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Entscheid

IV.2021.198

Bisherige Tätigkeit trotz Unfallfolgen und degenerativen Veränderungen weiterhin möglich. Anspruch auf berufliche Massnahme und Rente verneint.

7. April 2022Deutsch19 min

(IV-Akte 36) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

April 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.198

Verfügung vom 5. November 2021

Bisherige Tätigkeit trotz

Unfallfolgen und degenerativen Veränderungen weiterhin möglich. Anspruch auf

berufliche Massnahme und Rente verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter

Hochbauzeichner EFZ. Auf dem erlernten Beruf hat er nach Abschluss der

Ausbildung nie gearbeitet. Als er am 27. Juli 2017 zuhause von einer

Klimmzugstange fiel und sich dabei am linken Ellbogen verletzte, war der

Beschwerdeführer seit mehreren Monaten stellenlos und bezog

Arbeitslosenentschädigung. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung

anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen (Taggeld und Heilungskosten). Mit Verfügung vom 19. Februar

2019 verneinte die SUVA die Ausrichtung sowohl einer Invalidenrente als auch

einer Integritätsentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit

Einsprachentscheid vom 21. Juli 2020 (IV-Akte 40.2 S. 1 - 18) ab. Der

Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt, auf die dieses jedoch zufolge Versäumnis der Beschwerdefrist mit

Urteil UV 2020 36 vom 27. August 2021 nicht eintrat. Dieses Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 2. Februar 2018 hatte sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Diese

gewährte ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2019 Frühinterventionsmassnahmen in

Form von Arbeitsvermittlung mit Job-Coaching (IV-Akten 24, 27, 30). Nachdem der

Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 vom SUVA-Kreisarzt untersucht worden war

(IV-Akte 29), stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. März

2019 (IV-Akte 32) in Aussicht, die Einstellung der Eingliederungsnahmen und die

Ablehnung einer Invalidenrente zu verfügen. Mit Schreiben vom 12. April 2019

(IV-Akte 36) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid.

Die Beschwerdegegnerin sichtete in Folge weitere medizinische Unterlagen und

unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung. Dieser kam in seiner

Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 zum Ergebnis, es liege in Bezug auf die

bisherige Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 48).

Am 5. November 2021 erging daraufhin eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 59).

Erwägungen

II.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 10. Dezember 2021

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2021 und reicht unter anderem

einen Bericht der B____ vom 3. November 2021 ein (Beschwerdebeilage [BB] 5).

Gleichzeitig reicht er eine Honorarnote seines Vertreters, Herrn lic. iur. C____

ein.

Die Beschwerdegegnerin unterbreitet das Dossier ihrem RAD zur

Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von

Beschwerdebeilage 5 (vgl. Stellungnahme RAD vom 28. Januar 2022, IV-Akte 64)

und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 auf Abweisung der

Beschwerde. Die Stellungnahme des RAD wird dem Beschwerdeführer zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit zur Einreichung einer

Replik. Innert Frist ist keine solche eingegangen.

III.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2021

wird Herr lic. iur. C____ zufolge fehlenden Eintrags im kantonalen

Anwaltsregister nicht zur berufsmässigen Vertretung vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugelassen.

IV.

Am 17. Dezember 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

V.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. April 2022 gutgeheissen.

VI.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 7. April 2022 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.

Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor

dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts

und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E.

4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und

diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist, im Wesentlichen gestützt auf die sich in

den Akten der SUVA befindlichen ärztlichen Unterlagen der Ansicht, dem

Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als

Personalvermittler oder Hochbauzeichner uneingeschränkt zumutbar. Unter diesen

Umständen bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf

Umschulung, noch auf eine Invalidenrente. Selbst unter Berücksichtigung der

degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und in der Hüfte sei dem

Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vollschichtig

zumutbar, wenn auch im Vergleich zur unfallversicherungsrechtlichen kreisärztlichen

Zumutbarkeitsbeurteilung zusätzliche Einschränkungen qualitativer Art zu

berücksichtigen seien.

2.2

Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine mangelhafte

Abklärung des medizinischen Sachverhalts und macht geltend, "die Sache sei

an die SUVA zurückzuweisen, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht"

sei. Weiter bringt er vor, nebst den Beschwerden im linken Ellbogen bestünden

Veränderungen an der Wirbelsäule, dem rechten Knie, im Schultergelenk, sowie in

der Hüfte. Der nervus radialis des linken Armes leite die Impulse verlangsamt

weiter und er leide nach wie vor unter Schmerzen im linken Ellbogen. Es sei nun

Sache des Gerichts, den massgeblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen.

In erwerblicher Hinsicht betont der Beschwerdeführer, dass er nie als

Hochbauzeichner gearbeitet habe, sondern mehrheitlich körperliche Arbeit auf

Baustellen verrichtet habe. Diese Art von Arbeit könne er nicht mehr ausüben.

Die Beschwerdegegnerin habe ihn daher bei der Wiedereingliederung ins

Arbeitsleben zu unterstützen (Beschwerde S. 1 ff.).

2.3

Vorweg ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand die angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegnerin darstellt. Es kann nachfolgend lediglich darum

gehen, allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Weder kann die Beurteilung von Ansprüchen

nach Unfallversicherungsgesetz Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein,

noch kann die Sache zur weiteren Prüfung an die SUVA zurückgewiesen werden. Das

unfallversicherungsrechtliche Verfahren hat mit Einspracheentscheid vom 21.

Juli 2020 seinen Abschluss gefunden.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente der IV haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom

6.

Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von

mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Rechtsprechungsgemäss besteht keine absolute wechselseitige

Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der

Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen

Sozialversicherungsbereich. Die einzelnen Versicherer haben die

Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig

können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach

unbeachtet bleiben (vgl. Graziella

Salamone, "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der

Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 432). Denn

es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass Art. 16 ATSG, der die

Ermittlung des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als

auch für die Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit

des Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den

Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der

Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der

Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel,

unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten

bleibt eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe.

So etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht

vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad

vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äussert

knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht

sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer

versicherten Person nicht nur unfall- sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl.

mit weiteren Ausführungen Salamone,

a.a.O.).

3.3

3.3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über

die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).

3.4

3.4.1

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der

befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf

Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es

grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An

die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).

3.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur

Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilt der RAD die medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden kann er im

Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen

Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Der RAD kann Versicherte bei

Bedarf selber ärztlich untersuchen. Er hält die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober

2014.

E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer zog sich bei seinem Sturz vom 27. Juli

2017.

eine Verletzung am linken Ellbogen zu. Die SUVA anerkannte zunächst ihre

Leistungspflicht, stellte dann gestützt auf den kreisärztlichen

Abschlussbericht vom 10. Januar 2019 (IV-Akte 29) mit Verfügung vom 19.

Februar 2019 ihre Leistungen infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes

ein und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der

Begründung, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm trotz allfälliger

Unfallfolgen vollschichtig zumutbar, sodass sich lediglich eine Erwerbseinbusse

von 5% ergebe. Diese unfallversicherungsrechtliche Rentenbeurteilung ist in

Rechtskraft erwachsen.

4.1.2

Der Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens

schliesst einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht per se aus

(BGE 133 V 549, 554 E. 6.2); eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung

der Unfallversicherung ist zu verneinen (BGE 133 V 549, 555 f. E. 6.4). Die

IV-Stelle und das kantonale Gericht haben selbstständig und ohne Bindung an die

Feststellung der Invalidität durch die Unfallversicherung den Leistungsanspruch

zu prüfen (BGE 136 V 279, 285 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2020 vom

16.

April 2021 E. 7.2). Dies bedeutet aber nicht, dass die IV-Stelle bzw. das

Gericht nicht auf von der Unfallversicherung eingeholte Unterlagen,

insbesondere Berichte des Kreisarztes, welche den Beweisanforderungen genügen,

abstellen darf. Bei gleichem Gesundheitsschaden sind dessen Auswirkungen

auf die Erwerbsfähigkeit sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der

Unfallversicherung gleich festzulegen, dies gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit

des Invaliditätsbegriffs.

4.1.3

Die SUVA hat rechtskräftig beurteilt, dass dem

Beschwerdeführer bezogen auf den linken Ellbogen eine leichte bis mittelschwere

Arbeit, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Vibrationsbelastungen

im Bereich des linken Arms und ohne vermehrte Haltetätigkeiten oder repetitive

Umwendbewegungen mit dem linken Arm ganztägig zumutbar sei. Dies bei Diagnose

eines Status nach traumatischer Bursitis olecrani links nach Sturz auf den

linken Ellbogen mit einer Knochenhautreizung der Olecranonspitze mit

Hypersensibilität und mit einem Reizzustand des Nervus ulnaris im Sulcus

ulnaris bei extremer Flexion (Kreisarztberichte vom 10. Januar 201 [IV-Akte 29]

und vom 21. Juni 2018 [IV-Akte 14.5]). Diese kreisärztliche Beurteilung

erscheint durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. Sie erfolgte in Kenntnis der

gesamten medizinischen Akten. Es wurde allen subjektiv geklagten Beschwerden

nachgegangen, insbesondere die Problematik einer möglichen peripheren

neurogenen Läsion im Bereich der linken oberen Extremität liess der Kreisarzt

fachärztlich neurologisch beurteilen, wobei eine solche ausgeschlossen werden

konnte (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 26. Juli 2018, IV-Akte 15.6). Was der

Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen behandelnden Neurologen Dr. med. D____

(vgl. IV-Akte 49 S. 10 ff.) vorbringt, vermag jedenfalls keine Zweifel an der

kreisärztlichen Schlussfolgerung zu wecken. Insbesondere in Anbetracht der

überzeugenden und einlässlich begründeten Stellungnahme des SUVA-internen

Facharztes für Neurologie, Dr. med. E____ (vgl. Stellungnahme vom 25. März

2021, IV-Akte 51), kann den Vorbringen des Dr. med. D____ nicht gefolgt werden.

Es kann daher - im Lichte der gebotenen Einheitlichkeit des

Invaliditätsbegriffes - nicht beanstandet werden, wenn der RAD in seiner

Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (IV-Akte 48) gestützt auf die Akten der SUVA

trotz der geklagten Beschwerden am linken Ellbogen von einer uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgeht. Veranlassung für

eigene Abklärungen diesbezüglich bestand nicht, denn die medizinische

Aktengrundlage der SUVA ist weder knapp und ungenau, noch enthält sie kaum

überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen.

4.2

Im Gegensatz zur Unfallversicherung hat die Invalidenversicherung

auch krankheitsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu

berücksichtigen. Zu untersuchen ist daher im vorliegenden Verfahren, ob solche

vorhanden sind. Die Beschwerdegegnerin anerkennt gestützt auf die medizinischen

Akten der B____ (Beschwerdebeilagen) das Vorliegen degenerativer Veränderungen

an der Wirbelsäule und an der rechten Hüfte, die nun im Zusammenhang mit den

geklagten Schmerzen im linken Ellbogen erstmals bildgebend dargestellt wurden.

Zu Recht weist der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 64)

aber darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine neu aufgetretene Erkrankung

handelt, sondern dass derartige Abnützungserscheinungen über viele Jahre

entstehen. Bislang waren diese offenbar nie von relevanter Symptomatik, denn

sie scheinen den Beschwerdeführer nicht in der Ausübung seiner bisherigen

Tätigkeit beeinträchtigt zu haben. Etwas Gegenteiliges lässt sich den Berichten

der B____ jedenfalls nicht entnehmen, selbst wenn von "komplizierter

Schmerzsituation" (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 15. Dezember 2019, BB

6) und davon die Rede ist, der Beschwerdeführer werde wohl kaum noch für

manuelle Tätigkeiten einsetzbar sein (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 22.

November 2018, BB 6). Wenn der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2022

nunmehr festhält, das vom Kreisarzt umschriebene Zumutbarkeitsprofil müsse in

Berücksichtigung der mittlerweile radiologisch festgestellten degenerativen

Befunde in qualitativer Hinsicht dahingehend ergänzt werden, als dass

Tätigkeiten mit Knien/Hocken/Kauern/, auf Gerüste/Leitern/Treppen steigen,

langem Gehen oder Stehen, repetitivem Bücken mit Wirbelsäulen-Zwangshaltung und

Überkopfarbeiten zu vermeiden seien, so erscheint dies durchaus nachvollziehbar

und plausibel. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe

kein externes Gutachten eingeholt und zu Unrecht auf die RAD-Berichte

abgestellt, die sich unkritisch auf die Meinung der SUVA-Ärzte stützen würden.

Wie eingangs unter E. 3.4. dargelegt, kommt rechtsprechungsgemäss durchaus auch

Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Das ist vorliegend nicht der

Fall. Die RAD-Fachärztin hat die vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichte

sorgfältig gewürdigt und das Zumutbarkeitsprofil in nachvollziehbarer Weise

unter Berücksichtigung der geklagten, nicht unfallkausalen Beschwerden

angepasst. Für weitere Abklärungen medizinischer Art besteht keine

Veranlassung. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer

die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist.

5.

5.1

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen

Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies

hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu

erfolgen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen

Einkommensvergleich durchgeführt, sondern lediglich auf die Entscheidung der

SUVA verwiesen. Zwar hat sie dabei ausser Acht gelassen, dass die Unfallversicherung

bei der Frage nach der trotz Unfallfolgen noch zumutbaren Beschäftigung von

einem anderen Zumutbarkeitsprofil ausgeht, als dies die Invalidenversicherung

unter Berücksichtigung der Wirbelsäulen- und Hüftproblematik zu tun hat. Im

Ergebnis ändert sich jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer auch unter

Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen sowohl die angestammte

Tätigkeit im Bereich des Personalvermittlers als auch eine Vielzahl anderer

Bürotätigkeiten vollschichtig und ohne Leistungseinbusse zumutbar sind. Dem

Lebenslauf lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht - wie

beschwerdeweise vorgebracht - mehrheitlich körperlich im Sinne eines

Vorarbeiters auf Baustellen tätig war. Vielmehr hatte er seit 2005 mehrere Stellen

administrativer Art in verschiedenen Personalverleihfirmen inne. Er konnte sich

folglich durchaus Kompetenzen im Bürobereich aneignen und hat Berufserfahrung

aufzuweisen. Die Ausübung einer derartigen Arbeit ist ihm auch unter

Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin

vollschichtig zumutbar. Damit erübrigt sich im Grunde die Durchführung eines

Einkommensvergleichs, respektive es kann vollumfänglich auf die von der SUVA

vorgenommene Invaliditätsgradberechnung verwiesen werden, wo auf Seiten des

Invalideneinkommens gar vom Total der LSE-Löhne im Kompetenzniveau 1

ausgegangen wurde, was einer weniger anspruchsvollen als der bisherigen

Tätigkeit entspricht. Anzufügen bleibt, dass bei jener Berechnung auf Seiten

des Valideneinkommen mangels aktueller Einkommenszahlen von einem statistischen

Gehalt ausgegangen wurde, das über dem zuletzt vom Beschwerdeführer erzielen

Lohn liegt (vgl. dazu den IK-Auszug, IV-Akte 5), was sich bei der Berechnung

des Invaliditätsgrades zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Dennoch

resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 5%. Selbst bei Vornahme eines

leidensbedingten Abzugs von 15% - wozu nach den Umständen keine Veranlassung

besteht - ergäbe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von knapp

unter 20%.

6.

6.1

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf

Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge

Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich

erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung

setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des

Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten

eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20%

erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a

und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und

S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort einlässlich

dargelegt, weshalb eine Umschulung vorliegend nicht gewährt werden kann. Auf

diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer verfügt in Anbetracht seiner Ausbildung und seines beruflichen

Werdegangs über das Rüstzeug, um trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen

ein Einkommen erzielen zu können, das demjenigen ohne gesundheitliche

Einschränkungen weitgehend entspricht. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen

setzt jedoch voraus, dass solche im Einzelfall notwendig sind, damit die

versicherte Person wieder eine ihrer Früheren annähernd gleichwertige

Erwerbsmöglichkeit erreicht. Es besteht hingegen kein Anspruch auf die

bestmöglichen Vorkehren (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Damit entfällt auch ein

Anspruch auf berufliche Massnahmen.

7.

7.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 5.

November 2021 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 5. April

2022.

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der

Beschwerdeführer hat eine Honorarnote seines Vertreters eingereicht

(Gerichtsakte 5), gemäss welcher für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein

Aufwand von vier Stunden à Fr. 180.-- ausgewiesen wird. Herr lic. iur. C____

wurde mangels Eintrag im kantonalen Anwaltsregister nicht zur berufsmässigen Vertretung

des Beschwerdeführers vor dem Sozialversicherungsgericht zugelassen. Es kann

ihm daher kein Kostenerlasshonorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: