IV.2021.188
Beschwerdegutheissung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
16. September 2022Deutsch8 min
S. 10). Zugleich entzog sie der Verfügung die aufschiebende Wirkung (a.a.O.).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 16. September 2022
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.188
Verfügung vom 25. Oktober 2021
Beschwerdegutheissung und
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1987 Beschwerdeführerin bezieht eine halbe IV-Rente und eine
Kinderrente.
1.2.
Nachdem der Beschwerdeführerin vom Amt für Sozialbeiträge
vorgeworfen worden war, dass sie sich im Jahr 2020 zu lange im Ausland
aufgehalten habe, forderte das Amt für Sozialbeiträge Leistungen in der Höhe
von CHF 26'473.20 zurück (Schreiben vom 02.02.2021, Beschwerdebeilage/BB 4).
Die Beschwerdeführerin und das Amt für Sozialbeiträge trafen in der Folge eine
Abmachung, wonach die Beschwerdeführerin diese Forderung in Raten von CHF
200.00 monatlich tilge (Schreiben vom 24.06.2021, BB 5).
1.3.
Im Sommer 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut für den
Bezug von Ergänzungsleistungen an. Diese wurden ihr mit Verfügung vom 21.
September 2021 erneut zugesprochen (BB 3). Gleichzeitig wurde festgehalten,
dass aufgrund der veränderten Einkommenssituation eine höhere Abzahlung von
Total CHF 400.00 möglich sei, weshalb die Ausgleichskasse C____ ab dem 1.
November 2021 angewiesen werde, dem Amt für Sozialbeiträge CHF 200.00 direkt zu
überweisen (a.a.O.).
1.4.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ergänzte das Amt für
Sozialbeiträge die Verfügung vom 21. September 2021 dahingehend, dass es die finanzielle
Lage der Beschwerdeführerin erlauben würde höhere Rückzahlungen zu leisten,
weshalb die Ausgleichskasse C____ angewiesen werde, ab November 2021 dem Amt
für Sozialbeiträge CHF 300.00 von der der Beschwerdeführerin zustehenden
IV-Rente bzw. ab Dezember 2021 CHF 500.00 direkt zu überweisen (BB 6). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (BB 7). Ihr Rechtsvertreter bestätigte
diese und erweiterte sie um die Einsprache gegen die Verfügung vom 21.
September 2021 (BB 8).
1.5.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 88, S. 2) forderte das
Amt für Sozialbeiträge die Ausgleichskasse C____ auf, die Rückforderung von
Ergänzungsleistungen über CHF 24'549.00 mit der Invalidenrente zu verrechnen in
Form von monatlichen Abzügen im November 2021 von CHF 300.00 und ab Dezember
2021 von CHF 500.00. Dieser Aufforderung kam die Ausgleichskasse im Namen der
IV-Stelle Basel-Stadt mit der Verfügung vom 25. Oktober 2021 nach (IV-Akte 88,
Sachverhalt
S. 10). Zugleich entzog sie der Verfügung die aufschiebende Wirkung (a.a.O.).
1.6.
Das Amt für Sozialbeiträge informierte die Ausgleichkasse C____ am
16. November 2021 darüber (IV-Akte 88, S. 12), dass die Beschwerdeführerin am
12. November 2021 gegen die Rückforderungsverfügung des Amtes für
Sozialbeiträge Einsprache erhoben hatte, worauf die Verrechnung sogleich
eingestellt wurde.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 25. November 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 und damit die dort angeordnete und
vorliegend angefochtene Verrechnung von CHF 300.00 im November 2021 und von CHF
500.00 ab Dezember 2021 mit dem IV-Renten- Anspruch der Beschwerdeführerin zu
Gunsten des Amtes für Sozialbeiträge aufzuheben. Es sei demzufolge die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin wieder die ungekürzte
IV-Rente auszubezahlen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Anträge
gestellt:
5.
Es sei in
Abänderung der angefochtenen Verfügung der vorliegenden Beschwerde vorsorglich
aufschiebende Wirkung zu verleihen. Diese Anordnung sei superprovisorisch zu
erlassen.
6.
Es sei das
vorliegende Beschwerdeverfahren nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bis
zur rechtskräftigen Erledigung der gegen die Verfügung des Amtes für
Sozialbeiträge vom 11. Oktober 2021 erhobenen Rechtsmittel, welche mit der
angefochtenen Verfügung vollzogen werden soll, zu sistieren.
2.2
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 wird der Beschwerde vorläufig
die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG gewährt.
2.3
Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 teilt die Beschwerdegegnerin
mit, dass sie gegen eine Sistierung nichts einzuwenden habe, aber aus ihrer
Sicht die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werden sollte.
2.4
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 15. Februar 2022,
dass die aufschiebende Wirkung definitiv zu erteilen sei.
2.5
Mit Schreiben vom 27. März 2022 teilt die Beschwerdeführerin mit,
dass das Amt für Sozialbeiträge die Einsprache gegen die Verfügung vom 11.
Oktober 2021 mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 teilweise
gutgeheissen habe (Beilage zur Eingabe vom 27.03.2022 Nr. 1) und dass die
Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben habe (Beilage zur Eingabe vom 27.03.2022
Nr. 2). Vor diesem Hintergrund sei der angefochtenen Verfügung nachträglich die
Basis entzogen worden. Entsprechend werde die Beschwerde gutzuheissen sein und
stehe auch der beantragten definitiven Bewilligung der aufschiebenden Wirkung
nichts mehr entgegen.
2.6
Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2022 reicht die Beschwerdegegnerin die
Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 5. Mai 2022 ein, worin diese
beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen
(IV-Akte 88, S. 1). Entsprechend beantragt auch die Beschwerdegegnerin, es sei
die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
2.7
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung
vorgelegt.
3.
3.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
3.2
Gemäss §83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident einfache Fälle als
Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.3
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
4.
4.1
Die Ausgleichskasse C____ nahm am 25. Oktober 2021 aufgrund der
Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 11. Oktober 2021 ab 1. Dezember 2021
eine Verrechnung von CHF 500.00 mit der Invalidenrente vor, stellte die
Verrechnung jedoch sofort ein nachdem sie vom Einspracheverfahren Kenntnis
erhalten hatte. Damit entsprach sie im Grund genommen faktisch dem
Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Einspracheentscheid
vom 15. Februar 2022 korrigierte das Amt für Sozialbeiträge den Verrechnungsbetrag
und erliess gleichentags eine neue Verfügung, welche einen integrierenden
Bestandteil des Einspracheentscheids vom 15. Februar 2022 bildet (Beilage zur
Eingabe vom 27.03.2022 Nr. 1).
4.2
Folglich kann dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Gutheissung
der Beschwerde ohne Weiteres entsprochen werden.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale
von CHF 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 400.00 aufzuerlegen.
5.3
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist leicht unterdurchschnittlicher Natur, führte
jedoch zu drei statt zwei Eingaben seitens der Beschwerdeführerin, weshalb ein
Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
CHF 400.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: