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Entscheid

IV.2021.194

IVG

15. März 2022Deutsch23 min

Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 37). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 24.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

März 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.194

Verfügung vom 1. November 2021

Revision Hilflosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 2006, zeigte

in der Kindheit einen globalen Entwicklungsrückstand. Mit Verfügung vom 21.

September 2015 wurde ihm – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. Juni

2015 (IV-Akte 29) ab September 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 37). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 24.

August 2017 (IV-Akte 56) wurde die Hilflosenentschädigung schliesslich mit

Verfügung vom 10. Oktober 2017 per Februar 2017 auf eine solche mittleren

Grades erhöht (vgl. IV-Akte 61).

b) Nachdem im Februar 2017 eine Autismusstörung (Geburtsgebrechen

Ziff. 405 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen

[GgV; SR 831.232.21]) diagnostiziert worden war (vgl. den Bericht vom 16.

Februar 2017; IV-Akte 49), kam die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV)

für diverse medizinische Massnahmen auf. Namentlich leistete sie wiederholt

Kostengutsprache für Ergotherapie (vgl. IV-Akten 68, 102 und 167), für Physiotherapie

(vgl. IV-Akten 108, 121 und 156) und für Psychotherapie (vgl. IV-Akten 124

und 175). Im April 2021 sicherte die IV ausserdem die Übernahme der Kosten für

Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu (vgl.

IV-Akte 173).

c) Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung

liess die IV-Stelle zunächst die Mutter des Beschwerdeführers den Fragebogen

vom 13. Februar 2021 ausfüllen (vgl. IV-Akte 140). Überdies holte sie bei Dr. C____

den Bericht vom 24. März 2021 ein (vgl. IV-Akte 167). Schliesslich nahm

sie eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021;

IV-Akten 181 und 182). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2021 teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die Hilflosenentschädigung mittleren

Grades auf eine solche leichten Grades herabzusetzen (vgl. IV-Akte 183). Dazu

äusserte sich der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl.

IV-Akte 187) am 9. September 2021. Er machte im Wesentlichen geltend, die Sache

sei medizinisch noch nicht hinreichend geklärt und stellte diesbezüglich einen entsprechenden

Bericht von Dr. C____ in Aussicht (vgl. IV-Akte 189). Am 13. September

2021 liess Dr. C____ der IV-Stelle direkt einen Bericht zukommen (vgl. IV-Akte

191). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Stellungnahme

vom 14. Oktober 2021 ein (vgl. IV-Akte 193). Am 21. Oktober 2021 ergänzte

der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Vorbescheid. Im Wesentlichen nahm

er Bezug auf den Bericht von Dr. C____ vom 13. September 2021 (vgl.

IV-Akte 194). Dessen ungeachtet setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November

2021 die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren

Grades auf eine solche leichten Grades herab (vgl. IV-Akte 195).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. November

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Unter

o/e-Kostenfolge. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2021

lässt er dem Gericht eine Bestätigung seiner Mutter vom 5. Dezember 2021

zukommen.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie

hat der Eingabe eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Dezember 2021

beigelegt.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Februar

2022.

an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 15. März 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des

Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Im Wesentlichen beanstandet er, die

Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit seinen im

Vorbescheidverfahren gemachten Einwänden auseinandergesetzt. Der angefochtenen

Verfügung fehle es an einer ausreichenden Begründung (vgl. S. 6 der

Beschwerde).

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der

versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren

oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels

Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches

Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer

Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter

Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine

unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die

Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97, 106

E. 2.7).

2.2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid

zu begründen (Art. 61 lit. h ATSG; BGE 139 V 496, 503 E. 5.1). Es wird von

der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört,

ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49, 65 E. 9.2). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).

2.2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.

Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195, 197 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl

die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218,

226.

f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2; BGE 135 I 279, 285 E. 2.6.1). Unter

dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn

die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei

an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218, 226 f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2).

2.3

2.3.1

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer

– auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. IV-Akte 187) – am 3. September 2021 die

Verfahrensakten zugestellt wurden (IV-Akte 188). Die von der Beschwerdegegnerin

zur Einschätzung von Dr. C____ vom 13. September 2021 (IV-Akte 191) eingeholte

Stellungnahme des Abklärungsdienstes (IV-Akte 193) befand sich somit nicht bei

den zur Einsichtnahme zugestellten Akten. Sie wurde dem Beschwerdeführer

vor/bei Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht zugestellt. Der

Beschwerdeführer monierte seinerseits im Vorbescheidverfahren, die

Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass im Bereich "Verrichten

der Notdurft" kein relevanter Hilfebedarf mehr gegeben sei; er stellte dabei

auf die erwähnte Einschätzung von Dr. C____ vom 13. September 2021 ab

(vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 21. Oktober 2021; IV-Akte 194). In der

angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 195) wurde – unter

dem Titel "Anhörung vom 9. September 2021" – lediglich Folgendes

angeführt: "Gemäss den medizinischen Unterlagen benötigt A____ Anleitung

beim Aufräumen, Abwaschen, der Tagesplanung etc. Dabei handelt es sich um

sogenannte lebenspraktische Begleitung, die bei Minderjährigen nicht

berücksichtigt werden kann." Die Auseinandersetzung mit der Stellungnahme

des Beschwerdeführers zum Vorbescheid beschränkte sich somit auf die Wiedergabe

eines einzelnen Zitates aus der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14.

Oktober 2021 (IV-Akte 193), die dem Beschwerdeführer nicht bekannt war.

2.3.2

Des Weiteren ist zu bemerken, dass die angefochtene

Verfügung fälschlicherweise der Mutter des Beschwerdeführers und nicht der

Rechtsvertreterin zugestellt (vgl. IV-Akte 195) wurde. Die Verfügung wurde

daher mangelhaft eröffnet; denn im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37

Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger

seine Mitteilungen an die Rechtsvertretung einer Partei zu richten hat, solange

diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Aus der mangelhaften Eröffnung einer

Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein

Nachteil erwachsen. Dem damit beabsichtigten Rechtsschutz ist jedoch dann

Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels

ihren Zweck erreicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom

24.

Oktober 2011 E. 2.2). Vorliegend wurde die Beschwerde ungeachtet des

Eröffnungsmangels rechtzeitig am 30. November 2011 erhoben.

2.3.3

Vor Ablauf der Beschwerdefrist konnte der Beschwerdeführer

allerdings nicht mehr Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten nehmen. Um

zu ersehen, worauf die Beschwerdegegnerin ihre unter dem Titel "Anhörung

vom 9. September 2021" gemachte Aussage gestützt hat, musste er Beschwerde

erheben. Dessen ungeachtet beinhaltete die Verfügung vom 1. November 2021 eine

(ausreichende) Begründung für die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung. So

wurde dargetan, der Beschwerdeführer sei neu noch in drei der relevanten

Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Die Voraussetzungen für eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades seien damit nicht mehr erfüllt (vgl. S.

1.

der Verfügung). Damit war der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung) hinreichend darüber informiert, was zur Herabsetzung der

Hilflosenentschädigung geführt hat; gestützt auf die ihm vorliegenden Akten

(insb. den Abklärungsbericht) musste ihm letztlich klar sein, in Bezug auf

welche Lebensverrichtung die Beschwerdegegnerin keinen relevanten Hilfsbedarf

mehr als gegeben erachtet.

2.3.4

Sollte daher bei dieser Ausgangslage überhaupt eine –

leichte – Gehörsverletzung bejaht werden, so müsste diese als geheilt angesehen

werden. Denn der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, welches die Tat- und Rechtsfragen

umfassend prüft, zu äussern. Im Übrigen würde Rückweisung der Sache zu

unnötigen Verzögerungen führen. Der Beschwerdeführer konnte denn auch

inzwischen Einblick in die vollständigen IV-Akten nehmen. Neue materiell-rechtliche

Aspekte wurden gestützt hierauf nicht vorgebracht.

3.

3.1

Materiell umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung

mittleren Grades mit Verfügung vom 1. November 2021 auf eine solche leichten

Grades herabgesetzt hat.

3.2

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe

korrekterweise auf das Ergebnis der Abklärung vor Ort abgestellt. Der

Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021 sowie die ergänzenden Ausführungen des

Abklärungsdienstes (Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 und Stellungnahme vom

22.

Dezember 2021) erfüllten die beweisrechtlichen Anforderungen. Auf die

(nachträglich ergangenen) Stellungnahmen von Dr. C____ sowie der Mutter des

Beschwerdeführers könne nicht abgestellt werden (vgl. insb. S. 1 f. der Beschwerdeantwort).

3.3

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gemäss der

Beurteilung von Dr. C____ bestehe weiterhin in vier massgebenden

Lebensbereichen ein relevanter Hilfsbedarf. Daher sei die Herabsetzung zu

Unrecht erfolgt (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Allenfalls sei diesbezüglich ein

Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme

weiterer medizinischer Abklärungen resp. zum anschliessenden erneuten Entscheid

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. S. 8 f. der Beschwerde).

4.

4.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der

Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und der GgV in der bis Ende

2021.

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser

Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.2

Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss

Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen

Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der

Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

4.3

Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer,

mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

4.3.1

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf

(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e).

4.3.2

Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der

Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1). Die

Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die

versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist

auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei

volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).

4.3.3

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an

Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten

Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese

Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse

Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für

die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) enthaltenen

Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen

(vgl. Ziff. 8086 ff.).

4.3.4

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die

zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen

Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem

Aufenthalt in einem Heim (Art. 42ter Abs. 3 Satz 1 IVG; vgl. auch Art.

36.

Abs. 2 IVV).

4.4

Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs.

2.

ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Erforderlich

ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a.

Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung

neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit

und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen

Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art.

88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).

5.

5.1

5.1.1

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung

eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen.

Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der

Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu

genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung

sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit

Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der

Hilflosigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6.

September 2016 E. 5.1.).

5.1.2

Was die Abklärung der Hilflosigkeit betrifft, legt die

Rechtsprechung Wert auf eine sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt oder

Ärztin und Verwaltung, wobei erstere/r insbesondere über die leidensbedingten

Einschränkungen in körperlichen oder geistigen Funktionen Aufschluss zu geben

und bei Unklarheiten eine Rückfrage zu erfolgen hat (BGE 130 V 61 E. 6.1.1;

Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.4.).

5.2

Unbestritten ist, dass der minderjährige Beschwerdeführer in drei

der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – "Ankleiden/Auskleiden",

"Körperpflege" (Waschen, Kämmen, Duschen) sowie "Fortbewegung im

Freien/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" – regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem der dauernden

Pflege bedarf. Streitig ist, ob auch bei der Lebensverrichtung "Notdurft"

eine Hilfsbedürftigkeit besteht, was Voraussetzung für eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades bildet (Art. 37 Abs. 2 IVV).

5.3

5.3.1

In Bezug auf die Vorgeschichte ist zu bemerken, dass anlässlich

der Abklärung vom 6. Mai 2015 ein massgebender Hilfebedarf bei den drei Lebensverrichtungen

"Körperpflege" (Waschen, Kämmen, Duschen), "Notdurft" und

Fortbewegung (Pflege der gesellschaftlichen Kontakte) festgestellt worden war. Zur

Begründung war im Abklärungsbericht vom 17. Juni 2015 (IV-Akte 29) dargetan

worden, bei der Körperpflege seien regelmässiges Auffordern und Anleiten,

allenfalls auch (direkte) Hilfestellung erforderlich. Von sich aus gehe nichts.

Beim Zähneputzen sei es nötig, dass der Versicherte aufgefordert werde, die

Verrichtung sorgfältig durchzuführen; d.h. die Mutter müsse ihn einmal täglich

für das sorgfältige Zähneputzen anleiten. Allenfalls müsse sie ihn zum

Nachputzen auffordern. Abends müsse der Versicherte täglich duschen. Dabei

müsse er angeleitet, aufgefordert und kontrolliert werden. Morgens werde der

Versicherte dazu aufgefordert, das Gesicht und die Hände zu waschen. Ebenfalls

müsse er aufgefordert werden, nach dem Toilettengang die Hände zu waschen und

dabei Seife zu benützen. In Bezug auf die Verrichtung "Notdurft"

wurde ausgeführt, nach dem Stuhlgang sei eine Reinigung durch die Mutter

erforderlich. Schliesslich wurde im Abklärungsbericht festgehalten, den Weg zu

einem Schulfreund (acht Minuten zu Fuss, ohne Überqueren einer Strasse) oder

zum Vater (vier Stationen mit dem Tram) könne er nicht allein bewältigen. Der

Versicherte sei nicht ausreichend verkehrssicher (vgl. S. 5 f. des

Abklärungsberichtes).

5.3.2

In der Folge war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21.

September 2015 ab September 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades zugesprochen worden (vgl. IV-Akte 37).

5.3.3

Anlässlich der daraufhin ergangenen Abklärung vom 23.

August 2017 war ein massgebender Hilfebedarf bei den vier Lebensverrichtungen

"Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" (Waschen, Kämmen,

Duschen), "Notdurft" und "Fortbewegung im Freien/Pflege der

gesellschaftlichen Kontakte" festgestellt worden. Im Abklärungsbericht vom

24.

August 2017 (IV-Akte 56) war zur Erläuterung festgehalten worden, der

Versicherte benötige Kontrolle und Anweisung (indirekte Hilfe) für das

Bereitlegen von frischer und witterungsangepasster Kleidung, da er es nicht

bemerke, wenn die Kleidung verschmutzt oder nicht der Witterung angepasst sei. Des

Weiteren war dargetan worden, der Versicherte benötige mehrfach

Erinnerung/Aufforderung (indirekte Hilfe) für alle Bereiche der Körperpflege,

da er diese vergesse und die Körperpflege nicht gründlich durchführen würde. Überdies

war ausgeführt worden, der Versicherte würde mit stark verschmutzten Unterhosen

von der Schule nach Hause kommen, wenn er sich selber zu reinigen versuche.

Nach dem Stuhlgang benötige er direkte Hilfe, da er sich nicht selber gründlich

reinigen könne. Schliesslich war im Abklärungsbericht festgehalten worden, der

Versicherte sei auf der Strasse nicht konzentriert. Er realisiere nicht, wohin

er gehe oder wo sich die Gefahren der Strasse befänden. Dritthilfe sei

erforderlich für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte, da der Versicherte von

sich aus keine Treffen mit seinem Freund vereinbaren könne und auch nicht auf

Personen zugehe (vgl. S. 3 ff. des Abklärungsberichtes vom 24. August 2017; IV-Akte

56, S. 3 ff.).

5.3.4

In der Folge war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober

2017.

per Februar 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen

worden (vgl. IV-Akte 61).

5.4

Anlässlich der Abklärung vom 1. Juli 2021 wurde noch ein relevanter

Hilfebedarf in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden",

"Körperpflege" (Waschen, Kämmen, Duschen) sowie "Fortbewegung im

Freien/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" festgestellt. Im

Unterscheid zu früher wurde im Bereich "Notdurft" nicht mehr von

einem relevanten Angewiesensein des Beschwerdeführers auf Dritthilfe

ausgegangen (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021; IV-Akte 182, S. 2 ff.).

Es wurde diesbezüglich dargetan, gemäss Aussage der Mutter bestehe hier Selbstständigkeit.

Der Versicherte benutze allerdings – gemäss Aussage der Mutter – beim Reinigen

zu viel Toilettenpapier. Es sei daher bereits vorgekommen, dass die Toilette

verstopft worden sei. Die Aussendienstmitarbeiterin stellte in der Folge klar,

eine verstopfte Toilette könne bei dieser Lebensverrichtung nicht

berücksichtigt werden (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

5.5

5.5.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf den

Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 182, S. 2 ff.) abgestellt werden. Der

Berichtstext erfüllt die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen.

Insbesondere

erscheint der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der

einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen

Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der

lebenspraktischen Begleitung. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort

und Stelle erhobenen Angaben (vgl. Erwägung 5.1.1. hiervor).

5.5.2

Es gibt keine Anhalte dafür, dass im Bericht nicht die

Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers festgehalten wurden. Auch Dr. C____ hielt

im Bericht vom 24. März 2021 (vgl. IV-Akte 167) fest, der Patient sei

selbstständiger geworden. Er dusche selber. Auch Toilettengang und Zähneputzen würden

selbstständig erfolgen. Es sei noch Hilfe beim Nägelschneiden erforderlich. Ebenfalls

noch nicht möglich sei das selbstständige Kochen.

5.5.3

Auf diese Abklärungsergebnisse, welche auf den

unbefangenen, noch nicht von nachträglichen sozialversicherungsrechtlichen

Überlegungen beeinflussten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers beruhen,

ist nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45, 47 E. 2a) abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014

vom 19. März 2015 E. 5.2.). In der ergänzenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes

vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte 193) wurde denn auch nochmals klargestellt, die

Mutter des Versicherten habe anlässlich des Abklärungsgespräches vom 1. Juli

2021.

ganz klar angegeben, A____ sei beim Verrichten der Notdurft selbstständig.

Es gibt kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Abklärungsdienstes zu

zweifeln.

5.5.4

Soweit Dr. C____ mit Stellungnahme vom 13. September

2021.

(IV-Akte 191) neu geltend macht, der Patient benötige eins-zu-eins-Anleitung

nach dem Toilettengang, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Ergänzend ist noch

anzumerken, dass im Gesuch vom 8. März 2021 um Fortsetzung der Ergotherapie

(IV-Akte 162) festgehalten wurde, der Versicherte dusche selbstständig. Er

wasche sich die Hände mit Seife. Als Therapieziele wurden das selbstständige

Waschen der Haare und das Schneiden der Zehennägel angegeben. Nicht erwähnt

wurde jedoch die korrekte Säuberung nach dem Verrichten der Notdurft. Auch dies

lässt darauf schliessen, dass hier Selbstständigkeit besteht. Ansonsten wäre dies

als weiteres Therapieziel formuliert worden. Überdies wurde bereits im Bericht

vom 3. April 2019 über die Physiotherapie (IV-Akte 105, S. 2) festgehalten, die

Koordination habe sich verbessert.

5.5.5

Auch die nachträglichen Bestätigungen der Mutter und

des Vaters des Beschwerdeführers (Beilagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung

vom 10. Dezember 2021) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist –

gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (vgl.

Erwägung 5.5.3. hiervor) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im

Bereich "Verrichten der Notdurft" selbstständig ist. Wie im Übrigen

in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Dezember 2021 (IV-Akte

204) zutreffend dargetan wird, könnte die Hilfeleistung durch den Vater ohnehin

nicht als relevant erachtet werden.

5.5.6

Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für weitere

Abklärungen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 ATSG)

kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden.

5.6

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die

dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades

mit Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 195) auf eine solche leichten

Grades herabgesetzt hat.

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.3

Da vorliegend keine resp. zumindest keine schwerwiegende Gehörsverletzung

auszumachen ist (vgl. Erwägung 2.3.4. hiervor), und dem Beschwerdeführer – in

Kenntnis der zentralen Argumente für die Herabsetzung der

Hilflosenentschädigung (vgl. Erwägung 2.3.3. hiervor) – rechtzeitig eine sachgerechte

Anfechtung der Verfügung möglich war, sind ihm auch keine (nennenswerten)

zusätzlichen Kosten entstanden. Daher hat er keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_162/2019 resp. 9C_191/2019 vom

29.

Mai 2019 E. 5.4.3.). Die ausserordentlichen Kosten sind daher

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: