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Entscheid

IV.2021.202

Wiederanmeldung: Rückweisung zur Einleitung eines Abklärungsverfahrens

11. Februar 2022Deutsch11 min

H. Hofer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 11.

Februar 2022

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.202

Verfügung vom 12. November 2021

Wiederanmeldung: Rückweisung zur

Einleitung eines Abklärungsverfahrens

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Dipl. Ing.

Informatik FH. Infolge gesundheitlicher Beschwerden meldete sie sich im Oktober

2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Mit

Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen

(IV-Akte 23). Im Juni 2018 erfolgte eine zweite Anmeldung zum Leistungsbezug.

Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin

"Depression, Burnout" an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin tätigte

Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Insbesondere liess sie die

Beschwerdeführerin rheumatologisch (Gutachten Dr. med. C____ vom 20. Juli 2019,

IV-Akte 75) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. D____ vom 5. August 2019,

IV-Akte 74) begutachten. Mit Verfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) sprach

sie der Beschwerdeführerin infolge psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit auf

der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% vom 1. Januar 2019 bis zum 31.

August 2019 eine ganze Rente zu. Seit der psychiatrischen Begutachtung (Mai

2019) sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Arbeit wieder

vollschichtig zumutbar, weshalb die Rentenberechtigung unter Einhaltung einer

dreimonatigen Übergangsfrist eingestellt wurde.

Im Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis

auf eine seit März 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit wieder bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 94) und reichte einen

Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, datierend vom 14. Juni

2021 ein (IV-Akte 98). Nachdem der RAD sich am 19. August 2021 hatte vernehmen

lassen (IV-Akte 102), stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 31.

August 2021 (IV-Akte 103) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren mangels

Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlich erfolgten Veränderung nicht

einzutreten. Vertreten durch den Herrn Rechtsanwalt B____ erhob die

Beschwerdeführerin am 29. September 2021 Einwand gegen die vorgesehene

Verfügung (IV-Akte 110). Am 29. Oktober 2021 reichte sie ein Attest der F____,

wo sie sich zum damaligen Zeitpunkt stationär aufhielt (IV-Akte 119 S. 2) sowie

einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters, datierend vom 26.

Oktober 2021, ein (IV-Akte 119 S. 3 ff.). Nachdem sich der RAD nochmals hatte

vernehmen lassen (Stellungnahme vom 9. November 2021, IV-Akte 121) erging

am 12. November 2021 die angekündigte Nichteintretensverfügung (IV-Akte 123).

1.2.

Weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November

2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Anweisung der Beschwerdegegnerin,

auf das Leistungsgesuch einzutreten.

1.3.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.

1.4.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wird der Schriftenwechsel

geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.

Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist – da auch

die .rigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der

Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein

solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.

3.1.

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den

Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Veränderung gilt

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer Neuanmeldung für

Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014, BGE 109 V 119, 122 E. 3a mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger

Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

3.2.

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt

ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der

Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2.

April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen,

vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest

die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E.

4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die

versicherte Person noch nicht (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31

N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

3.3.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur

Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt

glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere

Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu

berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon

längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere

oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer

8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die

Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt

mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.

4.

4.1.

Der Rentenverfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) lag in

somatisch-medizinscher Hinsicht das rheumatologische Gutachten Dr. med. C____

vom 20. Juli 2019 (IV-Akte 75) zugrunde, zufolge welchem der Beschwerdeführerin

die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Informatikerin uneingeschränkt

zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht hielt der Gutachter Dr. med. D____

damals fest, eine Tätigkeit im angestammten Bereich mit leitender Funktion könne

die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit

geringfügiger Restsymptomatik (ICD-10: F33.4), seit Januar 2018 und bis auf

weiteres nicht mehr ausüben. Bestehe kein Zeitdruck bei der Arbeit, müsse die

Beschwerdeführerin keine Eigenverantwortung oder Verantwortung für andere

übernehmen und habe sie keine Leitungsfunktion inne, so sei es der

Beschwerdeführerin ab dem Begutachtungszeitpunkt (6. Mai 2019) wieder zumutbar,

ein volles Arbeitspensum zu erbringen (vgl. Gutachten vom 5. August 2019,

IV-Akte 74).

4.2.

4.2.1. Im Mai 2021 stellt die Beschwerdeführerin erneut ein

Leistungsgesuch und bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der

letztmaligen Beurteilung verschlechtert und reicht einen Bericht ihres

behandelnden Psychiaters Dr. med. E____ vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 98) ein. Darin

schildert dieser Schwierigkeiten beim Einstieg an einer neuen Arbeitsstelle im

Februar 2021 und die daraus folgenden psychischen Belastungen, die zu einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit und zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

noch während der Probezeit geführt hätten. Er berichtet weiter von massiven

Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, unkontrollierbar

einschiessenden Gedanken der (fachlichen) Limitierung und Inkompetenz, der

Überforderung an der neuen Stelle, von drohenden Gefühlen der Verlassenheit

durch die Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken, die sie

aber bewusst beherrschen könne.

4.2.2. Der RAD kann darin im Vergleich zu den Befunden aus dem

psychiatrischen Gutachten keine massgebliche Veränderung erkennen. Die

Verhältnisse an der neuen Arbeitsstelle seien mehrheitlich umgebungsabhängig

und invaliditätsfremden Faktoren wie der Coronakrise zuzuordnen, nicht aber

einem geistigen oder körperlichen Gesundheitsschaden und damit vorübergehender

Natur (vgl. IV-Akte 102).

4.2.3. Im Rahmen des Einwandverfahrens reicht die

Beschwerdeführerin einen ausführlicheren Bericht ihres behandelnden Psychiaters

(datierend vom 26. Oktober 2021, IV-Akte 119 S. 3-8) ein, in welchem dieser eingehend

darlegt, inwiefern sich seiner Ansicht nach der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin im Laufe der letzten Monate infolge Trennung vom Ehemann und

Spannungen am Arbeitsort deutlich verschlechtert habe. Er schildert, die

Beschwerdeführerin wohne seit März 2021 wieder bei ihren Eltern, da sie

aufgrund ihrer Ängste und Limitierungen nicht mehr in der Lage gewesen sei,

alleine zu leben. Trotz der von den Eltern geleisteten breiten Unterstützung

habe sie sich in eine stationäre Behandlung begeben müssen. Am 20. September

2021 sei die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer schweren depressiven

Episode in die Klinik der F____ aufgenommen worden. Gleichentags bestätigt

diese den Eintritt und gibt an, dieser werde ab dem 1. November 2021

voraussichtlich nochmals um vier Wochen verlängert (IV-Akte 119 S. 2).

4.2.4. Der RAD hält demgegenüber fest, dass eine stationäre

Behandlung noch kein Beweis für eine dauerhafte Verschlechterung darstelle. Insgesamt

würden sich die vom behandelnden Therapeuten beschriebenen Beschwerden nur

unwesentlich von denjenigen im Gutachten Dr. med. D____ unterscheiden und seien

nicht geeignet, dessen Gutachten grundlegend in Frage zu stellen (Stellungnahme

RAD vom 9. November 2021, IV-Akte 121).

4.3.

Zunächst ist klarzustellen, dass es vorliegend nicht darum geht, das

psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2019 "grundlegend in Frage zu

stellen". Vielmehr geht es im Rahmen der Eintretensfrage darum zu prüfen,

ob es der Beschwerdeführerin gelingt, eine seit der letztmaligen Beurteilung eingetretene

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Sie hat

demnach Anhaltspunkte für das Vorhandensein der behaupteten Verschlechterung zu

liefern. Die letztmalige Überprüfung liegt nur kurze Zeit zurück, weshalb es statthaft

ist, an die Glaubhaftmachung und an die Mitwirkung der Beschwerdeführerin

höhere Anforderungen zu stellen. Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin

spätestens mit dem Bericht ihres Psychiaters vom 26. Oktober 2021 nachgekommen.

Da Dr. med. E____ die Beschwerdeführerin seit 2011 begleitet, ist er durchaus in

der Lage, sich ein Bild vom Verlauf ihrer Gesundheit und ihrer

Funktionsfähigkeiten zu machen. Ob er diese letztlich als gleich eingeschränkt

beurteilt, wie ein externer Gutachter, ist für die Klärung der vorliegenden

Frage unbeachtlich. Wesentlich ist, dass Dr. med. E____ plausibel eine Entwicklung

schildert, die deutliche Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes liefert. Wenn die Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen mit

Verfügung vom 12. November 2021 auf das erneute Leistungsgesuch nicht eintritt,

so kann dies nicht geschützt werden.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägung folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 12. November 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die

notwendigen Abklärungen vornehme und danach materiell über das Leistungsgesuch

der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem

Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel

stattgefunden. Die Parteientschädigung ist dementsprechend um einen Drittel zu

reduzieren.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50

(7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur.

Sachverhalt

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

Erwägungen

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: