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Entscheid

IV.2021.181

Anspruch auf eine Umschulung bejaht

20. April 2022Deutsch26 min

sowie der Notwendigkeit einer Psychotherapie führte (RAD-Stellungnahme vom 15.10.2020,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.181

Verfügung vom 19. Oktober 2021

Anspruch auf eine Umschulung

bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene Beschwerdeführer verlor als Kind seinen

jüngeren herzkranken [...] und musste später die Trennung seiner Eltern

verarbeiten, was zu einer psychischen Reaktion mit Ess- und Sprechverweigerung

sowie der Notwendigkeit einer Psychotherapie führte (RAD-Stellungnahme vom 15.10.2020,

IV-Akte 133, S. 3). Im Jahre 2008 schloss er die Ausbildung als [...] (Ausweis,

IV-Akte 13, S. 18 f.) ab und arbeitete von Mai 2010 bis Juli 2015 vollzeitlich im

C____ in dieser Position (Arbeitszeugnis, IV-Akte 13, S. 8).

Berufsbegleitend durchlief er zwischen 2013 und 2015 neben seinem

100% Pensum die Ausbildung zum Fachangestellten [...] (Fähigkeitszeugnis,

IV-Akte 13, S. 20), wobei er vom 23. November 2014 bis 27. November 2014 in den

D____ (nachfolgend D____) hospitalisiert war (IV-Akte 86, S. 30 f.).

Vom 1. August 2015 bis 29. Februar 2016 arbeitete der

Beschwerdeführer im E____ (IV-Akte 197, S. 20 und 21; Arbeitszeugnis, IV-Akte

13, S. 6) und war vom 14. Juni 2016 bis 10. Juli 2016 als Fachmann [...] im F____

tätig (Arbeitsbestätigung, IV-Akte 13, S. 5). Vom 15. Juli 2016 bis 31. August

2016 war er erneut in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 23, S. 13).

Eine im August 2017 angetretene Anstellung bei G____ verlor er im

September 2017 (IV-Akte 11, S. 12). Danach weilte er vom 1. November 2017 bis 4.

Januar 2018 in der Klinik H____ (Schreiben vom 21.12.2017, IV-Akte 11, S. 12;

IV-Arztbericht, IV-Akte 19, S. 2 ff.; Austrittsbericht vom 05.01.2018, IV-Akte

23, S. 7 ff.).

Am 27. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11, S. 1 ff.) und am 28.

Februar 2018 fand das Triage Gespräch Intake statt (IV-Akte 27), wobei der RAD

zum Dossier des Beschwerdeführers Stellung nahm (IV-Akte 29). Gestützt darauf

erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung

(IV-Akte 34), welche im März 2018 vorgenommen wurde (IV-Akte 38 und 39).

Am 28. Mai 2018 fand ein Gespräch mit der Genossenschaft [...] statt

(IV-Akte 44) und die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer als

Frühinterventionsmassnahme ein Belastbarkeitstraining zu (IV-Akte 48). Dieses

wurde vom 4. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 durchgeführt (Provisorischer Bericht,

IV-Akte 57, S. 2 ff.; Definitiver Bericht, IV-Akte 63), jedoch auf Wunsch des

Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer

entschied, ab August 2018 wieder Teilzeit in der [...] zu arbeiten (E-Mail

Beschwerdeführer, IV-Akte 61). In der Folge trat er eine Stelle in der Stiftung

I____ als [...] mit einem Pensum von 60% an (Anstellungsvertrag, IV-Akte 66; IV-Akte

197, S. 19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren schloss die

Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 ab

(IV-Akte 69).

Am 6. Mai 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen

Bandscheibenvorfall und musste sich deswegen im J____-Spital einer Operation sowie

einer Rezidivoperation unterziehen (Bericht vom 14.06.2019, IV-Akte 77, S. 21

ff.; Berichte Dr. K____, IV-Akte 78, S. 10 ff.). Infolgedessen meldete sich der

Beschwerdeführer am 12. August 2019 (Eingang) erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 70). Vom 26. August 2019 bis zum 28. September

2019 war der Beschwerdeführer in der L____ hospitalisiert (Austrittsbericht,

IV-Akte 89, S. 9 ff.). 2018/2019 beendete der Beschwerdeführer seine seit 2014

andauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. M____ (vgl. IV-Akte 23,

S. 2; IV-Akte 133, S. 3; Protokoll HV, S. 2).

Anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 1.

November 2019 wurde festgestellt, dass die somatische Gesundheitsproblematik

den Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich zu einer beruflichen Neuorientierung

zwinge (IV-Akte 85, S. 2). Eine entsprechende Anfrage der Fachperson

Eingliederung beantwortete die Berufsberatung dahingehend, dass ein Umschulungsanspruch

gegeben sei (IV-Akte 110, S. 3). Nach weiteren Abklärungen wurde am 2. Juni

2020 der Abschlussbericht erstellt und dem Beschwerdeführer die

Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching im N____ gewährt (Mitteilung

vom 19.06.2020, IV-Akte 115). Der Beschwerdeführer zog verschiedene Berufe in

Betracht (darunter [...]fachmann HF, [...], [...]assistent EFZ, Schnupperlehre O____

[...], Kaufmann B-Profil EFZ, [...], [...], zum Ganzen: IV-Akte 128;

Abschlussbericht, IV-Akte 178). Nachdem der Beschwerdeführer aus eigener Initiative

die Vorbereitungspraktika und das Assessment für eine Ausbildung als [...]fachmann

durchgeführt hatte, erhielt er am 10. September 2020 einen positiven

Aufnahmebescheid, sofern er ab Sommer 2021 einen von der Schule anerkannten

Ausbildungsplatz nachweisen könne (IV-Akte 130).

Der RAD hielt in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 fest,

die Ausbildung als [...]fachmann HF sei nicht leidensangepasst und forderte den

Beschwerdeführer auf, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (IV-Akte 133,

S. 4), weshalb dieser ab Frühjahr 2021 eine psychiatrische Behandlung bei Dr. P____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aufnahm. An dieser Einschätzung hielt der

RAD nach Eingang des Berichts von Dr. Q____ vom 2. November 2020 am 25.

November 2020 weiterhin fest (IV-Akte 137). Nachdem der Beschwerdeführer einen Ausbildungsplatz

gefunden hatte, ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für die

Ausbildung zur [...]fachperson HF (Schreiben vom 06.01.2021, IV-Akte 140). Am

20. Januar 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Ausbildungsvertrag ab

1. August 2021 für drei Jahr mit einem Pensum vom 60% (IV-Akte 143). Am 22.

Januar 2021 fand ein Fachgespräch zwischen dem RAD und der Berufsberatung

statt, in dessen Zuge der RAD an der bisherigen Einschätzung festhielt (IV-Akte

142).

Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. Februar 2021 im Rahmen

einer beruflichen Integrationsmassnahme am Empfang des [...] des N____ (vgl.

IV-Akte 156, S. 2). Mit Mitteilung vom 3. Februar 2021 gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching

vom 1. Februar 2021 bis 30. April 2021 (IV-Akte 144) und teilte ihm mit

Schreiben vom 9. Februar 2021 mit, dass sie eine Ausbildung als [...]fachmann

HF nicht unterstützen werde (IV-Akte 147). Mit Schreiben vom 10. März 2021

äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. P____ zur angestrebten Ausbildung

als [...]fachmann (IV-Akte 158, S. 2). Mit Mitteilung vom 8. April 2021 wurde

das Berufsfindungscoaching verlängert (IV-Akte 162). Nach einem Gespräch mit

der Berufsberatung am 3. Mai 2021 entschloss sich der Beschwerdeführer die

Massnahme abzubrechen und mit der Vorbereitung der Ausbildung als [...]fachmann

zu beginnen (E-Mail vom 05.05.2021, IV-Akte 169). Am 6. Mai 2021 ging der

Abschlussbericht der Berufsberatung bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte

171).

Mit IV-Arztbericht vom 15. Mai 2021 äusserte sich Dr. P____ erneut

zur Ausbildung als [...]fachmann (IV-Akte 173, S. 1 ff.). Am 7. Juni 2021 nahm

der RAD Stellung (IV-Akte 179). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, dass aus

versicherungsmedizinischer Sicht eine Ausbildung zum [...]fachmann als nicht

leidensangepasst angesehen werde und bat ihn bekannt zu gegeben, ob er an einer

Umschulung in einem anderen Berufsfeld interessiert sei (IV-Akte 180). Hierzu

äusserte sich Dr. P____ mit Schreiben vom 16. Juni 2021 (IV-Akte 181). Nachdem

der Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung verlangt hatte, informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021, dass

sie diese Ausbildung nicht unterstütze und die Eingliederungsmassnahmen deshalb

einstelle (IV-Akte 187).

Mit Schreiben vom 17. August 2021 liess der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin eine weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. P____

zukommen (IV-Akte 189, S. 2). Diese legte die Beschwerdegegnerin dem

Rechtsdienst vor, welcher sich am 26. August 2021 dazu äusserte (IV-Akte 193). Nach

einer internen Anfrage an die Teamleitung Integration vom 12. Oktober 2021

(IV-Akte 194) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 am

Vorbescheid fest (IV-Akte 196).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. November 2021 beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober

2021.

aufzuheben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um durch eine von der Invalidenversicherung

unabhängige Fachperson die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf eine

Umschulung zur [...]fachperson erneut zu prüfen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer

Replik unbenutzt hatte verstreichen lassen, teilte Rechtsanwältin B____ mit

Schreiben vom 7. April 2022 mit, dass sie den Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren vertrete.

Mit Eingabe vom 13. April 2022 reichte die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers die am 24. Februar 2022 von der Ausbildungseinrichtung

des Beschwerdeführers erstellte Kompetenzauswertung (Qualifikation des

Bildungsteils Praxis) ein (Gerichtsakte/GA 10).

III.

Am 22. November 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Am 20. April 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzt

seine Anträge dahin gehend, dass in der Hauptsache die Beschwerdegegnerin zu

verurteilen sei, die Umschulung zum [...]fachmann zu bezahlen. Der

Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass sie eine Finanzierung der Umschulung zur [...]fachperson

HF ablehne, da diese nicht leidensangepasst sei. Zugleich stellte sie die

Eingliederungsmassnahmen per sofort ein (IV-Akte 196).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer medizinischen Einschätzung auf veraltete Dokumente und

unbewiesene Thesen abstütze und bemängelt, dass er vom RAD nie persönlich

untersucht worden sei (Beschwerde, S. 2). Im Weiteren beruft er sich auf die

Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte Dres. Q____ und P____.

2.3

Strittig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die vom

Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ausbildung zum [...]fachmann

leidensangepasst anzusehen ist. Augenscheinlich nicht umstritten ist, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Umschulung hätte (IV-Akte 110,

S. 3, vgl, Protokoll HV, S. 6).

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) vom 19. Juni 1959 haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines

(drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der

Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu

berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die

Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c).

Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche

Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung

(Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse

(Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die

Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

3.3

Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie

jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr

bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17.

Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E.

4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die

Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive

Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch

die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der

objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen

Rahmenbedingungen massgebend (Silvia

Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz.

750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit

anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der

versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014,

Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010). Für den Anspruch auf Umschulung sind die

Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind

indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 45 f.

zu Art. 17).

3.4

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und

Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist

(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die

ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt

ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,

ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden

Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur

Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz

Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St.

Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.5

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a,

122.

V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

3.6

Die Regionalen Ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur

Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von

Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich

fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.

Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von

Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm

vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten

keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16.

September 2014 E. 4.2.1).

3.7

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit

jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie

den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte

gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In

solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:

Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer

aus somatischer Sicht in die angestammte Tätigkeit als Pflegefachmann nicht

zurückkehren kann (Bericht Dr. Q____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,

vom 15.01.2020, IV-Akte 89, S. 2), in körperlicher Hinsicht einer Ausbildung jedoch

nichts entgegensteht (Schreiben Dr. Q____ vom 02.11.2020, IV-Akte 135, S. 3). Fraglich

und vorliegend zur Hauptsache umstritten ist dagegen die Frage, ob der

Beschwerdeführer für die Tätigkeit als [...]fachmann in psychischer Hinsicht

die nötigen Ressourcen mitbringt.

4.2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld

verschiedene Alternativen geprüft hat, welche sich jedoch nicht als sinnvoll

erwiesen haben. Wie dem Bericht der Fachperson Eingliederung vom 29. April 2020

an die Berufsberatung entnommen werden kann, wäre beim Beschwerdeführer eine

komplette berufliche Neuorientierung wie z.B. eine rein [...] Tätigkeit

erheblich schwieriger und mit höheren Anforderungen für den Versicherten

verbunden (IV-Akte 103, S. 2). Von der Nachholbildung mit E-Profil am [...]

wurde dem Beschwerdeführer an einer Infoveranstaltung abgeraten, da er bisher

wenig [...]-Berufserfahrung habe (IV-Akte 103, S. 2). Der Multicheck KV vom 16.

September 2020, welcher dreieinhalb Stunden dauerte, fiel für das B-Profil

ungenügend aus. Nicht ausreichend waren Potenzial und berufsspezifische

Fähigkeiten (E-Mail Berufsberatung, IV-Akte 131; Multicheck Eignungsanalyse

2020/29021, IV-Akte 132). Beim Schnuppertag als [...]assistent EFZ bei einer O____

[...], welchen der Beschwerdeführer absolvierte, litt er an Schmerzen und

konnte nur einen Tag bewältigen (IV-Akte 131). Zudem wurde festgehalten, dass

beim Auspacken der Produkte teilweise Gewichte bis zu 10kg anfallen und es

unklar sei, ob der Beschwerdeführer dies bewerkstelligen könne (IV-Akte 138, S.

3). Weitere mögliche Berufe für den Beschwerdeführer wurden zwar diskutiert ([...]berufe,

A[...] EFZ, [...] EFZ, Berater für [...] Erkrankungen, [...] EFZ; [...] EFZ), aber

schliesslich aus verschiedenen Gründen verworfen (Zusammenfassung Berufsberatung,

IV-Akte 138, S. 3 f.).

4.3

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Haltung vorwiegend auf

die Akten. So bringt sie zur Hauptsache vor, dass der Beschwerdeführer in

seinem Beruf als Fachangestellter [...] EFZ nie richtig habe Fuss fassen können

und dass die Ausbildung zum [...]fachmann für den Beschwerdeführer nach

ärztlicher Einschätzung nicht geeignet sei (Beschwerdeantwort, S. 1; Protokoll

HV, S. 8). Dieser Ansicht kann vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht

gefolgt werden.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin verweist bei ihrer Ablehnung der

Ausbildung als [...]fachmann zunächst auf die Stellungnahmen des RAD. Zwar

hielt der RAD-Psychiater Dr. R____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme

vom 28. Februar 2018 fest, dass die sog. [...]berufe ([...]) für den

Beschwerdeführer nicht zu empfehlen seien (IV-Akte 29 S. 2). Gleichzeitig

vermerkte er jedoch, dass er ein "Upgrading" im Sinne einer ergänzenden

Zusatz-Ausbildung als sinnvoll erachte, weil ansonsten eine baldige lnvalidisierung

drohe (IV-Akte 29, S. 2). In der Ausbildung zum [...]fachmann liegt vorliegend

gerade ein solches "Upgrading" vor, wobei der Beschwerdeführer

zusätzlich von grossen Synergien zu seiner angestammten Tätigkeit in der [...] profitieren

kann. Insbesondere kann der Beschwerdeführer seine Vorkenntnisse in die jetzige

Ausbildung einbringen, was im eingereichten Kompetenznachweis [...], in welcher

das Leistungs- und Kompetenzprofil des Beschwerdeführers detailliert

beschrieben und beurteilt werden, bestätigt wird (Kompetenznachweis, S. 2, GA

10).

4.4.2

Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin angeführten Stellungnahme

der RAD-Psychiaterin Dr. S____ vom 7. Juni 2021 ist Folgendes auszuführen: Die

RAD-Psychiaterin vermerkte, dass das Berufsbild des [...]fachmanns eine grosse

psychische Belastbarkeit voraussetze, welche beim Beschwerdeführer nur

teilweise vorhanden sei und mit einem deutlich erhöhten Aufwand hergestellt

werde (IV-Akte 179, S. 2). Zudem sei die beim Beschwerdeführer beschriebene

Zwanghaftigkeit bei der Arbeit als [...]fachmann hinderlich, da im Umgang mit [...]

Menschen grundsätzlich eine hohe Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an die

Bedürfnisse der [...] Menschen notwendig sei (a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat

diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er auch in

stressigen Situationen Ruhe bewahre, was im Kompetenznachweis bestätigt wird

(Kompetenznachweis, S. 5; Protokoll HV, S. 2). Im Übrigen ergibt sich aus dem

Kompetenznachweis, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Wertung in den

Bereichen Methoden- und Sozialkompetenz erreicht hat, sodass entgegen den

Ausführungen der RAD-Ärzte nicht gesagt werden kann, dem Beschwerdeführer

mangle es an psychischer Belastbarkeit. Bereits vor Beginn der Ausbildung zum [...]fachmann

absolvierte der Beschwerdeführer diverse Eignungsprüfungen und Praktika und

konnte auf diese Weise seine Belastbarkeit unter Beweis stellen, was in den

Akten auch gut dokumentiert ist.

4.5

Des Weiteren stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den

IV-Arztbericht des früheren behandelnden Psychiaters Dr. M____ vom 18. Januar

2018, wonach der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage sei, als Fachangestellter

in der [...] zu arbeiten und Nischen wie z.B. [...]dienst benötige, bei denen

er möglichst wenig Kontakt zu (anderen) Mitarbeitern habe (IV-Akte 23, S. 4). Hierzu

macht der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht geltend, dass der Bericht seines

damaligen Psychiaters nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche und es

ihm mittlerweile körperlich und psychisch deutlich bessergehe (vgl. Protokoll

HV, S. 2). Dies ist zutreffend, stellt doch Dr. P____ im IV-Arztbericht vom 15.

Mai 2021 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (IV-Arztbericht, IV-Akte 173, S. 4), weshalb vorliegend

vollumfänglich nachvollzogen werden kann, dass die Therapie beendet (und nicht – wie die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer vorwirft –

abgebrochen) wurde. Insbesondere wies der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin,

dass er nicht mehr unter einer Agoraphobie leide (Protokoll HV, S. 4). Ausweislich

der Akten hat der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dr. M____ bereits 2018/2019

beendet. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde darauf, dass er in den

vergangenen drei Jahren erfolgreich Rehabilitationsmassnahmen durchlaufen habe

(Beschwerde, S. 1). Insofern kann daraus gefolgert werden, dass die mangelhafte

Abgrenzungsfähigkeit, welche von Dr. M____ beschrieben worden ist, sich

inzwischen deutlich gebessert hat, da der Beschwerdeführer erfolgreiche Coping

Strategien erlernt hat, wie er selbst anlässlich der Hauptverhandlung ausführte

(Protokoll HV, S. 2, 5 und 6).

4.6

Es kommt hinzu, dass der Psychiater Dr. P____, in dessen Behandlung er

sich ab Januar 2021 nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Druck der

Beschwerdegegnerin begab (Protokoll HV, S. 2), die Ausbildung zum [...]fachmann

uneingeschränkt befürwortet. So bezeichnete Dr. P____ die angestrebte

Ausbildung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 10. März 2021 als "sehr unterstützenswert", da sie ihm eine neue

berufliche Lebensperspektive biete und sich sehr positiv auf den weiteren

Genesungsverlauf auswirke (IV-Akte 158, S. 2). Ergänzend führte Dr. P____ im

IV-Arztbericht vom 15. Mai 2021 aus, dass die Arbeit mit [...] und im [...]bereich

für den Beschwerdeführer stets eine grosse Kraftquelle gewesen sei und die von

ihm geplante Ausbildung zum [...]therapeuten ihm diese Ressource wieder

zugänglich mache (IV-Akte 173, S. 6). Weiter vermerkte Dr. P____ im Schreiben

vom 16. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer in seiner über zehnjährigen

Tätigkeit als [...]fachmann in einem [...] eindrücklich bewiesen habe, dass er

für den Umgang mit alten Menschen hinreichend flexibel und belastbar sei und

diesbezüglich sogar spezielle Ressourcen bestehen. Die Aufgabe dieser Tätigkeit

sei schliesslich auch aus rein somatischen Gründen erfolgt (vgl. Bericht,

IV-Akte 181), was zutreffend ist. Der Beschwerdeführer hat lange in der [...]

gearbeitet und dabei gute Arbeitsbeurteilungen (IV-Akte 84) erhalten, zuletzt

der Stiftung I____, die ihn als idealen Mitarbeiter bezeichnete und ihn

weiterhin in der [...] sehen würden (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 80, S. 7).

Zudem hat er bezüglich seiner somatischen Beschwerden in relativ kurzer Zeit markante

Fortschritte erzielt, was es ebenfalls zu würdigen gilt. Folglich ist nicht

erstaunlich, dass Dr. P____ auch in seinem jüngsten Schreiben vom 17. August

2021.

an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer für die Ausbildung zum [...]fachmann

geeignet sei, festhält (IV-Akte 189, S. 2).

4.7

4.7.1

Soweit die Beschwerdegegnerin gegen die Einschätzung von Dr. P____

in formeller Hinsicht vorbringt, dass darauf aufgrund dessen besonderen Nähe

als behandelnder Arzt nicht abgestellt werden könne (Beschwerdeantwort, S. 1), so

kann ihr nicht gefolgt werden. Bei Dr. P____ handelt es sich nicht um einen

behandelnden Arzt, welchen der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb aufgesucht

hat. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin selbst den Beschwerdeführer

aufgefordert, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (IV-Akte 133, S. 4),

sodass sie nun den Beweiswert der Einschätzung von Dr. P____ nicht allein mit

dem Hinweis auf das bestehende Vertrauensverhältnis verneinen kann.

4.7.2

In materieller Hinsicht wendet die Beschwerdegegnerin

gegen die Beurteilungen von Dr. P____ ein, diese würden die konkrete

Erwerbsbiographie mit den nur kurzen Arbeitseinsätzen und die medizinische

Vorgeschichte mit u.a. drei Hospitalisationen aus psychiatrischer Sicht

gänzlich ausser Acht lassen (Beschwerdeantwort, S. 2). Dem ist zu entgegnen,

dass die letzte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 2018 in der Klinik H____

stattfand und diese damit bereits eine geraume Zeit zurückliegt. Die

Hospitalisation vom 15. Juli 2016 bis 31. August 2016, auf welche die

Beschwerdegegnerin ebenfalls Bezug nimmt, stand vor allem im Zusammenhang mit

Beziehungsproblemen resp. mit der Trennung von seiner Freundin und weniger mit

dem beruflichen Umfeld (Austrittsbericht der D____ vom 11.10.2016, IV-Akte 23,

S. 13). Der Bericht der D____ vom 2. Dezember 2014 über die Hospitalisation vom

23.

November 2014 bis 27. November 2014 (IV-Akte 23, S. 18 ff.) ist alt und

mittlerweile überholt. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der

Hauptverhandlung nachvollziehbar aus, dass er verschiedene Themen und

Verhaltensweisen in der Vergangenheit aufgearbeitet und Bewältigungsstrategien

entwickelt habe (Protokoll HV, S. 1, 5 und 6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer berufsbegleitend neben

seiner 100% Tätigkeit als [...]assistent im C____ die Ausbildung zum

Fachangestellten [...] erfolgreich abgeschlossen hat, als auch das Arbeitszeugnis

des C____ vom 31. Juli 2015 (IV-Akte 197, S. 18) die Behauptung, der Beschwerdeführer

sei nicht belastbar, widerlegen. Im Arbeitszeugnis des C____ wurde der

Beschwerdeführer äussert positiv beschrieben ("A____

zeigte sich als interessierter, engagierter und zuverlässiger Mitarbeiter. Er [...]

die Bewohnerinnen und Bewohner zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er nahm die

individuellen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner wahr und ging

freundlich und einfühlsam darauf ein",

vgl. IV-Akte 13, S. 8). Zudem wird die psychische Belastbarkeit des

Beschwerdeführers durch seine nunmehr eine 10-jährige Berufsausübung im [...]bereich,

welche auch verantwortungsvolle Positionen und erhöhte Drucksituationen beinhalteten,

eindrücklich unter Beweis gestellt.

4.7.3

Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass das Arbeitsverhältnis

im E____ während der Probezeit aufgelöst wurde (vgl. IV-Akte 13, S. 7), hat der

Beschwerdeführer diesbezüglich in der Hauptverhandlung schlüssig ausgeführt,

dass er bis zu diesem Zeitpunkt nur im Langzeitbereich gearbeitet hatte und

dass er im E____ auf einer Akutabteilung tätig war, in der es viel hektischer

gewesen sei und er sich nicht die nötige Zeit habe nehmen können. Er habe dann

gemerkt, dass ihm das nicht entspreche. Er sei oft im Büro beschäftigt gewesen

und habe weniger mit den Menschen gearbeitet. Zwar habe er medizinaltechnisch

noch etwas lernen können, es habe ihn aber wieder zurück in den Langzeitbereich

gezogen, was er seiner Chefin auch offen kommuniziert habe (Protokoll HV, S.

4). Es ist zutreffend, dass sich die Arbeitsbedingungen in der Akut- und in der

Langzeitpflege deutlich voneinander unterscheiden und es ist durchaus

nachvollziehbar, dass die beiden Bereiche nicht jeder in der [...] arbeitenden

Person gleichermassen gefallen.

4.8

Bei einer Gesamtwürdigung der Akten fällt schliesslich auf, dass der

Beschwerdeführer seinen Wunsch, die Ausbildung als [...]fachmann HF zu

absolvieren, stets zielorientiert und konsequent verfolgt hat, wie der eingangs

dargelegte Sachverhalt (vgl. Abschnitt I.) eindrücklich aufzeigt. Gleichzeitig

liess er sich aber auch auf die von der Beschwerdegegnerin favorisierte

berufliche Neuorientierung ausserhalb der [...]berufe ein. Auch dies weist auf

eine stabilisierte Persönlichkeit hin und die objektive Geeignetheit für den

Beruf [...]fachmann.

4.9

Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer angestrebte

Ausbildung als [...]fachmann als leidensangepasst anzusehen und die Verfügung

vom 19. Oktober 2021 daher aufzuheben.

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung

vom 19. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten,

die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen und die Kosten für die Ausbildung

zum [...]fachmann HF zu übernehmen.

5.2

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer

geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG).

5.4

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich

vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf

einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen

Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt,

dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden.

5.5

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1.

Juni 2022 eine Honorarnote über CHF 3'189.00 eingereicht (10.15 Stunden à CHF

280.00

zuzüglich CHF 119.85 Auslagen und MWST). Allerdings wurde sie erst am 5.

April 2022 (Datum Unterschrift Vollmacht) und damit kurz vor der Hauptverhandlung

mandatiert. Sie hat ausser der Vertretungsanzeige vom 7. April 2022 und dem kurzen

Schreiben vom 13. April 2022, mit welchem lediglich den Kompetenznachweis des

Beschwerdeführers einreichte, keine umfangreichen schriftlichen Eingaben

getätigt und insbesondere keine Rechtsschrift erstellt. Ihr Aufwand beschränkte

sich im Wesentlichen auf die Vorbereitung und Teilnahme an der

Hauptverhandlung. Eine Rechtsschrift hat die Rechtsvertreterin nicht erstellt. Entsprechend

ist dem Beschwerdeführer ein reduziertes Honorar von CHF 1'500.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 (7.7%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen und die Kosten für

die Ausbildung zum [...]fachmann HF zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Der vom Beschwerdeführer

geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 115.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: