IV.2021.200
Beschwerde abgewiesen. Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teils, bejaht. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% für alle Tätigkeiten resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Bundesgerichtsurteil 8C_73/2023)
12. Juli 2022Deutsch19 min
aufgelöst (IV-Akte 13). Am 28. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.200
Verfügung vom 10. November 2021
Beschwerde abgewiesen. Beweiskraft
des bidisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teils, bejaht.
Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% für alle Tätigkeiten resultiert kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1967 geborene Beschwerdeführerin arbeitete bis zum 28. März
2019 als Reinigungsmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim C____. Infolge
gesundheitlicher Beschwerden wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2019
aufgelöst (IV-Akte 13). Am 28. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur
Behinderung gab sie an, sie leide unter einer depressiven Episode nach
Arbeitsplatzverlust und körperlichen Beschwerden am Rücken seit ca. fünf Jahren
(IV-Akte 2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische
Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung
beizog (IV-Akten 8, 12 und 66). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2020 sprach die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen im Form eines
Belastbarkeitstrainings zu (IV-Akte 25), welche sie mit Mitteilung vom 11. Juni
2020 abschloss. Gleichzeitig stellte sie der Beschwerdeführerin die Prüfung des
Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 52). Nach Einholung einer ärztlichen
Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Dezember 2020
(IV-Akte 70) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D____ und Dr. med. E____ mit
der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen
Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akten 73 und 74). Im Wesentlichen gestützt
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81)
und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 82)
kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2021 an, es bestehe kein
Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin seit dem Austritt
aus der Tagesklinik am 15. Oktober 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder
zu 80% arbeitsfähig sei (IV-Akte 85). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einwand vom 1. Oktober 2021 (IV-Akte 90). Nach Rückfrage
beim Rechtsdienst der IV-Stelle (vgl. Stellungnahme vom 9. November 2021,
IV-Akte 94) erliess die IV-Stelle am 10. November 2021 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte
97).
Erwägungen
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es
sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2021 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. März 2022, Duplik vom 6. Mai 2022 und
Triplik vom 7. Juni 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 24. Juni 2022 reicht die IV-Stelle eine Eingabe ein
(Gerichtsakte 14), welche der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichtlicher
Verfügung vom 29. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 12. Juli 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 10. November 2021 hat die IV-Stelle das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich dabei in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81) und das rheumatologische Gutachten von
Dr. D____ vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 82). Danach sei die Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin vom 29. März 2019 bis
14.
Oktober 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem Austritt aus der
Tagesklinik am 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin wieder zu 80% zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Invalidenrente seien nicht gegeben (IV-Akte 97).
2.2
Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie mit der psychiatrischen
Beurteilung des Gutachters Dr. E____ nicht einverstanden. Sie bringt
diesbezüglich vor, es könne als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Dr. E____
von der IV-Stelle überproportional mit Gutachteraufträgen bedacht werde und
somit in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu dieser stehe. Diesbezüglich sei
eine Statistik mit sämtlichen Gutachtensaufträgen an Dr. E____ und der von ihm
attestierten Arbeitsunfähigkeiten bei der IV-Stelle einzuholen. Da der
Gutachter die Begutachtung möglichst effizient gestalten wolle, diktiere er die
von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen direkt in ein Diktaphon. Das
direkte Diktat während der Anamneseerhebung störe den Aufbau einer korrekten
Beziehung zwischen Gutachter und Patientin, ein zusammenhängendes Gespräch
werde somit verunmöglicht. Die Begutachtung habe zudem unter Zeitdruck –
während ca. 1 ¼ Stunden – stattgefunden. Weiter sei keine Fremdanamnese
eingeholt worden. Diese Umstände führten dazu, dass das Gutachten oberflächlich
ausfalle und eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur und der
innerpsychischen Verfassung der Beschwerdeführerin fehle. Insbesondere habe der
Gutachter eine allfällige Angststörung bzw. die in diesem Zusammenhang
stehenden traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Expertise zu
wenig gewürdigt. Hinzu komme, dass keine Dolmetscherin zur Begutachtung
beigezogen worden sei. Daher habe sich die Beschwerdeführerin nur in einfacher
Form in der deutschen Sprache ausdrücken und komplexere Abläufe nicht schildern
könne, was ihr zum Nachteil gereiche. Schliesslich gehe aus dem aktuellsten
Bericht der Klinik F____ vom 1. Februar 2022 der Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden
Anteilen hervor. Dazu äussere sich der psychiatrische Experte Dr. E____ nicht.
Aus all diesen Gründen könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____
abgestellt werden. Es sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten bei einem
Experten, der wirtschaftlich nicht von der IV-Stelle abhängig sei, vom Gericht
in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 13. Dezember 2021, Replik vom 31. März
2022.
und Triplik vom 7. Juni 2022).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht
entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne
von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
3.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 10. November
2021.
dienten im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 17.
Juni 2021 (IV-Akte 81) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom
28.
Juni 2021 (IV-Akte 82). Diese medizinischen Unterlagen werden nachfolgend
kurz dargestellt:
4.2
Der psychiatrische Experte Dr. E____ erhebt im psychiatrischen
Gutachten vom 17. Juni 2021 eine rezidivierende depressive Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F 33.0/1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Verdacht auf chronische
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen sowie Probleme in der
Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0). In der bisherigen Tätigkeit als
Raumpflegerin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig, wobei keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bestehe. Seit Anfang April 2019 bis zum Klinikeintritt in
die Klinik F____ vom 5. August 2019 sei retrospektiv von einer etwa 50%-igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten depressiven
Beschwerden auszugehen. Während der stationären und teilstationären Behandlung
in der Klinik F____ bestehe selbstredend eine 100%-ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Seit Austritt aus der tagesstationären Behandlung am 14.
Oktober 2019 lasse sich bis heute eine noch 20%-ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 81, S. 15-22).
Der rheumatologische Experte Dr. D____ nennt in seinem Gutachten vom 28.
Juni 2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien deutliche Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild
entsprechend, muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit begleitendem
Thoracic-Outlet-Syndrome (TOS) und im Bereich der Wadenmuskulatur beidseits,
chronische unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen bei radiologisch nur
geringen degenerativen Veränderungen sowie Metatarsalgie rechts und
Fersenschmerzen beidseits bei verkürzter Wadenmuskulatur und Spreizfüssen. Aus
rein rheumatologischer Sicht fänden sich keine Gründe für eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Anwesenheitszeit. Eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen
längerdauernd oder repetitiv über der Schulterhorizontalen sei aus
rheumatologischer Sicht als angepasst zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit sei
initial bedingt durch ein psychiatrisches Krankheitsbild. Die von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Beschwerden am Bewegungsapparat seien abgesehen von
Fussbeschwerden, die klinisch ebenfalls nicht sehr ausgeprägt seien, schon seit
vielen Jahren vorhanden, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin
noch vollschichtig arbeitstätig gewesen sei (IV-Akte 82, S. 14-19).
Am 6. Juli 2021 kommen die beiden Gutachter zum Schluss, unter
Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als
gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt
übernommen werden (IV-Akte 81, S. 26).
4.3
Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. D____
ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Es erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3. hiervor). Das
Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen
Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden
der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer
sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und
der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander.
Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar
begründet.
4.4
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vermag in Würdigung
der Aktenlage zu überzeugen. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt (Gutachten, S. 3-7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 8-9) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig
und nachvollziehbar (Gutachten, S. 13-23). Somit entspricht die Expertise den
bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, E.
3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Was die Beschwerdeführerin dagegen
einwendet, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Zunächst stellt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit von
Dr. E____ aufgrund seiner regelmässigen Tätigkeit für die IV-Stelle in Frage.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits mehrfach
entschieden hat, dass der regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der
beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus
resultierende Honorarvolumen für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu
qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen schafften (BGE 137 V 210, 226
f. E. 1.3.3 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz hielt es bislang fest (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2019 [8C_417/2019] E. 4.2.1.
mit Hinweisen). Es gibt nunmehr keine Hinweise, die auf eine anscheinsweise
Befangenheit von Dr. E____ im vorliegenden Fall hindeuten könnten. Damit ist
auch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung einer Statistik
bezüglich sämtlicher Gutachtensaufträge an Dr. E____ und der von ihm
attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu verzichten. Der Vollständigkeit halber ist
überdies noch klarzustellen, dass Dr. E____ – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. S. 6 der Beschwerde) – auch nicht als
versicherungsinterner Gutachter angesehen werden kann.
Was das direkte Diktat während der Anamneseerhebung angeht,
kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden. Die von
der Beschwerdeführerin vorgetragene Arbeitsweise des Experten mag zwar seltsam
anmuten, es wird damit aber auch eine möglichst genaue Wiedergabe des von der
Beschwerdeführerin Vorgebrachten sichergestellt. Jedenfalls lassen sich daraus
keine erheblichen Zweifel an der Beweistauglichkeit der Expertise begründen,
zumal es im Ermessen des Gutachters liegt, wie er sein Untersuchungsgespräch
gestalten möchte.
Auch die fehlende Einholung einer Fremdanamnese beim
behandelnden Psychiater bzw. der behandelnden Psychologin, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhalts. Rechtsprechungsgemäss sind eine
Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden
Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Die
Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson
ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2018
[8C_794/2017] E. 4.2 ff.). Aus
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ geht hervor, dass ihm die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ bzw.
der behandelnden Psychologin Frau H____ vom 22. September 2020 bekannt waren.
Er hat sie zusammenfassend wiedergegeben (IV-Akte 81, S. 6-7). Unter diesen
Umständen ist es im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu
beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Dr. E____ keine fremdanamnestischen
Auskünfte einholte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2018
[8C_794/2017] E. 4.2 ff).
Ferner ist auch die angebliche Dauer der Begutachtung von maximal
1.
¼ Stunden nicht zu beanstanden. Nach konstanter Rechtsprechung kommt
der Dauer einer Exploration nicht allein entscheidende Bedeutung zu;
massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. etwa das
Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 [8C_55/2018] E. 6.4.3 mit Hinweis). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin kann diese dem psychiatrischen Gutachten
nicht abgesprochen werden. Der psychiatrische Experte Dr. E____ hat unter dem
Titel «Herleitung der Diagnosen» einlässlich begründet, weshalb er anhand der
Untersuchungsbefunde und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage
zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. Dabei hat er sich auch mit der von den
Ärzten der Klinik F____ erhobenen Diagnose der posttraumatischen
Belastungsstörung befasst. Diesbezüglich hielt er fest, dass sich keine
entsprechenden Traumata eruieren liessen, welche für diese Diagnose
vorausgesetzt werden. Darüber hinaus könnten anamnestisch keine Intrusionen
nachgewiesen werden, auch auf gezieltes Befragen hin nicht. Eine Hypervigilanz
oder Schreckhaftigkeit lasse sich nicht feststellen, ebenso wenig
Dissoziationen (IV-Akte 81, S. 17). Damit hat Dr. E____ nachvollziehbar
dargelegt, weshalb er die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung
nicht bestätigen kann. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der
psychiatrische Experte Dr. E____ habe die Traumatisierung in der Kindheit
aufgrund der politischen Verfolgung und die aktuellen Todesfälle zu wenig
gewürdigt, kann nicht gefolgt werden. Mit der IV-Stelle bleibt zu betonen, dass
Dr. E____ auf S. 15 des Gutachtens auf den unerwarteten Tod des Neffen im März
2019.
eingeht und schildert, dass dieser bis heute noch nicht adäquat
verarbeitet worden sei (IV-Akte 81, S. 15). Er gibt indes anlässlich der
Prüfung der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auch an, dass die
Beschwerdeführerin ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung
über den Tod ihres Neffen sprechen könne, auch über die übrigen Todesfälle,
insbesondere auch den Tod des Vaters, ebenfalls im Jahr 2019 (IV-Akte 81, S.
17). Weiter ist hervorzuheben, dass die Ärzte der Klinik F____ nicht begründen,
weshalb die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gegeben sei
(IV-Akten 17 und 40). Sodann führen der behandelnde Psychiater bzw. die
behandelnde Psychologin die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung in
ihren Berichten nicht auf (vgl. IV-Akte 59). Auch im aktuellsten Bericht der
Klinik F____ vom 1. Februar 2022 nehmen die Ärzte Abstand von der Diagnose der
posttraumatischen Belastungsstörung (Replikbeilage). Unter diesen Umständen
vermag die Beurteilung von Dr. E____, die Diagnose der posttraumatischen
Belastungsstörung liege nicht vor, zu überzeugen.
Der psychiatrische Experte Dr. E____ hat sodann auch die Ängste
der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten hinreichend berücksichtigt.
Diesbezüglich gibt er an, dass sich während der Untersuchung keine allgemeine
Ängstlichkeit nachweisen lasse. Die Kriterien für die Diagnosestellung einer
generalisierten Angststörung könne nicht als erfüllt betrachtet werden.
Insbesondere lasse sich keine motorische Spannung sowie keine vegetative
Übererregbarkeit nachweisen, welche für diese Diagnose gefordert werden
(IV-Akte 81, S. 18). Hingegen seien die Angstsymptome als Ausdruck der
Depression zu werten (IV-Akte 81, S. 16). Auf diese nachvollziehbare und
schlüssige Einschätzung des Gutachters kann abgestellt werden, wie auch die
IV-Stelle in ihrer Duplik vom 6. Mai 2022 zutreffend erkannt hat (vgl. Duplik
vom 6. Mai 2022, S. 2). Dass der psychiatrische Experte Dr. E____ der
innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin und insbesondere ihren Ängsten
zu wenig Rechnung getragen hat, ist nach dem oben Dargelegten nicht
ausgewiesen.
Auch bezüglich des Verzichts auf eine Dolmetscherin kann auf
die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden (Beschwerdeantwort
vom 25. Januar 2022, S. 3). Im Bericht der Klinik F____ vom 4. November 2019 wird
beschrieben, dass bei guten kognitiven Fähigkeiten die deutschen Sprachkenntnisse
der Beschwerdeführerin zwar leicht eingeschränkt, aber zu guter Kommunikation
ausreichend seien (IV-Akte 17, S. 14). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu
beanstanden, dass Dr. E____ auf den Beizug einer Dolmetscherin verzichtet hat.
Zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich keinen Dolmetscher wünschte, da viele
Dolmetscher islamistische Tendenzen hätten (IV-Akte 81, S. 13). Jedenfalls wäre
der Beizug einer Dolmetscherin – entgegen den Wünschen der Beschwerdeführerin –
einem unbelasteten Untersuchungsgespräch nicht zuträglich gewesen.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren
einen Bericht der Klinik F____ vom 1. Februar 2022 eingereicht. Daraus geht
hervor, dass sie vom 23. November 2021 bis 21. Januar 2022 stationär behandelt
wurde. Als Diagnosen erheben die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einen Verdacht auf eine
Somatisierungsstörung sowie einen Verdacht auf eine kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich vermeidenden
Anteilen (vgl. Replikbeilage). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser
Bericht nach dem Verfügungszeitpunkt vom 10. November 2021 datiert und deshalb
vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Juli 2021 [9C_269/2021] E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018 [9C_175/2018], E.
3.3.2). Zudem sind dem Bericht auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für
eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor dem
Verfügungszeitpunkt sprechen. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass die
behandelnde Psychologin am 22. November 2021 nach wie vor ein depressives
Syndrom, mittelgradig, diagnostiziert (Beschwerdebeilage 3). Zu dieser von der
behandelnden Psychologin und den Ärzten der Klinik F____ erhobenen Diagnose und
deren Schweregrad hat Dr. E____ indes bereits in seinem psychiatrischen
Gutachten auf S. 16 Stellung genommen. Darin hat er nachvollziehbar begründet,
weshalb er zu einer abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist (vgl. IV-Akte 81,
S. 16-17). Aufgrund der neu erhobenen Diagnose der rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig schwere Episode, ist es möglicherweise zu einer Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustandes nach Verfügungserlass gekommen.
Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf die Neuanmeldung verwiesen.
Abschliessend bleibt hinsichtlich der Diagnose der Persönlichkeitsstörung
anzumerken, dass es sich hierbei bloss um eine Verdachtsdiagnose handelt. Wie
die IV-Stelle zu Recht bemerkt hat, wurde zuvor weder von den Ärzten der Klinik
F____ noch von der behandelnden Psychologin eine solche Diagnose erhoben. Unter
diesen Umständen vermag die Tatsache, dass der psychiatrische Experte Dr. E____
in diesem Zusammenhang keine weiteren Abklärungen getroffen hat, das
psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten
Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E____
vom 17. Juni 2021 aufzuzeigen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt
– sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend
abgeklärt. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ vom
28.
Juni 2021 (IV-Akte 82) sowie von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81)
und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann
vollumfänglich abgestellt werden. Insgesamt resultiert in medizinischer
Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte oder eine angepasste
Verweistätigkeit in einem Pensum von 80% ab 14. Oktober 2019 zumutbar ist. Unter
diesen Umständen ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin das Wartejahr im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hat (E. 3.1. hiervor). Jedenfalls
lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im November
2021.
– ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit – kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die IV-Stelle hat
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: