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Entscheid

IV.2021.186

Revisionsgesuch; keine Verschlechterung ausgewiesen

15. Juni 2022Deutsch19 min

Beschwerdeführer über seit Jahren bestehende Fussschmerzen, die er ab 2017 als besonders

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B.

Fürbringer, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.186

Verfügung vom 22. Oktober 2021

Revisionsgesuch; keine

Verschlechterung ausgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 aus seinem

Ursprungsland in die Schweiz ein. Hier war er in der Folge im

Gastronomiebereich tätig. Ab 2014 bewirtete der Beschwerdeführer ein eigenes

Restaurant, das er per Ende Oktober 2021 aufgeben musste (vgl. Schreiben des

Rechtsvertreters vom 23. November 2021, IV-Akte 84).

Aufgrund in seiner Heimat erlittener Folter klagt der

Beschwerdeführer über seit Jahren bestehende Fussschmerzen, die er ab 2017 als besonders

exazerbierend und belastend empfand. Im September 2019 meldete er sich deswegen

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte daraufhin

Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und kam gestützt auf eine Beurteilung

ihres RADs vom 13. November 2019 (IV-Akte 16) zum Ergebnis, es liege kein

invalidisierendes Leiden vor und der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 lehnte sie einen Rentenanspruch ab (IV-Akte

20). Vertreten durch den Advokaten B____ liess der Beschwerdeführer wissen, er

werde kein Rechtsmittel gegen diese Verfügung ergreifen. Jedoch habe sich sein

Gesundheitszustand seit Verfügungserlass weiter verschlechtert, seit dem 17.

Februar 2020 sei er zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (Schreiben vom 20.

Februar 2020, IV-Akte 23). Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 29)

reichte der Beschwerdeführer daraufhin einen Bericht der Klinik für Psychiatrie

und Psychotherapie am C____ vom 11. Dezember 2020 ein und ersuchte die

Beschwerdegegnerin um Einleitung eines Revisionsverfahrens (IV-Akte 29 S. 3;

IV-Akte 66 S. 33 f.).

b) Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und

leitete wiederum ein Abklärungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie Auskünfte

medizinischer und erwerblicher Art einholte. Unter anderem zog sie die Akten

der Krankentaggeldversicherung bei, die einen Observationsbericht vom 28. Juni

2021 beinhalten (IV-Akte 66 S. 2 ff.). Nachdem sich der RAD am 30. August 2021

(IV-Akte 70) zur Arbeitsfähigkeit geäussert hatte, stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September 2021 (IV-Akte 72) erneut die

Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch den Advokaten B____

liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und

verlangte die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Am 22. Oktober

2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 82).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen die

Verfügung vom 22. Oktober 2021 und ersucht um Rückweisung der Sache zur

Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde und weist auf einen sich neu bei den

Akten befindlichen Bericht des RAD vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 87) hin.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Januar 2022 an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 27. Januar 2022.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 lässt sich der Beschwerdeführer

zur Duplik vernehmen. Seine Vernehmlassung wird der Beschwerdegegnerin zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Am 26. April 2022 reicht der Beschwerdeführer ein vom 21. April

2022.

datierendes Zeugnis seines behandelnden Psychiaters, Dr.med. D____ ein.

Dieses wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt.

III.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wird das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege von der Instruktionsrichterin bewilligt.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Juni 2022 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die

angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen

Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts

(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher

die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2020

(IV-Akte 20) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens

eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtskräftig

abgewiesen hatte, meldete sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 mit einem

Revisionsbegehren wieder zum Leistungsbezug an und brachte vor, sein

Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Insbesondere

hätten sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig

mittelgradiger Episode eingestellt (Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Februar

2021, IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin kam wiederum zum Ergebnis, es liege

nach wie vor kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

vor und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 82) erneut.

2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, indem die

Beschwerdegegnerin keine verwaltungsexternen medizinischen Abklärungen eingeleitet

habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt. Es gehe

nicht an, lediglich auf ein Aktengutachten des RAD abzustellen, zumal es sich

beim zuständigen RAD-Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie gehandelt

habe. Die Sache sei deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und im

Anschluss daran erneut über seinen Leistungsanspruch befinde.

2.3

Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, ihrem RAD hätten

umfangreiche Akten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, des KIGA BL, der

Krankenkasse und der Krankentaggeldversicherung vorgelegen. Zusammen mit dem

Observationsbericht würde die gestützt darauf ergangene Aktenbeurteilung des

RAD rechtsprechungsgemäss eine hinreichende Basis für ihren Entscheid darstellen.

2.4

Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (IV-Akte 20) wurde entschieden,

dass beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Gesundheitsschaden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat

darauf verzichtet, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen, womit jener Entscheid

in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer weist stattdessen auf eine seither

eingestellte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin (Schreiben des

Rechtsvertreters vom 20. Februar 2020, IV-Akte 23). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

Dispositiv

kann es demnach lediglich darum gehen zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin

gestützt auf die vorhandenen Abklärungsergebnisse annehmen durfte, es bestehe

nach wie vor keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine

Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des

Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes

sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des

an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung

stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -

Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem

Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines

im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV

Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.

6.3).

3.2.

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen

Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber

aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der

gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum

stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage

nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert

(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2020 in

rentenrelevantem Ausmass verändert hat.

4.2.

Der damaligen Verfügung lag in medizinischer Hinsicht eine

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E____ vom 13. November 2019 (IV-Akte 16)

zugrunde, der darin die vom Hausarzt eingereichten medizinischen Berichte

(IV-Akte 11 S. 1 - 48) gewürdigt hatte. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.

med. F____ hatte damals als wesentliche Diagnosen chronifizierte, wahrscheinlich

neuropathische Schmerzen unklarer Aetiologie in beiden Füssen, bestehend seit

2005, depressive Episoden, MGUS unklarer Aetiologie, möglicherweise bei

chronischer Hepatitis B und einen engen Spinalkanal zerviko/vertebral mit

Zervikalsyndrom angegeben. Er hatte dargelegt, es seien ausgedehnte

neurologische Untersuchungen der Fussschmerzen durchgeführt worden, wobei die

Aetiologie unklar geblieben sei. Erfolglos seien mehrere medikamentöse

antidepressive Therapien durchgeführt worden, ebenso habe eine Schmerztherapie

mit Lyrica keinen Erfolg gezeigt. Aktuell stehe eine depressive Episode im

Vordergrund, wobei wiederum keine Beschwerdeverminderung durch Antidepressiva

habe erzielt werden können. Der Beschwerdeführer lehne eine Psychotherapie ab.

Durch die Depression bestehe eine Antriebseinschränkung und eine vermehrte

Reizbarkeit. Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne er jedoch keine

Stellung nehmen (Bericht Dr. med. F____ vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 11 S. 7).

Der RAD-Arzt berücksichtigte weiter die vorhandenen neurologischen Berichte,

die Ergebnisse der Bildgebung von HWS, BWS und LWS sowie die Laborwerte. Er

stellte fest, dass all diese Befunde ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien, der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt dementsprechend auch nicht

krankgeschrieben sei und arbeite, weshalb er schlussfolgerte, es liege kein

invalidisierendes Leiden vor. Den Gesundheitszustand erachtete er als stabil. Die

Beschwerdegegnerin schloss, es liege kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit vor und die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar (Verfügung vom 22. Januar 2020,

IV-Akte 20).

4.3.

4.3.1. Knapp einen Monat nach Erlass dieser Verfügung attestierte

Dr. med. F____ im Februar 2020 zuhanden der Krankentaggeldversicherung

rückwirkend ab dem 1. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, die er bis

zum 30. September 2020 jeweils verlängerte. Ab dem 1. Oktober 2020 attestierte

er eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 66 S. 51, 58).

Gegenüber der Krankentaggeldversicherung gab der Hausarzt im Juni 2020 an,

der Beschwerdeführer leide unter einem generalisierten Schmerzsyndrom, an

neuropathischen Schmerzen in den Unterschenkeln und an einer leicht- bis

mittelgradig ausgeprägten Depression. Er sei auf der Suche nach einem

Psychiater, seinerseits habe er den Beschwerdeführer bei der psychosomatischen

Abteilung des G____ angemeldet. Bezüglich Prognose der Arbeitsfähigkeit im

bisherigen Beruf als Wirt äusserte sich Dr. med. F____ skeptisch. Hingegen erschien

ihm eine sitzende Tätigkeit zu 100% als zumutbar (Bericht vom 29. Juni 2020,

IV-Akte 66 S. 65). Der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung, bezeichnete

die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit daraufhin als nicht plausibel,

wobei er die Vorlage an den beratenden Psychiater empfahl, da sich in den

Unterlagen Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen fänden (Stellungnahme Dr.

med. H____ vom 11. Juli 2020, IV-Akte 66 S. 63).

4.3.2. Im Mai 2020 fand ein Abklärungsgespräch in der

psychosomatischen Abteilung des G____ statt. Dort schilderte der

Beschwerdeführer, seine Fussschmerzen würden ihn bei der Ausübung seines Berufs

in Restaurant behindern, da er dabei immer auf den Füssen sei. Aus diesem Grund

sei er seit Dezember 2019 zu 50% krankgeschrieben. Die Psychologinnen erlebten

den Beschwerdeführer als auf die Schmerzsymptomatik eingeengt und stellten

fest, die seit 2017 exazerbierenden Schmerzen würden sich auf den Lebensalltag

des Beschwerdeführers einschränkend auswirken und eine grosse emotionale

Belastung darstellen. Sie würden die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) sowie einer

rezidivierenden leichten depressiven Episode (ICD-10: F33.0) als erfüllt

ansehen. Obwohl die Arbeit mit körperlicher Anstrengung einhergehe, erkannten

sie darin auch eine wichtige soziale Ressource und eine Alltagsstruktur. Sie

empfahlen die Aufnahme einer psychologischen Einzeltherapie und organisierten

einen Therapieplatz in der Klinik für Psychiatrie & Psychosomatik des C____

Spitals. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserten sich

die Psychologinnen nicht (IV-Akte 66 S. 36).

4.3.3. Die Fachpersonen des C____ Spitals berichteten im

Dezember 2020, nachdem sie den Beschwerdeführer zu vier Terminen gesehen

hatten, von seit 2017 exazerbierenden, ausstrahlenden chronischen

Fussschmerzen, die den Beschwerdeführer in seinem Leben zunehmend einschränken

und emotional belasten würden, was mittlerweile zu einer mittelgradigen

depressiven Symptomatik geführt habe. Diese wiederum könne zu einer Verstärkung

der Schmerzstörung und zu einer Symptomausweitung führen. Die Fachpersonen

führten zwar aus, es falle dem Beschwerdeführer immer schwerer, das eigene

Restaurant zu führen, äusserten sich jedoch weder zur Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit noch zur Frage einer angepassten Arbeit.

Abschliessend wurde der Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik empfohlen

(Bericht vom 11. Dezember 2020, IV-Akte 66 S. 33 ff.).

4.3.4. Im April 2021 berichtete Dr. med. F____ wiederum von den

Fussschmerzen, die seit der Einreise in die Schweiz bestünden und nicht auf

Therapieversuche ansprechen würden. Weil eine mittelgradige depressive Episode

hinzugekommen sei, habe er den Beschwerdeführer ab Februar 2020 zu 50%

krankschreiben müssen. Trotz Psychotherapie sei keine Besserung eingetreten,

seit Oktober 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80%. Aus medizinischer Sicht

sei die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar, da der Beschwerdeführer aufgrund

seiner chronischen Schmerzen nicht als Kellner einsetzbar sei. Es komme

ausserdem rasch zu einer Ermüdung und die mittelschwere Depression

beeinträchtige die Kognition (vgl. Bericht vom 30. April 2021, IV-Akte 41 S.

f.). Zwei Monate später berichtete der Hausarzt erneut von einer nicht

therapierbaren Schmerzsymptomatik. Die seit 2002 bestehenden chronischen

Schmerzen in Bereich beider Füsse hätten sich in letzter Zeit vermehrt,

teilweise bestünden ausstrahlende HWS-Schmerzen. Die mittelgradige depressive

Symptomatik habe sich auf pharmakologische Intervention hin kaum verbessert,

der Beschwerdeführer stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Er sei der

Ansicht, die Arbeitsfähigkeit im Restaurant betrage nur noch 20%. Mittelschwere

bis leichte Arbeit sei nicht mehr zu 100% ausübbar (vgl. Bericht Dr. med. F____

vom 9. Juni 2021, IV-Akte 66).

4.3.5. Der Psychiater Dr. med. D____ gab zur selben Zeit an,

der Beschwerdeführer stehe seit April 2021 in seiner psychotherapeutischen

Behandlung. Er übernahm die Diagnosen der Voruntersuchenden und wies wie diese

auf die Wechselwirkung zwischen Schmerzsymptomatik und Depression hin.

Bezüglich der Arbeitssituation wurde die bisherige Tätigkeit als Chef de

Service von ihm in einem Teilzeitpensum grundsätzlich als zumutbar erachtet und

auf die Krankschreibung durch den Hausarzt verwiesen. Der behandelnde

Psychiater sprach sich für eine regelmässige psychotherapeutische Unterstützung

aus und mass einer solchen einen positiven Effekt auf Arbeitsfähigkeit bei

(Bericht vom 22. Juni 2021, IV-Akte 58).

4.3.6. Im April 2022 hielt Dr. med. D____ fest, es habe sich

seit seinem Bericht weder an der der Diagnose noch an der Prognose etwas

verändert. Es bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik mit erheblichen Auswirkungen

auf die psychische Befindlichkeit, wodurch der Beschwerdeführer in seinem

Alltag erheblich eingeschränkt sei. Seit dem 1. Oktober 2021 sei der

Beschwerdeführer von ihnen zu 80% krankgeschrieben worden (Schreiben vom 21.

April 2022, Gerichtsakte 13).

4.4.

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde der Beschwerdeführer

im Zeitraum vom 25. Mai 2021 bis zum 28. Juni 2021 an 13 Tagen observiert. Dem

entsprechenden Bericht (IV-Akte 66 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer sich an den observierten Tagen in seinem Restaurant aufhielt,

wo er ohne sichtliche Beeinträchtigungen verschiedene Arbeiten wie Service,

Tresen, Küche oder das Tragen von Mobiliar ausübte. Der Beschwerdeführer hielt

sich den ganzen Tag über im Restaurant auf, erledigte Einkäufe und konnte sich

mit seinem Auto fortbewegen.

4.5.

4.5.1. Der Beschwerdeführer erlebt seine Fussschmerzen - deren Aetiologie

weitgehend ungeklärt bleibt und die auf Therapieversuche nicht ansprechen, im

Alltag als sehr einschränkend und psychisch belastend. Wiederholt gibt er an,

er könne sich kaum vorstellen einer Arbeit nachzugehen und schildert einen sehr

passiven Alltag (vgl. etwa seine Angaben gegenüber der

Krankentaggeldversicherung anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2021, IV-Akte

66 S. 23 ff).

4.5.2. Die im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder der Schmerzstörung und

der depressiven Symptomatik begleiten den Beschwerdeführer seit langem in

fluktuierender Ausprägung, wobei er angibt, deren Intensität habe seit 2017 zugenommen.

Sowohl diese Krankheitsbilder, als auch die übrigen aktenkundigen somatischen

Beschwerden im zerviko-vertebralen Bereich und am rechten Auge (vgl. Bericht

des Augenarztes Dr. med. I____, IV-Akte 42) sind nicht neu. Sie lagen allesamt

schon vor Beginn des vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraums im Januar

2020 vor, sodass aufgrund der aktuellen Diagnosen nicht auf eine massgebliche

und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann.

Fraglich ist, ob sich der Schweregrad und damit die Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit im Vergleichszeitraum dauerhaft und in einem rentenrelevanten

Ausmass verschlechtert hat.

4.5.3. Weder die Fachpersonen der psychosomatischen Abteilung am G____ noch

diejenigen des C____ haben im vorliegend fraglichen Zeitraum aus psychiatrischer

Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Vielmehr erachteten

sie die Arbeit als wichtige soziale Ressource und Alltagsstruktur. Gleiches

brachte der behandelnde Psychiater vor, der in seinem ersten Bericht vom Juni

2021 die bisherige Arbeit grundsätzlich als weiterhin zumutbar einschätzte und

sich seinerseits nicht auf eine konkrete prozentuale Einschränkung festlegte,

sondern im Wesentlich auf die 80%ige Krankschreibung durch den Hausarzt verwies.

In seinem Schreiben vom April 2022 führte der behandelnde Psychiater sodann explizit

aus, es habe sich weder an den Diagnosen noch an der Prognose etwas verändert. Trotzdem

attestiert er dem Beschwerdeführer nunmehr seit Oktober 2021 eine 80%ige

Arbeitsunfähigkeit. Inwiefern sich die depressive Symptomatik verschlechtert haben

soll, wird von ihm nicht dargelegt.

4.5.4. Ebenso unplausibel ist die vom Hausarzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.

Er hat seinerseits nie nachvollziehbar dargelegt, worin die Verschlechterung im

Vergleich zu den Befunden vom Januar 2020 liegen soll. Bereits ab Dezember 2019

hatte er gegenüber der Krankentaggeldversicherung eine 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit attestiert und im Oktober 2019 angegeben, es stehe eine

depressive Episode im Vordergrund, die sich durch Antidepressiva nicht habe

vermindern lassen (vgl. IV-Akte 11). Bringt er nun gegenüber der

Beschwerdegegnerin vor (vgl. IV-Akte 41), die Reduktion der Arbeitsfähigkeit

sei im Februar 2020 aufgrund einer neu hinzugekommenen mittelgradigen depressiven

Episode notwendig gewesen, so setzt er sich damit in Widerspruch zu seinen

früheren Angaben. Wohl können Berichte von behandelnden Hausärzten gerade im

Rahmen von Revisionsverfahren wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, da sie die

Beschwerdeführenden über einen längeren Zeitraum begleiten. Diesem Nutzen steht

jedoch die Gefahr gegenüber, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Gerade die bestehende

Nähe der behandelnden Ärzte zu Problemen und Alltagssorgen der

Patienten kann dazu führen, dass sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

der subjektiven des Patienten annähert. Dies dürfte vorliegend der Fall sein.

4.5.5. Entkräftet werden die ärztlichen Beurteilungen der verbleibenden

Leistungsfähigkeit schliesslich von den Ergebnissen der Observation, die einen

ohne sichtliche Beeinträchtigungen ganztägig im Restaurant arbeitenden

Beschwerdeführer zeigen. Dass der Beschwerdeführer sein Restaurant infolge der Covid-Pandemie

vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben musste (vgl. Schreiben vom 23.

November 2021, IV-Akte 84), bestätigt diese Schlussfolgerung.

4.6.

Zusammenfassend kann daher aufgrund der dargelegten Akten mit dem

erforderlichen Beweisgrad der Schluss gezogen werden, dass es im

Vergleichszeitraum zwischen Januar 2020 und Oktober 2021 nicht zu einer

medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist.

Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt. Damit ist

keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts erstellt, womit es beim bisherigen

Rechtszustand bleibt.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 22. Oktober 2021

korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 31. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne

einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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