Lexipedia

Entscheid

IV.2021.19

Valideneinkommen; wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

14. Juni 2021Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

(Rektifikat)

vom 14.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.19

Verfügung vom 12. Januar 2021

Valideneinkommen; wirtschaftliche

Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. April

2011 bis 30. September 2016 als Verkäuferin bei der C____ (IV-Akte 3 S. 6). Am

30. Mai 2017 (IV-Akte 3) meldete sie sich mit dem Hinweis auf Kniebeschwerden

und einen Bandscheibenvorfall zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, an.

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten des D____, [...],

vom 19. August 2019 (IV-Akte 50) diagnostizierten Dr. med. E____, Facharzt für

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Wide Spread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) bei dominant

chronischen Schmerzen im Knie links sowie lumbovertebral. Ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurden mehrere Diagnosen aufgelistet (IV-Akte 50 S. 53).

Ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin rein stehend könne die

Beschwerdeführerin mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund des

erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs in einem Pensum von 80 % durchführen.

Eine angepasste Tätigkeit sei vergleichbar mit der aktuellen als Verkäuferin

und somit leicht bis intermittierend mittelschwer und könne in einem Pensum von

80 % erfolgen (IV-Akte 50 S. 11 und 59).

Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2020 (IV-Akte 46) stellte die

IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 28 %

in Aussicht. In einem weiteren Vorbescheid stellte die IV-Stelle am 27. August

2020 (IV-Akte 55) die Ablehnung bei einem korrigierten IV-Grad von 29 % in

Aussicht. Die IV-Stelle verfügte entsprechend am 12. Januar 2021 (IV-Akte 75).

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 4. Februar 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2021 und die

Ausrichtung einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente ab dem 1.

November 2017, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021

auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 20. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 entspricht der

Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gemäss § 5 SVGG.

IV.

Am 14. Juni 2021 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre frühere Tätigkeit als

Geschäftsführerin sei zu berücksichtigen. Auch wenn diese tatsächlich nicht

zweifelsfrei belegt sein möge, hätte sich die IV-Stelle trotzdem bei den

ehemaligen Arbeitgeberinnen näher dazu erkundigen müssen. Sie bestreite des

Weiteren die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aufgrund

des erhöhten Pausenbedarfs erreiche sie maximal ein Pensum von 64 %.

2.2

Die IV-Stelle verweist auf die Gutachter, die darlegten, dass die

Beschwerdeführerin bei einer optimal angepassten Tätigkeit mit optimal

angepassten Arbeitsbedingungen ohne Einschränkungen sieben Stunden arbeiten

könne. Bei einem Pensum von 100 % sei sie in einem Umfang von 80 %

arbeitsfähig.

2.3

Umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu 80 %

arbeitsfähig sei. Dabei kritisiert die Beschwerdeführerin in erster Linie die

Schlussfolgerung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund des erhöhten

Pausenbedarfs. Medizinische Feststellungen und Schlussfolgerungen bemängelt sie

nicht.

3.

3.1

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____,

Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Dr. med. F____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, D____, [...], vom 19. August 2019

(IV-Akte 50) diagnostizierte der rheumatologische Gutachter mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit ein Wide Spread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie

(ICD-10 M79.7) bei dominant chronischen Schmerzen im Knie links sowie

lumbovertebral. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listete er mehrere

Diagnosen auf, unter anderem Restbeschwerden im Knie links, eine chronische

Lumboischialgie rechtsbetont und eine mässige Arthrose des ISG beidseits

(IV-Akte 50 S. 53). Ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin rein stehend könne

die Beschwerdeführerin mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund des

erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs in einem Pensum von 80 %

durchführen. Eine angepasste Tätigkeit sei vergleichbar mit der aktuellen als

Verkäuferin und somit leicht bis intermittierend mittelschwer und könne in

einem Pensum von 80 % erfolgen (IV-Akte 50 S. 59).

3.2

Die Verletzungen und Operationen im Bereich des Knies sowie der

lumbalen Wirbelsäule würden nicht zu einer bleibenden Funktionseinschränkung im

Bereich des Bewegungsapparates führen. Die getesteten Funktionen im Knie sowie

im Bereich des Rückens seien insgesamt normwertig. Es bestehe eine Überlagerung

durch die verstärkte Schmerzempfindung aufgrund der Fibromyalgie. Durch die

erniedrigte Schmerzschwelle bestehe eine leicht verminderte Leistungs- und

Belastungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht seien die körperlichen

Ressourcen rein funktionsbezogen erhalten, könnten jedoch nicht immer gleichsam

gefordert oder abgerufen bzw. mobilisiert werden. Für rein stehende sowie

muskulär stark aktivierende Tätigkeiten bestehe eine Leistungsminderung von

20.

%. Diese sei gegeben aufgrund der Schmerzsymptomatik mit erhöhtem Pausen-

und Erholungsbedarf. Die Kriterien für eine Fibromyalgie seien vollends erfüllt

und die Beschwerden im Rücken und im linken Knie erklärbar und es könne ein

Ausschluss von relevanten strukturellen Schäden attestiert werden. Es bestehe

eine gleichmässige Einschränkung, jedoch mit wechselndem Verlauf, insbesondere

unter Belastung mit Aktivierung der Muskulatur finde eine zunehmende

Schmerzsteigerung statt. Die beklagten Beschwerden seien kohärent, plausibel

und konsistent. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder eine

Verdeutlichungstendenz bestünden nicht.

3.3

Der psychiatrische Gutachter führte aus, berücksichtige man alle

Indikatoren, und zwar die funktionellen Einschränkungen, den Verlauf, die Befunde

in ihrer Ausprägung, die Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen bei

guten sozialen Ressourcen und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, sei

die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit derzeit 60 %

arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum. Der zeitliche Ablauf sei retrospektiv

sehr schwer einzuschätzen. Es müsse von einer kontinuierlichen Abnahme der

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Als Anhaltspunkt könne die medizinische

Stellungnahme vom 17. Mai 2018 genommen werden. Seit diesem Zeitpunkt müsse von

einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit

unter nicht angepassten Arbeitsbedingungen ausgegangen werden. Eine angepasste

Tätigkeit leicht bis intermittierend mittelschwer könne in einem Pensum von 80 %

ausgeübt werden. Idealerweise seien eine wechselbelastende Tätigkeit mit freier

Positionswahl und Vermeiden von Zwangshaltungen gegeben. Ebenso solle es eine

eher reizfreie und staubfreie Arbeitsumgebung sein ohne Nässe- und

Kälteeinflüsse. Aus psychiatrischer Sicht könne sich die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankenden

Arbeitsbedingungen, Leistungsdruck, Überzeitanforderung und Stress anpassen.

Eine Schichtarbeit müsse aufgrund der affektiven Störung vermieden werden. Sie

sei nicht in der Lage, in einem vollen Pensum am Stück zu arbeiten. Sie habe

einen erhöhten Pausenbedarf, nach maximal zwei Stunden benötige sie eine Pause.

Sie bedürfe einer verständnisvollen vorgesetzten Person und einer gewissen

Flexibilität der Arbeitszeit. Eine maximale Präsenz von sieben Stunden wäre in

einer solchen Tätigkeit möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine

Einschränkung der Leistung in einer optimal angepassten Tätigkeit mit optimal

angepassten Arbeitsbedingungen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie in einer

ihren körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 %

arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,

IV-Akte 50 S. 11f. und S. 95).

3.4

Aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen in der

Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Spontanaktivität, Frustrationstoleranz,

Ausdauer, Aktivität im Beruf, Durchhaltefähigkeit und affektive Belastbarkeit.

Durch die anhaltenden, seit Jahren bestehenden Schmerzen würden die Bewältigungsmechanismen

einer depressiven Affektlage beeinträchtigt. Die depressive Stimmungslage

ihrerseits habe auf die Coping-Mechanismen der Schmerzen einen negativen

Einfluss, damit bestünde eine Wechselwirkung zwischen Schmerzen und depressiver

Verstimmung. Die depressive Symptomatik könne nicht losgelöst von den

anhaltenden körperlich bedingten Schmerzen interpretiert werden. Die

innerpsychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der

Summierung der festgestellten Befunde nicht stabil. Ihre persönlichen

Ressourcen seien deutlich reduziert. Die innerpsychischen Ressourcen seien

schlechter als die eigentlich sozialen. Die mobilisierbaren Ressourcen seien im

sozialen Bereich vorhanden. Die mobilisierbaren Ressourcen auf persönlicher

Ebene hingen vom weiteren Therapieverlauf ab. Die Beschwerdeführerin sei

kommunikations- und introspektionsfähig. Die Familie sei für die

Beschwerdeführerin in allen Lebenslagen hilfreich, sie fühle sich unterstützt

und getragen. Sie verfüge über eine gute Kommunikationsfähigkeit und gehe gerne

in die Psychotherapie. Sie sei sozial gut eingebunden, lebe in stabilen und

harmonischen familiären Verhältnissen und pflege auch Beziehungen ausserhalb

der Familie, wenn auch in einem seit der Zunahme der Schmerzen 2015 reduziertem

Ausmass.

3.5

Der rheumatologische Gutachter hat differenziert zur

Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und ein präzises Zumutbarkeitsprofil

erstellt. Er hat die Schmerzsituation berücksichtigt und insbesondere eine

Fibromyalgie diagnostiziert. Er hat anhand der Ergebnisse der klinischen

Untersuchung und der Bildgebung dargestellt, dass das klinische Korrelat gering

ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

von 80 % schlüssig und nachvollziehbar.

3.6

Ebenso ist der psychiatrische Gutachter ausführlich auf die

psychische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eingegangen und sieht

sie unter optimal angepassten Arbeitsbedingungen als 80 % arbeitsfähig. Dabei

führte er die Anforderungen an einen Arbeitsplatz aus psychischer Sicht

detailliert aus und legte dar, die Beschwerdeführerin benötige nach maximal

zwei Stunden eine Pause. Es sind die vom Gutachter aufgezählten psychischen

Einschränkungen in der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Spontanaktivität,

Frustrationstoleranz, Ausdauer, Aktivität im Beruf, Durchhaltefähigkeit und

affektive Belastbarkeit, welche die Notwendigkeit von Pausen bedingen. Dies

bedeutet, die Notwendigkeit, Pausen einzulegen, berücksichtigt die psychischen

Einschränkungen und ist im Pensum von 80 % bereits enthalten. Es ist daher

nicht erforderlich, die Notwendigkeit von Pausen ein weiteres Mal zu

berücksichtigen. Das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil durch die Vielzahl an

Präzisierungen kann sodann über einen leidensbedingten Abzug berücksichtigt

werden (siehe dazu unten Erw. 4.9.). Es ist daher korrekt, wenn die IV-Stelle

ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 80 % zugrunde gelegt hat.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Ermittlung ihres

Valideneinkommens sei ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu berücksichtigen.

Sie habe diese auch gegenüber beiden Gutachtern so angegeben (S. 20 und S. 18

des jeweiligen Gutachtens). Es sei daher das Kompetenzniveau 3 massgeblich.

Auch spreche ihr zuletzt erzielter Lohn für eine höher qualifizierte Tätigkeit.

Grundlage des Invalideneinkommens sei die Tabelle TA1, da es in der bisherigen

Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gebe. Das Zumutbarkeitsprofil

sei dermassen einschränkend, dass auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

kaum eine geeignete Stelle zu finden sein dürfte und auch dann nur eine mit

einer unterdurchschnittlichen Entlohnung. Es müsse daher ein leidensbedingter

Abzug von 20 % vorgenommen werden. Mangels Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit müsse von einer vollständigen Invalidität ausgegangen

werden. Das Zumutbarkeitsprofil sei vergleichbar mit IV.2020.75, E. 4.3.3.

Vorliegend seien noch zusätzliche Einschränkungen zu beachten, weswegen hier

keine Zumutbarkeit mehr vorliege. Je restriktiver das medizinische

Anforderungsprofil umschrieben sei, umso genauer müsse die Verwertbarkeit

abgeklärt und nachgewiesen werden. Der IV-Grad betrage folglich 100 %.

4.2

Die IV-Stelle erwidert, mit Blick auf den IK-Auszug seien keine

Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit eine

Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe. Insbesondere bei einem liquidierten

Unternehmen sei es auch an der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht sachdienliche Hinweise bezüglich eines höheren

Valideneinkommens vorzulegen. Die Gutachter hätten in ihrer

Zumutbarkeitsbeurteilung bereits alle einschränkenden Merkmale berücksichtigt.

Ihr Belastungsprofil sei nicht besonders stark einschränkend. Es gebe nur

verhältnismässig wenige Stellen, die staub-, reiz-, nässe- und kälteexponiert

seien. Kompetenzniveau 3 beinhalte komplexe praktische Tätigkeiten, die ein

grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen würden. Es sei daher

Kompetenzniveau 2 heranzuziehen.

4.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der

Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn

angeknüpft. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden

kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der

zuletzt innegehabten Stelle tätig. Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden

Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen. Dabei

sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und

beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E.

4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2021, 8C_357/2021, E. 3.2 und vom

10.

September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1). Mit Blick auf Letztere ist es

bei besonderen Verhältnissen zulässig, trotz Stellenverlusts aus

invaliditätsfremden Gründen das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten

nicht gestützt auf einen Tabellenlohn, sondern anhand des Durchschnitts des

während einer längeren Dauer effektiv erzielten Verdienstes unter Zuhilfenahme

der Angaben im Individuellen Konto (IK) zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts

vom 11. November 2021, 9C_478/2021, E. 5.3.1.).

4.4

Bezüglich der Geschäftsführertätigkeit in den Jahren 2010 und 2011

ist der IV-Stelle beizupflichten, dass im IK-Auszug in den betreffenden Jahren

kein höherer Lohn im Vergleich zu den anderen Jahren zu erkennen ist. Ohnehin

ist aber an den zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen und in den Jahren 2011 bis

2016.

bzw. seit April 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin als Verkäuferin. Es

ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der zuletzt erzielte Lohn gemäss

IK-Auszug (IV-Akte 52) und unter Berücksichtigung des ausgeübten Pensums von

40.

% (vgl. IV-Akte 50 S. 82) höher sein soll als das von der IV-Stelle herangezogene

Einkommen von Fr. 55’750.00. Die Geschäftsführertätigkeit in den Jahren 2010

und 2011 bzw. 2018 kann daher auch aus diesem Grund bei der Ermittlung des

IV-Grades nicht berücksichtig werden. Zusätzlich, ginge man beim

Valideneinkommen von einem Kompetenzniveau 3 aus, so müsste aufgrund der

Qualifikation diskutiert werden, ob beim Invalideneinkommen das Kompetenzniveau

2.

heranzuziehen sei. Die Berechnung der IV-Stelle ist daher in diesem Punkt

nicht zu beanstanden.

4.5

Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die wirtschaftliche

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage.

4.6

Gemäss Praxis zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer dem

Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ist das trotz der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen

auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei sind an die Konkretisierung

von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen

Anforderungen zu stellen. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts vom

9.

Juli 2015, 9C_118/2015, E. 2.1 und vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 5.1).

4.7

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist

einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der

dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers

rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen

werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,

dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015,

E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen, und vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, E. 5.11

mit Hinweisen).

4.8

Aus rheumatologischer Sicht muss es sich bei der zukünftigen

Arbeitsstelle um eine reizfreie und staubfreie Arbeitsumgebung ohne Nässe- und

Kälteeinflüsse handeln. Ansonsten müsse die Tätigkeit lediglich leicht bis

intermittierend mittelschwer sein. Diese Einschränkungen haben keine grossen

Auswirkungen auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsstellen. In

psychiatrischer Hinsicht wirken sich die Einschränkungen, wie bereits

dargelegt, auf die Höhe des Arbeitspensums aus. Dort sind diese mit der

Notwendigkeit, Pausen einzulegen, jedoch bereits berücksichtigt. Auch darf die

Beschwerdeführerin mit dem sozialen Entgegenkommen eines zukünftigen

Arbeitgebers rechnen. Was einen Vergleich mit dem Urteil im Verfahren IV.2020.75

anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass dort eine Sehbeeinträchtigung vorlag. Dass

bei vorliegendem Zumutbarkeitsprofil die Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht

verwertbar sei, ist somit nicht erkennbar. Das Finden einer entsprechenden

Stelle ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen.

4.9

Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen

leidensbedingten Abzug von 10 %. Praxisgemäss kann von dem anhand der

LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten

Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung

gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss

aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V

75.

E. 5b/bb-cc).

4.10

Die IV-Stelle hat vorliegend in der Verfügung vom 12. Januar 2021 aufgrund

der leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug von

10.

% vorgenommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin zusätzlich Art und

Ausmass der Behinderung Rechnung getragen und berücksichtigt ausreichend, dass die

Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit nur mit einem unterdurchschnittlichen

erwerblichen Erfolg verwerten kann. Dabei entspricht der von der IV-Stelle

gewährte Abzug von 10 % dem Üblichen bei Vorliegen eines solchen

Zumutbarkeitsprofils. Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.11

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre

Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten

kann.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten

der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten

des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein

Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00. Sie

gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die

ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. Stephan Müller, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 231.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: