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Entscheid

IV.2021.18

Beschwerdeabweisung, da keine andauernde gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen

11. August 2021Deutsch21 min

Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IVG-Revision) und die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.18

Verfügung vom 16. Dezember 2020

Beschwerdeabweisung, da keine

andauernde gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer erhielt von der Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 30. Mai 2002 ab 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen (Invaliditätsgrad 80%, IV-Akte 34). Sie stützte sich dabei auf das

Gutachten von PD Dr. C____ vom 26. März 2002 (vgl. IV-Akte 28).

b) Nach revisionsweisen Abklärungen 2005 und 2010 wurde dem

Beschwerdeführer die unveränderte Rente jeweils bestätigt (Mitteilung vom

20.05.2005, IV-Akte 44, Mitteilung 30.08.2010, IV-Akte 52). Nach einer weiteren

2013 eingeleiteten Revision (vgl. IV-Akte 54) in dessen Zuge die

Beschwerdegegnerin bei PD Dr. C____ und Dr. D____ die Gutachten vom 6. und 12.

Mai 2014 (vgl. IV-Akten 66 und 70) sowie vom 25. und 29. Februar 2016 (vgl.

IV-Akten 119 und 120) einholte, hob die IV-Stelle Basel-Stadt die Rente mit

Verfügung vom 7. April 2017 (IV-Akte 149) gestützt auf einen ermittelten

Invaliditätsgrad von 5% auf. Diese Aufhebung erfolgte gestützt auf die

Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IVG-Revision) und die

Feststellung, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt haben, den

ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne

nachweisbare organische Grundlage zuzuordnen seien (vgl. a.a.O.).

c) In der Folge wurde mit Verfügung vom 11. April 2017 die

Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2017 für die Dauer der

Durchführung der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens bis 31. Mai 2019,

verfügt (IV-Akte 151). Der Beschwerdeführer führte daraufhin ab 18. April 2017 ein

Aufbautraining bei der Stiftung E____ durch (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte

154). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 30. Juni 2017 abgebrochen, da der

Beschwerdeführer aufgrund schmerzbedingter Pausen lediglich auf eine tägliche

Arbeitsdauer von ca. 1,5 bis 2 Stunden kam (vgl. Schlussbericht vom 14.07.2017,

IV-Akte 164).

d) Am 10. August 2017 nahm der RAD-Psychiater zum Dossier

Stellung (vgl. IV-Akte 167). In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 14.

Dezember 2017 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und einer weiteren

Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 175) den Abbruch der

Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der ganzen Invalidenrente

per 30. Juni 2017 (IV-Akte 180).

e) Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 meldete der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer erneut zum

Leistungsbezug an, da eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. In

der Beilage reichte er eine Vollmacht und verschiedene Arztberichte ein (Berichte

des Psychiaters Dr. F____, des Pneumologen Dr. G____, des Neurochirurgen Prof.

Dr. H____ sowie des Allgemeinmediziners Dr. I____, vgl. IV-Akte 225, S. 1 ff.).

In der Folge wurde zwar die Vollmacht, aber nicht die Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin im Dossier des Beschwerdeführers erfasst (vgl. IV-Akte 222).

Nach einer telefonischen Rückfrage, in welchem dem Rechtsvertreter mitgeteilt

wurde, dass die Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung nicht erhalten habe, sandte

der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung am 3. September

2019 erneut zu (vgl. IV-Akte 223).

f) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Psychiaters

(IV-Akte 227) bei den behandelnden Ärzten Arztberichte ein (vgl. Bericht Dr. G____,

vom 06.10.2020, IV-Akte 231, S. 1 ff.; Bericht Dr. I____ vom 17.10.2019,

IV-Akte 232) und beschaffte die Unterlagen der Krankenkasse (vgl. IV-Akte 240).

Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 26. Juni 2020 (vgl. IV-Akte

245) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7.

August 2020 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, weil gemäss

fachärztlicher Beurteilung sowie Beurteilung des RAD keine andauernde

gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sei und kein Gesundheitsschaden

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 246).

g) Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (vgl. IV-Akten

247 und 249). Die Beschwerdegegnerin holte am 7. Dezember 2020 eine weitere Stellungnahme

des RAD-Psychiaters ein (vgl. IV-Akte 251) und hielt mit Verfügung vom 16.

Dezember 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 252).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 aufzuheben.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung

des Rentenanspruchs zurückzuweisen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im

vorliegenden Verfahren zu bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

26.

Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 6. Mai 2021 resp. Duplik vom 25. Mai 2021

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

a) Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2021 werden dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,

Advokat, bewilligt.

b) Der Beschwerdeführer wird mit Instruktionsverfügung vom 26.

Mai 2021 gebeten, mitzuteilen, ob und in welchen Abständen er weiterhin bei Dr.

F____ in psychiatrischer Behandlung ist. Daraufhin reicht der Beschwerdeführer eine

ärztliche Bestätigung von Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juni

2021.

ein, wonach die Kontrolle der psychischen Symptomatik beim

Beschwerdeführer durch die hausärztliche Sprechstunde durchgeführt werde.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. August 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung wird die Abweisung des

Leistungsbegehrens dahingehend begründet, dass gemäss fachärztlicher

Einschätzung sowie Beurteilung des RAD keine andauernde gesundheitliche

Verschlechterung ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 252).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Begründung sei

irritierend, da die Beschwerdegegnerin gar keine fachärztlichen Abklärungen

veranlasst habe, nachdem sie auf die Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Verschlechterung

eingetreten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin

ihre Untersuchungspflicht verletzt. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei angezeigt

(vgl. Beschwerde, S. 8 und 10)

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit

Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache

materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem

Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).

4.

4.1

Da auf eine Neuanmeldung (Wiederanmeldung) wie im vorliegenden Fall

die Vorschriften zur Revision analog Anwendung finden, ist für die Beantwortung

der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung entscheidend, ob mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem 14. Dezember 2017 (Datum der

letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in

anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben. Nachfolgend gilt es daher die

Verhältnisse, die der rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Dezember 2017 zugrunde

lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2020 vorlag.

4.2

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand der versicherten Person

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten sie noch arbeitsfähig ist. Für die Bestimmung dieser

Leistungsfähigkeit sind zunächst, mit Blick auf die für die Beweiswürdigung

massgeblichen Grundsätze (BGE 125 V 351, 135 V 465), die bei den Akten

liegenden relevanten medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.3

4.3.1

Die Verfügung vom 14. Dezember 2017 basiert in medizinischer

Hinsicht auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von PD Dr. C____ und

Dr. D____ vom 25. und 29. Februar 2016 (vgl. IV-Akten 119 und 120). Der

psychiatrische Gutachter PD Dr. C____ konnte dabei beim Beschwerdeführer keine

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Diagnose

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) im Sinne einer konversionsneurotischen

Störung (ICD10 F44.9, vgl. IV-Akte 119, S. 21). Der Gutachter kam aufgrund der

Untersuchungsbefunde zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer

Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen (mehr) vorliegen würden (IV-Akte

119, S. 26). Er beurteilte den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der

Standardindikatoren sowohl in der angestammten als auch in einer

Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte

119, S. 27).

4.3.2

Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellte beim

Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronifiziertes

Schmerzsyndrom betreffend die rechte Schulter und den rechten Oberarm mit/bei

-

St. n.

Schulterkontusion mit diskreter Hill-Sachs-Läsion und Teilabriss des vorderen

Labrums, HWS-Kontusion, Unterkieferkontusion (Unfall vom 21.12.1999 mit Sturz

aus ca. 3 - 4 m Höhe auf die rechte Schulter)

-

St. n.

arthroskopischer Limbus-Refixation rechts bei vorderer Schulterinstabilität mit

Limbusabriss rechts am 25.04.2000

-

derzeit keine

Schonungszeichen im Schulter- resp. Armbereich rechts

-

Rechtsbetontes

Halbseitenkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (vgl. Gutachten, IV-Akte

120, S. 39).

Weiter attestierte Dr. D____ folgende Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Aktuell

laborserologisch deutlich erhöhter Tramadol-Serumspiegel, DD Verdacht auf

Metabolismus-Störung (rascheres Anfluten oder verzögerter Abbau) DD

Überdosierung durch exzessiven Konsum

-

St. n. tiefer

Venenthrombose (2-Etagen TVT) am 04.11.2013

-

Asthma bronchiale

-

Leichte

obstruktive Ventilationsstörung 01/2016, gutes Ansprechen auf entsprechende

antiobstruktive Therapie

-

Verdacht auf

grenzwertig leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (01/2016)

-

Multiple

Lungenrundherde, z. T. verkalkt (whs. postinfektiös), CT 11.11.2013

-

Kontrolle im

Röntgen Thorax 09.12.2015: Unveränderte Rundherde (vgl. Gutachten, IV-Akte 120,

S. 39).

Aus rheumatologischer Sicht erachtete Dr. D____ den

Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen von

über 10kg von Seiten der rechten Schulter und ohne Arbeiten auf oder über

Schulterhöhe für vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 120, S. 44). In der

Konsensbeurteilung beurteilten die Gutachter die rheumatologische Einschätzung

als massgebend für die Gesamtbeurteilung (vgl. Gutachten, IV-Akte 120, S. 52).

4.4

4.4.1

Im Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um

erneute Prüfung seines Rentenanspruchs. In den Akten der Beschwerdegegnerin

finden sich für den Zeitraum ab Dezember 2017 folgende medizinischen Unterlagen,

auf die nachfolgend in chronologischer Reihenfolge einzugehen ist.

4.4.2

Im Bericht des Hausarztes Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin,

vom 30. August 2018 werden dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen attestiert: ein

chronifiziertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom attestiert, aktuell im

Verlauf progredient, mit diffusen Myogelosen, chronisch degenerativen

Veränderungen in HWS und BWS, ein chronisches Schultersyndrom rechts, eine

reaktive depressive Verstimmung, aktuell akzentuiert sowie cervicaler Schwindel

(vgl. IV-Akte 225, S. 13). Der Bericht des Hausarztes Dr. G____ vom 31. Oktober

2018.

enthält als Diagnosen ein astma bronchiale, ein schwergradiges

Schlafapnoe-Syndrom, multipel verkalkte Rundherde sowie anamnestisch

rezidivierende tiefe Venenthrombosen (vgl. IV-Akte 225, S. 7 ff.). In der

Beilage finden sich mit Bodyplethysmographie und ein Schlafbericht (vgl.

IV-Akte 225, S. 9 ff.). Dem Bericht von Prof. Dr. H____, FMH Neurochirurgie, [...]spital

[...], vom 11. Dezember 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

unter rezessale Stenosen und Fazettendiskongruenz bei degenerativer

LWS-Erkrankung mit low back pain und beginnender Lumboischialgien leidet und

deswegen dreimal Physiotherapien mit Massage und Fango durchführte (vgl.

IV-Akte 225, S. 15).

4.4.3

Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, DAS

Versicherungsmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, zitiert im Bericht vom 24.

Dezember 2018 unter den Vorakten unter anderem das Gutachten von PD Dr. C____

von 2016 und beschreibt die eigenen Gespräche mit dem Beschwerdeführer im

Zeitraum zwischen dem 3. November und dem 24. Dezember 2018 (vgl. IV-Akte 225,

S. 1 ff.). Dabei machte er eine erhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geltend und attestiert diesem neben

verschiedenen somatischen Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht eine

rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger (im Grenzbereich

zur schweren) Episode (mit somatischem Syndrom, ICD-10 F 33.11) und sekundärer

organischer Beteiligung bei schwergradigem OSAS sowie einen Verdacht auf

störende Persönlichkeitsänderung bei chronifizierter Schmerzproblematik (vgl.

a.a.O.).

4.4.4

Dem IV-Arztbericht von Dr. G____ vom 6. Oktober 2020 kann neben den

bereits im Bericht vom 31. Oktober 2018 enthaltenen Diagnosen (vgl. E. 4.4.2.

vorstehend) neu die Diagnose St. n. 2-Etagen TVT re entnommen werden (IV-Akte

231, S. 1 ff.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt Dr. G____ aus, aus

pneumologischer Sicht sei vorzugweise nur körperlich leichte Arbeit ohne Kälte,

Staub und Nässeexposition möglich. Aus schlafmedizinischer Sicht seien, solange

keine CPAP Therapie umgesetzt werde, fremd- oder selbstgefährdende Arbeiten

nicht möglich (vgl. IV-Akte 231, S. 4). Schliesslich attestiert der Hausarzt

Dr. I____ im IV-Arztbericht vom 17. Oktober 2019 eine rezidivierende depressive

Störung, mittelschwer bis schwer und ein chronifiziertes muskuloskelettales

Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und

Lumbalkanalstenose (IV-Akte 232, S. 1). Im Weiteren findet sich in den

Unterlagen das Dossier der Krankenkasse über die Leistungen der letzten zwei

Jahre (vgl. IV-Akte 240.).

4.5

4.5.1

Der RAD-Psychiater Dr. J____ äusserte sich am 26. Juni 2020

(vgl. IV-Akte 245) und am 7. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 251) ausführlich zu

den obenstehenden Berichten. So führte er zum Bericht von Dr. G____ vom Oktober

2019.

aus, die aufgeführten Diagnosen seien im Wesentlichen bekannt. Insbesondere

das Asthma bronchiale und die leichte obstruktive Ventilationsstörung seien schon

seit Jahren aktenkundig und im Gutachten von Dr. D____ aus dem Jahr 2016

bereits aufgeführt und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schon

berücksichtigt (vgl. IV-Akte 245, S. 2). Ebenfalls bekannt sei das obstruktive

Schlafapnoe-Syndrom. Hierzu könne zwar auf die Einschätzung von Dr. G____

abgestützt werden, wonach körperlich leichte Arbeit ohne Kälte, Staub und

Nässeexposition und ohne fremd- oder selbstgefährdende Arbeiten zumutbar seien,

allerdings sei dieses Zumutbarkeitsprofil bereits im rheumatologischen

Gutachten von Dr. D____ im Jahr 2016 (mit-)berücksichtigt worden, weshalb sich

daraus keine Veränderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum

bisherigen Entscheid ergebe (vgl. IV-Akte 245, S. 2). Zur von Dr. G____

angeführten Diagnose St. n. 2-Etagen TVT rechts führte Dr. J____ aus, diese sei

(ebenfalls) seit Jahren bekannt und zudem eine inaktive Diagnose (vgl. a.a.O.).

4.5.2

Hinsichtlich des neusten Berichts des Hausarztes Dr. I____ vom 17.

Oktober 2019 führte der RAD-Psychiater aus, dass dieser eine depressive Störung

mittelschwer bis schwer geltend mache, und eine depressive Verstimmung beschreibe.

Allerdings würden sowohl Beschwerden als auch Befunde fehlen, um diese Diagnose

zu belegen (vgl. a.a.O.). Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich im

Vergleich zum psychiatrischen Gutachten PD Dr. C____ im Jahr 2016 der

psychische Zustand wesentlich verändert haben könnte, zumal PD Dr. C____

bereits eine gedrückte Grundstimmung im Sinne einer Subdepressivität beschrieben hatte (vgl. IV-Akte

245, S. 2). Des Weiteren würden Hinweise fehlen, dass sich der Lebensvollzug,

die soziale Integration oder das Funktionsprofil im Alltag wesentlich verändert

haben könnte (vgl. a.a.O.). Zu den übrigen somatischen Diagnosen von Dr. I____

(asthma bronchiale, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und arterielle Hypertonie)

führte Dr. J____ aus, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hätten, sei nachvollziehbar und bereits seit den letzten Abklärungen bekannt.

Eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung sei nicht erkennbar und

damit eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (vgl.

a.a.O.).

4.5.3

Zum Bericht von Dr. F____ vom Dezember 2018, worin eine mittelgradige

depressive Episode geltend gemacht wird, vermerkte Dr. J____, dass sich die

beschriebenen Befunde ("formalgedanklich

wirkt er leicht verlangsamt, psychomotorisch unruhig, bewegt sich auf dem

Stuhl, intermittierend Klonus des rechten Beines. Er ist innerlich unruhig, sei

leicht reizbar. Habe zu Hause deswegen auch Streit") nicht markant von den Befunden im Gutachten PD

Dr. C____ von 2016 unterscheiden würden (vgl. IV-Akte 245, S. 3). Insbesondere seien

die Ressourcen des Versicherten ("er

fahre etwas Fahrradgerät. Ausflüge mache er keine. Einmal im Jahr gehe er mit

dem Flugzeug nach Kosovo, wo er im Hause seiner Schwester wohne. Rauchen tue er

nicht, Alkohol konsumiere er gar nicht. Er gehe einmal pro Woche in die Moschee") nicht wesentlich anders als

im erwähnten Gutachten PD Dr. C____ (vgl. a.a.O.). Weiter hielt Dr. J____ fest,

dass eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Einwand von Dr. F____ fehle,

weshalb ein Arztbericht angefordert worden, jedoch bisher trotz Mahnungen nicht

eingetroffen sei (vgl. a.a.O.). Er verweist ausserdem auf die Tatsache, dass

die Auswertung der medizinischen Leistungen der Krankenkasse keine Konsultationen

bei Dr. F____ in den vergangenen Jahren zeige, während sich daraus ergebe, dass

der Beschwerdeführer regelmässig bei Dr. I____ und sporadisch bei Dr. G____

sowie bei der Physiotherapie K____ in Behandlung sei. Somit würden objektive

Hinweise fehlen, dass der Versicherte bei Dr. F____ in Therapie sei, vielmehr würden

die objektiven Daten der Krankenkasse zeigen, dass der Versicherte die

Behandlung bei Dr. F____ bereits vor Jahren abgebrochen habe. Zusammenfassend kommt

Dr. J____ zum Schluss, dass Hinweise bestünden, dass sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu den bisherigen

Abklärungen wesentlich verändert haben könnte (vgl. IV-Akte 245, S. 3).

4.6

In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 äusserte sich Dr. J____

nochmals ausführlich. So vermerkte er zum Bericht von Dr. F____ vom 24.

Dezember 2018, dass die darin attestierte mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom, an der Grenze zur schwergradigen Episode, in einem

deutlichen Widerspruch zu den psychopathologischen Befunden stehe, welche

dieser mehrfach als "leicht" beschrieben hatte (vgl.

IV-Akte 251, S. 2). Insbesondere führte er aus, dass kein einziges

Kardinalkriterium einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aus dem

Befund ersichtlich sei. Diese würden allenfalls in Richtung einer leichten

depressiven Episode weisen, welche in aller Regel jedoch nicht geeignet sei,

eine wesentliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Untermauert werde

diese Einschätzung mit dem von Dr. F____ beschriebenen erhaltenen

Funktionsniveau, wonach dem Versicherten – gleich wie im Gutachten PD Dr. C____

von 2016 beschrieben – unverändert eine ausgedehnte Reistätigkeit möglich sei.

Damit liege keine Abnahme des Funktionsniveaus vor. Ausserdem verwies Dr. J____

darauf, dass seit dem Gutachten von PD Dr. C____ keine stationäre

psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen sei - was bei einer

mittelgradigen bis schweren depressiven Episode zu erwarten wäre -, und der Versicherte

seit vier Jahren unverändert mit Cymbalta und Saroten behandelt werde. Würde

tatsächlich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorliegen, wäre

zu erwarten, dass ein klinisch so erfahrener Psychiater wie Dr. F____ den Versicherten

stationär eingewiesen hätte und antidepressive Kombinations- und

Augmentationstrategien angewendet hätte. Dies sei jedoch nicht andeutungsweise

der Fall. Ausserdem habe Dr. F____ seit rund einem Jahr nicht auf die

Arztbericht-Anfrage geantwortet, und der Arztbericht des Hausarztes Dr. I____

vom Oktober 2019 liefere keine Hinweise, dass der Versicherte weiterhin zu Dr. F____

in Therapie gehe, worauf üblicherweise von Hausärzten hingewiesen würde. Zusammengefasst

würden durchwegs die psychopathologischen Befunde für eine massgebliche

Verschlechterung fehlen (vgl. IV-Akte 251, S. 3).

4.7

Auf die umfangreichen und schlüssigen Beurteilungen des

RAD-Psychiaters kann vorliegend abgestellt werden. Sie sind in der Darlegung

der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

Sie sind zudem vorliegend insbesondere deswegen überzeugend, da sich Dr. J____

auf zahlreiche medizinische (Sprechstunden-)Berichte der behandelnden Ärzte abstützte.

Ferner würdigte er sämtliche vorhandenen Unterlagen inkl. das Dossier der

Krankenkasse der letzten zwei Jahre und berücksichtige den bisherige

Behandlungsverlauf, sodass an den getroffenen Feststellungen keine Zweifel

bestehen.

4.8

4.8.1

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine

andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.8.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Grundsatz, wonach

auf Berichte von behandelnden Ärzten nur zurückhaltend abgestellt werden könne,

nur in Zweifelsfällen und im Vergleich zu Beurteilungen durch gleich aktuelle

externe fachärztliche Einschätzungen (Gutachten) und nicht im Vergleich zu

einer reinen Aktenbeurteilung durch den RAD zum Tragen komme (Beschwerde, S. 8).

Dies schliesst aber nicht aus, dass auch reine Aktenbeurteilungen des Regional

Ärztlichen Dienstes beweiskräftig sein können. Eine abweichende Beurteilung

einer behandelnden Ärztin bzw. eines behandelnden Arztes als solche stellt eine

beweiskräftige Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes auch nicht ohne

weiteres in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 1. September 2015

9C_335/2015 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Januar 2016 9C_722/2015

E 2.2.), vor allem wenn diese plausibel ist.

4.8.3

Zudem kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(vgl. Beschwerde, S. 7 f.) weiterhin auf das Gutachten von PD Dr. C____ aus dem

Jahr 2016 abgestützt werden, da die von Dr. F____ in seinem Bericht zum

Gutachten von PD Dr. C____ beschriebenen Befunde weitgehend mit den

gutachterlichen Ausführungen decken (vgl. E. 4.5.3. und 4.6. vorstehend).

4.8.4

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den beiden Arztberichten

seines behandelnden Psychiaters Dr. F____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beide

Berichte enthalten keine relevanten neuen medizinischen Fakten, wie der RAD

bereits festgestellt hat (vgl. IV-Akte 4.5.3. und 4.6.). Zum Hinweis des Beschwerdeführers,

wonach Dr. F____ im Dezember 2018 fachärztlich eine rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert habe, welche auch

von Dr. I____ im Bericht vom 17. Oktober 2019 als mittelschwer bis schwer bestätigt

werde (vgl. Beschwerde, S. 7), ist festzustellen, dass der RAD zu Recht darauf

hingewiesen hatte, dass im Bericht von Dr. F____ keine objektiven

psychopathologischen Befunde aufgeführt seien (vgl. E. 4.5.3. und 4.6). Zudem

lässt sich aus den von der IV-Stelle angeforderten Akten der Krankenkasse der

letzten Jahre entnehmen, dass keine Konsultationen bei Dr. F____ durchgeführt

wurden, was durch den letzten Bericht bestätigt wird, wonach der

Allgemeinmediziner Dr. I____ die depressiven Beschwerden behandle. Damit liegt

aber keine fachärztlich diagnostizierte Störung vor, da der Psychiater den

Beschwerdeführer nicht gesehen hat und es sich umgekehrt beim Allgemeinmediziner,

zu welchem der Beschwerdeführer in Behandlung geht, nicht um einen psychiatrischen

Facharzt handelt. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren

Abklärungen auf und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin keine Verlaufsbeurteilung eingeholt hat. Auch die vom

Beschwerdeführer geforderte persönliche RAD-Untersuchung (vgl. Beschwerde, S.

7) ist bei dieser Ausgangslage entbehrlich.

4.8.5

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten finden

sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des somatischen

Gesundheitszustands. Insbesondere wurde die Ventilationsstörung und das

schwergradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (vgl. Bericht. Dr. G____ vom 31.

Oktober 2018) (Beschwerde, S. 8) bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr.

D____ vom 25. Februar 2016 berücksichtigt (vgl. E. 4.3.2.), auch wenn diese

damals noch eine leichtere Ausprägung auswiesen. Auch das von Prof. Dr. H____

seit 11. Dezember 2018 bestätigte Rückenleiden mit u.a. beginnenden

Lumboischialgien, welche mit Brufen und Tramadol behandelt werden, ist

vorliegend nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des somatischen

Gesundheitszustands zu begründen.

4.9

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien

vorliegen, welche die Ergebnisse des RAD in Frage stellen würden. Die

Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente zu Recht verneint.

5.

5.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staats.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit

Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar

von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz

bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.

Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit

zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,

Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: