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Entscheid

IV.2021.171

Beschwerde gutgeheissen. Verschlechterung zeigt sich in erwerblicher Hinsicht.

31. März 2022Deutsch12 min

Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin schulte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

März 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Behindertenforum,

Frau lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.171

Verfügung vom 20. September 2021

Beschwerde gutgeheissen.

Verschlechterung zeigt sich in erwerblicher Hinsicht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1989 geborene Beschwerdeführerin und gelernte

Detailhandelsfachfrau EFZ (IV-Akte 2, S. 10) meldete sich am 18. Januar 2013

unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt

Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin schulte

die Beschwerdeführerin in der Folge im Rahmen beruflicher Massnahmen (IV-Akten

30, 40, 50, 60, 68, 80, 101, 112) zur Fachfrau Hauswirtschaft EFZ um. Nach

bestandener Ausbildung (IV-Akte 123, 143) unterstützte die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin mit einem Jobcoaching (IV-Akte 125, 131), mit Hilfe

dessen sie eine Anstellung in einem Alterszentrum fand. Mit Verfügung vom 3. März

2017 wies die Beschwerdegegnerin aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der

beruflichen Massnahmen das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte

138).

b)

Am 6. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 142). Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin

den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste

namentlich eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (IV-Akte 180). Mit Gutachten vom 26.

Februar 2019 (IV-Akte 186) attestiert Dr. med. C____ der Beschwerdeführerin

eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche

Einschätzung, lehnte die Beschwerdegegnerin aufgrund eines

rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 28% mit Verfügung vom 12. Februar

2020 (IV-Akte 209) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Im Nachgang gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Mitteilung vom 21. Juli 2020 (IV-Akte 212) und vom 19. November 2020 (IV-Akte

224) erneut berufliche Massnahmen in Form eines Jobcoachings. Per Mai 2021 fand

die Beschwerdeführerin schliesslich eine 30%-Anstellung in einem Bioladen

(IV-Akte 237). Mit Verfügung vom 20. September 2021 (IV-Akte 241) schloss die

Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab und teilte der Beschwerdeführerin zudem

mit, die Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht

angezeigt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es

sei die Verfügung vom 20. September 2021 aufzuheben. Aufgrund der

nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, den Rentenanspruch zu prüfen. Es sei diesbezüglich festzustellen, dass

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. Februar 2019 nicht

beweistauglich sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 15. Dezember 2021 und Duplik vom 13. Januar 2022 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. November 2021 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

lic. iur. B____, bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.

März 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG,

der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der

Ansicht, seit der letzten Verfügung vom 12. Februar 2020 sei seitens der

Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 20. September 2021 keine

wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden.

Die Ablehnung des Leistungsanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber zur Hauptsache geltend, die Beschwerdegegnerin wäre angesichts der

ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehalten gewesen,

weitere Leistungen, namentlich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, zu

prüfen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 20. September 2021 zu Recht von einer über die Arbeitsvermittlung

hinausgehenden Prüfung von Leistungen der Invalidenversicherung abgesehen

hatte.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV wird eine Revision nach

Art. 17 ATSG von Amtes wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt oder

Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der

Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfsbedarfs als möglich erscheinen lassen. Mit anderen Worten muss eine

für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit

der letzten rechtskräftigen Entscheidung – vorliegend seit der Verfügung vom

12.

Februar 2020 – glaubhaft erscheinen.

3.1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen

an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass

für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete

Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019

vom 3. Juli 2019 E. 3.2 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2).

3.1.3

Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft

gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend

verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im

Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere

Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher

Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020

vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der

streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine

anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im

Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind.

Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich

des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).

3.2

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Februar 2020 lagen bei der

Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____

vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 186) Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt

(ICD-10 F42.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellte der Gutachter akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen-kränkbaren

Anteilen (ICD-10 Z73.1) und anamnestisch depressive Zustände, ggw. remittiert

fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Hauswirtschaftsangestellte hielt der Gutachter die Beschwerdeführerin für 50%

arbeitsfähig, wobei mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gerechnet werden

müsse, da die psychische Konstellation grundsätzlich labil und störungsanfällig

sei und immer wieder durch äussere Einflüsse in Frage gestellt werde. In einer

angepassten Tätigkeit, welche hinsichtlich Arbeitstempo, Multitasking und

soziale Kompetenz verminderte Ansprüche aufweise, bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von sechs Stunden täglich und somit von 70%.

3.3

Im Zeitintervall zwischen der Verfügung vom 12. Februar 2020

und der Verfügung vom 20. September 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin

implizit eine glaubhafte Verschlechterung der Verhältnisse verneinte, ergeben

sich aus den Akten gewisse Anhaltspunkte, die auf eine relevante Veränderung

hinweisen. Denn das hierfür stets eine neue medizinische

Diagnose erforderlich ist, wird rechtsprechungsgemäss nicht durchgehend verlangt.

Vielmehr kann es unter Umständen auch ausreichen, wenn eine Verschlechterung

des auf die gleiche medizinische Ursache zurückzuführenden Gesundheitsschadens

vorliegt. Es müssen also neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Kieser, in: Kommentar zum Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich

- Basel - Genf 2020, Art. 17 N 34; vgl. auch SVR 2004 IV Nr. 17, I 526/02, E. 2.4).

Insofern reicht es in vorliegendem Zusammenhang nicht aus, nur auf die

Berichte von RAD-Arzt Dr. med. D____ vom 8. September 2021 (IV-Akte 239) bzw.

dem Bericht der behandelnden Therapeuten, med. pract E____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und Dr. rer. nat. F____, Fachpsychologin

FSP, vom 29. August 2021 (IV-Akte 237, S. 8) abzustellen. Vielmehr kann ein Revisionsgrund auch dann gegeben

sein, wenn sich die Intensität der gesundheitlichen Einschränkungen trotz

gleichbleibender Diagnose verändert (Urteil 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2; 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 4; vgl. auch Urteil 9C_810/2016 vom 31.

Januar 2017 E. 3.3). So kann sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner

Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert haben

(vgl. Urteil 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf

9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Dadurch liegt eine

als Revisionsvoraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

vor.

3.4

Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der erwerblichen

Entwicklung der Beschwerdeführerin eine Intensivierung der gesundheitlichen

Einschränkungen gegenüber der Verfügung vom 12. Februar 2020 durchaus als

glaubhaft eingetreten. Dies lässt sich daran erkennen, dass die Beschwerdeführerin

es trotz der Hilfe eines Job Coachings und hoher Motivation nicht schaffte, wieder

Fuss im ersten Arbeitsmarkt zu fassen (vgl. Mitteilung vom 21. Juli 2020,

IV-Akte 212; Mitteilung vom 19. November 2020, IV-Akte 224 Coaching-Bericht vom

1.

Dezember 2020, IV-Akte 228). Ein erster Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum

über den Zeitraum von März 2020 bis und mit August 2020 im G____ in [...]

scheiterte (vgl. Coaching-Bericht vom 30. April 2021, IV-Akte 231). Ab dem 1.

Juni 2021 fand die Beschwerdeführerin ferner zwar eine Anstellung in einem

Bioladen (vgl. Arbeitsvertrag H____ vom 28. Mai 2021, IV-Akte 237). Allerdings vermochte

sie hierbei lediglich ein 30% Pensum zu bewältigen. Hinzu kommt, dass dieses Anstellungsverhältnis

gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nur dank eines überdurchschnittlich

entgegenkommenden Arbeitgebers aufrechterhalten werden kann, welcher den

Dienstplan nach ihren Bedürfnissen ausrichtet und sie immer wieder emotional

stabilisiert und auffängt (vgl. Beschwerde vom 22. Oktober 2021, S. 9). Insgesamt

zeigt sich somit, dass es der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung nicht

mehr gelang an das vormalige Leistungsniveau anzuknüpfen und ihre

Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von mehr als 50% zu verwerten. Dies lässt sich

auch aus dem Bericht med. pract. E____ und Dr. F____ vom 29. August 2021

erkennen. Dort führen die behandelnden Ärzte aus, dass im Verlauf der nächsten

Jahre noch eine geringfügige Steigerung des jetzigen Pensums von 30% möglich

wäre, bis maximal 40% oder 50%. Die Beschwerdeführerin habe sich mit aller

Kraft gegen eine Resignation positioniert und für eine Zustandsverbesserung

gekämpft. Gleichwohl würden Herausforderungen auch geringen Ausmasses zu einem

Erstarken der Zwänge und Ängste führen, was dazu führt, dass nicht nur die

Befindlichkeit, sondern die vollständige Arbeitsleistung in Gefahr stehe

(IV-Akte 237, S. 1). Unter diesen Umständen erscheinen die knappen Ausführungen

des RAD-Arztes D____ (vgl. Bericht vom 8. September 2021, IV-Akte 239), wonach sich

"syndromal" keine neue Situation präsentiere, insofern nicht vollends

überzeugend. Vielmehr ist die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen

angezeigt.

3.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

trotz grossem Engagement ihre Arbeitsfähigkeit im massgeblichen

Vergleichszeitpunkt nicht (mehr) im Umfang von 70% umsetzen konnte. Eine relevante

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dahingehend, dass sich das Leiden der

Beschwerdeführerin bei gleich bleibender Diagnose intensiver auf ihre

Arbeitsfähigkeit auswirkt, als dies noch im Begutachtungszeitpunkt der Fall war

erscheint daher unter Berücksichtigung der unternommenen erwerblichen Bemühungen

durchaus glaubhaft und ist ohne die Vornahme weiterer Abklärungen nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerin hat

folglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Es ist vorliegend angezeigt, dass

die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei einer

bisher nicht involvierten Fachperson veranlasst und hernach nochmals über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

4.

4.1

Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

angefochtene Verfügung vom 20. September 2021 ist aufzuheben und die Sache zur

Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin

erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3

Die Beschwerdeführerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – davon aus, dass

bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird,

wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei

komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen

reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten

ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringt, erscheint eine

Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 20. September 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur

erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: