IV.2021.190
Beschwerde gutgeheissen. Psychiatrisches Gutachten aus formeller und materieller Sicht nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.
11. Mai 2022Deutsch15 min
kongenitalen Oligophrenie zu (vgl. IV-Akte 43, S. 3 und 5). Im Mai 1994 gewährte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.190
Verfügung vom 22. Oktober 2021
Beschwerde gutgeheissen.
Psychiatrisches Gutachten aus formeller und materieller Sicht nicht
beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer erhielt aufgrund eines
Geburtsgebrechens seitens der Beschwerdegegnerin zunächst Kostengutsprache für
medizinische Massnahmen zur Behandlung (vgl. IVK-Beschluss vom 4. Januar 1979,
IV-Akte 43, S. 7). Zudem sprach die Beschwerdegegnerin ab 1985
Eingliederungsmassnahmen in Form von Sonderschulungsmassnahmen aufgrund einer
kongenitalen Oligophrenie zu (vgl. IV-Akte 43, S. 3 und 5). Im Mai 1994 gewährte
die Beschwerdegegnerin schliesslich berufliche Massnahmen (IV-Akte 42). Der
Beschwerdeführer blieb, nachdem er eine Maurer- und eine Bäckerlehre
abgebrochen hatte, ohne Berufsausbildung (IV-Akte 16, S. 1). In der Folge ging
der Beschwerdeführer verschiedensten Hilfstätigkeiten nach, ohne längerfristige
Anstellungen zu verzeichnen (vgl. IK-Auszug per 19. Juni 2018, IV-Akte 61).
Seit dem Jahr 2015 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe [...]
unterstützt (IV-Akte 63).
b)
Am 6. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Nachdem
der Beschwerdeführer per 26. Juni 2008 eine Vollzeitanstellung als Chauffeur
bei der Post erhalten hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
29. September 2008 (IV-Akte 35), die Arbeitsvermittlung ab. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Am 12. März 2011 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum unter Angabe
psychischer Probleme zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte
36), worauf die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Juli
2011 (IV-Akte 40) nicht eintrat. Auf die erneute Anmeldung vom 3. März 2014
(IV-Akte 41) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2014
(IV-Akte 45), mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes auch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten
in Rechtskraft.
d)
Am 4. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer auf Initiative der
Sozialhilfe [...] ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 46). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin zunächst
diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u.a. IV-Akten, 64, 80) und veranlasste
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, anlässlich welcher der
Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte
und dem Beschwerdeführer demgemäss eine vollständige Arbeitsfähigkeit
attestierte (vgl. Gutachten vom 4. Mai 2021, IV-Akte 87).
e)
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge im Wesentlichen gestützt auf
die fachpsychiatrische Einschätzung von Dr. med. C____ mit Vorbescheid vom 31.
Mai 2021 (IV-Akte 90), die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Einwand vom 23. Juni 2021,
IV-Akte 91), als auch die Sozialhilfe [...] Einwand (vgl. Einwand vom 14. Juli
2021, IV-Akte 93). Am 12. August 2021 erfolgte zudem im Rahmen des
Einwandverfahrens eine fachärztliche Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,
(IV-Akte 100), welche der Gutachter mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021
(IV-Akte 103) beantwortete. Nachdem die Beschwerdegegnerin noch eine
Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (vgl. RAD-Bericht vom 20. Oktober 2021,
IV-Akte 104), hielt sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) an
ihrem abweisenden Leistungsbegehren fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 22. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei
das Verfahren auszustellen und es sei ein Gerichtsgutachten im Fachbereich
Psychiatrie anzuordnen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen
Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. Februar 2022 und Duplik vom 22. März 2022 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16.
Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bewillig.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 12.
Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit der Begründung ab, dass keine
Invalidität im Sinne der Gesetzgebung vorliegen würde. In medizinischer
Hinsicht stütze sich die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf das psychiatrische
Gutachten vom 4. Mai 2021 (IV-Akte 87) und die gutachterliche ergänzende
Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 103).
2.2
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ sei nicht beweiskräftig, da der
Gutachter es insbesondere unterlassen habe, standardisierte Intelligenztests
durchzuführen. Aus diesem Grund sei das Gutachten unvollständig und es könne
daher nicht darauf abgestellt werden. Es seien daher weitere Abklärungen notwendig,
um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung
beurteilen zu können.
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 22. Oktober 2021 zu Recht gestützt auf das psychiatrische
Gutachten vom 4. Mai 2021 von Dr. med. C____ einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneinte.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E.
3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten
selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von
Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder
Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom
22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
C____ vom 14. Mai 2021 (IV-Akte 87).
4.1.2. Im psychiatrischen Gutachten hielt Dr. med. C____ fest, dass keine
psychiatrische Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu plausibilisieren sei. Somit ist der Beschwerdeführer nach
Ansicht des Gutachters aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht als
vollschichtig arbeitsfähig in einer bildungsangepassten Verweistätigkeit
einzustufen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. April 2021 war nach Ansicht
des Gutachters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnose auf dem
psychiatrischen Fachgebiet festzustellen, die nach den Klassifikationssystemen
der ICD-10 und DSM-5 zu diagnostizieren war (IV-Akte 87, S. 17).
4.2.
Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung (E. 3.2. hiervor) ist
dem Gutachten von Dr. med. C____ der Beweiswert abzusprechen. Dies in
mehrfacher Hinsicht.
4.3.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ ist bereits in
formeller Hinsicht zu beanstanden. So ist mit Blick auf die im Gutachten
aufgeführte «medizinische Vorgeschichte nach Aktenlage» (vgl. IV-Akte 87, S. 6)
zu konstatieren, dass der Gutachter nicht alle wesentlichen Aktenstücke
aufführte. Die Akten betreffend die in der Kindheit aufgrund des
Geburtsgebrechens Oligophrenie (Intelligenzminderung, vgl. IV-Akte 43)
erhaltenen Leistungen fehlen hierbei gänzlich. Ferner findet sich auch der Bericht
von Herr E____, Psychologe lic. phil., Psychotherapeut VPB, vom 17. März 2008 als
Beilage zum Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Juni 2020 (IV-Akte 80, S. 2 ff.)
nicht im Aktenauszug des Gutachtens. Mit Blick auf die im Raum stehende
Intelligenzminderung wäre jedoch gerade die sich aus diesen Aktenstücken
ergebende, bereits frühkindlich festgestellte Intelligenzminderung für die
Diagnosestellung erheblich, wenn nicht unentbehrlich gewesen (vgl. E. 4.4. hiernach).
In jedem Fall erscheint eine kohärente Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes
gestützt auf die gutachterlich aufgeführte Aktenlage nicht möglich (vgl. BGE 141 V 281, 285 E. 2.1).
4.4.
4.4.1. Doch selbst wenn man in formeller Hinsicht auf das
psychiatrische Gutachten abstellen könnte, ist diesem auch in materieller
Hinsicht der Beweiswert abzusprechen.
4.4.2. Nebst der bereits erwähnten im Kindesalter
festgestellten Oligophrenie ergeben sich auch aus den übrigen Akten Hinweise, welche
auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende Intelligenzminderung hindeuten. Aus
dem psychologischen Befundbericht des F____spitals [...] vom 28. Februar 2007
(IV-Akte 64, S. 11), geht zunächst hervor, dass auf der Grundlage diverser
psychometrischer Testungen (15-Itemtest von Rey, d2 – Aufmerksamkeits-Belastungstest,
HAWIE – R – Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Erwachsene, FAIR – Frankfurter
Aufmerksamkeitsinventar, MWT – B: Mehrfachwahl – Wortschatz – Intelligenztest)
eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich
festgestellt wurde. So sei die Konzentrationsleistung, sowie die allgemeine
Gedächtnisleistung unterdurchschnittlich und man könne insgesamt von einem
deutlich unterdurchschnittlichen Leistungsniveau ausgehen. Gestützt auf die
testpsychologischen Befunde attestierte das F____spital dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (IV-Akte 64, S: 18) eine leichte
Intelligenzminderung. Auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, attestierte dem Beschwerdeführer unter
anderem eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Bezüglich der
Intelligenzminderung sei nach Ansicht von Dr. med. D____ keine Veränderung mehr
zu erwarten (vgl. Bericht vom 11. Juni 2020, IV-Akte 80, S. 2).
4.4.3. Angesichts der seitens des F____spitals sorgfältig
erhobenen Diagnose einer leichten Intelligenzminderung und der vom Behandler
getroffenen Feststellung des stabilen Zustandes des Krankheitsbildes, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb es der Gutachter unterlassen hat, seinerseits mittels
psychometrischer Testungen den Bestand und das allfällige Ausmass einer
entsprechenden Beeinträchtigung zu eruieren, um die Diagnose einer leichten
Intelligenzminderung zu negieren oder zu bestätigen. Es trifft zwar zu, dass
der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März
2015 E. 5.1 mit Hinweisen) und es namentlich nicht zwingend notwendig ist, dass
der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Allerdings vermögen
vorliegend die gutachterlichen Darstellungen, wonach keine Intelligenzminderung
vorliege, ohne zusätzliche Untermauerung mit entsprechend anerkannter
Testverfahren nicht zu überzeugen. Hinreichende Klarheit über die für die
Beurteilung der für den Rentenanspruch begründenden Tatsachen
(Intelligenzminderung, vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6.
Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2) besteht
in vorliegendem Fall ohne Durchführung entsprechend medizinisch anerkannter Testungen
nicht, welche im fraglichen Bereich eine genaue Beurteilung von Intelligenzstörungen
ermöglichen. Dies muss umso mehr gelten, als dass die vom Gutachter gegen das
Vorliegen einer Intelligenzminderung ins Feld geführten Argumente (bestandenen
Sekundarabschlusses und Absolvierung eines Führerscheins) nicht schlüssig sind
und letztendlich nicht zu überzeugen vermögen. Wie der Gutachter zwar zutreffend
ausführte (IV-Akte 87, S. 14), ist bei einer leichten Intelligenzminderung
(ICD-10 F70) von einem Intelligenzalter von neun bis zwölf Jahren auszugehen
(AWMF-online, Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung,
Version 2.0, Stand 06/2021, S. 20). Einzig aufgrund des theoretischen
Intelligenzalters und ohne vertiefte anamnestische Erhebungen durchzuführen den
Rückschluss zu ziehen, dass angesichts des Sekundarschulabschlusses und des
Führerscheins eine Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer auszuschliessen sei,
kann nicht angehen. Der Gutachter lässt hinsichtlich des Schulabschlusses des
Beschwerdeführers die gesamte in der Sonderschule absolvierte Schulzeit
unkommentiert, welche nachweislich zeigt, dass die schulische Laufbahn nicht in
den vom Gutachter skizzierten ordentlichen Bahnen verlief. Ebenso wenig
diskutiert der Gutachter in diesem Zusammenhang, dass es dem Beschwerdeführer
zwei Mal nicht gelang eine Lehre abzuschliessen (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 16,
S. 1). Die hier immanent wichtigen anamnestischen Erhebungen der Schul- und
Familienanamnese beschränken sich im Gutachten auf neun Zeilen (IV-Akte 87, S.
10) und vermögen kaum als Grundlage für die in Abrede gestellte
Intelligenzminderung zu dienen. Inwiefern das Erlangen eines Führerscheins das
Vorliegen einer Intelligenzminderung a priori ausschliessen sollte, wird im
Gutachten nicht plausibel dargestellt. Da das Bundesgericht festhält, dass bei
einem IQ unter 70, welcher einer leichten Intelligenzminderung entspricht, von
einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschädigung
auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021
E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2), ist die
Klärung dieser Frage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des
Beschwerdeführers unumgänglich.
4.5.
Insgesamt entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____
den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts bereits aus formellen
Gründen nicht. Doch auch in materieller Hinsicht weist das besagte Gutachten
gemäss vorstehenden Erwägungen erhebliche Mängel auf, welche auch durch die
gutachterliche Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 103), anlässlich
welcher der Gutachter lediglich in redundanter Weise die gutachterlichen
Passagen widergibt, nicht ausgemerzt werden. Die fachärztliche Beurteilung von
Dr. med. C____ ist im Hinblick auf die sich präsentierende Aktenlage nicht
hinreichend nachvollziehbar, so dass seine anderslautende Einschätzung nicht
nachvollzogen werden kann. Das Gutachten erfüllt damit die beweisrechtlichen
Anforderungen an eine Expertise nicht. Jedoch kann vorliegend auch nicht
unbesehen auf die Einschätzung des Behandlers abgestellt werden, da dieser den
Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit (100% gemäss Bericht vom 11. Juni
2020, IV-Akte 80, S. 5) nicht näher begründet. Zudem gilt es mit Blick auf
dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung die Berichte der behandelnden
Ärzte mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. dazu BGE 135 V 465,
470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass das Gutachten C____ nicht zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Die
Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute
Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie, bei einer
noch nicht mit der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben
(BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4).
5.
5.1.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober
2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen
Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.5 hiervor) an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: