Lexipedia

Entscheid

IV.2021.188

Beschwerdegutheissung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

16. September 2022Deutsch8 min

S. 10). Zugleich entzog sie der Verfügung die aufschiebende Wirkung (a.a.O.).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 16. September 2022

Parteien

A____

[...] vertreten durch lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.188

Verfügung vom 25. Oktober 2021

Beschwerdegutheissung und

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1987 Beschwerdeführerin bezieht eine halbe IV-Rente und eine

Kinderrente.

1.2.

Nachdem der Beschwerdeführerin vom Amt für Sozialbeiträge

vorgeworfen worden war, dass sie sich im Jahr 2020 zu lange im Ausland

aufgehalten habe, forderte das Amt für Sozialbeiträge Leistungen in der Höhe

von CHF 26'473.20 zurück (Schreiben vom 02.02.2021, Beschwerdebeilage/BB 4).

Die Beschwerdeführerin und das Amt für Sozialbeiträge trafen in der Folge eine

Abmachung, wonach die Beschwerdeführerin diese Forderung in Raten von CHF

200.00 monatlich tilge (Schreiben vom 24.06.2021, BB 5).

1.3.

Im Sommer 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut für den

Bezug von Ergänzungsleistungen an. Diese wurden ihr mit Verfügung vom 21.

September 2021 erneut zugesprochen (BB 3). Gleichzeitig wurde festgehalten,

dass aufgrund der veränderten Einkommenssituation eine höhere Abzahlung von

Total CHF 400.00 möglich sei, weshalb die Ausgleichskasse C____ ab dem 1.

November 2021 angewiesen werde, dem Amt für Sozialbeiträge CHF 200.00 direkt zu

überweisen (a.a.O.).

1.4.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ergänzte das Amt für

Sozialbeiträge die Verfügung vom 21. September 2021 dahingehend, dass es die finanzielle

Lage der Beschwerdeführerin erlauben würde höhere Rückzahlungen zu leisten,

weshalb die Ausgleichskasse C____ angewiesen werde, ab November 2021 dem Amt

für Sozialbeiträge CHF 300.00 von der der Beschwerdeführerin zustehenden

IV-Rente bzw. ab Dezember 2021 CHF 500.00 direkt zu überweisen (BB 6). Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (BB 7). Ihr Rechtsvertreter bestätigte

diese und erweiterte sie um die Einsprache gegen die Verfügung vom 21.

September 2021 (BB 8).

1.5.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 88, S. 2) forderte das

Amt für Sozialbeiträge die Ausgleichskasse C____ auf, die Rückforderung von

Ergänzungsleistungen über CHF 24'549.00 mit der Invalidenrente zu verrechnen in

Form von monatlichen Abzügen im November 2021 von CHF 300.00 und ab Dezember

2021 von CHF 500.00. Dieser Aufforderung kam die Ausgleichskasse im Namen der

IV-Stelle Basel-Stadt mit der Verfügung vom 25. Oktober 2021 nach (IV-Akte 88,

Sachverhalt

S. 10). Zugleich entzog sie der Verfügung die aufschiebende Wirkung (a.a.O.).

1.6.

Das Amt für Sozialbeiträge informierte die Ausgleichkasse C____ am

16. November 2021 darüber (IV-Akte 88, S. 12), dass die Beschwerdeführerin am

12. November 2021 gegen die Rückforderungsverfügung des Amtes für

Sozialbeiträge Einsprache erhoben hatte, worauf die Verrechnung sogleich

eingestellt wurde.

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 25. November 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 und damit die dort angeordnete und

vorliegend angefochtene Verrechnung von CHF 300.00 im November 2021 und von CHF

500.00 ab Dezember 2021 mit dem IV-Renten- Anspruch der Beschwerdeführerin zu

Gunsten des Amtes für Sozialbeiträge aufzuheben. Es sei demzufolge die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin wieder die ungekürzte

IV-Rente auszubezahlen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten

Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Anträge

gestellt:

5.

Es sei in

Abänderung der angefochtenen Verfügung der vorliegenden Beschwerde vorsorglich

aufschiebende Wirkung zu verleihen. Diese Anordnung sei superprovisorisch zu

erlassen.

6.

Es sei das

vorliegende Beschwerdeverfahren nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bis

zur rechtskräftigen Erledigung der gegen die Verfügung des Amtes für

Sozialbeiträge vom 11. Oktober 2021 erhobenen Rechtsmittel, welche mit der

angefochtenen Verfügung vollzogen werden soll, zu sistieren.

2.2

Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 wird der Beschwerde vorläufig

die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG gewährt.

2.3

Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 teilt die Beschwerdegegnerin

mit, dass sie gegen eine Sistierung nichts einzuwenden habe, aber aus ihrer

Sicht die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werden sollte.

2.4

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 15. Februar 2022,

dass die aufschiebende Wirkung definitiv zu erteilen sei.

2.5

Mit Schreiben vom 27. März 2022 teilt die Beschwerdeführerin mit,

dass das Amt für Sozialbeiträge die Einsprache gegen die Verfügung vom 11.

Oktober 2021 mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 teilweise

gutgeheissen habe (Beilage zur Eingabe vom 27.03.2022 Nr. 1) und dass die

Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben habe (Beilage zur Eingabe vom 27.03.2022

Nr. 2). Vor diesem Hintergrund sei der angefochtenen Verfügung nachträglich die

Basis entzogen worden. Entsprechend werde die Beschwerde gutzuheissen sein und

stehe auch der beantragten definitiven Bewilligung der aufschiebenden Wirkung

nichts mehr entgegen.

2.6

Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2022 reicht die Beschwerdegegnerin die

Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 5. Mai 2022 ein, worin diese

beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen

(IV-Akte 88, S. 1). Entsprechend beantragt auch die Beschwerdegegnerin, es sei

die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

gewähren.

2.7

Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022 wird der

Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung

vorgelegt.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

3.2

Gemäss §83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident einfache Fälle als

Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.3

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

4.

4.1

Die Ausgleichskasse C____ nahm am 25. Oktober 2021 aufgrund der

Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 11. Oktober 2021 ab 1. Dezember 2021

eine Verrechnung von CHF 500.00 mit der Invalidenrente vor, stellte die

Verrechnung jedoch sofort ein nachdem sie vom Einspracheverfahren Kenntnis

erhalten hatte. Damit entsprach sie im Grund genommen faktisch dem

Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Einspracheentscheid

vom 15. Februar 2022 korrigierte das Amt für Sozialbeiträge den Verrechnungsbetrag

und erliess gleichentags eine neue Verfügung, welche einen integrierenden

Bestandteil des Einspracheentscheids vom 15. Februar 2022 bildet (Beilage zur

Eingabe vom 27.03.2022 Nr. 1).

4.2

Folglich kann dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Gutheissung

der Beschwerde ohne Weiteres entsprochen werden.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale

von CHF 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 400.00 aufzuerlegen.

5.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist leicht unterdurchschnittlicher Natur, führte

jedoch zu drei statt zwei Eingaben seitens der Beschwerdeführerin, weshalb ein

Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

CHF 400.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: