IV.2021.25
Beschwerde gutgeheissen. Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit des veränderten Gesundheitszustandes ungenügend abgeklärt.
29. März 2023Deutsch16 min
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2007 (IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.25
Verfügung vom 26. Januar 2021
Beschwerde gutgeheissen.
Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit des veränderten Gesundheitszustandes
ungenügend abgeklärt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1967 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1995
erstmals in die Schweiz ein und war in der Folge bis um 2002 als Raumpflegerin
in einem Vollzeitpensum tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 31. Januar 2004,
IV-Akte 5).
b)
Am 22. Januar 2004 meldete sie sich erstmals zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Nach Klärung des Sachverhaltes sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2007 (IV-Akte
48) ab dem 1. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2005 keine
Rente mehr zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 49) hiess
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. März 2008
(IV.2007.217) gut und wies die Angelegenheit zur nochmaligen Abklärung und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 61).
c)
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches
Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt für Rheumatologie und innere Medizin,
FMH. Mit Gutachten vom 6. Februar 2012 (IV-Akte 108) attestierte der Gutachter
der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich.
Aufgrund der Rückenproblematik könne die Beschwerdeführerin kein Gewicht über
7.5 kg heben, stossen oder ziehen. Ferner könne keine Arbeit in dauernder
Zwangsstellung wie vornübergebeugt oder sich repetitiv bückend ausgeführt
werden. Die Beschwerdeführerin könne schliesslich nicht nur stehend oder
sitzend arbeiten. Es sei ideal, wenn sie vorwiegend sitzend arbeiten könne aber
auch die Möglichkeit habe, die Position zu wechseln (a.a.O., S. 27 f.). Im
Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2012 (IV-Akte 130) ab dem
1. Dezember 2003 eine ganze Rente (IV-Grad 100%) und ab dem 1. Januar 2005
keine Rente (IV-Grad 20%) mehr zu. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde (IV-Akte 131) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 6.
Mai 2013 (IV.2012.130) ab (IV-Akte 137).
d)
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (IV-Akte 141) macht der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin und Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH, eine Verschlechterung deren Gesundheitszustandes
geltend. In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den erwerblichen und
medizinischen Sachverhalt erneut ab und veranlasste namentlich eine
rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. C____. Der Experte führte betreffend
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Gutachten vom 29. März 2016
(IV-Akte 166) aus, diese habe sich gegenüber dem Vorgutachten vom 6. Februar
2012 nicht geändert. Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. September 2016 (IV-Akte 173) den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
e)
Am 6. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 174). Nach Einholung diverser
Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Akten 177, 180, 181) und Stellungnahme des
RAD (IV-Akte 182) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6.
September 2019 (IV-Akte 183) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Nachdem der Beschwerdegegnerin in der Folge erneut diverse Berichte vorgelegt
wurden (IV-Akten 184, 187, S. 2, 191, S. 5, 199), gemäss welchen neu ein
hochgradiger Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis bestehe, legte sie
diese wiederum dem RAD zur Stellungnahme vor. Mit abschliessender Beurteilung
vom 9. November 2020 (IV-Akte 204) hielt der RAD fest, die neu festgestellte
seronegative rheumatoide Arthritis sei gut eingestellt und die Entzündungsaktivität
sei entsprechend unterdrückt. Quantitativ ändere sich die bisherige
Arbeitsfähigkeit daher nicht.
f)
Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (IV-Akte 206) wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen
mit Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2020 [recte: 16. Februar 2021] beantragt
die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2021 aufzuheben und
es seien ihr ab dem 1. November 2019 Leistungen der Invalidenversicherung
auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, bei der
Beschwerdeführerin betreffend die seronegative rheumatoide Arthritis weitere
Abklärungen vorzunehmen. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 6. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Anträgen fest und reicht dem Gericht einen Bericht des E____spitals
[...] vom 18. März 2021 zu den Akten.
d)
Mit Duplik vom 26. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärungen sowie zum anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reicht die
Beschwerdegegnerin dem Gericht die RAD-Stellungnahme vom 13. April 2021
(IV-Akte 210) ein.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 29. März 2023 die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
1.3
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende
2021.
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser
Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1
Die Parteien sind der Ansicht, dass die im September 2019
diagnostizierte seronegative rheumatoide Arthritis als wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu qualifizieren
sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien.
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob eine abklärungsbedürftige
wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
zu bejahen ist.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim
bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16.
Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 22.
September 2016.
3.4
3.4.1
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93,
99.
f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.3
Die
Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG
betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom
16.
September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49
Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der
angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische
Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4
und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,
9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Als medizinische Entscheidungsgrundlage für die damalige
Verfügung vom 22. September 2016 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
das monodisziplinäre Gutachten vom 29. März 2016 (IV-Akte 166) von Dr. med. C____.
4.1.2
Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
mit/bei Status nach Discektomie L5/S1 rechts am 14.04.2003, leichte
Osteochondrose L4/5, kleine rechtsseitige Discushernie L4/5, leichte
Osteochondrose L5/S1, rechtsseitige Protrusion bis Diskushernie L5/S1 (MRT
12.06.14), Insertionstendinosen beider Beckenkämme (a.a.O., S. 35). In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C____ aus, die Beschwerdeführerin habe
keine Berufsausbildung, weshalb sie nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
beurteilen sei. Auf Grund der Rückenproblematik könne sie nicht über 7.5 kg
heben, stossen oder ziehen, sie könne nicht dauernd in Zwangsstellungen
arbeiten wie dauernd vornübergebeugt oder sich repetitiv bückend. Sie könne
nicht nur stehend oder sitzend arbeiten, es sei ideal, wenn sie vorwiegend
sitzend arbeiten könne, dabei aber auch die Möglichkeit habe die Position zu
wechseln. Für eine derartige körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagspensum.
4.2
4.2.1
Aus medizinischer Sicht beruhte die nun angefochtene
ablehnende Verfügung vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 206) auf den Berichten der
behandelnden Ärzte und den Stellungnahmen des RAD.
4.2.2
Mit Bericht vom 26. September 2019 (IV-Akte 187, S. 2) stellte
das E____spital [...], Abteilung Rheumatologie, der Beschwerdeführerin folgende
Diagnosen: (1) hochgradiger Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis,
Erstdiagnose, (2) chronische Lumbalgien seit 04/2003. Es wurde eine
medikamentöse Therapie mit Prednison 25mg am Tag begonnen und eine Therapie mit
Methotrexat 15mg wöchentlich ab dem 1. Oktober 2019 geplant. Der
Therapieverlauf werde am 5. Dezember 2019 kontrolliert.
4.2.3
Mit Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 191, S. 5) führte das E____spital
[...] aus, unter begonnener immunsuppressiver Therapie zeige sich
zwischenzeitlich bereits eine Beschwerdebesserung. Die Entzündungswerte hätten
sich normalisiert. Bei erst vor zwei Wochen gesteigerter Methotrexat-Therapie
auf 20mg wöchentlich, gelte es den weiteren Verlauf abzuwarten.
4.2.4
Aufgrund der Corona-Pandemie konnte eine erneute
Verlaufskontrolle erst am 9. Juni 2020 [recte: 8. Juni 2020] stattfinden
(IV-Akte 197). Mit Bericht des E____spitals vom 8. Juni 2020 (IV-Akte 199)
wurde die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis definitiv
bestätigt. Im Rahmen der Beurteilung führten die zuständigen Ärzte aus, es
seien keine geschwollenen oder überwärmten Gelenke mehr vorhanden. Es gäbe
Druckdolenz von den DIP und PIP Gelenken ohne Hinweise auf Entzündung. Die
nächste Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.
4.2.5
Mit Beurteilung vom 29. Juli 2020 (IV-Akte 200)
konstatierte die RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und
Rehabilitative Medizin, bevor eine versicherungsmedizinische Beurteilung
vorgenommen werden könne, sollte bei bisher gutem Therapieansprechen der seronegativen
rheumatoiden Arthritis die nächste Verlaufskontrolle abgewartet werden.
4.2.6
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 4. September
2020.
konnten im MRI der Hände keine Hinweise auf Entzündungen festgestellt
werden. Zudem seien die Entzündungswerte normal geblieben. Die
Beschwerdeführerin sei mit dem Zustand aktuell zufrieden und wünsche sich keine
Therapieeskalation (vgl. E-Mail vom 14. Oktober 2020, IV-Akte 202).
4.2.7
Mit erneuter Stellungnahme vom 9. November 2020
(IV-Akte 204) hielt Dr. med. F____ fest, angesichts der unterdrückten Aktivität
der seronegativen rheumathoiden Arthritis ändere sich quantitativ an der
bisherigen Zumutbarkeit nichts. Qualitativ sei das bisherige Verweisprofil
dahingehend zu ergänzen, dass die manuelle repetitive Belastung zukünftig zu
vermeiden sei.
4.2.8
Mit Bericht des E____spitals [...] vom 16. März 2021
(einzige Replikbeilage) wurde eine entzündliche Charakteristik in den Fingern
und Handgelenken der Beschwerdeführerin festgestellt. Im MRI sei unter
Methotrexat-Therapie praktisch keine Besserung der Entzündung in den
Interkarpalgelenken beidseitig ersichtlich. Es bestehe eine persistierende
Aktivität der seronegativen rheumatoiden Arthritis. Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin attestierte letzterer mit Zeugnis vom 22. April 2021 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit (bei den Gerichtsakten).
4.2.9
Mit RAD-Bericht vom 19. April 2021 (IV-Akte 210) zog
Dr. med. F____ das Fazit, dass eine Remission der seronegativen rheumatoiden
Arthritis noch nicht vorzuliegen scheine. Die medizinische Phase sei somit noch
nicht abgeschlossen, der weitere Behandlungsverlauf bleibe abzuwarten. Eine
versicherungsmedizinische Beurteilung sei erst sinnvoll wenn eine Remission
rapportiert werde.
4.3
4.3.1
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz, welcher in Art.
43.
ATSG normiert ist. Danach haben die Versicherungsträger und die Gerichte für
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23.
November 2012, E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 193 E. 2). Dieser
Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt
(BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen).
4.3.2
In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (vgl. E. 4.2.8. f. hiervor) allesamt
nach dem Verfügungszeitpunkt datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des
gerichtlichen Prüfungszeitraums liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021
vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Die nach dem Verfügungszeitpunkt datierenden
Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den
Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dies
ist vorliegend der Fall, handelt es sich bei der seronegativen rheumatoiden
Arthritis doch um eine Schubkrankheit deren gesamter Verlauf zur Beurteilung
der (gemittelten) Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist.
4.3.3
Unbestritten ist, dass angesichts der Diagnose der seronegativen
rheumatoiden Arthritis im Beurteilungszeitraum eine Veränderung des
Gesundheitszustandes zu bejahen ist. Da die seronegative rheumatoiden Arthritis,
gemäss Bericht des E____spitals [...] vom 16. März 2021 allerdings nach wie vor
entzündlichen Charakter aufweist und daher die medizinische Phase noch nicht
abgeschlossen ist, bleibt der weitere Behandlungsverlauf abzuwarten (vgl.
Beurteilung RAD vom 19. April 2021). Vor diesem Hintergrund kann zum jetzigen
Zeitpunkt die Frage, inwiefern sich die seronegative rheumatoide Arthritis auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, gestützt auf die
bestehende Aktenlage nicht beantwortet werden. Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen
der behandelnden Ärzte ist schliesslich nicht abzustellen, da die
entsprechenden Berichte die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiswertige
medizinische Expertisen nicht zu erfüllen vermögen. Wie die Beschwerdegegnerin angesichts
dessen in ihrer Duplik zutreffend ausführte, kann nicht länger an der Verfügung
vom 26. Januar 2021 festgehalten werden. Vielmehr sind weitere medizinische Abklärungen
notwendig. Die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen bestehen nicht mit hinreichender Klarheit. Die Beschwerdegegnerin hat
demgemäss ergänzende rheumatologische Abklärungen zu tätigen und soweit
erforderlich ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2).
4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Veränderung der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum
und damit die Frage der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden
Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann.
Die Angelegenheit ist daher zur weiteren rheumatologischen Abklärung des
massgeblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat
danach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5.
5.1
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.
5.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar
in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) MWST.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: