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Entscheid

IV.2021.177

Beschwerde abgewiesen. Bidisziplinäre Begutachtung ist beweiskräftig. Keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Beurteilungszeitraum ausgewiesen

3. Februar 2022Deutsch21 min

Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Abstammung, reiste

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.177

Verfügung vom

8. Oktober 2021

Beschwerde abgewiesen.

Bidisziplinäre Begutachtung ist beweiskräftig. Keine dauerhafte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Beurteilungszeitraum

ausgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1963 geborene

Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Abstammung, reiste

im Jahr 2002 in die Schweiz ein. Nach seiner Einreise arbeitete der

Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Kurdischlehrer (IV-Akte 1).

Seit Februar 2010 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt (IV-Akten 69, 80, S. 2).

b)

Am 11. Juni 2008

meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle Bern zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Bei einem Verkehrsunfall am 2. November 2006

war der Beschwerdeführer als Velofahrer von einem Auto erfasst und überrollt worden,

wobei er sich eine Rippenserienfraktur ventral Rippe V-VIII,

Dornfortsatzfrakturen an der Brustwirbelsäule und tiefe Schürfverbrennungen

zuzog (IV-Akte 10, S. 1). Zudem reaktivierte der Unfall ein posttraumatisches

Belastungs-Syndrom (IV-Akte 29, S. 45), weshalb sich der

Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlung begab (IV-Akte 83). Die

IV-Stelle Bern klärte in der Folge den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

ab und holte namentlich bei der B____ [...] ein polydisziplinäres Gutachten

(Interdisziplinäres Gutachten vom 22. September 2009, IV-Akte 47, S. 7 ff.)

ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 (IV-Akte 60) verneinte

die IV-Stelle Bern im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten einen Anspruch

auf Leistungen, da beim Beschwerdeführer keine dauernde Einschränkung der

Leistungsfähigkeit vorliege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

c)

Am 17. Oktober 2013

meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf psychische Probleme und Rückenprobleme

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 66). Mit

Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 90) wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da beim Beschwerdeführer ein

unverändertes Beschwerdebild vorliege. Die gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde (IV-Akte 94, S. 2 ff.) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. April 2015

(Verfahren Nr. IV.2014.121, IV-Akte 104, S. 2 ff.) gut

und wies die Sache zur umfassenden psychiatrischen Verlaufsbegutachtung und

Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurück. In Nachachtung

des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei

PD Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (vgl.

Gutachten vom 29. Juni 2018, IV-Akte 125) in Auftrag, worin der

Experte zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten,

als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig.

d)

Gestützt auf die gutachterliche

Einschätzung von PD Dr. med. C____ lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 23. November 2018 (IV-Akte 132) das Leistungsbegehren

abermals ab, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der

letzten rechtskräftigen Verfügung nicht rentenrelevant verschlechtert habe. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

rechtskräftigem Urteil vom 20. Mai 2019 ab (Verfahren Nr. IV.2018.210,

IV-Akte 140, S. 2 ff.).

e)

Am 6. Oktober 2020

meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 142). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei

PD Dr. med. C____ und Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und für Innere

Medizin, FMH, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 27. April 2021,

IV-Akten 160 und 161). PD Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin

eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D____ beurteilte den

Beschwerdeführer von rheumatologischer Seite her als vollständig arbeitsfähig. Vor

diesem Hintergrund wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch mit Verfügung

vom 8. Oktober 2021 (IV-Akte 175) mangels rentenrelevanter

Veränderung des Gesundheitszustandes erneut ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. November 2021

beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. Oktober 2021

sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventualiter

sei ein unabhängiges rheumatologisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf

neu zu verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter

o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 15. Dezember

und Duplik vom 23. Dezember 2021 halten die Parteien an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2021

wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich entsprochen.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3. Februar 2022

die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; SG 154.100]

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das

beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C____ und D____ vom 27. April 2021

ergebe sich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 23. November 2018.

Die mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 erfolgte Abweisung des

Leistungsbegehrens sei daher rechtskonform.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen die Beweiskraft des

bidisziplinären Gutachtens. Dem rheumatologischen Teilgutachten fehle es an

einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Rheumatologin,

Dr. med. E____, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, FMH, (vgl.

IV-Akte 171, S. 3 ff.), welche eine dauerhafte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen würden. Ferner werde die

geklagte Müdigkeit im Gutachten nicht gewürdigt, weshalb insbesondere die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einleuchte. Hinzu

komme, dass PD Dr. med. C____ das strukturierte Beweisverfahren nicht

rechtskonform durchgeführt habe. Hingegen sei dem Beschwerdeführer, gestützt

auf die Berichte der behandelnden Ärzte, eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter

sei eine erneute rheumatologische Begutachtung durchzuführen. Unter

Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebotes sei schliesslich nicht

nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin kein Einkommensvergleich

durchgeführt habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten

rechtskräftigen Verfügung vom 23. November 2018 eine rentenrelevante Veränderung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eintrat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die

Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;

SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens

50.

% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid

ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Auf eine Neuanmeldung

sind somit die Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG analog anwendbar

(BGE 141 V 585, 588 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine

Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des

Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern

auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich

gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1

mit weiteren Hinweisen; 144 I 21, 24 E. 2.2 mit

weiteren Hinweisen; 141 V 585, 588 E. 5.3 mit weiteren

Hinweisen; 141 V 9, 12 f. E. 5.2 mit weiteren

Hinweisen; 134 V 131, 132 E. 3 mit weiteren

Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit weiteren

Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1

mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4

mit weiteren Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 23. November 2018

(IV-Akte 132).

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4

mit weiteren Hinweisen).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1;

125.

V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c

mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1)

und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1

mit weiteren Hinweisen).

4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden

und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4

mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit

weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer

Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im

vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5

mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit

zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 23. November 2018

eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.

5.2

5.2.1

Die Verfügung vom 23. November 2018 stützte

sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von PD Dr. med. C____ vom 29. Juni 2018

(IV-Akte 125).

5.2.2

PD Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer im

psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2018 als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

(ICD10 F62.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte

Episode (ICD10 F33.0; IV-Akte 125, S. 18 f.). Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in seiner

bisherigen Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei

sicher imstande, die bisherige Tätigkeit als Sprachlehrer für die kurdische

Sprache auszuüben. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 70 bis

80%ige Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die viel

Personenverkehr oder Unvorhergesehenes beinhalten oder die den Beschwerdeführer

in irgendeiner Weise an den Verkehrsunfall erinnern. So sei beispielsweise das Benutzen

eines Fahrrades oder eines Personenwagens nicht möglich. Das Unterrichten in

der kurdischen Sprache erfolge selbstverständlich auch im Kontakt mit anderen

Personen. Der Beschwerdeführer könne jedoch die Struktur des Unterrichts in

einem Masse vorgeben, in welchem wenig Raum für Unvorhergesehenes bestehe. Die

so dargestellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicherlich seit länger Zeit. Aufgrund

der Aktenlage könne allerdings mit einiger Sicherheit festgehalten werden, dass

die Arbeitsfähigkeit ab hiesigem Begutachtungszeitpunkt gelte (IV-Akte 125, S. 37 f.).

5.3

Die Verfügung vom 8. Oktober 2021 basierte auf dem

bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____ und C____ (IV-Akten 162 und 163).

5.4

5.4.1

Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr.

med. D____ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches

Panvertebral-Syndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken); chronische thorakaler

Schmerzsymptomatik seit Folterung in Türkei in den 90iger Jahren; St. n.

Velounfall am 02.11.2006 mit Überrolltrauma mit Rippenserienfraktur ventral

links Rippen V-VIII ohne Dislokation, Frakturen der Dornfortsätze Th 5, 7, 8,

konservativ therapiert, ausgeheilt; HWS: Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit

linksbetonter mässiger Neuroforamen-Einengung C5/6 links > rechts, rechts

mediolaterale bis foraminale Diskushernie C6/7 mit Neuroforamen-Einengung C6/7,

gemäss Radiologe anzunehmende Irritation der Wurzel C7 bds. (MRI ganze WS

30.09.2020); LWS: Geringe zirkuläre Protrusion L4/5, mässige Degeneration der

kleinen Wirbelgelenke mit relativer Enge im Recessus der Wurzel S1 bds, keine

entzündlichen Veränderungen an der ganzen WS und den ISG (MRI ganze WS und ISG

30.09.2020); aktuell: keine radikuläre Symptomatik, alleinig myofasciale

Befunde, keine Hinweise für Spondyloarthritis (MRI ganze WS und ISG 30.09.2020)

(IV-Akte 162, S. 48).

5.4.2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte der

Gutachter aus, die angestammte Tätigkeit als Kurdischlehrer sei am ehesten

vergleichbar mit einer Bürotätigkeit, das heisst einer körperlich leichten

wechselbelasteten Tätigkeit. In der Funktion als Lehrer für Kurdisch und als

Politiker bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter ergänzend fest, dass eine

entsprechende Beurteilung angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit eigentlich entfalle, aber dennoch dazu Stellung bezogen

würde. Nicht in Betracht kämen dauernd schwere oder dauernd mittelschwere

Arbeiten, sondern nur noch leichte. Der Beschwerdeführer könne wegen seines

Rückens/HWS nicht dauernd sitzen, nicht dauern stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z. B. Vorhalte arbeiten, sich

nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd überkopf

arbeiten. Er könne ferner mit der HWS nicht in dauernden Zwangsstellungen

arbeiten wie dauernd inklinierter oder dauernd reklinierter HWS. Für eine leichte

Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenschonend sei, bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Aufgrund der

Diabetes mit offensichtlich immer wiederkehrenden Episoden von Unterzuckerung

sollten keine gefährlichen Maschinen bedient werden (Selbst- und

Fremdgefährdung). Der Beschwerdeführer sollte nicht an Arbeitsstellen arbeiten

müssen, bei welchen eine Absturzgefahr bestehe (IV-Akte 162 S. 51 ff.).

Bezüglich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. D____ fest, dass im Bereich der Rheumatologie seit dem Gutachten vom 22. September 2009

(IV-Akte 47, S. 7 ff.) nichts verändert habe. Bereits

damals habe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der

Tätigkeit als Lehrer für Kurdisch und als Politiker bestanden. Diese

Beurteilung habe auch heute noch Gültigkeit. Aufgrund der degenerativen

Veränderungen und Diskopathien seien heute allerdings keine körperlich schweren

und dauernd mittelschweren Arbeiten mehr sinnvoll. Dies sei allerdings bereits

zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung nicht sinnvoll gewesen (IV-Akte 162., S. 55).

5.4.3

In

psychiatrischer Hinsicht attestierte PD Dr. med. C____ dem Beschwerdeführer im Gutachten

vom 29. Juni 2021 als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

(ICD10 F62.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte

Episode (ICD10 F33.0). In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter

aus, die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung, wonach zentrale

Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese ab verhältnismässig

frühem Lebensalter nachhaltig und relevant tangiert sein müssten, seien in der

Gesamtschau nicht erfüllt. Eine relevante prämorbide Persönlichkeitspathologie

bestehe beim Beschwerdeführer nicht. Hingegen würden die diagnostischen

Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

vorliegen. Es sei nachvollziehbar, dass der Verkehrsunfall vom 2. November 2006

beim Beschwerdeführer eine Reaktivierung der zuvor rückläufigen trauma-assoziierten

Phänomene hervorgerufen habe. Insgesamt seien die Kriterien für eine

posttraumatische Belastungsstörung erfüllt (IV-Akte 163, S. 20 ff.). In

Bezug auf die Affektpathologie bejahte der Gutachter das Vorliegen einer

depressiven Episode. Unter Berücksichtigung der mit viel Interesse gelesenen

Bücher und angeschauten Fernsehsendungen über Kurdistan liege allerdings mit

Sicherheit keine anhaltende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit vor. Die beschwerliche

Reise nach Syrien im September 2018 setze ferner weitgehend erhaltene

innerpsychische Ressourcen und eine weitgehend erhaltene innerpsychische

Vitalität voraus, die mit einer schwergradigen depressiven Störung und einer

schwergradigen Antriebsminderung nicht zu vereinbaren sei (IV-Akte 163, S. 26 f.).

PD Dr. med. C____ hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, dass der

Beschwerdeführer in jeglicher beruflichen Tätigkeit des ersten Arbeitsmarkts

aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % habe. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die viel

Personenverkehr oder Unvorhergesehenes beinhalten. Auch Tätigkeiten, die den Beschwerdeführer

in irgendeiner Weise an den Verkehrsunfall erinnern, seien zu vermeiden. So sei

beispielsweise das Benutzen eines Fahrrades oder eines Personenwagens nicht

möglich. Somit sei der Beschwerdeführer sicherlich imstande die Tätigkeit als

Sprachlehrer der kurdischen Sprache wiederaufzunehmen, es bestünden hier keine

nennenswerten Leistungsminderungen. Es haben sich seit der Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. November 201 [recte: 23. November 2018] aus objektiv-psychiatrischer

Sicht keine Veränderungen ergeben (IV-Akte 163, S. 32 ff.).

5.4.4

In der Gesamtbeurteilung vom 29. Juni 2021 sei aus

gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung massgebend unter

Berücksichtigung der Limiten aus somatisch-rheumatologischer Sicht (IV-Akte 163, S. 44).

5.5

Auf das bidisziplinäre Gutachten von der Dres med. D____ und C____

kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2

hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten

erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen

Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 162, S. 9 ff.

und IV-Akte 163, S. 5 ff.). Die Gutachten sind für die

streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen

Untersuchungen (eindreiviertelstündige rheumatologische Untersuchung, IV-Akte 162, S. 4;

eindreiviertelstündige psychiatrische Untersuchung, IV-Akte 163, S. 3).

Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend

berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige

Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte 162, S. 29 ff.

und IV-Akte 163, S. 13 ff.). Zu vorhandenen früheren,

allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung

genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die

Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).

Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellungen der Expertisen schlüssig

begründet.

6.

6.1

6.1.1

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, es fehle an

einer gutachterlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden

Ärztin, Dr. med. E____ und verweist in diesem Zusammenhang auf deren Berichte vom

9.

Februar 2021 (IV-Akte 171, S. 3 f.), vom 2. Juni 2021 (IV-Akte

171, S. 5 f.) und vom 20. August 2021 (S. 9 f.).

6.1.2

In vorgenannten Berichten führte die behandelnde

Rheumatologin als Hauptdiagnosen eine Sponyloarthritis und ein chronisches

Panvertebralsyndrom, aktuell lumbalbetont mit spondylogener Ausstrahlung auf. Zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind den Berichten keinerlei Angaben zu

entnehmen.

6.1.3

Dr.

med. D____ diskutierte im rheumatologischen Gutachten unter Ziffer 10.5.

«Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung» (IV-Akte 162, S. 67 ff.)

den Bericht vom 9. Februar 2021. Er hielt in diesem Zusammenhang

fest, dem Bericht fehle jegliche Begründung, warum eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung

bestehen solle und es würden auch keine Befunde angeführt, an welchen man sich

orientieren könne. Schliesslich hält Dr. med. D____ nachvollziehbar fest, die Verdachtsdiagnose

einer Spondyloarthritis könne mit Blick auf das MRI der gesamten Wirbelsäule

inkl. ISG vom 30. September 2020 nicht aufrechterhalten werden, da sich

daraus keinerlei Hinweise auf eine entzündliche Wirbelsäulenproblematik ergeben

hätten (IV-Akte 162, vgl. S. 23 f., 32, 66). Der Bericht

vom 2. Juni 2021 findet keine ausdrückliche gutachterliche Erwähnung.

Im Vergleich zum Bericht vom 9. Februar 2021 weist er aber weder in

diagnostischer noch anamnestischer Sicht Neuerungen auf. So hält Dr. med. E____

darin explizit fest, es bestünden anamnestisch keine sonstigen neuen gesundheitlichen

Probleme. Da die beiden Berichte somit inhaltlich deckungsgleich sind, ist die

Nichterwähnung des Berichts vom 2. Juni 2021 der Beweiskraft des Gutachtens

nicht abträglich. Der Bericht von Dr. med. E____ vom 8. August 2021 datiert

nach dem Begutachtungszeitpunkt. Er konnte bereits aus faktischen Gründen im

Gutachten keine Berücksichtigung finden. Doch ergeben sich aus dem Bericht vom

8.

August 2021 ohnehin keine Hinweise, die auf eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen liessen. Vielmehr

führt Dr. med. E____ an, von Seiten der rheumatologischen Beschwerden bestehe subjektiv

ein besserer Verlauf seit der letzten Kontrolle und die Krankheitsaktivität

scheine besser kontrolliert zu sein. Insgesamt erweist sich der Vorwurf der

ungenügenden Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. E____ als unbegründet

und es ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Rheumatologin keine

Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im

Beurteilungszeitraum.

6.2

Die chronische Müdigkeit des

Beschwerdeführers wurde gutachterlich hinreichend gewürdigt. PD Dr. med. C____ erhob

zunächst anamnestisch eine Tagesmüdigkeit als subjektive Angabe des

Beschwerdeführers und beschrieb bei der objektiven Befunderhebung (IV-Akte 163, S. 18)

eine diskrete Müdigkeit im Gesichtsausdruck. Bei der Herleitung der Diagnosen berücksichtigte

der Gutachter die Müdigkeit schliesslich im Rahmen der Affektpathologie als eines

der subjektiven Eingangskriterien, bzw. so genanntes B-Kriterium gemäss ICD10

für eine depressive Episode (IV-Akte 163, S. 22 f.). Unter Ziffer

7.4

«Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» greift PD Dr. med. C____

die Thematik der Müdigkeit erneut auf und führt auf, dass die

Durchhaltefähigkeit aufgrund der durch die flashbackbedingten Albträume

hervorgerufenen Tagesmüdigkeit beeinträchtigt sei (IV-Akte 163., S. 30

f.). Insgesamt trug PD Dr. med. C____ der Müdigkeitsproblematik auf allen

Ebenen (Anamnese, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ressourcen und Belastungen)

Rechnung und führte diese in nachvollziehbarer Weise einerseits auf die leichte

depressive Symptomatik und andererseits auf die durch die im Rahmen der

posttraumatischen Belastungsstörung auftretenden Albträume und des damit

verbundenen schlechten Schlafes zurück. Eine ungenügende Berücksichtigung oder

nicht einleuchtende medizinischen Einarbeitung in die Schlussfolgerungen und

Würdigungen ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

6.3

Schliesslich ergeben sich

keine Hinweise darauf, dass das strukturierte Beweisverfahren nicht korrekt

durchgeführt worden ist. Wie Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin,

FMH, mit Beurteilung vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 165) zutreffend

ausführte, wurden die Standardindikatoren (vgl. BGE 143 V 418, 429 E. 7.2

mit weiteren Hinweisen; 141 V 281, 296 E. 3.7.3 mit

weiteren Hinweisen und 297 f. E. 4.1.3; IV-Rundschreiben Nr. 339

vom 9. September 2015) auf den Seiten 28-32 besprochen und

berücksichtig und sind in der Beurteilung nachvollziehbar.

6.4

Insgesamt ergibt sich weder aus somatischer noch aus

psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche

sich im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 23. November 2018 nachteilig auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Ein Revisionsgrund

nach Art. 17 ATSG liegt nicht vor.

7.

7.1

Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte

zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 vom

3.

Juni 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zunächst wird

untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen

Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in vorliegendem Fall

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen

und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen

Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3

mit weiteren Hinweisen). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen

Fällen nicht notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18). Der Vorwurf der Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots mangels Durchführung eines Einkommensvergleichs hält

unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung nicht stand.

7.2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 mangels Vorliegen eines

Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

8.

8.1

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen sie zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: