IV.2021.184
IVG
25. Mai 2023Deutsch25 min
Vorbescheid vom 21. Mai 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o [...], [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.184
Verfügung vom 14. Oktober 2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, arbeitete zuletzt ab Januar
1994 (bis Februar 2010) 100 % als Serviceangestellte (vgl. den IK-Auszug
[IV-Akte 5] sowie den Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. April 2010 [IV-Akte
7]). Am 3. Februar 2010 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2).
Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich veranlasste sie eine rheumatologische
Begutachtung durch das C____ Spital (Gutachten vom 7./28. Februar 2011; IV-Akte
19). Des Weiteren nahm sie ein von Dr. D____ zu Handen der
Taggeldversicherung erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 18. Juli 2011
zu den Akten; vgl. IV-Akte 27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.
IV-Akte 29) verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, da die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin unter 40 % liege und weniger als ein Jahr gedauert habe
(vgl. IV-Akte 30).
b)
Am 14. Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug
von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte sie eine chronische Krankheit sowie
Gewalt in der Ehe (IV-Akte 31). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf
ihr Leistungsbegehren eintreten werde (IV-Akte 37). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 28. Januar 2018 Einwand (IV-Akte 39). In der
Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere liess sie die
Beschwerdeführerin durch Dr. E____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom
29. April 2019; IV-Akte 71). In der Folge stellte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 21. Mai 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.
IV-Akte 74). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Einwand
erheben (vgl. IV-Akte 75; siehe auch die ergänzende Einwandbegründung vom
10. Juli 2019 [IV-Akte 77]). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Prof.
Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
(vgl. das Gutachten vom 11. Mai 2020 [IV-Akte 91] und die ergänzende
Stellungnahme vom 17. August 2020 [IV-Akte 99]). Gestützt darauf teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. September 2020 mit,
man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen, da der IV-Grad lediglich 30 %
betrage und somit rentenausschliessend sei (vgl. IV-Akte 103). Dazu äusserte
sich die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 104). Dessen
ungeachtet erliess die IV-Stelle am 14. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 115).
Erwägungen
II.
a)
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. November 2021 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt im
Wesentlichen Folgendes: Es sei die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben.
Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über ihren Anspruch auf
eine Invalidenrente zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b)
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reicht die Beschwerdeführerin
einen Bericht der Klinik G____ vom 6. Juli 2021 ein.
c)
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom
26.
Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 3. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest.
e)
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. März 2022 auf
eine weitergehende Duplik und hält ebenfalls an den bereits gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
a) Am 20. April 2022 findet eine Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird die
Ausstellung der Sache und die Einholung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens beschlossen.
b) In der Folge ergeht – unter vorgängiger Miteinbeziehung
der Parteien – ein entsprechender Gutachtensauftrag an die H____ Begutachtung,
Dr. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. insb. das
Schreiben der Instruktionsrichterin vom 7. September 2022).
c) Am 30. Dezember 2022 erstattet Dr. I____ das
Gerichtsgutachten. Auf Rückfrage der Instruktionsrichterin hin (Schreiben vom
18.
Januar 2023) nimmt der Gutachter eine explizite Prüfung der
Standardindikatoren vor (Schreiben Dr. I____ vom 16. Februar 2023).
d) Mit Eingabe vom 27. März 2023 nimmt die
Beschwerdegegnerin Stellung zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von
Dr. I____. Dessen Beurteilung wird als plausibel erachtet.
e) Am 5. April 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin
zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. I____. Sie macht
ebenfalls geltend, der Einschätzung könne gefolgt werden. Folglich habe sie ab
1.
Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.
IV.
Am 25. Mai 2023 wird die Sache erneut von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
2.2
2.2.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
2.2.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. Oktober
2021 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
2.3.
2.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
2.3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.3.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
2.4.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
2.5.
2.5.1. Ist (gemäss den altrechtlichen Vorschriften) ein Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2021 entstanden, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum
neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des
Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung
vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und
Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).
2.5.2. Gestützt auf lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor
Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser
Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige
Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ändert. Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der
bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur
Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des
Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
2.6.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
3.3.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb).
3.3.2. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten
für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f.
E. 3b/aa).
3.3.3. Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen
Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines
Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien
"funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung
[Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und
sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.2.)
einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BG 141 V
281, 294 f. E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen
Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen
Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch
im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen
sind (BGE 145 V 361, 364 E. 3.2.2).
3.4.
Der Verfügung vom 31. Oktober 2011 (IV-Akte 30), mit welcher ein
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, lagen in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. D____ vom 18. Juli
2011 (IV-Akte 27), das Gutachten des C____-Spitals vom 7./28. Februar 2011
(IV-Akte 19) sowie der Bericht des J____ Spitals vom 2. Augst 2010 (IV-Akte 12)
zugrunde. Im Bericht des J____ Spitals vom 2. August 2010 war als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: "Fibromyalgie,
leichte degenerative Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten"
(vgl. S. 1 des Berichtes). Im Gutachten des C____-Spitals vom 7./28. Februar
2011 war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine
Fibromyalgie festgehalten worden (vgl. S. 7 des Gutachtens). Des Weiteren
war klargestellt worden, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe auch in Bezug
auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für mögliche Einschränkungen
durch psychologische Faktoren verweise man auf ein noch zu erstellendes
psychiatrisches Gutachten (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dr. D____ hatte daraufhin
im Gutachten vom 18. Juli 2011 dargetan, es könne keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei die histrionische Persönlichkeitsstörung F60.4 (vgl. S. 18
des Gutachtens).
3.5.
Im Nachgang an die Neuanmeldung zum Leistungsbezug (vgl.
IV-Akte 31) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst
durch Dr. E____ psychiatrisch begutachten. Deren Gutachten vom 29. April
2019 (IV-Akte 71) wurde von der Beschwerdeführerin bemängelt (vgl. die
Stellungnahme vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 75] und die ergänzende Stellungnahme
vom 10. Juli 2019 [IV-Akte 77]). Nachdem auch der RAD eine neuerliche
psychiatrische Begutachtung empfohlen hatte (vgl. IV-Akte 79), erteilte die
Beschwerdegegnerin Prof. Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen gestützt das Gutachten vom 11. Mai 2020
(IV-Akte 91) und die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. F____ vom 17.
August 2020 (IV-Akte 99) lehnte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. insb. IV-Akte 103) – mit Verfügung vom 14.
Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (vgl.
IV-Akte 115). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erachtete die
Beurteilung von Prof. Dr. F____ als nicht beweiskräftig, was schliesslich zur
Einholung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. I____ führte.
3.6.
3.6.1 Dr. I____ führte im Gerichtsgutachten vom 30. Dezember 2022
als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an:
komplexe posttraumatische Belastungsstörung (entsprechend einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0) seit der Kindheit und Jugend mit klinisch
relevanter Verschlechterung nach der Vergewaltigung im Mai 2013, (a.) mit einer
dissoziativen Störung gemischt ICD-10 F44.7 (klinisch Absorption, Derealisation
und Konversionssymptome im Vordergrund), (b.) mit persistierenden, auf das
Trauma im Mai 2013 bezogenen Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung
ICD-10 F43.1, (c.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens). In der Liste
der Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I____ fest: anamnestisch
fluktuierende depressive Symptome im Kontext einer Dysthymie ICD-10 F34.1, mit
grosser Wahrscheinlichkeit besteht auch eine rezidivierende depressive Störung
mit phasenweise leichten depressiven Symptomen ICD-10 F33.0, gegenwärtig
weitgehend remittiert ICD-10 F33.4 (vgl. ebenfalls S. 23 des Gutachtens).
3.6.2. Erläuternd machte Dr. I____ geltend, die Explorandin
sei im Mai 2013 schwerer sexueller Gewalt ausgeliefert gewesen. Es handle sich beim
damaligen Geschehen aus klinischer Sicht um ein solches von aussergewöhnlicher
Bedrohung. Es sei davon auszugehen, dass ein solches Ereignis bei nahezu jeder
Person eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. In der
psychotherapeutischen Behandlung, aber auch in den zwei bereits vorliegenden
Gutachten würden Flashbacks und anhaltende Erinnerungen sowie Albträume
dokumentiert. Die Explorandin bestätige diese Symptome auch in der aktuellen
Untersuchung (vgl. S. 27 des Gutachtens). Des Weiteren legte Dr. I____ dar, es bestünden
deutliche Hinweise darauf, dass bereits vor 2013 eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung im Kontext der verschiedenen traumatischen Erfahrungen
in Kindheit und Jugend vorgelegen haben könnte (vgl. S. 25 des Gutachtens). Seit
2017 stehe die Explorandin in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. K____,
der 2019 die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach
Gewalt durch den Partner gestellt habe (vgl. S. 26 des Gutachtens). Im Kontext
der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung könne auch die gemischte
dissoziative Störung ICD-10 F44.7 eingeordnet werden, die sich nach der
Vergewaltigung klinisch deutlich verschlechtert habe (vgl. S. 28 des
Gutachtens). Seit 2017 finde eine adäquate psychotherapeutische Behandlung bei
Dr. K____ statt. Im Vordergrund stünden Stabilisierungsaspekte. Durch die
äusseren Faktoren, die die Sicherheit reduzieren würden (Haftentlassung des
Täters), seien traumaspezifische Techniken nur sehr eingeschränkt anzuwenden.
Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Persönlichkeitsstörung könnten
nicht psychopharmakotherapeutisch behandelt werden. Eine relevante depressive
Symptomatik
bestehe aktuell nicht (vgl. S. 33 des Gutachtens).
3.6.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ schliesslich
klar, es bestehe aufgrund der im Mini-ICF beschriebenen Einschränkungen eine
vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin verfüge
leidensbedingt nicht über Ressourcen, die es ihr ermöglichen würden, eine
wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Es könne auch kein
angepasstes Belastungsprofil skizziert werden, welches die Explorandin erfüllen
könnte. Der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei in Anbetracht der dokumentierten
klinischen Symptome überwiegend wahrscheinlich auf sechs Monate vor der zweiten
IV-Anmeldung festzulegen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Neun Jahre nach der
Vergewaltigung sei von einem chronischen Zustandsbild auszugehen. Es bestehe
keine Therapie, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit führen könne (vgl. S. 34 des Gutachtens). Ergänzend
wies Dr. I____ darauf hin, bei vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit wäre
eine Beschäftigung der Explorandin im geschützten Rahmen durchaus möglich und
aus sozialtherapeutischer Sicht auch sinnvoll. An einem geschützten
Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der sozialen Situation wäre mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine zeitliche Präsenz von vier Stunden, am besten aufgeteilt
auf zweimal zwei Stunden möglich. In dieser Zeit könnte für die Explorandin bei
eigener Einteilung von Pausen in einem wohlwollenden, auf sie zugehenden und
ihre möglichen Entwertungen ertragenden Umfeld eine Beschäftigung mit einfachen
Tätigkeiten möglich sein (vgl. S. 37 des Gutachtens).
3.6.4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Februar 2023 äusserte
sich Dr. I____ schliesslich in ausführlicher Form zu den
Standardindikatoren. Namentlich stellte er klar, in der klinischen Untersuchung
hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation ergeben. Die
von der Explorandin geschilderte Schmerzproblematik sei verdeutlicht, könne
jedoch vollumfänglich mit den psychiatrischen Diagnosen erklärt werden. Die
Verdeutlichung sei krankheitsimmanent. Unter Berücksichtigung der
Persönlichkeitsstörung seien die klinischen Befunde konsistent. Die
gesundheitlichen Funktionseinschränkungen würden sich sowohl im privaten als
auch im beruflichen Kontext äussern (vgl. S. 1 der Stellungnahme). In Bezug auf
den funktionellen Schweregrad führte Dr. I____ an, die formale Denkstörung sei
ausgeprägt vorhanden. Es sei aussergewöhnlich, dass in einer Begutachtung ein
beschleunigtes und angetrieben wirkendes Denken zu beobachten sei. Bei der
Explorandin sei das Erleben der Umgebung verändert und klinisch nahe an einer
Wahnsymptomatik (schwergradig). Die Wahrnehmungsveränderungen seien
mittelgradig ausgeprägt. Die dissoziativen Symptome führten zu
Funktionseinschränkungen im Alltag. Die Dissoziation habe sich in der klinischen
Untersuchung beobachten lassen. Ebenso könne das Ausmass der
psychotraumatologischen Symptomatik als schwergradig beurteilt werden. Die
Schwere der Symptomatik ergebe sich fremdanamnestisch aus den Problemen in der
Beziehungsgestaltung (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Die durch die
Gesundheitsschädigung bedingten Funktionseinschränkungen seien auf S. 34 des
Gutachtens im Kontext des Mini-ICF detailliert beschrieben worden (vgl. S. 2 f.
der Stellungnahme).
3.7.
Auf das Gutachten von Dr. I____ vom 30. Dezember 2022 sowie die
ergänzende Stellungnahme von Dr. I____ vom 16. Februar 2023 kann abgestellt
werden. Die gutachterliche Beurteilung erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor), was
auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl. die
Stellungnahme vom 5. April 2023). Insbesondere hat sich der Gutachter sehr
umfassend mit den Vorakten, insbesondere den abweichenden Beurteilungen der
Vorgutachter, auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 28 ff. des Gutachtens) und
seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde und der
gestellten Diagnose einlässlich begründet. Die funktionellen Auswirkungen wurden
von ihm anhand der Indikatoren absolut schlüssig und widerspruchsfrei
festgestellt (vgl. dazu BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.1). Gestützt darauf lässt
sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres
nachvollziehen.
3.8.
Wird somit auf das Gutachten von Dr. I____ abgestellt, dann ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 in Bezug auf
sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig ist.
3.9.
Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war – bei
Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2017
– im Januar 2018 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2017
(Datum des Einganges) wieder zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. IV-Akte 31), ist
der Beginn einer allfälligen Rente auf Januar 2018 (ein halbes Jahr nach der
erfolgten Wiederanmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) festzulegen.
4.
4.1.
Nicht nur bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs, sondern
auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der
Invaliditätsbemessung zu bestimmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.3).
4.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.3.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.4.
4.4.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und
Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
4.4.2. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird zur
Bestimmung des IV-Grades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit.
a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den
die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. b).
4.5.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
4.6.
4.6.1. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht zur
Statusfrage geäussert. Was die Erwerbsbiografie angeht, so ergibt sich aus den
Akten, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 1994 (vgl. u.a. IV-Akte 2, S.
7 und IV-Akte 7, S. 3) bis Anfang 2009 (faktisches Ende der Arbeitstätigkeit;
vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 9) 100 % als Serviceangestellte gearbeitet. Anfang 1994
war der [...] 1987 geborene Sohn noch nicht einmal 7-jährig. Nach der
Geburt der Tochter ([...] 2009) hat die Beschwerdeführerin dann nicht mehr resp.
kaum mehr gearbeitet, zumal sie – nach ihrem Mutterschaftsurlaub –
krankgeschrieben war (vgl. u.a. die Eintragungen auf der Taggeld-Karte [IV-Akte
4, S. 9]; siehe auch den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 7, S. 5]) und ihr
schliesslich gekündigt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 8). Am [...] Juli
2012 wurde sie nochmals Mutter. Es kann daher – ungeachtet der früheren
Erwerbsbiografie – nicht ohne weitere Abklärungen von einer 100%igen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen werden.
4.6.2. Es wurde denn auch noch nie eine Haushaltsabklärung
vorgenommen. Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle bildet
jedoch grundsätzlich die geeignete Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen
Einschränkungen der versicherten Person im Haushalt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.). In Bezug auf die
Leistungsfähigkeit/Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde im Gerichtsgutachten
festgehalten, als Hausfrau könne sie sich die Arbeit weitgehend selber
einteilen. Problematisch sei die Ausführung der Rolle als Mutter von
heranwachsenden Kindern. Hier führten die dissoziativen Symptome, sowie die
Aspekte der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit zunehmendem
Misstrauen und Ängstlichkeit möglicherweise zu Überforderungssituationen.
Diesbezüglich habe man mit Dr. K____ auch die Möglichkeit von
Unterstützung für die Familie besprochen. Des Weiteren führte Dr. I____ an, für
die Explorandin sei die Arbeit als Hausfrau und Mutter zentral. In der Untersuchung
sei sie stolz gewesen, dass ihr nach der initialen Betreuung durch
Familienunterstützung attestiert worden sei, dass sie für die Kinder sorgen
könne. Aufgrund des Störungsbildes sei jedoch davon auszugehen, dass die
Explorandin aufgrund ihrer eigenen Prägungssituation nicht alle emotionalen
Bedürfnisse ihrer zwei heranwachsenden Kinder abdecken könne. Dafür spreche
auch die Angabe des nun erwachsenen Sohnes, der von eigenen
Parentifizierungsaspekten in seiner Kindheit berichte (vgl. S. 36 des Gutachtens).
Diese Aussagen erscheinen plausibel. Allerdings lässt sich ohne weitere
Abklärungen gleichwohl keine zuverlässige Aussage zu einer etwaigen
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt machen. Soweit nicht
von einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit ausgegangen wird, erscheint es daher
erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vornimmt und
in diesem Zusammenhang insbesondere die Statusfrage klärt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, die Statusfrage zu klären und gegebenenfalls eine
Haushaltsabklärung vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin (ab Januar 2018) zu entscheiden. Dabei hat sie in
medizinischer Hinsicht von den im Gerichtsgutachten vom 30. Dezember 2022
gemachten Feststellungen auszugehen. Dies gilt insbesondere für die
gutachterlich erhobene 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab
Januar 2017. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auch den vom Gutachter in
Bezug auf den Haushalt gemachten Ausführungen Rechnung zu tragen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten
in der Höhe von insgesamt Fr. 6'834.15 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da
eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2
ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum
Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den
Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,
281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche
Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die
kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS
vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",
an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen
gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.
7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die
einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten
in der Höhe von Fr. 6'834.15 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei sog.
qualifizierten Vertretungen wie namentlich [...] – im Falle eines vollständigen
Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im
Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, im Sinne der Erwägungen die
Statusfrage zu klären und gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung vorzunehmen
und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar
2018 zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'834.15 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R.
Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: