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Entscheid

IV.2021.197

Rente; Mindestbeitragsdauer

26. April 2022Deutsch20 min

Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 17. August 2018 [IV-Akte 68];

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.

Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.197

Verfügung vom 5. November 2021

Rente; Mindestbeitragsdauer

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin wurde 1979 in der Türkei

geboren. Nach ihrer Heirat reiste sie im Jahr 2009 in die Schweiz ein. Seit Mai

2011 arbeitet die Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin bei der C____ AG,

dies in einem Pensum von 1.35 Stunden pro Tag, an sechs Tagen die Woche (vgl.

u.a. IV-Akte 19). Diese Arbeit legte sie aus familiären Gründen

zwischenzeitlich mit Austritt per 31. Mai 2012 nieder, nahm sie jedoch am

15. Dezember 2013 nach dem Tod ihres Ehemannes zu den gleichen Konditionen

wieder auf (IV-Akte 19, S. 2 und IV-Akte 68, S. 35).

b) Am 21. Oktober 2011 meldete sich die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hörminderung bei der IV-Stelle zum

Hilfsmittel- und Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Mit Mitteilung vom 6.

Februar 2012 wurde ihr daraufhin die Gutsprache für eine Hörgerätepauschale

beidseits erteilt (IV-Akte 8). Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruches

erteilte die IV-Stelle der D____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären

Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 17. August 2018 [IV-Akte 68];

ergänzende Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 [IV-Akte 83]). Gestützt darauf

erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2019 (eine dem Vorbescheid entsprechende)

ablehnende Rentenverfügung. Es wurde darin insgesamt von einer 80%igen

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. IV-Akte 86).

Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 87) wurde

vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019

(IV-Akte 99, S. 2 ff.) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen resp. zum anschliessenden erneuten Entscheid an

die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Das Gericht war zur Überzeugung gelangt,

die Fachgutachter hätten keine Aussage zum (konkreten) Ausmass der vorliegenden

Einschränkung machen können. So habe namentlich der Neuropsychologe die

Durchführung eines Arbeitstrainings empfohlen, um Aufschluss über die

verbleibende Arbeitsfähigkeit zu erhalten (vgl. Erwägung 3.11. des Urteils).

c) In der Folge veranlasste die IV-Stelle – insb.

zwecks Klärung der Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 127, S. 1) – eine BEFAS-Abklärung der

Beschwerdeführerin im E____spital [...]. Aufgrund dieser wurde eine Anstellung der

Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch erachtet (vgl. den

Bericht des Bürgerspitals vom 2. Oktober 2020 [IV-Akte 127, insb. S. 5 f.

und S. 30]; siehe auch das Protokoll über das Auswertungsgespräch Berufsberatung

vom 16. September 2020 [IV-Akte 126] sowie den Abschlussbericht Berufsberatung vom

11. November 2020 [IV-Akte 28]). Die IV-Stelle schloss in der Folge die

beruflichen Massnahmen ab und stellte einen separaten Entscheid betreffend

Rente in Aussicht (vgl. die Verfügung vom 14. Januar 2021; IV-Akte 133).

d) Daraufhin veranlasste die IV-Stelle nochmals

Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur neuerlichen

Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 28. Januar

2021, inklusive Beilagen; IV-Akte 134). Ausserdem wurde eine weitere

Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 139). Anschliessend äusserte sich

am 22. Juli 2021 der RAD (vgl. IV-Akte 143). Der Rechtsdienst der

IV-Stelle nahm seinerseits am 19. August 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 147).

e) Mit Vorbescheid vom 27. August 2021 stellte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin – wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit

– die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 148). Hiergegen

äusserte sich diese am 29. September 2021. Ihrer Eingabe legte sie eine Bestätigung

des früheren Arbeitgebers vom 21. September 2021 bei (vgl. IV-Akte 151). In der

Folge nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle am 4. November 2021 nochmals Stellung

(vgl. IV-Akte 157). Daraufhin erliess diese am 5. November 2021 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 158).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Dezember

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter

sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter

o/e Kostenfolge. Eventualiter wird die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung beantragt.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10.

Dezember 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 schliesst

die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. März

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die vorliegenden Akten gehe man zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin

die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe; der Versicherungsfall sei bereits

bei der Einreise in die Schweiz eingetreten gewesen. Aus diesem Grunde sei die

Verneinung eines Rentenanspruches als rechtens anzusehen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung erachtet die Beschwerdeführerin als

unzutreffend (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 5. November 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor

dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts

und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E.

4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen

des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische

Staatsangehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf die

in den 4-51 IVG normierten Leistungen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 6 N 6). Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass

ausländische Staatsangehörige – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender

staatsvertraglicher Regelungen – nur anspruchsberechtigt sind, solange sie

ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])

in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während

mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen

während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

3.3

3.3.1

Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine

ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei

Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat

(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Mindestbeitragsdauer betrug vor Inkrafttreten

der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 lediglich ein Jahr. Für die Frage, ob die

ein- oder die dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist der Eintritt

der Invalidität massgebend (vgl. Rz. 3004.2 der Wegleitung über die Renten in

der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig

ab Januar 2003, Stand Januar 2021). Falls die Mindestbeitragsdauer mit

schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern

und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden,

die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer

zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt

aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch

auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.a).

3.3.2

Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt

die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art.

8.

Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das

heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder

für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und Art. 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417, 421 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.a.;

vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3.3

War die ausländische Person bei der Einreise in die

Schweiz bereits zu mindestens 40 % invalid, war der Versicherungsfall Rente

eingetreten, bevor sie die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen

während der erforderlichen Mindestbeitragszeit erfüllen konnte (BGE 136 V 369,

371.

E. 1.1. i.f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E.

6.1

und 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1). Ist eine ausländische Person

bereits bei der Einreise zu mindestens 40 % invalid und nehmen die

Beeinträchtigungen später so zu, dass die Erwerbfähigkeit schwindet, hat sie

selbst, wenn sie nach ihrer Einreise arbeitet und somit obligatorisch

AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt hat, keinen Rentenanspruch. Der

Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung kein neuer Versicherungsfall

vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung

des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen

Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai

2006.

E. 2 [in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff.] sowie Urteil des Bundesgerichts

9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.3.4

Die Beweislast, dass der leistungsspezifische

Invaliditätsfall erst nach Erfüllung der Mindestbeitragszeit eingetreten ist

oder noch eintreten wird, liegt bei der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Urteil

des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5.).

3.4

Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist nunmehr, ob die

Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz (2009)

mindestens zu 40 % erwerbsunfähig war resp. wann der Versicherungsfall Rente

eingetreten ist.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3

Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65

E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4

und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020

E. 3.2.).

4.3

4.3.1

Entsprechend der Tragweite der medizinischen Unterlagen im

vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen Aussagen im Folgenden kurz

zusammengefasst. Dabei richtet sich der Fokus auf die Frage nach der Entstehung

der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.3.2

Im Bericht der neurologisch-neurochirurgischen G____klinik vom 19.

Mai 2016 (IV-Akte 26, S. 1) wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der

Patientin könne nicht isoliert neurologisch beurteilt werden, da nicht nur die

fortbestehenden Kopfschmerzen, sondern auch die kongenitale Hypakusis sowie

eine bisher nicht sicher quantifizierbare neuropsychologische Störung bei

unklarer syndromaler Erkrankung im Vordergrund stünden und somit die

Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden. Aus diesem Grunde empfehle man eine

polydisziplinäre Begutachtung.

4.3.3

Im Gutachten der D____ AG vom 17. August 2018 (Gesamtbeurteilung;

IV-Akte 68, S. 1 ff.) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: "nicht sicher

quantifizierbare neuropsychologische Störung bei V.a. syndromale Erkrankung mit

kongenitaler Hypakusis (sensorineural), Visusminderung rechts, dysmorphe Facies

und Flapping-Tremor der linken Hand". Erläuternd wurde dargetan, gemäss

der aktuellen Untersuchung liege eine authentische neuropsychologische Störung

vor. Diese könne aber aufgrund der fehlenden Befundvalidität weder im

Schweregrad quantifiziert, noch in ihrem Muster beschrieben werden. Es bestehe

der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer leichten

geistigen Behinderung, am ehesten im Rahmen einer Entwicklungsstörung. Rein

formal, also ohne Berücksichtigung des Validitätsaspektes, zeigten sich in den

geprüften Bereichen eine schwere Verlangsamung der kognitiven

Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie mittelgradige Beeinträchtigungen im

episodischen und Arbeitsgedächtnis (vgl. S. 7 des Gutachtens). Neurologisch und

neuropsychologisch könnten die Auswirkungen der Beeinträchtigungen im

episodischen und Arbeitsgedächtnis einerseits sowie die der Verlangsamung der

kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit andererseits nicht quantifiziert werden

(vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.3.4

Schliesslich wurde im Gutachten der D____ AG klargestellt,

die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf neurologisch-neuropsychologischem

Fachgebiet zu sehen (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.3.5

Die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der

Arbeitsfähigkeit wurde im neurologischen Teilgutachten der D____ AG (IV-Akte

68, S. 51 ff.) wie folgt beantwortet: "Da es sich vermutlich um eine

Entwicklungsstörung handelt, vermutlich schon immer" (vgl. S. 57 des Gutachtens).

4.3.6

Das Gutachten der D____ AG wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019

(IV-Akte 99, S. 2 ff.) grundsätzlich als beweiskräftig angesehen. Die

Sache wurde lediglich zwecks Bestimmung des effektiven Ausmasses der

Einschränkung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. So wurde insbesondere

angeführt, die einzelnen Teilgutachten seien in Bezug auf die streitigen

Belange schlüssig, beruhten auf allseitigen Untersuchungen und seien in

Kenntnis der Vorakten abgefasst worden […]. Die Fachgutachter könnten jedoch keine

Aussage zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin machen (vgl.

Erwägung 3.11. des Urteils).

4.3.7

Das Gericht erachtete denn auch – gestützt auf das

Gutachten der D____ AG – die neuropsychologischen Auffälligkeiten als im

Vordergrund stehend. So wurde im Urteil festgehalten, in Anbetracht dessen,

dass die gesundheitliche Beeinträchtigung gemäss Konsensberatung im

Wesentlichen aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten bestehe und eben

diese gemäss gutachterlicher Einschätzung weder quantifiziert noch beschrieben

werden könnten, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im

Rahmen der Konsensberatung dennoch als 80 % arbeitsfähig eingestuft werde (vgl.

ebenfalls Erwägung 3.11. des Urteils).

4.4

4.4.1

In der Folge veranlasste die IV-Stelle – insb. zwecks

Klärung der Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.

IV-Akte 127, S. 1) – eine BEFAS-Abklärung im E____spital [...]. Aufgrund dieser

wurde eine Anstellung der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt für nicht

realistisch befunden.

4.4.2

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde – grundsätzlich

übereinstimmend mit dem Gutachten der D____ AG (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor) –

im Abklärungsbericht des E____spitals [...] vom 2. Oktober 2020 festgehalten: neuropsychologische

Störung, nicht sicher quantifizierbar mit/bei (a.) V.a. syndromale Erkrankung

mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural), Visusminderung rechts, dysmorpher

Facies und Flapping Tremor linke Hand; (b.) wiederkehrende Schwindelattacken

ohne Hinweis auf peripher-vestibuläre Genese; (c.) hochgradige

Schwerhörigkeit beidseits seit Kindheit, möglicherweise syndromal bedingt (vgl.

S. 32 [IV-Akte 127, S. 35]).

4.4.3

Die im Rahmen der Abklärung gewonnene Erkenntnis lautete

dahingehend, die Versicherte verfüge über keinerlei Restarbeitsfähigkeit,

welche im ersten Arbeitsmarkt verwertet werden könne (vgl. S. 6 des

Berichtes [IV-Akte 127, S. 9]). Sie habe in allen Bereichen eine Leistung unter

30.

% erbracht, oft sogar unter 10 %, obwohl sie intensiv begleitet worden sei.

Es hätten keine Arbeitsbereiche identifiziert werden können, in welchen die

Versicherte im ersten Arbeitsmarkt einen Erwerb erzielen könnte (vgl. S. 4 des

Berichtes [IV-Akte 127, S. 7]).

4.4.4

Zur kognitiven Leistungsfähigkeit wurde ausgeführt, die

Versicherte sei kognitiv beeinträchtigt. Sie sei auf intensive Begleitung angewiesen.

Die schwach ausgeprägten Deutschkenntnisse würden auf dem Hintergrund der Hörbehinderung

in Kombination mit den eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten verstanden (vgl.

S. 5 des Berichtes [IV-Akte 127, S. 8]). Man gehe davon aus, dass die fehlende

leidensangepasste Förderung in der Kindheit und Jugend sich auf die kognitive

Entwicklung ausgewirkt habe (vgl. S. 4 f. des Berichtes [IV-Akte 127, S. 7

f.]).

4.4.5

Die Versicherte habe während der gesamten Abklärung

Leistungsbereitschaft und Motivation gezeigt. Es hätten weder Aggravation noch ein

V.a. auf Simulation erkannt werden können; dies obwohl der Versicherten trotz

grossem Aufwand seitens der Arbeitsagogen – mit meistens 1:1 Betreuung – nicht

sicher ihr Aufgabenbereich habe vermittelt werden können. Eine Testung der

kognitiven Leistungsfähigkeit habe trotz bewusst gewählter Sprachfreiheit nicht

erfolgreich durchgeführt werden können; die Versicherte habe keine verwertbaren

Resultate erbracht. Sie habe die Aufgaben nicht umsetzen können. Zudem habe

sich eine starke Visusschwäche gezeigt. Insgesamt sei es oft so gewesen, dass

die Versicherte nicht gewusst habe, was man genau von ihr erwartet habe. Diese

Verständnisschwierigkeiten seien multifaktoriell bedingt. Sicher sei die

Behinderung der Versicherten, ihre neuropsychologische Störung, bei V.a.

syndromale Erkrankung mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural),

Visusminderung rechts, dysmorpher Facies und Flapping Tremor linke Hand als

ursächlich für die fehlende Leistungsfähigkeit anzusehen. Verstärkt werde diese

durch eine sehr wahrscheinlich vorhandene Intelligenzminderung sowie die (auf Schwerhörigkeit

und Fremdsprachigkeit zurückzuführende) sprachliche Barriere (vgl. S. 5 des

Berichtes [IV-Akte 127, S. 8]).

4.5

Der RAD führte daraufhin mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 (IV-Akte

143) aus, aufgrund der BEFAS-Abklärung könne davon ausgegangen werden, dass auf

dem ersten Arbeitsmarkt in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit

höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei, mithin eine Arbeitsunfähigkeit

von 80 % bestehe. Massgebend seien dabei vor allem die neuropsychologischen

Einschränkungen bei V.a. ein syndromales (angeborenes) Leiden mit kognitiven

Störungen, Intelligenzminderung, Hypakusis und Sehstörung. Diese Leiden bestünden

seit Kindheit und seien importiert. Die somatischen Beschwerden am

Bewegungsapparat führten höchstens zu einer qualitativen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit.

4.6

4.6.1

Dieser Einschätzung des RAD kann gefolgt werden. Sie deckt

sich mit dem Gutachten der D____ AG und dem Ergebnis der BEFAS-Abklärung. Es stehen

– wie auch vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt festgestellt wurde – bei

der Beschwerdeführerin die neuropsychologischen Beeinträchtigungen im

Vordergrund. In Bezug auf diese lässt sich nunmehr gestützt auf die ärztlichen Aussagen

folgern, dass sie mit einem seit Geburt bestehenden syndromalen Leiden

zusammenhängen, dem auch die kongenitale Schwerhörigkeit, Visusminderung etc. zuzuordnen

ist (vgl. insb. die Diagnoseliste auf S. 7 des Gutachtens der D____ AG [IV-Akte

68, S. 7] sowie auf S. 32 des Berichtes der BEFAS [IV-Akte 127, S. 35]). Daher können

auch die neuropsychologischen Beeinträchtigungen, die durch die

Minderintelligenz noch verstärkt werden, als seit Geburt bestehend angesehen

werden.

4.6.2

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, diese

Einschätzung stimme nicht mit der Würdigung des Sachverhaltes durch das

Sozialversicherungsgericht (Urteil vom 3. September 2019; IV-Akte 99, S. 2

ff.) überein (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie

lässt sich ohne Weiteres mit den damals von Gericht gemachten Feststellungen

vereinbaren (vgl. insb. Erwägungen 3.9. bis 3.11. des Urteils).

4.7

4.7.1

Es ist daher gestützt auf die vorliegenden Akten davon

ausgehen, dass bereits bei der Einreise in die Schweiz eine Invalidität von

mindestens 40 % bestanden hat. Der

Versicherungsfall Rente war folglich eingetreten, bevor die Beschwerdeführerin die

Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während der erforderlichen

Mindestbeitragszeit hat erfüllen können (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor).

4.7.2

Daran vermag die Bestätigung des früheren türkischen

Arbeitsgebers vom 16. September 2021 (IV-Akte 151, S. 5 und

Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern. Wie von der Beschwerdegegnerin

zutreffend dargetan wird, geht daraus nicht hervor, welche Tätigkeiten die

Beschwerdeführerin verrichtet hat und wie ihre Leistungsfähigkeit war (vgl. die

Stellungnahme vom 4. November 2021; IV-Akte 157). Gleiches gilt auch für die

Arbeitsbestätigung vom 29. Januar 2009 (Beschwerdebeilage 4). Die nach

Verfügungserlass erstellte weitere Bestätigung vom 22. November 2021 (Beschwerdebeilage

6), wonach die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe,

ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der vorliegenden ausführlichen

medizinischen Einschätzungen infrage zu stellen.

4.7.3

Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, sie habe

neben ihrer Tätigkeit als Zeitungsverträgerin auch den Haushalt geführt und

ihren kranken Mann gepflegt, weshalb bei Einreise in die Schweiz nicht von

einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. S. 7 f. der

Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass vom Aktivitätsniveau im Alltag

nicht auf eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden kann.

Das wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im Urteil vom 3.

September 2019 (IV-Akte 99, S. 1 ff.) so festgehalten (vgl. S. 10 f. des

Urteils [Erwägung 3.11.]). Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in der

Türkei einen Führerschein besessen hat und Traktor gefahren ist (vgl. S. 8

der Beschwerde), vermag ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

4.8

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der

Versicherungsfall bereits im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in

die Schweiz erfüllt war, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 5. November 2021 (IV-Akte 158) einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer

Vertreterin, lic. iur. B____, Advokatin, ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer

Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: