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Entscheid

IV.2021.22

IVG

12. Juli 2021Deutsch17 min

Im Juni 2013 erlitt er einen Herzinfarkt (Nicht-ST-Strecken-Elevationsmyokardinfarkt;

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.22

Verfügung vom 12. Januar 2021

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1959, stammt aus

Italien und ist von Beruf Maurer/Gipser (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 28).

Er leidet an einer ischämischen Kardiopathie bei koronarer 3-Gefäss-Erkrankung.

Im Juni 2013 erlitt er einen Herzinfarkt (Nicht-ST-Strecken-Elevationsmyokardinfarkt;

NSTEMI). Es wurde in der Folge eine Koronardilatation (percutaneous

transluminal coronary angioplasty [PTCA]) vorgenommen (vgl. u.a. IV-Akte 3, S.

21).

b) In der Zeit vom 20. Mai 2014 bis zum 31. Dezember

2014 arbeitete der Beschwerdeführer als Gipser für die C____ AG (vgl. den

Arbeitgeberbericht; IV-Akte 35, S. 2 ff.). Ab dem 15. August 2016 war er für

die D____ AG als Gipser im Einsatz (vgl. den Arbeitgeberbericht vom 30. Januar

2017 [IV-Akte 14]; siehe auch den Einsatzvertrag [IV-Akte 9.16, S. 3]). Mit

Wirkung ab 11. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer wegen rascher

Erschöpfung/Dyspnoe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a.

IV-Akte 3, S. 24). Es erfolgten diverse kardiologische Abklärungen (vgl. u.a.

die Berichte des Kardiologen Dr. E____ vom 14. Oktober 2016 und vom 4. November

2016; IV-Akte 3, S. 9 ff. bzw. S. 19 ff.). Ab Ende November 2016 unterzog sich

der Beschwerdeführer schliesslich einer kardialen Rehabilitation im F____spital

[...] (vgl. u.a. den Bericht des F____spitals vom 26. November 2016; IV-Akte 3,

S. 21).

c) Im Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 17. März 2017 [IV-Akte

27]; Untersuchungsberichte der Abteilung Kardiologie des F____spitals [IV-Akten

59, 73, 81, 86, 94.1 und 95, S. 10-12]; Bericht Dr. G____ vom 19. Juli 2018

[IV-Akte 68]; Berichte Innere Medizin des F____spitals vom 13. Juli 2018

[IV-Akte 95, S. 13 ff.] und vom 13. Dezember 2018 [IV-Akte 95, S. 2 ff.]). Anschliessend

äusserte sich am 28. Februar 2019 der RAD. Wegen der Diskrepanz zwischen der evaluierten

spiroergometrischen Leistungsfähigkeit und der gemessenen LV-EF (Auswurffraktion)

erging die Empfehlung zur kardiologischen Begutachtung des Beschwerdeführers

(vgl. IV-Akte 102). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. H____ einen Auftrag

zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 8. Mai 2019; IV-Akte

111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 113)

verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

20. August 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte

120).

d) Im Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Rentenbezug an. Er machte geltend, er leide unter Atmungsproblemen

und benötige eine Beatmungsmaske (vgl. IV-Akte 132). Ende Februar 2020 liess er

der IV-Stelle den Bericht von Dr. I____, Kardiologin, vom 18. Februar 2020

zukommen (vgl. IV-Akte 140). In der Folge traf die IV-Stelle weitere

Abklärungen. Insbesondere holte sie den Bericht der Pneumologie vom 2. April

2019 (IV-Akte 153, S. 15 f.) ein. Am 23. Oktober 2020 äusserte sich der

RAD (vgl. IV-Akte 158). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 teilte

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 159). Dazu äusserte sich dieser am 7. November 2020

(vgl. IV-Akte 161). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 12. Januar 2021

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 165).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021

Einsprache/Beschwerde bei der IV-Stelle Basel-Stadt erhoben. Der Eingabe hat er

den Ergometrie-Bericht von Dr. J____ vom 19. Januar 2021 (IV-Akte 167, S. 3 f.)

beigelegt. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das

Sozialversicherungsgericht weitergeleitet.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. März

2021.

wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält, jetzt anwaltlich vertreten

durch MLaw B____, mit Replik vom 12. Mai 2021 an seiner Beschwerde fest. Er

beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen

Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 3.

Juni 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

f) Am 18. Mai 2021 reicht Herr K____,

Sozialversicherungsfachmann, eine Honorarnote für seine Bemühungen ab dem 4.

Februar 2021 bis zum 24. Februar 2021 ein. Dazu äussert sich die

Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2021. Sie macht geltend, die Honorarnote sei

nicht zu berücksichtigen.

g) Mit Triplik vom 18. Juni 2021 nimmt der

Beschwerdeführer nochmals Stellung und beantragt weiterhin die Gutheissung der

Beschwerde. Seiner Eingabe hat er zusätzliche ärztliche Unterlagen beigelegt.

III.

Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz;

SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die vorliegenden medizinischen Erhebungen, insbesondere die Einschätzung des

RAD, könne nicht von einer in der Zwischenzeit eingetretenen Verschlechterung

der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sei die erneute

Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Der Beschwerdeführer wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, er leide neu an einem Schlafapnoe-Syndrom. Dem

sei im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend Rechnung

getragen worden (vgl. insb. die Replik und die Triplik).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Januar 2021 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad

von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020

vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung

des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil

des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20.

August 2019 (IV-Akte 120) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,

als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen

bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3

4.3.1

Die Verfügung vom 20. August 2019 (IV-Akte 120), mit der ein

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war, basierte auf dem

kardiologischen Gutachten von Dr. H____ vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 111). Dr. H____

hatte in Bezug auf die medizinische Vorgeschichte dargetan, im Nachgang an die

Implantation eines CRT-ICD-Systems (Herz-Defibrillator) zur

Resynchronisationstherapie habe sich die Auswurffraktion bis im Oktober 2018

wieder auf 36 % verbessert, wobei jedoch die angegebene Dispnoe und Müdigkeit

konstant geblieben seien. Eine Spiroergometrie im Oktober 2017 habe jedoch

entgegen der deutlichen Leistungseinschränkung in der Anamnese nur eine leichte

körperliche Einschränkung gezeigt (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.3.2

Dr. H____ hatte ebenfalls eine transthorakale Echokardiografie

veranlasst. Diese hatte eine mittelschwer eingeschränkte Auswurffraktion von 39

% und insofern nur eine geringe Verbesserung seit der letzten Echokardiografie

ergeben (vgl. IV-Akte 111, S. 22). Der Gutachter hatte klargestellt, die

Symptome seien trotz der Resynchronisationstherapie bis jetzt stabil geblieben.

Die linksventrikuläre Funktion habe sich auf 39 % und damit nur diskret

verbessert (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte der Gutachter

ausgeführt, insgesamt seien die Angaben des Exploranden zwar plausibel und

konsistent. Es scheine aber gleichwohl eine gewisse Diskrepanz zwischen den vom

Exploranden erwähnten alltäglichen Belastungen an der frischen Luft und den leichteren

körperlichen Belastungen im Haushalt zu bestehen. Damit korreliere, dass die

Leistungsfähigkeit anlässlich der Spiroergometrie nur als leicht eingeschränkt

beurteilt worden sei. Allerdings habe sich im Rahmen der heutigen Ergometrie

eine doch recht deutlich eingeschränkte Belastbarkeit von bloss 64 % der

Sollleistung gezeigt, was eine erneute Verschlechterung darstelle (vgl. S. 19

des Gutachtens).

4.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____

dargetan, der Explorand sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Maurer/Gipser seit Oktober 2016 auf Dauer 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 19 des

Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit könne dem Exploranden jedoch seit der

Rehabilitation, mithin seit April 2017, vollumfänglich (100 %) zugemutet werden.

Es müsse sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln.

Das Traglimit betrage 5 Kilogramm. Wegen des implantierten Herz-Defibrillators

dürfe der Explorand auch nicht in gefährlichen Positionen wie auf Gerüsten

arbeiten. Das berufsmässige Ausüben von Fahrtätigkeiten sei ausgeschlossen und

er dürfe auch nicht im Bereich von elektrischen Feldern arbeiten. Mittelschwere

Tätigkeiten könnten dem Exploranden zu 50 % zugemutet werden (vgl. S. 20 des

Gutachtens).

4.4

4.4.1

Was die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 20. August 2019

(IV-Akte 120) angeht, so präsentiert sich die medizinische Aktenlage im

Wesentlichen wie folgt: Dr. I____ (Kardiologin) führte im Bericht vom 18. Februar

2020.

(IV-Akte 140, S. 2 ff.) aus, echokardiografisch sei ein stabiler

Befund feststellbar (vgl. S. 1 des Berichtes). In der Fahrrad-Ergometrie

zeige sich bei knapp adäquater Belastung eine eingeschränkte

Leistungsfähigkeit. Der Abbruch erfolge aufgrund von Beinermüdung und Dispnoe.

Zusammenfassend sei von einem stabilen Verlauf auszugehen (vgl. S. 2 des

Berichtes).

4.4.2

Im Schlafbericht vom 10. Juni 2020 wurde festgehalten,

es bestehe subjektiv ein guter Benefit in Bezug auf Müdigkeit und kognitive

Funktionen. Des Weiteren wurde klargestellt, unter APAP-Therapie zeige sich

subjektiv und objektiv eine gute Kontrolle der Schlafapnoe (vgl. IV-Akte 153,

S. 2).

4.4.3

Dr. L____, c/o RAD, stellte daraufhin im Bericht vom

23.

Oktober 2020 (IV-Akte 158) klar, es könne gestützt auf die

vorliegenden medizinischen Berichte keine dauerhafte wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Das Schlafapnoesyndrom sei in der

Zwischenzeit mit APAP-Therapie gut eingestellt. Gemäss den Behandlern zeige

sich subjektiv und objektiv eine gute Kontrolle der Schlafapnoe. Ein

behandeltes und gut eingestelltes Schlafapnoesyndrom bringe keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit sich. Die

Befunde, welche von der behandelnden Kardiologin im Bericht vom 18. Februar 2020

(IV-Akte 140) angegeben würden, hätten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung

durch Dr. H____ vorgelegen und seien nicht neu (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5

Dieser – zwar knapp gehaltenen – Einschätzung des RAD kann gefolgt

werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. L____ mit den

relevanten Akten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

hinreichend begründet. Die Beurteilung von Dr. L____, wonach sich in der

Zwischenzeit keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

eingestellt habe, lässt sich sehr gut mit den erwähnten ärztlichen

Stellungnahmen vereinbaren.

4.6

4.6.1

Während des Gerichtsverfahrens hat der Beschwerdeführer

weitere Berichte von Dr. I____ eingereicht. Im Bericht vom 25. August 2020

(Triplikbeilage 1) führte die Kardiologin an, klinisch zeige sich ein

kardial kompensierter Patient mit einem leicht erhöhten Praxisblutdruck.

Echokardiografisch sei ein unveränderter Befund feststellbar. Zusammenfassend

lasse sich anhand der durchgeführten Untersuchungen keine abschliessende

Erklärung für die geltend gemachte zunehmende Leistungsintoleranz finden. Zur

weiteren Objektivierung wie auch zur Evaluation einer allfälligen pulmonalen

Genese der Anstrengungsdispnoe werde man noch eine Spiroergometrie durchführen

lassen (vgl. S. 1 f. des Berichtes).

4.6.2

Im Bericht vom 27. Oktober 2020 (Triplikbeilage 2) hielt

Dr. I____ fest, trotz zweimal durchgeführter Spiroergometrie (einmal auf dem

Fahrrad-Ergometer und einmal auf dem Laufband) habe sich die Ätiologie der

beklagten Leistungsintoleranz nicht abschliessend beurteilen lassen; denn die

Ausbelastungskriterien seien nicht erfüllt worden. Im Rahmen beider Untersuchungen

hätten sich aber Hinweise auf eine chronotrope Inkompetenz gezeigt. Die

kardiopulmonale und auch globale Leistungsfähigkeit seien normal gewesen.

Weiterhin beklage der Patient eine im Vergleich zu früher deutlich

eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Rhythmusspezifische Beschwerden würden jedoch

verneint.

4.6.3

Im Bericht vom 8. Dezember 2020 (Triplikbeilage 3)

legte Dr. I____ dar, es zeige sich weiterhin eine einwandfreie Funktion des

CRT/ICD-Gerätes. Aufgrund der immer noch fehlenden Besserung der

Leistungsintoleranz habe man heute den Sensor erneut angepasst.

4.6.4

In einem weiteren Bericht vom 8. Dezember 2020

(Triplikbeilage 4) stellte Dr. I____ klar, das vom Patienten geltend

gemachte Thoraxschmerzereignis bleibe unklar. Es scheine aber eher

muskuloskelettaler Genese zu sein. Es deute nichts auf eine kardiale Ursache hin.

4.6.5

Im Bericht vom 21. Januar 2021 (Triplikbeilage 5) wies

Dr. I____ erneut darauf hin, auch nach Anpassung des Sensors habe keine

Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Im Rahmen der aktuellen

Fahrrad-Ergometrie habe bei inadäquater Belastung eine deutlich eingeschränkte

Leistungsfähigkeit gesehen werden können. Sollte sich diese subjektive

Leistungsminderung nach erneuter Umstellung der Schrittmachereinstellungen nicht

wieder ändern, werde sich der Patient wieder melden.

4.7

4.7.1

Gestützt auf diese Berichte von Dr. I____ lässt sich nicht

auf eine bis zum Erlass der Verfügung am 12. Januar 2021 eingetretene relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen

(vgl. zum massgebenden Beurteilungszeitraum u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_26/2017 vom 28. Februar 2017 E. 4.1.). Namentlich gilt es in diesem

Zusammenhang zu beachten, dass sich der effektiv objektiv messbare kardiologische

Befund gemäss Dr. I____ nicht verändert hat (vgl. insb. den Bericht vom 25.

August 2020). Mit der subjektiven Leistungsintoleranz des Beschwerdeführers hat

sich bereits Dr. H____ auseinandergesetzt. Er führte aus, anlässlich der bei

ihm vorgenommenen Ergometrie habe sich eine doch recht deutlich eingeschränkte

Belastbarkeit von bloss 64 % der Sollleistung gezeigt (vgl. S. 19 des

Gutachtens; IV-Akte 111, S. 19). Dessen ungeachtet bescheinigte Dr. H____ dem

Beschwerdeführer aber in einer angepassten leichten Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 111, S. 20).

4.7.2

Da auch die Schlafapnoe gut kontrolliert ist (vgl. dazu

den Schlafbericht vom 10. Juni 2020; IV-Akte 153, S. 2), ist davon

auszugehen, dass sie sich – wie vom RAD dargetan wird – nicht zusätzlich auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten leichten

Tätigkeit auswirkt.

4.8

Aus all dem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

weiterhin über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten

Tätigkeit (wie von Dr. H____ beschrieben) verfügt. Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers (vgl. insb. die Replik; siehe auch die Triplik) sind

daher auch keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich. Weil in Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Änderung eingetreten ist, durfte die

Beschwerdegegnerin auf die Vornahme eines Einkommensvergleiches verzichten.

4.9

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin

mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht mit

Verfügung vom 12. Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

abgelehnt hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,

MLaw B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter

Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes (Verfassen von zwei schriftlichen

Eingaben) von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde

erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

5.4

Am 25. Mai 2021 (Datum des Einganges) hat Herr K____,

Sozialversicherungsfachmann, 4153 Reinach/BL, dem Gericht seine Honorarnote vom

18.

Mai 2021 betreffend Bemühungen ab dem 2. Februar 2021 bis zum 24.

Februar 2021 zukommen lassen. In der Triplik wird erklärend angeführt, der

Beschwerdeführer habe die Dienste von Herrn K____ als Dolmetscher in Anspruch

nehmen müssen (vgl. S. 3 oben der Triplik). In Bezug auf die Honorarnote von

Herrn K____ ist jedoch zu bemerken, dass gemäss § 4 des basel-städtischen Advokaturgesetzes

vom 15. Mai 2002 (GS 291.100) zur berufsmässigen Vertretung, mithin zur Parteivertretung

gegen Entgelt, vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) nur

befugt ist, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. dazu

Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61). Dies trifft auf Herrn K____ nicht zu. Mangels

Vertretungsbefugnis hat er daher auch keinen Anspruch auf ein Anwaltshonorar zu

Lasten der Gerichtskasse. Seine Honorarnote kann daher nicht berücksichtigt

werden.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Ein Honoraranspruch von Herrn K____ wird

abgelehnt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– K____:

Erwägung 5.4. des Urteils und Auszug aus dem Dispositiv

Versandt am: