. 69 zu Art. 18).
3.2
Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Dezember 2002 eine intrazerebrale
Massenblutung rechts temporal mit konsekutivem Hydrozephalus (vgl. Arztbericht
des B____, vom 29. Januar 2002, IV-Akte 5) erlitten. Die Beschwerdeführerin
trägt deswegen eine Hemiparese rechts, eine Hemianopsie, eine Anosognosie sowie
visuell-räumliche und räumlich-konstruktive Defizite davon (Arztbericht der
gleichen Stelle vom 28. August 2002, IV-Akte 22).
Diese Befunde sind nicht strittig. Die Beschwerdegegnerin hält
fest, dass sofern künftig aufgrund «der seit langem bestehenden
gesundheitlichen Einschränkungen» (Beschwerdeantwort Ziff. 8) eine
Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven Unterstützung bei der
Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte.
3.3
Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort Ziff. 7), ihr
Rechtsdienst erachte das Anliegen der Versicherten, dass ihr Dossier in der
Eingliederung offenbleiben könne, solange die neue befristete Anstellung dauere
(Protokolleintrag vom 22. November 2021), als «nicht sinnvoll». Dies wird mit
dem Hinweis darauf begründet, dass die Versicherte «nun eine betreffend Inhalt
und Pensum (80%) geeignetere Anstellung» habe. Die befristete Anstellung dauere
neun Monate, d.h. bis 31. Juli 2022. Eine Arbeitsvermittlung wäre im aktuellen
Zeitpunkt somit «verfrüht».
Zwar war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom
29.
September 2021 im Rahmen eines auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrags vom
14./19. Juli 2021 ab August 2021 bis Juli 2022 im Rahmen eines
Beschäftigungsgrades von 100% (IV-Akte 245 S. 3) angestellt. Es ergab sich
jedoch anlässlich eines Mitarbeiterinnengesprächs am 12. Oktober 2021, dass die
Beschwerdeführerin nach Einschätzung des Vorgesetzten nach 2 1/2 Monaten
Einarbeitungszelt und grosser Unterstützung durch das ganze Team die an eine
ausgebildete Juristin gestellten Erwartungen nicht erfülle. Nach der
(subjektiven) Einschätzung des Vorgesetzten beeinträchtige das stark
eingeschrãnkte Sehvermõgen die Arbeit auf dem C____ viel mehr als die
halbseitige Lähmung.
Es zeigte sich somit schon vor Ablauf der Beschwerdefrist zur
Anfechtung der Verfügung vom 29. September 2021, dass die vermittelte Stelle
gefährdet war und sich folglich eine Unterstützung der Versicherten jedenfalls
zum Erhalt der Stelle als erforderlich erwies. Die Mailkorrespondenz (vgl.
E-Mailschreiben vom 15. Oktober 2021, IV-Akte 245) dokumentiert, dass auch
behördenintern die Notwendigkeit der Unterstützung infolge dieses
Mitarbeiterinnengesprächs zur Diskussion stand.
Die Beschwerdeführerin hat sodann das Gericht im laufenden
Verfahren mit Eingabe vom 8. November 2021 darüber orientiert, dass nach dem
Mitarbeiterinnengespräch am 12. Oktober 2021 eine Umplatzierung bewerkstelligt
werden konnte. Die Beschwerdeführerin orientierte mit E-Mailschreiben vom 27.
Oktober 2021 (IV-Akte 247) den Jobcoach des D____spitals [...] über die
Möglichkeit, ab 1. November 2021 eine bis Juli 2022 befristete Stelle zu einem
Pensum von 70 oder 80% auf einer Rechtsabteilung antreten zu können.
3.4
Zwar ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Sachverhalt zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, vorliegend dem 29. September 2021,
massgeblich. Jedoch war bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass das damals gegebene
Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2022 befristet war. Die Beschäftigung nur
schon bis zu diesem Zeitpunkt an der ursprünglichen Stelle beim C____amt erwies
sich schon bald als ungeeignet für die Beschwerdeführerin. Es konnte eine
Umplatzierung mit einem tieferen Beschäftigungsgrad ermöglicht werden, jedoch
blieb es auch im Rahmen dieser Umplatzierung bei einer Befristung auf Ende Juli
2022.
Zum Zeitpunkt der Urteilsberatung am 22. Februar 2022 sind seit der
Verfügung von Ende September 2021 bereits knapp 5 Monate vergangen. Dass die
Beschwerdeführerin schon Aussicht auf eine Stelle ab August 2022 hätte, ist den
Akten nicht zu entnehmen. Somit besteht schon aktuell, d.h. Ende Februar 2022,
die Gefahr im Raum, dass die Versicherte ab August 2022 arbeitslos ist. Bis zum
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird sich die Dringlichkeit
der Unterstützung der Versicherten bei der Arbeitssuche naturgemäss zusätzlich
noch erhöhen.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt wie erwähnt, dass sofern aufgrund
«der seit langem bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen»
(Beschwerdeantwort Ziff. 8) eine Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven
Unterstützung bei der Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte. Die
Argumentation, es wäre «verfrüht», eine Arbeitsvermittlung zu gewähren, mag im
Oktober 2021, nachdem die Versicherte eine betreffend Inhalt und Pensum (80%)
geeignetere Anstellung» gefunden hatte, noch zugetroffen haben. Aber schon zum
Zeitpunkt der Urteilsberatung Ende Februar 2022, erweist sich diese
Argumentation jedoch als in zeitlicher Hinsicht überholt. Erst recht hat dies
zu gelten für den Zeitpunkt des mutmasslichen Eintritts der Rechtskraft dieses
Urteils. Zu bedenken gilt es dabei in erster Linie, dass die Unterstützung bei
der Arbeitssuche schon einige Zeit vor dem Ablauf der befristeten Stelle Ende
Juli 2022 einsetzen muss. Würde damit zugewartet bis zum Ablauf der befristeten
Stelle Ende Juli 2022, so droht der Versicherten ab August 2022 unvermeidlich
ein längerer Zeitraum der Arbeitslosigkeit.
3.5
Die Beschwerdegegnerin tut im Übrigen nicht dar, woraus zwingend
abzuleiten wäre, dass bei Versicherten in vergleichbarer gesundheitlicher
Situation wie im Falle der Beschwerdeführerin der Fall nicht pendent gehalten
werden dürfte, da nach der Aktenlage grosse Schwierigkeiten vorliegen, für die
Versicherte eine ihren Möglichkeiten entsprechende langfristige Stelle zu
finden. Zwar argumentiert die Beschwerdegegnerin sinngemäss, es sei jeweils
nach dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses der Fall abzuschliessen, was
erforderlich sei, damit – nach erfolgter neuerlicher Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung - die Leistungsvoraussetzungen erneut geprüft werden
könnten. Das Argument ist nicht stichhaltig, denn die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Leistung können grundsätzlich jederzeit überprüft werden. Fraglich ist
auch, auf welche Anspruchsvoraussetzungen die Beschwerdegegnerin Bezug nimmt.
Die medizinischen Verhältnisse können es jedenfalls nicht sein, führt doch die
Beschwerdegegnerin selbst aus, dass sofern infolge «der seit langem bestehenden
gesundheitlichen Einschränkungen» (Beschwerdeantwort Ziff. 8, vgl. auch
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. April 2021, IV-Akte 227)
eine Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven Unterstützung bei der
Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte.
4.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun,
aus welchen Gründen vorliegend der verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung
gerechtfertigt war.
Die Verfügung vom 29. September 2021 ist folglich aufzuheben.
5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von
Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung
vom 29. September 2021 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: