IV.2021.182
Gutheissung; Keine Verbesserung nachgewiesen, Befristung der Rente aufgehoben
7. Dezember 2022Deutsch22 min
Schweiz ein, wo er auf diesem Beruf arbeitete. Im Jahr 2012 wurde beim Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.182
Verfügung vom 8. Oktober 2021
Gutheissung; Keine Verbesserung
nachgewiesen, Befristung der Rente aufgehoben
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer absolvierte in seinem
Ursprungsland eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Im Jahr 1989 reiste er in die
Schweiz ein, wo er auf diesem Beruf arbeitete. Im Jahr 2012 wurde beim Beschwerdeführer
anlässlich einer Speiseröhrenblutung eine HIV-Infektion diagnostiziert. 2015 reduzierte
er sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80% (vgl. die Angaben des
Beschwerdeführers im Rahmen der Haushaltabklärung vom 9. März 2020, IV-Akte
49). Im Oktober 2017 erlitt der Beschwerdeführer eine bullöse Zellulitis am
linken Bein, in deren Folge es zur Blasenbildung und der Bildung eines grossen
und malleolären Ulcus kam, der trotz intensiver Therapie während eines Jahres
offen blieb. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Erkrankung
arbeitsunfähig, worauf der Arbeitgeber nach Ablauf der Sperrfrist im Januar
2018 das Arbeitsverhältnis per Ende April 2018 auflöste (vgl.
Arbeitgeber-Auskunft vom 21. Februar 2019, IV-Akte 25). Infolgedessen
entwickelte sich beim Beschwerdeführer eine depressive Störung mit zunächst
akuter Suizidalität. Bei persistierenden Beschwerden meldete er sich im Februar
2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 12).
Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art. So führte sie unter anderem eine Abklärung im Haushalt durch
(Abklärungsbericht vom 10. März 2020, IV-Akte 48) und liess den
Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. C____ vom 9.
März 2021, IV-Akte 61). Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD (vgl. Stellungnahme
vom 23. März 2021, IV-Akte 65) unterbreitet hatte, stellte sie dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juli 2021 (IV-Akte 71) die Ausrichtung
einer von August 2019 bis Februar 2021 befristeten Dreiviertelsrente in
Aussicht. Im Namen des Beschwerdeführers liess sich dessen Hausarzt, Dr. med. D____,
zum Vorbescheid vernehmen (Widerspruch vom 23. August 2021, IV-Akte 81). Die
Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin den Einwand ihrem RAD zur
Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. September 2021, IV-Akte 84) und
erliess am 8. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 88).
Erwägungen
II.
Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer
am 15. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 und
beantragt die Ausrichtung einer unbefristeten Dreiviertelsrente. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.
Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um Ladung des Sachverständigen als Zeugen, eventuell
Auskunftsperson.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 gibt die Beschwerdegegnerin
einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____ vom 10. Dezember 2021
(IV-Akte 97) sowie die dazu eingeholte Stellungnahme des RAD vom 10. Januar
2022.
(IV-Akte 99) zu den Akten.
Mit Replik vom 14. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest und ersucht um Sistierung des Verfahrens bis zum
Vorliegen der diagnostischen Einschätzung der F____. Gleichzeitig reicht er
ebenfalls den Bericht von Dr. med. E____ vom 10. Dezember 2021 sowie einen
weiteren desselben vom 8. Februar 2022 ein.
Mit Duplik vom 15. März 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin zu
den Ausführungen in der Replik Stellung.
Der Beschwerdeführer tripliziert am 5. Mai 2022 und stellt eine
mehrwöchige Behandlung in den F____ in Aussicht, sodass Ende Oktober 2022 mit
einem entsprechenden Bericht zu rechnen sei, weshalb er darum ersucht, das
Verfahren bis dahin zu sistieren.
Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 22. Juni 2022
mit, es bestünden lediglich hinsichtlich der beantragten Sistierungsfrist
Einwände.
Mit Verfügung vom 27. September 2022 gewährt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der
medizinischen Berichte bis zum 31. Oktober 2022 und teilt den Parteien mit, die
beantragte mündliche Verhandlung werde in den Monaten November oder Dezember
2022.
angesetzt.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 31. Oktober 2022
drei weitere Arztberichte (Indikationsbericht der F____ vom 9. März 2022,
Bericht Dr. med. E____ vom 31. Oktober 2022, Bericht Dr. med. D____ vom 31.
Oktober 2022) ein, diese werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Am 1. Dezember 2022 reicht der Beschwerdeführer die Ergebnisse
einer von Dr. Dipl.-Psych. G____ durchgeführten testpsychologischen Untersuchung
vom 18. November 2022 ein.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. November 2021 bewilligt.
IV.
Am 7. Dezember 2022 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird befragt. Für
die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und
die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversi-cherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit
Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1
Mit der angefochtenen Verfügung
vom 8. Oktober 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab dem 1. August 2019 bis Ende Februar 2021 eine befristete Dreiviertelsrente
zu. Dabei ging sie in medizinsicher Hinsicht davon aus, dem Beschwerdeführer
sei die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit in der Pflege nicht mehr
zumutbar gewesen. Jedoch sei er in der Lage gewesen, leichte, leidensangepasste
Arbeiten im Umfang von 50% auszuüben. Der Einkommensvergleich ergebe auf dieser
Basis unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% einen
Invaliditätsgrad von 69%. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung
(Exploration am 1. Dezember 2020) sei von einem verbesserten Gesundheitszustand
und von vorgetäuschten Beschwerden auszugehen und es sei ihm die Ausübung einer
Verweistätigkeit wieder vollschichtig zumutbar gewesen, weshalb bei einem
Invaliditätsgrad von nunmehr 31% unter Berücksichtigung einer dreimonatigen
Übergangsfrist ab März 2021 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Von einer
Befangenheit des Gutachters könne nicht ausgegangen werden. Das subjektive
Empfinden des Beschwerdeführers allein, vermöge eine solche nicht zu begründen.
Die vorgebrachte Persönlichkeitsstörung lasse sich mit den im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Arztberichten nicht hinreichend
beweisen.
2.2
Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, auf das psychiatrische Gutachten Dr. med. C____ könne nicht
abgestellt werden. Er bringt vor, sich als homosexueller Mann vom Gutachter
nicht ernst genommen und aufgrund seines Auftretens in eine Rolle gedrängt
gefühlt zu haben. Die Testungen und Symptomvalidierungsverfahren seien auf
heterosexuelle Menschen ausgerichtet und könnten das Empfinden einer
homosexuellen Person kaum genügend abbilden. Der Gutachter habe sich ferner mit
den Einschätzungen der behandelnden Ärzte kaum auseinandergesetzt. Nach Ansicht
seiner behandelnden Ärzte lägen nebst einer Persönlichkeitsstörung auch
somatische Krankheitsbilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
2.3
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Frage, ob der angefochtene Rentenentscheid der gesundheitlich
bedingten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gerecht
wird. Dabei interessiert insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per
Dezember 2020 von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgeht.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach
den vorliegend anwendbaren Bestimmungen des IVG Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Bei der rückwirkenden Zusprechung
einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die
Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E.
4a). Diese sehen vor, dass eine Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Wird
rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der
Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte
(Urteil BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
3.3
3.3.1. Um beurteilen zu können, ob
sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise
verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung
stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des
aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist
Dispositiv
demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und
seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses
Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht
in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine
effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten
Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine
entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich
erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E.
5.2.1.).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.
3.a).
4.
4.1. Im Lichte der dargelegten
Grundsätze sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen
und zu würdigen.
4.2. 4.2.1. Im Januar 2018 kam es -
während der Beschwerdeführer aufgrund eines offenen Ulcus am rechten Bein seit
Oktober 2017 arbeitsunfähig gewesen war - für den Beschwerdeführer überraschend
zum Verlust seiner damaligen Arbeitsstelle im [...]. Aus den medizinischen
Akten und seinen Schilderungen anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung lässt
sich schliessen, dass dieses Erlebnis den Beschwerdeführer zutiefst kränkte und
er darauf mit einer schweren depressiven Episode reagierte. Im Mai 2018 nahm
der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E____ auf und
meldete sich im Februar 2019 bei der Invalidenversicherung für den
Leistungsbezug an. Dabei gab er an, seit Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig zu
sein (IV-Akte 12).
4.2.2. Aus somatischer Sicht hatte sich die Situation zum
damaligen Zeitpunkt bereits etwas verbessert. Während der Hausarzt, Dr. med. D____,
im Oktober 2018 der Krankentaggeldversicherung noch von einem, intensiver
medizinischer Behandlung bedürfenden, grossen nekrotischen Ulcus im Bereich des
rechten lateralen Malleolus berichtet hatte (vgl. Bericht vom 7.Oktober 2018,
IV-Akte 20 S. 57), führte er gegenüber der Beschwerdegegnerin im Februar 2019
aus, auch nach der Heilung des Ulcus verbleibe aus somatischer Sicht je nach
Ausprägung der Oedeme eine eingeschränkte Belastbarkeit. Aktuell betrage die
entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit circa 50%. Seit Jahren bestehe
eine zunehmende, chronische venöse Insuffizienz der Unterschenkelvenen mit
entsprechender medikamentöser und manueller Therapie, zudem eine Medikation der
HIV-Infektion (Bericht vom 20. Februar 2019, IV-Akte 26).
4.2.3. In seinem ersten Bericht an die
Beschwerdegegnerin gab der behandelnde Psychiater im Januar 2019 an, es bestehe
eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt schwergradige
Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Zudem bestünden eine
akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) sowie ein sozialer Rollenkonflikt
(ICD-10: Z73.5). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich in der
Vergangenheit über seine Arbeitsleistung definiert. Es müsse als Erfolg
angesehen werden, dass die Phase der akuten Suizidalität überwunden zu sein
scheine. Falls es dem Beschwerdeführer angesichts der Umstände (Alter,
körperliche Einschränkungen) doch gelänge, in der angestammten Arbeit wieder
eine Anstellung zu finden, so sehe er eine gute Chance für eine rasche und weitgehende
Remission der depressiven Symptomatik. Aktuell stünden sicherlich die
körperlich bedingten Einschränkungen im Vordergrund. Dennoch sehe er auch aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 50%
bis auf weiteres. Wie sich diese entwickle, müsse ihm Rahmen eines
Arbeitsversuchs festgestellt werden (Bericht Dr. med. E____ vom Januar 2019,
IV-Akte 8). Im April 2019 attestierte der behandelnde Psychiater einen
unveränderten Gesundheitszustand und bestätigte eine mittelgradig ausgeprägte
depressive Episode (vgl. IV-Akte 33).
4.2.4. Zuhanden der Krankentaggeldversicherung gab deren
Vertrauensarzt, der Psychiater Dr. med. I____, in seinem Bericht vom 4. Februar
2019 (IV-Akte 20 S. 114 ff.) an, der Beschwerdeführer sei bei Diagnosen einer
mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) bei/nach Unstimmigkeiten mit
Vorgesetzten/Kündigung (Z56) und akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1) in
der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachmann nicht arbeitsfähig. Für Tätigkeiten
mit geringeren Ansprüchen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, ohne
Publikumskontakt und mit geringem Zeit- und Termindruck bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von etwa 40%. Die Kündigung sei auf dem Boden einer erhöhten
Vulnerabilität im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung als erhebliche
Kränkung erlebt worden. Im Rahmen der Kurzbeurteilung hätten sich keine
Hinweise für Aggravation oder Simulation gezeigt.
4.2.5. Im Juli 2019 berichtete Dr. med. E____ von einer
Stabilisierung und Verbesserung der depressiven Symptomatik. Viel dazu
beigetragen habe die Reflexion über eine berufliche Neuorientierung. Nun sei
ein stationärer Aufenthalt vorgesehen, um von dort aus eine Arbeitserprobung
anzugehen. Er sehe derzeit eine Arbeitsbelastung von 50% als realistisch an, ob
sich diese auf Dauer halten lasse, könne er momentan nicht sicher beurteilen.
Berufliche Massnahmen seien angezeigt, denn die Bestätigung durch Arbeit sei
für den Beschwerdeführer essenziell (Bericht vom 29. Juli 2019, IV-Akte 40).
Ein Jahr später - der stationäre Aufenthalt und der anvisierte Arbeitsversuch
schienen nicht stattgefunden zu haben - berichtete der behandelnde Psychiater
wiederum von einer verbesserten und stabilisierten psychischen Symptomatik. Es
müsse als Erfolg angesehen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelinge, immer
wieder auftauchende emotionale Krisen aufzufangen. Nach wie vor beurteilte er
eine Arbeitsbelastung von 50% als realistisch. Aufgrund der Lebensgeschichte
sei davon auszugehen, dass die psychische Flexibilität und Anpassungsfähigkeit
des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei, weshalb in ausgeprägt
hierarchischen Strukturen immer wieder mit Krisen zu rechnen wäre (Bericht vom
12. Juni 2020, IV-Akte 52).
4.3. 4.3.1.
Um den unklaren psychischen
Zustand ab 2018 zu klären, beauftragte die Beschwerdegegnerin den Psychiater
Dr. med. C____ mit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Dieser
kam nach Aktenstudium, Exploration des Beschwerdeführers und Durchführung
testpsychologischer Beschwerdevalidierungsverfahren zum Ergebnis, beim
Beschwerdeführer lägen - unter Berücksichtigung der Vortäuschung von
Beschwerden - (1.) eine leichtgradig ausgeprägte Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung (ICD-10: F33.0) und (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10:
F73.1) vor. Zur Begründung der leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode führte
er im Wesentlichen aus, formal seien die Kriterien für ein mittelgradiges
depressives Syndrom erfüllt. Es sei jedoch zu beachten, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Beschwerden auszugehen
sei. Die Symptomvalidierung zeige den praktisch sicheren Nachweis einer
ungültigen Beschwerdeangabe. Zudem entspreche der vom Beschwerdeführer
geschilderte Tagesablauf nicht einem höhergradigen depressiven Syndrom. Unter
Berücksichtigung des alltäglichen Funktionsniveaus sowie der bewussten
Vortäuschung kognitiver Beschwerden sei eher von einem leichten depressiven
Syndrom auszugehen. In Bezug auf die zweite Diagnose brachte der Gutachter vor,
der Beschwerdeführer zeige zwar auffällige Persönlichkeitszüge; er sei leicht
kränkbar und eher selbstunsicher. Jedoch erfülle das Ausmass der Problematik
die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht, weshalb lediglich
akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert würden. Hinsichtlich des
Verlaufs der psychischen Gesundheitsstörung gab der Gutachter an, aufgrund der
Akten habe im Jahr 2018 eine schwere depressive Episode bestanden, im Februar
2019 habe Dr. med. E____ von einer Verbesserung und Stabilisierung der
depressiven Symptomatik hin zu einer mittelgradigen Episode berichtet. Anlässlich
seiner eigenen Begutachtung (Dezember 2020) sei noch ein leichtes depressives
Syndrom vorhanden. Grundsätzlich bestünden bezüglich der psychiatrischen Diagnosen
und der Arbeitsfähigkeit keine wesentlichen Differenzen zwischen seiner
Beurteilung und den Akten. So könne gestützt auf Dr. med. E____ davon
ausgegangen werden, dass von April 2019 bis Juni 2020 eine um 50% reduzierte
Leistungsfähigkeit bestanden habe. Seither habe sich die Arbeitsfähigkeit
weiterhin verbessert. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten
Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, einen vollen Arbeitstag
am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Für die bisherige Tätigkeit besteht nach
Ansicht des Gutachters aufgrund leichtgradiger Beeinträchtigungen in den
Bereichen Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der
Gruppenfähigkeit eine um 20% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In einer
leidensangepassten Tätigkeit sieht er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Als angepasste Tätigkeit bezeichnete der Gutachter eine solche, in der der
Beschwerdeführer möglichst alleine arbeiten könne, wie etwa eine Spitex-Tätigkeit
(vgl. Gutachten vom 9. März 2021, IV-Akte 61).
4.4. 4.4.1. Gestützt auf dieses Gutachten und die
Einschätzung des RAD, wonach aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten
Arbeit, welche die eingeschränkte Gehfähigkeit aufgrund des postthrombotischen
Syndroms berücksichtige, keine darüberhinausgehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe (Stellungnahme vom 23. März 2021, IV-Akte 65), erliess
die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2021 einen Vorbescheid (IV-Akte 71), mit dem
sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 in Aussicht
stellte.
4.4.2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D____,
wehrte sich daraufhin mit seinem Schreiben vom 23. August 2021 vehement gegen
die vom Gutachter gezogene Schlussfolgerung, wonach die beklagten Symptome und
Funktionseinbussen nicht konsistent und nachvollziehbar seien. Er führte aus,
von keinem der bisher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte sei je der
Verdacht auf eine Vortäuschung von Symptomen geäussert worden. Er behandle den
Beschwerdeführer seit nunmehr neun Jahren und könne versichern, dass es zwar zu
einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen sei, keineswegs jedoch
könne von einer Verbesserung die Rede sein. Das Fazit des Gutachters missachte
den Krankheitsverlauf der Depression und berücksichtige weder die latente
Suizidalität noch die rezidivierenden panikartigen Zustände adäquat (vgl. IV-Akte
81).
4.4.3. Der RAD äusserte in seiner Stellungnahme
vom 1. September 2021 (IV-Akte 84) darauf, der Gutachter sei Experte für
Validierungstests. Im Fall des Beschwerdeführers sei das Ergebnis eindeutig und
beweisend für die Vortäuschung kognitiver Störungen. Aufgrund der nachgewiesenen
Aggravation könne zum Verlauf der Depression, den panischen Zuständen und
letztlich der Eingliederungsfähigkeit keine sichere Aussage getroffen werden,
da der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers auch rückwirkend
unklar sei. Gemäss Gutachten sei die Depression nur leichtgradig ausgeprägt,
womit sich eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen
lasse.
4.5. 4.5.1. Gestützt auf das von ihr veranlasste
psychiatrische Gutachten ging die Beschwerdegegnerin daraufhin in ihrer Verfügung
für den Zeitraum ab August 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster
Arbeit aus. Ab Dezember 2020 (Begutachtungszeitpunkt) nahm sie einen
verbesserten Gesundheitszustand und eine nunmehr uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit an.
4.5.2. Wie eingangs unter E. 3.2. dargelegt, sind bei der
rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente die Revisionsbestimmungen
analog anwendbar. Mit anderen Worten kann eine Rente nur dann befristet werden,
wenn eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
ist. Um dies beurteilen zu können, ist eine medizinische Expertise
erforderlich, die sich nicht darauf beschränkt, den aktuellen
Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit festzustellen,
sondern sie hat den aktuellen Befund mit den ursprünglichen Beschwerden zu
vergleichen und sich darüber auszusprechen, inwiefern effektiv eine Veränderung
des Gesundheitszustandes stattgefunden hat.
4.5.3. Wie der Gutachter Dr. med. C____ zutreffend ausführt, finden
sich bezüglich der rein psychiatrisch diagnostischen Einschätzung in den Vorakten
keine massgeblich divergierenden Angaben. Sowohl die depressive Störung als
auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge konnte der Gutachter den Vorakten
mehrfach und übereinstimmend entnehmen und sich diesen im Grundsatz anschliessen.
Von dieser diagnostischen Ausgangslage hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund
der zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung vorhanden gewesenen Akten
auszugehen, da rechtsprechungsgemäss der Zeitraum bis zum
Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten
Sachverhalt bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen).
Wobei in
diesem Zusammenhang zu betonen ist, dass aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheiden ist, sondern
deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von der
klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose-
mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - allein keine
verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden
korrelierenden funktionellen Leistungsbusse bei psychischen Störungen (BGE 148 V 49, 54 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418).
4.5.4. Was das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit angeht, so schliesst sich
der Gutachter in der retrospektiven Beurteilung der Einschätzung des
behandelnden Psychiaters an. Er erkennt initial im Jahr 2018 die vollständige
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an und bestätigt von April 2019 bis
zum 12. Juni 2020 bei einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode eine
Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Arbeit. Diese Beurteilung ist zwischen
den Parteien nicht umstritten und es besteht keine Veranlassung, von dieser
medizinischen Ausgangslage abzuweichen.
4.5.6. In Bezug auf den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit divergieren
die Meinungen zwischen Gutachter und Behandlern. Nach Ansicht des Gutachters
ist es nach dem 12. Juni 2020 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
gekommen, sodass zum Zeitpunkt der Begutachtung höchstens noch ein leichtgradig
depressives Syndrom und eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in adaptierter
Arbeit vorhanden waren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der
Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung pausiert, im Blutspiegel
sei Sertralin nicht messbar gewesen und das alltägliche Aktivitätsniveau des
Beschwerdeführers habe sich gesteigert. Diese Ansicht vermag nicht zu
überzeugen. Weder den Akten, noch der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich
der mündlichen Hauptverhandlung lässt sich im Vergleich zu vorher zwischen Juni
und Dezember 2020 eine Steigerung des Aktivitätsniveaus entnehmen. Der
Beschwerdeführer steht seit Mai 2018 in mehr oder weniger regelmässiger psychiatrischer
Behandlung bei Dr. med. E____ und wird von seinem Hausarzt engmaschig betreut
(drei bis vier Konsultationen monatlich, vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 31.
Oktober 2022, BB 14), was für eine nach wie vor komplexere medizinische
Situation und gegen eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht.
Es macht vielmehr den Anschein, als ob der Gutachter einen unveränderten
Sachverhalt einzig aufgrund der Ergebnisse der von ihm durchgeführten
Symptomvalidierungsverfahren anders beurteilt, indem er schlussfolgert, es
liege unter Berücksichtigung der vorgetäuschten Beschwerden effektiv lediglich
eine leichtgradig, ausgeprägte, depressive Symptomatik und eine
uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in angepasster Arbeit vor. Wohl können Symptomvalidierungstest
Mosaiksteine im Rahmen des gesamten medizinischen Abklärungskontexts sein (vgl.
dazu Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4.2.3.). Stets gilt es
jedoch eine Würdigung der gesamten Sachverhaltselemente vorzunehmen. Der Gutachter
selbst führt aus, formal seien die Kriterien für ein mittelgradiges depressives
Syndrom erfüllt und gibt an, es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf eine
überzogene Beschwerdepräsentation gezeigt. Mit seinen aus der
Symptomvalidierung gezogenen Schlussfolgerungen setzt sich der Gutachter nicht
nur zu seiner eigenen Wahrnehmung in Widerspruch, sondern auch zu den bis dahin
involviert gewesenen medizinischen Fachpersonen, von denen keine je übertreiberische
Tendenzen erwähnt hatte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich Krankheit
und Aggravation oder Simulation nicht ausschliessen. Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende
Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht
leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber
besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine
klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen
eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne
dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige
psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29.
Juni 2015 E. 4.2). Eine solche Klarheit ist vorliegend nicht gegeben. Das Verhalten
des Beschwerdeführers allein aufgrund der isoliert betrachteten Ergebnisse der
Beschwerdevalidierung als leistungsmindernde Aggravation zu
interpretieren und ihm gestützt darauf die Ausübung einer leidensangepassten
Arbeit vollschichtig zuzumuten, widerspricht der darlegten Rechtsprechung und kommt
einer unterschiedlichen Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten
Sachverhalts gleich. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und Steigerung
der Leistungsfähigkeit ist darin nicht zu erkennen.
4.6. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten,
dass weder eine Verbesserung gutachterlich nachgewiesen ist, noch aufgrund
einer Würdigung des gesamten Sachverhalts von einer massgeblichen und
rentenrelevanten Veränderung auszugehen ist. Damit bleibt es nach dem Grundsatz
der materiellen Rechtslast über den 28. Februar 2021 hinaus beim Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente.
5.
5.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die
angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufzuheben ist und die
Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten ist, dem
Beschwerdeführer über den 28. Februar 2021 hinaus eine unbefristete
Invalidenrente auszurichten.
5.2. Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 7. Dezember 2022 eine
Honorarnote eingereicht. Ihre Aufwendungen umfassen inklusive Hauptverhandlung
einen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer,
total Fr. 5'714.65. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem
Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In Anbetracht des etwas erhöhten
Aufwands im Rahmen des Schriftenwechsels und der mündlichen Parteiverhandlung
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen) als
angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer über den 28. Februar 2021 hinaus eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 385.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: