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Entscheid

IV.2021.195

Rente

12. Mai 2022Deutsch27 min

April 2003 wurde die Beschwerdeführerin am linken Knie operiert (Pseudoarthosen-Osteosynthese

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

verbeiständet durch B____, Berufsbeiständin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.195

Verfügung vom 1. November 2021

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1980,

reiste im November 1991 von Kamerun in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 3),

wo sie von ihrem Schweizer Stiefvater adoptiert wurde (vgl. IV-Akte 1, S 1 und

IV-Akte 24, S. 5). Sie absolvierte eine Ausbildung zur

Hotelfachassistentin, die sie im August 1998 abschloss (vgl. IV-Akte 17, S. 7).

Anschliessend arbeitete sie im Bereich Hotellerie (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Im

Januar 1999 heiratete sie (vgl. IV-Akte 1, S. 1) und wurde im August 1999

Mutter einer Tochter (vgl. IV-Akte 12, S. 2).

b) Ab dem 1. Juni 2001 bis zum 26. Januar 2003 (letzter

effektiver Arbeitstag) war die Beschwerdeführerin als Gouvernante (Hausdame) im

Hotel C____ in [...] tätig (vgl. IV-Akte 10). Am 27. Januar 2003 wurde sie auf

dem Fussgängerstreifen angefahren (vgl. IV-Akte 7, S. 43) und zog sich diverse

Verletzungen zu, insbesondere am linken Knie (vgl. IV-Akte 7, S. 43). Am 8.

April 2003 wurde die Beschwerdeführerin am linken Knie operiert (Pseudoarthosen-Osteosynthese

Fibula; vgl. IV-Akte 13, S. 10). Im weiteren Verlauf unterzog sie sich einer

psychotherapeutischen Behandlung (vgl. u.a. den UVG-Abklärungsbericht vom 7.

Januar 2004; IV-Akte 7, S. 2 ff.).

c) Im Februar 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur. Namentlich erteilte sie PD Dr. D____ einen

Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom

24. Februar 2005; IV-Akte 24). Des Weiteren nahm sie das UVG-Gutachten des E____

(E____) vom 20. Februar 2006 (IV-Akte 36, S. 5 ff.) zu den Akten. Im

Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin Mutter von Zwillingen. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 43) sprach ihr die IV-Stelle

mit Verfügung vom 20. Juni 2007 für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 eine

ganze Rente zu. Ab Januar 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte

55). Auf eine Neuanmeldung vom Juni 2015 (vgl. IV-Akte 59) trat die IV-Stelle –

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 66) – mit Verfügung vom

20. Oktober 2015 nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht

glaubhaft gemacht worden sei (vgl. IV-Akte 67).

d) Im Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 68). Seit dem 12. Juli

2018 ist sie verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; vgl.

IV-Akte 115). Die IV-Stelle forderte wiederum die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht der F____ Kliniken vom 26. Juli

2018 [IV-Akte 73, S. 2 f.]; Bericht Prof. Dr. G____ vom 1. Februar 2019

[IV-Akte 90]; Austrittsbericht Klinik H____ vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 98, S. 2

ff.]; Bericht Klinik H____ vom 11. September 2019 [IV-Akte 103, S. 2 ff.]). Des

Weiteren liess sie die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.) und nahm

am 21. Juli 2020 eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 22.

Juli 2020; IV-Akte 123). Anschliessend forderte die IV-Stelle die behandelnden

Ärzte nochmals zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Prof. Dr. G____

vom 14. August 2020 [IV-Akte 128, S. 2 ff.]; siehe auch den Bericht der Klinik H____

vom 21. September 2020 [IV-Akte 130]). Daraufhin erteilte sie PD Dr. D____ und

Dr. I____ einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen)

Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten PD Dr. D____ vom 19. April 2021 [IV-Akte

141]; rheumatologisches Gutachten Dr. I____ vom 20. April 2021 [IV-Akte 142, S.

1 ff.]; Gesamtbeurteilung vom 20. April 2021 [IV-Akte 142, S. 70

ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2021 (IV-Akte 144)

teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Mai 2021

mit, man gedenke, ihr ab November 2019 bis Juli 2021 eine halbe Rente

zuzusprechen. Ab August 2021 werde man einen Rentenanspruch ablehnen (vgl.

IV-Akte 147).

e) Am 8. Juni 2021 äusserte sich Prof. Dr. G____ zum

Vorbescheid (vgl. IV-Akte 153). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 24.

Juni 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 159, S. 2 ff.). In der Folge holte die

IV-Stelle von Dr. I____ die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2021 (IV-Akte

167) ein. Von Dr. D____ wurde die ergänzende Stellungnahme vom 26. August 2021 (IV-Akte

169) angefordert. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 1. November 2021 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 176).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Dezember

2021.

(Postaufgabe: 3. Dezember 2021) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 1. November 2021

aufzuheben. Es sei ihr ab 1. Dezember 2018 eine ganze und ab 1. Juni 2019 eine

halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die zur erneuten Abklärung

beruflicher Massnahmen und/oder einer Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung.

b) Am 3. Dezember 2021 lässt die Beschwerdeführerin dem

Gericht die Beschwerdebeilagen mit rektifiziertem Beilagenverzeichnis zukommen.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27.

Dezember 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. März

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 1.

April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 12. Mai 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das bidisziplinäre

Gutachten von Dr. I____ und PD Dr. D____ vom 20. April 2021 sowie die Stellungnahme

des RAD vom 25. Mai 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des

Wartejahres (November 2019) in einer angepassten Tätigkeit über eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit verfügt hat und seit April 2021 80 % arbeitsfähig ist (vgl.

insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten von PD Dr. D____ könne nicht abgestellt werden. Die aus

psychiatrischer Sicht angenommene 80%ige Restarbeitsfähigkeit sei nicht

realistisch. Es werde ihr denn auch von Prof. Dr. G____ eine maximal 50%ige

Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Im Übrigen könne auch nicht unbesehen Dr. I____

gefolgt werden; seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheine nicht als

widerspruchsfrei (vgl. S. 4 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten mit

Verfügung vom 1. November 2021 ab November 2019 bis Juli 2021 (Ablauf einer dreimonatigen

Frist der Verbesserung) eine halbe Rente zugesprochen und ab August 2021 einen

Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und

diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in

der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2

3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein

Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.1

3.1.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere

ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. Juni 2007

(IV-Akte 55) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 20. Juni

2007.

(IV-Akte 55) lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische

Gutachten von PD Dr. D____ vom 24. Februar 2005 (IV-Akte 24) sowie das UVG-Gutachten

des ABI vom 20. Februar 2006 (IV-Akte 36, S. 5 ff.) zugrunde.

4.3.2

PD Dr. D____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 24.

Februar 2005 (IV-Akte 24) als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32) angeführt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Erläuternd hatte PD Dr. D____

dargetan, die Grundstimmung der Explorandin sei depressiv gewesen. Es habe sich

eine stark eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt (vgl. S. 10

des Gutachtens). Die Explorandin könne zwar noch Hoffnung auf Besserung

aufbringen, doch scheine diese Hoffnung weit weniger stark zu sein als noch vor

Jahresfrist. Die Explorandin leide unter einer deutlich depressiven Störung,

die zumindest als mittelgradig eingestuft werden könne und ebenso deutlich mit

dem Unfall in Zusammenhang stehe (vgl. S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren

legte PD Dr. D____ dar, die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin

bereits aus körperlicher Sicht nicht mehr ausüben (vgl. S. 13 des Gutachtens).

Insgesamt müsse man also auch aus psychiatrischer bzw. gesamtmedizinischer

Sicht sagen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. S. 14

des Gutachtens). In einer alternativen Tätigkeit müsste die Explorandin

zunächst einer Um- bzw. Einschulung zugeführt werden, bevor eine Arbeitsfähigkeit

attestiert werden könne (vgl. S. 16 des Gutachtens).

4.3.3

Im polydisziplinären Gutachten des E____ vom 20.

Februar 2006 (IV-Akte 36, S. 5 ff.) war folgende Diagnose mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: persistierende Knie- und Unterschenkelschmerzen

links (ICD-10 M79.6), (a.) leichtgradige mediale Knieinstabilität bei

chronischer Elongation der medialen Kapselbandstrukturen (ICD-10 M23.5), (b.) Status

nach Kompressionsneuropathie des Nervus peroneus communis (aktuell ohne sichere

klinische oder elektroneurographische Residuen; ICD-10 T93.4), (c.) Status nach

Plattenosteosynthese einer proximalen Fibulaschaftfraktur vom 8. April 2003 mit

postoperativer Peroneusläsion (ICD-10 Z98.8/Y83.4), (d.) Status nach

Verkehrsunfall als Fussgängerin vom 27. Januar 2003 (ICD-10 V03 1), (e.) Verdacht

auf Schmerzausweitung (vgl. S. 21 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) reaktive

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32 0), unbehandelt,

Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91 1); (2.) lumbovertebrales

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5); (3.) hypochrome mikrozytäre

Anämie (ICD-10 D56 9), Thalassämia minor (vgl. S. 21 f. des

Gutachtens).

4.3.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten des E____

klargestellt worden, bei der angestammten Tätigkeit handle es sich

gewöhnlicherweise um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die

jedoch immer wieder Zwangshaltungen des linken Knies beinhalte. Aus orthopädischer

Sicht bestehe dafür bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit, da es bei übermässigen

Belastungen des linken Beines, insbesondere bei Zwangshaltungen des linken Knies

zu einer Schmerzprovokation kommen könne, die der Explorandin nicht zugemutet werden

sollte (vgl. S. 22 des Gutachtens). Für jede andere körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des linken Knies bestehe eine

zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.3.5

Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen war der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2007 für die Zeit von Januar 2004

bis Dezember 2005 eine ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2006 ein

Rentenanspruch verneint worden (vgl. IV-Akte 55).

4.4

4.4.1

Was den vorliegend zu beurteilenden Verlauf angeht, so führte

PD Dr. D____ im psychiatrischen Gutachten vom 19. April 2021 (IV-Akte 141) als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. S. 18): rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

4.4.2

Erläuternd legte PD Dr. D____ dar, im objektiven

Psychostatus habe die Explorandin eine leichte depressive Grundstimmung

gezeigt. Weitere affektive Parameter seien ebenfalls leicht pathologisch

ausgelenkt gewesen, zu keinem Zeitpunkt aber schwer pathologisch. Dies gelte auch

für einzelne der spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die

innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, und die nicht über ein

leichtes Ausmass hinaus pathologisch ausgelenkt gewesen seien. Zu diesen gehörten

grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und

Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive

Schwingungsfähigkeit. Aus objektiver Sicht könne also lediglich eine

leichte·depressive Episode diagnostiziert werden. Es sei hervorzuheben, dass

bei der Explorandin zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die

insbesondere dazu führten, dass sich diese aus subjektiver Sicht psychisch als

deutlich leidender erlebe. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren seien in den

psychiatrisch relevanten Akten zwar erwähnt, in der diagnostischen Beurteilung

aber nicht weiter berücksichtigt. Es sei in der Begutachtung nämlich wiederholt

aufgefallen, dass die Explorandin dann affektlabil geworden sei, als sie über

diese diversen psychosozialen Belastungen gesprochen habe, während sie affektstabil

imponiert habe, als sie über andere Themen gesprochen habe (vgl. S. 21 des

Gutachtens). Es falle auf, dass die Explorandin nun offenbar seit einem Monat

nicht mehr antidepressiv behandelt werde. Es stelle sich in solchen Situationen

immer die Frage, inwiefern das subjektive psychische bzw. affektive Leiden

sonderlich relevant ausgeprägt sein könne, wenn auf die Einnahme von

Antidepressiva verzichtet werde. Aufgrund des hier zusammengefassten

Langzeitverlaufs könne man eine rezidivierende depressive Störung

diagnostizieren, die zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt als leichte

depressive Episode vorliege (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.4.3

Des Weiteren machte PD Dr. D____ geltend, die

Explorandin habe am 27. Januar 2003 den aktenkundigen Verkehrsunfall erlitten

und sei infolge einer proximalen Fibulaschaftfraktur mit Verletzung des Nervus

peroneus am 8. April 2003 operiert worden. Sie berichte in der aktuellen

Begutachtung über Schmerzen, die unterdessen nicht nur den linken

Unterschenkel, sondern auch die gesamte linke Körperhälfte betreffen würden. Es

sei also zu einer deutlichen Schmerzausweitung gekommen. In der hiesigen

Begutachtung zeige die Explorandin eine gedankliche Einengung um diese

Körperschmerzen. Sie leide unter diesen Schmerzen. Wenn man postuliere, dass

diese Körperschmerzen hauptsächlich unbewussten Mechanismen entspringen würden,

so könne man festhalten, dass die Eingangskriterien für eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Sinne einer

somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.4.4

Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass

bei dieser Explorandin die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus

psychiatrischer Sicht maximal leicht beeinträchtigt seien, sodass im ersten

Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der

Höhe von höchstens 20 % vorliegen würden (vgl. S. 29 des Gutachtens). Es

bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit

von mindestens 80 % (vgl. S. 30 des Gutachtens). Die attestierte 80%ige

Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt. Aufgrund der

Inkonsistenzen in den zur Verfügung gestellten Vorakten könne die

psychiatrische Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden

(vgl. S. 30 des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Dr. I____ hielt seinerseits im rheumatologischen Gutachten vom

20.

April 2021 (IV-Akte 142, S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Periarthropathia

humeroscapularis links mit/bei (a.) Einschränkung bezüglich aktiver·und

passiver Beweglichkeit, vereinbar mit Residualzustand einer Frozen shoulder;

(2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei (a.) leichter Fehlform (leichter

Hohlrundrücken), (b.) altersentsprechenden degenerativen Veränderungen; (3.) Diabetes

mellitus Typ II, Erstdiagnose Mai 2015; (4. ) Thalassämia minor (vgl. S. 51 f. des

Gutachtens).

4.5.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. I____

geltend, die Explorandin habe eine Ausbildung als Hotelfachassistentin. Sie habe

in verschiedenen Hotels als Hausdame gearbeitet. Dabei handle es sich um eine

stehende und gehende Tätigkeit. In der Tätigkeit als Hausdame bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 100 %. Was die Tätigkeit als Reinigungsfrau angehe, so umfasse diese in der

Regel gewisse Zwangsstellungen für das linken Knie. Man könne darum eine

leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, dies im Sinne einer

Einschränkung von maximal 20 %. In der Tätigkeit als Reinigungsfrau bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S. 54 des Gutachtens). Es könne seit

Januar 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hausdame und von einer

80%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfrau ausgegangen werden (vgl. S. 55 des

Gutachtens). Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Zwangsstellungen

für das linke Knie, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein

Ganztagspensum. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie mit dem linken

Arm keine dauernden Arbeiten auf oder über Schulterhöhe tätigen sollte.

Gelegentliche Arbeiten mit dem linken Arm auf oder über Schulterhöhe seien jedoch

zulässig (vgl. S. 55 des Gutachtens).

4.6

Die im Rahmen der rheumatologischen und der psychiatrischen

Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Konsensbeurteilung vom 20.

April 2021 (IV-Akte 142, S. 70 ff) übernommen. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit wurde darin klargestellt, von Seiten des Fachgebietes der

Psychiatrie bestehe für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die

aus den einzelnen Fachgebieten ausgesprochenen Restriktionen würden nicht

additiv wirken. Damit bestehe interdisziplinär als "Gouvernante", als

Reinigungsfrau und für eine Tätigkeit, welche die rheumatologischen

Restriktionen respektiere, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein

Ganztagespensum (vgl. S. 9 der Gesamtbeurteilung).

4.7

4.7.1

Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und PD Dr. D____

kann abgestellt werden. Die beiden Teilgutachten erfüllen die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere

haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 61 ff. des Gutachtens von Dr. I____ resp. S. 20

ff., insb. S. 25 ff. des Gutachtens von PD Dr. D____) und ihre Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit einlässlich gestützt auf die erhobenen Befunde resp.

gestellten Diagnosen begründet (vgl. insb. S. 45 ff., S. 52 ff. und S. 62 ff. des

Gutachtens von Dr. I____ resp. S. 23 ff. des Gutachtens von PD Dr. D____). Die

Konsensbeurteilung basiert ebenfalls auf einer stimmigen und nachvollziehbaren

Begründung (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2

Was zunächst das Gutachten von PD Dr. D____ angeht, so

hat der Gutachter sehr sorgfältig – in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten

– begründet, weshalb nicht vom Vorliegen einer erheblichen psychischen

Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht, PD Dr. D____ habe verkannt, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren

ursächlich für die Erkrankung seien (vgl. S. 5 der Beschwerde; siehe auch S. 2

f. der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat sich

ausführlich mit den im Raum stehenden psychosozialen Belastungsfaktoren befasst,

diese aber als invaliditätsfremd qualifiziert (vgl. S. 22 ff. des

Gutachtens) und sie in der diagnostischen Beurteilung daher nicht weiter

berücksichtigt (vgl. S. 21 des Gutachtens). Die von PD Dr. D____ gemachten

Ausführungen erscheinen plausibel und stimmig begründet. Insbesondere hat PD

Dr. D____ darauf hingewiesen, die psychosozialen Belastungsfaktoren führten

dazu, dass die Explorandin sich aus subjektiver Sicht psychisch als deutlich

leidender erlebe (vgl. S. 21 des Gutachtens). Es sei denn auch wiederholt

aufgefallen, dass die Explorandin dann affektlabil geworden sei, als sie über die

psychosozialen Belastungen gesprochen habe, während sie affektstabil imponiert

habe, als sie über andere Themen gesprochen habe (vgl. S. 21 des Gutachtens).

Auch stellte PD Dr. D____ klar, die Explorandin weise keine

Persönlichkeitsstörung auf und könne sich auf sublimierte Abwehrmechanismen

abstützen; dies erkläre, weshalb sie trotz der Fülle der Belastungsfaktoren

keine schwerwiegende psychische Fehlentwicklung erlebt habe (vgl. S. 23 des

Gutachtens).

4.7.3

Gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung spricht

– wie von PD Dr. D____ ebenfalls zutreffend beschrieben wurde – auch das Fehlen

einer pharmakologischen Behandlung. So machte der Gutachter geltend, es liege

zwar ein subjektives affektives Leiden vor, aber keines, welches einen erheblichen

Schweregrad aufweisen könne; ansonsten würde eine antidepressive Medikation

nicht nur von der Explorandin selbst, sondern auch von ihren Behandlern als

unerlässlich beurteilt (vgl. S. 24 Gutachtens; siehe auch S. 28 des

Gutachtens). Auch wies PD Dr. D____ auf gewisse Inkonsistenzen in den Angaben

der Beschwerdeführerin hin. So führte er aus, die Explorandin habe mitgeteilt,

dass sie ausserhalb ihrer Arbeitstätigkeit als Haushälterin in einem

Privathaushalt kaum irgendwelchen Tätigkeiten nachgehen könne, so zum Beispiel,

dass sie Zuhause den Haushalt nicht selbst erledige, sondern sich auf die Hilfe

zahlreicher Familienmitglieder abstützen könne. Diesbezüglich stellte PD Dr. D____

zutreffend klar, dies sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn man beachte,

dass es der Explorandin möglich sei, einem Halbtagespensum ausser Hause

nachzugehen, und es ihr auch möglich sei, Mahlzeiten zuzubereiten oder auch die

Einkäufe zu tätigen (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.7.4

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Einschätzung

von PD Dr. D____ könne angesichts des Berichtes der F____ Kliniken vom 26. Juli

2018.

(IV-Akte 73, S. 2 f.) und des Berichtes der Klinik H____ vom 7. Juni 2019

(IV-Akte 98, S. 2 ff.) nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 4 der

Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn mit diesen Berichten

hat sich PD Dr. D____ ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S. 26 f. des

Gutachtens). In Bezug auf den Bericht der F____ Kliniken hat er korrekt

ausgeführt, es würden keinerlei objektive Untersuchungsbefunde und ganz

generell kein objektiver Psychostatus aufgeführt, sodass die angegebene mittelgradige

depressive Episode nicht untermauert werde (vgl. S. 26 des Gutachtens). In

Bezug auf den Austrittsbericht der Klinik H____ hat PD Dr. D____ zutreffend

klargestellt, es werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode diagnostiziert. Im psychischen Befund werde der Affekt allerdings

lediglich als deprimiert und ohne Angabe zu einem Schweregrad aufgeführt (vgl.

S. 26 unten resp. 27 oben des Gutachtens).

4.7.5

Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Berichte von

Prof. Dr. G____ vom 1. Februar 2019 (IV-Akte 90) und vom 14. August 2020 (IV-Akte

128, S. 2 ff.) sprächen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung

(vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie an obiger Stelle

dargetan wurde, haben die von Prof. Dr. G____ als Auslöser der Depression

angeführten psychosozialen Belastungsfaktoren nämlich als invaliditätsfremd zu

gelten (vgl. Erwägung 4.7.2. hiervor).

4.7.6

Schliesslich vermag auch die Stellungnahme von Prof. Dr.

G____ vom 8. Juni 2021 (IV-Akte 153) keine Zweifel an der Richtigkeit der

Beurteilung von PD Dr. D____ hervorzurufen. Es kann diesbezüglich

vollumfänglich auf die ergänzende Stellungnahme von PD Dr. D____ vom 26. August

2021.

(IV-Akte 168) verwiesen werden. Auch hat PD Dr. D____ detailliert und in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet, aus welchen Gründen der Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden kann (vgl. S. 30

des Gutachtens).

4.7.7

Ebenfalls als beweiskräftig anzusehen ist das Gutachten

von Dr. I____ vom 20. April 2021 (IV-Akte 142, S. 1 ff.). Insbesondere

gilt es zu beachten, dass Dr. I____ lediglich verhältnismässig geringfügige Befunde

erhoben hat (vgl. S. 45 ff. des Gutachtens). Ergänzend kann hier auch auf die Stellungnahme

von Dr. I____ vom 5. Juli 2021 (IV-Akte 167) verwiesen werden. Dort hat

der Gutachter nochmals explizit klargestellt, es bestünden diverse Diskrepanzen

und keinerlei muskuläre Schonungszeichen. Er habe sich bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit an diesen objektivierbaren Befunden orientiert. Bei dieser

Ausgangslage erscheint die Annahme einer 80%igen resp. 100%igen

Arbeitsfähigkeit als plausibel. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, sowohl

die Tätigkeit als Hausdame als auch diejenige als Reinigungsfrau sei mit

wiederholten und ständigen Zwangshaltungen und Arbeiten über Schulterhöhe

verbunden (vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Jedenfalls

in einer optimal angepassten Tätigkeit ist von einer hohen Restarbeitsfähigkeit

auszugehen.

4.7.8

Abschliessend ist klarzustellen, dass die vom RAD mit

Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (IV-Akte 144) gemachten Ausführungen zum

Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil

gereichen. So wurde zwar – übereinstimmend mit PD Dr. D____ – für den Zeitraum

von Juni 2018 bis Oktober 2018 eine valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit

verneint; für die darauffolgende Zeit bis zum Datum der Begutachtung wurde aber

empfohlen, auf die Aussagen der behandelnden Ärzte abzustellen und von

folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom

28.

November 2018 bis Mai 2019 bzw. Juni 2019; 50 % von Juni 2019 bis zum 14.

April 2021; 80 % ab dem 15. April 2021. Dem kann gefolgt werden.

4.7.9

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie

sei seit September 2021 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 2 der Replik), vermag an

der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern. Eine bis zum

Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt

sich gestützt auf das vorgelegte Arztzeugnis von Prof. Dr. G____ nicht

ausmachen. Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird, mangelt es an

entsprechenden Befunden, welche für eine gesundheitliche Verschlechterung

sprechen könnten (vgl. die Duplik). Ausserdem gilt es in Bezug auf die Erhebungen

von Prof. Dr. G____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin

offenbar gekündigt worden ist (vgl. die Replikbeilage), lässt nicht auf eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass schliessen.

4.8

Zusammenfassend

ist daher in medizinischer Hinsicht davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer Tätigkeit, welche die

rheumatologischen Einschränkungen respektiert, seit dem 15. April 2021 über

eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfügt (vgl. Erwägung 4.6. hiervor). In

Bezug auf die vorangehende Zeit ist von folgendem Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit (in allen Tätigkeiten) auszugehen: 100 % vom

28.

November 2018 bis Mai 2019 bzw. Juni 2019; 50 % von Juni 2019 bis zum

14.

April 2021 (vgl. Erwägung 4.7.8. hiervor).

4.9

Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen

Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält.

5.

5.1

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat per November 2019 (Ablauf

des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG) ein Valideneinkommen

von Fr. 55'228.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 27'614.-- vergleichen

und einen IV-Grad von 50 % errechnet (vgl. die Verfügung vom 1. November 2021;

IV-Akte 176).

5.3

5.3.1

Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen wurden

gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt

(LSE BFS). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.3.2

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit

nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist zunächst der Beizug der

Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu

qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2). Korrekt erscheint überdies auch die Berücksichtigung des Totalwertes

der Tabelle TA1 der LSE. Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend ausgeführt

wird (vgl. die Verfügung; IV-Akte 176, S. 5), fehlen zuverlässige Einkommenszahlen,

aufgrund deren sich das Valideneinkommen exakt berechnet liesse. Der Beizug der

Tabellenlöhne und die Berücksichtigung des Totalwertes der

Tabelle TA1 der LSE ist daher auch insofern als rechtens zu erachten.

5.3.3

Werden Validen- und Invalideneinkommen somit

ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die

Erwerbseinbusse dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des

Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014

vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03

vom 15. April 2003 E. 5.2). Da keine abzugsrelevanten Umstände (leidensbedingte

Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad; vgl. BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1) gegeben sind, ergibt sich

für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres im November 2019 ein IV-Grad von 50 %.

Damit hat die Beschwerdeführerin ab November 2019 Anspruch auf eine halbe

Rente.

5.4

Ab April 2021 ist gestützt auf das Gutachten von PD Dr. D____ und

Dr. I____ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen

(vgl. Erwägung 4.7.8. hiervor). Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist die

halbe Rente somit per Ende Juli 2021 – nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss

Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV – aufzuheben.

5.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 176) ab

November 2019 bis Juli 2021 eine halbe Rente zugesprochen und ab August 2021

einen Rentenanspruch verneint hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: