IV.2021.180
Unrechtmässiger Leistungsbezug; wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rentenverfügung (Bundesgerichtsurteil 8C_624/2022 vom 24.02.23)
7. April 2022Deutsch26 min
Beschwerdeführer wurde daraufhin polydisziplinär begutachtet (Gutachten der D____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.180
Verfügung vom 25. Oktober 2021
Unrechtmässiger Leistungsbezug;
wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rentenverfügung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Dem 1960 geborenen Beschwerdeführer, der zuletzt auf dem Bau
und im Reinigungsdienst gearbeitet hatte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 13. März 2002 (IV-Akte 45) auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 100% mit Wirkung ab November 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
In medizinischer Hinsicht lag dem Rentenentscheid ein psychiatrisches Gutachten
von Dr. med. C____ vom 7. Dezember 2001 (IV-Akte 36) zugrunde. Mit Mitteilungen
vom 24. November 2003 (IV-Akte 55), vom 7. November 2006 (IV-Akte 77) und vom
2. März 2010 (IV-Akte 94) wurde der Anspruch auf die ganze Invalidenrente
jeweils bestätigt.
b) Im Februar 2014 leitete die Beschwerdegegnerin wieder eine
revisionsweise Überprüfung der Rentenberechtigung ein. Der Beschwerdeführer gab
an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, neu seien Beschwerden im
HWS-Schulterbereich und am rechten Ellbogen hinzugekommen (IV-Akte 107). Der
Beschwerdeführer wurde daraufhin polydisziplinär begutachtet (Gutachten der D____
vom 2. Juli 2015, IV-Akte 130).
c) Aufgrund eines Berichts des kantonalen Amtes für Wirtschaft
und Arbeit vom 30. März 2015 (IV-Akte 135.5) über erfolgte Personenkontrollen
in den Räumlichkeiten der Firma "[...]" (Berichte vom 11. Dezember
2012, IV-Akte 135.11 und vom 28. Januar 2013, IV-Akte 135.10), anlässlich derer
der Beschwerdeführer im Betrieb angetroffen worden war, veranlasste die
Beschwerdegegnerin dessen Observation (Observationsbericht vom 17. April 2015,
IV-Akte 135.4) und erstattete daraufhin am 4. Mai 2015 Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer wegen Missachtung der Meldepflicht und unrechtmässigem
Leistungsbezug (IV-Akte 135.3). Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 verfügte sie
die sofortige Sistierung der Invalidenrente (IV-Akte 134).
d) Der RAD empfahl vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus den
strafrechtlichen Untersuchungen und der Observation die Durchführung einer
erneuten bidisziplinären Begutachtung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit
(Stellungnahme RAD vom 8. März 2018, IV-Akte 161). Am 12. Juni 2018 erging das
rheumatologische Gutachten Dr. med. E____ (IV-Akte 167) und am 22. Juni
2018 das, die rheumatologisch-psychiatrische Konsensbeurteilung umfassende,
psychiatrische Gutachten Dr. med. F____ (IV-Akte 168). Der RAD erachtete
daraufhin die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens als angezeigt (vgl.
IV-Akte 194). Am 3. Mai 2021 erging das entsprechende Gutachten der G____
(nachfolgend G____, IV-Akte 225). Am 8. Mai 2021 erlitt der Beschwerdeführer
einen plötzlichen Herz- Kreislaufstillstand, weswegen er bis zum 7. Juni 2021 im
H____ hospitalisiert war (vgl. den provisorischen Bericht vom 4. Juni 2021,
IV-Akte 233 S. 14). Im Anschluss daran wurde er im I____ neurorehabilitativ
stationär behandelt (vgl. Bericht vom 1. Juli 2021, IV-Akte 233 S. 2 ff.).
e) Mit Vorbescheid vom 25. August 2021 (IV-Akte 234) stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Aufhebung der Invalidenrente
per 1. August 2016 in Aussicht. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, die im Frühjahr
2021 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde separat
geprüft. Vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhob der Beschwerdeführer
Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 235). Nachdem sie diesen
ihrem Rechtsdienst zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. IV-Akte 244),
erliess die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 247).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 12. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25.
Oktober 2021 und ersucht um Weiterausrichtung der Invalidenrente. Eventualiter
seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.
Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 2. März 2022.
III.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wird das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege von der Instruktionsrichterin bewilligt.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 7. April 2022 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit
Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt
auf das Gutachten der G____ der Ansicht, der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich massgeblich verbessert. So sei keine Depression
mehr ausgewiesen. Die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die
Arbeitsfähigkeit seien in Anbetracht der anlässlich der neuropsychologischen
Testung gezeigten deutlichen Hinweise auf Aggravation/Simulation und der
tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit weitaus geringer, als noch
von Dr. med. F____ in dessen Gutachten angenommen. Aus somatischer Sicht sei
dem Beschwerdeführer seit jeher die Ausübung einer angepassten Arbeit in einem Umfang
zumutbar, der keine rentenbegründende Einschränkung ergebe. Es sei daher in
Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu
Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung erwirkt habe, respektive es
zumindest unterlassen habe, die Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit zu melden.
Damit habe er eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht begangen, was eine
rückwirkende Anpassung der Leistungen per August 2016 zulasse.
2.2
Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer der Ansicht, beim Gutachten der G____ handle es sich um eine
unzulässige "second opinion", weshalb darauf nicht abgestellt werden
könne. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, die Observationsergebnisse
den Verfassern des D____ Gutachtens vorzulegen. Ungeachtet dessen vermöge das
Gutachten der G____ keine seit August 2016 eingetretene Verbesserung des
Gesundheitszustandes auszuweisen. Es sei auf das Gutachten E____/F____
abzustellen, welches sich mit dem Observationsmaterial durchaus befasst habe.
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober
2021.
die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. August 2016
aufgehoben hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen oder verbessern können; b) während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Beeinträchtigungen der psychischen
Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG
bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des
Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30.
November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit
ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer
Invalidität. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen
definiert ein strukturiertes Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die -
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits -
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog.
Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).
4.
4.1
Das Zurückkommen auf eine
rechtskräftig zugesprochene Rente ist grundsätzlich unter den Titeln der
Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1
ATSG), der prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener
Tatsachen und Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art.
53.
Abs. 2 ATSG) möglich. Eine zu Unrecht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG
erfolgte Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente kann im Beschwerdeverfahren
geschützt werden, wenn die Voraussetzungen für die prozessuale Revision oder
die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung erfüllt sind (SVR 2012 IV
Nr. 36, 9C_896/2011 E. 4 mit Hinweisen).
4.2
Gemäss
Art. 17 ATSG wird eine
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann
revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349
f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt
insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
4.3
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die
versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche
neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell
rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die
neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein,
die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen
Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die
Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen
zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil
des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel,
wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das
Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt
hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein
Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die
Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt
hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für
den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des
Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).
4.4
Die Wiederwägung ermöglicht das Zurückkommen
auf eine rechtskräftige Verfügung, wenn diese zweifellos unrichtig ist und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei periodischen Leistungen ist die
Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des
Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung
dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der
Sachverhaltswürdigung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in
der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder
unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich,
wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss -
derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.
5.1
Als die Beschwerdegegnerin im
Frühjahr 2014 eine Überprüfung der Rentenberechtigung einleitete, gab der
Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Neu
seien Beschwerden im HWS-Schulter- und Nackenbereich sowie Schmerzen im rechten
Ellbogen hinzugekommen. Die Frage nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
beantwortete er mit "nein", ebenso die Frage nach einer beruflichen
Umstellung aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-Akte 107).
5.2
Anlässlich der daraufhin im Mai 2015 durchgeführten
polydisziplinären Begutachtung der D____ gab der Beschwerdeführer an, zwar wäre
er froh, wenn er wieder arbeiten könnte, sehe sich dazu aber körperlich und
psychisch nicht in der Lage (IV-Akte 130 S. 33). Nachts wache er mehr als 18 mal
auf. Morgens stehe er zwischen sieben und acht Uhr auf, nach dem Frühstück
erledige er kleine Dinge im Haushalt und gehe anschliessend mit den Hunden
spazieren. Am Nachmittag lege er sich häufig hin, weil er todmüde sei. Abends
gehe er nochmals mit den Hunden raus und gehe gegen 21 Uhr zu Bett (IV-Akte 130
S. 29). Der Beschwerdeführer schilderte weiter, er habe einen Schrebergarten,
wo er aber aus gesundheitlichen Gründen auch nicht viel machen könne. Abgesehen
von seiner Ehefrau und seiner Tochter habe er keine sozialen Kontakte; er habe
mit allen Streit. Seit dem zweiten Autounfall sei er sehr gereizt, unzufrieden,
aggressiv, enttäuscht und müde. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht (IV-Akte
130.
S. 37). In psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung sei er
bisher jedoch nie gewesen. Auf den Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens
wirkte der Beschwerdeführer stark belastet, teilweise verzweifelt und
hoffnungslos. Aufgrund der Aktenlage und seiner Untersuchung kam er zum
Ergebnis, es liege eine starke narzisstische Komponente vor, die zu
verschiedenen depressiven Episoden geführt habe, welche inzwischen
chronifiziert seien. Bei Diagnosen einer rezidivierend depressiven Störung, zum
damaligen Zeitpunkt mittelgradiger bis schwerer Ausprägung (ICD-10: F33.1/2)
und einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sei
der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten
zu mindestens 70% bis 80% eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe seit
Jahren, beziehungsweise seit Rentenbeginn. Es sei nachvollziehbar, dass sich
der Beschwerdeführer aus körperlichen und psychischen Gründen als nicht mehr
arbeitsfähig betrachte (IV-Akte 130 S. 42 f.). Aus orthopädischer Sicht wurde
der Beschwerdeführer aufgrund der chronifizierten Schmerzen und multiplen
Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates für seine angestammte
Tätigkeit als Maurer zu 100% arbeitsunfähig betrachtet. Eine leidensangepasste
Arbeit sahen die Gutachter aus orthopädischer Sicht im Umfang von mindestens
50% als zumutbar an. Polydisziplinär stehe die psychiatrische Störung im
Vordergrund, weshalb die somatische Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei
(IV-Akte 130 S. 65).
5.3
5.3.1. Die Verfasser des dargelegten Gutachtens
hatten keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sowohl im Dezember 2012
als auch im Januar 2013 und im März 2015 bei den frühmorgens durchgeführten
Schwarzarbeitskontrollen in der Firma "[...]", deren Gesellschafter
er bis September 2016 war (vgl. Handelsregisterauszüge vom 26. Februar 2010,
IV-Akte 95 und vom 14. März 2017, IV-Akte 159 S. 74), angetroffen worden war
(vgl. die entsprechenden Berichte, IV-Akten 135.11 und 135.10). Anlässlich dieser
Kontrollen hatte er angegeben, keinen Lohn zu beziehen und nur gelegentlich
seinen Söhnen auszuhelfen, da er IV-Rentner sei. Diesen Standpunkt wiederholte
der Beschwerdeführer schriftlich und betonte, er sei nicht der Inhaber der
Gesellschaft, sondern vertrete nur seine Tochter, wenn sie morgens nicht ins
Lager kommen könne. Sie sei Inhaberin und Geschäftsführerin der Gesellschaft
(vgl. Schriftliche Aussage vom 30. März 2013, IV-Akte 135.6). Einem weiteren
Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit lässt sich sodann entnehmen,
der sichtlich nervöse Beschwerdeführer habe anlässlich der Kontrolle betont, er
sei nicht der Inhaber der Firma und vertrete "hier und nur heute",
seine Tochter, welche normalerweise morgens anwesend sei. Er helfe lediglich
seiner Tochter, was für ihn nicht arbeiten sei (vgl. Bericht vom 30. März 2015,
IV-Akte 135.5).
5.3.2
Die im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dezember 2014 bis
März 2015 an insgesamt sieben Tagen durchgeführte Observation des
Beschwerdeführers ergab, dass er an jedem der observierten Tage frühmorgens in
Arbeitskleidung sein Domizil verliess und mit dem Firmenauto zum Firmensitz
fuhr. Danach fuhr der Beschwerdeführer mit dem Auto weiter zu verschiedenen
Örtlichkeiten, von denen angenommen wurde, dass sie mit der Firma "[...]"
in Verbindung (so zum Beispiel die J____, das K____ und das L____ und diverse
Wohnliegenschaften) stünden. Dort hielt er sich jeweils für kurze Zeit auf und
fuhr dann weiter zur nächsten Liegenschaft. Insgesamt entstand der Eindruck, er
sei hauptsächlich für die Einteilung der Angestellten und für die Kontrolle der
durchgeführten Arbeiten zuständig. Dem Observationsbericht lässt sich weiter entnehmen,
dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag über ohne offensichtliche Zeichen
körperlicher Probleme unterwegs sein konnte und es ihm sogar möglich war, nacheinander
vier Autopneus in den Kofferraum des Firmenwagens zu laden (vgl. Bericht vom
17.
April 2015, IV-Akte 135.4). Auch die Observationsergebnisse waren den
Verfassern des D____-Gutachtens nicht bekannt.
5.3.3
Die Beschwerdegegnerin erstattete daraufhin Strafanzeige
gegen den Beschwerdeführer, da sie der Ansicht war, er habe sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine ihm nicht - oder zumindest nicht in der Höhe der
ausgerichteten - zustehende Leistung erwirkt und sich damit eines Vergehens im
Sinne von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenvorsorge, SR 831.109) schuldig gemacht (IV-Akte
135.3). Die ermittelnde Staatsanwaltschaft konnte im Zuge ihrer Untersuchung diverse
Unterlagen finden, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in der Firma
"[...]" eine leitende Stellung innehatte und in relevantem Umfang für
diese tätig war. So ergab eine Sichtung der Website des Unternehmens, dass der
Beschwerdeführer "mit über 20 Jahren Berufserfahrung als Baumeister seinen
ganzen Mut zusammengenommen habe und im März 2006 sei eigenes Unternehmen
eröffnet habe". Das Organigramm der Firma bezeichnet den Beschwerdeführer als
"Bereichsleiter Ausführung/Sicherheit, Bauservice und Gebäudereinigung".
Auf Seite 4 der Firmenbroschüre ist unter dem Titel
"Geschäftsleitung" ein Bild des Beschwerdeführers und seiner Tochter
zu sehen (vgl. IV-Akte 159 S. 3, 4, 8). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung
konnten Visitenkarten gefunden werden, die den Beschwerdeführer als
Geschäftsführer der Firma bezeichnen, ferner auf den Beschwerdeführer lautende
Bankkarten für Geschäftskonti des Unternehmens. Die Durchsicht der Bankkonti
des Beschwerdeführers ergab für die Jahre 2002 bis 2016 Eingänge in der Höhe
von mehr als einer Million Franken (vgl. IV-Akte 159 S. 59 ff.). Weiter lässt
sich den Untersuchungsakten entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen März
2014.
und März 2015 132 Mal Zutritt zum Firmengelände der M____ erhielt.
Entsprechende Zutrittsbadges konnten anlässlich der Hausdurchsuchung ebenfalls
gefunden werden. Es fanden sich weiter vom Beschwerdeführer unterzeichnete
Arbeitsverträge und Steuererklärungen. Ferner fungiert der Beschwerdeführer auf
den vorgefundenen Arbeitsrapporten als Projektleiter oder Mitarbeiter,
teilweise wurden die Rapporte vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben. Die
anlässlich der im Juni 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung befragten
Mitarbeiter gaben sodann übereinstimmend an, der Beschwerdeführer sei der Chef
der Firma, der jeweils morgens die Tagesaufträge an das Personal verteile (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2017, IV-Akte 159 S. 77 ff.).
5.4
5.4.1. Nachdem diese Unterlagen aktenkundig waren, hegte
die Beschwerdegegnerin Zweifel an der im Gutachten der D____ bescheinigten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sie ein
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten anordnete, welches den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausdrücklich unter Berücksichtigung
dieser neuen Erkenntnisse beurteilen sollte.
5.4.2
Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens vom
12.
Juni 2018 (IV-Akte 167), Dr. med. E____, hielt darin fest, es habe aus
somatischer Sicht über Jahre eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit
März 2018 bestehe aufgrund der akuten Arthritis beider Hände eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs. An einem
leidensangepassten Arbeitsplatz könne der Beschwerdeführer zu 100% anwesend
sein, sei jedoch in seiner Leistungsfähigkeit zu 30% eingeschränkt. Diese
Einschätzung gelte auch für die leichte Kontrolltätigkeit, die er gemäss
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausübe, da es einen Arthritis-bedingten vermehrten
Zeitaufwand gebe. Der Gutachter weist jedoch auch darauf hin, dass die
Arthritis behandelbar sei, wodurch sich der Pausenbedarf verringern lasse.
Insgesamt konnte der Rheumatologe eine deutliche Diskrepanz zwischen den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiv erhebbaren Befunden
feststellen, insbesondere auch unter Würdigung des Observationsmaterials.
Hinsichtlich der Frage nach einer Aggravation führt der Gutachter jedoch aus,
diese sei letztlich von den Rechtsanwendenden zu beurteilen und nicht vom
medizinischen Gutachter.
5.4.3
Der Beschwerdeführer berichtete gegenüber dem Verfasser
des psychiatrischen Teilgutachtens, sein Antrieb sei eigentlich gut, er leide
nicht unter Müdigkeit und seine Konzentrationsfähigkeit sei insgesamt intakt,
sein Schlaf besser als früher. Seinen Tagesablauf schilderte der
Beschwerdeführer insgesamt aktiver als noch in der Vorbegutachtung. So
berichtete er, regelmässiges Autofahren sei für ihn gar kein Problem. Er tätige
zusammen mit seiner Frau die Einkäufe und begleite seine Tochter manchmal zu
Arbeitsplätzen und Kunden, um sich ein wenig mit anderen Leuten zu
"durchmischen". Soziale Kontakte pflege er mit seinen
Familienmitgliedern und durch die Begleitung seiner Tochter mit deren
Angestellten.
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. F____, kam zum Ergebnis,
die Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt.
Hingegen lasse sich eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80)
diagnostizieren. In Bezug auf den objektiven Psychostatus konnte der Gutachter
lediglich eine leichte depressive Symptomformation (ICD-10: F33.0) feststellen
und war der Ansicht, die Angaben des Beschwerdeführers seien weitgehend
konsistent, sowohl in sich, als auch im Vergleich mit den objektiven
Untersuchungsbefunden. Dr. med. F____ führte weiter präzisierend aus, im
Vergleich zur Persönlichkeitsstörung komme der depressiven Störung nur
untergeordnete Relevanz zu. Eine paranoide Persönlichkeitsstörung wiederum
müsse nicht per se zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Gerade
Familienbetriebe könnten Arbeitsplätze sein, die Rahmenbedingungen bieten,
innerhalb derer die interaktionellen Auffälligkeiten zumindest teilweise
kontrolliert werden könnten. Rein theoretisch lasse sich jedoch auch innerhalb
solch idealer Rahmenbedingungen keine hohe Arbeitsfähigkeit attestieren,
weshalb er von einer Funktionseinbusse im Rahmen von 70% bis 80% ausgehe. Eine
paranoide Persönlichkeitsstörung sei mit psychotherapeutischen oder
psychopharmakologischen Massnahmen kaum relevant zur korrigieren, weshalb davon
kaum eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (vgl. IV-Akte
168). Die Frage nach einer möglichen Aggravation wiederum sei juristisch Natur
und nicht vom ihm zu beantworten.
5.5
5.5.1. Die Beschwerdegegnerin war in der Folge
der Ansicht, Dr. med. F____ habe das Observationsmaterial nicht in seine
Überlegungen zu möglichen psychischen Funktions- und Fähigkeitsstörungen
miteinbezogen. Aus Sicht des RAD blieb ferner offen, ob dennoch mit hoher
diagnostischer Sicherheit von einer Persönlichkeitsstörung hätte ausgegangen
werden können, wenn Phänomene wie die Aggravation kritisch in die
Diagnosebildung miteinbezogen worden wären. Statt den Gutachter Dr. med. F____
mit diesen Rückfragen zu konfrontieren, ordnete die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers an, die insbesondere die
Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie mit
Symptomvalidierung zu umfassen hatte (vgl. Aktennotiz RAD vom 24. Januar 2020,
IV-Akte 194).
5.5.2
Das entsprechenden Gutachten der G____ (IV-Akte 225)
hält in der Konsensbeurteilung fest, die orthopädische Begutachtung habe sich
sehr schwierig gestaltet und es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem
demonstrierten Verhalten des Beschwerdeführers und den geringfügigen
objektivierbaren Befunden. Zwar sei ihm aufgrund der orthopädischen Befunde die
angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Seine Arbeit als
Vorgesetzter im eigenen Unternehmen sei ihm vollschichtig zumutbar, wobei er
eine um höchstens 30% verminderte Leistung erbringen könnte. Diese rein
orthopädisch bedingte Einschränkung bestehe seit Februar 2018. Angefügt wird,
angesichts der erheblichen Inkonsistenzen und der Tatsache, dass kaum
entsprechende Therapiemassnahmen umgesetzt würden, wäre wahrscheinlich auch
eine Arbeitsfähigkeit von 90% erzielbar. Psychiatrischerseits konnte beim
Beschwerdeführer weder eine depressive Störung noch eine psychotische Störung
Dispositiv
festgestellt werden. Erkannt wurden lediglich Auffälligkeiten im Verhalten und
im Persönlichkeitsstil des Beschwerdeführers mit dominierenden Aspekten einer
narzisstischen Persönlichkeit. Die neuropsychologische Untersuchung habe sodann
nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen mit
Leistungsverzerrung in mehreren Bereichen gezeigt. Das Ausmass an negativer
Antwort- und Leistungsverzerrung erfülle aus psychiatrischer Sicht in der
Gesamtschau die Kriterien eines erheblich aggravatorischen Verhaltens. Aufgrunddessen
sahen sich die Gutachter nicht in der Lage, ein detailliertes gültiges
Fähigkeitsprofil zu erstellen, erachteten den Beschwerdeführer jedoch aus
psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der neuropsychologischen
Ergebnisse aktuell sowie retrospektiv als zu 100% arbeitsfähig.
6.
6.1. 6.1.1. Die Beschwerdegegnerin
stützt sich in der angefochtenen Verfügung bei der Würdigung des medizinischen
Sachverhalts vollumfänglich auf das Gutachten der G____ und argumentiert, es
sei retrospektiv betrachtet, im Vergleich zum Zustand bei der ursprünglichen
Rentenzusprache im Jahr 2002, bereits vor 2016 zu einer klaren Verbesserung des
Gesundheitszustandes gekommen, was eine Aufhebung der Invalidenrente
rechtfertige. Indem es der Beschwerdeführer unterlassen habe, diese Veränderung
zu melden, habe er den Tatbestand der Meldepflichtverletzung erfüllt, weshalb
eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente zulässig sei.
6.1.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
auf das Gutachten der G____ könne nicht abgestellt werden, da es sich dabei um
eine unzulässige "second opinion" handle. Es sei vielmehr auf das
Gutachten E____/F____ abzustellen, welches sich durchaus mit dem
Observationsmaterial befasst habe.
6.2. 6.2.1. Die Frage, ob es sich beim Gutachten der
G____ um eine unzulässige "second opinion" handelt, kann vorliegend
offenbleiben. Denn die Würdigung der Berichte des AWA, der Akten der Staatsanwaltschaft
und der Ergebnisse der Observation ergeben ein klares Bild. Der
Beschwerdeführer war in den Jahren 2012 bis 2016 in der Firma "[...]"
nachweislich in relevantem Umfang tätig. Dabei erschien er weder in
körperlicher noch in psychischer Hinsicht beeinträchtigt. Es darf durchaus der
Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer im vorliegend zu
beurteilenden Zeittraum an keiner massgeblichen psychischen Störung litt und in
einer seinen geringen rheumatologisch bedingten Einschränkungen angepassten
Arbeit eine erhebliche Funktionsfähigkeit erreichte. Indem er auf dem Revisionsfragebogen
im Jahr 2014 angab, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er sei
nicht erwerbstätig, hat der Beschwerdeführer zweifellos unrichtige Angaben getätigt.
Ebenso muss sein Verhalten anlässlich der Begutachtung durch die D____ im Mai
2015 als täuschend bezeichnet werden. Schilderte er doch damals einen absolut
passiven Tagesablauf und eine Beeinträchtigung der psychischen Befindlichkeit,
die in diametralem Gegensatz zu seinen aktenkundigen Aktivitäten und
Funktionsfähigkeiten standen. Die damals attestierte 70% bis 80%ige
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen war demnach das Resultat seines täuschenden
Verhaltens und nicht den Tatsachen entsprechend. Effektiv hätte der
Beschwerdeführer damals keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt. Dies
hat zur Folge, dass die damalige Rentenbestätigungsverfügung als zweifellos
unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist.
6.2.2. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung des
bidisziplinären Gutachtens E____/F____. Aus somatischer Sicht attestierte der
rheumatologische Gutachter bis ins Jahr 2018 eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Die ab dann aufgrund der akuten Arthritis attestierte
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% wäre nach gutachterlicher Aussage
behandelbar, wodurch sich der erforderliche Pausenbedarf verringern liesse.
Wenn psychiatrischerseits festgehalten wird, die Angaben seien konsistent, so
darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag
und sein Befinden gegenüber Dr. med. F____ weit weniger beeinträchtigt
schilderte, als noch gegenüber den Verfassern des D____-Gutachtens, als ihm
noch nicht bewusst war, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von seinen
Alltagsaktivitäten hat. Dr. med. F____ geht aufgrund der Persönlichkeitsstörung
bei idealen beruflichen Rahmenbedingungen rein theoretisch von einer
Funktionseinbusse von 70% bis 80% aus. Einer Stellungnahme zur Frage der
Aggravation oder Simulation vor dem Hintergrund der ihm bekannten
Observationsergebnisse enthält er sich als Mediziner dabei klar. Rechtsprechungsgemäss
unterliegt jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den
medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen im Beschwerdefall der freien
Überprüfung durch das Gericht. Aus triftigen Gründen kann von einer lege artis
erstellten medizinischen Schätzung abgewichen werden (vgl. dazu BGE 148 V 49,
E. 6). Massgebend ist demnach nicht die Diagnose oder die Schwere der
Erkrankung, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall. In
Anbetracht des aktenkundigen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers fehlt es
an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten
psychisch begründeten Funktionseinbusse. Der Beschwerdeführer vermag demnach
aus diesem Gutachten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Angaben
zum Gesundheitszustand und zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers in
eklatantem Widerspruch zu den Erkenntnissen, welche aus den Ermittlungen und
der Observation gewonnen werden konnten, stehen. Angesichts dieser nicht zu
vereinbarenden Diskrepanzen muss von einem bewussten Verheimlichen der
effektiven funktionellen Möglichkeiten ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
war vielmehr im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht in rechtlich
relevantem Ausmass arbeitsunfähig. Sein täuschendes Verhalten hat zur Aufrechterhaltung
einer ganzen Rente geführt, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Eine
Leistungsausrichtung ist vor dem Hintergrund dieser Sachlage nicht vertretbar.
7.
Aufgrund der dargelegten Ausführungen steht die zweifellose
Unrichtigkeit der Rentenverfügung fest und es ist ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung, sodass es gilt, in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG wieder
einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Zu prüfen ist, auf welchen
Zeitpunkt hin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu erfolgen hat. Im
Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die wiedererwägungsweise
Rentenaufhebung grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung für die
Zukunft auf das Ende des der Zustellung folgenden Monates (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend wird eine Rente nur dann aufgehoben, wenn die
unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der
Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die Rente mit der angefochtenen
Verfügung rückwirkend ab dem Sistierungszeitpunkt vom 1. August 2016
aufgehoben. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Begutachtung durch die D____ im Frühjahr 2015 simuliert hat und auf dem
Revisionsfragebogen falsche Angaben gemacht hat. Somit lag im vorliegend
fraglichen Zeitraum klarerweise der Fall einer unrechtmässigen
Leistungserwirkung durch ihn vor. Die ihm ab November 2000 zugesprochene ganze
Rente ist daher rückwirkend ab dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten
Zeitpunkt (1. August 2016) aufzuheben.
8.
8.1. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente zu Recht
aufgehoben hat. Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 erweist sich somit im
Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen
werden muss.
8.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive
Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber
ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: