IV.2021.195
Rente
12. Mai 2022Deutsch27 min
April 2003 wurde die Beschwerdeführerin am linken Knie operiert (Pseudoarthosen-Osteosynthese
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
verbeiständet durch B____, Berufsbeiständin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.195
Verfügung vom 1. November 2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1980,
reiste im November 1991 von Kamerun in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 3),
wo sie von ihrem Schweizer Stiefvater adoptiert wurde (vgl. IV-Akte 1, S 1 und
IV-Akte 24, S. 5). Sie absolvierte eine Ausbildung zur
Hotelfachassistentin, die sie im August 1998 abschloss (vgl. IV-Akte 17, S. 7).
Anschliessend arbeitete sie im Bereich Hotellerie (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Im
Januar 1999 heiratete sie (vgl. IV-Akte 1, S. 1) und wurde im August 1999
Mutter einer Tochter (vgl. IV-Akte 12, S. 2).
b) Ab dem 1. Juni 2001 bis zum 26. Januar 2003 (letzter
effektiver Arbeitstag) war die Beschwerdeführerin als Gouvernante (Hausdame) im
Hotel C____ in [...] tätig (vgl. IV-Akte 10). Am 27. Januar 2003 wurde sie auf
dem Fussgängerstreifen angefahren (vgl. IV-Akte 7, S. 43) und zog sich diverse
Verletzungen zu, insbesondere am linken Knie (vgl. IV-Akte 7, S. 43). Am 8.
April 2003 wurde die Beschwerdeführerin am linken Knie operiert (Pseudoarthosen-Osteosynthese
Fibula; vgl. IV-Akte 13, S. 10). Im weiteren Verlauf unterzog sie sich einer
psychotherapeutischen Behandlung (vgl. u.a. den UVG-Abklärungsbericht vom 7.
Januar 2004; IV-Akte 7, S. 2 ff.).
c) Im Februar 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich erteilte sie PD Dr. D____ einen
Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom
24. Februar 2005; IV-Akte 24). Des Weiteren nahm sie das UVG-Gutachten des E____
(E____) vom 20. Februar 2006 (IV-Akte 36, S. 5 ff.) zu den Akten. Im
Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin Mutter von Zwillingen. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 43) sprach ihr die IV-Stelle
mit Verfügung vom 20. Juni 2007 für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 eine
ganze Rente zu. Ab Januar 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte
55). Auf eine Neuanmeldung vom Juni 2015 (vgl. IV-Akte 59) trat die IV-Stelle –
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 66) – mit Verfügung vom
20. Oktober 2015 nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft gemacht worden sei (vgl. IV-Akte 67).
d) Im Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 68). Seit dem 12. Juli
2018 ist sie verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; vgl.
IV-Akte 115). Die IV-Stelle forderte wiederum die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht der F____ Kliniken vom 26. Juli
2018 [IV-Akte 73, S. 2 f.]; Bericht Prof. Dr. G____ vom 1. Februar 2019
[IV-Akte 90]; Austrittsbericht Klinik H____ vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 98, S. 2
ff.]; Bericht Klinik H____ vom 11. September 2019 [IV-Akte 103, S. 2 ff.]). Des
Weiteren liess sie die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.) und nahm
am 21. Juli 2020 eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 22.
Juli 2020; IV-Akte 123). Anschliessend forderte die IV-Stelle die behandelnden
Ärzte nochmals zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Prof. Dr. G____
vom 14. August 2020 [IV-Akte 128, S. 2 ff.]; siehe auch den Bericht der Klinik H____
vom 21. September 2020 [IV-Akte 130]). Daraufhin erteilte sie PD Dr. D____ und
Dr. I____ einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten PD Dr. D____ vom 19. April 2021 [IV-Akte
141]; rheumatologisches Gutachten Dr. I____ vom 20. April 2021 [IV-Akte 142, S.
1 ff.]; Gesamtbeurteilung vom 20. April 2021 [IV-Akte 142, S. 70
ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2021 (IV-Akte 144)
teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Mai 2021
mit, man gedenke, ihr ab November 2019 bis Juli 2021 eine halbe Rente
zuzusprechen. Ab August 2021 werde man einen Rentenanspruch ablehnen (vgl.
IV-Akte 147).
e) Am 8. Juni 2021 äusserte sich Prof. Dr. G____ zum
Vorbescheid (vgl. IV-Akte 153). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 24.
Juni 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 159, S. 2 ff.). In der Folge holte die
IV-Stelle von Dr. I____ die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2021 (IV-Akte
167) ein. Von Dr. D____ wurde die ergänzende Stellungnahme vom 26. August 2021 (IV-Akte
169) angefordert. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 1. November 2021 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 176).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Dezember
2021.
(Postaufgabe: 3. Dezember 2021) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 1. November 2021
aufzuheben. Es sei ihr ab 1. Dezember 2018 eine ganze und ab 1. Juni 2019 eine
halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die zur erneuten Abklärung
beruflicher Massnahmen und/oder einer Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Am 3. Dezember 2021 lässt die Beschwerdeführerin dem
Gericht die Beschwerdebeilagen mit rektifiziertem Beilagenverzeichnis zukommen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27.
Dezember 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. März
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 1.
April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Mai 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. I____ und PD Dr. D____ vom 20. April 2021 sowie die Stellungnahme
des RAD vom 25. Mai 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des
Wartejahres (November 2019) in einer angepassten Tätigkeit über eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit verfügt hat und seit April 2021 80 % arbeitsfähig ist (vgl.
insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von PD Dr. D____ könne nicht abgestellt werden. Die aus
psychiatrischer Sicht angenommene 80%ige Restarbeitsfähigkeit sei nicht
realistisch. Es werde ihr denn auch von Prof. Dr. G____ eine maximal 50%ige
Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Im Übrigen könne auch nicht unbesehen Dr. I____
gefolgt werden; seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheine nicht als
widerspruchsfrei (vgl. S. 4 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten mit
Verfügung vom 1. November 2021 ab November 2019 bis Juli 2021 (Ablauf einer dreimonatigen
Frist der Verbesserung) eine halbe Rente zugesprochen und ab August 2021 einen
Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.2
3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein
Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.1
3.1.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.1.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. Juni 2007
(IV-Akte 55) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.3
4.3.1
Der den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 20. Juni
2007.
(IV-Akte 55) lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische
Gutachten von PD Dr. D____ vom 24. Februar 2005 (IV-Akte 24) sowie das UVG-Gutachten
des ABI vom 20. Februar 2006 (IV-Akte 36, S. 5 ff.) zugrunde.
4.3.2
PD Dr. D____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 24.
Februar 2005 (IV-Akte 24) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32) angeführt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Erläuternd hatte PD Dr. D____
dargetan, die Grundstimmung der Explorandin sei depressiv gewesen. Es habe sich
eine stark eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt (vgl. S. 10
des Gutachtens). Die Explorandin könne zwar noch Hoffnung auf Besserung
aufbringen, doch scheine diese Hoffnung weit weniger stark zu sein als noch vor
Jahresfrist. Die Explorandin leide unter einer deutlich depressiven Störung,
die zumindest als mittelgradig eingestuft werden könne und ebenso deutlich mit
dem Unfall in Zusammenhang stehe (vgl. S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren
legte PD Dr. D____ dar, die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin
bereits aus körperlicher Sicht nicht mehr ausüben (vgl. S. 13 des Gutachtens).
Insgesamt müsse man also auch aus psychiatrischer bzw. gesamtmedizinischer
Sicht sagen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. S. 14
des Gutachtens). In einer alternativen Tätigkeit müsste die Explorandin
zunächst einer Um- bzw. Einschulung zugeführt werden, bevor eine Arbeitsfähigkeit
attestiert werden könne (vgl. S. 16 des Gutachtens).
4.3.3
Im polydisziplinären Gutachten des E____ vom 20.
Februar 2006 (IV-Akte 36, S. 5 ff.) war folgende Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: persistierende Knie- und Unterschenkelschmerzen
links (ICD-10 M79.6), (a.) leichtgradige mediale Knieinstabilität bei
chronischer Elongation der medialen Kapselbandstrukturen (ICD-10 M23.5), (b.) Status
nach Kompressionsneuropathie des Nervus peroneus communis (aktuell ohne sichere
klinische oder elektroneurographische Residuen; ICD-10 T93.4), (c.) Status nach
Plattenosteosynthese einer proximalen Fibulaschaftfraktur vom 8. April 2003 mit
postoperativer Peroneusläsion (ICD-10 Z98.8/Y83.4), (d.) Status nach
Verkehrsunfall als Fussgängerin vom 27. Januar 2003 (ICD-10 V03 1), (e.) Verdacht
auf Schmerzausweitung (vgl. S. 21 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) reaktive
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32 0), unbehandelt,
Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91 1); (2.) lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5); (3.) hypochrome mikrozytäre
Anämie (ICD-10 D56 9), Thalassämia minor (vgl. S. 21 f. des
Gutachtens).
4.3.4
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten des E____
klargestellt worden, bei der angestammten Tätigkeit handle es sich
gewöhnlicherweise um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die
jedoch immer wieder Zwangshaltungen des linken Knies beinhalte. Aus orthopädischer
Sicht bestehe dafür bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit, da es bei übermässigen
Belastungen des linken Beines, insbesondere bei Zwangshaltungen des linken Knies
zu einer Schmerzprovokation kommen könne, die der Explorandin nicht zugemutet werden
sollte (vgl. S. 22 des Gutachtens). Für jede andere körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des linken Knies bestehe eine
zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.3.5
Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen war der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2007 für die Zeit von Januar 2004
bis Dezember 2005 eine ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2006 ein
Rentenanspruch verneint worden (vgl. IV-Akte 55).
4.4
4.4.1
Was den vorliegend zu beurteilenden Verlauf angeht, so führte
PD Dr. D____ im psychiatrischen Gutachten vom 19. April 2021 (IV-Akte 141) als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. S. 18): rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
4.4.2
Erläuternd legte PD Dr. D____ dar, im objektiven
Psychostatus habe die Explorandin eine leichte depressive Grundstimmung
gezeigt. Weitere affektive Parameter seien ebenfalls leicht pathologisch
ausgelenkt gewesen, zu keinem Zeitpunkt aber schwer pathologisch. Dies gelte auch
für einzelne der spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die
innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, und die nicht über ein
leichtes Ausmass hinaus pathologisch ausgelenkt gewesen seien. Zu diesen gehörten
grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und
Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive
Schwingungsfähigkeit. Aus objektiver Sicht könne also lediglich eine
leichte·depressive Episode diagnostiziert werden. Es sei hervorzuheben, dass
bei der Explorandin zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die
insbesondere dazu führten, dass sich diese aus subjektiver Sicht psychisch als
deutlich leidender erlebe. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren seien in den
psychiatrisch relevanten Akten zwar erwähnt, in der diagnostischen Beurteilung
aber nicht weiter berücksichtigt. Es sei in der Begutachtung nämlich wiederholt
aufgefallen, dass die Explorandin dann affektlabil geworden sei, als sie über
diese diversen psychosozialen Belastungen gesprochen habe, während sie affektstabil
imponiert habe, als sie über andere Themen gesprochen habe (vgl. S. 21 des
Gutachtens). Es falle auf, dass die Explorandin nun offenbar seit einem Monat
nicht mehr antidepressiv behandelt werde. Es stelle sich in solchen Situationen
immer die Frage, inwiefern das subjektive psychische bzw. affektive Leiden
sonderlich relevant ausgeprägt sein könne, wenn auf die Einnahme von
Antidepressiva verzichtet werde. Aufgrund des hier zusammengefassten
Langzeitverlaufs könne man eine rezidivierende depressive Störung
diagnostizieren, die zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt als leichte
depressive Episode vorliege (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.4.3
Des Weiteren machte PD Dr. D____ geltend, die
Explorandin habe am 27. Januar 2003 den aktenkundigen Verkehrsunfall erlitten
und sei infolge einer proximalen Fibulaschaftfraktur mit Verletzung des Nervus
peroneus am 8. April 2003 operiert worden. Sie berichte in der aktuellen
Begutachtung über Schmerzen, die unterdessen nicht nur den linken
Unterschenkel, sondern auch die gesamte linke Körperhälfte betreffen würden. Es
sei also zu einer deutlichen Schmerzausweitung gekommen. In der hiesigen
Begutachtung zeige die Explorandin eine gedankliche Einengung um diese
Körperschmerzen. Sie leide unter diesen Schmerzen. Wenn man postuliere, dass
diese Körperschmerzen hauptsächlich unbewussten Mechanismen entspringen würden,
so könne man festhalten, dass die Eingangskriterien für eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Sinne einer
somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.4.4
Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass
bei dieser Explorandin die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus
psychiatrischer Sicht maximal leicht beeinträchtigt seien, sodass im ersten
Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der
Höhe von höchstens 20 % vorliegen würden (vgl. S. 29 des Gutachtens). Es
bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von mindestens 80 % (vgl. S. 30 des Gutachtens). Die attestierte 80%ige
Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt. Aufgrund der
Inkonsistenzen in den zur Verfügung gestellten Vorakten könne die
psychiatrische Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden
(vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Dr. I____ hielt seinerseits im rheumatologischen Gutachten vom
20.
April 2021 (IV-Akte 142, S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Periarthropathia
humeroscapularis links mit/bei (a.) Einschränkung bezüglich aktiver·und
passiver Beweglichkeit, vereinbar mit Residualzustand einer Frozen shoulder;
(2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei (a.) leichter Fehlform (leichter
Hohlrundrücken), (b.) altersentsprechenden degenerativen Veränderungen; (3.) Diabetes
mellitus Typ II, Erstdiagnose Mai 2015; (4. ) Thalassämia minor (vgl. S. 51 f. des
Gutachtens).
4.5.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. I____
geltend, die Explorandin habe eine Ausbildung als Hotelfachassistentin. Sie habe
in verschiedenen Hotels als Hausdame gearbeitet. Dabei handle es sich um eine
stehende und gehende Tätigkeit. In der Tätigkeit als Hausdame bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %. Was die Tätigkeit als Reinigungsfrau angehe, so umfasse diese in der
Regel gewisse Zwangsstellungen für das linken Knie. Man könne darum eine
leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, dies im Sinne einer
Einschränkung von maximal 20 %. In der Tätigkeit als Reinigungsfrau bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S. 54 des Gutachtens). Es könne seit
Januar 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hausdame und von einer
80%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfrau ausgegangen werden (vgl. S. 55 des
Gutachtens). Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Zwangsstellungen
für das linke Knie, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein
Ganztagspensum. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie mit dem linken
Arm keine dauernden Arbeiten auf oder über Schulterhöhe tätigen sollte.
Gelegentliche Arbeiten mit dem linken Arm auf oder über Schulterhöhe seien jedoch
zulässig (vgl. S. 55 des Gutachtens).
4.6
Die im Rahmen der rheumatologischen und der psychiatrischen
Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Konsensbeurteilung vom 20.
April 2021 (IV-Akte 142, S. 70 ff) übernommen. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit wurde darin klargestellt, von Seiten des Fachgebietes der
Psychiatrie bestehe für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die
aus den einzelnen Fachgebieten ausgesprochenen Restriktionen würden nicht
additiv wirken. Damit bestehe interdisziplinär als "Gouvernante", als
Reinigungsfrau und für eine Tätigkeit, welche die rheumatologischen
Restriktionen respektiere, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein
Ganztagespensum (vgl. S. 9 der Gesamtbeurteilung).
4.7
4.7.1
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und PD Dr. D____
kann abgestellt werden. Die beiden Teilgutachten erfüllen die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere
haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 61 ff. des Gutachtens von Dr. I____ resp. S. 20
ff., insb. S. 25 ff. des Gutachtens von PD Dr. D____) und ihre Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit einlässlich gestützt auf die erhobenen Befunde resp.
gestellten Diagnosen begründet (vgl. insb. S. 45 ff., S. 52 ff. und S. 62 ff. des
Gutachtens von Dr. I____ resp. S. 23 ff. des Gutachtens von PD Dr. D____). Die
Konsensbeurteilung basiert ebenfalls auf einer stimmigen und nachvollziehbaren
Begründung (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2
Was zunächst das Gutachten von PD Dr. D____ angeht, so
hat der Gutachter sehr sorgfältig – in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten
– begründet, weshalb nicht vom Vorliegen einer erheblichen psychischen
Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, PD Dr. D____ habe verkannt, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren
ursächlich für die Erkrankung seien (vgl. S. 5 der Beschwerde; siehe auch S. 2
f. der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat sich
ausführlich mit den im Raum stehenden psychosozialen Belastungsfaktoren befasst,
diese aber als invaliditätsfremd qualifiziert (vgl. S. 22 ff. des
Gutachtens) und sie in der diagnostischen Beurteilung daher nicht weiter
berücksichtigt (vgl. S. 21 des Gutachtens). Die von PD Dr. D____ gemachten
Ausführungen erscheinen plausibel und stimmig begründet. Insbesondere hat PD
Dr. D____ darauf hingewiesen, die psychosozialen Belastungsfaktoren führten
dazu, dass die Explorandin sich aus subjektiver Sicht psychisch als deutlich
leidender erlebe (vgl. S. 21 des Gutachtens). Es sei denn auch wiederholt
aufgefallen, dass die Explorandin dann affektlabil geworden sei, als sie über die
psychosozialen Belastungen gesprochen habe, während sie affektstabil imponiert
habe, als sie über andere Themen gesprochen habe (vgl. S. 21 des Gutachtens).
Auch stellte PD Dr. D____ klar, die Explorandin weise keine
Persönlichkeitsstörung auf und könne sich auf sublimierte Abwehrmechanismen
abstützen; dies erkläre, weshalb sie trotz der Fülle der Belastungsfaktoren
keine schwerwiegende psychische Fehlentwicklung erlebt habe (vgl. S. 23 des
Gutachtens).
4.7.3
Gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung spricht
– wie von PD Dr. D____ ebenfalls zutreffend beschrieben wurde – auch das Fehlen
einer pharmakologischen Behandlung. So machte der Gutachter geltend, es liege
zwar ein subjektives affektives Leiden vor, aber keines, welches einen erheblichen
Schweregrad aufweisen könne; ansonsten würde eine antidepressive Medikation
nicht nur von der Explorandin selbst, sondern auch von ihren Behandlern als
unerlässlich beurteilt (vgl. S. 24 Gutachtens; siehe auch S. 28 des
Gutachtens). Auch wies PD Dr. D____ auf gewisse Inkonsistenzen in den Angaben
der Beschwerdeführerin hin. So führte er aus, die Explorandin habe mitgeteilt,
dass sie ausserhalb ihrer Arbeitstätigkeit als Haushälterin in einem
Privathaushalt kaum irgendwelchen Tätigkeiten nachgehen könne, so zum Beispiel,
dass sie Zuhause den Haushalt nicht selbst erledige, sondern sich auf die Hilfe
zahlreicher Familienmitglieder abstützen könne. Diesbezüglich stellte PD Dr. D____
zutreffend klar, dies sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn man beachte,
dass es der Explorandin möglich sei, einem Halbtagespensum ausser Hause
nachzugehen, und es ihr auch möglich sei, Mahlzeiten zuzubereiten oder auch die
Einkäufe zu tätigen (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.7.4
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Einschätzung
von PD Dr. D____ könne angesichts des Berichtes der F____ Kliniken vom 26. Juli
2018.
(IV-Akte 73, S. 2 f.) und des Berichtes der Klinik H____ vom 7. Juni 2019
(IV-Akte 98, S. 2 ff.) nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 4 der
Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn mit diesen Berichten
hat sich PD Dr. D____ ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S. 26 f. des
Gutachtens). In Bezug auf den Bericht der F____ Kliniken hat er korrekt
ausgeführt, es würden keinerlei objektive Untersuchungsbefunde und ganz
generell kein objektiver Psychostatus aufgeführt, sodass die angegebene mittelgradige
depressive Episode nicht untermauert werde (vgl. S. 26 des Gutachtens). In
Bezug auf den Austrittsbericht der Klinik H____ hat PD Dr. D____ zutreffend
klargestellt, es werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode diagnostiziert. Im psychischen Befund werde der Affekt allerdings
lediglich als deprimiert und ohne Angabe zu einem Schweregrad aufgeführt (vgl.
S. 26 unten resp. 27 oben des Gutachtens).
4.7.5
Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Berichte von
Prof. Dr. G____ vom 1. Februar 2019 (IV-Akte 90) und vom 14. August 2020 (IV-Akte
128, S. 2 ff.) sprächen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung
(vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie an obiger Stelle
dargetan wurde, haben die von Prof. Dr. G____ als Auslöser der Depression
angeführten psychosozialen Belastungsfaktoren nämlich als invaliditätsfremd zu
gelten (vgl. Erwägung 4.7.2. hiervor).
4.7.6
Schliesslich vermag auch die Stellungnahme von Prof. Dr.
G____ vom 8. Juni 2021 (IV-Akte 153) keine Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilung von PD Dr. D____ hervorzurufen. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die ergänzende Stellungnahme von PD Dr. D____ vom 26. August
2021.
(IV-Akte 168) verwiesen werden. Auch hat PD Dr. D____ detailliert und in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet, aus welchen Gründen der Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden kann (vgl. S. 30
des Gutachtens).
4.7.7
Ebenfalls als beweiskräftig anzusehen ist das Gutachten
von Dr. I____ vom 20. April 2021 (IV-Akte 142, S. 1 ff.). Insbesondere
gilt es zu beachten, dass Dr. I____ lediglich verhältnismässig geringfügige Befunde
erhoben hat (vgl. S. 45 ff. des Gutachtens). Ergänzend kann hier auch auf die Stellungnahme
von Dr. I____ vom 5. Juli 2021 (IV-Akte 167) verwiesen werden. Dort hat
der Gutachter nochmals explizit klargestellt, es bestünden diverse Diskrepanzen
und keinerlei muskuläre Schonungszeichen. Er habe sich bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit an diesen objektivierbaren Befunden orientiert. Bei dieser
Ausgangslage erscheint die Annahme einer 80%igen resp. 100%igen
Arbeitsfähigkeit als plausibel. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, sowohl
die Tätigkeit als Hausdame als auch diejenige als Reinigungsfrau sei mit
wiederholten und ständigen Zwangshaltungen und Arbeiten über Schulterhöhe
verbunden (vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Jedenfalls
in einer optimal angepassten Tätigkeit ist von einer hohen Restarbeitsfähigkeit
auszugehen.
4.7.8
Abschliessend ist klarzustellen, dass die vom RAD mit
Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (IV-Akte 144) gemachten Ausführungen zum
Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil
gereichen. So wurde zwar – übereinstimmend mit PD Dr. D____ – für den Zeitraum
von Juni 2018 bis Oktober 2018 eine valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit
verneint; für die darauffolgende Zeit bis zum Datum der Begutachtung wurde aber
empfohlen, auf die Aussagen der behandelnden Ärzte abzustellen und von
folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom
28.
November 2018 bis Mai 2019 bzw. Juni 2019; 50 % von Juni 2019 bis zum 14.
April 2021; 80 % ab dem 15. April 2021. Dem kann gefolgt werden.
4.7.9
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie
sei seit September 2021 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 2 der Replik), vermag an
der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern. Eine bis zum
Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt
sich gestützt auf das vorgelegte Arztzeugnis von Prof. Dr. G____ nicht
ausmachen. Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird, mangelt es an
entsprechenden Befunden, welche für eine gesundheitliche Verschlechterung
sprechen könnten (vgl. die Duplik). Ausserdem gilt es in Bezug auf die Erhebungen
von Prof. Dr. G____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin
offenbar gekündigt worden ist (vgl. die Replikbeilage), lässt nicht auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass schliessen.
4.8
Zusammenfassend
ist daher in medizinischer Hinsicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer Tätigkeit, welche die
rheumatologischen Einschränkungen respektiert, seit dem 15. April 2021 über
eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfügt (vgl. Erwägung 4.6. hiervor). In
Bezug auf die vorangehende Zeit ist von folgendem Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit (in allen Tätigkeiten) auszugehen: 100 % vom
28.
November 2018 bis Mai 2019 bzw. Juni 2019; 50 % von Juni 2019 bis zum
14.
April 2021 (vgl. Erwägung 4.7.8. hiervor).
4.9
Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen
Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält.
5.
5.1
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat per November 2019 (Ablauf
des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG) ein Valideneinkommen
von Fr. 55'228.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 27'614.-- vergleichen
und einen IV-Grad von 50 % errechnet (vgl. die Verfügung vom 1. November 2021;
IV-Akte 176).
5.3
5.3.1
Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen wurden
gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt
(LSE BFS). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
5.3.2
Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit
nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist zunächst der Beizug der
Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu
qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,
301.
E. 5.2). Korrekt erscheint überdies auch die Berücksichtigung des Totalwertes
der Tabelle TA1 der LSE. Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend ausgeführt
wird (vgl. die Verfügung; IV-Akte 176, S. 5), fehlen zuverlässige Einkommenszahlen,
aufgrund deren sich das Valideneinkommen exakt berechnet liesse. Der Beizug der
Tabellenlöhne und die Berücksichtigung des Totalwertes der
Tabelle TA1 der LSE ist daher auch insofern als rechtens zu erachten.
5.3.3
Werden Validen- und Invalideneinkommen somit
ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die
Erwerbseinbusse dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des
Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014
vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03
vom 15. April 2003 E. 5.2). Da keine abzugsrelevanten Umstände (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad; vgl. BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1) gegeben sind, ergibt sich
für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres im November 2019 ein IV-Grad von 50 %.
Damit hat die Beschwerdeführerin ab November 2019 Anspruch auf eine halbe
Rente.
5.4
Ab April 2021 ist gestützt auf das Gutachten von PD Dr. D____ und
Dr. I____ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
(vgl. Erwägung 4.7.8. hiervor). Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist die
halbe Rente somit per Ende Juli 2021 – nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss
Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV – aufzuheben.
5.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 176) ab
November 2019 bis Juli 2021 eine halbe Rente zugesprochen und ab August 2021
einen Rentenanspruch verneint hat.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: