IV.2021.201
IVG
12. Mai 2022Deutsch11 min
bis 1988 eine Ausbildung als Heizungszeichner (vgl. IV-Akte 16, S. 18). Von März 1996
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.201
Verfügung vom 19. November 2021
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1968, absolvierte
bis 1988 eine Ausbildung als Heizungszeichner (vgl. IV-Akte 16, S. 18). Von März 1996
bis Juni 2008 arbeitete er bei den B____, unter anderem als Tramwagenführer (vgl.
IV-Akte 6, S. S. 14 f.). Seit August 2008 wird er von der Sozialhilfe
unterstützt (vgl. IV-Akte 14, S. 1). Zuletzt war der Beschwerdeführer als
Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. IV-Akte 6, S. 3 ff.). Seine letzte Stelle
hatte er von Mai 2017 bis Mitte September 2017 bei der C____ Reinigungen
AG inne (vgl. IV-Akte 21; siehe auch IV-Akte 6, S. 2).
b) Am 18. Februar 2019 rutschte der Beschwerdeführer im
Tram aus und umklammerte dabei eine Haltestange. Wegen zunehmender Schmerzen suchte
er im Juni 2019 das D____spital [...] auf. Dort wurde eine "symptomatische
AC-Gelenksarthrose bei Status nach Sturz vor fünf Jahren sowie nach
Schulterdistorsion am 18. Februar 2019" diagnostiziert. Im Rahmen der
vorgenommenen Röntgenabklärung wurde überdies eine Bizepssehnenläsion
festgestellt (vgl. den Bericht des D____spitals [...] vom 24. Juni 2019; IV-Akte
16, S. 60 f.). In der Folge wurde am 24. Juni 2019 erstmals eine Infiltration
des AC-Gelenkes vorgenommen (vgl. den OP-Bericht; IV-Akte 16, S. 62). Eine
weitere Infiltration fand am 21. November 2019 (vgl. den OP-Bericht; IV-Akte
16, S. 59). Nachdem sich kein längerfristiger Erfolg einstellte (vgl. u.a. den
Bericht des D____spitals [...] vom 13. Januar 2020; IV-Akte 16, S. 55 f.),
wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 23. Januar 2020 an der rechten
Schulter operiert (Arthroskopie, AC-Resektion rechts; vgl. IV-Akte 16, S. 52). In
der Folge zog er sich offenbar eine weitere Schulterdistorsion zu (vgl. u.a.
den Bericht des D____spitals [...] vom 18. März 2020; IV-Akte 16, S. 45 f.).
Im Arthro-MRI vom 20. März 2020 wurde nunmehr eine in das posteriore Labrum
ausstrahlende SLAP-Läsion Typ 2 festgestellt (vgl. IV-Akte 16, S. 42). Daraufhin
wurde der Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 erneut an der rechten Schulter
operiert (Schulter-Arthroskopie, subakromiale Dekompression und subpectorale Bicepstenodese;
vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 2. Juli 2020; IV-Akte 16, S. 37
f.). Dessen ungeachtet klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen
(vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 17. Mai 2021; IV-Akte 16,
S.18).
c) Im August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
4). In der Folge traf die IV-Stelle Basel-Stadt entsprechende Abklärungen,
namentlich medizinischer Natur. So wurde der Hausarzt des Beschwerdeführers zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. September 2021, mit zahlreichen
Beilagen; IV-Akte 16, S. 1 ff.). Vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurde
die Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 eingeholt (vgl. IV-Akte 19). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 20) erliess sie am 19.
November 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 22).
Erwägungen
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Base-Stadt erhoben. Er beantragt,
die Verfügung vom 19. November 2021 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm eine Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Replik ein.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. März
2022.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
III.
Die Beratung der Sache findet am 12. Mai 2022 durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden Akten gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfüge.
Angesichts dieser medizinischen Ausgangslage müsse die Ablehnung eines
Rentenanspruches als richtig erachtet werden (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe an
Armen und Händen sowie am Rücken und an den Gelenken gesundheitliche
Einschränkungen. Durch die dauerhaften Schmerzen, die Einnahme von Medikamenten
und die damit zusammenhängenden Konzentrationsstörungen sei er immer gestresst
und müde. Deswegen sei es ihm nicht möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen
(vgl. die Beschwerde).
2.3
Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 19. November 2021 (IV-Akte 22) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.2
3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es die Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Zudem sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann abgestellt werden, wenn keine geringen
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.3
4.3.1
Im Bericht des D____spitals [...] vom 1. Juli 2021 (IV-Akte
1) wurde festgehalten, im aktuellen MRI vom 22. Juni 2021 gebe es keinen
Hinweis für behandlungsbedürftige Komplikationen oder neu aufgetretene
Pathologien (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde ausgeführt, ein Jahr postoperativ stelle man leider einen stagnierenden
Verlauf mit persistierenden krampfartigen Schmerzen im Bereich des rechten
Bizepsmuskelbauchs fest. Durch Physiotherapie oder medikamentöse Massnahmen seien
die Beschwerden leider nicht zu verbessern gewesen. Man sehe auch keine
weiteren chirurgischen Therapieoptionen, die dem Patienten für die Zukunft
Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit schwereren Lasten wieder ermöglichen könnten.
Man verbleibe daher mit der Empfehlung einer konservativen Weiterbehandlung. Ein
Wiedereinstieg in den alten Beruf als Gebäudereiniger sei dem Patienten nicht mehr
möglich. Arbeiten, die Überkopftätigkeiten oder das Tragen von schweren Lasten
beinhalten würden, seien auf Dauer nicht mehr durchführbar (vgl. S. 2 des
Berichtes).
4.3.2
Dr. E____ hielt im Bericht vom 23. September 2021
(IV-Akte 16, S. 1-5) fest, die rechte Schulter sei nicht mehr belastbar und in
ihrer Funktion eingeschränkt; belastende Arbeiten und Überkopfarbeiten könnten
nicht mehr ausgeübt werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. E____ nicht (vgl.
S. 3 f. des Berichtes).
4.3.3
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober
2021.
(IV-Akte 19) fest, ein Jahr postoperativ nach der letzten Operation werde
weiterhin ein stagnierender Verlauf beschrieben. Gemäss D____spital [...] seien
in Zukunft Überkopfarbeiten und ein Arbeiten mit schweren Lasten nicht möglich.
Die Tätigkeit in der Fensterreinigung werde folglich nicht als angepasst erachtet.
Damit gehe man einig. Der Versicherte habe jedoch Erfahrung in
unterschiedlichen Gebieten, welche dem Belastbarkeitsprofil entsprechen würden,
z.B. auch als Tramwagenführer.
4.4
4.4.1. Gestützt
auf diese medizinischen Erhebungen geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
aus, dass der Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten
Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Soweit der Beschwerdeführer
einwendet, er leide an diversen weiteren – sich auf die Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit auswirkenden – Beeinträchtigungen des Körpers (vgl.
die Beschwerde), kann dem nicht gefolgt werden. Es finden sich diesbezüglich
keine hinreichenden Anhalte in den Akten.
4.4.2
Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie, hielt mit Bericht
vom 19. März 2019 (IV-Akte 16, S. 7) einen (blossen) Verdacht auf ein
beginnendes Sulcus ulnaris-Syndrom links und ein klinisch asymptomatisches
leichtes Carpaltunnelsyndrom links fest. Des Weiteren machte Dr. F____ geltend,
dass sich der Beschwerdeführer beim Auftreten permanenter Sensibilitätsstörungen
oder Lähmungen im Bereich der Handmuskulatur bei Dr. E____ melden solle. Im
Bericht von Dr. E____ vom 23. September 2021 (IV-Akte 16, S. 1-5) werden
allerdings keine weiteren Beschwerden erwähnt, welche einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten. Auch in den Berichten des
D____spitals [...] finden sich keine Hinweise auf neurologische Beeinträchtigungen.
4.4.3
Schliesslich ist auch die Eingabe von Dr. G____,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 24) nicht
geeignet, Zweifel an der angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit zu
begründen; denn es finden sich darin keine Anhalte für im massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 121 V 362, 366 E. 1b; siehe
auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2020 vom 25. Januar 2021 E. 3.1.) vorliegende
psychiatrische Beeinträchtigung mit (zusätzlicher) Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.5
Es ist somit von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 19. November 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde somit
abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentliche Kosten,
bestehende aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehenden aus
einer Gebühr von Fr. 800.--. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: