IV.2021.192
Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode. Schadenminderungspflicht bei der Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt, leidensbedingter Abzug im erwerblichen Bereich.
21. April 2022Deutsch24 min
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 51 %
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.192 / IV.2021.203
Verfügungen vom 26. Oktober 2021
und 21. Dezember 2021
Invaliditätsbemessung anhand der
gemischten Methode. Schadenminderungspflicht bei der Ermittlung der Einschränkungen
im Haushalt, leidensbedingter Abzug im erwerblichen Bereich.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit August 1983
als (diplomierte) Pflegefachfrau mit einem Pensum von 60 % beim C____. Am 22.
Juni 2019 meldete sie sich aufgrund von Arthrosen in den Fingergelenken zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 2). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche
Abklärungen vor und führte am 7. August 2019 ein Erstgespräch Frühintervention
durch (IV-Akte 16). Mit Mitteilung vom 19. August 2019 sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und
Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt zu (IV-Akte 20), welche sie am 22.
Oktober 2019 wieder abschloss (IV-Akte 39). Am 27. Juli 2020 führte die
IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Abklärungsperson
feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60 %
erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt bestehe eine
Einschränkung von 19 % (IV-Akte 65). Nach Beizug von weiteren medizinischen
Unterlagen holte die IV-Stelle eine abschliessende Stellungnahme des
regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Mai 2021 ein (IV-Akte 92). Im
Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 21. Juni 2021 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 51 %
ab Mai 2020 bzw. von 57 % ab September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akte
94). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 16. Juli 2021
(IV-Akte 103). Nach Rückfrage beim Rechtsdienst der IV-Stelle (IV-Akte 107) und
bei der Abklärungsperson (IV-Akte 110) erliess die IV-Stelle am 26. Oktober
2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid
fest (IV-Akte 114). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 sprach die IV-Stelle
rückwirkend Rentenbetreffnisse vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2021 zu (IV-Akte
115).
Erwägungen
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 25. November 2021 und 22. Dezember
2021.
Beschwerde. Darin beantragt sie, es seien die Verfügungen vom 26. Oktober
und 21. Dezember 2021 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. Es
seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____
als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 wird die Abweisung der
Beschwerden beantragt.
Mit Replik vom 26. Januar 2022 und Duplik vom 16. Februar 2022
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch Advokat B____.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine mündliche
Verhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2022 die Beratung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der
Beschwerde im Verfahren IV 2021 192 (Rentenhöhe) und der
Beschwerde im Verfahren IV 2021 203 (Nachzahlungsanspruch)
rechtfertigt es sich, beide Beschwerden in einem Urteil zu
behandeln (vgl. auch instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Dezember 2021).
1.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes, vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs.
1, des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerden wurden rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1
Die IV-Stelle hat mit Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember
2021.
der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % ab Mai
2020.
und 57 % ab September 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Zur
Berechnung des Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle die gemischte Methode
angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter
Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt. Im
Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 19 %. In medizinischer Hinsicht
stützten sich die angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf die ärztliche
Beurteilung des RAD vom 25. Mai 2021. Danach könne die Beschwerdeführerin bei
Ablauf der Wartefrist im Mai 2020 ihre bisherige Tätigkeit als diplomierte
Pflegefachfrau nicht mehr ausüben. Aus medizinischer Sicht seien ihr jedoch
andere leichte körperliche Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Grob-
oder Feinmotorik, mit einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen. In Frage kämen
beispielsweise koordinierende, planende oder überwachende Tätigkeiten. Im
September 2020 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert. Aus
medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine
leidensangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 30 % zumutbar gewesen (IV-Akte
114).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, die Rentenprüfung sei
verfrüht erfolgt und dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sei keine
Beachtung geschenkt worden. Weiter sei bereits ab Mai 2019 von einer 70%igen
Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die
Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin erst ab September 2020 zu 70 %
arbeitsunfähig gewesen sei, beruhe auf einer willkürlichen Einschätzung des
RAD. Auch die Haushaltsabklärung vermöge nicht zu überzeugen. Dass in einzelnen
Bereichen keine Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden, weil
diese Bereiche nur durch die Tochter ausgeübt würden, sei nicht
nachvollziehbar. Es gehe bei der Haushaltsabklärung um die Eruierung der
Einschränkung der versicherten Person und nicht um die Abklärung, ob die
eingeschränkt möglichen Tätigkeiten durch eine Drittperson ausgeübt werden
können. In der Haushaltsabklärung sei auch die Tatsache, dass es sich um eine
Krankheit handle, die stark progredient sei, nicht beachtet worden. In diesem
Zusammenhang sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches
kläre, per wann mit einem zumutbaren Pensum von 0 % zu rechnen sei, da es sich
um eine stark progrediente Erkrankung handle. Ebenso sei die Frage zu klären,
wie und per wann sich die Einschränkungen im Haushalt verschlechtern würden.
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auch mit der Berechnung der
Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Sie macht geltend, beim
Invalideneinkommen sei aufgrund der Tatsache, dass sie nur noch in einem
Teilzeitpensum arbeiten könne, die Wahl des Arbeitssektors beschränkt sei, der
Arbeitsplatz an das Zumutbarkeitsprofil angepasst werden müsse und
leidensbedingte Einschränkungen bestünden, ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies
führe zur Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Mai 2019.
2.3
Zu untersuchen ist, ob die Verfügungen der
IV-Stelle vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 einer rechtlichen Überprüfung
standhalten.
3.
3.1
Zunächst ist zur Frage, ob die IV-Stelle vor Rentenzusprache die
Eingliederungsmassnahmen hätte prüfen sollen, Stellung zu nehmen:
Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend
Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden. Die angefochtenen Verfügungen sprechen sich
nämlich lediglich über den Rentenanspruch aus (vgl. Verfügungen vom 26. Oktober
und 21. Dezember 2021, IV-Akten 114 und 115). Soweit geltend gemacht wird, über
die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig oder (mindestens)
gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
entschieden worden sei, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich solches
weder aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" noch aus dem mit der
5.
IVG-Revision eingeführten Grundsatz "Eingliederung statt Rente"
(BBl 2005 4524) ergibt. Eine Invalidenrente soll vielmehr erst und nur dann
gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche
Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt
beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Falls ein Rentenanspruch indes durch
allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr
beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad
bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von
allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Mai 2021 [8C_204/2021], E. 4.2.2. mit Hinweisen).
Vorliegend ist die IV-Stelle nach Durchführung der
Frühinterventionsmassnahmen zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei
aufgrund des progredient verlaufenden Krankheitsbildes, des Alters und des
beruflichen Werdegangs nicht vermittlungsfähig (IV-Akte 38, S. 2). Mit
Mitteilung vom 22. Oktober 2019 hat sie der Beschwerdeführerin eröffnet, dass
zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 39, S. 1).
Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin nicht gewehrt. Unter Berücksichtigung
dieser Gegebenheiten erscheint es nachvollziehbar, dass die IV-Stelle vorerst
den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und keine beruflichen Massnahmen
durchgeführt hat. Die IV-Stelle führt in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar
2022.
aus, dass sich die Beschwerdeführerin – falls gewünscht – jederzeit für
Eingliederungsmassnahmen anmelden kann. Unter diesen Umständen ist in diesem
Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und
beruflichen Massnahmen zu verzichten.
4.
4.1
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente
zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant
ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).
4.2
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.3
Die Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 stützen sich
im Wesentlichen auf den RAD-Bericht vom 25. Mai 2021. Darin erhebt Dr. med. D____,
Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, gestützt auf
die Facharztberichte der behandelnden Handchirurgin Dr. med. E____, folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schwere Heberden Arthrosen
Dig. II, III und V rechte Hand, schwere Interphalangealgelenk-Arthrose Daumen
rechts mit in der Zwischenzeit steifem Gelenk, Interphalangealgelenk-Arthrose
Daumen links, schwere Heberden-Arthrosen Dig. II, III und IV linke Hand,
destruierende Boucard-Arthrose Dig. III linke Hand, Rhiz- und STT-Arthrose
linke Hand, Verdacht auf dynamische Ulna-Plus-Variante links mit beginnender
Veränderung im Bereich des Os lunatum. Übereinstimmend mit allen Behandlern sei
der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau /
diplomierte Pflegefachfrau auf der Dermatologie des C____spitals ab 15. Mai
2019.
nicht mehr zumutbar. Auch andere Tätigkeiten im Bereich der Pflege seien
nicht mehr möglich oder zumutbar. Hinsichtlich einer leidensangepassten
Tätigkeit kämen ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeiten ohne höhere
manuelle Belastung und ohne grössere Anforderungen an die Grob- oder
Feinmotorik in Frage. Denkbar seien somit koordinierende, planende oder
überwachende Tätigkeiten im Umfang von 50 % ab 15. Mai 2019. Als letzte
ausführliche Dokumentation liege eine handchirurgische Vorstellung bei der
Handchirurgin Dr. E____, vom 9. September 2020 vor. Danach hätten sich die
Beschwerden seit einem Jahr deutlich verschlechtert. Im Verlauf eines Jahres
sei das Interphalangealgelenk des rechten Daumens steif geworden. Somit finde
anamnestisch wie auch im Rahmen der klinischen Untersuchung eine Progression
der Erkrankung statt. Unter Berücksichtigung der gesamten Dossierlage, den
Einschätzungen der ersten Stunde und den klinischen Befunden im Zeitverlauf,
könne ab dem 9. September 2020, der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. F____,
gefolgt werden, welcher in einer leidensangepassten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiere (IV-Akte 92).
4.4
Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des RAD-Arztes
Dr. D____ kann abgestellt werden. Sie stimmt mit der übrigen Aktenlage und den
Berichten der behandelnden Ärzte überein und vermag daher zu überzeugen.
Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin erweist sich die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit des RAD-Arztes nicht als willkürlich. Der RAD-Arzt Dr. D____
stützt sich bei seiner Beurteilung in erster Linie auf den Hausarzt Dr. F____
und die Handchirurgin Dr. E____. Dr. F____ schätzt mit Bericht vom 4. Juli 2019
eine Teilzeitarbeit der Beschwerdeführerin als realistisch ein (IV-Akte 10, S.
5). Die Handchirurgin berichtet am 9. September 2019, die bisherige Tätigkeit
sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei
jedoch möglich, falls der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin entgegenkomme. Wie
lange die Beschwerdeführerin eine angepasste Arbeit durchführen könne, hänge
davon ab, wie aggressiv sich die Arthrose weiter entwickeln werde (IV-Akte 29,
S. 7). Mit Bericht vom 13. September 2019 kommt Dr. F____ sodann zum Schluss,
die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 4 bis 6
Stunden täglich, ca. 50 % arbeitsfähig (IV-Akte 29, S. 5).
Dass der RAD-Arzt unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangt ist, die
Beschwerdeführerin sei ab Mai 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die Tatsache, dass
Dr. F____ nachträglich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 30 %
korrigiert hat (IV-Akte 29, S. 5), nichts zu ändern. Vorliegend ist auf die Erstangabe
von Dr. F____ abzustellen, schildert er doch, die Beschwerdeführerin sei zu 4
bis 6 Stunden am Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig, was
für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit spricht. Die von der Beschwerdeführerin gestützt
auf die Angaben von Dr. F____ nachträglich geltend gemachte 30%ige
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2019 erscheint
hingegen als widersprüchlich und mit Blick auf die Aktenlage als wenig
plausibel (vgl. auch IV-Akten 40 und 55). Schliesslich ist auch die vom
RAD-Arzt im September 2020 festgestellte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nachvollziehbar, gründet sie doch auf dem Bericht vom 15.
September 2020 der behandelnden Handchirurgin Dr. E____, welche eine
Verschlechterung der erhobenen Befunde beschreibt (vgl. IV-Akte 73, S. 1).
4.5
Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zur Recht auf die
überzeugende Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D____ abgestellt. In den Akten
liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die seine Beurteilung in Zweifel
zu ziehen vermöchten. Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb nicht
angezeigt. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer Hinsicht von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Mai 2019 und von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2019 und
einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2020 auszugehen.
5.
5.1
Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird
für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie
daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen
Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis
Dispositiv
IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich
– insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2
IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen
zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1.
Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis
des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht
betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf
die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3
und Abs. 4 IVV).
5.2.
Die IV-Stelle hat in den angefochtenen Verfügungen vom 26. Oktober
und 21. Dezember 2021 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb
von 60 % und Haushalt von 40 % angewendet. Im Haushaltsbereich stellte sie eine
Einschränkung von 19 % fest (vgl. IV-Akte 65). Daraus folgte ein gewichteter
Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 7.6 %. Im erwerblichen Teil hat die
IV-Stelle zur Berechnung des Valideneinkommens ab Mai 2020 den Lohn beim
bisherigen Arbeitgeber beigezogen (vgl. IV-Akte 32). Angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis 2020 und umgerechnet auf ein volles Pensum konnte
dieser mit Fr. 98'002.-- beziffert werden. Zur Ermittlung des
Invalideneinkommens hat die IV-Stelle die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts
für Statistik des Jahres 2018 beigezogen und dabei auf das Kompetenzniveau 1,
Total Frauen, abgestellt. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an die Nominallohnentwicklung bis 2020
ergab dies ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 55'780.--. Unter
Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit ab Mai 2020 von 50 % bezifferte die
IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 27‘890.--. Nach Gegenüberstellung der
Vergleichseinkommen resultierte daraus eine Einkommenseinbusse von 71.54 %, was
einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 42.92 %
entspricht. Wird nun die gewichtete Einschränkung von 7.6 % im Haushalt hinzuaddiert,
konnte der Gesamtinvaliditätsgrad ab Mai 2020 mit 51 % beziffert werden. Dies
berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer halben Invalidenrente ab Mai
2020. Die Berechnung des Invaliditätsgrads ab September 2020 gestaltete sich
im Wesentlichen gleich, ausser dass im erwerblichen Teil beim
Invalideneinkommen von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen wurde. Danach
bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen ab September 2020 mit Fr.
16'734.--. Nach Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 98'002.-- ergab dies
eine Erwerbseinbusse von 82.92 %, was einem gewichteten Invaliditätsgrad von
49.75 % im erwerblichen Teil entspricht. Somit konnte die Gesamtinvalidität –
unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von gewichtet 7.6
% - mit 57 % beziffert werden. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin wiederum
zum Bezug einer halben Invalidenrente ab September 2020 (vgl. IV-Akte 114).
5.3.
Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung der Gesamtinvaliditätsgrade
in Bezug auf den erwerblichen Teil als auch auf den Aufgabenbereich nicht
einverstanden. Nachfolgend wird untersucht, ob die Ermittlung der
Invaliditätsgrade der IV-Stelle einer rechtlichen Überprüfung standhält.
5.4.
Zunächst ist die Einschränkung im Haushalt strittig.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die
Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % sei zu niedrig ausgefallen. Dabei
sei die Mithilfe der Tochter im Haushalt zu stark berücksichtigt worden. Weiter
sei der starken Progredienz der Krankheit im Bereich der Haushaltsabklärung
keinerlei Beachtung geschenkt worden.
Für den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichtes ist
wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen
Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die
Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der
Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert sein bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen
der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von
Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass
die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als
das im Beschwerdefall zuständige Gericht (siehe unter anderem BGE 130 V 61 und
128 V 93).
Auf die in der Haushaltsabklärung vom 27. Juli 2020
festgestellte Einschränkung von 19 % (IV-Akte 65) kann abgestellt werden.
Rechtsprechungsgemäss ist die versicherte Person mit Blick auf die
Schadenminderungspflicht gehalten, die Mithilfe von Familienangehörigen in
Anspruch zu nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt
tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht
mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch
Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine
Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Im Bericht wurde detailliert und nachvollziehbar
geschildert, in welchen Haushaltsbereichen (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf,
Kleiderpflege) die Tochter die Beschwerdeführerin unterstützen kann (IV-Akte 65,
S. 5 ff.). Die Abklärungsperson hat die Prüfung sorgfältig und das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, so dass die Anrechnung der Mithilfe
der Angehörigen nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann. So gibt
die Abklärungsperson mit Stellungnahme vom 6. September 2021 an, dass die
Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt darin bestehe, für
ihre Enkel präsent zu sein, wenn die Mutter der Kinder am Arbeiten sei (IV-Akte
110). Auch vor diesem Hintergrund vermag die im Abklärungsbericht beschriebene
Aufgabenverteilung zu überzeugen, hat sich doch eine vernünftige
Familiengemeinschaft so einzurichten, wie wenn keine Versicherungsleistungen zu
erwarten wären (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2006 [I 228/06], E. 7.1.2). Im Einklang mit der Rechtsprechungspraxis muss sich die
Beschwerdeführerin – als Ausfluss der Schadenminderungspflicht – daher
Mithilfemöglichkeiten der Familienangehörigen bei der Ermittlung der
Einschränkung im Haushalt anrechnen lassen. Schliesslich trug die Abklärungsperson
bei ihrer Einschätzung hinreichend den massgeblichen Diagnosen und gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Rechnung (IV-Akte 65, S. 1). Zwar ist
im September 2020 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
eingetreten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim progredient
fortschreitenden Leiden um eine schleichende Entwicklung handelt, so dass davon
auszugehen ist, dass sich das Beschwerdebild zwei Monate zuvor nicht wesentlich
anders als im September 2020 darbot. Hinzu kommt, dass für die Einschränkungen
im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit
ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der
nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort
und Stelle zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011 [9C_121/2011],
E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ein invaliditätsbedingter Ausfall von 19 % erscheint daher
in Anbetracht der Gesamtumstände als angemessen.
5.5.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht
bei der Bemessung des Invaliditätsgrads im erwerblichen Teil keinen
leidensbedingten Abzug gewährt (E. 5.5.1.) und beim Invalideneinkommen auf die
LSE-Tabellenlöhne, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt hat (E. 5.5.2.).
5.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund
dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in
fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80).
Mit Blick auf die Aktenlage ist vorliegend die Gewährung eines
leidensbedingten Abzugs angezeigt. Gemäss dem Hausarzt Dr. F____ führen die
schweren arthrotischen Veränderungen beider Hände unter Belastung am
Arbeitsplatz zu starken Schmerzen. Aufgrund der Einschränkung der
Bewegungsumfänge resultiere auch eine Ungeschicklichkeit. Es seien Tätigkeiten
zu vermeiden, welche die Fingergelenke über die Möglichkeit belasten (IV-Akte
29, S. 4). Weiter schildert die Handchirurgin Dr. E____ mit Bericht vom 8.
September 2019, dass ein Faustschluss der linken Hand nicht möglich sei. Jede
Krafteinwirkung rufe eine Aktivierung der Arthrosen und somit eine
Verschlechterung des Zustands hervor (IV-Akte 33, S. 3). Schliesslich kommt der
RAD-Arzt Dr. D____ zum Schluss, dass ausschliesslich leichte körperliche
Tätigkeit ohne höhere manuelle Belastung und ohne grössere Anforderungen an die
Grob- oder Feinmotorik in Frage käme (IV-Akte 92, S. 5). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die faktische Einhändigkeit oder wo
die dominante Hand nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, Tatbestände
einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar (BGE 126 V 75). Verschiedentlich wurde in
diesem Zusammenhang ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 20 bis 25 % gewährt
(Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008 [9C_418/2008], E. 3.3.2 und
3.3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009]
E. 4.2; [8C_260/2011] E. 5.4; vom 21. November 2012 [8C_527/2012] E. 4.2.2.3;
vom 2. April 2015 [8C_726/2014] E. 4; vom 12. Februar 2016 [8C_670/2015] E. 5.2
und 5.3; vom 7. August 2018 [8C_58/2018] E. 5.3). Angesichts der erheblichen
Einschränkungen beider Hände ist vorliegend davon auszugehen, dass die
Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Vergleich zu gesunden Versicherten erschwert ist. Denn die Beschwerdeführerin benötigt
einen stark angepassten Arbeitsplatz, was sich nachteilig auf ihr
Arbeitsplatzprofil auswirkt. In analoger Anwendung der vorgenannten
Rechtsprechung erscheint es daher als angemessen, der Beschwerdeführerin einen
leidensbedingten Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
14. Mai 2018 [8C_744/2017] E. 4.1). Wie die IV-Stelle richtig festgehalten hat,
sind weitere Faktoren für einen höheren Abzug nicht erfüllt (vgl. IV-Akte 107).
Insbesondere ist bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad
kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 3. März 2021 [8C_799/2021], E. 4.3.3 mit Hinweisen).
5.5.2. Anzufügen bleibt, dass praxisgemäss vom
Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der
LSE-Tabelle TA1 auszugehen ist (vgl. BGE
144 I 103 E. 5.2 S. 110 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Mai 2020 [8C_112/2020], E. 6.3). Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, auf die Löhne im
Dienstleistungssektor abzustellen, ist doch davon auszugehen, dass koordinierende,
planende oder überwachende Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen zu finden
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009], E.
3.5).
5.3.3. Nach dem Dargelegten ist somit der leidensbedingte Abzug
auf 20 % festzusetzen. Dies führt im ersten ab Mai 2020 geltenden
Einkommensvergleich zu einem Invalideneinkommen von Fr. 22'312.-- bzw. bei dem
ab September 2020 geltenden Einkommensvergleich zu einem Invalidenlohn von Fr.
13'387.20. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 98'002.-- resultiert
daraus eine Erwerbseinbusse von 77.2 % ab Mai 2020 bzw. von 86.3 % ab September
2020. Wird diese gewichtet, lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen
Bereich ab Mai 2020 mit 46.3 % und ab September 2020 mit 51.78 % beziffern.
Wird die Einschränkung im Haushalt von 7.6 % hinzuaddiert, resultiert daraus
eine Gesamtinvalidität ab Mai 2020 von rund 54 % und ab September 2020 von rund
59 %. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch bei einem leidensbedingten
Abzug von 20 % keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat.
5.6.
Im Ergebnis hat die IV-Stelle daher zu Recht der Beschwerdeführerin
ab Mai 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden abzuweisen sind.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____,
Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: