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Entscheid

IV.2021.20

Anforderungen an ein Administrativgutachten; vorliegend nicht erfüllt

10. August 2021Deutsch18 min

August 2017 wurde ihm wegen Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt (vgl. u.a. IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.20

Verfügung vom 5. Januar 2021

Anforderungen an ein

Administrativgutachten; vorliegend nicht erfüllt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1961, arbeitete

seit Januar 2004 als Lagerist für die C____ AG (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im

August 2017 wurde ihm wegen Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt (vgl. u.a. IV-Akte

10, S. 2 und IV-Akte 11, S. 13). Am 28. August 2017 konsultierte er seinen

Hausarzt. Es wurde ihm (ab Mitte September 2017) bis 22. Oktober 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 14 f. sowie IV-Akte

30, S. 27). Ab dem 29. Januar 2018 war er in psychiatrischer Behandlung

bei Prof. Dr. D____, der ihn 100 % krankschrieb (vgl. u.a. IV-Akte 10, S.

4).

b) Im Juli 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen

diverser Leiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende

Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 24. Juni 2018 [IV-Akte 11]; Bericht

Prof. Dr. D____ vom 2. August 2018 [IV-Akte 12]) und zog die Akten der

Taggeldversicherung bei (vgl. u.a. das Gutachten von Dr. F____ vom 12. Juli

2018 [IV-Akte 26, S. 2 ff.] sowie den Bericht von Prof. Dr. D____ vom 15.

Oktober 2018 [IV-Akte 30, S. 9]).

c) Ab dem 21. Dezember 2018 bis zum 16. Januar 2019 war

der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Klinik G____

hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 21. Januar 2019; IV-Akte 36, S.

10 ff.). In der Folge forderte die IV-Stelle die Klinik zur Berichterstattung

auf (Bericht vom 21. März 2019; IV-Akte 36, S. 1-9) und holte erneut die Akten

der Taggeldversicherung ein (u.a. den Bericht der psychiatrischen Klinik G____ vom

19. März 2019; IV-Akte 44, S. 36 ff.). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. H____

den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten

vom 18. Mai 2020; IV-Akte 51).

d) Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2020 teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.

IV-Akte 55). Dazu äusserte sich dieser am 6. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 61). Am 31.

August 2020 nahm er nochmals ausführlich Stellung (vgl. IV-Akte 64, S. 1 ff.).

Der Eingabe legte er einen Bericht von Prof. Dr. D____ vom 21. August 2020 bei

(vgl. IV-Akte 64, S. 7 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die psychiatrischen

Beurteilungen vom 21. September 2020 und vom 9. Dezember 2020 ein (vgl.

IV-Akten 66 und 68). Schliesslich erliess sie am 5. Januar 2021 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 70).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die

gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen, namentlich eine Rente.

Eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich zu

seinem Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die

Erwerbsfähigkeit (vom Gericht) ein medizinisches Gutachten einzuholen.

Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zur

rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes – nach

einvernehmlich erfolgter Auswahl der Gutachtensperson(en) – ein

verwaltungsexternes medizinisches Gutachten einholt und hernach über seine Ansprüche

auf IV-Leistungen entscheidet. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels. Eventualiter sei eine öffentliche mündliche Verhandlung

durchzuführen und ihn sowie Herrn I____, [...], als Zeuge zu befragen.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom

26.

Mai 2021 auf Einreichung einer Replik und auf die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung.

III.

Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das beweiskräftige Gutachten von Dr. H____ vom 20. Mai 2020 habe man zu Recht

das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint. Bei dieser

Ausgangslage müsse auch die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt

erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. H____ könne nicht

abgestellt werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht (vgl. insb. die

Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden

Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Dr. H____ hielt im Gutachten vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 51) einleitend

fest, es hätten drei Untersuchungen stattgefunden. Die erste vom 5. Dezember

2019.

und eine zweite am 4. Februar 2020 habe der Explorand vorzeitig beendet

mit dem Argument, er könne nicht mehr; es sei ihm zu viel. Die dritte

Untersuchung habe am 7. Mai 2020 stattgefunden (vgl. S. 3 des Gutachtens).

Als Diagnose führte Dr. H____ schliesslich einen "Verdacht auf

Benzodiazepinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)" an

(vgl. S. 33 des Gutachtens). Erläuternd machte er geltend, bereits dem Bericht

vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 11, S. 7) seien Hinweise auf eine Suchtgefährdung zu

entnehmen. Der Explorand habe sich dahingehend geäussert, er sei nervös gewesen,

weil ihm das Lexotanil ausgegangen sei. Auch dem Bericht der psychiatrischen Klinik

G____ vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 36, S. 10 ff.) lasse sich entnehmen, dass

der Explorand auf die Reduktion von Lexotanil deutlich psychovegetativ reagiert

habe. Auch aktuell, so könne der Medikamentenliste entnommen werden, konsumiere

er regelmässig Benzodiazepine. Ein Blutspiegel diesbezüglich sei jedoch nicht abgenommen

worden. Es sei jedoch aufgrund der Angaben in den Akten und der Tatsache, dass

ihm weiterhin Benzodiazepine verschrieben würden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer Benzodiazepinabhängigkeit, einem ständigen

Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), auszugehen (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

3.3.2

In Bezug auf die Untersuchung führte Dr. H____ aus, der

Explorand habe schwerst leidend gewirkt, ein betont leidendes Auftreten gezeigt,

mit einem ordentlichen äusseren Erscheinungsbild. Im Kontakt sei er eher

reserviert gewesen. Er habe seine Hände beim Reden bewegt und lebendig

gestikuliert. Grobe Konzentrationsstörungen seien nicht ersichtlich gewesen. Er

habe sehr auf die Beschwerden eingeengt berichtet und häufig auf konkrete

Fragen sehr ausweichend geantwortet. Immer wieder habe er geseufzt. Bereits zu

Beginn der Untersuchung habe er mehrfach geseufzt (vgl. S. 30 des Gutachtens). In

zwei unabhängig voneinander durchgeführten Performancevalidierungsverfahren hätten

sich deutliche Hinweise auf eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt.

Im ersten Verfahren hätten sich in allen Durchgängen Werte im Zufallsbereich

gezeigt, im zweiten Verfahren Werte nahe dem Zufallsbereich (vgl. S. 33 des

Gutachtens). Der Explorand habe in beiden Verfahren mehrfach geseufzt. Er habe

gestöhnt und geäussert, wie anstrengend und schwer diese Tests seien. Des

Weiteren habe er geltend gemacht, wie schlecht es ihm gehe, dass er nicht mehr

könne. Er habe mehrfach darum gebeten, die Tests abbrechen zu dürfen, weil es für

ihn zu schwierig sei. Motivation und Kooperation seien nicht ausreichend gewesen.

Der Explorand habe mehrfach motiviert werden müssen, die Performancevalidierungsverfahren

zu beenden. Bei den Performancevalidierungsverfahren handle es sich per Definition

um sehr einfache Tests (vgl. S. 30 des Gutachtens).

3.3.3

Des Weiteren legte Dr. H____ dar, es seien

Inkonsistenzen feststellbar gewesen. Namentlich habe der Explorand einerseits geschildert,

er könne nichts machen und würde den ganzen Tag liegen oder spazieren.

Andererseits habe er geltend gemacht, er habe das Auto repariert und sei

anschliessend mit dem Auto gefahren, um zu schauen, ob es funktioniere. Auch habe

der Explorand sich dahingehend geäussert, nirgends hinzugehen. Später habe er

dann ausgeführt, er gehe regelmässig zusammen mit der Ehefrau ins

Einkaufszentrum (vgl. S. 35 des Gutachtens). Ausserdem wies Dr. H____ darauf

hin, gemäss der Blutspiegeluntersuchung habe der Pregabalin-Spiegel im nicht

messbaren Bereich gelegen und der Duloxetinspiegel im fast nicht mehr messbaren

Bereich gelegen. Die Angaben des Exploranden, regelmässig die Medikation einzunehmen,

sei daher unzutreffend. Ein dem Leiden entsprechendes Hilfesuchverhalten sei

nicht ersichtlich gewesen (vgl. S. 35 des Gutachtens).

3.3.4

Schliesslich führte Dr. H____ aus, aufgrund der feststellbaren deutlichen

Inkonsistenzen und der auffälligen Performancevalidierung seien die Kriterien

nach Slick zu diskutieren. Hier gelte es zu beachten, dass der Explorand

deutliche Auffälligkeiten in der Beschwerdenvalidierung mit einem

Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt habe. Das Verhalten sei nicht mit

dem sonstigen Funktionsniveau des Exploranden in Einklang zu bringen. Zudem

bedeute das Ergebnis mit einem Antwortverhalten im Zufallsbereich einen

mnestischen Totalausfall. Ein solches Ergebnis würde ein Zufallsgenerator

erzielen. Der Explorand wäre dann nicht in der Lage, sich zu erinnern, wo er

hinmüsse. Auch wäre es ihm nicht möglich, ein Auto zu reparieren. Ein

Totalausfall im mnestischen Bereich bei gleichzeitigem vorhandenen

Funktionsniveau sei mit bekannten Mustern von Hirnfunktionen/Herzschädigungen

nicht zu erklären. Der Explorand sollte mit einem solchen Ergebnis nicht in der

Lage sein, ein Gespräch zu führen, da er die Fragen sofort vergessen würde.

Zusätzlich hätten sich deutliche Hinweise auf eine Übertreibung der Beschwerden

gezeigt. Die Verhaltensweisen seien nicht durch eine psychiatrische, neurologische

oder Entwicklungsfaktoren zu erklären. Nach den Kriterien gemäss Slick sei daher

mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer bewussten Vortäuschung einer kognitiven

Störung auszugehen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Eine valide Beurteilung der vom

Exploranden präsentierten Symptomatik sei daher nicht möglich (vgl. S. 36 des

Gutachtens). Da von einer Vortäuschung kognitiver Beschwerden auszugehen sei, könne

insgesamt nicht differenziert werden, welche Symptome tatsächlich vorhanden seien

und welche nicht. Auch fänden sich in den Angaben des Exploranden deutliche

Inkonsistenzen. Daher könne mit Ausnahme der Suchterkrankung keine valide

Aussage bezüglich der Symptomatik und damit auch bezüglich der Diagnose gemacht

werden (vgl. S. 33 und S. 34 des Gutachtens). Da keine valide diagnostische

Beurteilung erfolgen könne, lasse sich auch zu allenfalls divergenten

Akteninformationen nicht Stellung nehmen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Es könne

auch zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (vgl. S. 37 des

Gutachtens). Schliesslich könne er sich auch zu medizinischen Massnahmen nicht äussern

(vgl. S. 38 des Gutachtens).

3.4

3.4.1

Auf dieses Gutachten von Dr. H____ vom 18. Mai 2020 kann

nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Namentlich erscheint es als

unvollständig, zumal sich gestützt darauf keinerlei Aussagen zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen lassen. Insbesondere was die Zeit

vor der Begutachtung angeht, lässt sich das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit jedoch

– zumindest aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht

ohne Weiteres verneinen. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer bis zur

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Umstrukturierungsmassnahmen verhältnismässig

lange bei der C____ AG beschäftigt gewesen. In etwa gleichzeitig, als ihm seine

Stelle gekündet wurde, wurde bei seiner Ehefrau die Diagnose Brustkrebs

gestellt. Darüber hinaus wurde der Familie noch die Wohnung gekündet (vgl. u.a.

den Bericht von Dr. J____ vom 12. März 2018; IV-Akte 14, S. 13 ff.). Diese

Häufung von negativen Ereignissen erscheint grundsätzlich als geeignet, um

psychische Probleme hervorzurufen. Dass der Beschwerdeführer in der Folge

(vorübergehend) dekompensiert hat, lässt sich daher nicht ohne nähere

Begründung einfach von der Hand weisen. Damit und auch mit den abweichenden Beurteilungen

(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) hat sich Dr. H____ jedoch zu Unrecht

überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dies ist als Mangel zu erachten.

3.4.2

Der Einschätzung von Dr. H____ kann auch in Anbetracht

des evidenten Widerspruchs zur Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht ohne

Weiteres gefolgt werden. So führte Dr. J____ in seinem Bericht vom 12. März

2018.

aus, dem Patienten sei ohne Vorwarnung und völlig unverhofft nach 15

Jahren die Kündigung seiner Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden. Er sei anlässlich

der Konsultation in einem veritablen Schockzustand mit ausgeprägten depressiven

Symptomen, in Tränen aufgelöst und deprimiert gewesen. Es bestehe aktuell eine

mittelschwere depressive Störung und eine schwere Angststörung (vgl. IV-Akte

14, S. 14). Prof. Dr. D____, der den Beschwerdeführer seit Januar 2018

behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 18. Mai 2018 (IV-Akte 14, S. 20 f.) eine

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2). Im Bericht vom

2.

August 2018 (IV-Akte 12) führte er als Diagnose eine depressive Episode an;

der Patient könne anfänglich 50 % arbeiten. Dr. F____ wies im Gutachten

vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 26, S. 2 ff.) unter anderem darauf hin, während des

Explorationsgespräches sei der Explorand deutlich nervös/unruhig und

affektlabil/weinerlich gewesen. Immer wieder sei er aufgestanden oder habe sich

auf einen Hocker am Boden gesetzt. Affektiv sei der Explorand deutlich

deprimiert und reduziert schwingungsfähig gewesen. Ein Schmerzerleben habe nicht

erkannt werden können. Es würden Anhaltspunkte für Gedächtnis- und

Konzentrationsstörungen geltend gemacht und könnten objektiviert werden. Prof.

Dr. D____ machte im Bericht vom 15. Oktober 2018 (IV-Akte 30, S. 9) geltend,

der Patient leide nach wie vor an einem ängstlich-depressiven Zustandsbild ohne

psychotische Symptome. Die Diagnose lautete auf schwere depressive Episode (F32.2).

Der Patient sei nicht arbeitsfähig. Ein Ende der Behandlung sei nicht in Sicht.

Seit dem Bericht vom 15. Oktober 2018 habe sich kaum etwas verändert. Schliesslich

wurden im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik G____ vom 21. Januar 2019

(IV-Akte 36, S. 10 ff.) als Diagnosen eine schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen F32.3 und eine Panikstörung, episodisch paroxysmale

Angst (F41.0), festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf das

Verhalten des Beschwerdeführers war unter anderem festgehalten worden, im

Gespräch sei der Patient deutlich motorisch unruhig, knete ständig seine Hände,

wirke angespannt (vgl. S. 2 des Berichtes). Die gleichen Diagnosen wurden schliesslich

auch in den Berichten der psychiatrischen Klinik G____ vom 19. März 2019

(IV-Akte 44, S. 36 ff.) und vom 21. März 2019 (IV-Akte 36, S. 1-9)

erwähnt. Angesichts dieser Vorakten lässt sich das Vorliegen einer psychischen

Erkrankung – jedenfalls mindestens für eine gewisse Zeit – nicht ohne Weiteres

verneinen. Es ist zumindest als fraglich anzusehen, ob sich sämtliche Behandler

und auch der Vorgutachter Dr. F____ komplett geirrt haben.

3.4.3

Überdies erscheint es auch nicht als völlig widerspruchsfrei,

wenn Dr. H____ dem Beschwerdeführer einerseits Simulation (Vortäuschen einer

kognitiven Störung) vorwirft und andererseits geltend macht, er könne sich nicht

zu dessen Arbeitsfähigkeit äussern. Naheliegend wäre es – zumindest aus Laienoptik

– gewesen, wenn er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bescheinigt hätte. So aber ist die interessierende Frage vom Gutachter unbeantwortet

geblieben. Die Annahme einer eigentlichen Simulation bedarf im Übrigen einer

besonders einlässlichen Begründung. Denn gemäss der einschlägigen medizinischen

Literatur ist echte Simulation als selten zu erachten (vgl. u.a. Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten,

Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2003, S. 270). Dr. H____ stützt sich nunmehr primär

auf die von ihm durchgeführten Performancevalidierungsverfahren ab. Derartigen Testungen

kommt aber im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende

Funktion zu (vgl. insb. betr. den Hamilton-Test u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3.). Es kann diesbezüglich

auch auf die plausiblen Ausführungen von Prof. Dr. D____ verwiesen werden (vgl.

insb. S. 3 der Stellungnahme vom 21. August 2020; IV-Akte 64, S. 9). Des

Weiteren ist zu bemerken, dass Dr. H____ den sich für das Vorliegen einer

Depression sprechenden Testungen keine derartige Bedeutung wie den

Performancevalidierungsverfahren beigemessen hat. So ergab sich offenbar gestützt

auf die Hamilton-Depressionsskala (eine klinische Fremdbeurteilungsskala; vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3.) eine

mittelgradige Depression. Diesbezüglich führte Dr. H____ lediglich an, es

sei zu beachten, dass viele Skalen auf den Angaben des Exploranden beruhten (vgl.

S. 32 unten f. des Gutachtens). Überdies begründete der Gutachter die

Simulation mit "deutlichen Inkonsistenzen" in den Angaben des

Beschwerdeführers (vgl. S. 33 des Gutachtens). Im Wesentlichen wies er darauf

hin, der Explorand sei Auto gefahren, obgleich er gleichzeitig angegeben habe,

nichts mehr tun zu können. Auch habe er zum einen ausgesagt, nirgends mehr

hinzugehen. Zum anderen habe er sich dahingehend geäussert, er gehe mit der

Ehefrau regelmässig ins Einkaufszentrum (vgl. S. 35 des Gutachtens). Ob es

sich dabei wirklich um derart eklatante Widersprüche handelt, wie vom Gutachter

dargestellt wird, muss zumindest als fraglich bezeichnet werden. Ergänzend kann

hier auf die plausiblen – und daher nicht per se unbeachtlichen – Ausführungen

von Prof. Dr. D____ (insb. zur mangelnden Medikamenteneinnahme und zu der von

Dr. H____ geltend gemachten fehlenden Anstrengungsbereitschaft des

Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 21. August

2020; IV-Akte 64, S. 8). Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden,

weshalb der Gutachter die angeführten Inkonsistenzen nicht mit dem

Beschwerdeführer besprochen hat (vgl. dazu explizit S. 30 des Gutachtens).

3.4.4

Aus der Formulierung eines Gutachtens soll im Übrigen

das prinzipielle Wohlwollen des Experten dem Exploranden gegenüber ersichtlich

sein (vgl. u.a. Hermann Fredenhagen,

Das ärztliche Gutachten, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2003, S. 36). Das

Gutachten von Dr. H____ beinhaltet bereits in der einleitenden Zusammenfassung

des Sachverhaltes wertende Elemente (vgl. insb. S. 4 des Gutachtens), was beim

Leser den Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit erweckt.

3.5

Aus all diesen Gründen kann nicht auf das Gutachten von Dr. H____

vom 18. Mai 2020 abgestellt werden. Da die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

bislang überhaupt nicht geklärt wurde, ist nicht ein Gerichtsgutachten

einzuholen (vgl. BGE 139 V 99, 100 E. 1.1); vielmehr erscheint es angezeigt,

dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten veranlasst und

hernach nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

4.

4.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung

vom 5. Januar 2021 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen

Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Es hat aber nur ein einfacher

Schriftenwechsel stattgefunden (vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom

26.

Mai 2021). Daher erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.

2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: