IV.2021.24
Das beweiskräftige Gutachten berücksichtigt den Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers
23. Juni 2021Deutsch21 min
Migräne und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Bericht [...]spital
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.24
Verfügung vom 18. Januar 2021
Das beweiskräftige Gutachten
berücksichtigt den Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer übte in der
Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten aus ([...], vgl. Lebenslauf, IV-Akte 1,
S. 4). Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder (geb. 2013 und 2015). Im Jahr
2014 und 2015 wurden beim Beschwerdeführer Epilepsie, Multiple Sklerose,
Migräne und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Bericht [...]spital
C____ vom 18.03.2016, IV-Akte 18, S. 6; undatierter IV-Arztbericht Psychiatrie C____
mit Eingang 04.05.2016, IV-Akte 22; vgl. auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
Psychiatrie C____, IV-Akte 1, S. 5 ff.).
b) Am 10. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 5). Die
Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl.
IK-Kontoauszug, IV-Akte 10; IV-Arztbericht Psychiatrie C____, IV-Akte 22;
Bericht Hausarzt vom 20.05.2016, IV-Akte 24, S. 1 ff.; Berichte [...]spital C____,
IV-Akte 24, S. 7 ff.). Gestützt auf eine Empfehlung des RAD nach einer
Besprechung mit dem behandelnden Arzt (vgl. Stellungnahme RAD-Ärztin pract.
med. D____, IV-Akte 27, S. 2) verfügte die Beschwerdegegnerin als
Schadenminderungsauflage für berufliche Massnahmen den Nachweis einer Cannabis
Abstinenz mittels Urinproben (vgl. Einschreiben vom 08.07.2016, IV-Akte 28;
Einschreiben vom 26.07.2016, IV-Akte 31).
c) Nachdem der Beschwerdeführer an der
Schadensminderungsauflage nicht mitwirkte, teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen
möglich seien (vgl. IV-Akte 32) und stellte in Aussicht, den Rentenanspruch zu
prüfen (vgl. Mitteilung IV-Akte 32). Nach Eingang weiterer medizinischer
Unterlagen und nach Durchführung einer neuropsychologischen Testung (vgl.
Bericht vom 23.02.2018, IV-Akte 46, S. 4 ff.) wurde der Beschwerdeführer auf
Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 49) aufgefordert, eine Urinprobe zur Prüfung des
Cannabiskonsums abzugeben (vgl. IV-Akten 50 und 51). Der Beschwerdeführer kam
dieser Aufforderung nicht nach (vgl. Stellungnahme RAD-Ärztin pract. med. D____
vom 13.02.2019, IV-Akte 60) und erschien auch zur persönlichen Untersuchung
durch den RAD nicht (vgl. RAD-Stellungnahme vom 27.03.2019, IV-Akte 63;
Schreiben vom 28.03.2019, IV-Akte 65).
d) In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut aufgeboten
und es konnte am 11. Juli 2019 eine RAD-Kurzuntersuchung stattfinden, in
welcher weiterhin ein Cannabis-Konsum festgestellt wurde (IV-Akte 76, S. 2). Die
RAD-Ärztin empfahl daraufhin ein bidisziplinäres
(psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten bei Dres. E____/ F____, welches
diese am 19. November 2019 erstatteten (vgl. IV-Akte 82). Am 13. Dezember 2019
ergänzte die RAD-Psychiaterin Dr. G____ die vom psychiatrischen Gutachter
vorgenommene Standardindikatorenprüfung (vgl. IV-Akte 85) und die RAD-Ärztin
Dr. H____ nahm zum Gutachten Stellung (vgl. Stellungnahme vom 16.12.2019,
IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2019 mit, dass sie
beabsichtige einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 16%
abzulehnen (vgl. IV-Akte 87). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
Einwand (IV-Akte 90) und die Beschwerdegegnerin tätigte auf Anraten des RAD
(vgl. IV-Akte 97) eine Rückfrage bei den Gutachtern (vgl. IV-Akten 98 f.). Mit
Antwortschreiben vom 8. Oktober 2020 resp. 30. November 2020 nahmen die
Gutachter zum Einwand Stellung (vgl. Stellungnahme Dr. F____, IV-Akte 100;
Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 104). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 und reichte eine Stellungnahme seines zwischenzeitlich
neu behandelnden Arztes Dr. I____ ein (vgl. IV-Akte 101). Am 12. Januar 2021 nahm
der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zum Fall Stellung (vgl. IV-Akte 108). In
der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 110).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Februar 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 18. Januar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren.
2.
Eventualiter sei
die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
4.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als
seinem Rechtsvertreter zu gewähren.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
30.
März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2021 werden dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,
Advokat, bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 23. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte
(Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung einen
Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermitteln IV-Grad von 16% ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit
als [...] nicht mehr ausüben könne. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm
jedoch andere, leidensangepasste Tätigkeiten im Pensum von 80 % zumutbar (vgl.
IV-Akte 110). Sie stützte sich dabei auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 19. November 2019 (vgl. IV-Akte 82)
sowie deren ergänzenden Stellungnahmen vom 8. Oktober 2020 resp. vom 30.
November 2020 (vgl. Stellungnahme Dr. F____, IV-Akte 100; Stellungnahme Dr. E____,
IV-Akte 104).
2.2
Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des Gutachtens in Frage
und bringt zur Hauptsache vor, dass nach dem Gutachten u.a. unklar bleibe,
inwiefern der hohe Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers eine zusätzliche
Komponente seiner anderweitigen Einschränkungen darstelle. Dies könnte erst dann
abgegrenzt werden, wenn er während mehrerer Wochen abstinent wäre (vgl.
Beschwerde, S. 3).
2.3
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer stark abhängig von
Cannabis. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob der Cannabis-Konsums
des Beschwerdeführers im Gutachten ausreichend berücksichtigt wurde.
3.
3.1
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom
6.
Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1
mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1
4.1.1
Der neurologische Teilgutachter attestierte dem
Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Encephalomyelitis
disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf (ES 11/2014, ED 05/2015) mit
wahrscheinlich symptomatischer Epilepsie behandelt mit Orfiril
-
Fatigue
-
leicht
ausgeprägte kognitiver Beeinträchtigung bei: Encephalomyelitis disseminata,
Cannabis-Abusus (vgl. IV-Akte 82, S 16).
4.1.2
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte er beim Beschwerdeführer einen Cannabis-Abusus mit aktuell
hohem Konsum und stellte aktenanamnestisch die Diagnose einer Migräne (vgl.
IV-Akte 82, S. 16).
4.1.3
Hinsichtlich des Schweregrads führte der Gutachter aus,
neurologisch würden sich aufgrund der Untersuchungsbefunde keine
Beeinträchtigungen ergeben. Aus verhaltensneurologischer Sicht bestehe eine
leichte Beeinträchtigung bei Fatigue sowie einer leichten kognitiver Störung,
wobei unklar sei, inwiefern die Fatigue und die kognitive Störung, durch den ausgeprägten
Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers zusätzlich verstärkt würden (IV-Akte 82,
S. 16). Weiter vermerkte der Gutachter, dass der Beschwerdeführer am Abend vor
der Untersuchung mehrere Joints geraucht und zudem angegeben habe, regelmässig
Cannabis zu konsumieren (vgl. IV-Akte 82, S. 17), weshalb offen sei, inwiefern
der regelmässige Cannabis-Konsum die kognitiven Fähigkeiten des Exploranden mitbeeinflusse
(vgl. IV-Akte 82, S. 17). Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, dass im
Hinblick auf den Schweregrad der Beeinträchtigung aufgrund der MS alleine sowie
der Epilepsie und der aktenanamnestisch bestehenden Migräne - so lange keine
Befunderhebung nach mehrwöchiger Drogenabstinenz erfolgen könne - aus
pragmatischer Sicht ausschliesslich von einer diskreten bis höchstens leichten
Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. IV-Akte 82, S. 16 f.).
4.1.4
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
hielt der neurologische Gutachter fest, aufgrund der Fatigue sowie der leichten
kognitiven Beeinträchtigung bestehe beim Beschwerdeführer eine solche von
sieben Stunden resp. 80%, da er mehr Pausen benötige und einen erhöhten
Erholungsbedarf habe (vgl. IV-Akte 82, S. 20). Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangespassten Tätigkeit hielt der Gutachter
fest, dass Arbeiten mit Benutzung eines Motorfahrzeuges, Schicht- oder
Nachtarbeit sowie Eigen und Fremdgewährdung vermieden werden sollten. Es solle
ausserdem die Möglichkeit zu vermehrten Pausen, ohne hohe Anforderungen an die
Fähigkeit neue Inhalte aufzunehmen und das Aufrechterhalten einer langen
Konzentrationsfähigkeit bestehen (vgl. IV-Akte 82, S. 20 f.). Die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilte der Gutachter
ebenfalls mit 80% (vgl. a.a.O.).
4.2
4.2.1
Der psychiatrische Teilgutachter konnte beim Beschwerdeführer
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl.
IV-Akte 82, S. 27). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer:
1.
Rezidivierende
depressive Episoden, zurzeit remittiert ICD:10 F33.4
2.
Störung durch
Cannabinoide ICD:10 F12.00
3.
Anamnestisch
Zustand nach Spielsucht F63 (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 28).
4.2.2
In der Beurteilung führte der Gutachter aus, aufgrund
der Untersuchungsbefunde, den Angaben des Exploranden und der Aktenlage müsse
aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass es mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu depressiven Episoden gekommen sei, dass aber
derzeit keine solche gemäss ICD:10-Kriterien diagnostiziert werden könne. Der
Explorand zeige keine durchgehende Niedergeschlagenheit, Gedrücktheit, keine
durchgehende Freudlosigkeit, Interesseverlust oder bei der Untersuchung einen
verminderten Antrieb, sondern habe bei der Untersuchung wach, konzentriert und
aufmerksam gewirkt. Er zeige kein vermindertes Selbstwertgefühl, keine
Schuldgefühle, keine pessimistische Zukunftsperspektive, sei allerdings etwas
getrübt durch eine ängstlich sorgenvolle Selbstbeobachtung hauptsächlich in
Bezug auf die Entwicklung der MS-Symptomatik. Der Explorand berichte über eine
Schlafstörung, die aber nicht im Rahmen einer depressiven Symptomatik, sondern
wahrscheinlich im Rahmen der Suchtproblematik diagnostisch zu situieren ist.
Der Explorand berichte nicht über ein Morgentief und habe keine Suizidgedanken.
Er fühle sich in seiner Umgebung an und für sich recht gut, habe aber auch Eheprobleme,
die ihn belasten würden. Insgesamt sei die Symptomatik und die Befundlage nicht
derart, dass gemäss ICD:10-Kriterien von einer depressiven Episode - auch nicht
einer solchen leichten Grades - ausgegangen werden müsse. Zudem müsse
festgestellt werden, dass der Explorand regelmässig das Antidepressivum
Cipralex einnehme, was ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit auch gegen die latent
depressive Gestimmtheit und seine belastenden Sorgen helfe. Des Weiteren liege
beim Exploranden gemäss ICD:10-Kriterien eine Spielsucht und eine Cannabis-Abhängigkeit
vor. Der Spielsucht gehe der Explorand seit ca. 2013 glaubhaft nicht mehr nach.
Cannabis konsumiere er regelmässig, sodass gemäss 1CD:10-Kriterien von einem
regelmässigen, komplikationslosen, pathologischen Konsum von Cannabis ausgegangen
werden müsse (ICD:10 F12.00, vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 28).
4.2.3
Vor diesem Hintergrund kam der psychiatrische
Teilgutachter zum Schluss, dass weder in der angestammten noch in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe
(vgl. IV-Akte 82, S. 33 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Explorand
unter Berücksichtigung des Aktivitätsniveaus, der Ressourcen, der
Funktionsfähigkeiten, der Befunde und des Verlaufs gemäss Aktenlage als
kaufmännischer Angestellter oder Büroangestellter vollumfänglich arbeitsfähig (vgl.
IV-Akte 82, S. 33).
4.3
Schliesslich kamen die beiden Teilgutachter anlässlich der Konsensbesprechung
kamen zum Ergebnis, dass die neurologische Beurteilung massgebend sei und daher
in der Gesamtbeurteilung von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen sei
(vgl. IV-Akte 82, S. 34).
4.4
4.4.1
Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen
Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle
Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen,
sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und
berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die Gutachter führten die
Cannabisabhängigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten mehrfach auf (vgl.
Gutachten, IV-Akte 82, S. 2, 3, 10, 12, 16 f.; 18, 24, 33) und berücksichtigten
die Standardindikatoren (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 18 und S. 30 ff.). Der
psychiatrische Teilgutachter stellte zudem differentialdiagnostische
Überlegungen an (vgl. IV-Akte 82, S. 28) und beide Gutachter eine kritische
Würdigung des Längsschnittes, der Selbsteinschätzung und der Persönlichkeit vor
(vgl. IV-Akte 82, S. 19 f. und S. 31 f.). Ausserdem erwähnten beide Gutachter
mehrfach, dass beim Beschwerdeführer soziale Probleme wie Eheschwierigkeiten
und Spielschulden im Umfang von Fr. 50'000 bis 60'000 vorliegen (vgl. IV-Akte
82, S. 12, 17, 26, 29, 30), welche jedoch nicht medizinisch begründet sind (vgl.
IV-Akte 82, S. 32 und 33).
4.4.2
Im Ergebnis kamen die Gutachter überzeugend zum Schluss,
dass beim Beschwerdeführer, welcher sich in keiner psychiatrischen Behandlung
befindet (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 23 und 33), sowohl in der angestammten
als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, was sich auch mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung deckt, wonach er sich vorstellen
könnte im kaufmännischen Bereich mit einem Pensum von 70% wieder Fuss zu fassen
(vgl. IV-Akte 82, S. 12). Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf
vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.5
4.5.1
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.5.2
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor die Gutachter Dres. F____
und E____ seien bei ihrer Begutachtung im Oktober 2019 der aktuellen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Berücksichtigung von
Suchterkrankungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt.
Insbesondere lässt er unter Hinweis auf das Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli
2019.
und BGE 143 V 418 vorbringen, dass das Abhängigkeitssyndrom gemäss neuster
Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits als solches rentenrelevant sei und
entsprechend gemäss Vorgaben des Bundesgerichts nach den Standardindikatoren detailliert
geprüft werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 3 und 5). Eine medizinische
Einschätzung der gesamthaft, auch unter Berücksichtigung der
Cannabisabhängigkeit, vorhandenen funktionellen Einschränkungen und ihrer
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachten nicht zu entnehmen und
es seien von der IV-Stelle in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu
Drogensucht offenbar nur die depressionsbedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als invalidenversicherungsrechtlich relevant berücksichtigt
worden (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
4.5.3
Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Bei der
Cannabisabhängigkeit handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt, zu welchem
die RAD-Ärztin bereits bei der Empfehlung zum Gutachten eine zusätzliche
fallspezifische Frage an die Gutachter richtete (vgl. IV-Akte 76, S. 4: "Es stellt sich aufgrund des
neben der neurologischen Erkrankung zusätzlichen Cannabiskonsums die Frage, ob
und wenn ja in welchem Umfang die erwähnte kognitive Beeinträchtigung in Form
einer Fatigue auf die neurologische und/oder den Cannabiskonsum zurückgeführt
werden muss. Dürfen wir Sie bitten hierzu Stellung zu nehmen?"). Zwar trifft es zu, dass der
rheumatologische Gutachter ausführte, es bleibe unklar, inwiefern der hohe
Cannabis-Konsum eine zusätzliche Komponente der beschriebenen Einschränkungen
darstelle (vgl. IV-Akte 82, S. 33). Dies ändert jedoch nicht daran, dass beide
Gutachter die Cannabisabhängigkeit und den regelmässigen Konsum des
Beschwerdeführers von bis zu fünf Joints täglich im Gutachten ausführlich
thematisiert haben (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 2, 3, 10, 12, 16 f.; 18, 24,
33). Zudem bringen beide Gutachter in ihren ergänzenden Schreiben vom 8.
Oktober 2020 (IV-Akte 100) und vom 30. November 2020 (IV-Akte 104) zum
Gutachten vom 19. November 2019 klar zum Ausdruck, dass sie die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Cannabissucht vorgenommen haben. So
hielt der psychiatrische Teilgutachter in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober
2020.
fest, dass es keinen Sinn ergebe die Beurteilung der Indikatoren gesondert
in Bezug auf eine allenfalls vorhandene affektive Störung und den
Cannabis-Abusus zu diskutieren, da das Auseinanderreissen von psychiatrischen
Diagnosen, die allenfalls miteinander in Zusammenhang stehen, nicht zielführend
sei. Im Fall des Exploranden stelle sich die Situation derart dar, dass gar
keine Depression mehr vorliege. Vielmehr sei von einer remittierten Depression
auszugehen. Zudem bestehe keine gravierende Persönlichkeitsproblematik im Sinne
einer Persönlichkeitsstörung oder akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss
ICD:10-Kriterien. Die Depression sei vom Referenten den gutachterlichen Regeln
entsprechend beurteilt worden (vgl. IV-Akte 100, S. 1). Zudem übersieht der
Beschwerdeführer, dass die RAD-Psychiaterin Dr. G____ die vom psychiatrischen
Gutachter vorgenommene Standardindikatorenprüfung noch ergänzt hat (vgl.
IV-Akte 85). Ebenso hat der neurologische Teilgutachter in seinem Schreiben vom
30.
November 2020 bestätigt, dass die Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit im Rahmen aller Indikatoren erfolgt sei (vgl. IV-Akte 104,
S. 1). Daher ist der Auffassung des Rechtsdienstes zuzustimmen, wonach die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit auf einer
medizinischen Gesamtbetrachtung beruht, in welche die Cannabissucht des
Beschwerdeführers einbezogen worden ist (vgl. IV-Akte 108, S. 2).
4.6
4.6.1
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in den Jahren
2015.
und 2016 mittels Arztberichte (Neurologie und Psychiatrie) zu 50-100% AUF
eingestuft worden sei und die Gutachter ihre abweichende Auffassung einer
80%igen Arbeitsfähigkeit resp. den Umstand, inwiefern die Situation im
Vergleich zu den Jahren 2015 und 2016 anders sei, nicht begründen würden (vgl.
Beschwerde, S. 6).
4.6.2
Dies ist nicht zutreffend. In der Stellungnahme des psychiatrischen
Teilgutachters vom 8. Oktober 2020 wird zur festgestellten Differenz
ausdrücklich festgehalten, dass die Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit unter Berücksichtigung aller Indikatoren, also unter
Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens, begründet wurde, an welches sich
insbesondere ambulant tätige Ärzte bei deren Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
resp. Arbeitsfähigkeit nicht halten müssen (vgl. IV-Akte 100, S. 2). Das
Gleiche vermerkte auch der neurologische Teilgutachter in dessen Stellungnahme
vom 30. November 2020 (vgl. IV-Akte 104, S. 1). Überdies ist zu
berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen
eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer
Beweiswert zukommt als solchen von Hausärzt/innen oder behandelnder Fachärzte
(vgl. BGE 135 V 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
4.7
4.7.1
Nicht zu folgen ist weiter dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach im Gutachten festgehalten werde, dass es nicht auszuschliessen sei, dass
es im Berufsalltag insgesamt zu stärkeren Beeinträchtigungen kommen könne, als
in der Testsituation objektiviert werden könne. Da es diesbezüglich eine
weitergehende Auseinandersetzung der Gutachter fehle, sei ein wichtiger Punkt
in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht klar abgeklärt (vgl.
Beschwerde, S. 6). Beide Gutachter haben in ihren ergänzenden Schreiben
festhalten, sie hätten an keiner Stelle die Feststellung gemacht, dass es im
Berufsalltag zu stärkeren Beeinträchtigungen kommen könne (vgl. IV-Akte 100, S.
und IV-Akte 104, S. 2). Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich daher.
4.7.2
Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, dass der neurologische
Gutachter die Prognose als unklar bezeichne, was unzureichend sei (vgl.
Beschwerde, S. 6). Wie der neurologische Gutachter in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 30. November 2020 jedoch festhält, ist der Verlauf einer
MS-Erkrankung bereits in grundsätzlicher Hinsicht unklar. Bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung sei eher von einem milden Verlauf auszugehen gewesen. Eine sichere
Prognose sei für den Referenten nicht möglich. Eine solche hänge u.a. auch vom
weiteren Ansprechen auf die Medikation ab, bzw. sei abhängig von der
Entwicklung der medikamentösen Behandlung einer MS ab (vgl. IV-Akte 104, S. 2).
Darauf kann vorliegend abgestellt werden.
4.8
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es könne von ihm
keine Abstinenz gefordert werden (vgl. Beschwerde, S. 4). 4.8.2. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die Eingliederung des Beschwerdeführers, welche sowohl von
den Gutachtern (vgl. IV-Akte 82, S. 18) als auch von Dr. I____ befürwortet wird
(vgl. IV-Akte 101, S. 2), bislang an der fehlenden Cannabisabstinenz scheiterte.
Diesbezüglich hielt der neurologische Gutachter fest, dass der Explorand durch
den regelmässigen Konsum von Cannabis, sowohl seine Ressourcen wie aber auch
mit grosser Wahrscheinlichkeit seine kognitive Leistungsfähigkeit in einem
gewissen Ausmass beeinträchtige. Insofern sei eine Abstinenz aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht durchaus empfehlenswert. Unter Abstinenz
werde sich zeigen, wie sehr die Fatigue und die kognitiven Leistungen sich
allenfalls verbessern könnten (IV-Akte 104, S. 2). Vor diesem Hintergrund
erscheint eine Cannabisabstinenz im Hinblick auf mögliche berufliche Massnahmen
als sehr sinnvoll.
4.9
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien
vorliegen, welche die Ergebnisse des bidisziplinären Gutachtens in Frage
stellen würden. Anhaltspunkte, aufgrund derer an der Verlässlichkeit der
Angaben der beiden Gutachter zu zweifeln wäre, bestehen nicht. Beide Gutachter
haben plausibel und nachvollziehbar begründet, weshalb an der gutachterlich
festgestellten Arbeitsfähigkeit festgehalten werden kann, wie dies bereits der
RAD festgestellt hat (vgl. Stellungnahme Dr. H____ vom 08.01.2021, IV-Akte
106). Es kann daher vom vollen Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom
19.
November 2019 ausgegangen werden. Im Ergebnis erweist sich damit der
medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin
hat zu Recht bei einem ermittelten IV-Grad von 16% einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei
der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht
seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenrenten mit einem einfachen Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz
bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.
Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren,
weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: