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Entscheid

IV.2021.187

Gutachten nicht beweiskräftig; erneute Abklärung notwendig

20. April 2022Deutsch19 min

kantonale [...]schule, wobei unklar ist, ob sie diese abschloss (unterschiedliche

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...] Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.187

Verfügung vom 27. Oktober 2021

Gutachten nicht beweiskräftig;

erneute Abklärung notwendig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin wuchs in konfliktreichen

familiären Verhältnissen auf. Nach schwierigen Schuljahren besuchte sie die

kantonale [...]schule, wobei unklar ist, ob sie diese abschloss (unterschiedliche

Angaben im Gutachten ZMB, IV-Akte 10, S. 4 und in der Beschwerde, S. 3). In der

Folge absolvierte sie die [...]schule [...] und von 1989 bis 1990 eine

verkürzte KV-Lehre bei [...] AG. Von 1992 bis 1994 besuchte sie die Schule für [...],

kehrte dann aber in den bisherigen Beruf zurück (ZMB Gutachten, IV-Akte 10, S.

4 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Buchhaltung des [...]vereins tätig

gewesen war, begann sie Ende 1995 in der EDV-Abteilung Buchhaltung in der [...]

zu arbeiten, wobei starke Überforderungssymptome und Ängste auftraten (a.a.O.,

S. 5). Nach einem psychischen Zusammenbruch kündigte die Beschwerdeführerin

ihre Anstellung und nahm ab Herbst 1996 eine psychiatrische Behandlung auf

(a.a.O., S. 6).

Am 30. April 1997 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

ersten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und wurde zunächst

von Dr. C____ (Gutachten vom 05.11.1998, IV-Akte 1, S. 16 ff.) und

anschliessend von Dr. D____, E____ (E____), psychiatrisch begutachtet

(Gutachten vom 29.03.1999, IV-Akte 10). Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 1999 ab

dem 1. September 1997 eine halbe Rente zu. Im Rahmen des amtlichen

Revisionsverfahrens im Jahr 2001 stellte Dr. D____ mit Verlaufsgutachten vom

19. Dezember 2001 einen unveränderten Gesundheitszustand fest (IV-Akte 32).

Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2002 am

Anspruch auf eine halbe Rente fest (IV-Akte 37).

Nachdem ein Arbeitseinsatz bei [...] in einem 50%-Pensum abgebrochen

werden musste (Bericht [...], IV-Akte 49, S. 6 ff.), stellte die

Beschwerdeführerin im November 2002 ein Gesuch um Rentenerhöhung. Die

Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch gestützt auf ein weiteres Verlaufsgutachten

von Dr. D____ vom 4. April 2003, welches von einem unveränderten

Gesundheitszustand ausging (IV-Akte 49, S. 1 ff.), ab (Verfügung vom

13.05.2003, IV-Akte 52). Zum gleichen Ergebnis kam die Beschwerdegegnerin

anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Revision im Jahr 2005

(Mitteilung vom 29.11.2005, IV-Akte 59).

Mit Schreiben vom 14. November 2008 stellte die

Beschwerdeführerin einen Antrag auf berufliche Massnahmen zur

Wiedereingliederung (IV-Akte 61). In der Folge fanden diverse erfolglose

Arbeitstrainings in der freien Wirtschaft statt. Nachdem die Arbeitsvermittlung

wieder geschlossen worden war, wurde am 22. November 2011 die Wiedergewährung

der halben Rente verfügt (IV-Akte 156). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde

revisionsweise am 4. Januar 2013 (IV-Akte 163) und am 30. Juni 2017 bestätigt

(IV-Akte 169).

Ein Arbeitsverhältnis an einem geschützten Arbeitsplatz der F____

AG (vormals [...]) in einem Pensum von 30% wurde aus gesundheitlichen Gründen

in gegenseitigem Einvernehmen nach sechs Monaten per 31. Juli 2019 aufgelöst

(Arbeitsbestätigung, IV-Akte 174). Im August 2019 wurde bei der

Beschwerdeführerin ein mässig differenziertes Mammakarzinom rechts festgestellt

(IV-Arztbericht Dr. G____ vom 10.12.2019, IV-Akte 178, S. 3; Bericht H____,

IV-Akte 192).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 stellte die

Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rentenerhöhung zufolge Verschlechterung des

gesundheitlichen Zustands (IV-Akte 170). In der Folge versuchte die Beschwerdegegnerin

auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Unterlagen über die Behandlung

des Mamakarzinoms zu erhalten, konnte jedoch lediglich den Bericht des H____

vom 11. September 2019 erhältlich machen (IV-Akte 192). Telefonisch teilte die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin mit, dass bisher weder eine Operation noch eine

Chemotherapie stattgefunden hätten und solche auch nicht geplant seien, da die

Beschwerdeführerin eine alternative Therapie versuche (IV-Akte 195).

Auf Empfehlung des RAD gab die Beschwerdegegnerin ein

psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. univ. I____in Auftrag, welches am 6.

April 2021 erstattet wurde (IV-Akte 202). Nachdem sich der RAD zum Gutachten

geäussert hatte (IV-Akte 205), stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2021 in Aussicht, die beantragte

Rentenerhöhung abzulehnen (IV-Akte 206). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und 30. Juli 2021 Einwand (IV-Akten 208 und 219).

Dabei legte sie die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. G____

(mitunterzeichnet von seinem Stellvertreter Dr. J____) zum Gutachten vom 10.

Juni 2021 vor (IV-Akte 210, S. 4 ff.). Der RAD tätigte sodann beim Gutachter eine

Rückfrage, welcher dieser mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 beantwortete

(IV-Akte 218). Anschliessend hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.

Oktober 2021 an der Rentenablehnung fest (IV-Akte 220).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. November 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

27.

Oktober 2021 sei aufzuheben und das Erhöhungsgesuch sei gutzuheissen.

Demgemäss sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente

zuzusprechen.

2.

Gestützt auf Art.

78.

Abs. 3 IVV seien Dr. G____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen

Berichts vom 20. November 2021 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. G____ die

Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der F____

AG vom 17 November 2021 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie den Bericht von Dr. G____

vom 20. November 2021 (BB 4) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.

Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 19. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht betreffend das Mammakarzinom den

Bericht zum interdisziplinären Verlauf der Klinik [...] vom 3. Januar 2022 ein.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. Februar 2022 an

den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht die RAD-Stellungnahme vom 14.

Februar 2022 ein.

III.

Am 6. Dezember 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 20. April 2021 statt.

V.

Auf Nachfrage des Gerichts teilt Dr. G____ mit Schreiben vom 31.

Mai 2022 mit, dass die Kosten in der Höhe von Fr. 600.00 für die Erstellung des

Berichts vom 20. November 2021 bereits von der Beschwerdeführerin direkt bezahlt

wurden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27.

Oktober 2021 die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente

bestätigt und eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt (IV-Akte 220). Sie

stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____,

welcher von einer seit Jahren gleichbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen

war (Gutachten, IV-Akte 202, S. 15 und 17).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sich

ihr Gesundheitszustand seit dem Scheitern des erneuten Arbeitsversuchs im

geschützten Rahmen bei der Firma F____ AG und dem fast zeitgleichen Auftreten

der Krebsdiagnose deutlich akzentuiert und verschlechtert habe. Sie verweist

dabei auf die Arztberichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ (vgl.

Beschwerde, S. 8).

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht der Einschätzung des Gutachters gefolgt ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass

zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur

Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 107 vom

29.

Januar 2020 E. 3; BGE 144 I 103 E. 2.1; BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des

Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Zeitlicher Ausgangspunkt

für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen).

3.2

Um den Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, abstellen durfte (Gutachten, IV-Akte 202). Dies gilt es

nachfolgend zu prüfen.

4.2

4.2.1

Dr. med. univ. I____ attestierte der Beschwerdeführerin im

Gutachten vom 6. April 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dependenten/asthenischen und

narzisstischen Merkmalen (ICD-10: F61.0)

-

Neurotisch-somatoforme

Störung mit v.a. neurasthenischer Ausprägung (ICD-10: F48.0)

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0; IV-Akte 202, S.

15).

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte

202, S. 15).

4.2.2

Hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen führte der

Gutachter aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche, chronifizierte

psychische Beeinträchtigung bestehe, wobei sich das Zustandsbild gegenüber

früheren Zustandsbeschreibungen (Arztberichte, psychiatrische Gutachten) in den

vergangenen ca. 2,5 Jahrzehnten nicht grundsätzlich verändert habe (Gutachten,

IV-Akte 202, S. 15). Zeitweise hätten stärker ausgeprägte depressive

Zustandsbilder im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bestanden,

gegenwärtig entspreche das Ausmass der Depressivität jedoch höchstens einer

leichten depressiven Episode (a.a.O.). Ebenso bestehe seit langer Zeit eine auf

defizitäre Körperempfindungen gerichtete Aufmerksamkeit (Gefühl von

Erschöpfung, leere, "sich

nicht spüren", vgl. a.a.O.).

4.2.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit, welche zugleich als leidensangepasst angesehen wurde, beurteilte der

Gutachter die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte mit gut

strukturierten und überschaubaren Aufgaben, ohne Führungsfunktion und mit

reduziertem Teamkontakt (jedoch mit regelmässigem Feedback durch Vorgesetzte) bezogen

auf ein Vollzeitpensum als zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 202, S. 17). Die 50%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem Zusammenwirken der

verschiedenen psychischen Störungen bei gleichzeitig auch vorhandenen

Ressourcen. Insbesondere scheine sich die Persönlichkeitsstörung im beruflichen

Umfeld bislang weniger stark bemerkbar gemacht zu haben als im privaten Umfeld

(a.a.O.).

4.3

4.3.1

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann auf

diese Einschätzung von Dr. med. univ. I____ aus verschiedenen Gründen nicht

abgestellt werden.

4.3.2

Zunächst wurden die Erfahrungen des neuesten Eingliederungsversuchs bei

der Firma F____ AG im Gutachten nicht genügend berücksichtigt. Der Gutachter

erwähnt zwar den gescheiterten Arbeitsversuch, setzt sich damit aber nicht

vertieft auseinander. Insbesondere wird der gescheiterte Arbeitsversuch im

Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur einseitig gewürdigt. Der

Gutachter erwähnt zwar die Arbeitszeugnisse, vermerkt aber nur, dass das

Arbeits- und Sozialverhalten der Beschwerdeführerin als "sehr positiv"

beschrieben werde (vgl. IV-Akte 202, S. 16), obwohl die Firma F____ sie lediglich

als "freundliche

Mitarbeiterin"

bezeichnete (IV-Akte 174, S. 2). Eine Auseinandersetzung mit den Schilderungen

von Dr. J____ und Dr. G____ in deren Bericht vom 27. August 2013, wonach die

Beschwerdeführerin von den 14 Wochen nicht einmal die halbe Zeit bei F____ habe

arbeiten können, fand nicht statt.

4.3.3

Weiter vermerkt Dr. med. univ. I____, dass die Beschwerdeführerin

die Tätigkeit am geschützten Arbeitsplatz per 31. Juli 2010 gekündet habe (Gutachten,

IV-Akte 202, S. 2), obwohl dies nach Lage der Akten nicht der Fall ist.

Vielmehr wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst,

da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen

war, die Tätigkeit weiterzuführen, wie sich der Arbeitsbestätigung der Firma F____

entnehmen lässt (IV-Akte 174). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt,

bescheinigte ihr die Firma F____ AG eine hohe Motivation und ein grosses

Engagement, verbunden mit einem erkennbaren Willen, die ihr übertragenen

Aufgaben gut zu erfüllen (vgl. Bericht F____ AG vom 17.11.2021, BB 3). Vor

diesem Hintergrund greifen die Ausführungen des Gutachters, wonach bei der

Beschwerdeführerin eine erhebliche Krankheits- und lnvaliditätsüberzeugung bestehe,

zu kurz. Vielmehr hätte der Gutachter im Interview die Gründe für die Beendigung

dieser Arbeitstätigkeit im geschütztem Rahmen in Erfahrung bringen und

anschliessend würdigen müssen. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie die

Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig

sein soll, wenn bereits eine 30%ge Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen

abgebrochen werden musste.

4.4

4.4.1

Weiter ist festzustellen, dass sich Dr. med. univ. I____ im

Gutachten nicht begründet mit den aus dem Therapieverlauf gewonnenen und

fachlich untermauerten Erkenntnissen des behandelnden Psychiaters Dr. G____

auseinandersetzt, bei welchem die Beschwerdeführerin bereits seit zwei

Jahrzehnten in ambulanter Behandlung steht (IV-Akte 202, S. 11). Zwar werden

verschiedene Berichte von Dr. G____ zu Beginn des Gutachtens im Aktenauszug

erwähnt, im Gutachten findet jedoch kaum eine Diskussion statt. Es wird im

Gutachten lediglich festgehalten, die abweichende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Therapeuten sei dadurch zu erklären,

dass die subjektive Invaliditätsüberzeugung der versicherten Person übernommen werde

(Gutachten, IV-Akte 202, S. 18). Dies stellt einen erheblichen Mangel am

Gutachten dar.

4.4.2

Auf die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. G____ und seinem

Stellvertreter Dr. J____ vom 10. Juni 2021 hat der Gutachter nur mit dem

äussert knappen Schreiben vom 19. Oktober 2021 (IV-Akte 218) reagiert, ohne die

Vorbringen inhaltlich zu thematisieren. Deshalb kann auf das Schreiben des

Gutachters vom 19. Oktober 2021 ebenfalls nicht abgestellt werden.

4.4.3

Schliesslich fällt bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten

auf, dass mit den Ausführungen von Dr. G____ in den Berichten vom 10. Juni 2021

und 20. November 2021 wichtige Aspekte vorliegen, die im Gutachten nicht

thematisiert wurden. So hat Dr. med. univ. I____ die Krebserkrankung der

Beschwerdeführerin nicht in die Gesamtwürdigung des Krankheitsbildes einbezogen.

Er beschränkt sich vielmehr darauf im Gutachten lediglich festzuhalten, dass

bei der Beschwerdeführerin im September 2019 die Diagnose eines Mamakarzinoms

gestellt worden und dieses vorläufig asymptomatisch sei, weshalb es keinen

Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe. Weiter erwähnt er noch, dass

die Beschwerdeführerin keine Medikamente einnehme, dafür eine alternative

Behandlung mit vorwiegend diätetischen Massnahmen in der Klinik [...] stattfinde

(IV-Akte 202, S. 2 und 8) und dass die Beschwerdeführerin im Juni 2020 eine Kur

in [...] absolviert habe (IV-Akte 202, S. 11), ohne jedoch näher auszuführen,

um was für eine Art der Behandlung es sich hierbei gehandelt hat.

4.5

Der behandelnde Psychiater Dr. G____ weist in seinem Bericht vom 20.

November 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass auch wenn das Mammakarzinom auf der

somatischen Ebene keine Arbeitsunfähigkeit bewirke, es auf der psychiatrischen

Ebene bereits heute eine grosse Rolle spiele, indem es die Schwere der

psychiatrischen Beeinträchtigung von der Beschwerdeführerin mit aller

Deutlichkeit zu Tage treten lasse und diese auch deutlich verschlechtert habe

(Bericht vom 20.11.2021, BB 3, S. 2). Da es die Beschwerdeführerin vermeide

über die Diagnose zu sprechen, sei dem Gutachter verborgen geblieben, dass die

Beschwerdeführerin diese Diagnose höchst pathologisch verarbeite. Nachdem sie

von ihrem Frauenarzt an die [...]klinik [...] und ans H____ überwiesen wurde, sei

ihr aus schulmedizinischer Sicht dringend eine Operation und eine Krebstherapie

empfohlen worden. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der

traumatischen Erlebnisse in ihrer Kindheit und der daraus resultierenden

schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung bei jeglichem Druck in die alte

Situation regrediere, sei sie in der Folge nicht in der Lage, dieser

Behandlungsempfehlung zu folgen. Sie sei wie blockiert und könne diese Blockade

nicht überwinden. Dass es sich hierbei um ein Nicht-Können und nicht um ein

Nicht-Wollen handle, werde seit Auftreten der Krebsdiagnose absolut deutlich,

indem offenbar werde, dass sie diesen für sie mit Druck verbundenen Weg selbst

dann nicht gehen könne, wenn diese Entscheidung mit lebensbedrohenden

Konsequenzen verbunden sei (vgl. Bericht Dr. G____ vom 20.11.2021, S. 2). Dies

führe dazu, dass die Beschwerdeführerin seit der Krebsdiagnose noch viel

stärker verunsichert sei. Ihr Denken sei im Vergleich zu vorher in viel

ausgeprägterem Ausmass eingeengt und drehe sich nur noch um diese Erkrankung.

Dieses Muster habe sich so verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin eine

eigenständige Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Grübelwahn entwickelt habe

(die mittlerweile auch eigentliche Zwangshandlungen beinhalte, die während der

Therapie festgestellt und objektiviert werden könnten und im Bericht vom

10.6.2021

bereits erwähnt worden seien). Diese Reaktion der Beschwerdeführerin auf

die Diagnose eines Mammakarzinoms mache deutlich, dass sich die seit Jahren

bestehende Persönlichkeitsstörung deutlich bis hin zu einem selbstschädigenden

Verhalten verschärft habe. Damit bestehe eine gravierende Veränderung des

Krankheitsverlaufs und die geringen, bis jetzt vorhandenen und in einigen

kurzzeitigen Arbeitseinsätzen im Jahr 2011 auch erkennbaren Ressourcen seien

komplett erschöpft und aufgebraucht (a.a.O., S. 3). Dass eine Verschlechterung

eingetreten sei, werde auch dadurch deutlich, wenn man berücksichtige, dass die

Beschwerdeführerin noch im Jahr 2011, als ihre Symptome und der Schweregrad der

Erkrankung noch nicht so ausgeprägt waren, Tätigkeiten in einem

Integrationsprogramm zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeber habe ausführen

können (a.a.O., S. 3).

4.6

Zu den Ausführungen von Dr. G____ ist anzumerken, dass aus den

Akten, welche auch dem Gutachter zur Verfügung standen, klar hervorgeht, dass

die Beschwerdeführerin eine schulmedizinische Behandlung bisher konsequent ablehnte

und stattdessen einen [...] Mönch in [...] und eine Klinik in[...] besuchte. Der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin das bei ihr im Herbst 2019 diagnostizierte

Mammakarzinom nicht adäquat behandeln lässt, ist äusserst auffällig und hätte

im Gutachten ausführlich gewürdigt werden müssen, zumal sich aus der

Bezeichnung "Karzinom" bereits die Bösartigkeit

ergibt (Karzinom bedeutet maligner Tumor, vgl. Pschyrembel, Klinisches

Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin/Boston 2014). Eine ausführliche Diskussion

wäre insbesondere auch deshalb angezeigt gewesen, weil Dr. D____ bereits in

seinen Gutachten vom 23. März 1999 und 4. April 2003 vor den deutlichen resp.

unheilvollen regressiven Tendenzen infolge der psychischen Fehlentwicklung

gewarnt hat (Gutachten vom 23.3.1999, IV-Akte 10, S. 12 und Gutachten vom

04.04.2003, IV-Akte 49, S. 4).

4.7

Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. G____, wonach sich

der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin spätestens seit dem

Scheitern des erneuten Arbeitsversuchs im geschützten Rahmen bei der Firma F____

AG und dem fast zeitgleichen Auftreten der Krebsdiagnose deutlich akzentuiert

und verschlechtert habe, nicht leicht von der Hand zu weisen. Damit kann auf

die Beurteilung von Dr. med. univ. I____, wonach bei der Beschwerdeführerin

seit ca. 2,5 Jahrzehnten ein unveränderter Gesundheitszustand bestehe, auch aus

diesem Grund nicht abgestellt werden.

4.8

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten von Dr. med.

univ. I____ aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden kann. Somit liegt

keine rechtsgenügliche Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen

Mammakarzinomerkrankung hat die Beschwerdegegnerin ein neues Gutachten in den

Disziplinen Psychiatrie und Onkologie und gegebenenfalls auch allgemeine Innere

Medizin einzuholen und gestützt darauf über das Rentenerhöhungsgesuch der

Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

5.

5.1

Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und die

Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass

einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu

bezahlen.

5.3

Da der Bericht von Dr. G____ vom 20. November 2021 (BB 4) für den

Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend war, und die

Beschwerdeführerin gemäss Nachfrage des Gerichts bei Dr. G____ hierfür Fr.

600.00

an Dr. G____ direkt bezahlt hat (vgl. Ziffer V vorstehend), hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu ersetzen.

5.4

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16.

November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 231.00 Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 27. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die Kosten für die Erstellung des Berichts von Dr. G____ vom

20.

November 2021 in der Höhe von Fr. 600.00 zu ersetzen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.00 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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