IV.2021.197
Rente; Mindestbeitragsdauer
26. April 2022Deutsch20 min
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 17. August 2018 [IV-Akte 68];
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.
Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.197
Verfügung vom 5. November 2021
Rente; Mindestbeitragsdauer
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin wurde 1979 in der Türkei
geboren. Nach ihrer Heirat reiste sie im Jahr 2009 in die Schweiz ein. Seit Mai
2011 arbeitet die Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin bei der C____ AG,
dies in einem Pensum von 1.35 Stunden pro Tag, an sechs Tagen die Woche (vgl.
u.a. IV-Akte 19). Diese Arbeit legte sie aus familiären Gründen
zwischenzeitlich mit Austritt per 31. Mai 2012 nieder, nahm sie jedoch am
15. Dezember 2013 nach dem Tod ihres Ehemannes zu den gleichen Konditionen
wieder auf (IV-Akte 19, S. 2 und IV-Akte 68, S. 35).
b) Am 21. Oktober 2011 meldete sich die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hörminderung bei der IV-Stelle zum
Hilfsmittel- und Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Mit Mitteilung vom 6.
Februar 2012 wurde ihr daraufhin die Gutsprache für eine Hörgerätepauschale
beidseits erteilt (IV-Akte 8). Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruches
erteilte die IV-Stelle der D____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 17. August 2018 [IV-Akte 68];
ergänzende Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 [IV-Akte 83]). Gestützt darauf
erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2019 (eine dem Vorbescheid entsprechende)
ablehnende Rentenverfügung. Es wurde darin insgesamt von einer 80%igen
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. IV-Akte 86).
Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 87) wurde
vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019
(IV-Akte 99, S. 2 ff.) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen resp. zum anschliessenden erneuten Entscheid an
die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Das Gericht war zur Überzeugung gelangt,
die Fachgutachter hätten keine Aussage zum (konkreten) Ausmass der vorliegenden
Einschränkung machen können. So habe namentlich der Neuropsychologe die
Durchführung eines Arbeitstrainings empfohlen, um Aufschluss über die
verbleibende Arbeitsfähigkeit zu erhalten (vgl. Erwägung 3.11. des Urteils).
c) In der Folge veranlasste die IV-Stelle – insb.
zwecks Klärung der Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 127, S. 1) – eine BEFAS-Abklärung der
Beschwerdeführerin im E____spital [...]. Aufgrund dieser wurde eine Anstellung der
Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch erachtet (vgl. den
Bericht des Bürgerspitals vom 2. Oktober 2020 [IV-Akte 127, insb. S. 5 f.
und S. 30]; siehe auch das Protokoll über das Auswertungsgespräch Berufsberatung
vom 16. September 2020 [IV-Akte 126] sowie den Abschlussbericht Berufsberatung vom
11. November 2020 [IV-Akte 28]). Die IV-Stelle schloss in der Folge die
beruflichen Massnahmen ab und stellte einen separaten Entscheid betreffend
Rente in Aussicht (vgl. die Verfügung vom 14. Januar 2021; IV-Akte 133).
d) Daraufhin veranlasste die IV-Stelle nochmals
Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur neuerlichen
Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 28. Januar
2021, inklusive Beilagen; IV-Akte 134). Ausserdem wurde eine weitere
Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 139). Anschliessend äusserte sich
am 22. Juli 2021 der RAD (vgl. IV-Akte 143). Der Rechtsdienst der
IV-Stelle nahm seinerseits am 19. August 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 147).
e) Mit Vorbescheid vom 27. August 2021 stellte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin – wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit
– die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 148). Hiergegen
äusserte sich diese am 29. September 2021. Ihrer Eingabe legte sie eine Bestätigung
des früheren Arbeitgebers vom 21. September 2021 bei (vgl. IV-Akte 151). In der
Folge nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle am 4. November 2021 nochmals Stellung
(vgl. IV-Akte 157). Daraufhin erliess diese am 5. November 2021 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 158).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Dezember
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter
sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter
o/e Kostenfolge. Eventualiter wird die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung beantragt.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10.
Dezember 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 schliesst
die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. März
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden Akten gehe man zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe; der Versicherungsfall sei bereits
bei der Einreise in die Schweiz eingetreten gewesen. Aus diesem Grunde sei die
Verneinung eines Rentenanspruches als rechtens anzusehen (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung erachtet die Beschwerdeführerin als
unzutreffend (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 5. November 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor
dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E.
4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen
des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische
Staatsangehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf die
in den 4-51 IVG normierten Leistungen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 6 N 6). Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass
ausländische Staatsangehörige – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender
staatsvertraglicher Regelungen – nur anspruchsberechtigt sind, solange sie
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])
in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen
während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
3.3
3.3.1
Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei
Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Mindestbeitragsdauer betrug vor Inkrafttreten
der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 lediglich ein Jahr. Für die Frage, ob die
ein- oder die dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist der Eintritt
der Invalidität massgebend (vgl. Rz. 3004.2 der Wegleitung über die Renten in
der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig
ab Januar 2003, Stand Januar 2021). Falls die Mindestbeitragsdauer mit
schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern
und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden,
die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer
zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt
aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.a).
3.3.2
Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt
die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art.
8.
Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das
heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder
für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und Art. 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417, 421 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.a.;
vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3.3
War die ausländische Person bei der Einreise in die
Schweiz bereits zu mindestens 40 % invalid, war der Versicherungsfall Rente
eingetreten, bevor sie die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen
während der erforderlichen Mindestbeitragszeit erfüllen konnte (BGE 136 V 369,
371.
E. 1.1. i.f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E.
6.1
und 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1). Ist eine ausländische Person
bereits bei der Einreise zu mindestens 40 % invalid und nehmen die
Beeinträchtigungen später so zu, dass die Erwerbfähigkeit schwindet, hat sie
selbst, wenn sie nach ihrer Einreise arbeitet und somit obligatorisch
AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt hat, keinen Rentenanspruch. Der
Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung kein neuer Versicherungsfall
vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung
des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen
Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai
2006.
E. 2 [in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff.] sowie Urteil des Bundesgerichts
9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.3.4
Die Beweislast, dass der leistungsspezifische
Invaliditätsfall erst nach Erfüllung der Mindestbeitragszeit eingetreten ist
oder noch eintreten wird, liegt bei der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Urteil
des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5.).
3.4
Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist nunmehr, ob die
Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz (2009)
mindestens zu 40 % erwerbsunfähig war resp. wann der Versicherungsfall Rente
eingetreten ist.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3
Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65
E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4
und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020
E. 3.2.).
4.3
4.3.1
Entsprechend der Tragweite der medizinischen Unterlagen im
vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen Aussagen im Folgenden kurz
zusammengefasst. Dabei richtet sich der Fokus auf die Frage nach der Entstehung
der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.3.2
Im Bericht der neurologisch-neurochirurgischen G____klinik vom 19.
Mai 2016 (IV-Akte 26, S. 1) wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der
Patientin könne nicht isoliert neurologisch beurteilt werden, da nicht nur die
fortbestehenden Kopfschmerzen, sondern auch die kongenitale Hypakusis sowie
eine bisher nicht sicher quantifizierbare neuropsychologische Störung bei
unklarer syndromaler Erkrankung im Vordergrund stünden und somit die
Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden. Aus diesem Grunde empfehle man eine
polydisziplinäre Begutachtung.
4.3.3
Im Gutachten der D____ AG vom 17. August 2018 (Gesamtbeurteilung;
IV-Akte 68, S. 1 ff.) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: "nicht sicher
quantifizierbare neuropsychologische Störung bei V.a. syndromale Erkrankung mit
kongenitaler Hypakusis (sensorineural), Visusminderung rechts, dysmorphe Facies
und Flapping-Tremor der linken Hand". Erläuternd wurde dargetan, gemäss
der aktuellen Untersuchung liege eine authentische neuropsychologische Störung
vor. Diese könne aber aufgrund der fehlenden Befundvalidität weder im
Schweregrad quantifiziert, noch in ihrem Muster beschrieben werden. Es bestehe
der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer leichten
geistigen Behinderung, am ehesten im Rahmen einer Entwicklungsstörung. Rein
formal, also ohne Berücksichtigung des Validitätsaspektes, zeigten sich in den
geprüften Bereichen eine schwere Verlangsamung der kognitiven
Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie mittelgradige Beeinträchtigungen im
episodischen und Arbeitsgedächtnis (vgl. S. 7 des Gutachtens). Neurologisch und
neuropsychologisch könnten die Auswirkungen der Beeinträchtigungen im
episodischen und Arbeitsgedächtnis einerseits sowie die der Verlangsamung der
kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit andererseits nicht quantifiziert werden
(vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.3.4
Schliesslich wurde im Gutachten der D____ AG klargestellt,
die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf neurologisch-neuropsychologischem
Fachgebiet zu sehen (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.3.5
Die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der
Arbeitsfähigkeit wurde im neurologischen Teilgutachten der D____ AG (IV-Akte
68, S. 51 ff.) wie folgt beantwortet: "Da es sich vermutlich um eine
Entwicklungsstörung handelt, vermutlich schon immer" (vgl. S. 57 des Gutachtens).
4.3.6
Das Gutachten der D____ AG wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019
(IV-Akte 99, S. 2 ff.) grundsätzlich als beweiskräftig angesehen. Die
Sache wurde lediglich zwecks Bestimmung des effektiven Ausmasses der
Einschränkung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. So wurde insbesondere
angeführt, die einzelnen Teilgutachten seien in Bezug auf die streitigen
Belange schlüssig, beruhten auf allseitigen Untersuchungen und seien in
Kenntnis der Vorakten abgefasst worden […]. Die Fachgutachter könnten jedoch keine
Aussage zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin machen (vgl.
Erwägung 3.11. des Urteils).
4.3.7
Das Gericht erachtete denn auch – gestützt auf das
Gutachten der D____ AG – die neuropsychologischen Auffälligkeiten als im
Vordergrund stehend. So wurde im Urteil festgehalten, in Anbetracht dessen,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung gemäss Konsensberatung im
Wesentlichen aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten bestehe und eben
diese gemäss gutachterlicher Einschätzung weder quantifiziert noch beschrieben
werden könnten, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Konsensberatung dennoch als 80 % arbeitsfähig eingestuft werde (vgl.
ebenfalls Erwägung 3.11. des Urteils).
4.4
4.4.1
In der Folge veranlasste die IV-Stelle – insb. zwecks
Klärung der Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akte 127, S. 1) – eine BEFAS-Abklärung im E____spital [...]. Aufgrund dieser
wurde eine Anstellung der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt für nicht
realistisch befunden.
4.4.2
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde – grundsätzlich
übereinstimmend mit dem Gutachten der D____ AG (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor) –
im Abklärungsbericht des E____spitals [...] vom 2. Oktober 2020 festgehalten: neuropsychologische
Störung, nicht sicher quantifizierbar mit/bei (a.) V.a. syndromale Erkrankung
mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural), Visusminderung rechts, dysmorpher
Facies und Flapping Tremor linke Hand; (b.) wiederkehrende Schwindelattacken
ohne Hinweis auf peripher-vestibuläre Genese; (c.) hochgradige
Schwerhörigkeit beidseits seit Kindheit, möglicherweise syndromal bedingt (vgl.
S. 32 [IV-Akte 127, S. 35]).
4.4.3
Die im Rahmen der Abklärung gewonnene Erkenntnis lautete
dahingehend, die Versicherte verfüge über keinerlei Restarbeitsfähigkeit,
welche im ersten Arbeitsmarkt verwertet werden könne (vgl. S. 6 des
Berichtes [IV-Akte 127, S. 9]). Sie habe in allen Bereichen eine Leistung unter
30.
% erbracht, oft sogar unter 10 %, obwohl sie intensiv begleitet worden sei.
Es hätten keine Arbeitsbereiche identifiziert werden können, in welchen die
Versicherte im ersten Arbeitsmarkt einen Erwerb erzielen könnte (vgl. S. 4 des
Berichtes [IV-Akte 127, S. 7]).
4.4.4
Zur kognitiven Leistungsfähigkeit wurde ausgeführt, die
Versicherte sei kognitiv beeinträchtigt. Sie sei auf intensive Begleitung angewiesen.
Die schwach ausgeprägten Deutschkenntnisse würden auf dem Hintergrund der Hörbehinderung
in Kombination mit den eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten verstanden (vgl.
S. 5 des Berichtes [IV-Akte 127, S. 8]). Man gehe davon aus, dass die fehlende
leidensangepasste Förderung in der Kindheit und Jugend sich auf die kognitive
Entwicklung ausgewirkt habe (vgl. S. 4 f. des Berichtes [IV-Akte 127, S. 7
f.]).
4.4.5
Die Versicherte habe während der gesamten Abklärung
Leistungsbereitschaft und Motivation gezeigt. Es hätten weder Aggravation noch ein
V.a. auf Simulation erkannt werden können; dies obwohl der Versicherten trotz
grossem Aufwand seitens der Arbeitsagogen – mit meistens 1:1 Betreuung – nicht
sicher ihr Aufgabenbereich habe vermittelt werden können. Eine Testung der
kognitiven Leistungsfähigkeit habe trotz bewusst gewählter Sprachfreiheit nicht
erfolgreich durchgeführt werden können; die Versicherte habe keine verwertbaren
Resultate erbracht. Sie habe die Aufgaben nicht umsetzen können. Zudem habe
sich eine starke Visusschwäche gezeigt. Insgesamt sei es oft so gewesen, dass
die Versicherte nicht gewusst habe, was man genau von ihr erwartet habe. Diese
Verständnisschwierigkeiten seien multifaktoriell bedingt. Sicher sei die
Behinderung der Versicherten, ihre neuropsychologische Störung, bei V.a.
syndromale Erkrankung mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural),
Visusminderung rechts, dysmorpher Facies und Flapping Tremor linke Hand als
ursächlich für die fehlende Leistungsfähigkeit anzusehen. Verstärkt werde diese
durch eine sehr wahrscheinlich vorhandene Intelligenzminderung sowie die (auf Schwerhörigkeit
und Fremdsprachigkeit zurückzuführende) sprachliche Barriere (vgl. S. 5 des
Berichtes [IV-Akte 127, S. 8]).
4.5
Der RAD führte daraufhin mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 (IV-Akte
143) aus, aufgrund der BEFAS-Abklärung könne davon ausgegangen werden, dass auf
dem ersten Arbeitsmarkt in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit
höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei, mithin eine Arbeitsunfähigkeit
von 80 % bestehe. Massgebend seien dabei vor allem die neuropsychologischen
Einschränkungen bei V.a. ein syndromales (angeborenes) Leiden mit kognitiven
Störungen, Intelligenzminderung, Hypakusis und Sehstörung. Diese Leiden bestünden
seit Kindheit und seien importiert. Die somatischen Beschwerden am
Bewegungsapparat führten höchstens zu einer qualitativen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
4.6
4.6.1
Dieser Einschätzung des RAD kann gefolgt werden. Sie deckt
sich mit dem Gutachten der D____ AG und dem Ergebnis der BEFAS-Abklärung. Es stehen
– wie auch vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt festgestellt wurde – bei
der Beschwerdeführerin die neuropsychologischen Beeinträchtigungen im
Vordergrund. In Bezug auf diese lässt sich nunmehr gestützt auf die ärztlichen Aussagen
folgern, dass sie mit einem seit Geburt bestehenden syndromalen Leiden
zusammenhängen, dem auch die kongenitale Schwerhörigkeit, Visusminderung etc. zuzuordnen
ist (vgl. insb. die Diagnoseliste auf S. 7 des Gutachtens der D____ AG [IV-Akte
68, S. 7] sowie auf S. 32 des Berichtes der BEFAS [IV-Akte 127, S. 35]). Daher können
auch die neuropsychologischen Beeinträchtigungen, die durch die
Minderintelligenz noch verstärkt werden, als seit Geburt bestehend angesehen
werden.
4.6.2
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, diese
Einschätzung stimme nicht mit der Würdigung des Sachverhaltes durch das
Sozialversicherungsgericht (Urteil vom 3. September 2019; IV-Akte 99, S. 2
ff.) überein (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie
lässt sich ohne Weiteres mit den damals von Gericht gemachten Feststellungen
vereinbaren (vgl. insb. Erwägungen 3.9. bis 3.11. des Urteils).
4.7
4.7.1
Es ist daher gestützt auf die vorliegenden Akten davon
ausgehen, dass bereits bei der Einreise in die Schweiz eine Invalidität von
mindestens 40 % bestanden hat. Der
Versicherungsfall Rente war folglich eingetreten, bevor die Beschwerdeführerin die
Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während der erforderlichen
Mindestbeitragszeit hat erfüllen können (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor).
4.7.2
Daran vermag die Bestätigung des früheren türkischen
Arbeitsgebers vom 16. September 2021 (IV-Akte 151, S. 5 und
Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern. Wie von der Beschwerdegegnerin
zutreffend dargetan wird, geht daraus nicht hervor, welche Tätigkeiten die
Beschwerdeführerin verrichtet hat und wie ihre Leistungsfähigkeit war (vgl. die
Stellungnahme vom 4. November 2021; IV-Akte 157). Gleiches gilt auch für die
Arbeitsbestätigung vom 29. Januar 2009 (Beschwerdebeilage 4). Die nach
Verfügungserlass erstellte weitere Bestätigung vom 22. November 2021 (Beschwerdebeilage
6), wonach die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe,
ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der vorliegenden ausführlichen
medizinischen Einschätzungen infrage zu stellen.
4.7.3
Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, sie habe
neben ihrer Tätigkeit als Zeitungsverträgerin auch den Haushalt geführt und
ihren kranken Mann gepflegt, weshalb bei Einreise in die Schweiz nicht von
einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. S. 7 f. der
Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass vom Aktivitätsniveau im Alltag
nicht auf eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden kann.
Das wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im Urteil vom 3.
September 2019 (IV-Akte 99, S. 1 ff.) so festgehalten (vgl. S. 10 f. des
Urteils [Erwägung 3.11.]). Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in der
Türkei einen Führerschein besessen hat und Traktor gefahren ist (vgl. S. 8
der Beschwerde), vermag ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
4.8
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der
Versicherungsfall bereits im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in
die Schweiz erfüllt war, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 5. November 2021 (IV-Akte 158) einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer
Vertreterin, lic. iur. B____, Advokatin, ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: