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Entscheid

IV.2021.182

Gutheissung; Keine Verbesserung nachgewiesen, Befristung der Rente aufgehoben

7. Dezember 2022Deutsch22 min

Schweiz ein, wo er auf diesem Beruf arbeitete. Im Jahr 2012 wurde beim Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.182

Verfügung vom 8. Oktober 2021

Gutheissung; Keine Verbesserung

nachgewiesen, Befristung der Rente aufgehoben

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer absolvierte in seinem

Ursprungsland eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Im Jahr 1989 reiste er in die

Schweiz ein, wo er auf diesem Beruf arbeitete. Im Jahr 2012 wurde beim Beschwerdeführer

anlässlich einer Speiseröhrenblutung eine HIV-Infektion diagnostiziert. 2015 reduzierte

er sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80% (vgl. die Angaben des

Beschwerdeführers im Rahmen der Haushaltabklärung vom 9. März 2020, IV-Akte

49). Im Oktober 2017 erlitt der Beschwerdeführer eine bullöse Zellulitis am

linken Bein, in deren Folge es zur Blasenbildung und der Bildung eines grossen

und malleolären Ulcus kam, der trotz intensiver Therapie während eines Jahres

offen blieb. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Erkrankung

arbeitsunfähig, worauf der Arbeitgeber nach Ablauf der Sperrfrist im Januar

2018 das Arbeitsverhältnis per Ende April 2018 auflöste (vgl.

Arbeitgeber-Auskunft vom 21. Februar 2019, IV-Akte 25). Infolgedessen

entwickelte sich beim Beschwerdeführer eine depressive Störung mit zunächst

akuter Suizidalität. Bei persistierenden Beschwerden meldete er sich im Februar

2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 12).

Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und

medizinischer Art. So führte sie unter anderem eine Abklärung im Haushalt durch

(Abklärungsbericht vom 10. März 2020, IV-Akte 48) und liess den

Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. C____ vom 9.

März 2021, IV-Akte 61). Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD (vgl. Stellungnahme

vom 23. März 2021, IV-Akte 65) unterbreitet hatte, stellte sie dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juli 2021 (IV-Akte 71) die Ausrichtung

einer von August 2019 bis Februar 2021 befristeten Dreiviertelsrente in

Aussicht. Im Namen des Beschwerdeführers liess sich dessen Hausarzt, Dr. med. D____,

zum Vorbescheid vernehmen (Widerspruch vom 23. August 2021, IV-Akte 81). Die

Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin den Einwand ihrem RAD zur

Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. September 2021, IV-Akte 84) und

erliess am 8. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 88).

Erwägungen

II.

Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer

am 15. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 und

beantragt die Ausrichtung einer unbefristeten Dreiviertelsrente. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.

Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht sie um Ladung des Sachverständigen als Zeugen, eventuell

Auskunftsperson.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 gibt die Beschwerdegegnerin

einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____ vom 10. Dezember 2021

(IV-Akte 97) sowie die dazu eingeholte Stellungnahme des RAD vom 10. Januar

2022.

(IV-Akte 99) zu den Akten.

Mit Replik vom 14. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an

seinen Beschwerdeanträgen fest und ersucht um Sistierung des Verfahrens bis zum

Vorliegen der diagnostischen Einschätzung der F____. Gleichzeitig reicht er

ebenfalls den Bericht von Dr. med. E____ vom 10. Dezember 2021 sowie einen

weiteren desselben vom 8. Februar 2022 ein.

Mit Duplik vom 15. März 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin zu

den Ausführungen in der Replik Stellung.

Der Beschwerdeführer tripliziert am 5. Mai 2022 und stellt eine

mehrwöchige Behandlung in den F____ in Aussicht, sodass Ende Oktober 2022 mit

einem entsprechenden Bericht zu rechnen sei, weshalb er darum ersucht, das

Verfahren bis dahin zu sistieren.

Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 22. Juni 2022

mit, es bestünden lediglich hinsichtlich der beantragten Sistierungsfrist

Einwände.

Mit Verfügung vom 27. September 2022 gewährt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der

medizinischen Berichte bis zum 31. Oktober 2022 und teilt den Parteien mit, die

beantragte mündliche Verhandlung werde in den Monaten November oder Dezember

2022.

angesetzt.

Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 31. Oktober 2022

drei weitere Arztberichte (Indikationsbericht der F____ vom 9. März 2022,

Bericht Dr. med. E____ vom 31. Oktober 2022, Bericht Dr. med. D____ vom 31.

Oktober 2022) ein, diese werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Am 1. Dezember 2022 reicht der Beschwerdeführer die Ergebnisse

einer von Dr. Dipl.-Psych. G____ durchgeführten testpsychologischen Untersuchung

vom 18. November 2022 ein.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. November 2021 bewilligt.

IV.

Am 7. Dezember 2022 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird befragt. Für

die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen

zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und

die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversi-cherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die

angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen

Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit

Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Mit der angefochtenen Verfügung

vom 8. Oktober 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung

ab dem 1. August 2019 bis Ende Februar 2021 eine befristete Dreiviertelsrente

zu. Dabei ging sie in medizinsicher Hinsicht davon aus, dem Beschwerdeführer

sei die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit in der Pflege nicht mehr

zumutbar gewesen. Jedoch sei er in der Lage gewesen, leichte, leidensangepasste

Arbeiten im Umfang von 50% auszuüben. Der Einkommensvergleich ergebe auf dieser

Basis unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% einen

Invaliditätsgrad von 69%. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung

(Exploration am 1. Dezember 2020) sei von einem verbesserten Gesundheitszustand

und von vorgetäuschten Beschwerden auszugehen und es sei ihm die Ausübung einer

Verweistätigkeit wieder vollschichtig zumutbar gewesen, weshalb bei einem

Invaliditätsgrad von nunmehr 31% unter Berücksichtigung einer dreimonatigen

Übergangsfrist ab März 2021 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Von einer

Befangenheit des Gutachters könne nicht ausgegangen werden. Das subjektive

Empfinden des Beschwerdeführers allein, vermöge eine solche nicht zu begründen.

Die vorgebrachte Persönlichkeitsstörung lasse sich mit den im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Arztberichten nicht hinreichend

beweisen.

2.2

Der Beschwerdeführer ist der

Ansicht, auf das psychiatrische Gutachten Dr. med. C____ könne nicht

abgestellt werden. Er bringt vor, sich als homosexueller Mann vom Gutachter

nicht ernst genommen und aufgrund seines Auftretens in eine Rolle gedrängt

gefühlt zu haben. Die Testungen und Symptomvalidierungsverfahren seien auf

heterosexuelle Menschen ausgerichtet und könnten das Empfinden einer

homosexuellen Person kaum genügend abbilden. Der Gutachter habe sich ferner mit

den Einschätzungen der behandelnden Ärzte kaum auseinandergesetzt. Nach Ansicht

seiner behandelnden Ärzte lägen nebst einer Persönlichkeitsstörung auch

somatische Krankheitsbilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.

2.3

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Frage, ob der angefochtene Rentenentscheid der gesundheitlich

bedingten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gerecht

wird. Dabei interessiert insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per

Dezember 2020 von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgeht.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach

den vorliegend anwendbaren Bestimmungen des IVG Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Bei der rückwirkenden Zusprechung

einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die

Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E.

4a). Diese sehen vor, dass eine Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen

Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Wird

rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits

der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der

Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte

(Urteil BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.3

3.3.1. Um beurteilen zu können, ob

sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise

verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist

(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung

stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des

aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist

Dispositiv

demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und

seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses

Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht

in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine

effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten

Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine

entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich

erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E.

5.2.1.).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.

3.a).

4.

4.1. Im Lichte der dargelegten

Grundsätze sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen

und zu würdigen.

4.2. 4.2.1. Im Januar 2018 kam es -

während der Beschwerdeführer aufgrund eines offenen Ulcus am rechten Bein seit

Oktober 2017 arbeitsunfähig gewesen war - für den Beschwerdeführer überraschend

zum Verlust seiner damaligen Arbeitsstelle im [...]. Aus den medizinischen

Akten und seinen Schilderungen anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung lässt

sich schliessen, dass dieses Erlebnis den Beschwerdeführer zutiefst kränkte und

er darauf mit einer schweren depressiven Episode reagierte. Im Mai 2018 nahm

der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E____ auf und

meldete sich im Februar 2019 bei der Invalidenversicherung für den

Leistungsbezug an. Dabei gab er an, seit Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig zu

sein (IV-Akte 12).

4.2.2. Aus somatischer Sicht hatte sich die Situation zum

damaligen Zeitpunkt bereits etwas verbessert. Während der Hausarzt, Dr. med. D____,

im Oktober 2018 der Krankentaggeldversicherung noch von einem, intensiver

medizinischer Behandlung bedürfenden, grossen nekrotischen Ulcus im Bereich des

rechten lateralen Malleolus berichtet hatte (vgl. Bericht vom 7.Oktober 2018,

IV-Akte 20 S. 57), führte er gegenüber der Beschwerdegegnerin im Februar 2019

aus, auch nach der Heilung des Ulcus verbleibe aus somatischer Sicht je nach

Ausprägung der Oedeme eine eingeschränkte Belastbarkeit. Aktuell betrage die

entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit circa 50%. Seit Jahren bestehe

eine zunehmende, chronische venöse Insuffizienz der Unterschenkelvenen mit

entsprechender medikamentöser und manueller Therapie, zudem eine Medikation der

HIV-Infektion (Bericht vom 20. Februar 2019, IV-Akte 26).

4.2.3. In seinem ersten Bericht an die

Beschwerdegegnerin gab der behandelnde Psychiater im Januar 2019 an, es bestehe

eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt schwergradige

Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Zudem bestünden eine

akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) sowie ein sozialer Rollenkonflikt

(ICD-10: Z73.5). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich in der

Vergangenheit über seine Arbeitsleistung definiert. Es müsse als Erfolg

angesehen werden, dass die Phase der akuten Suizidalität überwunden zu sein

scheine. Falls es dem Beschwerdeführer angesichts der Umstände (Alter,

körperliche Einschränkungen) doch gelänge, in der angestammten Arbeit wieder

eine Anstellung zu finden, so sehe er eine gute Chance für eine rasche und weitgehende

Remission der depressiven Symptomatik. Aktuell stünden sicherlich die

körperlich bedingten Einschränkungen im Vordergrund. Dennoch sehe er auch aus

psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 50%

bis auf weiteres. Wie sich diese entwickle, müsse ihm Rahmen eines

Arbeitsversuchs festgestellt werden (Bericht Dr. med. E____ vom Januar 2019,

IV-Akte 8). Im April 2019 attestierte der behandelnde Psychiater einen

unveränderten Gesundheitszustand und bestätigte eine mittelgradig ausgeprägte

depressive Episode (vgl. IV-Akte 33).

4.2.4. Zuhanden der Krankentaggeldversicherung gab deren

Vertrauensarzt, der Psychiater Dr. med. I____, in seinem Bericht vom 4. Februar

2019 (IV-Akte 20 S. 114 ff.) an, der Beschwerdeführer sei bei Diagnosen einer

mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) bei/nach Unstimmigkeiten mit

Vorgesetzten/Kündigung (Z56) und akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1) in

der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachmann nicht arbeitsfähig. Für Tätigkeiten

mit geringeren Ansprüchen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, ohne

Publikumskontakt und mit geringem Zeit- und Termindruck bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von etwa 40%. Die Kündigung sei auf dem Boden einer erhöhten

Vulnerabilität im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung als erhebliche

Kränkung erlebt worden. Im Rahmen der Kurzbeurteilung hätten sich keine

Hinweise für Aggravation oder Simulation gezeigt.

4.2.5. Im Juli 2019 berichtete Dr. med. E____ von einer

Stabilisierung und Verbesserung der depressiven Symptomatik. Viel dazu

beigetragen habe die Reflexion über eine berufliche Neuorientierung. Nun sei

ein stationärer Aufenthalt vorgesehen, um von dort aus eine Arbeitserprobung

anzugehen. Er sehe derzeit eine Arbeitsbelastung von 50% als realistisch an, ob

sich diese auf Dauer halten lasse, könne er momentan nicht sicher beurteilen.

Berufliche Massnahmen seien angezeigt, denn die Bestätigung durch Arbeit sei

für den Beschwerdeführer essenziell (Bericht vom 29. Juli 2019, IV-Akte 40).

Ein Jahr später - der stationäre Aufenthalt und der anvisierte Arbeitsversuch

schienen nicht stattgefunden zu haben - berichtete der behandelnde Psychiater

wiederum von einer verbesserten und stabilisierten psychischen Symptomatik. Es

müsse als Erfolg angesehen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelinge, immer

wieder auftauchende emotionale Krisen aufzufangen. Nach wie vor beurteilte er

eine Arbeitsbelastung von 50% als realistisch. Aufgrund der Lebensgeschichte

sei davon auszugehen, dass die psychische Flexibilität und Anpassungsfähigkeit

des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei, weshalb in ausgeprägt

hierarchischen Strukturen immer wieder mit Krisen zu rechnen wäre (Bericht vom

12. Juni 2020, IV-Akte 52).

4.3. 4.3.1.

Um den unklaren psychischen

Zustand ab 2018 zu klären, beauftragte die Beschwerdegegnerin den Psychiater

Dr. med. C____ mit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Dieser

kam nach Aktenstudium, Exploration des Beschwerdeführers und Durchführung

testpsychologischer Beschwerdevalidierungsverfahren zum Ergebnis, beim

Beschwerdeführer lägen - unter Berücksichtigung der Vortäuschung von

Beschwerden - (1.) eine leichtgradig ausgeprägte Episode einer rezidivierenden

depressiven Störung (ICD-10: F33.0) und (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10:

F73.1) vor. Zur Begründung der leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode führte

er im Wesentlichen aus, formal seien die Kriterien für ein mittelgradiges

depressives Syndrom erfüllt. Es sei jedoch zu beachten, dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Beschwerden auszugehen

sei. Die Symptomvalidierung zeige den praktisch sicheren Nachweis einer

ungültigen Beschwerdeangabe. Zudem entspreche der vom Beschwerdeführer

geschilderte Tagesablauf nicht einem höhergradigen depressiven Syndrom. Unter

Berücksichtigung des alltäglichen Funktionsniveaus sowie der bewussten

Vortäuschung kognitiver Beschwerden sei eher von einem leichten depressiven

Syndrom auszugehen. In Bezug auf die zweite Diagnose brachte der Gutachter vor,

der Beschwerdeführer zeige zwar auffällige Persönlichkeitszüge; er sei leicht

kränkbar und eher selbstunsicher. Jedoch erfülle das Ausmass der Problematik

die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht, weshalb lediglich

akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert würden. Hinsichtlich des

Verlaufs der psychischen Gesundheitsstörung gab der Gutachter an, aufgrund der

Akten habe im Jahr 2018 eine schwere depressive Episode bestanden, im Februar

2019 habe Dr. med. E____ von einer Verbesserung und Stabilisierung der

depressiven Symptomatik hin zu einer mittelgradigen Episode berichtet. Anlässlich

seiner eigenen Begutachtung (Dezember 2020) sei noch ein leichtes depressives

Syndrom vorhanden. Grundsätzlich bestünden bezüglich der psychiatrischen Diagnosen

und der Arbeitsfähigkeit keine wesentlichen Differenzen zwischen seiner

Beurteilung und den Akten. So könne gestützt auf Dr. med. E____ davon

ausgegangen werden, dass von April 2019 bis Juni 2020 eine um 50% reduzierte

Leistungsfähigkeit bestanden habe. Seither habe sich die Arbeitsfähigkeit

weiterhin verbessert. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten

Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, einen vollen Arbeitstag

am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Für die bisherige Tätigkeit besteht nach

Ansicht des Gutachters aufgrund leichtgradiger Beeinträchtigungen in den

Bereichen Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der

Gruppenfähigkeit eine um 20% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In einer

leidensangepassten Tätigkeit sieht er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Als angepasste Tätigkeit bezeichnete der Gutachter eine solche, in der der

Beschwerdeführer möglichst alleine arbeiten könne, wie etwa eine Spitex-Tätigkeit

(vgl. Gutachten vom 9. März 2021, IV-Akte 61).

4.4. 4.4.1. Gestützt auf dieses Gutachten und die

Einschätzung des RAD, wonach aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten

Arbeit, welche die eingeschränkte Gehfähigkeit aufgrund des postthrombotischen

Syndroms berücksichtige, keine darüberhinausgehende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehe (Stellungnahme vom 23. März 2021, IV-Akte 65), erliess

die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2021 einen Vorbescheid (IV-Akte 71), mit dem

sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 in Aussicht

stellte.

4.4.2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D____,

wehrte sich daraufhin mit seinem Schreiben vom 23. August 2021 vehement gegen

die vom Gutachter gezogene Schlussfolgerung, wonach die beklagten Symptome und

Funktionseinbussen nicht konsistent und nachvollziehbar seien. Er führte aus,

von keinem der bisher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte sei je der

Verdacht auf eine Vortäuschung von Symptomen geäussert worden. Er behandle den

Beschwerdeführer seit nunmehr neun Jahren und könne versichern, dass es zwar zu

einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen sei, keineswegs jedoch

könne von einer Verbesserung die Rede sein. Das Fazit des Gutachters missachte

den Krankheitsverlauf der Depression und berücksichtige weder die latente

Suizidalität noch die rezidivierenden panikartigen Zustände adäquat (vgl. IV-Akte

81).

4.4.3. Der RAD äusserte in seiner Stellungnahme

vom 1. September 2021 (IV-Akte 84) darauf, der Gutachter sei Experte für

Validierungstests. Im Fall des Beschwerdeführers sei das Ergebnis eindeutig und

beweisend für die Vortäuschung kognitiver Störungen. Aufgrund der nachgewiesenen

Aggravation könne zum Verlauf der Depression, den panischen Zuständen und

letztlich der Eingliederungsfähigkeit keine sichere Aussage getroffen werden,

da der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers auch rückwirkend

unklar sei. Gemäss Gutachten sei die Depression nur leichtgradig ausgeprägt,

womit sich eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen

lasse.

4.5. 4.5.1. Gestützt auf das von ihr veranlasste

psychiatrische Gutachten ging die Beschwerdegegnerin daraufhin in ihrer Verfügung

für den Zeitraum ab August 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster

Arbeit aus. Ab Dezember 2020 (Begutachtungszeitpunkt) nahm sie einen

verbesserten Gesundheitszustand und eine nunmehr uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit an.

4.5.2. Wie eingangs unter E. 3.2. dargelegt, sind bei der

rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente die Revisionsbestimmungen

analog anwendbar. Mit anderen Worten kann eine Rente nur dann befristet werden,

wenn eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

ist. Um dies beurteilen zu können, ist eine medizinische Expertise

erforderlich, die sich nicht darauf beschränkt, den aktuellen

Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit festzustellen,

sondern sie hat den aktuellen Befund mit den ursprünglichen Beschwerden zu

vergleichen und sich darüber auszusprechen, inwiefern effektiv eine Veränderung

des Gesundheitszustandes stattgefunden hat.

4.5.3. Wie der Gutachter Dr. med. C____ zutreffend ausführt, finden

sich bezüglich der rein psychiatrisch diagnostischen Einschätzung in den Vorakten

keine massgeblich divergierenden Angaben. Sowohl die depressive Störung als

auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge konnte der Gutachter den Vorakten

mehrfach und übereinstimmend entnehmen und sich diesen im Grundsatz anschliessen.

Von dieser diagnostischen Ausgangslage hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund

der zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung vorhanden gewesenen Akten

auszugehen, da rechtsprechungsgemäss der Zeitraum bis zum

Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten

Sachverhalt bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen).

Wobei in

diesem Zusammenhang zu betonen ist, dass aus sozialversicherungsrechtlicher

Sicht letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheiden ist, sondern

deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von der

klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose-

mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - allein keine

verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden

korrelierenden funktionellen Leistungsbusse bei psychischen Störungen (BGE 148 V 49, 54 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418).

4.5.4. Was das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit angeht, so schliesst sich

der Gutachter in der retrospektiven Beurteilung der Einschätzung des

behandelnden Psychiaters an. Er erkennt initial im Jahr 2018 die vollständige

Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an und bestätigt von April 2019 bis

zum 12. Juni 2020 bei einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode eine

Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Arbeit. Diese Beurteilung ist zwischen

den Parteien nicht umstritten und es besteht keine Veranlassung, von dieser

medizinischen Ausgangslage abzuweichen.

4.5.6. In Bezug auf den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit divergieren

die Meinungen zwischen Gutachter und Behandlern. Nach Ansicht des Gutachters

ist es nach dem 12. Juni 2020 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

gekommen, sodass zum Zeitpunkt der Begutachtung höchstens noch ein leichtgradig

depressives Syndrom und eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in adaptierter

Arbeit vorhanden waren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der

Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung pausiert, im Blutspiegel

sei Sertralin nicht messbar gewesen und das alltägliche Aktivitätsniveau des

Beschwerdeführers habe sich gesteigert. Diese Ansicht vermag nicht zu

überzeugen. Weder den Akten, noch der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich

der mündlichen Hauptverhandlung lässt sich im Vergleich zu vorher zwischen Juni

und Dezember 2020 eine Steigerung des Aktivitätsniveaus entnehmen. Der

Beschwerdeführer steht seit Mai 2018 in mehr oder weniger regelmässiger psychiatrischer

Behandlung bei Dr. med. E____ und wird von seinem Hausarzt engmaschig betreut

(drei bis vier Konsultationen monatlich, vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 31.

Oktober 2022, BB 14), was für eine nach wie vor komplexere medizinische

Situation und gegen eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht.

Es macht vielmehr den Anschein, als ob der Gutachter einen unveränderten

Sachverhalt einzig aufgrund der Ergebnisse der von ihm durchgeführten

Symptomvalidierungsverfahren anders beurteilt, indem er schlussfolgert, es

liege unter Berücksichtigung der vorgetäuschten Beschwerden effektiv lediglich

eine leichtgradig, ausgeprägte, depressive Symptomatik und eine

uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in angepasster Arbeit vor. Wohl können Symptomvalidierungstest

Mosaiksteine im Rahmen des gesamten medizinischen Abklärungskontexts sein (vgl.

dazu Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4.2.3.). Stets gilt es

jedoch eine Würdigung der gesamten Sachverhaltselemente vorzunehmen. Der Gutachter

selbst führt aus, formal seien die Kriterien für ein mittelgradiges depressives

Syndrom erfüllt und gibt an, es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf eine

überzogene Beschwerdepräsentation gezeigt. Mit seinen aus der

Symptomvalidierung gezogenen Schlussfolgerungen setzt sich der Gutachter nicht

nur zu seiner eigenen Wahrnehmung in Widerspruch, sondern auch zu den bis dahin

involviert gewesenen medizinischen Fachpersonen, von denen keine je übertreiberische

Tendenzen erwähnt hatte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich Krankheit

und Aggravation oder Simulation nicht ausschliessen. Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende

Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht

leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber

besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine

klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen

eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne

dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige

psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29.

Juni 2015 E. 4.2). Eine solche Klarheit ist vorliegend nicht gegeben. Das Verhalten

des Beschwerdeführers allein aufgrund der isoliert betrachteten Ergebnisse der

Beschwerdevalidierung als leistungsmindernde Aggravation zu

interpretieren und ihm gestützt darauf die Ausübung einer leidensangepassten

Arbeit vollschichtig zuzumuten, widerspricht der darlegten Rechtsprechung und kommt

einer unterschiedlichen Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten

Sachverhalts gleich. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und Steigerung

der Leistungsfähigkeit ist darin nicht zu erkennen.

4.6. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten,

dass weder eine Verbesserung gutachterlich nachgewiesen ist, noch aufgrund

einer Würdigung des gesamten Sachverhalts von einer massgeblichen und

rentenrelevanten Veränderung auszugehen ist. Damit bleibt es nach dem Grundsatz

der materiellen Rechtslast über den 28. Februar 2021 hinaus beim Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente.

5.

5.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die

angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufzuheben ist und die

Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten ist, dem

Beschwerdeführer über den 28. Februar 2021 hinaus eine unbefristete

Invalidenrente auszurichten.

5.2. Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich

vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 7. Dezember 2022 eine

Honorarnote eingereicht. Ihre Aufwendungen umfassen inklusive Hauptverhandlung

einen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer,

total Fr. 5'714.65. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem

Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In Anbetracht des etwas erhöhten

Aufwands im Rahmen des Schriftenwechsels und der mündlichen Parteiverhandlung

erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen) als

angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer über den 28. Februar 2021 hinaus eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 385.-- (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: