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Entscheid

IV.2021.190

Beschwerde gutgeheissen. Psychiatrisches Gutachten aus formeller und materieller Sicht nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.

11. Mai 2022Deutsch15 min

kongenitalen Oligophrenie zu (vgl. IV-Akte 43, S. 3 und 5). Im Mai 1994 gewährte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.190

Verfügung vom 22. Oktober 2021

Beschwerde gutgeheissen.

Psychiatrisches Gutachten aus formeller und materieller Sicht nicht

beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer erhielt aufgrund eines

Geburtsgebrechens seitens der Beschwerdegegnerin zunächst Kostengutsprache für

medizinische Massnahmen zur Behandlung (vgl. IVK-Beschluss vom 4. Januar 1979,

IV-Akte 43, S. 7). Zudem sprach die Beschwerdegegnerin ab 1985

Eingliederungsmassnahmen in Form von Sonderschulungsmassnahmen aufgrund einer

kongenitalen Oligophrenie zu (vgl. IV-Akte 43, S. 3 und 5). Im Mai 1994 gewährte

die Beschwerdegegnerin schliesslich berufliche Massnahmen (IV-Akte 42). Der

Beschwerdeführer blieb, nachdem er eine Maurer- und eine Bäckerlehre

abgebrochen hatte, ohne Berufsausbildung (IV-Akte 16, S. 1). In der Folge ging

der Beschwerdeführer verschiedensten Hilfstätigkeiten nach, ohne längerfristige

Anstellungen zu verzeichnen (vgl. IK-Auszug per 19. Juni 2018, IV-Akte 61).

Seit dem Jahr 2015 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe [...]

unterstützt (IV-Akte 63).

b)

Am 6. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Nachdem

der Beschwerdeführer per 26. Juni 2008 eine Vollzeitanstellung als Chauffeur

bei der Post erhalten hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

29. September 2008 (IV-Akte 35), die Arbeitsvermittlung ab. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Am 12. März 2011 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum unter Angabe

psychischer Probleme zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte

36), worauf die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Juli

2011 (IV-Akte 40) nicht eintrat. Auf die erneute Anmeldung vom 3. März 2014

(IV-Akte 41) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2014

(IV-Akte 45), mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes auch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten

in Rechtskraft.

d)

Am 4. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer auf Initiative der

Sozialhilfe [...] ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 46). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin zunächst

diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u.a. IV-Akten, 64, 80) und veranlasste

eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, anlässlich welcher der

Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte

und dem Beschwerdeführer demgemäss eine vollständige Arbeitsfähigkeit

attestierte (vgl. Gutachten vom 4. Mai 2021, IV-Akte 87).

e)

Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge im Wesentlichen gestützt auf

die fachpsychiatrische Einschätzung von Dr. med. C____ mit Vorbescheid vom 31.

Mai 2021 (IV-Akte 90), die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht.

Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Einwand vom 23. Juni 2021,

IV-Akte 91), als auch die Sozialhilfe [...] Einwand (vgl. Einwand vom 14. Juli

2021, IV-Akte 93). Am 12. August 2021 erfolgte zudem im Rahmen des

Einwandverfahrens eine fachärztliche Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,

(IV-Akte 100), welche der Gutachter mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021

(IV-Akte 103) beantwortete. Nachdem die Beschwerdegegnerin noch eine

Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (vgl. RAD-Bericht vom 20. Oktober 2021,

IV-Akte 104), hielt sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) an

ihrem abweisenden Leistungsbegehren fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 22. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei

das Verfahren auszustellen und es sei ein Gerichtsgutachten im Fachbereich

Psychiatrie anzuordnen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit an die

Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen

Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,

Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 25. Februar 2022 und Duplik vom 22. März 2022 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16.

Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bewillig.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 12.

Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit der Begründung ab, dass keine

Invalidität im Sinne der Gesetzgebung vorliegen würde. In medizinischer

Hinsicht stütze sich die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf das psychiatrische

Gutachten vom 4. Mai 2021 (IV-Akte 87) und die gutachterliche ergänzende

Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 103).

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ sei nicht beweiskräftig, da der

Gutachter es insbesondere unterlassen habe, standardisierte Intelligenztests

durchzuführen. Aus diesem Grund sei das Gutachten unvollständig und es könne

daher nicht darauf abgestellt werden. Es seien daher weitere Abklärungen notwendig,

um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung

beurteilen zu können.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 22. Oktober 2021 zu Recht gestützt auf das psychiatrische

Gutachten vom 4. Mai 2021 von Dr. med. C____ einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneinte.

3.

3.1.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E.

3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten

selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder

auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis

des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten

unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von

Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder

Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom

22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med.

C____ vom 14. Mai 2021 (IV-Akte 87).

4.1.2. Im psychiatrischen Gutachten hielt Dr. med. C____ fest, dass keine

psychiatrische Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu plausibilisieren sei. Somit ist der Beschwerdeführer nach

Ansicht des Gutachters aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht als

vollschichtig arbeitsfähig in einer bildungsangepassten Verweistätigkeit

einzustufen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. April 2021 war nach Ansicht

des Gutachters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnose auf dem

psychiatrischen Fachgebiet festzustellen, die nach den Klassifikationssystemen

der ICD-10 und DSM-5 zu diagnostizieren war (IV-Akte 87, S. 17).

4.2.

Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung (E. 3.2. hiervor) ist

dem Gutachten von Dr. med. C____ der Beweiswert abzusprechen. Dies in

mehrfacher Hinsicht.

4.3.

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ ist bereits in

formeller Hinsicht zu beanstanden. So ist mit Blick auf die im Gutachten

aufgeführte «medizinische Vorgeschichte nach Aktenlage» (vgl. IV-Akte 87, S. 6)

zu konstatieren, dass der Gutachter nicht alle wesentlichen Aktenstücke

aufführte. Die Akten betreffend die in der Kindheit aufgrund des

Geburtsgebrechens Oligophrenie (Intelligenzminderung, vgl. IV-Akte 43)

erhaltenen Leistungen fehlen hierbei gänzlich. Ferner findet sich auch der Bericht

von Herr E____, Psychologe lic. phil., Psychotherapeut VPB, vom 17. März 2008 als

Beilage zum Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Juni 2020 (IV-Akte 80, S. 2 ff.)

nicht im Aktenauszug des Gutachtens. Mit Blick auf die im Raum stehende

Intelligenzminderung wäre jedoch gerade die sich aus diesen Aktenstücken

ergebende, bereits frühkindlich festgestellte Intelligenzminderung für die

Diagnosestellung erheblich, wenn nicht unentbehrlich gewesen (vgl. E. 4.4. hiernach).

In jedem Fall erscheint eine kohärente Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes

gestützt auf die gutachterlich aufgeführte Aktenlage nicht möglich (vgl. BGE 141 V 281, 285 E. 2.1).

4.4.

4.4.1. Doch selbst wenn man in formeller Hinsicht auf das

psychiatrische Gutachten abstellen könnte, ist diesem auch in materieller

Hinsicht der Beweiswert abzusprechen.

4.4.2. Nebst der bereits erwähnten im Kindesalter

festgestellten Oligophrenie ergeben sich auch aus den übrigen Akten Hinweise, welche

auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende Intelligenzminderung hindeuten. Aus

dem psychologischen Befundbericht des F____spitals [...] vom 28. Februar 2007

(IV-Akte 64, S. 11), geht zunächst hervor, dass auf der Grundlage diverser

psychometrischer Testungen (15-Itemtest von Rey, d2 – Aufmerksamkeits-Belastungstest,

HAWIE – R – Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Erwachsene, FAIR – Frankfurter

Aufmerksamkeitsinventar, MWT – B: Mehrfachwahl – Wortschatz – Intelligenztest)

eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich

festgestellt wurde. So sei die Konzentrationsleistung, sowie die allgemeine

Gedächtnisleistung unterdurchschnittlich und man könne insgesamt von einem

deutlich unterdurchschnittlichen Leistungsniveau ausgehen. Gestützt auf die

testpsychologischen Befunde attestierte das F____spital dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (IV-Akte 64, S: 18) eine leichte

Intelligenzminderung. Auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, attestierte dem Beschwerdeführer unter

anderem eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Bezüglich der

Intelligenzminderung sei nach Ansicht von Dr. med. D____ keine Veränderung mehr

zu erwarten (vgl. Bericht vom 11. Juni 2020, IV-Akte 80, S. 2).

4.4.3. Angesichts der seitens des F____spitals sorgfältig

erhobenen Diagnose einer leichten Intelligenzminderung und der vom Behandler

getroffenen Feststellung des stabilen Zustandes des Krankheitsbildes, ist nicht

nachvollziehbar, weshalb es der Gutachter unterlassen hat, seinerseits mittels

psychometrischer Testungen den Bestand und das allfällige Ausmass einer

entsprechenden Beeinträchtigung zu eruieren, um die Diagnose einer leichten

Intelligenzminderung zu negieren oder zu bestätigen. Es trifft zwar zu, dass

der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter

Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März

2015 E. 5.1 mit Hinweisen) und es namentlich nicht zwingend notwendig ist, dass

der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Allerdings vermögen

vorliegend die gutachterlichen Darstellungen, wonach keine Intelligenzminderung

vorliege, ohne zusätzliche Untermauerung mit entsprechend anerkannter

Testverfahren nicht zu überzeugen. Hinreichende Klarheit über die für die

Beurteilung der für den Rentenanspruch begründenden Tatsachen

(Intelligenzminderung, vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6.

Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2) besteht

in vorliegendem Fall ohne Durchführung entsprechend medizinisch anerkannter Testungen

nicht, welche im fraglichen Bereich eine genaue Beurteilung von Intelligenzstörungen

ermöglichen. Dies muss umso mehr gelten, als dass die vom Gutachter gegen das

Vorliegen einer Intelligenzminderung ins Feld geführten Argumente (bestandenen

Sekundarabschlusses und Absolvierung eines Führerscheins) nicht schlüssig sind

und letztendlich nicht zu überzeugen vermögen. Wie der Gutachter zwar zutreffend

ausführte (IV-Akte 87, S. 14), ist bei einer leichten Intelligenzminderung

(ICD-10 F70) von einem Intelligenzalter von neun bis zwölf Jahren auszugehen

(AWMF-online, Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung,

Version 2.0, Stand 06/2021, S. 20). Einzig aufgrund des theoretischen

Intelligenzalters und ohne vertiefte anamnestische Erhebungen durchzuführen den

Rückschluss zu ziehen, dass angesichts des Sekundarschulabschlusses und des

Führerscheins eine Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer auszuschliessen sei,

kann nicht angehen. Der Gutachter lässt hinsichtlich des Schulabschlusses des

Beschwerdeführers die gesamte in der Sonderschule absolvierte Schulzeit

unkommentiert, welche nachweislich zeigt, dass die schulische Laufbahn nicht in

den vom Gutachter skizzierten ordentlichen Bahnen verlief. Ebenso wenig

diskutiert der Gutachter in diesem Zusammenhang, dass es dem Beschwerdeführer

zwei Mal nicht gelang eine Lehre abzuschliessen (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 16,

S. 1). Die hier immanent wichtigen anamnestischen Erhebungen der Schul- und

Familienanamnese beschränken sich im Gutachten auf neun Zeilen (IV-Akte 87, S.

10) und vermögen kaum als Grundlage für die in Abrede gestellte

Intelligenzminderung zu dienen. Inwiefern das Erlangen eines Führerscheins das

Vorliegen einer Intelligenzminderung a priori ausschliessen sollte, wird im

Gutachten nicht plausibel dargestellt. Da das Bundesgericht festhält, dass bei

einem IQ unter 70, welcher einer leichten Intelligenzminderung entspricht, von

einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschädigung

auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021

E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2), ist die

Klärung dieser Frage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des

Beschwerdeführers unumgänglich.

4.5.

Insgesamt entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____

den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts bereits aus formellen

Gründen nicht. Doch auch in materieller Hinsicht weist das besagte Gutachten

gemäss vorstehenden Erwägungen erhebliche Mängel auf, welche auch durch die

gutachterliche Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 103), anlässlich

welcher der Gutachter lediglich in redundanter Weise die gutachterlichen

Passagen widergibt, nicht ausgemerzt werden. Die fachärztliche Beurteilung von

Dr. med. C____ ist im Hinblick auf die sich präsentierende Aktenlage nicht

hinreichend nachvollziehbar, so dass seine anderslautende Einschätzung nicht

nachvollzogen werden kann. Das Gutachten erfüllt damit die beweisrechtlichen

Anforderungen an eine Expertise nicht. Jedoch kann vorliegend auch nicht

unbesehen auf die Einschätzung des Behandlers abgestellt werden, da dieser den

Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit (100% gemäss Bericht vom 11. Juni

2020, IV-Akte 80, S. 5) nicht näher begründet. Zudem gilt es mit Blick auf

dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung die Berichte der behandelnden

Ärzte mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. dazu BGE 135 V 465,

470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Zusammenfassend ist daher

festzuhalten, dass das Gutachten C____ nicht zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Die

Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute

Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie, bei einer

noch nicht mit der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben

(BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4).

5.

5.1.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober

2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen

Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.5 hiervor) an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.

69 Abs.1bis IVG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die

Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: