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Entscheid

IV.2021.184

IVG

25. Mai 2023Deutsch25 min

Vorbescheid vom 21. Mai 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o [...], [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.184

Verfügung vom 14. Oktober 2021

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, arbeitete zuletzt ab Januar

1994 (bis Februar 2010) 100 % als Serviceangestellte (vgl. den IK-Auszug

[IV-Akte 5] sowie den Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. April 2010 [IV-Akte

7]). Am 3. Februar 2010 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2).

Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich veranlasste sie eine rheumatologische

Begutachtung durch das C____ Spital (Gutachten vom 7./28. Februar 2011; IV-Akte

19). Des Weiteren nahm sie ein von Dr. D____ zu Handen der

Taggeldversicherung erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 18. Juli 2011

zu den Akten; vgl. IV-Akte 27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.

IV-Akte 29) verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, da die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin unter 40 % liege und weniger als ein Jahr gedauert habe

(vgl. IV-Akte 30).

b)

Am 14. Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug

von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte sie eine chronische Krankheit sowie

Gewalt in der Ehe (IV-Akte 31). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf

ihr Leistungsbegehren eintreten werde (IV-Akte 37). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 28. Januar 2018 Einwand (IV-Akte 39). In der

Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere liess sie die

Beschwerdeführerin durch Dr. E____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom

29. April 2019; IV-Akte 71). In der Folge stellte die IV-Stelle mit

Vorbescheid vom 21. Mai 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.

IV-Akte 74). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Einwand

erheben (vgl. IV-Akte 75; siehe auch die ergänzende Einwandbegründung vom

10. Juli 2019 [IV-Akte 77]). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Prof.

Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin

(vgl. das Gutachten vom 11. Mai 2020 [IV-Akte 91] und die ergänzende

Stellungnahme vom 17. August 2020 [IV-Akte 99]). Gestützt darauf teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. September 2020 mit,

man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen, da der IV-Grad lediglich 30 %

betrage und somit rentenausschliessend sei (vgl. IV-Akte 103). Dazu äusserte

sich die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 104). Dessen

ungeachtet erliess die IV-Stelle am 14. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 115).

Erwägungen

II.

a)

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. November 2021 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt im

Wesentlichen Folgendes: Es sei die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben.

Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über ihren Anspruch auf

eine Invalidenrente zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reicht die Beschwerdeführerin

einen Bericht der Klinik G____ vom 6. Juli 2021 ein.

c)

Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom

26.

Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit Replik vom 3. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer

Beschwerde fest.

e)

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. März 2022 auf

eine weitergehende Duplik und hält ebenfalls an den bereits gestellten Rechtsbegehren

fest.

III.

a) Am 20. April 2022 findet eine Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird die

Ausstellung der Sache und die Einholung eines psychiatrischen

Gerichtsgutachtens beschlossen.

b) In der Folge ergeht – unter vorgängiger Miteinbeziehung

der Parteien – ein entsprechender Gutachtensauftrag an die H____ Begutachtung,

Dr. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. insb. das

Schreiben der Instruktionsrichterin vom 7. September 2022).

c) Am 30. Dezember 2022 erstattet Dr. I____ das

Gerichtsgutachten. Auf Rückfrage der Instruktionsrichterin hin (Schreiben vom

18.

Januar 2023) nimmt der Gutachter eine explizite Prüfung der

Standardindikatoren vor (Schreiben Dr. I____ vom 16. Februar 2023).

d) Mit Eingabe vom 27. März 2023 nimmt die

Beschwerdegegnerin Stellung zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von

Dr. I____. Dessen Beurteilung wird als plausibel erachtet.

e) Am 5. April 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin

zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. I____. Sie macht

ebenfalls geltend, der Einschätzung könne gefolgt werden. Folglich habe sie ab

1.

Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.

IV.

Am 25. Mai 2023 wird die Sache erneut von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],

GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

2.2

2.2.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

2.2.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. Oktober

2021 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

2.3.

2.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind.

2.3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.3.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

2.3.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

2.4.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.5.

2.5.1. Ist (gemäss den altrechtlichen Vorschriften) ein Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2021 entstanden, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum

neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des

Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung

vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und

Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).

2.5.2. Gestützt auf lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen

bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor

Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser

Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige

Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17

Abs. 1 ATSG ändert. Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der

bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur

Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des

Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

2.6.

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.

3.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.

3.3.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.

3b/bb).

3.3.2. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens

in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten

für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f.

E. 3b/aa).

3.3.3. Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine

allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen

Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines

Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien

"funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung

[Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und

sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.2.)

einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BG 141 V

281, 294 f. E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen

Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen

Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch

im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen

sind (BGE 145 V 361, 364 E. 3.2.2).

3.4.

Der Verfügung vom 31. Oktober 2011 (IV-Akte 30), mit welcher ein

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, lagen in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. D____ vom 18. Juli

2011 (IV-Akte 27), das Gutachten des C____-Spitals vom 7./28. Februar 2011

(IV-Akte 19) sowie der Bericht des J____ Spitals vom 2. Augst 2010 (IV-Akte 12)

zugrunde. Im Bericht des J____ Spitals vom 2. August 2010 war als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: "Fibromyalgie,

leichte degenerative Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten"

(vgl. S. 1 des Berichtes). Im Gutachten des C____-Spitals vom 7./28. Februar

2011 war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine

Fibromyalgie festgehalten worden (vgl. S. 7 des Gutachtens). Des Weiteren

war klargestellt worden, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe auch in Bezug

auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für mögliche Einschränkungen

durch psychologische Faktoren verweise man auf ein noch zu erstellendes

psychiatrisches Gutachten (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dr. D____ hatte daraufhin

im Gutachten vom 18. Juli 2011 dargetan, es könne keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei die histrionische Persönlichkeitsstörung F60.4 (vgl. S. 18

des Gutachtens).

3.5.

Im Nachgang an die Neuanmeldung zum Leistungsbezug (vgl.

IV-Akte 31) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst

durch Dr. E____ psychiatrisch begutachten. Deren Gutachten vom 29. April

2019 (IV-Akte 71) wurde von der Beschwerdeführerin bemängelt (vgl. die

Stellungnahme vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 75] und die ergänzende Stellungnahme

vom 10. Juli 2019 [IV-Akte 77]). Nachdem auch der RAD eine neuerliche

psychiatrische Begutachtung empfohlen hatte (vgl. IV-Akte 79), erteilte die

Beschwerdegegnerin Prof. Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung

der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen gestützt das Gutachten vom 11. Mai 2020

(IV-Akte 91) und die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. F____ vom 17.

August 2020 (IV-Akte 99) lehnte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. insb. IV-Akte 103) – mit Verfügung vom 14.

Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (vgl.

IV-Akte 115). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erachtete die

Beurteilung von Prof. Dr. F____ als nicht beweiskräftig, was schliesslich zur

Einholung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. I____ führte.

3.6.

3.6.1 Dr. I____ führte im Gerichtsgutachten vom 30. Dezember 2022

als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an:

komplexe posttraumatische Belastungsstörung (entsprechend einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0) seit der Kindheit und Jugend mit klinisch

relevanter Verschlechterung nach der Vergewaltigung im Mai 2013, (a.) mit einer

dissoziativen Störung gemischt ICD-10 F44.7 (klinisch Absorption, Derealisation

und Konversionssymptome im Vordergrund), (b.) mit persistierenden, auf das

Trauma im Mai 2013 bezogenen Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung

ICD-10 F43.1, (c.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens). In der Liste

der Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I____ fest: anamnestisch

fluktuierende depressive Symptome im Kontext einer Dysthymie ICD-10 F34.1, mit

grosser Wahrscheinlichkeit besteht auch eine rezidivierende depressive Störung

mit phasenweise leichten depressiven Symptomen ICD-10 F33.0, gegenwärtig

weitgehend remittiert ICD-10 F33.4 (vgl. ebenfalls S. 23 des Gutachtens).

3.6.2. Erläuternd machte Dr. I____ geltend, die Explorandin

sei im Mai 2013 schwerer sexueller Gewalt ausgeliefert gewesen. Es handle sich beim

damaligen Geschehen aus klinischer Sicht um ein solches von aussergewöhnlicher

Bedrohung. Es sei davon auszugehen, dass ein solches Ereignis bei nahezu jeder

Person eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. In der

psychotherapeutischen Behandlung, aber auch in den zwei bereits vorliegenden

Gutachten würden Flashbacks und anhaltende Erinnerungen sowie Albträume

dokumentiert. Die Explorandin bestätige diese Symptome auch in der aktuellen

Untersuchung (vgl. S. 27 des Gutachtens). Des Weiteren legte Dr. I____ dar, es bestünden

deutliche Hinweise darauf, dass bereits vor 2013 eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung im Kontext der verschiedenen traumatischen Erfahrungen

in Kindheit und Jugend vorgelegen haben könnte (vgl. S. 25 des Gutachtens). Seit

2017 stehe die Explorandin in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. K____,

der 2019 die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach

Gewalt durch den Partner gestellt habe (vgl. S. 26 des Gutachtens). Im Kontext

der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung könne auch die gemischte

dissoziative Störung ICD-10 F44.7 eingeordnet werden, die sich nach der

Vergewaltigung klinisch deutlich verschlechtert habe (vgl. S. 28 des

Gutachtens). Seit 2017 finde eine adäquate psychotherapeutische Behandlung bei

Dr. K____ statt. Im Vordergrund stünden Stabilisierungsaspekte. Durch die

äusseren Faktoren, die die Sicherheit reduzieren würden (Haftentlassung des

Täters), seien traumaspezifische Techniken nur sehr eingeschränkt anzuwenden.

Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Persönlichkeitsstörung könnten

nicht psychopharmakotherapeutisch behandelt werden. Eine relevante depressive

Symptomatik

bestehe aktuell nicht (vgl. S. 33 des Gutachtens).

3.6.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ schliesslich

klar, es bestehe aufgrund der im Mini-ICF beschriebenen Einschränkungen eine

vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin verfüge

leidensbedingt nicht über Ressourcen, die es ihr ermöglichen würden, eine

wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Es könne auch kein

angepasstes Belastungsprofil skizziert werden, welches die Explorandin erfüllen

könnte. Der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei in Anbetracht der dokumentierten

klinischen Symptome überwiegend wahrscheinlich auf sechs Monate vor der zweiten

IV-Anmeldung festzulegen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Neun Jahre nach der

Vergewaltigung sei von einem chronischen Zustandsbild auszugehen. Es bestehe

keine Therapie, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit führen könne (vgl. S. 34 des Gutachtens). Ergänzend

wies Dr. I____ darauf hin, bei vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit wäre

eine Beschäftigung der Explorandin im geschützten Rahmen durchaus möglich und

aus sozialtherapeutischer Sicht auch sinnvoll. An einem geschützten

Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der sozialen Situation wäre mit grosser

Wahrscheinlichkeit eine zeitliche Präsenz von vier Stunden, am besten aufgeteilt

auf zweimal zwei Stunden möglich. In dieser Zeit könnte für die Explorandin bei

eigener Einteilung von Pausen in einem wohlwollenden, auf sie zugehenden und

ihre möglichen Entwertungen ertragenden Umfeld eine Beschäftigung mit einfachen

Tätigkeiten möglich sein (vgl. S. 37 des Gutachtens).

3.6.4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Februar 2023 äusserte

sich Dr. I____ schliesslich in ausführlicher Form zu den

Standardindikatoren. Namentlich stellte er klar, in der klinischen Untersuchung

hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation ergeben. Die

von der Explorandin geschilderte Schmerzproblematik sei verdeutlicht, könne

jedoch vollumfänglich mit den psychiatrischen Diagnosen erklärt werden. Die

Verdeutlichung sei krankheitsimmanent. Unter Berücksichtigung der

Persönlichkeitsstörung seien die klinischen Befunde konsistent. Die

gesundheitlichen Funktionseinschränkungen würden sich sowohl im privaten als

auch im beruflichen Kontext äussern (vgl. S. 1 der Stellungnahme). In Bezug auf

den funktionellen Schweregrad führte Dr. I____ an, die formale Denkstörung sei

ausgeprägt vorhanden. Es sei aussergewöhnlich, dass in einer Begutachtung ein

beschleunigtes und angetrieben wirkendes Denken zu beobachten sei. Bei der

Explorandin sei das Erleben der Umgebung verändert und klinisch nahe an einer

Wahnsymptomatik (schwergradig). Die Wahrnehmungsveränderungen seien

mittelgradig ausgeprägt. Die dissoziativen Symptome führten zu

Funktionseinschränkungen im Alltag. Die Dissoziation habe sich in der klinischen

Untersuchung beobachten lassen. Ebenso könne das Ausmass der

psychotraumatologischen Symptomatik als schwergradig beurteilt werden. Die

Schwere der Symptomatik ergebe sich fremdanamnestisch aus den Problemen in der

Beziehungsgestaltung (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Die durch die

Gesundheitsschädigung bedingten Funktionseinschränkungen seien auf S. 34 des

Gutachtens im Kontext des Mini-ICF detailliert beschrieben worden (vgl. S. 2 f.

der Stellungnahme).

3.7.

Auf das Gutachten von Dr. I____ vom 30. Dezember 2022 sowie die

ergänzende Stellungnahme von Dr. I____ vom 16. Februar 2023 kann abgestellt

werden. Die gutachterliche Beurteilung erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor), was

auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl. die

Stellungnahme vom 5. April 2023). Insbesondere hat sich der Gutachter sehr

umfassend mit den Vorakten, insbesondere den abweichenden Beurteilungen der

Vorgutachter, auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 28 ff. des Gutachtens) und

seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde und der

gestellten Diagnose einlässlich begründet. Die funktionellen Auswirkungen wurden

von ihm anhand der Indikatoren absolut schlüssig und widerspruchsfrei

festgestellt (vgl. dazu BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.1). Gestützt darauf lässt

sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres

nachvollziehen.

3.8.

Wird somit auf das Gutachten von Dr. I____ abgestellt, dann ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 in Bezug auf

sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig ist.

3.9.

Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war – bei

Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2017

– im Januar 2018 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2017

(Datum des Einganges) wieder zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. IV-Akte 31), ist

der Beginn einer allfälligen Rente auf Januar 2018 (ein halbes Jahr nach der

erfolgten Wiederanmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) festzulegen.

4.

4.1.

Nicht nur bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs, sondern

auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der

Invaliditätsbemessung zu bestimmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.3).

4.2.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.3.

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4.

4.4.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und

Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar

1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

4.4.2. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird zur

Bestimmung des IV-Grades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit.

a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den

die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. b).

4.5.

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.6.

4.6.1. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht zur

Statusfrage geäussert. Was die Erwerbsbiografie angeht, so ergibt sich aus den

Akten, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 1994 (vgl. u.a. IV-Akte 2, S.

7 und IV-Akte 7, S. 3) bis Anfang 2009 (faktisches Ende der Arbeitstätigkeit;

vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 9) 100 % als Serviceangestellte gearbeitet. Anfang 1994

war der [...] 1987 geborene Sohn noch nicht einmal 7-jährig. Nach der

Geburt der Tochter ([...] 2009) hat die Beschwerdeführerin dann nicht mehr resp.

kaum mehr gearbeitet, zumal sie – nach ihrem Mutterschaftsurlaub –

krankgeschrieben war (vgl. u.a. die Eintragungen auf der Taggeld-Karte [IV-Akte

4, S. 9]; siehe auch den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 7, S. 5]) und ihr

schliesslich gekündigt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 8). Am [...] Juli

2012 wurde sie nochmals Mutter. Es kann daher – ungeachtet der früheren

Erwerbsbiografie – nicht ohne weitere Abklärungen von einer 100%igen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen werden.

4.6.2. Es wurde denn auch noch nie eine Haushaltsabklärung

vorgenommen. Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle bildet

jedoch grundsätzlich die geeignete Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen

Einschränkungen der versicherten Person im Haushalt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.). In Bezug auf die

Leistungsfähigkeit/Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde im Gerichtsgutachten

festgehalten, als Hausfrau könne sie sich die Arbeit weitgehend selber

einteilen. Problematisch sei die Ausführung der Rolle als Mutter von

heranwachsenden Kindern. Hier führten die dissoziativen Symptome, sowie die

Aspekte der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit zunehmendem

Misstrauen und Ängstlichkeit möglicherweise zu Überforderungssituationen.

Diesbezüglich habe man mit Dr. K____ auch die Möglichkeit von

Unterstützung für die Familie besprochen. Des Weiteren führte Dr. I____ an, für

die Explorandin sei die Arbeit als Hausfrau und Mutter zentral. In der Untersuchung

sei sie stolz gewesen, dass ihr nach der initialen Betreuung durch

Familienunterstützung attestiert worden sei, dass sie für die Kinder sorgen

könne. Aufgrund des Störungsbildes sei jedoch davon auszugehen, dass die

Explorandin aufgrund ihrer eigenen Prägungssituation nicht alle emotionalen

Bedürfnisse ihrer zwei heranwachsenden Kinder abdecken könne. Dafür spreche

auch die Angabe des nun erwachsenen Sohnes, der von eigenen

Parentifizierungsaspekten in seiner Kindheit berichte (vgl. S. 36 des Gutachtens).

Diese Aussagen erscheinen plausibel. Allerdings lässt sich ohne weitere

Abklärungen gleichwohl keine zuverlässige Aussage zu einer etwaigen

Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt machen. Soweit nicht

von einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit ausgegangen wird, erscheint es daher

erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vornimmt und

in diesem Zusammenhang insbesondere die Statusfrage klärt.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen

und die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist

zu verpflichten, die Statusfrage zu klären und gegebenenfalls eine

Haushaltsabklärung vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin (ab Januar 2018) zu entscheiden. Dabei hat sie in

medizinischer Hinsicht von den im Gerichtsgutachten vom 30. Dezember 2022

gemachten Feststellungen auszugehen. Dies gilt insbesondere für die

gutachterlich erhobene 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab

Januar 2017. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auch den vom Gutachter in

Bezug auf den Haushalt gemachten Ausführungen Rechnung zu tragen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten

in der Höhe von insgesamt Fr. 6'834.15 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da

eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2

ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum

Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den

Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,

281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche

Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die

kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS

vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",

an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen

gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.

7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die

einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten

in der Höhe von Fr. 6'834.15 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.

5.4.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei sog.

qualifizierten Vertretungen wie namentlich [...] – im Falle eines vollständigen

Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in

Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im

Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen

Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.

4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, im Sinne der Erwägungen die

Statusfrage zu klären und gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung vorzunehmen

und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar

2018 zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die

Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'834.15 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R.

Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: