IV.2021.179
Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand eines Prozentvergleichs (Bundesgerichtsurteil 8C_346/2022 vom 14.02.2023)
29. März 2022Deutsch16 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.179
Verfügung vom 5. Oktober 2021
Bestimmung des Invaliditätsgrades
anhand eines Prozentvergleichs
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. November
2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, an einem seit
Geburt bestehenden, aber erst im März 2019 diagnostizierten primären
Immundefekt zu leiden.
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. Auszug aus dem
individuellen Konto, Stand 9. Dezember 2019, IV-Akte 10, Auskünfte des
Arbeitgebers vom 11. Dezember 2019, IV-Akte 11, und vom 11. Mai 2021, IV-Akte
62) sowie medizinische Unterlagen ein (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH
Innere Medizin, vom 30. Januar 2020, IV-Akte 16, Arztbericht von D____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29.
Juli 2020, IV-Akte 22; mit Beilagen, vgl. Liste, IV-Akte 22 S. 5). Die
Beschwerdegegnerin zog sodann die Unterlagen des ebenfalls involvierten
Krankentaggeldversicherers bei (vgl. IV-Akte 26, Übersicht der Aktenstücke
IV-Akte 26 S. 3, darin enthalten u.a. Bericht von D____ an den
Krankentaggeldversicherer vom 12. Juli 2020, IV-Akte 26 S. 28 ff., sowie
IV-Akte 47).
b) Gemäss Mitteilung vom 25. September 2020 gewährte die
Beschwerdegegnerin der Versicherten im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme
ein individuelles Coaching (IV-Akte 28, vgl. Abschlussbericht vom 4. Februar
2021, IV-Akte 52, sowie Mitteilung betreffend Abschluss der Frühintervention
vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 33).
c) Am 16. April 2021 erfolgte eine Abklärung im
Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 26. April 2021, IV-Akte 58).
d) Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 67)
kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des
Leistungsbegehrens gestützt auf einen mit der gemischten Bemessungsmethode
(Erwerbsanteil 80% und Anteil Haushalt 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von
38% an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 8. September 2021 Einwand
(IV-Akte 71). Am 5. Oktober 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 73).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. November 2021 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 5. Oktober 2021 aufzuheben und es sei ihr
mit Wirkung ab 1. November 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. Februar 2022 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 (IV-Akte 71) hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten gestützt auf einen mit der
gemischten Bemessungsmethode (Erwerbsanteil 80% und Anteil Haushalt 20%)
ermittelten Invaliditätsgrad von 38% abgelehnt.
2.2
Die Bemessungsmethode als solche bzw. die im Rahmen der Abklärung im
Haushalt getroffene Annahme, die Versicherte sei zu 80% erwerbstätig und 20%
seien ihr im Aufgabenbereich anzurechnen (vgl. IV-Akte 58 S. 2), sind nicht
strittig. Ebenso ist nicht strittig, dass die Versicherte gemäss den
Abklärungen im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist. Darauf ist nachfolgend
nicht näher einzugehen.
2.3
Strittig ist hingegen die Invaliditätsschätzung im erwerblichen
Bereich.
Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Lohnangaben der Arbeitgeberin ermittelt. Gemäss Auskunft vom 11. Mai 2021 hätte
die Versicherte bei einem Pensum von 70% monatlich CHF 5'670.70 verdient
(IV-Akte 62). Gemäss angefochtener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das
einem Beschäftigungsgrad von 70% entsprechende Jahreseinkommen von CHF
73'719.10 (13 x CHF 5'567.70) in Einklang mit Art. 27bis Abs. 1 lit.
a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) auf ein Pensum von 100% hochgerechnet und mit CHF 105'313.--
beziffert. Auch dies ficht die Beschwerdeführerin nicht an.
Der Schätzung des Invalideneinkommens hat die
Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt, dass die Versicherte unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation bei Ablauf der Wartefrist im Juli 2020 ihre
bisherige Tätigkeit als Wohnbegleiterin bzw. Sozialarbeiterin wieder zu einem
reduzierten Pensum in Höhe 52.5% ausüben könne.
Die Beschwerdeführerin stellt ihrerseits die grundsätzliche,
wenn auch zu einem reduzierten Pensum gegebene Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit nicht in Frage. Sie hält der von der Beschwerdegegnerin
bejahten Zumutbarkeit eines Pensums von 52.5% jedoch im Wesentlichen entgegen
(vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4.3.), die involvierten Ärzte schätzten
"praktisch geschlossen" die medizinische Zumutbarkeit auf 50%.
Ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Schätzung des
Invalideneinkommens auf der Grundlage dieser Zumutbarkeit von 52.5% zu schützen
ist, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
Vorweg ist zu einem formellen Punkt Stellung zu beziehen.
3.1
In der Beschwerde (S. 6) wird gerügt, im Einwand gegen den
Vorbescheid habe die Versicherte eingehend dargelegt, dass praktisch alle
medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert hätten. Nur
ein einziger Bericht von D____ attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 52.5 %,
dies jedoch nicht gestützt auf eine medizinische Beurteilung, sondern durch den
Vergleich von Arbeitszeiten. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom
5.
Oktober 2021 nur die Feststellung im Vorbescheid wiederholt, dass die
Beschwerdeführerin ihren Beruf mit einem Pensum von 52.5 % ausübe, ohne konkret
auf die Argumentation in Einwand einzugehen. Damit sei die Begründungspflicht
offensichtlich verletzt.
3.2
Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des
Gehörsanspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide
(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
Auflage, N 32 und 42 zu Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und der
betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181 E. 1/a mit weiteren Hinweisen).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung kann selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung abgesehen werden,
wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht und die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 133 I 201, 204 f. E. 2.1 f. mit Hinweis).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in der Beschwerdeantwort (Ziff.
4.2) dar, sie habe in der angefochtenen Verfügung (IV-Akte 73 S. 3) angegeben,
dass eine dauerhafte wirtschaftliche Verwertbarkeit von 52.5% vorliege und dass
keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Somit sei "klar
und deutlich" dargelegt worden, dass sie bei den erwerblichen Auswirkungen
der attestierten Arbeitsfähigkeit auf das aktuelle Pensum der ausgeübten
Tätigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt habe.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin hat im Einwandschreiben vom 8. September
2021.
(IV-Akte 71) kritisiert, dass der von D____ im Arztbericht zu Handen des
Krankentaggeldversicherers vom 12. Juli 2020 (IV-Akte 22 S. 16 ff.)
bescheinigte Grad der Arbeitsfähigkeit von 52.5% das Resultat der von der
Versicherten bis zum Maximum ausgeloteten Leistungsfähigkeit in Zusammenarbeit
mit Ihrem Arbeitgeber darstelle. Es handle sich somit nicht um eine
medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich um einen
Vergleich von Arbeitszeiten. Es sei jedoch unverständlich, weshalb die
Beschwerdegegnerin nicht ebenfalls in den Akten befindliche ärztliche
Unterlagen berücksichtigt habe, welche eine Arbeitsfähigkeit von 50%
attestierten.
In der Verfügung vom 5. Oktober 2021 hat die Beschwerdegegnerin
zum Einwand dahingehend Stellung genommen, wenn die Versicherte seit Januar
2020.
in einem Pensum vom 52.5% arbeite, so liege eine dauerhaft wirtschaftliche
Verwertbarkeit von 52.5% vor. Damit machte sie deutlich, dass sie für die Invaliditätsschätzung
nicht auf die in verschiedenen medizinischen Unterlagen dokumentierte
Arbeitsfähigkeit von 50% abstellen wollte, sondern auf die ihres Erachtens
gegebene wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abstellen wollte.
Ob diese Argumentation zutrifft, bleibt nachstehend zu prüfen. Jedenfalls bildet
die Verfügung vom 5. Oktober 2021 aber eine genügende Grundlage, um sie
sachgerecht anfechten zu können.
Darüber war die Versicherte sich offensichtlich im Klaren,
versucht sie doch mit der vorliegenden Beschwerde mit Hinweis auf die Angaben
ihn behandelnder Ärzte darzutun, dass sie in einem höheren Mass in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist als die Beschwerdegegnerin annimmt.
Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge
mangelnder Begründung der Verfügung vor.
4.
4.1
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung
von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung
blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter
Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich
bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend
vom gleichen Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.1) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt
sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (vgl.
E. 4.1.2) vom Tabellenlohn (Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit
Hinweisen).
4.2
In der Beschwerdeantwort (Ziff. 5.2) legt die Beschwerdegegnerin
dar, sie habe in der angefochtenen Verfügung einen Prozentvergleich
vorgenommen. Dieser biete sich namentlich dann an, wenn das Validen- und das
Invalideneinkommen - wie vorliegend - vom gleichen (Tabellen)Lohn zu berechnen
seien. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erübrige sich
diesfalls deren genaue Ermittlung, da der Invaliditätsgrad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn entspreche. Da in der angefochtenen Verfügung keine Tabellenlöhne
berücksichtigt worden seien, sondern auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit
abgestellt werde, falle ein leidensbedingter Abzug von vornherein ausser
Betracht.
Grundsätzlich ist nichts daran auszusetzen, wenn die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs im
Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung ermitteln will. Wie vorstehend
in Erw. 4.1. dargelegt, richtet sich der aufgrund der Methode des
Prozentvergleichs bestimmte Invaliditätsgrad nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.
Dies muss auch vorliegend gelten, da zwar nicht ein statistischer Lohn, sondern
der beim konkreten, noch bestehenden Arbeitgeber entrichtete Validenlohn
bekannt und bestimmbar ist. Wie die Beschwerdegegnerin ihrerseits insoweit
richtig erkennt, bestimmt sich auch in einem solchen Fall das
Invalideneinkommen nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.
4.3
Die Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Die Arbeitsunfähigkeit ist auf der Grundlage der medizinischen
Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch
festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (Urteil des Bundesgerichts
8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
4.4
Vorliegend enthalten die Akten eine Reihe von medizinischen
Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit.
Der behandelnde Psychiater D____ hatte der Beschwerdeführerin bereits
gemäss Arztzeugnis vom 4. November 2019 (IV-Akte 3) eine Arbeitsfähigkeit von
50% attestiert. Daran hält er mit Bericht vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 48 S. 1)
fest. Gemäss dem auf den 8. Januar 2021 datierten Beiblatt zum Arztbericht vom 7.
Januar 2021 (IV-Akte 48 S. 3 f.) bestätigt er der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsfähigkeit von "weiterhin 50% an ihrem bisherigen
Arbeitsplatz". An derselben Stelle hält er fest, die Versicherte habe bis
Juli 2019 70% gearbeitet, danach sei sie vorübergehend ganz arbeitsunfähig bzw.
vermindert arbeitsfähig gewesen. Sie arbeite nun "seit November 2019 50%,
was sich bis heute als angemessen erwiesen" habe.
Das E____spital [...], Ambulante Innere Medizin, Medizinische
Poliklinik, Immundefizienz, empfiehlt mit Bericht vom 19. Januar 2021 (IV-Akte
59) eine Reduktion der Arbeitszeit von 70 auf 50% (IV-Akte 59). In seiner
"Kurzbeurteilung" vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 57) zu Handen des
involvierten Krankenversicherers attestiert F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Basel, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% eines
Pensums von 100%, dies im Rahmen einer "Gesamtschau, aufgrund der
erhobenen Anamnese, der Krankheitsentwicklung und deren Ursache, der
angegebenen Beschwerden - vor allem der nachvollziehbarberichteten
psychophysischen Erschöpfung und des angegebenen Erholungsbedarfs - sowie der
psychopathologischen Befunde und anderer psychopathologischer Phänomene" (IV-Akte
57.
S. 18). F____ führt dann zwar aus, es bestehe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
im Rahmen von 70% eine Einschränkung von 80%, was rein arithmetisch eine
Arbeitsfähigkeit von 56% ergäbe. Dies steht aber im Widerspruch zur eingangs von
F____ im Rahmen einer Gesamtschau angegebenen Arbeitsfähigkeit von 50%. Zudem hebt
F____ hervor, es sei zusätzlich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
"somatische Ärzte" zu empfehlen (a.a.O.). Der bereits angeführte
Bericht des E____spitals [...] vom 19. Januar 2021 (IV-Akte 59) empfiehlt wie
erwähnt eine Reduktion des Pensums auf 50%. Somit weicht die Schätzung von F____
insgesamt nicht ab von der von D____ in den angeführten Arztberichten und der
vom E____spital [...] angegebenen Einschränkung von 50%.
4.5
Die Beschwerdegegnerin stützt in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 4.2)
die der Verfügung vom 5. Oktober 2021 zugrundegelegte Arbeitsunfähigkeit von 52.5%
auf einen Arztbericht von D____ vom 12. Juli 2020 zu Handen des
Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 22 S. 16 ff.). D____ berichtet dort, die
Versicherte habe bis zum 23. Juli 2019 gemäss einem damals schon bestehenden
Arbeitsvertrag in einem Pensum von 70% gearbeitet (29.4 Wochenarbeitsstunden
von insgesamt 42 Wochenarbeitsstunden). Danach sei die Versicherte zu 70%
krankgeschrieben worden. In der Folge sei das Arbeitspensum vom 31. August bis
zum 19. November 2019 auf 22.05 Wochenstunden erhöht worden. Sie arbeite somit 7.35
Wochenarbeitsstunden weniger als vorher (29.4 ./. 22.05 = 7.35). Das entspreche,
bezogen auf ihre 70%-Arbeitsstelle, einer Arbeitsunfähigkeit von 25%. D____
betont ausdrücklich, die Prognose für eine Steigerung der Arbeitswochenstunden
sei "sehr ungünstig".
Richtig ist zwar, dass bei einer rein arithmetischen
Betrachtungsweise ein Pensum von noch gearbeiteten 22.05 Wochenstunden 52.5%
eines vollen Pensums von 42 Wochenstunden entspricht. Diese Prozentzahl von
52.5% erwähnt D____ an der angegebenen Stelle seinerseits, er setzt sie jedoch
in Bezug auf die "vorher gearbeiteten Arbeitswochenstunden" von
29.4%, was arithmetisch offensichtlich unzutreffend ist. Explizit attestiert D____
gegenüber dem Krankentaggeldversicherer jedoch einzig eine Arbeitsunfähigkeit
von 25%, entsprechend der Reduktion des bisherigen Pensums von 29.4
Wochenstunden auf 22.05 Wochenstunden.
Bereits wurde erwähnt, dass D____ in seinem späteren
Arztbericht vom 7. Januar 2021 bzw. im Beiblatt vom 8. Januar zu Handen der
Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit von "weiterhin 50% an ihrem
bisherigen Arbeitsplatz" bescheinigt. Damit bringt er zum Ausdruck, dass
seines Erachtens eben diese Einschränkung von 50% gilt. Er nimmt damit
seinerseits Abstand davon, einen in ärztlichen Attesten sehr unüblichen, auf
ein halbes Prozent genauen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Da es
sich bei der Bestimmung des Grades der Arbeitsfähigkeit um eine unter medizinischen
Gesichtspunkten durchgeführte Schätzung handelt, würde einem solchen prozentgenauen
Vorgehen etwas Willkürliches und Zufälliges innewohnen. Eine solche Festsetzung
des Grades der Einschränkung wäre darum sachlich kaum vertretbar. Darum muss
sich die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten
Grad der Arbeitsfähigkeit von 52.5% nicht entgegenhalten lassen.
5.
Will die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Ausführungen
vorliegend den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs bestimmen, so
ist hierfür der von den involvierten Medizinern ermittelte Grad der
Arbeitsunfähigkeit von 50% massgeblich (vgl. E. 4.2.).
Nach dem Dargelegten ergibt sich für den erwerblichen Bereich
gestützt auf einen Prozentvergleich entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von
50% auch ein Invaliditätsgrad von 50%. Entsprechend dem Anteil der im
Gesundheitsfall anzunehmenden Erwerbstätigkeit von 80% ergibt sich ein
gewichteter Invaliditätsgrad von 40%. Da unstrittig im Haushaltsbereich keine
Einschränkung vorliegt, resultiert insgesamt ein zu einer Viertelsrente
berechtigender Invaliditätsgrad von 40%. Die angefochtene Verfügung vom 5.
Oktober 2021, welche einen Rentenanspruch verneint, ist darum aufzuheben.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Invalidenrente
ab 1. November 2020.
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 14. November 2019.
Somit seht dem beantragten Leistungsbeginn mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG
(Leistungsbeginn frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs) nichts entgegen.
Ärztlicherseits ist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%
seit Juli 2019 dokumentiert (vgl. Arztbericht D____ vom 7. Januar 2021. Auch
mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG spricht der beantragten
Rentenausrichtung ab 1. November 2020 nicht entgegen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.--
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung (namentlich die […]) erfolgt. Dieser Ansatz wird bei
komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Da der
vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine
Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. November
2020.
eine Viertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
CHF 231.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: