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Entscheid

IV.2021.193

Renteneinstellung wegen Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung (Bundesgerichtsurteil 8C_562/2022 vom 25.04.2023)

25. Mai 2022Deutsch16 min

Einschreiben vom 6. Juni 2019 wie folgt bekanntgegeben wurden: "kontinuierliche mindestens

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.193

Verfügung vom 29. Oktober 2021

Renteneinstellung wegen Nichteinhaltung

der Schadenminderungsauflage zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7.

Januar 2019 (Verfahren IV.2018.123, IV-Akte 207) sprach die Beschwerdegegnerin

dem 1962 geborenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 per 1.

November 2013 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 222). Vorgängig wurde eine

Schadenminderungsauflage (SMA) erteilt, welche dem Beschwerdeführer mit

Einschreiben vom 6. Juni 2019 wie folgt bekanntgegeben wurden: "kontinuierliche mindestens

wöchentliche Psychotherapie bei einem anerkannten Psychiater; Ausschöpfung der

psychopharmakologischen Optionen einschliesslich ‘therapeutic

drug monitoring’;

suchtspezifische Behandlung (Alkoholkonsum) mit objektiver Kontrolle; bei

ungenügendem Ansprechen halbstationäre oder zwischengeschaltet stationäre

Behandlung" (IV-Akte 213).

Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit

Schreiben vom 21. August 2019 eine regelmässige Psychotherapie, welche der

Beschwerdeführer seit dem 23. Juli 2019 wahrnehmen würde (IV-Akte 221). Am 27.

August 2020 und am 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer in den D____ (nachfolgend

D____) ambulant behandelt (vgl. UPK-Bericht vom 15.06.2021, IV-Akte 236).

Anlässlich der im Oktober 2020 eingeleiteten Rentenrevision

stellte die Beschwerdegegnerin durch ein Telefonat mit Dr. C____ fest, dass der

Beschwerdeführer die fachärztliche Therapie bei ihm seit längerem abgebrochen

hatte (Telefonnotiz, IV-Akte 230).

Nachdem der RAD-Psychiater Dr. E____ am 16. Juli 2021 zum

Dossier des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte (IV-Akte 238), stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021 in

Aussicht, die bisherige Dreiviertelsrente aufgrund der Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage

einzustellen (IV-Akte 239). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.

September 2021 zum Vorbescheid Stellung (IV-Akte 240). Mit dem ergänzenden

Schreiben vom 13. Oktober 2021 offenbarte der Beschwerdeführer, dass er die

psychiatrische Behandlung bei Dr. C____ abgebrochen hatte, da er im Vorfeld der

Therapiegespräche jeweils unter heftigen Panikattacken gelitten habe (IV-Akte

243).

Der RAD-Psychiater Dr. E____ bestätigte mit Stellungnahme vom

29. Oktober 2021 weiterhin die Zumutbarkeit der Auflage (IV-Akte 245). Mit

Verfügung vom 29. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die

Rentenleistung ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung (IV-Akte 248).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 29. November 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin

eine 3/4-IV-Rente auszubezahlen.

2.

Unter o-/e-

Kostenfolge.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

unterzeichneten Vertreter zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst nach einer Stellungnahme des

RAD-Psychiaters Dr. E____ vom 10. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 257) mit Beschwerdeantwort

vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 25. Februar 2022 resp.

Duplik vom 7. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic.

iur. B____, Advokat, bewilligt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 die

Rentenleistung aufgrund der Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage ein

und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte

248).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden

und bringt vor, dass ihm die Nichteinhaltung der Massnahme nicht angelastet

werden könne.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die

Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den

Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog.

Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die

versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des

bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv

teilnehmen.

3.2

Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die

versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der

Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen,

wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort

strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht,

namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen

auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die

insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente

umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner

Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E.

4.1

mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren

(ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte

Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche

konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der

Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019,

8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3

Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den

Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren

medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine

solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss

Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person

dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht

angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21

Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung

von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren

Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr

Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf

die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

kann in den Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, u.a. wenn die

Meldepflicht nach Art. 31 ATSG verletzt wurde. Beim Entscheid über die Kürzung

oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen

Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion

dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art.

21.

N 157).

3.4

Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der

Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die

Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen

Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt

oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche

Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten

Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende -

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu

ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange

greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang

besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung

aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.

Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob

auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164).

3.5

Wenn sich die Erwerbsfähigkeit durch eine noch nicht ausgeschöpfte

medizinische Behandlung weiter verbessern lässt, bedarf es einer entsprechenden

Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, bevor eine (Renten-)Leistung

verweigert werden kann (Patrick Fässler,

Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in:

SZS 02/2017 S. 137 ff., S. 157).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der Psychotherapie

(Beschwerde, S. 7). Insbesondere lässt er in der Beschwerde vorbringen, dass er

die Behandlung bei Dr. C____ deswegen abgebrochen habe, weil er im Vorfeld der

Therapiegespräche unter heftigen Panikattacken litt, welche direkt durch die

anberaumten Therapiesitzungen hervorgerufen worden seien. Zur Begründung bringt

er vor, dass er sowohl in seiner Kindheit als auch im Erwachsenenalter von

Psychiatern sexuell missbraucht worden sei (Beschwerde, S. 6) und dass er aufgrund

seiner narzisstischen Persönlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, seine

bestehende Scham über den erlebten Missbrauch zu überwinden, weshalb er eine

Verweigerungshaltung gegenüber den Therapeuten aufgebaut habe, die zu

Panikattacken vor den Therapien und entsprechend häufigen Absagen geführt

hätten (Beschwerde, S. 8). Durch die plötzlich auftretenden Erinnerungen an

diese Vorkommnisse, sei es ihm in nachvollziehbarer Weise nicht mehr möglich

gewesen, weiter zu Gesprächen mit Angehörigen genau jener Berufsgattung zu

gehen, deren andere Vertreter ihn in der Vergangenheit derart traumatisiert hätten

(a.a.O.). Weiter führt er aus, dass er aufgrund der Einschränkungen während der

Sars-CoV-2 Pandemie keinen Therapieplatz gefunden hätte. Entsprechend sei es

ihm nicht möglich gewesen, die Auflage einer psychotherapeutischen Therapie

einzuhalten, weshalb ihm die Nichteinhaltung der Auflagen nicht zum Vorwurf

gemacht werden könne (Beschwerde, S. 7).

4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Stellungahme von Dr. E____,

wonach die Schadenminderungsauflage weiterhin zumutbar und aus medizinischer

Sicht anzunehmen sei, dass sich der Gesundheitszustand unter konsequenter

Therapie beim hervorragend ausgebildeten Verhaltenstherapeuten Dr. C____ und

der im Bericht der D____ vorgeschlagenen stationären Behandlung massgeblich

gebessert hätte. Gemäss den neuen medizinischen Akten seit der Begutachtung sei

der Gesundheitszustand unverändert (RAD-Stellungnahme vom 16.07.2021, IV-Akte

238, S. 3). Im gleichen Sinne hielt Dr. E____ in seiner Stellungnahme vom 21.

Oktober 2021 fest, dass aus medizinischer Sicht die Störung durch Alkohol und

Hypnotika, der V.a. eine mittelgradige depressive Episode und der Tinnitus mit

Bestimmtheit kein Grund seien, keinen Therapeuten aufsuchen zu können resp. die

IV nicht über den Therapieabbruch zu informieren. Zudem vermerkte er, dass auch

die vom Versicherten beschriebene Panikattacke kein Grund sei, fortan jegliche

Therapien abzubrechen und die Mitwirkungspflicht zu unterlassen (IV-Akte 245,

S. 2). Weiter macht die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme

von Dr. E____ vom 10. Januar 2022 geltend, dass beim Versicherten keine Störung

der Urteils- und Handlungsfähigkeit vorliege und der Versicherte der

psychischen Störung in keiner Weise willenlos ausgeliefert sei. So sei er in

der Vergangenheit wie auch aktuell in der Lage - wie bei der D____ geschehen -

Hilfe zu suchen. Der Versicherte leide an möglichen narzisstischen

Persönlichkeitszügen, einer Z- und nicht einer F-Diagnose, welche keinen schweren

und dauerhaften psychischen Gesundheitsschaden darstelle. Aufgrund einer

narzisstischen Persönlichkeit könne nicht auf eine primäre und absolute

Therapieresistenz geschlossen werden (vgl. IV-Akte 257, S. 2).

4.3

4.3.1

Nach der Lehre sind diejenigen Verhaltensweisen unzumutbar,

die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 21, Rz. 133). Diagnostische

Massnahmen stellen zwar grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit

dar, sind aber dennoch nicht durchwegs zumutbar. Falls sie mit einem besonderen

Risiko verbunden sind, fällt eine Durchführung ausser Betracht. Bei

therapeutischen Massnahmen ist auch die Schwere des mit der Massnahme

verbundenen Eingriffs in die Versichertenpersönlichkeit mit zu berücksichtigen.

Je schwerer der Eingriff ist, desto weniger hoch ist der Massstab an die

Unzumutbarkeit zu legen. Es geht beispielsweise um eine Psychopharmaka-Therapie

(vgl. SVR 2008 IV Nr. 7, I 824/06, E. 3.1). Generell hat die

Zumutbarkeitsprüfung bei Behandlungsmassnahmen einzelfallbezogen zu erfolgen,

weil neben den objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21, Rz. 136).

4.3.2

Der Beschwerdegegnerin kann insoweit gefolgt werden, dass die

angeordnete Schadenminderungsauflage als zumutbar anzusehen ist. Wie

aufgezeigt, ordnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Juni 2019 gegenüber dem

Versicherten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IVG Auflagen zur Schadenminderung an

(vgl. IV-Akte 213). So hielt sie fest, dass aus ärztlicher Sicht davon

ausgegangen werden könne, dass der Gesundheitszustand des Versicherten und in

der Folge dessen Erwerbstätigkeit durch eine geeignete medizinische Behandlung

verbessert werden könne und ordnete folgende Massnahmen an: "kontinuierliche

mindestens wöchentliche Psychotherapie bei einem anerkannten Psychiater;

Ausschöpfung der psychopharmakologischen Optionen einschliesslich ‘therapeutic

drug monitoring’; suchtspezifische Behandlung (Alkoholkonsum) mit objektiver

Kontrolle; bei ungenügendem Ansprechen halbstationäre oder zwischengeschaltet

stationäre Behandlung" (IV-Akte 213). Die erteilten Auflagen stellen keine

Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung erweisen

sich als angemessen und verhältnismässig, da bereits Dr. F____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, im dem Rentenanspruch zugrundeliegenden G____-Gutachten vom

25.

August 2017 ausdrücklich festgehalten hatte, dass konsequente

Psychotherapiemassnahmen und die Weiterführung einer antidepressiven Medikation

mit Laborkontrollen dringend indiziert seien (vgl. G____-Gutachten, IV-Akte

174, S. 82). Zudem wurde vermerkt, dass mit konsequenten Therapiemassnahmen

eine Besserung erzielt werde könne und dass der Alkoholkonsum dringend gestoppt

werden sollte, da auf Dauer mit einer Negativspirale gerechnet werden müsse und

dadurch auch die psychische Problematik aufrecht erhalten werde (a.a.O.).

4.3.3

Darüber hinaus weist Dr. E____ zu Recht darauf hin, dass dem

Versicherten angesichts der bisherigen Lebens- und Therapieerfahrung mit

mehreren, häufig abgebrochenen, ambulanten und stationären

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bekannt sein dürfte, dass

erfahrene Psychotherapeuten auf ein grosses Arsenal von beschwerdelindernden

Behandlungsmöglichkeiten zurückgreifen können, sofern ein Panikgefühl den

Versicherten situativ überfordern sollte. Alleine von der M.lichkeit eines

Panikgefühls könne nicht unbesehen auf eine primäre Behandlungsunmöglichkeit

und eine therapiefraktäre Situation geschlossen werden, zumal der Versicherte

aktenkundig mehrfach medizinisch behandelt worden sei und dabei eine gewisse

Linderung seiner Beschwerden erfahren habe (RAD-Stellungnahme vom 10.01.2022,

IV-Akte 257, S. 2). Schliesslich anerkennt auch der Beschwerdeführer, dass eine

Psychotherapie absolut notwendig ist und die gemachten Auflagen sinnvoll waren

(Beschwerde, S. 8).

4.4

Allerdings ist festzustellen, dass vorliegend das für eine

Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung vorgeschriebene Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht stattgefunden hat. Dieses hätte

die Beschwerdegegnerin vorliegend durchführen müssen, da die Rechtsprechung im

Bereich der Invalidenversicherung dieses als zwingend erachtet (vgl. BGE 122 V 218, 219 f. E. 4b).

4.5

In der Lehre wird die strenge Anwendung mit dem Umstand begründet,

dass Art. 21 Abs. 4 ATSG ein nach Eintritt des Versicherungsfalls liegendes

Verhalten der versicherten Person erfasst (Ueli

Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl., Art. 21 Rz. 147). Dieses kann durch

den Versicherungsträger beeinflusst werden. Im Hinblick auf die Zielsetzung der

Behandlungsmassnahmen (Wiederherstellung resp. Verbesserung des Zustands)

rechtfertigt es sich daher, die Kürzung oder Verweigerung der Leistung erst

nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen (a.a.O.). Eine

versicherte Person soll nicht die Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen

Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (a.a.O.).

4.6

Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei ihr kein

formeller Fehler vorzuwerfen (Replik, S. 1) und damit sinngemäss argumentiert, dass

die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vorliegend entbehrlich ist,

kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere kann der in der Schadensminderungsauflage

vom 6. Juni 2019 enthaltene Hinweis, dass bei Nichteinhalten der Massnahme mit

der Aufhebung der Rente gerechnet werden müsse (vgl. IV-Akte 213 unten) das

fehlende Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ersetzen. Eine Mahnung kann nicht

gleichzeitig mit der Auflage erfolgen, andernfalls sie sinnentleert und der

Zielsetzung gemäss E. 4.5 widersprechen würde.

4.7

Auch erlaubt die Meldepflichtverletzung nach Art. 31 ATSG – entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht in jeglichen Fällen die

Sanktionierung ohne die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Die

Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle

qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante

Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer

Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten

Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27.05.2019 E. 5.2.2.). Dies ist

vorliegend nicht der Fall. In allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer

Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27.05.2019 E.

5.2.2).

4.8

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgrund

des fehlenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

hat die Rente rückwirkend ab Einstellung wieder aufzunehmen. Der

Beschwerdeführer ist gehalten, der mit der Schadenminderungsauflage geforderten

Mitwirkung nachzukommen, wobei die Beschwerdegegnerin ihn bei der Suche nach

einer geeigneten Psychotherapeutin oder eines geeigneten Psychotherapeuten nach

Möglichkeit unterstützen sollte.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufzuheben. Die mit Verfügung vom 15.

Oktober 2019 zugesprochene Dreiviertelsrente ist rückwirkend ab

Leistungseinstellung wieder auszurichten.

5.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Es entspricht der Praxis des

Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bei vollem obsiegen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich

vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf

einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen

Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt,

dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem

grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von CHF

3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgehoben. Die mit Verfügung vom 15. Oktober

2019.

zugesprochene Dreiviertelrente ist rückwirkend ab Leistungseinstellung

wieder auszurichten.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer (7,7%).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: