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Entscheid

IV.2021.200

Beschwerde abgewiesen. Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teils, bejaht. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% für alle Tätigkeiten resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Bundesgerichtsurteil 8C_73/2023)

12. Juli 2022Deutsch19 min

aufgelöst (IV-Akte 13). Am 28. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.200

Verfügung vom 10. November 2021

Beschwerde abgewiesen. Beweiskraft

des bidisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teils, bejaht.

Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% für alle Tätigkeiten resultiert kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin arbeitete bis zum 28. März

2019 als Reinigungsmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim C____. Infolge

gesundheitlicher Beschwerden wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2019

aufgelöst (IV-Akte 13). Am 28. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur

Behinderung gab sie an, sie leide unter einer depressiven Episode nach

Arbeitsplatzverlust und körperlichen Beschwerden am Rücken seit ca. fünf Jahren

(IV-Akte 2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische

Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung

beizog (IV-Akten 8, 12 und 66). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2020 sprach die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen im Form eines

Belastbarkeitstrainings zu (IV-Akte 25), welche sie mit Mitteilung vom 11. Juni

2020 abschloss. Gleichzeitig stellte sie der Beschwerdeführerin die Prüfung des

Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 52). Nach Einholung einer ärztlichen

Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Dezember 2020

(IV-Akte 70) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D____ und Dr. med. E____ mit

der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen

Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akten 73 und 74). Im Wesentlichen gestützt

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81)

und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 82)

kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2021 an, es bestehe kein

Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin seit dem Austritt

aus der Tagesklinik am 15. Oktober 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder

zu 80% arbeitsfähig sei (IV-Akte 85). Dagegen wehrte sich die

Beschwerdeführerin mit Einwand vom 1. Oktober 2021 (IV-Akte 90). Nach Rückfrage

beim Rechtsdienst der IV-Stelle (vgl. Stellungnahme vom 9. November 2021,

IV-Akte 94) erliess die IV-Stelle am 10. November 2021 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte

97).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es

sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2021 aufzuheben und der

Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. März 2022, Duplik vom 6. Mai 2022 und

Triplik vom 7. Juni 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 24. Juni 2022 reicht die IV-Stelle eine Eingabe ein

(Gerichtsakte 14), welche der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichtlicher

Verfügung vom 29. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wird.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung

verlangt hatte, findet am 12. Juli 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 10. November 2021 hat die IV-Stelle das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer Hinsicht

stützt sie sich dabei in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81) und das rheumatologische Gutachten von

Dr. D____ vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 82). Danach sei die Beschwerdeführerin in

ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin vom 29. März 2019 bis

14.

Oktober 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem Austritt aus der

Tagesklinik am 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin wieder zu 80% zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen

für eine Invalidenrente seien nicht gegeben (IV-Akte 97).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie mit der psychiatrischen

Beurteilung des Gutachters Dr. E____ nicht einverstanden. Sie bringt

diesbezüglich vor, es könne als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Dr. E____

von der IV-Stelle überproportional mit Gutachteraufträgen bedacht werde und

somit in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu dieser stehe. Diesbezüglich sei

eine Statistik mit sämtlichen Gutachtensaufträgen an Dr. E____ und der von ihm

attestierten Arbeitsunfähigkeiten bei der IV-Stelle einzuholen. Da der

Gutachter die Begutachtung möglichst effizient gestalten wolle, diktiere er die

von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen direkt in ein Diktaphon. Das

direkte Diktat während der Anamneseerhebung störe den Aufbau einer korrekten

Beziehung zwischen Gutachter und Patientin, ein zusammenhängendes Gespräch

werde somit verunmöglicht. Die Begutachtung habe zudem unter Zeitdruck –

während ca. 1 ¼ Stunden – stattgefunden. Weiter sei keine Fremdanamnese

eingeholt worden. Diese Umstände führten dazu, dass das Gutachten oberflächlich

ausfalle und eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur und der

innerpsychischen Verfassung der Beschwerdeführerin fehle. Insbesondere habe der

Gutachter eine allfällige Angststörung bzw. die in diesem Zusammenhang

stehenden traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Expertise zu

wenig gewürdigt. Hinzu komme, dass keine Dolmetscherin zur Begutachtung

beigezogen worden sei. Daher habe sich die Beschwerdeführerin nur in einfacher

Form in der deutschen Sprache ausdrücken und komplexere Abläufe nicht schildern

könne, was ihr zum Nachteil gereiche. Schliesslich gehe aus dem aktuellsten

Bericht der Klinik F____ vom 1. Februar 2022 der Verdacht auf eine

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden

Anteilen hervor. Dazu äussere sich der psychiatrische Experte Dr. E____ nicht.

Aus all diesen Gründen könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____

abgestellt werden. Es sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten bei einem

Experten, der wirtschaftlich nicht von der IV-Stelle abhängig sei, vom Gericht

in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 13. Dezember 2021, Replik vom 31. März

2022.

und Triplik vom 7. Juni 2022).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis

zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht

entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne

von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,

ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

3.4

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1

Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 10. November

2021.

dienten im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 17.

Juni 2021 (IV-Akte 81) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom

28.

Juni 2021 (IV-Akte 82). Diese medizinischen Unterlagen werden nachfolgend

kurz dargestellt:

4.2

Der psychiatrische Experte Dr. E____ erhebt im psychiatrischen

Gutachten vom 17. Juni 2021 eine rezidivierende depressive Störung mit

chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches

Syndrom (ICD-10 F 33.0/1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Verdacht auf chronische

Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen sowie Probleme in der

Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0). In der bisherigen Tätigkeit als

Raumpflegerin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig, wobei keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit bestehe. Seit Anfang April 2019 bis zum Klinikeintritt in

die Klinik F____ vom 5. August 2019 sei retrospektiv von einer etwa 50%-igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten depressiven

Beschwerden auszugehen. Während der stationären und teilstationären Behandlung

in der Klinik F____ bestehe selbstredend eine 100%-ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Seit Austritt aus der tagesstationären Behandlung am 14.

Oktober 2019 lasse sich bis heute eine noch 20%-ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 81, S. 15-22).

Der rheumatologische Experte Dr. D____ nennt in seinem Gutachten vom 28.

Juni 2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien deutliche Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild

entsprechend, muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit begleitendem

Thoracic-Outlet-Syndrome (TOS) und im Bereich der Wadenmuskulatur beidseits,

chronische unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen bei radiologisch nur

geringen degenerativen Veränderungen sowie Metatarsalgie rechts und

Fersenschmerzen beidseits bei verkürzter Wadenmuskulatur und Spreizfüssen. Aus

rein rheumatologischer Sicht fänden sich keine Gründe für eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Anwesenheitszeit. Eine

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen

längerdauernd oder repetitiv über der Schulterhorizontalen sei aus

rheumatologischer Sicht als angepasst zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit sei

initial bedingt durch ein psychiatrisches Krankheitsbild. Die von der Beschwerdeführerin

beschriebenen Beschwerden am Bewegungsapparat seien abgesehen von

Fussbeschwerden, die klinisch ebenfalls nicht sehr ausgeprägt seien, schon seit

vielen Jahren vorhanden, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin

noch vollschichtig arbeitstätig gewesen sei (IV-Akte 82, S. 14-19).

Am 6. Juli 2021 kommen die beiden Gutachter zum Schluss, unter

Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als

gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt

übernommen werden (IV-Akte 81, S. 26).

4.3

Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. D____

ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Es erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3. hiervor). Das

Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen

Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden

der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer

sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und

der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander.

Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen

Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar

begründet.

4.4

Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vermag in Würdigung

der Aktenlage zu überzeugen. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt (Gutachten, S. 3-7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 8-9) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig

und nachvollziehbar (Gutachten, S. 13-23). Somit entspricht die Expertise den

bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, E.

3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Was die Beschwerdeführerin dagegen

einwendet, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Zunächst stellt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit von

Dr. E____ aufgrund seiner regelmässigen Tätigkeit für die IV-Stelle in Frage.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits mehrfach

entschieden hat, dass der regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der

beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus

resultierende Honorarvolumen für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu

qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen schafften (BGE 137 V 210, 226

f. E. 1.3.3 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz hielt es bislang fest (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2019 [8C_417/2019] E. 4.2.1.

mit Hinweisen). Es gibt nunmehr keine Hinweise, die auf eine anscheinsweise

Befangenheit von Dr. E____ im vorliegenden Fall hindeuten könnten. Damit ist

auch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung einer Statistik

bezüglich sämtlicher Gutachtensaufträge an Dr. E____ und der von ihm

attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu verzichten. Der Vollständigkeit halber ist

überdies noch klarzustellen, dass Dr. E____ – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (vgl. S. 6 der Beschwerde) – auch nicht als

versicherungsinterner Gutachter angesehen werden kann.

Was das direkte Diktat während der Anamneseerhebung angeht,

kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden. Die von

der Beschwerdeführerin vorgetragene Arbeitsweise des Experten mag zwar seltsam

anmuten, es wird damit aber auch eine möglichst genaue Wiedergabe des von der

Beschwerdeführerin Vorgebrachten sichergestellt. Jedenfalls lassen sich daraus

keine erheblichen Zweifel an der Beweistauglichkeit der Expertise begründen,

zumal es im Ermessen des Gutachters liegt, wie er sein Untersuchungsgespräch

gestalten möchte.

Auch die fehlende Einholung einer Fremdanamnese beim

behandelnden Psychiater bzw. der behandelnden Psychologin, führt nicht zu einer

anderen Beurteilung des Sachverhalts. Rechtsprechungsgemäss sind eine

Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden

Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Die

Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson

ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2018

[8C_794/2017] E. 4.2 ff.). Aus

dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ geht hervor, dass ihm die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ bzw.

der behandelnden Psychologin Frau H____ vom 22. September 2020 bekannt waren.

Er hat sie zusammenfassend wiedergegeben (IV-Akte 81, S. 6-7). Unter diesen

Umständen ist es im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu

beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Dr. E____ keine fremdanamnestischen

Auskünfte einholte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2018

[8C_794/2017] E. 4.2 ff).

Ferner ist auch die angebliche Dauer der Begutachtung von maximal

1.

¼ Stunden nicht zu beanstanden. Nach konstanter Rechtsprechung kommt

der Dauer einer Exploration nicht allein entscheidende Bedeutung zu;

massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. etwa das

Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 [8C_55/2018] E. 6.4.3 mit Hinweis). Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin kann diese dem psychiatrischen Gutachten

nicht abgesprochen werden. Der psychiatrische Experte Dr. E____ hat unter dem

Titel «Herleitung der Diagnosen» einlässlich begründet, weshalb er anhand der

Untersuchungsbefunde und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage

zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. Dabei hat er sich auch mit der von den

Ärzten der Klinik F____ erhobenen Diagnose der posttraumatischen

Belastungsstörung befasst. Diesbezüglich hielt er fest, dass sich keine

entsprechenden Traumata eruieren liessen, welche für diese Diagnose

vorausgesetzt werden. Darüber hinaus könnten anamnestisch keine Intrusionen

nachgewiesen werden, auch auf gezieltes Befragen hin nicht. Eine Hypervigilanz

oder Schreckhaftigkeit lasse sich nicht feststellen, ebenso wenig

Dissoziationen (IV-Akte 81, S. 17). Damit hat Dr. E____ nachvollziehbar

dargelegt, weshalb er die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung

nicht bestätigen kann. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der

psychiatrische Experte Dr. E____ habe die Traumatisierung in der Kindheit

aufgrund der politischen Verfolgung und die aktuellen Todesfälle zu wenig

gewürdigt, kann nicht gefolgt werden. Mit der IV-Stelle bleibt zu betonen, dass

Dr. E____ auf S. 15 des Gutachtens auf den unerwarteten Tod des Neffen im März

2019.

eingeht und schildert, dass dieser bis heute noch nicht adäquat

verarbeitet worden sei (IV-Akte 81, S. 15). Er gibt indes anlässlich der

Prüfung der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auch an, dass die

Beschwerdeführerin ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung

über den Tod ihres Neffen sprechen könne, auch über die übrigen Todesfälle,

insbesondere auch den Tod des Vaters, ebenfalls im Jahr 2019 (IV-Akte 81, S.

17). Weiter ist hervorzuheben, dass die Ärzte der Klinik F____ nicht begründen,

weshalb die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gegeben sei

(IV-Akten 17 und 40). Sodann führen der behandelnde Psychiater bzw. die

behandelnde Psychologin die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung in

ihren Berichten nicht auf (vgl. IV-Akte 59). Auch im aktuellsten Bericht der

Klinik F____ vom 1. Februar 2022 nehmen die Ärzte Abstand von der Diagnose der

posttraumatischen Belastungsstörung (Replikbeilage). Unter diesen Umständen

vermag die Beurteilung von Dr. E____, die Diagnose der posttraumatischen

Belastungsstörung liege nicht vor, zu überzeugen.

Der psychiatrische Experte Dr. E____ hat sodann auch die Ängste

der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten hinreichend berücksichtigt.

Diesbezüglich gibt er an, dass sich während der Untersuchung keine allgemeine

Ängstlichkeit nachweisen lasse. Die Kriterien für die Diagnosestellung einer

generalisierten Angststörung könne nicht als erfüllt betrachtet werden.

Insbesondere lasse sich keine motorische Spannung sowie keine vegetative

Übererregbarkeit nachweisen, welche für diese Diagnose gefordert werden

(IV-Akte 81, S. 18). Hingegen seien die Angstsymptome als Ausdruck der

Depression zu werten (IV-Akte 81, S. 16). Auf diese nachvollziehbare und

schlüssige Einschätzung des Gutachters kann abgestellt werden, wie auch die

IV-Stelle in ihrer Duplik vom 6. Mai 2022 zutreffend erkannt hat (vgl. Duplik

vom 6. Mai 2022, S. 2). Dass der psychiatrische Experte Dr. E____ der

innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin und insbesondere ihren Ängsten

zu wenig Rechnung getragen hat, ist nach dem oben Dargelegten nicht

ausgewiesen.

Auch bezüglich des Verzichts auf eine Dolmetscherin kann auf

die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden (Beschwerdeantwort

vom 25. Januar 2022, S. 3). Im Bericht der Klinik F____ vom 4. November 2019 wird

beschrieben, dass bei guten kognitiven Fähigkeiten die deutschen Sprachkenntnisse

der Beschwerdeführerin zwar leicht eingeschränkt, aber zu guter Kommunikation

ausreichend seien (IV-Akte 17, S. 14). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu

beanstanden, dass Dr. E____ auf den Beizug einer Dolmetscherin verzichtet hat.

Zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich keinen Dolmetscher wünschte, da viele

Dolmetscher islamistische Tendenzen hätten (IV-Akte 81, S. 13). Jedenfalls wäre

der Beizug einer Dolmetscherin – entgegen den Wünschen der Beschwerdeführerin –

einem unbelasteten Untersuchungsgespräch nicht zuträglich gewesen.

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren

einen Bericht der Klinik F____ vom 1. Februar 2022 eingereicht. Daraus geht

hervor, dass sie vom 23. November 2021 bis 21. Januar 2022 stationär behandelt

wurde. Als Diagnosen erheben die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einen Verdacht auf eine

Somatisierungsstörung sowie einen Verdacht auf eine kombinierte und andere

Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich vermeidenden

Anteilen (vgl. Replikbeilage). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser

Bericht nach dem Verfügungszeitpunkt vom 10. November 2021 datiert und deshalb

vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 9. Juli 2021 [9C_269/2021] E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018 [9C_175/2018], E.

3.3.2). Zudem sind dem Bericht auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für

eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor dem

Verfügungszeitpunkt sprechen. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass die

behandelnde Psychologin am 22. November 2021 nach wie vor ein depressives

Syndrom, mittelgradig, diagnostiziert (Beschwerdebeilage 3). Zu dieser von der

behandelnden Psychologin und den Ärzten der Klinik F____ erhobenen Diagnose und

deren Schweregrad hat Dr. E____ indes bereits in seinem psychiatrischen

Gutachten auf S. 16 Stellung genommen. Darin hat er nachvollziehbar begründet,

weshalb er zu einer abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist (vgl. IV-Akte 81,

S. 16-17). Aufgrund der neu erhobenen Diagnose der rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig schwere Episode, ist es möglicherweise zu einer Verschlechterung

des psychischen Gesundheitszustandes nach Verfügungserlass gekommen.

Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf die Neuanmeldung verwiesen.

Abschliessend bleibt hinsichtlich der Diagnose der Persönlichkeitsstörung

anzumerken, dass es sich hierbei bloss um eine Verdachtsdiagnose handelt. Wie

die IV-Stelle zu Recht bemerkt hat, wurde zuvor weder von den Ärzten der Klinik

F____ noch von der behandelnden Psychologin eine solche Diagnose erhoben. Unter

diesen Umständen vermag die Tatsache, dass der psychiatrische Experte Dr. E____

in diesem Zusammenhang keine weiteren Abklärungen getroffen hat, das

psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

4.5

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten

Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E____

vom 17. Juni 2021 aufzuzeigen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt

– sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend

abgeklärt. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ vom

28.

Juni 2021 (IV-Akte 82) sowie von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81)

und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann

vollumfänglich abgestellt werden. Insgesamt resultiert in medizinischer

Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte oder eine angepasste

Verweistätigkeit in einem Pensum von 80% ab 14. Oktober 2019 zumutbar ist. Unter

diesen Umständen ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin das Wartejahr im

Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hat (E. 3.1. hiervor). Jedenfalls

lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im November

2021.

– ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit – kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die IV-Stelle hat

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: