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Entscheid

IV.2021.179

Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand eines Prozentvergleichs (Bundesgerichtsurteil 8C_346/2022 vom 14.02.2023)

29. März 2022Deutsch16 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.179

Verfügung vom 5. Oktober 2021

Bestimmung des Invaliditätsgrades

anhand eines Prozentvergleichs

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. November

2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, an einem seit

Geburt bestehenden, aber erst im März 2019 diagnostizierten primären

Immundefekt zu leiden.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. Auszug aus dem

individuellen Konto, Stand 9. Dezember 2019, IV-Akte 10, Auskünfte des

Arbeitgebers vom 11. Dezember 2019, IV-Akte 11, und vom 11. Mai 2021, IV-Akte

62) sowie medizinische Unterlagen ein (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH

Innere Medizin, vom 30. Januar 2020, IV-Akte 16, Arztbericht von D____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29.

Juli 2020, IV-Akte 22; mit Beilagen, vgl. Liste, IV-Akte 22 S. 5). Die

Beschwerdegegnerin zog sodann die Unterlagen des ebenfalls involvierten

Krankentaggeldversicherers bei (vgl. IV-Akte 26, Übersicht der Aktenstücke

IV-Akte 26 S. 3, darin enthalten u.a. Bericht von D____ an den

Krankentaggeldversicherer vom 12. Juli 2020, IV-Akte 26 S. 28 ff., sowie

IV-Akte 47).

b) Gemäss Mitteilung vom 25. September 2020 gewährte die

Beschwerdegegnerin der Versicherten im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme

ein individuelles Coaching (IV-Akte 28, vgl. Abschlussbericht vom 4. Februar

2021, IV-Akte 52, sowie Mitteilung betreffend Abschluss der Frühintervention

vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 33).

c) Am 16. April 2021 erfolgte eine Abklärung im

Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 26. April 2021, IV-Akte 58).

d) Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 67)

kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des

Leistungsbegehrens gestützt auf einen mit der gemischten Bemessungsmethode

(Erwerbsanteil 80% und Anteil Haushalt 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von

38% an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 8. September 2021 Einwand

(IV-Akte 71). Am 5. Oktober 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 73).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. November 2021 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung vom 5. Oktober 2021 aufzuheben und es sei ihr

mit Wirkung ab 1. November 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 18. Februar 2022 hält die

Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 (IV-Akte 71) hat die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten gestützt auf einen mit der

gemischten Bemessungsmethode (Erwerbsanteil 80% und Anteil Haushalt 20%)

ermittelten Invaliditätsgrad von 38% abgelehnt.

2.2

Die Bemessungsmethode als solche bzw. die im Rahmen der Abklärung im

Haushalt getroffene Annahme, die Versicherte sei zu 80% erwerbstätig und 20%

seien ihr im Aufgabenbereich anzurechnen (vgl. IV-Akte 58 S. 2), sind nicht

strittig. Ebenso ist nicht strittig, dass die Versicherte gemäss den

Abklärungen im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist. Darauf ist nachfolgend

nicht näher einzugehen.

2.3

Strittig ist hingegen die Invaliditätsschätzung im erwerblichen

Bereich.

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der

Lohnangaben der Arbeitgeberin ermittelt. Gemäss Auskunft vom 11. Mai 2021 hätte

die Versicherte bei einem Pensum von 70% monatlich CHF 5'670.70 verdient

(IV-Akte 62). Gemäss angefochtener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das

einem Beschäftigungsgrad von 70% entsprechende Jahreseinkommen von CHF

73'719.10 (13 x CHF 5'567.70) in Einklang mit Art. 27bis Abs. 1 lit.

a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) auf ein Pensum von 100% hochgerechnet und mit CHF 105'313.--

beziffert. Auch dies ficht die Beschwerdeführerin nicht an.

Der Schätzung des Invalideneinkommens hat die

Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt, dass die Versicherte unter Berücksichtigung

der gesundheitlichen Situation bei Ablauf der Wartefrist im Juli 2020 ihre

bisherige Tätigkeit als Wohnbegleiterin bzw. Sozialarbeiterin wieder zu einem

reduzierten Pensum in Höhe 52.5% ausüben könne.

Die Beschwerdeführerin stellt ihrerseits die grundsätzliche,

wenn auch zu einem reduzierten Pensum gegebene Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit nicht in Frage. Sie hält der von der Beschwerdegegnerin

bejahten Zumutbarkeit eines Pensums von 52.5% jedoch im Wesentlichen entgegen

(vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4.3.), die involvierten Ärzte schätzten

"praktisch geschlossen" die medizinische Zumutbarkeit auf 50%.

Ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Schätzung des

Invalideneinkommens auf der Grundlage dieser Zumutbarkeit von 52.5% zu schützen

ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

Vorweg ist zu einem formellen Punkt Stellung zu beziehen.

3.1

In der Beschwerde (S. 6) wird gerügt, im Einwand gegen den

Vorbescheid habe die Versicherte eingehend dargelegt, dass praktisch alle

medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert hätten. Nur

ein einziger Bericht von D____ attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 52.5 %,

dies jedoch nicht gestützt auf eine medizinische Beurteilung, sondern durch den

Vergleich von Arbeitszeiten. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom

5.

Oktober 2021 nur die Feststellung im Vorbescheid wiederholt, dass die

Beschwerdeführerin ihren Beruf mit einem Pensum von 52.5 % ausübe, ohne konkret

auf die Argumentation in Einwand einzugehen. Damit sei die Begründungspflicht

offensichtlich verletzt.

3.2

Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des

Gehörsanspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide

(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.

Auflage, N 32 und 42 zu Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und der

betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181 E. 1/a mit weiteren Hinweisen).

Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

Verwaltung kann selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung abgesehen werden,

wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht und die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

wären (BGE 133 I 201, 204 f. E. 2.1 f. mit Hinweis).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin legt in der Beschwerdeantwort (Ziff.

4.2) dar, sie habe in der angefochtenen Verfügung (IV-Akte 73 S. 3) angegeben,

dass eine dauerhafte wirtschaftliche Verwertbarkeit von 52.5% vorliege und dass

keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Somit sei "klar

und deutlich" dargelegt worden, dass sie bei den erwerblichen Auswirkungen

der attestierten Arbeitsfähigkeit auf das aktuelle Pensum der ausgeübten

Tätigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt habe.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin hat im Einwandschreiben vom 8. September

2021.

(IV-Akte 71) kritisiert, dass der von D____ im Arztbericht zu Handen des

Krankentaggeldversicherers vom 12. Juli 2020 (IV-Akte 22 S. 16 ff.)

bescheinigte Grad der Arbeitsfähigkeit von 52.5% das Resultat der von der

Versicherten bis zum Maximum ausgeloteten Leistungsfähigkeit in Zusammenarbeit

mit Ihrem Arbeitgeber darstelle. Es handle sich somit nicht um eine

medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich um einen

Vergleich von Arbeitszeiten. Es sei jedoch unverständlich, weshalb die

Beschwerdegegnerin nicht ebenfalls in den Akten befindliche ärztliche

Unterlagen berücksichtigt habe, welche eine Arbeitsfähigkeit von 50%

attestierten.

In der Verfügung vom 5. Oktober 2021 hat die Beschwerdegegnerin

zum Einwand dahingehend Stellung genommen, wenn die Versicherte seit Januar

2020.

in einem Pensum vom 52.5% arbeite, so liege eine dauerhaft wirtschaftliche

Verwertbarkeit von 52.5% vor. Damit machte sie deutlich, dass sie für die Invaliditätsschätzung

nicht auf die in verschiedenen medizinischen Unterlagen dokumentierte

Arbeitsfähigkeit von 50% abstellen wollte, sondern auf die ihres Erachtens

gegebene wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abstellen wollte.

Ob diese Argumentation zutrifft, bleibt nachstehend zu prüfen. Jedenfalls bildet

die Verfügung vom 5. Oktober 2021 aber eine genügende Grundlage, um sie

sachgerecht anfechten zu können.

Darüber war die Versicherte sich offensichtlich im Klaren,

versucht sie doch mit der vorliegenden Beschwerde mit Hinweis auf die Angaben

ihn behandelnder Ärzte darzutun, dass sie in einem höheren Mass in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist als die Beschwerdegegnerin annimmt.

Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge

mangelnder Begründung der Verfügung vor.

4.

4.1

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,

dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die

fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,

sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die

so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung

vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung

von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung

blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische

Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016

E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich

bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend

vom gleichen Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.1) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt

sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (vgl.

E. 4.1.2) vom Tabellenlohn (Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit

Hinweisen).

4.2

In der Beschwerdeantwort (Ziff. 5.2) legt die Beschwerdegegnerin

dar, sie habe in der angefochtenen Verfügung einen Prozentvergleich

vorgenommen. Dieser biete sich namentlich dann an, wenn das Validen- und das

Invalideneinkommen - wie vorliegend - vom gleichen (Tabellen)Lohn zu berechnen

seien. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erübrige sich

diesfalls deren genaue Ermittlung, da der Invaliditätsgrad dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn entspreche. Da in der angefochtenen Verfügung keine Tabellenlöhne

berücksichtigt worden seien, sondern auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit

abgestellt werde, falle ein leidensbedingter Abzug von vornherein ausser

Betracht.

Grundsätzlich ist nichts daran auszusetzen, wenn die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs im

Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung ermitteln will. Wie vorstehend

in Erw. 4.1. dargelegt, richtet sich der aufgrund der Methode des

Prozentvergleichs bestimmte Invaliditätsgrad nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Dies muss auch vorliegend gelten, da zwar nicht ein statistischer Lohn, sondern

der beim konkreten, noch bestehenden Arbeitgeber entrichtete Validenlohn

bekannt und bestimmbar ist. Wie die Beschwerdegegnerin ihrerseits insoweit

richtig erkennt, bestimmt sich auch in einem solchen Fall das

Invalideneinkommen nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

4.3

Die Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen

Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.

Die Arbeitsunfähigkeit ist auf der Grundlage der medizinischen

Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch

festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (Urteil des Bundesgerichts

8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

4.4

Vorliegend enthalten die Akten eine Reihe von medizinischen

Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit.

Der behandelnde Psychiater D____ hatte der Beschwerdeführerin bereits

gemäss Arztzeugnis vom 4. November 2019 (IV-Akte 3) eine Arbeitsfähigkeit von

50% attestiert. Daran hält er mit Bericht vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 48 S. 1)

fest. Gemäss dem auf den 8. Januar 2021 datierten Beiblatt zum Arztbericht vom 7.

Januar 2021 (IV-Akte 48 S. 3 f.) bestätigt er der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsfähigkeit von "weiterhin 50% an ihrem bisherigen

Arbeitsplatz". An derselben Stelle hält er fest, die Versicherte habe bis

Juli 2019 70% gearbeitet, danach sei sie vorübergehend ganz arbeitsunfähig bzw.

vermindert arbeitsfähig gewesen. Sie arbeite nun "seit November 2019 50%,

was sich bis heute als angemessen erwiesen" habe.

Das E____spital [...], Ambulante Innere Medizin, Medizinische

Poliklinik, Immundefizienz, empfiehlt mit Bericht vom 19. Januar 2021 (IV-Akte

59) eine Reduktion der Arbeitszeit von 70 auf 50% (IV-Akte 59). In seiner

"Kurzbeurteilung" vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 57) zu Handen des

involvierten Krankenversicherers attestiert F____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, Basel, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% eines

Pensums von 100%, dies im Rahmen einer "Gesamtschau, aufgrund der

erhobenen Anamnese, der Krankheitsentwicklung und deren Ursache, der

angegebenen Beschwerden - vor allem der nachvollziehbarberichteten

psychophysischen Erschöpfung und des angegebenen Erholungsbedarfs - sowie der

psychopathologischen Befunde und anderer psychopathologischer Phänomene" (IV-Akte

57.

S. 18). F____ führt dann zwar aus, es bestehe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

im Rahmen von 70% eine Einschränkung von 80%, was rein arithmetisch eine

Arbeitsfähigkeit von 56% ergäbe. Dies steht aber im Widerspruch zur eingangs von

F____ im Rahmen einer Gesamtschau angegebenen Arbeitsfähigkeit von 50%. Zudem hebt

F____ hervor, es sei zusätzlich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch

"somatische Ärzte" zu empfehlen (a.a.O.). Der bereits angeführte

Bericht des E____spitals [...] vom 19. Januar 2021 (IV-Akte 59) empfiehlt wie

erwähnt eine Reduktion des Pensums auf 50%. Somit weicht die Schätzung von F____

insgesamt nicht ab von der von D____ in den angeführten Arztberichten und der

vom E____spital [...] angegebenen Einschränkung von 50%.

4.5

Die Beschwerdegegnerin stützt in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 4.2)

die der Verfügung vom 5. Oktober 2021 zugrundegelegte Arbeitsunfähigkeit von 52.5%

auf einen Arztbericht von D____ vom 12. Juli 2020 zu Handen des

Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 22 S. 16 ff.). D____ berichtet dort, die

Versicherte habe bis zum 23. Juli 2019 gemäss einem damals schon bestehenden

Arbeitsvertrag in einem Pensum von 70% gearbeitet (29.4 Wochenarbeitsstunden

von insgesamt 42 Wochenarbeitsstunden). Danach sei die Versicherte zu 70%

krankgeschrieben worden. In der Folge sei das Arbeitspensum vom 31. August bis

zum 19. November 2019 auf 22.05 Wochenstunden erhöht worden. Sie arbeite somit 7.35

Wochenarbeitsstunden weniger als vorher (29.4 ./. 22.05 = 7.35). Das entspreche,

bezogen auf ihre 70%-Arbeitsstelle, einer Arbeitsunfähigkeit von 25%. D____

betont ausdrücklich, die Prognose für eine Steigerung der Arbeitswochenstunden

sei "sehr ungünstig".

Richtig ist zwar, dass bei einer rein arithmetischen

Betrachtungsweise ein Pensum von noch gearbeiteten 22.05 Wochenstunden 52.5%

eines vollen Pensums von 42 Wochenstunden entspricht. Diese Prozentzahl von

52.5% erwähnt D____ an der angegebenen Stelle seinerseits, er setzt sie jedoch

in Bezug auf die "vorher gearbeiteten Arbeitswochenstunden" von

29.4%, was arithmetisch offensichtlich unzutreffend ist. Explizit attestiert D____

gegenüber dem Krankentaggeldversicherer jedoch einzig eine Arbeitsunfähigkeit

von 25%, entsprechend der Reduktion des bisherigen Pensums von 29.4

Wochenstunden auf 22.05 Wochenstunden.

Bereits wurde erwähnt, dass D____ in seinem späteren

Arztbericht vom 7. Januar 2021 bzw. im Beiblatt vom 8. Januar zu Handen der

Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit von "weiterhin 50% an ihrem

bisherigen Arbeitsplatz" bescheinigt. Damit bringt er zum Ausdruck, dass

seines Erachtens eben diese Einschränkung von 50% gilt. Er nimmt damit

seinerseits Abstand davon, einen in ärztlichen Attesten sehr unüblichen, auf

ein halbes Prozent genauen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Da es

sich bei der Bestimmung des Grades der Arbeitsfähigkeit um eine unter medizinischen

Gesichtspunkten durchgeführte Schätzung handelt, würde einem solchen prozentgenauen

Vorgehen etwas Willkürliches und Zufälliges innewohnen. Eine solche Festsetzung

des Grades der Einschränkung wäre darum sachlich kaum vertretbar. Darum muss

sich die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten

Grad der Arbeitsfähigkeit von 52.5% nicht entgegenhalten lassen.

5.

Will die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Ausführungen

vorliegend den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs bestimmen, so

ist hierfür der von den involvierten Medizinern ermittelte Grad der

Arbeitsunfähigkeit von 50% massgeblich (vgl. E. 4.2.).

Nach dem Dargelegten ergibt sich für den erwerblichen Bereich

gestützt auf einen Prozentvergleich entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von

50% auch ein Invaliditätsgrad von 50%. Entsprechend dem Anteil der im

Gesundheitsfall anzunehmenden Erwerbstätigkeit von 80% ergibt sich ein

gewichteter Invaliditätsgrad von 40%. Da unstrittig im Haushaltsbereich keine

Einschränkung vorliegt, resultiert insgesamt ein zu einer Viertelsrente

berechtigender Invaliditätsgrad von 40%. Die angefochtene Verfügung vom 5.

Oktober 2021, welche einen Rentenanspruch verneint, ist darum aufzuheben.

6.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Invalidenrente

ab 1. November 2020.

Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 14. November 2019.

Somit seht dem beantragten Leistungsbeginn mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG

(Leistungsbeginn frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung

des Leistungsanspruchs) nichts entgegen.

Ärztlicherseits ist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%

seit Juli 2019 dokumentiert (vgl. Arztbericht D____ vom 7. Januar 2021. Auch

mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG spricht der beantragten

Rentenausrichtung ab 1. November 2020 nicht entgegen.

7.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht

von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der

Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.--

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung (namentlich die […]) erfolgt. Dieser Ansatz wird bei

komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Da der

vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine

Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. November

2020.

eine Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

CHF 231.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: