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Entscheid

IV.2021.25

Beschwerde gutgeheissen. Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit des veränderten Gesundheitszustandes ungenügend abgeklärt.

29. März 2023Deutsch16 min

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2007 (IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.25

Verfügung vom 26. Januar 2021

Beschwerde gutgeheissen.

Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit des veränderten Gesundheitszustandes

ungenügend abgeklärt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1967 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1995

erstmals in die Schweiz ein und war in der Folge bis um 2002 als Raumpflegerin

in einem Vollzeitpensum tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 31. Januar 2004,

IV-Akte 5).

b)

Am 22. Januar 2004 meldete sie sich erstmals zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Nach Klärung des Sachverhaltes sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2007 (IV-Akte

48) ab dem 1. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2005 keine

Rente mehr zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 49) hiess

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. März 2008

(IV.2007.217) gut und wies die Angelegenheit zur nochmaligen Abklärung und zum

Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 61).

c)

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches

Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt für Rheumatologie und innere Medizin,

FMH. Mit Gutachten vom 6. Februar 2012 (IV-Akte 108) attestierte der Gutachter

der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich.

Aufgrund der Rückenproblematik könne die Beschwerdeführerin kein Gewicht über

7.5 kg heben, stossen oder ziehen. Ferner könne keine Arbeit in dauernder

Zwangsstellung wie vornübergebeugt oder sich repetitiv bückend ausgeführt

werden. Die Beschwerdeführerin könne schliesslich nicht nur stehend oder

sitzend arbeiten. Es sei ideal, wenn sie vorwiegend sitzend arbeiten könne aber

auch die Möglichkeit habe, die Position zu wechseln (a.a.O., S. 27 f.). Im

Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2012 (IV-Akte 130) ab dem

1. Dezember 2003 eine ganze Rente (IV-Grad 100%) und ab dem 1. Januar 2005

keine Rente (IV-Grad 20%) mehr zu. Die gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde (IV-Akte 131) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 6.

Mai 2013 (IV.2012.130) ab (IV-Akte 137).

d)

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (IV-Akte 141) macht der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin und Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH, eine Verschlechterung deren Gesundheitszustandes

geltend. In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den erwerblichen und

medizinischen Sachverhalt erneut ab und veranlasste namentlich eine

rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. C____. Der Experte führte betreffend

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Gutachten vom 29. März 2016

(IV-Akte 166) aus, diese habe sich gegenüber dem Vorgutachten vom 6. Februar

2012 nicht geändert. Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. September 2016 (IV-Akte 173) den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

e)

Am 6. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 174). Nach Einholung diverser

Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Akten 177, 180, 181) und Stellungnahme des

RAD (IV-Akte 182) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6.

September 2019 (IV-Akte 183) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.

Nachdem der Beschwerdegegnerin in der Folge erneut diverse Berichte vorgelegt

wurden (IV-Akten 184, 187, S. 2, 191, S. 5, 199), gemäss welchen neu ein

hochgradiger Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis bestehe, legte sie

diese wiederum dem RAD zur Stellungnahme vor. Mit abschliessender Beurteilung

vom 9. November 2020 (IV-Akte 204) hielt der RAD fest, die neu festgestellte

seronegative rheumatoide Arthritis sei gut eingestellt und die Entzündungsaktivität

sei entsprechend unterdrückt. Quantitativ ändere sich die bisherige

Arbeitsfähigkeit daher nicht.

f)

Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (IV-Akte 206) wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen

mit Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2020 [recte: 16. Februar 2021] beantragt

die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2021 aufzuheben und

es seien ihr ab dem 1. November 2019 Leistungen der Invalidenversicherung

auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, bei der

Beschwerdeführerin betreffend die seronegative rheumatoide Arthritis weitere

Abklärungen vorzunehmen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 6. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Anträgen fest und reicht dem Gericht einen Bericht des E____spitals

[...] vom 18. März 2021 zu den Akten.

d)

Mit Duplik vom 26. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärungen sowie zum anschliessenden Erlass

einer neuen Verfügung. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reicht die

Beschwerdegegnerin dem Gericht die RAD-Stellungnahme vom 13. April 2021

(IV-Akte 210) ein.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 29. März 2023 die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese

einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende

2021.

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser

Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Parteien sind der Ansicht, dass die im September 2019

diagnostizierte seronegative rheumatoide Arthritis als wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu qualifizieren

sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien.

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob eine abklärungsbedürftige

wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin

zu bejahen ist.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim

bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16.

Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114

E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 22.

September 2016.

3.4

3.4.1

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93,

99.

f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit

weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt

über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.3

Die

Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG

betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom

16.

September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49

Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der

angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische

Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4

und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,

9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Als medizinische Entscheidungsgrundlage für die damalige

Verfügung vom 22. September 2016 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

das monodisziplinäre Gutachten vom 29. März 2016 (IV-Akte 166) von Dr. med. C____.

4.1.2

Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts

mit/bei Status nach Discektomie L5/S1 rechts am 14.04.2003, leichte

Osteochondrose L4/5, kleine rechtsseitige Discushernie L4/5, leichte

Osteochondrose L5/S1, rechtsseitige Protrusion bis Diskushernie L5/S1 (MRT

12.06.14), Insertionstendinosen beider Beckenkämme (a.a.O., S. 35). In Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C____ aus, die Beschwerdeführerin habe

keine Berufsausbildung, weshalb sie nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu

beurteilen sei. Auf Grund der Rückenproblematik könne sie nicht über 7.5 kg

heben, stossen oder ziehen, sie könne nicht dauernd in Zwangsstellungen

arbeiten wie dauernd vornübergebeugt oder sich repetitiv bückend. Sie könne

nicht nur stehend oder sitzend arbeiten, es sei ideal, wenn sie vorwiegend

sitzend arbeiten könne, dabei aber auch die Möglichkeit habe die Position zu

wechseln. Für eine derartige körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagspensum.

4.2

4.2.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die nun angefochtene

ablehnende Verfügung vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 206) auf den Berichten der

behandelnden Ärzte und den Stellungnahmen des RAD.

4.2.2

Mit Bericht vom 26. September 2019 (IV-Akte 187, S. 2) stellte

das E____spital [...], Abteilung Rheumatologie, der Beschwerdeführerin folgende

Diagnosen: (1) hochgradiger Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis,

Erstdiagnose, (2) chronische Lumbalgien seit 04/2003. Es wurde eine

medikamentöse Therapie mit Prednison 25mg am Tag begonnen und eine Therapie mit

Methotrexat 15mg wöchentlich ab dem 1. Oktober 2019 geplant. Der

Therapieverlauf werde am 5. Dezember 2019 kontrolliert.

4.2.3

Mit Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 191, S. 5) führte das E____spital

[...] aus, unter begonnener immunsuppressiver Therapie zeige sich

zwischenzeitlich bereits eine Beschwerdebesserung. Die Entzündungswerte hätten

sich normalisiert. Bei erst vor zwei Wochen gesteigerter Methotrexat-Therapie

auf 20mg wöchentlich, gelte es den weiteren Verlauf abzuwarten.

4.2.4

Aufgrund der Corona-Pandemie konnte eine erneute

Verlaufskontrolle erst am 9. Juni 2020 [recte: 8. Juni 2020] stattfinden

(IV-Akte 197). Mit Bericht des E____spitals vom 8. Juni 2020 (IV-Akte 199)

wurde die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis definitiv

bestätigt. Im Rahmen der Beurteilung führten die zuständigen Ärzte aus, es

seien keine geschwollenen oder überwärmten Gelenke mehr vorhanden. Es gäbe

Druckdolenz von den DIP und PIP Gelenken ohne Hinweise auf Entzündung. Die

nächste Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.

4.2.5

Mit Beurteilung vom 29. Juli 2020 (IV-Akte 200)

konstatierte die RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und

Rehabilitative Medizin, bevor eine versicherungsmedizinische Beurteilung

vorgenommen werden könne, sollte bei bisher gutem Therapieansprechen der seronegativen

rheumatoiden Arthritis die nächste Verlaufskontrolle abgewartet werden.

4.2.6

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 4. September

2020.

konnten im MRI der Hände keine Hinweise auf Entzündungen festgestellt

werden. Zudem seien die Entzündungswerte normal geblieben. Die

Beschwerdeführerin sei mit dem Zustand aktuell zufrieden und wünsche sich keine

Therapieeskalation (vgl. E-Mail vom 14. Oktober 2020, IV-Akte 202).

4.2.7

Mit erneuter Stellungnahme vom 9. November 2020

(IV-Akte 204) hielt Dr. med. F____ fest, angesichts der unterdrückten Aktivität

der seronegativen rheumathoiden Arthritis ändere sich quantitativ an der

bisherigen Zumutbarkeit nichts. Qualitativ sei das bisherige Verweisprofil

dahingehend zu ergänzen, dass die manuelle repetitive Belastung zukünftig zu

vermeiden sei.

4.2.8

Mit Bericht des E____spitals [...] vom 16. März 2021

(einzige Replikbeilage) wurde eine entzündliche Charakteristik in den Fingern

und Handgelenken der Beschwerdeführerin festgestellt. Im MRI sei unter

Methotrexat-Therapie praktisch keine Besserung der Entzündung in den

Interkarpalgelenken beidseitig ersichtlich. Es bestehe eine persistierende

Aktivität der seronegativen rheumatoiden Arthritis. Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin attestierte letzterer mit Zeugnis vom 22. April 2021 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit (bei den Gerichtsakten).

4.2.9

Mit RAD-Bericht vom 19. April 2021 (IV-Akte 210) zog

Dr. med. F____ das Fazit, dass eine Remission der seronegativen rheumatoiden

Arthritis noch nicht vorzuliegen scheine. Die medizinische Phase sei somit noch

nicht abgeschlossen, der weitere Behandlungsverlauf bleibe abzuwarten. Eine

versicherungsmedizinische Beurteilung sei erst sinnvoll wenn eine Remission

rapportiert werde.

4.3

4.3.1

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und

Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz, welcher in Art.

43.

ATSG normiert ist. Danach haben die Versicherungsträger und die Gerichte für

die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23.

November 2012, E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 193 E. 2). Dieser

Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt

(BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen).

4.3.2

In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass die im

Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (vgl. E. 4.2.8. f. hiervor) allesamt

nach dem Verfügungszeitpunkt datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des

gerichtlichen Prüfungszeitraums liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021

vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Die nach dem Verfügungszeitpunkt datierenden

Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den

Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dies

ist vorliegend der Fall, handelt es sich bei der seronegativen rheumatoiden

Arthritis doch um eine Schubkrankheit deren gesamter Verlauf zur Beurteilung

der (gemittelten) Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist.

4.3.3

Unbestritten ist, dass angesichts der Diagnose der seronegativen

rheumatoiden Arthritis im Beurteilungszeitraum eine Veränderung des

Gesundheitszustandes zu bejahen ist. Da die seronegative rheumatoiden Arthritis,

gemäss Bericht des E____spitals [...] vom 16. März 2021 allerdings nach wie vor

entzündlichen Charakter aufweist und daher die medizinische Phase noch nicht

abgeschlossen ist, bleibt der weitere Behandlungsverlauf abzuwarten (vgl.

Beurteilung RAD vom 19. April 2021). Vor diesem Hintergrund kann zum jetzigen

Zeitpunkt die Frage, inwiefern sich die seronegative rheumatoide Arthritis auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, gestützt auf die

bestehende Aktenlage nicht beantwortet werden. Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen

der behandelnden Ärzte ist schliesslich nicht abzustellen, da die

entsprechenden Berichte die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiswertige

medizinische Expertisen nicht zu erfüllen vermögen. Wie die Beschwerdegegnerin angesichts

dessen in ihrer Duplik zutreffend ausführte, kann nicht länger an der Verfügung

vom 26. Januar 2021 festgehalten werden. Vielmehr sind weitere medizinische Abklärungen

notwendig. Die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen bestehen nicht mit hinreichender Klarheit. Die Beschwerdegegnerin hat

demgemäss ergänzende rheumatologische Abklärungen zu tätigen und soweit

erforderlich ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2).

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage nach dem Ausmass

der gesundheitlichen Veränderung der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum

und damit die Frage der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden

Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann.

Die Angelegenheit ist daher zur weiteren rheumatologischen Abklärung des

massgeblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat

danach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.

5.1

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar

in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung

in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) MWST.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: