IV.2021.20
Anforderungen an ein Administrativgutachten; vorliegend nicht erfüllt
10. August 2021Deutsch18 min
August 2017 wurde ihm wegen Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt (vgl. u.a. IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.20
Verfügung vom 5. Januar 2021
Anforderungen an ein
Administrativgutachten; vorliegend nicht erfüllt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1961, arbeitete
seit Januar 2004 als Lagerist für die C____ AG (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im
August 2017 wurde ihm wegen Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt (vgl. u.a. IV-Akte
10, S. 2 und IV-Akte 11, S. 13). Am 28. August 2017 konsultierte er seinen
Hausarzt. Es wurde ihm (ab Mitte September 2017) bis 22. Oktober 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 14 f. sowie IV-Akte
30, S. 27). Ab dem 29. Januar 2018 war er in psychiatrischer Behandlung
bei Prof. Dr. D____, der ihn 100 % krankschrieb (vgl. u.a. IV-Akte 10, S.
4).
b) Im Juli 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
diverser Leiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 24. Juni 2018 [IV-Akte 11]; Bericht
Prof. Dr. D____ vom 2. August 2018 [IV-Akte 12]) und zog die Akten der
Taggeldversicherung bei (vgl. u.a. das Gutachten von Dr. F____ vom 12. Juli
2018 [IV-Akte 26, S. 2 ff.] sowie den Bericht von Prof. Dr. D____ vom 15.
Oktober 2018 [IV-Akte 30, S. 9]).
c) Ab dem 21. Dezember 2018 bis zum 16. Januar 2019 war
der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Klinik G____
hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 21. Januar 2019; IV-Akte 36, S.
10 ff.). In der Folge forderte die IV-Stelle die Klinik zur Berichterstattung
auf (Bericht vom 21. März 2019; IV-Akte 36, S. 1-9) und holte erneut die Akten
der Taggeldversicherung ein (u.a. den Bericht der psychiatrischen Klinik G____ vom
19. März 2019; IV-Akte 44, S. 36 ff.). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. H____
den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 18. Mai 2020; IV-Akte 51).
d) Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2020 teilte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 55). Dazu äusserte sich dieser am 6. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 61). Am 31.
August 2020 nahm er nochmals ausführlich Stellung (vgl. IV-Akte 64, S. 1 ff.).
Der Eingabe legte er einen Bericht von Prof. Dr. D____ vom 21. August 2020 bei
(vgl. IV-Akte 64, S. 7 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die psychiatrischen
Beurteilungen vom 21. September 2020 und vom 9. Dezember 2020 ein (vgl.
IV-Akten 66 und 68). Schliesslich erliess sie am 5. Januar 2021 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 70).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die
gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen, namentlich eine Rente.
Eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich zu
seinem Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit (vom Gericht) ein medizinisches Gutachten einzuholen.
Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zur
rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes – nach
einvernehmlich erfolgter Auswahl der Gutachtensperson(en) – ein
verwaltungsexternes medizinisches Gutachten einholt und hernach über seine Ansprüche
auf IV-Leistungen entscheidet. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels. Eventualiter sei eine öffentliche mündliche Verhandlung
durchzuführen und ihn sowie Herrn I____, [...], als Zeuge zu befragen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom
26.
Mai 2021 auf Einreichung einer Replik und auf die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten von Dr. H____ vom 20. Mai 2020 habe man zu Recht
das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint. Bei dieser
Ausgangslage müsse auch die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt
erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. H____ könne nicht
abgestellt werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht (vgl. insb. die
Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden
Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Dr. H____ hielt im Gutachten vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 51) einleitend
fest, es hätten drei Untersuchungen stattgefunden. Die erste vom 5. Dezember
2019.
und eine zweite am 4. Februar 2020 habe der Explorand vorzeitig beendet
mit dem Argument, er könne nicht mehr; es sei ihm zu viel. Die dritte
Untersuchung habe am 7. Mai 2020 stattgefunden (vgl. S. 3 des Gutachtens).
Als Diagnose führte Dr. H____ schliesslich einen "Verdacht auf
Benzodiazepinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)" an
(vgl. S. 33 des Gutachtens). Erläuternd machte er geltend, bereits dem Bericht
vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 11, S. 7) seien Hinweise auf eine Suchtgefährdung zu
entnehmen. Der Explorand habe sich dahingehend geäussert, er sei nervös gewesen,
weil ihm das Lexotanil ausgegangen sei. Auch dem Bericht der psychiatrischen Klinik
G____ vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 36, S. 10 ff.) lasse sich entnehmen, dass
der Explorand auf die Reduktion von Lexotanil deutlich psychovegetativ reagiert
habe. Auch aktuell, so könne der Medikamentenliste entnommen werden, konsumiere
er regelmässig Benzodiazepine. Ein Blutspiegel diesbezüglich sei jedoch nicht abgenommen
worden. Es sei jedoch aufgrund der Angaben in den Akten und der Tatsache, dass
ihm weiterhin Benzodiazepine verschrieben würden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer Benzodiazepinabhängigkeit, einem ständigen
Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), auszugehen (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).
3.3.2
In Bezug auf die Untersuchung führte Dr. H____ aus, der
Explorand habe schwerst leidend gewirkt, ein betont leidendes Auftreten gezeigt,
mit einem ordentlichen äusseren Erscheinungsbild. Im Kontakt sei er eher
reserviert gewesen. Er habe seine Hände beim Reden bewegt und lebendig
gestikuliert. Grobe Konzentrationsstörungen seien nicht ersichtlich gewesen. Er
habe sehr auf die Beschwerden eingeengt berichtet und häufig auf konkrete
Fragen sehr ausweichend geantwortet. Immer wieder habe er geseufzt. Bereits zu
Beginn der Untersuchung habe er mehrfach geseufzt (vgl. S. 30 des Gutachtens). In
zwei unabhängig voneinander durchgeführten Performancevalidierungsverfahren hätten
sich deutliche Hinweise auf eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt.
Im ersten Verfahren hätten sich in allen Durchgängen Werte im Zufallsbereich
gezeigt, im zweiten Verfahren Werte nahe dem Zufallsbereich (vgl. S. 33 des
Gutachtens). Der Explorand habe in beiden Verfahren mehrfach geseufzt. Er habe
gestöhnt und geäussert, wie anstrengend und schwer diese Tests seien. Des
Weiteren habe er geltend gemacht, wie schlecht es ihm gehe, dass er nicht mehr
könne. Er habe mehrfach darum gebeten, die Tests abbrechen zu dürfen, weil es für
ihn zu schwierig sei. Motivation und Kooperation seien nicht ausreichend gewesen.
Der Explorand habe mehrfach motiviert werden müssen, die Performancevalidierungsverfahren
zu beenden. Bei den Performancevalidierungsverfahren handle es sich per Definition
um sehr einfache Tests (vgl. S. 30 des Gutachtens).
3.3.3
Des Weiteren legte Dr. H____ dar, es seien
Inkonsistenzen feststellbar gewesen. Namentlich habe der Explorand einerseits geschildert,
er könne nichts machen und würde den ganzen Tag liegen oder spazieren.
Andererseits habe er geltend gemacht, er habe das Auto repariert und sei
anschliessend mit dem Auto gefahren, um zu schauen, ob es funktioniere. Auch habe
der Explorand sich dahingehend geäussert, nirgends hinzugehen. Später habe er
dann ausgeführt, er gehe regelmässig zusammen mit der Ehefrau ins
Einkaufszentrum (vgl. S. 35 des Gutachtens). Ausserdem wies Dr. H____ darauf
hin, gemäss der Blutspiegeluntersuchung habe der Pregabalin-Spiegel im nicht
messbaren Bereich gelegen und der Duloxetinspiegel im fast nicht mehr messbaren
Bereich gelegen. Die Angaben des Exploranden, regelmässig die Medikation einzunehmen,
sei daher unzutreffend. Ein dem Leiden entsprechendes Hilfesuchverhalten sei
nicht ersichtlich gewesen (vgl. S. 35 des Gutachtens).
3.3.4
Schliesslich führte Dr. H____ aus, aufgrund der feststellbaren deutlichen
Inkonsistenzen und der auffälligen Performancevalidierung seien die Kriterien
nach Slick zu diskutieren. Hier gelte es zu beachten, dass der Explorand
deutliche Auffälligkeiten in der Beschwerdenvalidierung mit einem
Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt habe. Das Verhalten sei nicht mit
dem sonstigen Funktionsniveau des Exploranden in Einklang zu bringen. Zudem
bedeute das Ergebnis mit einem Antwortverhalten im Zufallsbereich einen
mnestischen Totalausfall. Ein solches Ergebnis würde ein Zufallsgenerator
erzielen. Der Explorand wäre dann nicht in der Lage, sich zu erinnern, wo er
hinmüsse. Auch wäre es ihm nicht möglich, ein Auto zu reparieren. Ein
Totalausfall im mnestischen Bereich bei gleichzeitigem vorhandenen
Funktionsniveau sei mit bekannten Mustern von Hirnfunktionen/Herzschädigungen
nicht zu erklären. Der Explorand sollte mit einem solchen Ergebnis nicht in der
Lage sein, ein Gespräch zu führen, da er die Fragen sofort vergessen würde.
Zusätzlich hätten sich deutliche Hinweise auf eine Übertreibung der Beschwerden
gezeigt. Die Verhaltensweisen seien nicht durch eine psychiatrische, neurologische
oder Entwicklungsfaktoren zu erklären. Nach den Kriterien gemäss Slick sei daher
mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer bewussten Vortäuschung einer kognitiven
Störung auszugehen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Eine valide Beurteilung der vom
Exploranden präsentierten Symptomatik sei daher nicht möglich (vgl. S. 36 des
Gutachtens). Da von einer Vortäuschung kognitiver Beschwerden auszugehen sei, könne
insgesamt nicht differenziert werden, welche Symptome tatsächlich vorhanden seien
und welche nicht. Auch fänden sich in den Angaben des Exploranden deutliche
Inkonsistenzen. Daher könne mit Ausnahme der Suchterkrankung keine valide
Aussage bezüglich der Symptomatik und damit auch bezüglich der Diagnose gemacht
werden (vgl. S. 33 und S. 34 des Gutachtens). Da keine valide diagnostische
Beurteilung erfolgen könne, lasse sich auch zu allenfalls divergenten
Akteninformationen nicht Stellung nehmen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Es könne
auch zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (vgl. S. 37 des
Gutachtens). Schliesslich könne er sich auch zu medizinischen Massnahmen nicht äussern
(vgl. S. 38 des Gutachtens).
3.4
3.4.1
Auf dieses Gutachten von Dr. H____ vom 18. Mai 2020 kann
nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Namentlich erscheint es als
unvollständig, zumal sich gestützt darauf keinerlei Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen lassen. Insbesondere was die Zeit
vor der Begutachtung angeht, lässt sich das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit jedoch
– zumindest aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht
ohne Weiteres verneinen. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer bis zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Umstrukturierungsmassnahmen verhältnismässig
lange bei der C____ AG beschäftigt gewesen. In etwa gleichzeitig, als ihm seine
Stelle gekündet wurde, wurde bei seiner Ehefrau die Diagnose Brustkrebs
gestellt. Darüber hinaus wurde der Familie noch die Wohnung gekündet (vgl. u.a.
den Bericht von Dr. J____ vom 12. März 2018; IV-Akte 14, S. 13 ff.). Diese
Häufung von negativen Ereignissen erscheint grundsätzlich als geeignet, um
psychische Probleme hervorzurufen. Dass der Beschwerdeführer in der Folge
(vorübergehend) dekompensiert hat, lässt sich daher nicht ohne nähere
Begründung einfach von der Hand weisen. Damit und auch mit den abweichenden Beurteilungen
(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) hat sich Dr. H____ jedoch zu Unrecht
überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dies ist als Mangel zu erachten.
3.4.2
Der Einschätzung von Dr. H____ kann auch in Anbetracht
des evidenten Widerspruchs zur Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht ohne
Weiteres gefolgt werden. So führte Dr. J____ in seinem Bericht vom 12. März
2018.
aus, dem Patienten sei ohne Vorwarnung und völlig unverhofft nach 15
Jahren die Kündigung seiner Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden. Er sei anlässlich
der Konsultation in einem veritablen Schockzustand mit ausgeprägten depressiven
Symptomen, in Tränen aufgelöst und deprimiert gewesen. Es bestehe aktuell eine
mittelschwere depressive Störung und eine schwere Angststörung (vgl. IV-Akte
14, S. 14). Prof. Dr. D____, der den Beschwerdeführer seit Januar 2018
behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 18. Mai 2018 (IV-Akte 14, S. 20 f.) eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2). Im Bericht vom
2.
August 2018 (IV-Akte 12) führte er als Diagnose eine depressive Episode an;
der Patient könne anfänglich 50 % arbeiten. Dr. F____ wies im Gutachten
vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 26, S. 2 ff.) unter anderem darauf hin, während des
Explorationsgespräches sei der Explorand deutlich nervös/unruhig und
affektlabil/weinerlich gewesen. Immer wieder sei er aufgestanden oder habe sich
auf einen Hocker am Boden gesetzt. Affektiv sei der Explorand deutlich
deprimiert und reduziert schwingungsfähig gewesen. Ein Schmerzerleben habe nicht
erkannt werden können. Es würden Anhaltspunkte für Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen geltend gemacht und könnten objektiviert werden. Prof.
Dr. D____ machte im Bericht vom 15. Oktober 2018 (IV-Akte 30, S. 9) geltend,
der Patient leide nach wie vor an einem ängstlich-depressiven Zustandsbild ohne
psychotische Symptome. Die Diagnose lautete auf schwere depressive Episode (F32.2).
Der Patient sei nicht arbeitsfähig. Ein Ende der Behandlung sei nicht in Sicht.
Seit dem Bericht vom 15. Oktober 2018 habe sich kaum etwas verändert. Schliesslich
wurden im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik G____ vom 21. Januar 2019
(IV-Akte 36, S. 10 ff.) als Diagnosen eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen F32.3 und eine Panikstörung, episodisch paroxysmale
Angst (F41.0), festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf das
Verhalten des Beschwerdeführers war unter anderem festgehalten worden, im
Gespräch sei der Patient deutlich motorisch unruhig, knete ständig seine Hände,
wirke angespannt (vgl. S. 2 des Berichtes). Die gleichen Diagnosen wurden schliesslich
auch in den Berichten der psychiatrischen Klinik G____ vom 19. März 2019
(IV-Akte 44, S. 36 ff.) und vom 21. März 2019 (IV-Akte 36, S. 1-9)
erwähnt. Angesichts dieser Vorakten lässt sich das Vorliegen einer psychischen
Erkrankung – jedenfalls mindestens für eine gewisse Zeit – nicht ohne Weiteres
verneinen. Es ist zumindest als fraglich anzusehen, ob sich sämtliche Behandler
und auch der Vorgutachter Dr. F____ komplett geirrt haben.
3.4.3
Überdies erscheint es auch nicht als völlig widerspruchsfrei,
wenn Dr. H____ dem Beschwerdeführer einerseits Simulation (Vortäuschen einer
kognitiven Störung) vorwirft und andererseits geltend macht, er könne sich nicht
zu dessen Arbeitsfähigkeit äussern. Naheliegend wäre es – zumindest aus Laienoptik
– gewesen, wenn er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bescheinigt hätte. So aber ist die interessierende Frage vom Gutachter unbeantwortet
geblieben. Die Annahme einer eigentlichen Simulation bedarf im Übrigen einer
besonders einlässlichen Begründung. Denn gemäss der einschlägigen medizinischen
Literatur ist echte Simulation als selten zu erachten (vgl. u.a. Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten,
Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2003, S. 270). Dr. H____ stützt sich nunmehr primär
auf die von ihm durchgeführten Performancevalidierungsverfahren ab. Derartigen Testungen
kommt aber im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende
Funktion zu (vgl. insb. betr. den Hamilton-Test u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3.). Es kann diesbezüglich
auch auf die plausiblen Ausführungen von Prof. Dr. D____ verwiesen werden (vgl.
insb. S. 3 der Stellungnahme vom 21. August 2020; IV-Akte 64, S. 9). Des
Weiteren ist zu bemerken, dass Dr. H____ den sich für das Vorliegen einer
Depression sprechenden Testungen keine derartige Bedeutung wie den
Performancevalidierungsverfahren beigemessen hat. So ergab sich offenbar gestützt
auf die Hamilton-Depressionsskala (eine klinische Fremdbeurteilungsskala; vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3.) eine
mittelgradige Depression. Diesbezüglich führte Dr. H____ lediglich an, es
sei zu beachten, dass viele Skalen auf den Angaben des Exploranden beruhten (vgl.
S. 32 unten f. des Gutachtens). Überdies begründete der Gutachter die
Simulation mit "deutlichen Inkonsistenzen" in den Angaben des
Beschwerdeführers (vgl. S. 33 des Gutachtens). Im Wesentlichen wies er darauf
hin, der Explorand sei Auto gefahren, obgleich er gleichzeitig angegeben habe,
nichts mehr tun zu können. Auch habe er zum einen ausgesagt, nirgends mehr
hinzugehen. Zum anderen habe er sich dahingehend geäussert, er gehe mit der
Ehefrau regelmässig ins Einkaufszentrum (vgl. S. 35 des Gutachtens). Ob es
sich dabei wirklich um derart eklatante Widersprüche handelt, wie vom Gutachter
dargestellt wird, muss zumindest als fraglich bezeichnet werden. Ergänzend kann
hier auf die plausiblen – und daher nicht per se unbeachtlichen – Ausführungen
von Prof. Dr. D____ (insb. zur mangelnden Medikamenteneinnahme und zu der von
Dr. H____ geltend gemachten fehlenden Anstrengungsbereitschaft des
Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 21. August
2020; IV-Akte 64, S. 8). Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden,
weshalb der Gutachter die angeführten Inkonsistenzen nicht mit dem
Beschwerdeführer besprochen hat (vgl. dazu explizit S. 30 des Gutachtens).
3.4.4
Aus der Formulierung eines Gutachtens soll im Übrigen
das prinzipielle Wohlwollen des Experten dem Exploranden gegenüber ersichtlich
sein (vgl. u.a. Hermann Fredenhagen,
Das ärztliche Gutachten, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2003, S. 36). Das
Gutachten von Dr. H____ beinhaltet bereits in der einleitenden Zusammenfassung
des Sachverhaltes wertende Elemente (vgl. insb. S. 4 des Gutachtens), was beim
Leser den Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit erweckt.
3.5
Aus all diesen Gründen kann nicht auf das Gutachten von Dr. H____
vom 18. Mai 2020 abgestellt werden. Da die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
bislang überhaupt nicht geklärt wurde, ist nicht ein Gerichtsgutachten
einzuholen (vgl. BGE 139 V 99, 100 E. 1.1); vielmehr erscheint es angezeigt,
dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten veranlasst und
hernach nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
4.
4.1
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung
vom 5. Januar 2021 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Es hat aber nur ein einfacher
Schriftenwechsel stattgefunden (vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom
26.
Mai 2021). Daher erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: