IV.2021.175
Schätzung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Prozentvergleichs. Rückweisung zur Klärung des Grades der Arbeitsunfähigkeit
25. Mai 2022Deutsch18 min
(IV-Akte 2). Er gab u.a. an, bei D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2021.175
Verfügung vom 4. Oktober 2021
Schätzung des Invaliditätsgrades aufgrund
eines Prozentvergleichs. Rückweisung zur Klärung des Grades der
Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Februar 2019
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Er gab u.a. an, bei D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
seit August 2018 in Behandlung wegen einer Psychose zu stehen.
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auskunft
der E____ vom 4. März 2019, IV-Akte 13, Auskunft der F____ vom 8. März 2019,
IV-Akte 22, vgl. Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der G____ vom 8. Mai
2019, IV-Akte 25, Auszug aus dem individuellen Konto per 1. März 2019, IV-Akte
12), sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von D____, vom 21. März 2019, IV-Akte
14, sowie Berichte der H____ [H____] vom 8. August 2017, IV-Akte 14 S. 9 ff.,
3. April 2018, IV-Akte 14 S. 25 f., 10. Juli 2018, IV-Akte 24 S. 2 ff., 16. Mai
2019, IV-Akte 24) Unterlagen ein.
b) Das Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention
erfolgte am 26. April 2019 (IV-Akte 19). Gemäss Mitteilung vom 21. Oktober 2019
(IV-Akte 29) bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Frühinterventionsmassnahme in Form eines Ausbildungslehrgangs vom 1. Oktober
2019 bis 30. September 2023 bei der I____, [...]). Die Beschwerdegegnerin
kündigte mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2019 (IV-Akte 36) den Abschluss der
Frühinterventionsmassnahmen an. Mit Einwandschreiben vom 30. Januar 2020
(IV-Akte 37) teilte der Beschwerdeführer mit, die Stelle bei der G____ sei ihm
gekündigt worden, weshalb er beantrage, es sei das Dossier geöffnet zu halten.
Die Beschwerdegegnerin teilte hierauf mit Schreiben vom 13. Februar 2020 (IV-Akte
41) mit, es werde mit der Eingliederung im Rahmen beruflicher Massnahmen fortgefahren.
Mit Schreiben vom 18. März 2020 (IV-Akte 44) übernahm die
Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Jobcoaching vom 14. Januar 2020 bis 30.
April 2020 (maximal 25 Stunden) bei der J____ (vgl. Schlussbericht der J____ vom
30. Juni 2020, IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin teilte am 31. August 2020
den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (IV-Akte 64). Am 11. September 2020
(IV-Akte 65) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein
Gesuch werde nunmehr in der Rentenabteilung geprüft.
c) Die Beschwerdegegnerin holte weitere ärztliche
Unterlagen ein (Austrittsbericht der H____ vom 13. Januar 2020, IV-Akte 66 S. 8
ff., Bericht D____ vom 15. September 2020, IV-Akte 66 S. 1 ff.). Der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 25. Januar 2021 Stellung (IV-Akte 71, sig. K____.
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM, Fachspezialist Psychiatrie).
Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 11. Februar
2021 (IV-Akte 74) die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2019 an.
Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 4. Oktober 2021 (IV-Akte
79).
d) Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 80) mit, die E____ habe das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 30. November 2021 gekündigt.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Stellenverlust auf eine
gesundheitliche Verschlechterung zurückzuführen. Sofern die Beschwerdegegnerin
nicht bereit sei, die Verfügung zurückzunehmen, werde der Beschwerdeführer
gegen diese Beschwerde erheben müssen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. November 2021 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 4. Oktober 2021
aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. August 2019, spätestens ab dem 1. Oktober 2021, eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 lädt die
Instruktionsrichterin die C____ zum Verfahren bei. Innert gesetzter Frist lässt
sich die Beigeladene zur Beschwerde sowie zur Beschwerdeantwort nicht
vernehmen.
d) Mit Replik vom 22. März 2022 und Duplik vom 22. April
2022.
halten der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin an ihren im
ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 25. Mai 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2021 hat die
Beschwerdegegnerin festgehalten, der Beschwerdeführer könne unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit als
Mitarbeiter Compliance sowie jegliche anderen Tätigkeiten nur noch in einem
Pensum von 40% ausüben.
Die Verfügung führt unter der Rubrik "Einkommensvergleich
2019" ein Valideneinkommen von CHF 90'000.-- "bei einem Pensum von
100%" auf. Als Quelle werden Angaben der E____, [...], angeführt. Gemäss
Arbeitgeberauskunft der E____ (IV-Akte 13) hatte der Versicherte bei einem
Pensum von 40% (16.8 von 42 Wochenstunden) seit Anstellung am 4. Januar 2016
monatlich CHF 3'000.-- bzw. jährlich CHF 36'000.-- verdient. Die Verfügung
führt als Invalideneinkommen den Betrag von CHF 36'000.-- mit dem Vermerk
"Medizinisch ausgewiesene Erwerbsunfähigkeit von 60%" auf.
2.2
Der Beschwerdeführer bemängelt, das Valideneinkommen sei von der
Beschwerdegegnerin zu tief geschätzt worden. Er habe sein Jurastudium im Jahr
2013.
abgeschlossen und verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als
Jurist. Mit Hinweis auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des
Bundesamts für Statistik (Tabelle 17 der LSE, Ziffer. 26) beziffert der Beschwerdeführer
ein Valideneinkommen von CHF 110'270.-- bzw. ein solches von CHF 123'221.--.
Zum zweitgenannten Betrag führt er aus, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte im massgebenden
Zeitpunkt mit Führungsaufgaben betraut gewesen wäre (Beschwerde S. 5 Ziff. 13).
Auch das Invalideneinkommen ist nach Auffassung des
Beschwerdeführers fehlerhaft geschätzt. In dem von der E____ entrichteten Lohn
sei ein "nicht unerheblicher" Anteil an Soziallohn mit enthalten
(Beschwerde S. 6 f. Ziff. 15). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, zu
dieser Frage nähere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch
unterlassen, ärztliche Auskünfte dazu einzuholen, inwieweit sich der Gesundheitszustand
seit Beginn des Jahres 2021 verschlechtert habe (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 17).
Ob sich die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2021 mit
Blick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers halten lässt, ist nachfolgend
zu prüfen.
3.
3.1
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen,
so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von
Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser
Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt
(sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der
Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind.
Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 9C_532/2016 a.a.O. mit Verweisung
auf Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen).
3.2
Die Verfügung vom 4. Oktober 2021 stellt dem Valideneinkommen von
CHF 90'000.-- ein Invalideneinkommen von CHF 36'000.-- gegenüber.
Beim Valideneinkommen wird als Quelle für die ermittelte Zahl
die E____ angeführt. Klarzustellen ist, dass die E____ in ihrer Arbeitgeberauskunft
(IV-Akte 13) nicht den Lohn entsprechend einem vollen Pensum angibt, sondern denjenigen
entsprechend einem Pensum von 40% (16.8 von 42 Wochenstunden) seit Anstellung
am 4. Januar 2016. In diesem Rahmen hatte der Versicherte monatlich CHF 3'000.--
bzw. jährlich CHF 36'000.-- erzielt. Die für das Valideneinkommen eingesetzten
CHF 90'000.-- entsprechen gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2021 der Aufrechnung "bei
einem Pensum von 100%".
Als Invalideneinkommen setzt die Verfügung sodann die CHF
36'000.-- gemäss Arbeitgeberauskunft ein, versehen mit dem Vermerk
"Medizinisch ausgewiesene Erwerbsunfähigkeit von 60%". Damit ist
klar, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen
Prozentvergleich vorgenommen hat, was sie in der Duplik (ad 1) ausdrücklich
bestätigt. Sie weist denn auch in der Verfügung einleitend darauf hin, der
Versicherte sei unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation in der
Lage die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Compliance sowie jegliche anderen
Tätigkeiten nur noch in einem Pensum von 40% auszuüben.
Grundsätzlich ist nichts daran auszusetzen, wenn die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs im
Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung ermitteln will. Wie vorstehend
in Erw. 3.1. dargelegt, richtet sich der aufgrund der Methode des
Prozentvergleichs bestimmte Invaliditätsgrad nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.
Dies muss auch vorliegend gelten, wo zwar nicht ein statistischer Lohn, sondern
als "Quelle" die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers herangezogen
werden.
3.3
Ist an der Schätzung des Invaliditätsgrades anhand eines
Prozentvergleichs im Grundsatz nichts auszusetzen, so erübrigt sich vorliegend
die exakte Bestimmung der Basisbeträge zur Bestimmung der Vergleichseinkommen.
Insbesondere ist vorliegend nicht zu prüfen, ob zur Bestimmung des
Valideneinkommens die in der Beschwerde angeführten Werte entsprechend der
Tabelle 17 der LSE heranzuziehen wären. Ebenso ist klarzustellen, dass im Falle
einer späteren Revision der Invalidenrente dem mit der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 4. Oktober 2021 als Valideneinkommen eingesetzten Wert von
90'000.-- keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden darf.
4.
4.1
Entscheidend für die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit eines
Prozentvergleichs zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist nach dem
Dargelegten der Grad der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person.
Im Arztbericht vom 15. September 2020 hat D____ eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% angegeben (IV-Akte 66 S. 1). D____
diagnostizierte in diesem Bericht eine paranoide Schizophrenie mit
unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04) und eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.0) sowie
schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Der RAD hat am 25. Januar
2021.
(sig. K____) dazu ausgeführt, der Versicherte könne über das bestehende
Pensum von 40% beim jetzigen Arbeitgeber, der E____, wo offenbar ein
Nischenarbeitsplatz bestehe, keine höhere Arbeitsfähigkeit in der freien
Wirtschaft ausüben. Warum D____ eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiere,
bleibe letztlich unklar (IV-Akte 71). Schon in der Aktennotiz vom 4. April 2019
(IV-Akte 16) hatte der RAD (sig. K____) festgehalten, der Versicherte sei bei
dem vorliegenden Krankheitsbild einer Schizophrenie "optimal
eingegliedert". Ob eine höhere Arbeitsleistung möglich wäre, sei
zweifelhaft, auch wenn der behandelnde Psychiater theoretisch eine Arbeitsfähigkeit
von 50% für möglich halte. Der RAD hob hervor, der Arbeitsweg nach Zürich müsse
im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Abschliessend gelangte der RAD zum
Schluss, wegen fehlender realistischer Möglichkeiten, die versicherte Person in
ein höheres Pensum zu integrieren, könne das Dossier "in die
Rentensachbearbeitung triagiert werden".
Entsprechend diesen Ausführungen des RAD hat die
Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zu Grunde gelegt, der Versicherte verfüge
noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 40%.
4.2
4.2.1
In der Beschwerde wird zwar dieser Grad der
Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer dem Versicherten möglichen Präsenz von 40% am
Arbeitsplatz nicht explizit in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer macht
jedoch geltend, im von der E____ entrichteten, einem Pensum von 40% entsprechenden
Lohn von jährlich CHF 36'000.- sei "ganz offensichtlich ein nicht
unerheblicher Soziallohnanteil enthalten" (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 15). Der
Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass der Lohn von CHF 36'000.-- einen
Leistungslohn darstelle. Sinngemäss spricht der Beschwerdeführer mit seinen
Darlegungen zu einer Soziallohnkomponente den Grad der Leistungsfähigkeit
innerhalb des bei der E____ ausgeübten Pensums von 40% an.
4.2.2
Der Beschwerdeführer verweist auf die Angaben in der
Arbeitgeberauskunft der E____ vom 4. März 2019. Danach hatte der Versicherte ab
4.
Januar 2016 die Stelle im Rahmen eines Pensums von 40% (16.8 von 42
Wochenstunden) im Bereich Compliance/Rechtsdienst angetreten. In diesem Bereich
war er sowohl vor als nach Eintritt des Gesundheitsschadens tätig (vgl.
Arbeitgeberauskunft, Ziff. 2.7 und 2.8, IV-Akte 13 S. 2 f.). Die Arbeitgeberin
datiert den Eintritt des Gesundheitsschadens nicht, hält aber fest, dass nach
Eintritt des Gesundheitsschadens die 16.8 Wochenstunden unregelmässig ausgeübt
würden. Sie gab in ihrem Auskunftsschreiben vom 4. März 2019 sodann an, es sei
eine "philosophische Frage", ob der angegebene Lohn aktuell der
Arbeitsleistung entspreche (IV-Akte 13 S. 3). Den Akten ist bezüglich
Gesundheitsschaden zu entnehmen, dass der Versicherte sich erstmals vom 8. Mai
2017.
bis 4. Juli 2017 stationär in der H____ aufgehalten hatte (vgl.
Austrittsbericht der H____ vom 8. August 2017, IV-Akte 14 S. 9 ff.). Damals
hatte die H____ noch die Diagnose des Verdachts auf paranoide Schizophrenie
gestellt (IV-Akte 14 S. 9). Im Bericht vom 10. Juli 2018 stellte die H____
alsdann die gesicherte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (IV-Akte 24 S. 2).
Bei der Aufnahme in der H____ im Jahre 2017 hatte der Versicherte angegeben,
seine Symptomatik (Ängste vor Kidnapping und Folter, Hören fremder Stimmen)
bestehe "seit einigen Monaten". Mit Blick auf die seit Juli 2018
gesicherte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lässt die Formulierung der
Arbeitgeberin gemäss Auskunft vom 4. März 2019 Zweifel an der vollen
Leistungsfähigkeit des Versicherten im Rahmen seines Pensums von 40% aufkommen.
4.2.3
Der behandelnde Psychiater D____ hatte mit Bericht vom
21.
März 2019 (IV-Akte 14), wie zuvor die H____, eine paranoide Schizophrenie
diagnostiziert. Er legte dar, es gelte abzuklären, ob eine längerfristige
Tätigkeit als Jurist möglich und realistisch sei. Bis jetzt seien
Bewerbungsbemühungen seitens des Versicherten erfolglos geblieben. Die aktuelle
Stelle sei über Beziehungen durch den Vater des Patienten vermittelt worden.
Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsste auf jeden Fall schrittweise
erfolgen und in einem Umfeld, welches allfällige Leistungsschwankungen des
Patienten auffangen könne. Weiter notierte D____ (IV-Akte 14 S. 5), es sei im
Moment sehr fraglich, ob der Patient längerfristig im angestammten Berufsbild
weiterarbeiten könne. Die Arbeit als Jurist verlange ein hohes Mass an
Konzentrationsfähigkeit, sowie hohe kognitive Ansprüche, welche im Rahmen von
reaktiviertem Psychoseerleben nicht mehr gegeben seien. Es fehlten zurzeit noch
Informationen bezüglich des genauen Arbeitsplatzprofils des Patienten bei der E___,
ebenso könne keine Aussage über die Arbeitsqualität gemacht werden.
Der Beschwerdeführer verweist auf den bereits oben (Erw. 4.1.)
erwähnten Bericht von D____ vom 15. September 2020 (IV-Akte 66 S. 3). D____ erwähnt
ein mit dem Vorgesetzten bei der E____ geführtes Gespräch. Im Einverständnis
mit dem Versicherten habe D____ das Jobprofil und die tatsächliche
Arbeitsleistung evaluieren wollen. Gemäss Auskunft des Vorgesetzten schwanke die
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers immer wieder stark und beschränke sich
auf eher leichte und unproblematische Arbeiten. Der Beschwerdeführer erfahre
bei seinem Arbeitgeber wenig Kontrolle über seine Arbeitsleistung. D____
äussert die Vermutung, der Versicherte könne die Stelle aufgrund der engen
Verbindung seines Vaters zur Leitungsetage der E___ fortführen. Eine mögliche
Erhöhung oder Ausbau der Arbeit in der E___ sei seitens des Vorgesetzten
"klar und dezidiert verneint" worden. Diese Ausführungen von D____
sowohl vom 21. März 2019 als auch vom 15. September 2020 bilden einen Hinweis
darauf, dass zu den Berichtszeitpunkten sowohl im März 2019 als auch September
2020.
im Rahmen der Anstellung in einem Pensum von 40 Stellenprozenten eine
Leistungseinschränkung bestand.
4.2.4
Auch dem Abschlussbericht der J____ (IV-Akte 57 S. 2
ff.) zum Job Coaching vom 30. Juni 2020 lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen,
dass kein der Leistung entsprechender Lohn bezahlt wurde. Im Verlauf der
Zusammenarbeit habe sich gezeigt, dass der Versicherte einen Arbeitsplatz habe,
an dem er weder gefordert noch gefördert werde. Die Betreuerin habe den
Eindruck gewonnen, dass es sich um einen inoffiziellen «Schonarbeitsplatz»
handle.
4.2.5
Das Protokoll "Erstgespräch Frühintervention"
vom 26. April 2019 (IV-Akte 19) vermerkt, der Versicherte sei aktuell in einem
40%-Pensum bei der E____ als Jurist eingegliedert. In der Rubrik zur
beruflichen Laufbahn hält das Protokoll fest, der Versicherte habe Mühe, nur
mit dem Jurastudium eine Stelle zu finden. Die angestammte Tätigkeit sei für
ihn auch "sehr kräfteraubend". Der Versicherte habe sich über die
berufliche Perspektive Gedanken gemacht und selber eine Praktikumsstelle als
Treuhänder zu einem 50%-Pensum gefunden. Diesen Bemerkungen ist zu entnehmen,
dass der Versicherte sich nach eigener Einschätzung den Anforderungen an die
Stelle bei der E____ nur mit Einschränkungen als gewachsen betrachtete.
Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Praktikumsstelle bei
einer Treuhandgesellschaft (G____) wieder verlor. Dem Protokoll zum
Krisengespräch vom 14. Februar 2020 (IV-Akte 42) ist zu entnehmen, er habe
"durch den ewigen Kampf mit dem Böse(n)" in der Nacht schlecht geschlafen,
habe viele Fehler gemacht und deshalb sei die Arbeitsstelle bei der Treuhandgesellschaft
gekündigt worden. Auf den 31. Januar 2020 sei er freigestellt worden. Dem
Eintrag im IV-Protokoll vom 20. Januar 2020 ist zu entnehmen, der Versicherte
sei aktuell in stationärer Behandlung in der H____. Er habe wieder eine
manische Phase. Sowohl bei der G____ als auch der E____ habe er viele Fehler
gemacht. Deshalb habe die Treuhandgesellschaft gekündigt.
Bereits die angeführten Indizien hätten der Beschwerdegegnerin
Anlass zu näherer Klärung geben sollen, ob der Beschwerdeführer über die
Leistungsfähigkeit verfügte, um den Anforderungen im Rahmen seiner
teilzeitlichen Anstellung bei der E____ im Rahmen von 40 Stellenprozenten voll
zu genügen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich nähere Abklärungen zu
treffen haben. In Betracht zu ziehen haben wird die Beschwerdegegnerin nebst
einer detaillierten Nachfrage bei der E____ als ehemaliger Arbeitgeberin sowohl
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als auch eine fachkundig begleitete
Arbeitserprobung.
4.3
Nach Zustellung der Verfügung vom 4. Oktober 2021 hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 80) mitgeteilt, die E____
habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 30. November 2021
gekündigt. Die Akten enthalten keine Angaben der Arbeitgeberin selbst zu den
Gründen dieser Kündigung. In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 19) legt der
Versicherte dar, er sei zunehmend unpünktlich zur Arbeit erschienen und er habe
die ihm übertragenen Arbeiten, auch wenn sie nicht sehr anspruchsvoll gewesen
seien, "offensichtlich nicht mehr zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin
ausführen" können. Der Beschwerdeführer führt diese Umstände auf eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes zurück.
Die Aktenlage erlaubt keinen Entscheid darüber, ob der
Kündigung durch die E____ eine Phase mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
vorangegangen ist. Der zeitlich der Verfügung vom 4. Oktober 2021 am nächsten
gelegene Bericht von D____ datiert vom 15. September 2020 (IV-Akte 66). Dazu
hat der RAD seinerseits am 25. Januar 2021 Stellung genommen (IV-Akte 71),
jedoch erfolgte diese Äusserung ausschliesslich aufgrund der Akten. Es liegt
somit ein Intervall von mehr als einem Jahr ohne Berichterstattung von
Ärztinnen und Ärzten vor, welche mit dem Versicherten persönlich gesprochen
oder ihn untersucht hätten.
Die Beschwerdegegnerin wird sich folglich zur Klärung, ob vor
Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist, auch über den gesundheitlichen Verlauf innerhalb des Zeitraums
des letzten Berichts von D____ vom 15. September 2020 und der Verfügung vom 4.
Oktober 2021 zu dokumentieren haben. Gestützt auf die eingeholten Unterlagen
wird sie eine fachärztliche Einschätzung zur Entwicklung der Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit im Verlauf einzuholen haben. Prioritär gilt es dabei die
Frage der Leistungsfähigkeit zu klären (Erw. 4.2.).
5.
Zusammenfassend ist die Verfügung vom 4. Oktober 2021 in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zur Abklärung im Sinne der Erwägungen.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF
288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Abklärung im Sinne der Erwägungen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Beigeladene
Versandt am: