IV.2021.194
IVG
15. März 2022Deutsch23 min
Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 37). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 24.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.194
Verfügung vom 1. November 2021
Revision Hilflosenentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 2006, zeigte
in der Kindheit einen globalen Entwicklungsrückstand. Mit Verfügung vom 21.
September 2015 wurde ihm – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. Juni
2015 (IV-Akte 29) ab September 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 37). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 24.
August 2017 (IV-Akte 56) wurde die Hilflosenentschädigung schliesslich mit
Verfügung vom 10. Oktober 2017 per Februar 2017 auf eine solche mittleren
Grades erhöht (vgl. IV-Akte 61).
b) Nachdem im Februar 2017 eine Autismusstörung (Geburtsgebrechen
Ziff. 405 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen
[GgV; SR 831.232.21]) diagnostiziert worden war (vgl. den Bericht vom 16.
Februar 2017; IV-Akte 49), kam die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV)
für diverse medizinische Massnahmen auf. Namentlich leistete sie wiederholt
Kostengutsprache für Ergotherapie (vgl. IV-Akten 68, 102 und 167), für Physiotherapie
(vgl. IV-Akten 108, 121 und 156) und für Psychotherapie (vgl. IV-Akten 124
und 175). Im April 2021 sicherte die IV ausserdem die Übernahme der Kosten für
Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu (vgl.
IV-Akte 173).
c) Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung
liess die IV-Stelle zunächst die Mutter des Beschwerdeführers den Fragebogen
vom 13. Februar 2021 ausfüllen (vgl. IV-Akte 140). Überdies holte sie bei Dr. C____
den Bericht vom 24. März 2021 ein (vgl. IV-Akte 167). Schliesslich nahm
sie eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021;
IV-Akten 181 und 182). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2021 teilte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die Hilflosenentschädigung mittleren
Grades auf eine solche leichten Grades herabzusetzen (vgl. IV-Akte 183). Dazu
äusserte sich der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl.
IV-Akte 187) am 9. September 2021. Er machte im Wesentlichen geltend, die Sache
sei medizinisch noch nicht hinreichend geklärt und stellte diesbezüglich einen entsprechenden
Bericht von Dr. C____ in Aussicht (vgl. IV-Akte 189). Am 13. September
2021 liess Dr. C____ der IV-Stelle direkt einen Bericht zukommen (vgl. IV-Akte
191). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Stellungnahme
vom 14. Oktober 2021 ein (vgl. IV-Akte 193). Am 21. Oktober 2021 ergänzte
der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Vorbescheid. Im Wesentlichen nahm
er Bezug auf den Bericht von Dr. C____ vom 13. September 2021 (vgl.
IV-Akte 194). Dessen ungeachtet setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November
2021 die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren
Grades auf eine solche leichten Grades herab (vgl. IV-Akte 195).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. November
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Unter
o/e-Kostenfolge. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2021
lässt er dem Gericht eine Bestätigung seiner Mutter vom 5. Dezember 2021
zukommen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie
hat der Eingabe eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Dezember 2021
beigelegt.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Februar
2022.
an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 15. März 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Im Wesentlichen beanstandet er, die
Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit seinen im
Vorbescheidverfahren gemachten Einwänden auseinandergesetzt. Der angefochtenen
Verfügung fehle es an einer ausreichenden Begründung (vgl. S. 6 der
Beschwerde).
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der
versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer
Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter
Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine
unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die
Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97, 106
E. 2.7).
2.2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen (Art. 61 lit. h ATSG; BGE 139 V 496, 503 E. 5.1). Es wird von
der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49, 65 E. 9.2). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).
2.2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.
Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195, 197 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl
die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218,
226.
f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2; BGE 135 I 279, 285 E. 2.6.1). Unter
dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn
die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218, 226 f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2).
2.3
2.3.1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
– auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. IV-Akte 187) – am 3. September 2021 die
Verfahrensakten zugestellt wurden (IV-Akte 188). Die von der Beschwerdegegnerin
zur Einschätzung von Dr. C____ vom 13. September 2021 (IV-Akte 191) eingeholte
Stellungnahme des Abklärungsdienstes (IV-Akte 193) befand sich somit nicht bei
den zur Einsichtnahme zugestellten Akten. Sie wurde dem Beschwerdeführer
vor/bei Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht zugestellt. Der
Beschwerdeführer monierte seinerseits im Vorbescheidverfahren, die
Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass im Bereich "Verrichten
der Notdurft" kein relevanter Hilfebedarf mehr gegeben sei; er stellte dabei
auf die erwähnte Einschätzung von Dr. C____ vom 13. September 2021 ab
(vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 21. Oktober 2021; IV-Akte 194). In der
angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 195) wurde – unter
dem Titel "Anhörung vom 9. September 2021" – lediglich Folgendes
angeführt: "Gemäss den medizinischen Unterlagen benötigt A____ Anleitung
beim Aufräumen, Abwaschen, der Tagesplanung etc. Dabei handelt es sich um
sogenannte lebenspraktische Begleitung, die bei Minderjährigen nicht
berücksichtigt werden kann." Die Auseinandersetzung mit der Stellungnahme
des Beschwerdeführers zum Vorbescheid beschränkte sich somit auf die Wiedergabe
eines einzelnen Zitates aus der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14.
Oktober 2021 (IV-Akte 193), die dem Beschwerdeführer nicht bekannt war.
2.3.2
Des Weiteren ist zu bemerken, dass die angefochtene
Verfügung fälschlicherweise der Mutter des Beschwerdeführers und nicht der
Rechtsvertreterin zugestellt (vgl. IV-Akte 195) wurde. Die Verfügung wurde
daher mangelhaft eröffnet; denn im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37
Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger
seine Mitteilungen an die Rechtsvertretung einer Partei zu richten hat, solange
diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Aus der mangelhaften Eröffnung einer
Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein
Nachteil erwachsen. Dem damit beabsichtigten Rechtsschutz ist jedoch dann
Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels
ihren Zweck erreicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom
24.
Oktober 2011 E. 2.2). Vorliegend wurde die Beschwerde ungeachtet des
Eröffnungsmangels rechtzeitig am 30. November 2011 erhoben.
2.3.3
Vor Ablauf der Beschwerdefrist konnte der Beschwerdeführer
allerdings nicht mehr Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten nehmen. Um
zu ersehen, worauf die Beschwerdegegnerin ihre unter dem Titel "Anhörung
vom 9. September 2021" gemachte Aussage gestützt hat, musste er Beschwerde
erheben. Dessen ungeachtet beinhaltete die Verfügung vom 1. November 2021 eine
(ausreichende) Begründung für die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung. So
wurde dargetan, der Beschwerdeführer sei neu noch in drei der relevanten
Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Die Voraussetzungen für eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades seien damit nicht mehr erfüllt (vgl. S.
1.
der Verfügung). Damit war der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung) hinreichend darüber informiert, was zur Herabsetzung der
Hilflosenentschädigung geführt hat; gestützt auf die ihm vorliegenden Akten
(insb. den Abklärungsbericht) musste ihm letztlich klar sein, in Bezug auf
welche Lebensverrichtung die Beschwerdegegnerin keinen relevanten Hilfsbedarf
mehr als gegeben erachtet.
2.3.4
Sollte daher bei dieser Ausgangslage überhaupt eine –
leichte – Gehörsverletzung bejaht werden, so müsste diese als geheilt angesehen
werden. Denn der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, welches die Tat- und Rechtsfragen
umfassend prüft, zu äussern. Im Übrigen würde Rückweisung der Sache zu
unnötigen Verzögerungen führen. Der Beschwerdeführer konnte denn auch
inzwischen Einblick in die vollständigen IV-Akten nehmen. Neue materiell-rechtliche
Aspekte wurden gestützt hierauf nicht vorgebracht.
3.
3.1
Materiell umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung
mittleren Grades mit Verfügung vom 1. November 2021 auf eine solche leichten
Grades herabgesetzt hat.
3.2
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe
korrekterweise auf das Ergebnis der Abklärung vor Ort abgestellt. Der
Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021 sowie die ergänzenden Ausführungen des
Abklärungsdienstes (Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 und Stellungnahme vom
22.
Dezember 2021) erfüllten die beweisrechtlichen Anforderungen. Auf die
(nachträglich ergangenen) Stellungnahmen von Dr. C____ sowie der Mutter des
Beschwerdeführers könne nicht abgestellt werden (vgl. insb. S. 1 f. der Beschwerdeantwort).
3.3
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gemäss der
Beurteilung von Dr. C____ bestehe weiterhin in vier massgebenden
Lebensbereichen ein relevanter Hilfsbedarf. Daher sei die Herabsetzung zu
Unrecht erfolgt (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Allenfalls sei diesbezüglich ein
Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen resp. zum anschliessenden erneuten Entscheid
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. S. 8 f. der Beschwerde).
4.
4.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der
Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und der GgV in der bis Ende
2021.
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser
Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.2
Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss
Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der
Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).
4.3
Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer,
mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
4.3.1
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf
(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
4.3.2
Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der
Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1). Die
Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die
versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist
auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).
Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei
volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).
4.3.3
Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese
Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse
Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für
die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) enthaltenen
Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen
(vgl. Ziff. 8086 ff.).
4.3.4
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die
zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen
Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem
Aufenthalt in einem Heim (Art. 42ter Abs. 3 Satz 1 IVG; vgl. auch Art.
36.
Abs. 2 IVV).
4.4
Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs.
2.
ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Erforderlich
ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a.
Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung
neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit
und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen
Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art.
88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).
5.
5.1
5.1.1
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung
eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen.
Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der
Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu
genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung
sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit
Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der
Hilflosigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6.
September 2016 E. 5.1.).
5.1.2
Was die Abklärung der Hilflosigkeit betrifft, legt die
Rechtsprechung Wert auf eine sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt oder
Ärztin und Verwaltung, wobei erstere/r insbesondere über die leidensbedingten
Einschränkungen in körperlichen oder geistigen Funktionen Aufschluss zu geben
und bei Unklarheiten eine Rückfrage zu erfolgen hat (BGE 130 V 61 E. 6.1.1;
Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.4.).
5.2
Unbestritten ist, dass der minderjährige Beschwerdeführer in drei
der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – "Ankleiden/Auskleiden",
"Körperpflege" (Waschen, Kämmen, Duschen) sowie "Fortbewegung im
Freien/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" – regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem der dauernden
Pflege bedarf. Streitig ist, ob auch bei der Lebensverrichtung "Notdurft"
eine Hilfsbedürftigkeit besteht, was Voraussetzung für eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades bildet (Art. 37 Abs. 2 IVV).
5.3
5.3.1
In Bezug auf die Vorgeschichte ist zu bemerken, dass anlässlich
der Abklärung vom 6. Mai 2015 ein massgebender Hilfebedarf bei den drei Lebensverrichtungen
"Körperpflege" (Waschen, Kämmen, Duschen), "Notdurft" und
Fortbewegung (Pflege der gesellschaftlichen Kontakte) festgestellt worden war. Zur
Begründung war im Abklärungsbericht vom 17. Juni 2015 (IV-Akte 29) dargetan
worden, bei der Körperpflege seien regelmässiges Auffordern und Anleiten,
allenfalls auch (direkte) Hilfestellung erforderlich. Von sich aus gehe nichts.
Beim Zähneputzen sei es nötig, dass der Versicherte aufgefordert werde, die
Verrichtung sorgfältig durchzuführen; d.h. die Mutter müsse ihn einmal täglich
für das sorgfältige Zähneputzen anleiten. Allenfalls müsse sie ihn zum
Nachputzen auffordern. Abends müsse der Versicherte täglich duschen. Dabei
müsse er angeleitet, aufgefordert und kontrolliert werden. Morgens werde der
Versicherte dazu aufgefordert, das Gesicht und die Hände zu waschen. Ebenfalls
müsse er aufgefordert werden, nach dem Toilettengang die Hände zu waschen und
dabei Seife zu benützen. In Bezug auf die Verrichtung "Notdurft"
wurde ausgeführt, nach dem Stuhlgang sei eine Reinigung durch die Mutter
erforderlich. Schliesslich wurde im Abklärungsbericht festgehalten, den Weg zu
einem Schulfreund (acht Minuten zu Fuss, ohne Überqueren einer Strasse) oder
zum Vater (vier Stationen mit dem Tram) könne er nicht allein bewältigen. Der
Versicherte sei nicht ausreichend verkehrssicher (vgl. S. 5 f. des
Abklärungsberichtes).
5.3.2
In der Folge war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21.
September 2015 ab September 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades zugesprochen worden (vgl. IV-Akte 37).
5.3.3
Anlässlich der daraufhin ergangenen Abklärung vom 23.
August 2017 war ein massgebender Hilfebedarf bei den vier Lebensverrichtungen
"Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" (Waschen, Kämmen,
Duschen), "Notdurft" und "Fortbewegung im Freien/Pflege der
gesellschaftlichen Kontakte" festgestellt worden. Im Abklärungsbericht vom
24.
August 2017 (IV-Akte 56) war zur Erläuterung festgehalten worden, der
Versicherte benötige Kontrolle und Anweisung (indirekte Hilfe) für das
Bereitlegen von frischer und witterungsangepasster Kleidung, da er es nicht
bemerke, wenn die Kleidung verschmutzt oder nicht der Witterung angepasst sei. Des
Weiteren war dargetan worden, der Versicherte benötige mehrfach
Erinnerung/Aufforderung (indirekte Hilfe) für alle Bereiche der Körperpflege,
da er diese vergesse und die Körperpflege nicht gründlich durchführen würde. Überdies
war ausgeführt worden, der Versicherte würde mit stark verschmutzten Unterhosen
von der Schule nach Hause kommen, wenn er sich selber zu reinigen versuche.
Nach dem Stuhlgang benötige er direkte Hilfe, da er sich nicht selber gründlich
reinigen könne. Schliesslich war im Abklärungsbericht festgehalten worden, der
Versicherte sei auf der Strasse nicht konzentriert. Er realisiere nicht, wohin
er gehe oder wo sich die Gefahren der Strasse befänden. Dritthilfe sei
erforderlich für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte, da der Versicherte von
sich aus keine Treffen mit seinem Freund vereinbaren könne und auch nicht auf
Personen zugehe (vgl. S. 3 ff. des Abklärungsberichtes vom 24. August 2017; IV-Akte
56, S. 3 ff.).
5.3.4
In der Folge war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober
2017.
per Februar 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen
worden (vgl. IV-Akte 61).
5.4
Anlässlich der Abklärung vom 1. Juli 2021 wurde noch ein relevanter
Hilfebedarf in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden",
"Körperpflege" (Waschen, Kämmen, Duschen) sowie "Fortbewegung im
Freien/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" festgestellt. Im
Unterscheid zu früher wurde im Bereich "Notdurft" nicht mehr von
einem relevanten Angewiesensein des Beschwerdeführers auf Dritthilfe
ausgegangen (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021; IV-Akte 182, S. 2 ff.).
Es wurde diesbezüglich dargetan, gemäss Aussage der Mutter bestehe hier Selbstständigkeit.
Der Versicherte benutze allerdings – gemäss Aussage der Mutter – beim Reinigen
zu viel Toilettenpapier. Es sei daher bereits vorgekommen, dass die Toilette
verstopft worden sei. Die Aussendienstmitarbeiterin stellte in der Folge klar,
eine verstopfte Toilette könne bei dieser Lebensverrichtung nicht
berücksichtigt werden (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
5.5
5.5.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf den
Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 182, S. 2 ff.) abgestellt werden. Der
Berichtstext erfüllt die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen.
Insbesondere
erscheint der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der
lebenspraktischen Begleitung. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben (vgl. Erwägung 5.1.1. hiervor).
5.5.2
Es gibt keine Anhalte dafür, dass im Bericht nicht die
Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers festgehalten wurden. Auch Dr. C____ hielt
im Bericht vom 24. März 2021 (vgl. IV-Akte 167) fest, der Patient sei
selbstständiger geworden. Er dusche selber. Auch Toilettengang und Zähneputzen würden
selbstständig erfolgen. Es sei noch Hilfe beim Nägelschneiden erforderlich. Ebenfalls
noch nicht möglich sei das selbstständige Kochen.
5.5.3
Auf diese Abklärungsergebnisse, welche auf den
unbefangenen, noch nicht von nachträglichen sozialversicherungsrechtlichen
Überlegungen beeinflussten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers beruhen,
ist nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45, 47 E. 2a) abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014
vom 19. März 2015 E. 5.2.). In der ergänzenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes
vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte 193) wurde denn auch nochmals klargestellt, die
Mutter des Versicherten habe anlässlich des Abklärungsgespräches vom 1. Juli
2021.
ganz klar angegeben, A____ sei beim Verrichten der Notdurft selbstständig.
Es gibt kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Abklärungsdienstes zu
zweifeln.
5.5.4
Soweit Dr. C____ mit Stellungnahme vom 13. September
2021.
(IV-Akte 191) neu geltend macht, der Patient benötige eins-zu-eins-Anleitung
nach dem Toilettengang, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Ergänzend ist noch
anzumerken, dass im Gesuch vom 8. März 2021 um Fortsetzung der Ergotherapie
(IV-Akte 162) festgehalten wurde, der Versicherte dusche selbstständig. Er
wasche sich die Hände mit Seife. Als Therapieziele wurden das selbstständige
Waschen der Haare und das Schneiden der Zehennägel angegeben. Nicht erwähnt
wurde jedoch die korrekte Säuberung nach dem Verrichten der Notdurft. Auch dies
lässt darauf schliessen, dass hier Selbstständigkeit besteht. Ansonsten wäre dies
als weiteres Therapieziel formuliert worden. Überdies wurde bereits im Bericht
vom 3. April 2019 über die Physiotherapie (IV-Akte 105, S. 2) festgehalten, die
Koordination habe sich verbessert.
5.5.5
Auch die nachträglichen Bestätigungen der Mutter und
des Vaters des Beschwerdeführers (Beilagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung
vom 10. Dezember 2021) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist –
gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (vgl.
Erwägung 5.5.3. hiervor) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Bereich "Verrichten der Notdurft" selbstständig ist. Wie im Übrigen
in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Dezember 2021 (IV-Akte
204) zutreffend dargetan wird, könnte die Hilfeleistung durch den Vater ohnehin
nicht als relevant erachtet werden.
5.5.6
Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für weitere
Abklärungen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 ATSG)
kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden.
5.6
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die
dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades
mit Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 195) auf eine solche leichten
Grades herabgesetzt hat.
6.
6.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
6.3
Da vorliegend keine resp. zumindest keine schwerwiegende Gehörsverletzung
auszumachen ist (vgl. Erwägung 2.3.4. hiervor), und dem Beschwerdeführer – in
Kenntnis der zentralen Argumente für die Herabsetzung der
Hilflosenentschädigung (vgl. Erwägung 2.3.3. hiervor) – rechtzeitig eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung möglich war, sind ihm auch keine (nennenswerten)
zusätzlichen Kosten entstanden. Daher hat er keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_162/2019 resp. 9C_191/2019 vom
29.
Mai 2019 E. 5.4.3.). Die ausserordentlichen Kosten sind daher
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: