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Entscheid

IV.2021.175

Schätzung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Prozentvergleichs. Rückweisung zur Klärung des Grades der Arbeitsunfähigkeit

25. Mai 2022Deutsch18 min

(IV-Akte 2). Er gab u.a. an, bei D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2021.175

Verfügung vom 4. Oktober 2021

Schätzung des Invaliditätsgrades aufgrund

eines Prozentvergleichs. Rückweisung zur Klärung des Grades der

Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Februar 2019

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2). Er gab u.a. an, bei D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

seit August 2018 in Behandlung wegen einer Psychose zu stehen.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auskunft

der E____ vom 4. März 2019, IV-Akte 13, Auskunft der F____ vom 8. März 2019,

IV-Akte 22, vgl. Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der G____ vom 8. Mai

2019, IV-Akte 25, Auszug aus dem individuellen Konto per 1. März 2019, IV-Akte

12), sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von D____, vom 21. März 2019, IV-Akte

14, sowie Berichte der H____ [H____] vom 8. August 2017, IV-Akte 14 S. 9 ff.,

3. April 2018, IV-Akte 14 S. 25 f., 10. Juli 2018, IV-Akte 24 S. 2 ff., 16. Mai

2019, IV-Akte 24) Unterlagen ein.

b) Das Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention

erfolgte am 26. April 2019 (IV-Akte 19). Gemäss Mitteilung vom 21. Oktober 2019

(IV-Akte 29) bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Frühinterventionsmassnahme in Form eines Ausbildungslehrgangs vom 1. Oktober

2019 bis 30. September 2023 bei der I____, [...]). Die Beschwerdegegnerin

kündigte mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2019 (IV-Akte 36) den Abschluss der

Frühinterventionsmassnahmen an. Mit Einwandschreiben vom 30. Januar 2020

(IV-Akte 37) teilte der Beschwerdeführer mit, die Stelle bei der G____ sei ihm

gekündigt worden, weshalb er beantrage, es sei das Dossier geöffnet zu halten.

Die Beschwerdegegnerin teilte hierauf mit Schreiben vom 13. Februar 2020 (IV-Akte

41) mit, es werde mit der Eingliederung im Rahmen beruflicher Massnahmen fortgefahren.

Mit Schreiben vom 18. März 2020 (IV-Akte 44) übernahm die

Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Jobcoaching vom 14. Januar 2020 bis 30.

April 2020 (maximal 25 Stunden) bei der J____ (vgl. Schlussbericht der J____ vom

30. Juni 2020, IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin teilte am 31. August 2020

den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (IV-Akte 64). Am 11. September 2020

(IV-Akte 65) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein

Gesuch werde nunmehr in der Rentenabteilung geprüft.

c) Die Beschwerdegegnerin holte weitere ärztliche

Unterlagen ein (Austrittsbericht der H____ vom 13. Januar 2020, IV-Akte 66 S. 8

ff., Bericht D____ vom 15. September 2020, IV-Akte 66 S. 1 ff.). Der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 25. Januar 2021 Stellung (IV-Akte 71, sig. K____.

Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter

SIM, Fachspezialist Psychiatrie).

Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 11. Februar

2021 (IV-Akte 74) die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2019 an.

Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 4. Oktober 2021 (IV-Akte

79).

d) Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 80) mit, die E____ habe das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 30. November 2021 gekündigt.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Stellenverlust auf eine

gesundheitliche Verschlechterung zurückzuführen. Sofern die Beschwerdegegnerin

nicht bereit sei, die Verfügung zurückzunehmen, werde der Beschwerdeführer

gegen diese Beschwerde erheben müssen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. November 2021 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 4. Oktober 2021

aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

mit Wirkung ab dem 1. August 2019, spätestens ab dem 1. Oktober 2021, eine

ganze Invalidenrente auszurichten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 lädt die

Instruktionsrichterin die C____ zum Verfahren bei. Innert gesetzter Frist lässt

sich die Beigeladene zur Beschwerde sowie zur Beschwerdeantwort nicht

vernehmen.

d) Mit Replik vom 22. März 2022 und Duplik vom 22. April

2022.

halten der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin an ihren im

ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 25. Mai 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2021 hat die

Beschwerdegegnerin festgehalten, der Beschwerdeführer könne unter

Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit als

Mitarbeiter Compliance sowie jegliche anderen Tätigkeiten nur noch in einem

Pensum von 40% ausüben.

Die Verfügung führt unter der Rubrik "Einkommensvergleich

2019" ein Valideneinkommen von CHF 90'000.-- "bei einem Pensum von

100%" auf. Als Quelle werden Angaben der E____, [...], angeführt. Gemäss

Arbeitgeberauskunft der E____ (IV-Akte 13) hatte der Versicherte bei einem

Pensum von 40% (16.8 von 42 Wochenstunden) seit Anstellung am 4. Januar 2016

monatlich CHF 3'000.-- bzw. jährlich CHF 36'000.-- verdient. Die Verfügung

führt als Invalideneinkommen den Betrag von CHF 36'000.-- mit dem Vermerk

"Medizinisch ausgewiesene Erwerbsunfähigkeit von 60%" auf.

2.2

Der Beschwerdeführer bemängelt, das Valideneinkommen sei von der

Beschwerdegegnerin zu tief geschätzt worden. Er habe sein Jurastudium im Jahr

2013.

abgeschlossen und verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als

Jurist. Mit Hinweis auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des

Bundesamts für Statistik (Tabelle 17 der LSE, Ziffer. 26) beziffert der Beschwerdeführer

ein Valideneinkommen von CHF 110'270.-- bzw. ein solches von CHF 123'221.--.

Zum zweitgenannten Betrag führt er aus, es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte im massgebenden

Zeitpunkt mit Führungsaufgaben betraut gewesen wäre (Beschwerde S. 5 Ziff. 13).

Auch das Invalideneinkommen ist nach Auffassung des

Beschwerdeführers fehlerhaft geschätzt. In dem von der E____ entrichteten Lohn

sei ein "nicht unerheblicher" Anteil an Soziallohn mit enthalten

(Beschwerde S. 6 f. Ziff. 15). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, zu

dieser Frage nähere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch

unterlassen, ärztliche Auskünfte dazu einzuholen, inwieweit sich der Gesundheitszustand

seit Beginn des Jahres 2021 verschlechtert habe (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 17).

Ob sich die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2021 mit

Blick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers halten lässt, ist nachfolgend

zu prüfen.

3.

3.1

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,

dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die

fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,

sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die

so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen,

so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von

Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser

Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische

Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.

November 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der

Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind.

Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad

entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 9C_532/2016 a.a.O. mit Verweisung

auf Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen).

3.2

Die Verfügung vom 4. Oktober 2021 stellt dem Valideneinkommen von

CHF 90'000.-- ein Invalideneinkommen von CHF 36'000.-- gegenüber.

Beim Valideneinkommen wird als Quelle für die ermittelte Zahl

die E____ angeführt. Klarzustellen ist, dass die E____ in ihrer Arbeitgeberauskunft

(IV-Akte 13) nicht den Lohn entsprechend einem vollen Pensum angibt, sondern denjenigen

entsprechend einem Pensum von 40% (16.8 von 42 Wochenstunden) seit Anstellung

am 4. Januar 2016. In diesem Rahmen hatte der Versicherte monatlich CHF 3'000.--

bzw. jährlich CHF 36'000.-- erzielt. Die für das Valideneinkommen eingesetzten

CHF 90'000.-- entsprechen gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2021 der Aufrechnung "bei

einem Pensum von 100%".

Als Invalideneinkommen setzt die Verfügung sodann die CHF

36'000.-- gemäss Arbeitgeberauskunft ein, versehen mit dem Vermerk

"Medizinisch ausgewiesene Erwerbsunfähigkeit von 60%". Damit ist

klar, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen

Prozentvergleich vorgenommen hat, was sie in der Duplik (ad 1) ausdrücklich

bestätigt. Sie weist denn auch in der Verfügung einleitend darauf hin, der

Versicherte sei unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation in der

Lage die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Compliance sowie jegliche anderen

Tätigkeiten nur noch in einem Pensum von 40% auszuüben.

Grundsätzlich ist nichts daran auszusetzen, wenn die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs im

Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung ermitteln will. Wie vorstehend

in Erw. 3.1. dargelegt, richtet sich der aufgrund der Methode des

Prozentvergleichs bestimmte Invaliditätsgrad nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Dies muss auch vorliegend gelten, wo zwar nicht ein statistischer Lohn, sondern

als "Quelle" die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers herangezogen

werden.

3.3

Ist an der Schätzung des Invaliditätsgrades anhand eines

Prozentvergleichs im Grundsatz nichts auszusetzen, so erübrigt sich vorliegend

die exakte Bestimmung der Basisbeträge zur Bestimmung der Vergleichseinkommen.

Insbesondere ist vorliegend nicht zu prüfen, ob zur Bestimmung des

Valideneinkommens die in der Beschwerde angeführten Werte entsprechend der

Tabelle 17 der LSE heranzuziehen wären. Ebenso ist klarzustellen, dass im Falle

einer späteren Revision der Invalidenrente dem mit der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 4. Oktober 2021 als Valideneinkommen eingesetzten Wert von

90'000.-- keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden darf.

4.

4.1

Entscheidend für die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit eines

Prozentvergleichs zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist nach dem

Dargelegten der Grad der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person.

Im Arztbericht vom 15. September 2020 hat D____ eine

medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% angegeben (IV-Akte 66 S. 1). D____

diagnostizierte in diesem Bericht eine paranoide Schizophrenie mit

unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04) und eine rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.0) sowie

schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Der RAD hat am 25. Januar

2021.

(sig. K____) dazu ausgeführt, der Versicherte könne über das bestehende

Pensum von 40% beim jetzigen Arbeitgeber, der E____, wo offenbar ein

Nischenarbeitsplatz bestehe, keine höhere Arbeitsfähigkeit in der freien

Wirtschaft ausüben. Warum D____ eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiere,

bleibe letztlich unklar (IV-Akte 71). Schon in der Aktennotiz vom 4. April 2019

(IV-Akte 16) hatte der RAD (sig. K____) festgehalten, der Versicherte sei bei

dem vorliegenden Krankheitsbild einer Schizophrenie "optimal

eingegliedert". Ob eine höhere Arbeitsleistung möglich wäre, sei

zweifelhaft, auch wenn der behandelnde Psychiater theoretisch eine Arbeitsfähigkeit

von 50% für möglich halte. Der RAD hob hervor, der Arbeitsweg nach Zürich müsse

im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Abschliessend gelangte der RAD zum

Schluss, wegen fehlender realistischer Möglichkeiten, die versicherte Person in

ein höheres Pensum zu integrieren, könne das Dossier "in die

Rentensachbearbeitung triagiert werden".

Entsprechend diesen Ausführungen des RAD hat die

Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zu Grunde gelegt, der Versicherte verfüge

noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 40%.

4.2

4.2.1

In der Beschwerde wird zwar dieser Grad der

Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer dem Versicherten möglichen Präsenz von 40% am

Arbeitsplatz nicht explizit in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer macht

jedoch geltend, im von der E____ entrichteten, einem Pensum von 40% entsprechenden

Lohn von jährlich CHF 36'000.- sei "ganz offensichtlich ein nicht

unerheblicher Soziallohnanteil enthalten" (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 15). Der

Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass der Lohn von CHF 36'000.-- einen

Leistungslohn darstelle. Sinngemäss spricht der Beschwerdeführer mit seinen

Darlegungen zu einer Soziallohnkomponente den Grad der Leistungsfähigkeit

innerhalb des bei der E____ ausgeübten Pensums von 40% an.

4.2.2

Der Beschwerdeführer verweist auf die Angaben in der

Arbeitgeberauskunft der E____ vom 4. März 2019. Danach hatte der Versicherte ab

4.

Januar 2016 die Stelle im Rahmen eines Pensums von 40% (16.8 von 42

Wochenstunden) im Bereich Compliance/Rechtsdienst angetreten. In diesem Bereich

war er sowohl vor als nach Eintritt des Gesundheitsschadens tätig (vgl.

Arbeitgeberauskunft, Ziff. 2.7 und 2.8, IV-Akte 13 S. 2 f.). Die Arbeitgeberin

datiert den Eintritt des Gesundheitsschadens nicht, hält aber fest, dass nach

Eintritt des Gesundheitsschadens die 16.8 Wochenstunden unregelmässig ausgeübt

würden. Sie gab in ihrem Auskunftsschreiben vom 4. März 2019 sodann an, es sei

eine "philosophische Frage", ob der angegebene Lohn aktuell der

Arbeitsleistung entspreche (IV-Akte 13 S. 3). Den Akten ist bezüglich

Gesundheitsschaden zu entnehmen, dass der Versicherte sich erstmals vom 8. Mai

2017.

bis 4. Juli 2017 stationär in der H____ aufgehalten hatte (vgl.

Austrittsbericht der H____ vom 8. August 2017, IV-Akte 14 S. 9 ff.). Damals

hatte die H____ noch die Diagnose des Verdachts auf paranoide Schizophrenie

gestellt (IV-Akte 14 S. 9). Im Bericht vom 10. Juli 2018 stellte die H____

alsdann die gesicherte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (IV-Akte 24 S. 2).

Bei der Aufnahme in der H____ im Jahre 2017 hatte der Versicherte angegeben,

seine Symptomatik (Ängste vor Kidnapping und Folter, Hören fremder Stimmen)

bestehe "seit einigen Monaten". Mit Blick auf die seit Juli 2018

gesicherte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lässt die Formulierung der

Arbeitgeberin gemäss Auskunft vom 4. März 2019 Zweifel an der vollen

Leistungsfähigkeit des Versicherten im Rahmen seines Pensums von 40% aufkommen.

4.2.3

Der behandelnde Psychiater D____ hatte mit Bericht vom

21.

März 2019 (IV-Akte 14), wie zuvor die H____, eine paranoide Schizophrenie

diagnostiziert. Er legte dar, es gelte abzuklären, ob eine längerfristige

Tätigkeit als Jurist möglich und realistisch sei. Bis jetzt seien

Bewerbungsbemühungen seitens des Versicherten erfolglos geblieben. Die aktuelle

Stelle sei über Beziehungen durch den Vater des Patienten vermittelt worden.

Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsste auf jeden Fall schrittweise

erfolgen und in einem Umfeld, welches allfällige Leistungsschwankungen des

Patienten auffangen könne. Weiter notierte D____ (IV-Akte 14 S. 5), es sei im

Moment sehr fraglich, ob der Patient längerfristig im angestammten Berufsbild

weiterarbeiten könne. Die Arbeit als Jurist verlange ein hohes Mass an

Konzentrationsfähigkeit, sowie hohe kognitive Ansprüche, welche im Rahmen von

reaktiviertem Psychoseerleben nicht mehr gegeben seien. Es fehlten zurzeit noch

Informationen bezüglich des genauen Arbeitsplatzprofils des Patienten bei der E___,

ebenso könne keine Aussage über die Arbeitsqualität gemacht werden.

Der Beschwerdeführer verweist auf den bereits oben (Erw. 4.1.)

erwähnten Bericht von D____ vom 15. September 2020 (IV-Akte 66 S. 3). D____ erwähnt

ein mit dem Vorgesetzten bei der E____ geführtes Gespräch. Im Einverständnis

mit dem Versicherten habe D____ das Jobprofil und die tatsächliche

Arbeitsleistung evaluieren wollen. Gemäss Auskunft des Vorgesetzten schwanke die

Arbeitsleistung des Beschwerdeführers immer wieder stark und beschränke sich

auf eher leichte und unproblematische Arbeiten. Der Beschwerdeführer erfahre

bei seinem Arbeitgeber wenig Kontrolle über seine Arbeitsleistung. D____

äussert die Vermutung, der Versicherte könne die Stelle aufgrund der engen

Verbindung seines Vaters zur Leitungsetage der E___ fortführen. Eine mögliche

Erhöhung oder Ausbau der Arbeit in der E___ sei seitens des Vorgesetzten

"klar und dezidiert verneint" worden. Diese Ausführungen von D____

sowohl vom 21. März 2019 als auch vom 15. September 2020 bilden einen Hinweis

darauf, dass zu den Berichtszeitpunkten sowohl im März 2019 als auch September

2020.

im Rahmen der Anstellung in einem Pensum von 40 Stellenprozenten eine

Leistungseinschränkung bestand.

4.2.4

Auch dem Abschlussbericht der J____ (IV-Akte 57 S. 2

ff.) zum Job Coaching vom 30. Juni 2020 lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen,

dass kein der Leistung entsprechender Lohn bezahlt wurde. Im Verlauf der

Zusammenarbeit habe sich gezeigt, dass der Versicherte einen Arbeitsplatz habe,

an dem er weder gefordert noch gefördert werde. Die Betreuerin habe den

Eindruck gewonnen, dass es sich um einen inoffiziellen «Schonarbeitsplatz»

handle.

4.2.5

Das Protokoll "Erstgespräch Frühintervention"

vom 26. April 2019 (IV-Akte 19) vermerkt, der Versicherte sei aktuell in einem

40%-Pensum bei der E____ als Jurist eingegliedert. In der Rubrik zur

beruflichen Laufbahn hält das Protokoll fest, der Versicherte habe Mühe, nur

mit dem Jurastudium eine Stelle zu finden. Die angestammte Tätigkeit sei für

ihn auch "sehr kräfteraubend". Der Versicherte habe sich über die

berufliche Perspektive Gedanken gemacht und selber eine Praktikumsstelle als

Treuhänder zu einem 50%-Pensum gefunden. Diesen Bemerkungen ist zu entnehmen,

dass der Versicherte sich nach eigener Einschätzung den Anforderungen an die

Stelle bei der E____ nur mit Einschränkungen als gewachsen betrachtete.

Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Praktikumsstelle bei

einer Treuhandgesellschaft (G____) wieder verlor. Dem Protokoll zum

Krisengespräch vom 14. Februar 2020 (IV-Akte 42) ist zu entnehmen, er habe

"durch den ewigen Kampf mit dem Böse(n)" in der Nacht schlecht geschlafen,

habe viele Fehler gemacht und deshalb sei die Arbeitsstelle bei der Treuhandgesellschaft

gekündigt worden. Auf den 31. Januar 2020 sei er freigestellt worden. Dem

Eintrag im IV-Protokoll vom 20. Januar 2020 ist zu entnehmen, der Versicherte

sei aktuell in stationärer Behandlung in der H____. Er habe wieder eine

manische Phase. Sowohl bei der G____ als auch der E____ habe er viele Fehler

gemacht. Deshalb habe die Treuhandgesellschaft gekündigt.

Bereits die angeführten Indizien hätten der Beschwerdegegnerin

Anlass zu näherer Klärung geben sollen, ob der Beschwerdeführer über die

Leistungsfähigkeit verfügte, um den Anforderungen im Rahmen seiner

teilzeitlichen Anstellung bei der E____ im Rahmen von 40 Stellenprozenten voll

zu genügen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich nähere Abklärungen zu

treffen haben. In Betracht zu ziehen haben wird die Beschwerdegegnerin nebst

einer detaillierten Nachfrage bei der E____ als ehemaliger Arbeitgeberin sowohl

eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als auch eine fachkundig begleitete

Arbeitserprobung.

4.3

Nach Zustellung der Verfügung vom 4. Oktober 2021 hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 80) mitgeteilt, die E____

habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 30. November 2021

gekündigt. Die Akten enthalten keine Angaben der Arbeitgeberin selbst zu den

Gründen dieser Kündigung. In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 19) legt der

Versicherte dar, er sei zunehmend unpünktlich zur Arbeit erschienen und er habe

die ihm übertragenen Arbeiten, auch wenn sie nicht sehr anspruchsvoll gewesen

seien, "offensichtlich nicht mehr zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin

ausführen" können. Der Beschwerdeführer führt diese Umstände auf eine Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes zurück.

Die Aktenlage erlaubt keinen Entscheid darüber, ob der

Kündigung durch die E____ eine Phase mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

vorangegangen ist. Der zeitlich der Verfügung vom 4. Oktober 2021 am nächsten

gelegene Bericht von D____ datiert vom 15. September 2020 (IV-Akte 66). Dazu

hat der RAD seinerseits am 25. Januar 2021 Stellung genommen (IV-Akte 71),

jedoch erfolgte diese Äusserung ausschliesslich aufgrund der Akten. Es liegt

somit ein Intervall von mehr als einem Jahr ohne Berichterstattung von

Ärztinnen und Ärzten vor, welche mit dem Versicherten persönlich gesprochen

oder ihn untersucht hätten.

Die Beschwerdegegnerin wird sich folglich zur Klärung, ob vor

Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist, auch über den gesundheitlichen Verlauf innerhalb des Zeitraums

des letzten Berichts von D____ vom 15. September 2020 und der Verfügung vom 4.

Oktober 2021 zu dokumentieren haben. Gestützt auf die eingeholten Unterlagen

wird sie eine fachärztliche Einschätzung zur Entwicklung der Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit im Verlauf einzuholen haben. Prioritär gilt es dabei die

Frage der Leistungsfähigkeit zu klären (Erw. 4.2.).

5.

Zusammenfassend ist die Verfügung vom 4. Oktober 2021 in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zur Abklärung im Sinne der Erwägungen.

6.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF

288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Abklärung im Sinne der Erwägungen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Beigeladene

Versandt am: