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Entscheid

IV.2021.192

Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode. Schadenminderungspflicht bei der Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt, leidensbedingter Abzug im erwerblichen Bereich.

21. April 2022Deutsch24 min

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 51 %

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

April 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.192 / IV.2021.203

Verfügungen vom 26. Oktober 2021

und 21. Dezember 2021

Invaliditätsbemessung anhand der

gemischten Methode. Schadenminderungspflicht bei der Ermittlung der Einschränkungen

im Haushalt, leidensbedingter Abzug im erwerblichen Bereich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit August 1983

als (diplomierte) Pflegefachfrau mit einem Pensum von 60 % beim C____. Am 22.

Juni 2019 meldete sie sich aufgrund von Arthrosen in den Fingergelenken zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 2). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche

Abklärungen vor und führte am 7. August 2019 ein Erstgespräch Frühintervention

durch (IV-Akte 16). Mit Mitteilung vom 19. August 2019 sprach die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und

Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt zu (IV-Akte 20), welche sie am 22.

Oktober 2019 wieder abschloss (IV-Akte 39). Am 27. Juli 2020 führte die

IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Abklärungsperson

feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60 %

erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt bestehe eine

Einschränkung von 19 % (IV-Akte 65). Nach Beizug von weiteren medizinischen

Unterlagen holte die IV-Stelle eine abschliessende Stellungnahme des

regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Mai 2021 ein (IV-Akte 92). Im

Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme kündigte die IV-Stelle mit

Vorbescheid vom 21. Juni 2021 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 51 %

ab Mai 2020 bzw. von 57 % ab September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akte

94). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 16. Juli 2021

(IV-Akte 103). Nach Rückfrage beim Rechtsdienst der IV-Stelle (IV-Akte 107) und

bei der Abklärungsperson (IV-Akte 110) erliess die IV-Stelle am 26. Oktober

2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid

fest (IV-Akte 114). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 sprach die IV-Stelle

rückwirkend Rentenbetreffnisse vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2021 zu (IV-Akte

115).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 25. November 2021 und 22. Dezember

2021.

Beschwerde. Darin beantragt sie, es seien die Verfügungen vom 26. Oktober

und 21. Dezember 2021 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. Es

seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____

als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 wird die Abweisung der

Beschwerden beantragt.

Mit Replik vom 26. Januar 2022 und Duplik vom 16. Februar 2022

halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 bewilligt die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch Advokat B____.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine mündliche

Verhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2022 die Beratung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der

Beschwerde im Verfahren IV 2021 192 (Rentenhöhe) und der

Beschwerde im Verfahren IV 2021 203 (Nachzahlungsanspruch)

rechtfertigt es sich, beide Beschwerden in einem Urteil zu

behandeln (vgl. auch instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Dezember 2021).

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes, vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs.

1, des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerden wurden rechtzeitig

erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember

2021.

der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % ab Mai

2020.

und 57 % ab September 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Zur

Berechnung des Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle die gemischte Methode

angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter

Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt. Im

Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 19 %. In medizinischer Hinsicht

stützten sich die angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf die ärztliche

Beurteilung des RAD vom 25. Mai 2021. Danach könne die Beschwerdeführerin bei

Ablauf der Wartefrist im Mai 2020 ihre bisherige Tätigkeit als diplomierte

Pflegefachfrau nicht mehr ausüben. Aus medizinischer Sicht seien ihr jedoch

andere leichte körperliche Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Grob-

oder Feinmotorik, mit einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen. In Frage kämen

beispielsweise koordinierende, planende oder überwachende Tätigkeiten. Im

September 2020 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert. Aus

medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine

leidensangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 30 % zumutbar gewesen (IV-Akte

114).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, die Rentenprüfung sei

verfrüht erfolgt und dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sei keine

Beachtung geschenkt worden. Weiter sei bereits ab Mai 2019 von einer 70%igen

Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die

Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin erst ab September 2020 zu 70 %

arbeitsunfähig gewesen sei, beruhe auf einer willkürlichen Einschätzung des

RAD. Auch die Haushaltsabklärung vermöge nicht zu überzeugen. Dass in einzelnen

Bereichen keine Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden, weil

diese Bereiche nur durch die Tochter ausgeübt würden, sei nicht

nachvollziehbar. Es gehe bei der Haushaltsabklärung um die Eruierung der

Einschränkung der versicherten Person und nicht um die Abklärung, ob die

eingeschränkt möglichen Tätigkeiten durch eine Drittperson ausgeübt werden

können. In der Haushaltsabklärung sei auch die Tatsache, dass es sich um eine

Krankheit handle, die stark progredient sei, nicht beachtet worden. In diesem

Zusammenhang sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches

kläre, per wann mit einem zumutbaren Pensum von 0 % zu rechnen sei, da es sich

um eine stark progrediente Erkrankung handle. Ebenso sei die Frage zu klären,

wie und per wann sich die Einschränkungen im Haushalt verschlechtern würden.

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auch mit der Berechnung der

Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Sie macht geltend, beim

Invalideneinkommen sei aufgrund der Tatsache, dass sie nur noch in einem

Teilzeitpensum arbeiten könne, die Wahl des Arbeitssektors beschränkt sei, der

Arbeitsplatz an das Zumutbarkeitsprofil angepasst werden müsse und

leidensbedingte Einschränkungen bestünden, ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies

führe zur Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Mai 2019.

2.3

Zu untersuchen ist, ob die Verfügungen der

IV-Stelle vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 einer rechtlichen Überprüfung

standhalten.

3.

3.1

Zunächst ist zur Frage, ob die IV-Stelle vor Rentenzusprache die

Eingliederungsmassnahmen hätte prüfen sollen, Stellung zu nehmen:

Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend

Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden. Die angefochtenen Verfügungen sprechen sich

nämlich lediglich über den Rentenanspruch aus (vgl. Verfügungen vom 26. Oktober

und 21. Dezember 2021, IV-Akten 114 und 115). Soweit geltend gemacht wird, über

die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig oder (mindestens)

gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

entschieden worden sei, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich solches

weder aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" noch aus dem mit der

5.

IVG-Revision eingeführten Grundsatz "Eingliederung statt Rente"

(BBl 2005 4524) ergibt. Eine Invalidenrente soll vielmehr erst und nur dann

gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche

Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt

beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Falls ein Rentenanspruch indes durch

allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr

beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad

bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von

allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts

vom 26. Mai 2021 [8C_204/2021], E. 4.2.2. mit Hinweisen).

Vorliegend ist die IV-Stelle nach Durchführung der

Frühinterventionsmassnahmen zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei

aufgrund des progredient verlaufenden Krankheitsbildes, des Alters und des

beruflichen Werdegangs nicht vermittlungsfähig (IV-Akte 38, S. 2). Mit

Mitteilung vom 22. Oktober 2019 hat sie der Beschwerdeführerin eröffnet, dass

zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 39, S. 1).

Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin nicht gewehrt. Unter Berücksichtigung

dieser Gegebenheiten erscheint es nachvollziehbar, dass die IV-Stelle vorerst

den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und keine beruflichen Massnahmen

durchgeführt hat. Die IV-Stelle führt in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar

2022.

aus, dass sich die Beschwerdeführerin – falls gewünscht – jederzeit für

Eingliederungsmassnahmen anmelden kann. Unter diesen Umständen ist in diesem

Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und

beruflichen Massnahmen zu verzichten.

4.

4.1

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente

zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant

ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

4.2

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer

Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu

würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.3

Die Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 stützen sich

im Wesentlichen auf den RAD-Bericht vom 25. Mai 2021. Darin erhebt Dr. med. D____,

Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, gestützt auf

die Facharztberichte der behandelnden Handchirurgin Dr. med. E____, folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schwere Heberden Arthrosen

Dig. II, III und V rechte Hand, schwere Interphalangealgelenk-Arthrose Daumen

rechts mit in der Zwischenzeit steifem Gelenk, Interphalangealgelenk-Arthrose

Daumen links, schwere Heberden-Arthrosen Dig. II, III und IV linke Hand,

destruierende Boucard-Arthrose Dig. III linke Hand, Rhiz- und STT-Arthrose

linke Hand, Verdacht auf dynamische Ulna-Plus-Variante links mit beginnender

Veränderung im Bereich des Os lunatum. Übereinstimmend mit allen Behandlern sei

der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau /

diplomierte Pflegefachfrau auf der Dermatologie des C____spitals ab 15. Mai

2019.

nicht mehr zumutbar. Auch andere Tätigkeiten im Bereich der Pflege seien

nicht mehr möglich oder zumutbar. Hinsichtlich einer leidensangepassten

Tätigkeit kämen ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeiten ohne höhere

manuelle Belastung und ohne grössere Anforderungen an die Grob- oder

Feinmotorik in Frage. Denkbar seien somit koordinierende, planende oder

überwachende Tätigkeiten im Umfang von 50 % ab 15. Mai 2019. Als letzte

ausführliche Dokumentation liege eine handchirurgische Vorstellung bei der

Handchirurgin Dr. E____, vom 9. September 2020 vor. Danach hätten sich die

Beschwerden seit einem Jahr deutlich verschlechtert. Im Verlauf eines Jahres

sei das Interphalangealgelenk des rechten Daumens steif geworden. Somit finde

anamnestisch wie auch im Rahmen der klinischen Untersuchung eine Progression

der Erkrankung statt. Unter Berücksichtigung der gesamten Dossierlage, den

Einschätzungen der ersten Stunde und den klinischen Befunden im Zeitverlauf,

könne ab dem 9. September 2020, der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. F____,

gefolgt werden, welcher in einer leidensangepassten Tätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiere (IV-Akte 92).

4.4

Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des RAD-Arztes

Dr. D____ kann abgestellt werden. Sie stimmt mit der übrigen Aktenlage und den

Berichten der behandelnden Ärzte überein und vermag daher zu überzeugen.

Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin erweist sich die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit des RAD-Arztes nicht als willkürlich. Der RAD-Arzt Dr. D____

stützt sich bei seiner Beurteilung in erster Linie auf den Hausarzt Dr. F____

und die Handchirurgin Dr. E____. Dr. F____ schätzt mit Bericht vom 4. Juli 2019

eine Teilzeitarbeit der Beschwerdeführerin als realistisch ein (IV-Akte 10, S.

5). Die Handchirurgin berichtet am 9. September 2019, die bisherige Tätigkeit

sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei

jedoch möglich, falls der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin entgegenkomme. Wie

lange die Beschwerdeführerin eine angepasste Arbeit durchführen könne, hänge

davon ab, wie aggressiv sich die Arthrose weiter entwickeln werde (IV-Akte 29,

S. 7). Mit Bericht vom 13. September 2019 kommt Dr. F____ sodann zum Schluss,

die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 4 bis 6

Stunden täglich, ca. 50 % arbeitsfähig (IV-Akte 29, S. 5).

Dass der RAD-Arzt unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangt ist, die

Beschwerdeführerin sei ab Mai 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die Tatsache, dass

Dr. F____ nachträglich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 30 %

korrigiert hat (IV-Akte 29, S. 5), nichts zu ändern. Vorliegend ist auf die Erstangabe

von Dr. F____ abzustellen, schildert er doch, die Beschwerdeführerin sei zu 4

bis 6 Stunden am Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig, was

für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit spricht. Die von der Beschwerdeführerin gestützt

auf die Angaben von Dr. F____ nachträglich geltend gemachte 30%ige

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2019 erscheint

hingegen als widersprüchlich und mit Blick auf die Aktenlage als wenig

plausibel (vgl. auch IV-Akten 40 und 55). Schliesslich ist auch die vom

RAD-Arzt im September 2020 festgestellte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nachvollziehbar, gründet sie doch auf dem Bericht vom 15.

September 2020 der behandelnden Handchirurgin Dr. E____, welche eine

Verschlechterung der erhobenen Befunde beschreibt (vgl. IV-Akte 73, S. 1).

4.5

Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zur Recht auf die

überzeugende Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D____ abgestellt. In den Akten

liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die seine Beurteilung in Zweifel

zu ziehen vermöchten. Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb nicht

angezeigt. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer Hinsicht von einer

vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Mai 2019 und von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2019 und

einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2020 auszugehen.

5.

5.1

Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird

für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie

daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen

Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und

der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen

(sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis

Dispositiv

IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem

Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich

– insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2

IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen

zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1.

Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis

des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht

betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf

die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3

und Abs. 4 IVV).

5.2.

Die IV-Stelle hat in den angefochtenen Verfügungen vom 26. Oktober

und 21. Dezember 2021 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb

von 60 % und Haushalt von 40 % angewendet. Im Haushaltsbereich stellte sie eine

Einschränkung von 19 % fest (vgl. IV-Akte 65). Daraus folgte ein gewichteter

Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 7.6 %. Im erwerblichen Teil hat die

IV-Stelle zur Berechnung des Valideneinkommens ab Mai 2020 den Lohn beim

bisherigen Arbeitgeber beigezogen (vgl. IV-Akte 32). Angepasst an die

Nominallohnentwicklung bis 2020 und umgerechnet auf ein volles Pensum konnte

dieser mit Fr. 98'002.-- beziffert werden. Zur Ermittlung des

Invalideneinkommens hat die IV-Stelle die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts

für Statistik des Jahres 2018 beigezogen und dabei auf das Kompetenzniveau 1,

Total Frauen, abgestellt. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an die Nominallohnentwicklung bis 2020

ergab dies ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 55'780.--. Unter

Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit ab Mai 2020 von 50 % bezifferte die

IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 27‘890.--. Nach Gegenüberstellung der

Vergleichseinkommen resultierte daraus eine Einkommenseinbusse von 71.54 %, was

einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 42.92 %

entspricht. Wird nun die gewichtete Einschränkung von 7.6 % im Haushalt hinzuaddiert,

konnte der Gesamtinvaliditätsgrad ab Mai 2020 mit 51 % beziffert werden. Dies

berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer halben Invalidenrente ab Mai

2020. Die Berechnung des Invaliditätsgrads ab September 2020 gestaltete sich

im Wesentlichen gleich, ausser dass im erwerblichen Teil beim

Invalideneinkommen von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen wurde. Danach

bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen ab September 2020 mit Fr.

16'734.--. Nach Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 98'002.-- ergab dies

eine Erwerbseinbusse von 82.92 %, was einem gewichteten Invaliditätsgrad von

49.75 % im erwerblichen Teil entspricht. Somit konnte die Gesamtinvalidität –

unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von gewichtet 7.6

% - mit 57 % beziffert werden. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin wiederum

zum Bezug einer halben Invalidenrente ab September 2020 (vgl. IV-Akte 114).

5.3.

Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung der Gesamtinvaliditätsgrade

in Bezug auf den erwerblichen Teil als auch auf den Aufgabenbereich nicht

einverstanden. Nachfolgend wird untersucht, ob die Ermittlung der

Invaliditätsgrade der IV-Stelle einer rechtlichen Überprüfung standhält.

5.4.

Zunächst ist die Einschränkung im Haushalt strittig.

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die

Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % sei zu niedrig ausgefallen. Dabei

sei die Mithilfe der Tochter im Haushalt zu stark berücksichtigt worden. Weiter

sei der starken Progredienz der Krankheit im Bereich der Haushaltsabklärung

keinerlei Beachtung geschenkt worden.

Für den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichtes ist

wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis

der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen

Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die

Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der

Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert sein bezüglich der

einzelnen Einschränkungen sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen

der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von

Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass

die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als

das im Beschwerdefall zuständige Gericht (siehe unter anderem BGE 130 V 61 und

128 V 93).

Auf die in der Haushaltsabklärung vom 27. Juli 2020

festgestellte Einschränkung von 19 % (IV-Akte 65) kann abgestellt werden.

Rechtsprechungsgemäss ist die versicherte Person mit Blick auf die

Schadenminderungspflicht gehalten, die Mithilfe von Familienangehörigen in

Anspruch zu nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt

tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht

mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch

Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine

Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Im Bericht wurde detailliert und nachvollziehbar

geschildert, in welchen Haushaltsbereichen (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf,

Kleiderpflege) die Tochter die Beschwerdeführerin unterstützen kann (IV-Akte 65,

S. 5 ff.). Die Abklärungsperson hat die Prüfung sorgfältig und das ihr

zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, so dass die Anrechnung der Mithilfe

der Angehörigen nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann. So gibt

die Abklärungsperson mit Stellungnahme vom 6. September 2021 an, dass die

Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt darin bestehe, für

ihre Enkel präsent zu sein, wenn die Mutter der Kinder am Arbeiten sei (IV-Akte

110). Auch vor diesem Hintergrund vermag die im Abklärungsbericht beschriebene

Aufgabenverteilung zu überzeugen, hat sich doch eine vernünftige

Familiengemeinschaft so einzurichten, wie wenn keine Versicherungsleistungen zu

erwarten wären (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2006 [I 228/06], E. 7.1.2). Im Einklang mit der Rechtsprechungspraxis muss sich die

Beschwerdeführerin – als Ausfluss der Schadenminderungspflicht – daher

Mithilfemöglichkeiten der Familienangehörigen bei der Ermittlung der

Einschränkung im Haushalt anrechnen lassen. Schliesslich trug die Abklärungsperson

bei ihrer Einschätzung hinreichend den massgeblichen Diagnosen und gesundheitlichen

Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Rechnung (IV-Akte 65, S. 1). Zwar ist

im September 2020 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation

eingetreten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim progredient

fortschreitenden Leiden um eine schleichende Entwicklung handelt, so dass davon

auszugehen ist, dass sich das Beschwerdebild zwei Monate zuvor nicht wesentlich

anders als im September 2020 darbot. Hinzu kommt, dass für die Einschränkungen

im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit

ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der

nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort

und Stelle zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011 [9C_121/2011],

E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ein invaliditätsbedingter Ausfall von 19 % erscheint daher

in Anbetracht der Gesamtumstände als angemessen.

5.5.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht

bei der Bemessung des Invaliditätsgrads im erwerblichen Teil keinen

leidensbedingten Abzug gewährt (E. 5.5.1.) und beim Invalideneinkommen auf die

LSE-Tabellenlöhne, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt hat (E. 5.5.2.).

5.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert

(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund

dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in

fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc

S. 80).

Mit Blick auf die Aktenlage ist vorliegend die Gewährung eines

leidensbedingten Abzugs angezeigt. Gemäss dem Hausarzt Dr. F____ führen die

schweren arthrotischen Veränderungen beider Hände unter Belastung am

Arbeitsplatz zu starken Schmerzen. Aufgrund der Einschränkung der

Bewegungsumfänge resultiere auch eine Ungeschicklichkeit. Es seien Tätigkeiten

zu vermeiden, welche die Fingergelenke über die Möglichkeit belasten (IV-Akte

29, S. 4). Weiter schildert die Handchirurgin Dr. E____ mit Bericht vom 8.

September 2019, dass ein Faustschluss der linken Hand nicht möglich sei. Jede

Krafteinwirkung rufe eine Aktivierung der Arthrosen und somit eine

Verschlechterung des Zustands hervor (IV-Akte 33, S. 3). Schliesslich kommt der

RAD-Arzt Dr. D____ zum Schluss, dass ausschliesslich leichte körperliche

Tätigkeit ohne höhere manuelle Belastung und ohne grössere Anforderungen an die

Grob- oder Feinmotorik in Frage käme (IV-Akte 92, S. 5). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die faktische Einhändigkeit oder wo

die dominante Hand nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, Tatbestände

einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar (BGE 126 V 75). Verschiedentlich wurde in

diesem Zusammenhang ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 20 bis 25 % gewährt

(Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008 [9C_418/2008], E. 3.3.2 und

3.3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009]

E. 4.2; [8C_260/2011] E. 5.4; vom 21. November 2012 [8C_527/2012] E. 4.2.2.3;

vom 2. April 2015 [8C_726/2014] E. 4; vom 12. Februar 2016 [8C_670/2015] E. 5.2

und 5.3; vom 7. August 2018 [8C_58/2018] E. 5.3). Angesichts der erheblichen

Einschränkungen beider Hände ist vorliegend davon auszugehen, dass die

Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im

Vergleich zu gesunden Versicherten erschwert ist. Denn die Beschwerdeführerin benötigt

einen stark angepassten Arbeitsplatz, was sich nachteilig auf ihr

Arbeitsplatzprofil auswirkt. In analoger Anwendung der vorgenannten

Rechtsprechung erscheint es daher als angemessen, der Beschwerdeführerin einen

leidensbedingten Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

14. Mai 2018 [8C_744/2017] E. 4.1). Wie die IV-Stelle richtig festgehalten hat,

sind weitere Faktoren für einen höheren Abzug nicht erfüllt (vgl. IV-Akte 107).

Insbesondere ist bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad

kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 3. März 2021 [8C_799/2021], E. 4.3.3 mit Hinweisen).

5.5.2. Anzufügen bleibt, dass praxisgemäss vom

Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der

LSE-Tabelle TA1 auszugehen ist (vgl. BGE

144 I 103 E. 5.2 S. 110 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts vom 13. Mai 2020 [8C_112/2020], E. 6.3). Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, auf die Löhne im

Dienstleistungssektor abzustellen, ist doch davon auszugehen, dass koordinierende,

planende oder überwachende Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen zu finden

sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009], E.

3.5).

5.3.3. Nach dem Dargelegten ist somit der leidensbedingte Abzug

auf 20 % festzusetzen. Dies führt im ersten ab Mai 2020 geltenden

Einkommensvergleich zu einem Invalideneinkommen von Fr. 22'312.-- bzw. bei dem

ab September 2020 geltenden Einkommensvergleich zu einem Invalidenlohn von Fr.

13'387.20. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 98'002.-- resultiert

daraus eine Erwerbseinbusse von 77.2 % ab Mai 2020 bzw. von 86.3 % ab September

2020. Wird diese gewichtet, lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen

Bereich ab Mai 2020 mit 46.3 % und ab September 2020 mit 51.78 % beziffern.

Wird die Einschränkung im Haushalt von 7.6 % hinzuaddiert, resultiert daraus

eine Gesamtinvalidität ab Mai 2020 von rund 54 % und ab September 2020 von rund

59 %. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch bei einem leidensbedingten

Abzug von 20 % keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat.

5.6.

Im Ergebnis hat die IV-Stelle daher zu Recht der Beschwerdeführerin

ab Mai 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden abzuweisen sind.

6.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem

doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer

zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und

bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein

durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____,

Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: