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Entscheid

IV.2021.21

Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht

23. Juni 2021Deutsch19 min

vom 28. August 2015 ab, nachdem bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.21

Verfügung vom 14. Januar 2021

Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt

auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und

Mutter dreier erwachsener Kinder. Im Jahr 2008 reiste sie in die Schweiz ein

und arbeitete ab 2010 ohne berufliche Ausbildung als Betriebsarbeiterin für

verschiedene Personalverleihunternehmen (vgl. IV-Akte 1). Am 7. November 2014

meldete sie sich ein erstes Mal unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. a.a.O.). Die

Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies

das Leistungsgesuch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung

vom 28. August 2015 ab, nachdem bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine vollumfängliche

Vermittelbarkeit für wechselbelastende Tätigkeiten bestand (vgl. Verfügung.

IV-Akte 21).

b) Am 21. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 22). Diese

tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die

Akten der Taggeldversicherung und die Berichte der behandelnden Ärzte des [...]spitals

C____ ein (Berichte [...]spital C____ vom 28.03.2019, IV-Akte 24; vom

09.05.2019, IV-Akte 43, S. 6 f.; vom 10.06.2019, IV-Akte 30; vom 06.05.2019,

IV-Akte 32; vom 03.07.2019, IV-Akte 40, S. 2 f.; vom 07.08.2019, IV-Akte 43;

vom 22.08.2019, IV-Akte 43, S. 1 f.; vom 11.09.2019, IV-Akte 45, S. 2 f.; IK-Kontoauszug,

IV-Akte 28). Hierzu nahm die RAD-Ärztin Dr. D____, FMH physikalische und

rehabilitative Medizin, am 17. Oktober 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 49).

c) Mit Mitteilung vom 7. Februar 2020 erteilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für ein individuelles Coaching

(vgl. IV-Akte 61). Nach Eingang weiterer Berichte des [...]spitals C____ in den

zugestellten Akten des Taggeldversicherers (Berichte [...]spital C____ vom

08.11.2019, IV-Akte 62, S. 8 f.; vom 13.01.2020, IV-Akte 62, S. 6 f.; vom

31.12.2019, IV-Akte 62, S. 4; E-Mail Dr. E____ vom 30.01.2020, IV-Akte 62, S.

3) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. Februar 2020 die

Frühinterventionsmassnahmen ab und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihren

Rentenanspruch zu prüfen (vgl. IV-Akte 66).

d) Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2020 nahm die

Abklärungsperson eine Aufteilung in 40% Erwerb und 60% Haushalt an und stellte eine

Einschränkung von 8% im Haushalt fest (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 82). Am

12. Oktober 2020 liess sich der Hausarzt Dr. F____, FMH Allgemeine Innere

Medizin und Angiologie, vernehmen (vgl. IV-Akte 84), woraufhin die RAD-Ärztin Dr.

D____ am 9. November 2020 erneut zum Fall der Beschwerdeführerin Stellung nahm (vgl.

IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. November 2020 mit, dass sie

beabsichtige einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 87). Die

Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin erhob dagegen vorsorglich

Einwand, zog diesen jedoch wieder zurück (vgl. IV-Akten 91 f.). In der Folge

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2021 am Vorbescheid

fest (vgl. IV-Akte 94).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 9. Februar 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In Aufhebung der

Verfügung vom 14. Januar 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin IV-Leistungen (mindestens 1/4 IV-Rente) ab 1. November 2019

auszurichten.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

10.

März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 20. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht ihres

Hausarztes Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, vom 19.

April 2021 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 8).

d) Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 17. Mai

2021.

vernehmen und hält an der Beschwerdeabweisung fest.

III.

Am 16. Februar 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. Juni 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 14.

Januar 2021 in Anwendung der gemischten Methode (Anteil 40% Erwerb und Anteil

60% Haushalt) einen IV-Grad von insgesamt 13% festgestellt (Einschränkung von

20% im Erwerb [gewichtet 8%]; Einschränkung von 8% im Haushalt [gewichtet 4,8%]) und einen Rentenanspruch abgewiesen.

Sie stützte sich dabei auf die Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2020 (vgl.

IV-Akte 82) und auf die Stellungnahmen des RAD vom 17. November 2019 und vom 9.

November 2020 (vgl. IV-Akten 49 und 86).

2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf die

RAD Beurteilungen könne nicht abgestellt werden. Stattdessen sei die

Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte und der

bildgebenden Befunde zu berenten. Eventualiter sei der massgebliche

medizinische Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten weiter

abzuklären (Beschwerde, S. 3 f.)

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die angefochtene

Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren

und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit

vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG

Dispositiv

ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.

Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine

halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.

3.3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3.2. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der

Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem

Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung

(vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung

des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG,

wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

3.4.

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V

231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,

469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu

stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469

E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

3.6.

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht auf die Einschätzungen des RAD abgestellt hat, was nachfolgend zu prüfen

ist.

4.2.

4.2.1. Die RAD-Ärztin Dr. D____, FMH Physikalische und

Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019

gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt in den Akten liegenden Berichte des [...]spitals

C____ aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe mit der Gonarthrose links ein

IV-relevanter Gesundheitsschaden (vgl. IV-Akte 49, S. 2). Als Nebendiagnosen

nannte die RAD-Ärztin Adipositas, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus

II. In einer rein stehenden Tätigkeit (wie die zuletzt ausgeübte) bestehe keine

Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. IV-Akte 49, S. 3). Ebenfalls nicht zumutbar seien

Arbeiten mit Heben/Tragen über 10 kg, Gehen auf unebenem Boden, wiederholtes

Treppensteigen, Knien, Hocken, Kauern, Steigen auf Gerüsten/Leitern sowie

Schichtarbeit (wegen des Diabetes, vgl. a.a.O.). Dagegen hielt die RAD-Ärztin

fest, eine leichte Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen und kurzem Stehen bzw.

Gehen in der Ebene sollte mindestens im bisher ausgeübten Pensum machbar sein

(vgl. IV-Akte 49, S. 3).

4.2.2. An dieser Beurteilung hielt die RAD-Ärztin nach Eingang weiterer

medizinischer Unterlagen am 9. November 2019 fest, attestierte jedoch zu

Gunsten der Beschwerdeführerin neu ab 7. März 2019 ein um 20% verringertes

Leistungsvermögen wegen vermehrtem Pausenbedarf bei einer Arbeitsfähigkeit von

100% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei führte sie als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Femoropatellararthrose

links mehr als rechts, ein chronisches Panvertebralsyndrom und einen Diabetes

mellitus Typ II auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte die RAD-Ärztin eine arterielle Hypertonie (ED 2010), Adipositas (BMI 33)

und einen Status nach Hysterektomie 2009. Im Einzelnen führte sie wiederum aus,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiterin ([...]) vollständig arbeitsunfähig sei, jedoch eine

leichte Wechseltätigkeit zwischen Sitzen und kurzem Stehen bzw. Gehen in der

Ebene im bisher ausgeübten Pensum weiterhin zumutbar sei. Nicht zumutbar seien

langes Stehen, langes Gehen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Heben, Tragen

über 10 kg, Gehen auf unebenem Boden, wiederholtes Treppensteigen, Knien,

Hocken, Kauern, Steigen auf Gerüsten/Leitern und Schichtarbeit (vgl.

Stellungnahme vom 09.11.2020, IV-Akte 86).

4.3.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht ersichtlich, worauf

sich der RAD bei der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit stütze, da es kein

Korrelat in den Akten gebe (vgl. Beschwerde, S. 3). Weder habe die RAD-Ärztin

die Beschwerdeführerin persönlich gesehen, noch sei ein fachärztliches

Gutachten angeordnet worden, welches die entsprechenden Aussagen enthalten

würde. Auch sei die RAD-Ärztin Dr. D____ weder Neurologin noch Orthopädin und könne

sich demgemäss nur beschränkt zu den ärztlichen Feststellungen der weiteren

Fachärzte in endgültiger Weise äussern (vgl. Beschwerde, S. 3). Es sei daher

auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ sowie die

erfolgten bildgebenden Untersuchungen abzustellen und die Beschwerdeführerin

gestützt darauf zu berenten, wobei eventualiter ein polydisziplinäres Gutachten

in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin

anzuordnen sei (vgl. Beschwerde, S. 4).

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Bericht des [...]spitals

C____ vom 22. August 2019, worin ihr auch in einer wechselbelastenden Tätigkeit

mit teils sitzender, teils stehender Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

maximal 2 Stunden pro Tag attestiert wird (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Dieser

Bericht ist jedoch vorliegend nicht schlüssig, da im Bericht des gleichen

Spitals gleichen Datums zu Handen der Taggeldversicherungen eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit attestiert wurde (vgl. IV-Akte

62, S. 13). Es kommt hinzu, dass im gleichen Bericht festgehalten wurde, es

seien Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten T.igkeit angezeigt (vgl. IV-Akte 43, S. 2). Dies spricht gegen

einen dauernden invalidisierenden Gesundheitszustand.

4.4.2. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die

Taggeldversicherung ihre Leistungen per 31. Mai 2020 einstellte (vgl. Schreiben

vom 28.02.2020, IV-Akte 69). Dies ist vor dem Hintergrund, dass die im Sprechstundenbericht

des [...]spitals C____ vom 13. Juli 2020 erwähnten Bandscheibenprotrusionen und

foraminalen Einengungen von Nervenwurzeln als asymptomatisch qualifiziert

wurden (IV-Akte 84, S. 6) nachvollziehbar. Ob die vom Assistenzarzt Dr. E____

des [...]spitals C____ am 30. Januar 2020 gegenüber der Taggeldversicherung

vorgenommene Stellungnahme aufgrund der missverständlichen Formulierung unklar ist

(vgl. E-Mail Dr. E____ vom 30.01.2020, IV-Akte 62, S. 3) kann vorliegend offen

bleiben. Denn es ergibt sich aus den Akten, dass die behandelnden Ärzte des [...]spitals

C____ der Beschwerdeführerin lediglich während der Behandlungsphase eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Bericht vom 28.03.2019, IV-Akte 24;

Bericht vom 09.05.2019, IV-Akte 43, S. 6 f. Bericht vom 10.06.2019, IV-Akte 30;

Bericht vom 06.05.2019, IV-Akte 32; Bericht vom 03.07.2019, IV-Akte 40, S. 2

f.; Bericht vom 22.08.2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 43, S. 1

f.) und die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Stellungnahme von Dr. E____ in

der letzten Verlaufskontrolle vom 4. November 2019 nicht mehr diskutiert worden

ist (vgl. Hinweis im Bericht vom 13.01.2020, IV-Akte 62, S. 6 f.; siehe auch

Bericht vom 08.11.2019, IV-Akte 62, S. 8 f.).

4.5.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Schulterbeschwerden wird in den Akten des [...]spitals C____ lediglich erwähnt,

es zeige sich rechtsseitig nur eine geringgradige Degeneration glenohumeral und

linksseitig eine mässige Degeneration. Das AC Intervall sei beidseitig regelrecht

(vgl. Bericht vom 13.07.2020, IV-Akte 84, S. 7). Eine Arbeitsunfähigkeit wird in

diesem Bericht nicht attestiert (vgl. a.a.O.) und auch von Seiten des

Hausarztes finden sich keine schulterbezogenen Diagnosen oder

Arbeitsunfähigkeiten. Aufgrund dessen, dass im [...]spital C____ eine

Behandlung mit Physiotherapie initiiert und der Beschwerdeführerin in Aussicht

gestellt wurde, sie könne sich bei einer fehlenden Beschwerdeverbesserung im

Schulterteam vorstellen mit Option auf eventuell mögliche subacromiale

Infiltration, lässt sich derzeit kein weiterer Abklärungsbedarf begründen.

Einen solchen verneinten zudem auch die behandelnden Ärzte des [...]spitals C____

auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Bericht vom 22.08.2019

zu Handen der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 43, S. 2).

4.6.

Vor diesem Hintergrund sind die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. D____

vom 17. November 2019 und vom 9. November 2020 (vgl. IV-Akten 49 und 86) in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge schlüssig und in sich widerspruchsfrei.

Sie sind vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da

sich Dr. D____ auf zahlreiche medizinische (Sprechstunden-)Berichte der

behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ abstützte, welche wiederum auf mehreren

bildgebenden Untersuchungen basieren (MRT Knie und/oder Unterschenkel vom

23.10.2019, IV-Akte 84, S. 13; Ganzbeinaufnahme stehend beidseits vom

23.10.2019, IV-Akte 84, S. 12; Lendenwirbelsäule a.p. und lateral vom

20.05.2020 IV-Akte 84, S. 11) und sie darüber hinaus auch den IV-Bericht des

Hausarztes Dr. F____ berücksichtigte (vgl. Aufzählung, IV-Akte 86, S. 1 f.). Die

von ihr attestierten Diagnosen decken sich mit den Berichten der behandelnden

Ärzte des [...]spitals C____ (vgl. z.B. Bericht vom 28.03.2019, IV-Akte 24).

Ferner würdigte sie sämtliche vorhandenen Unterlagen und berücksichtige den

bisherige Behandlungsverlauf und den beruflichen Werdegang resp. das

berufsbedingte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin. Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin lässt sich der RAD-Ärztin nicht die Kompetenz

absprechen, sich bei Beschwerden an der Wirbelsäule und am Kniegelenk

abschliessend zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt, sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte der physikalischen Medizin

und Rehabilitation wie die RAD-Ärztin, welche über den entsprechenden Titel

verfügt, gemäss ihrer Ausbildungsordnung der FMH befähigt, Abklärung und

Behandlung des gesamten Spektrums der konservativen muskuloskelettalen Medizin

durchzuführen. Da in ihrer Ausbildung die muskuloskelettale Rehabilitation

einen breiten Raum einnimmt, müssen sich die entsprechenden Fachärztinnen und

Fachärzte insbesondere bei den degenerativen und entzündlichen Krankheiten der

Gelenke und der Wirbelsäule gut auskennen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Im

Ergebnis kam die RAD-Ärztin zu einer schlüssigen und eher grosszügigen

Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Verweistätigkeit, welche deutlich über dem von der Beschwerdeführerin bisher geleisteten

Erwerbspensum liegt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

4.7.

Zwar verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Hausarzt Dr. F____,

FMH Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, bei den identischen Diagnosen wie

der RAD (chronisches Panvertebralsyndrom, Femoropatellararthrose beidseits,

Diabetes Mellitus Typ 2) eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit attestiert (vgl. Bericht vom 12.10.2020, IV-Akte 84, S. 3; Beschwerde

S. 3). Dies ist zutreffend. Allerdings ergibt sich aus diesem Bericht keine

Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, resp. wollte sich der

Hausarzt diesbezüglich nicht festlegen (vgl. IV-Akte 84, S. 4). Ferner ist zu

berücksichtigen, dass der Hausarzt in seinem neusten Bericht vom 19. April 2021

keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, sondern eine polydisziplinäre

Begutachtung der Beschwerdeführerin empfiehlt (GA 8), wobei er gleichzeitig

einräumt, dass er die Patientin, welche er seit Juni 2020 betreue, zu wenig

kenne (gl. GA 8). Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass der Hausarzt einen

Verdacht auf eine depressive Verstimmung geäussert hat. Eine solche wäre jedoch

definitionsgemäss ohne Krankheitswert. Für anderweitige psychiatrische

Einschränkungen gibt es vorliegend in den Akten keine Anhaltspunkte. Schliesslich

sind die vom Hausarzt im Hinblick auf eine psychiatrische Begutachtung

genannten kulturellen Unterschiede als iv-fremd zu beurteilen (vgl. IV-Akte 84;

Beschwerde, S. 3 f.), weshalb sie keinen weiteren Abklärungsbedarf begründen

können.

4.8.

Bei dieser Ausgangslage durfte die Abklärungsperson im

Haushaltsabklärungsbericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf die vorliegend

als beweiskräftig beurteilte Stellungnahme der RAD-Ärztin verweisen. Wie sich

dem Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Juli 2020 entnehmen lässt, übt die

Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Tätigkeiten im Haushalt nach wie vor selber

aus. Angesichts dessen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im gewissen

Umfang eine Mithilfe zugemutet werden kann, erscheint die vom Abklärungsdienst

ermittelte Einschränkung im Haushalt insgesamt plausibel. Darauf kann

vorliegend abgestellt werden.

4.9.

Als Fazit kann festgehalten, dass bei einer Gesamtwürdigung der

Akten die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach eine leichte wechselbelastende

Tätigkeit zumindest im bisher ausgeübten Pensum (von rund 40%) machbar sein

sollte, als schlüssig erscheint. Unter diesen Voraussetzungen ergäbe sich mit

der gemischten Methode selbst dann kein zu einer Rente berechtigender

Invaliditätsgrad, wenn entsprechend der diesbezüglichen Aussage des RAD lediglich

auf eine 40% Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt

würde. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: