IV.2021.26
Die gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bedürfen vertiefter Abklärung. Rückweisung an die Vorinstanz
12. Oktober 2021Deutsch18 min
Sprechstundenbericht C____ vom 3. April 2020, IV-Akte 14.6; Austrittsbericht D____klinik
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.26
Verfügung vom 15. Januar 2021
Die gesundheitlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bedürfen vertiefter Abklärung.
Rückweisung an die Vorinstanz
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am 18. März 1978,
arbeitete zuletzt von 2012 bis zum 5. September 2019 als Hilfsarbeiter auf dem
Bau (Gipser). Am 2. September 2019 zog sich der Versicherte bei einem
Berufsunfall nebst Rückenprellungen verschiedene Rupturen im Schulterbereich
zu. Am 28. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer operiert (vgl. Anfrage an den
Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 11. Januar 2021, IV-Akte 37 S. 2;
Sprechstundenbericht C____ vom 3. April 2020, IV-Akte 14.6; Austrittsbericht D____klinik
[...] vom 24. Juni 2020, IV-Akte 20.4). Die E____ als zuständiger
Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Beschwerdeantwort vom
26. Mai 2021, Ziff. 1).
b) Am 7. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Vom 11. Mai bis 16. Juni 2020 hielt er sich in der D____klinik [...]
auf. Der Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 24. Juni 2020 attestierte
für die berufliche Tätigkeit als Gipser eine fehlende Zumutbarkeit und
bezüglich anderer Tätigkeiten eine Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere
Arbeit (Austrittsbericht vom 24. Juni 2020, IV-Akte 20.4).
c) Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 kündigte die
Beschwerdegegnerin die Ablehnung von IV-Leistungen an (Beschwerdeantwort vom
26. Mai 2021, Ziff. 2). Nach Einholung von weiteren medizinischen Informationen
(Sprechstundenbericht von C____ vom 3. September 2020, IV-Akte 32; Arztbericht
von F____ vom 10. Dezember 2020, IV-Akte 36) und von zwei Stellungnahmen des RAD
(Stellungnahmen vom 3. September 2020, IV-Akte 29, und vom 11. Januar 2021,
IV-Akte 37, beide sig. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM) erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2021
die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 41).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Februar 2021 (vgl. auch
Beschwerdeergänzung vom 21. April 2021) beantragt der Versicherte, es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Januar 2021 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine ganze Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auszurichten. In prozessualer
Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 21. Juli 2021 wird an der Beschwerde
festgehalten. Mit Eingabe vom 5. August 2021 reicht der Beschwerdeführer den
Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 23. März 2021 ein.
e) Mit Duplik vom 16. August 2021 hält die
Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie erklärt,
sie nehme den Bericht der D____klinik [...] vom 23. März 2021 «als Neuanmeldung
entgegen».
III.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Da keine Partei die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 (IV-Akte
41) wurde entsprechend Art. 1septies lit. c IVG die Frühinterventionsphase
beendet und der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
Die Beschwerdegegnerin stützt die mit vorliegender Beschwerde
angefochtene Ablehnung eines Leistungsanspruchs in erster Linie auf die
Stellungnahme des RAD vom 11. Januar 2021, welche sich ihrerseits im
Wesentlichen auf die Beurteilung der D____klinik [...] vom 24. Juni 2020
abstützt. Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2020 hält die D____klinik [...]
fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht
mehr arbeitsfähig sei, dass ihm hingegen eine leichte bis mittelschwere Arbeit
mit gewissen Einschränkungen in einer anderen Tätigkeit ganztags zumutbar sei
(IV-Akte 20.4 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin macht ergänzend geltend, Hinweise
auf unfallfremde Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten
bei Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2021 nicht vorgelegen
(Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021, Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dieser Einschätzung
der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann (Beschwerde vom 17. Februar
2021.
S. 4). Der Beschwerdeführer reicht ärztliche Unterlagen von C____ ein, gemäss
welchen er vorläufig bis 31. März 2021 krankgeschrieben sei und auch klar als
arbeitsunfähig eingestuft werde (Beschwerdeergänzung vom 21. April 2021, Ziff.
1.
f.). Zusätzlich stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente auf den Austrittsbericht der D____klinik [...] vom
23.
März 2021 (vgl. Eingabe vom 5. August 2021).
2.2
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig ist. Die Beschwerdegegnerin anerkennt zwar
in der Duplik, dass sich aufgrund des Austrittsberichts der D____klinik [...]
vom 23. März 2021 Abklärungsbedarf bezüglich der Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten ergibt. Sie will jedoch den Bericht vom 23. März 2021
als Neuanmeldung entgegennehmen (Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021, Ziff. 6).
Sinngemäss macht sie damit geltend, dass die im Austrittsbericht der D____klinik
[...] vom 23. März 2021 dokumentierten Diagnosen bzw. deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2021 zu Tage
getreten sind und somit den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15.
Januar 2021 massgeblichen Sachverhalt nicht betreffen. Ob dies zutrifft, ist
nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit,
nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8
ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten
Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der
Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei
Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf
(Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1).
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%, und eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a,
122.
V 157, 160 ff. E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010.
E. 2.1).
Allerdings kommt praxisgemäss Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
4.
4.1
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 15. Januar 2021 (IV-Akte 41) auf
die ihr «vorliegenden Unterlagen» sowie die Beurteilung des RAD abgestützt.
Diese der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vorgelegenen medizinischen Unterlagen sind nachfolgend kurz
darzustellen.
4.2
4.2.1
Die D____klinik [...] diagnostizierte im Austrittsbericht vom
24.
Juni 2020 unter anderem chronische Schulterschmerzen rechts, eine
eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts und eine anamnestische Hypästhesie
im gesamten Arm rechts bis zum Handgelenk. Zudem wurde auch eine
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10; F43.22)
diagnostiziert. Gestützt darauf wurde festgestellt, dass die Tätigkeit im
angestammten Beruf als Gipser nicht mehr zumutbar sei, da die Anforderungen zu
hoch seien. Jedoch sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit in einer anderen
beruflichen Tätigkeit zumutbar, solange keine repetitiven Tätigkeiten über dem
Kopf stattfänden und der Beschwerdeführer keiner Vibrations- oder
Stossbelastung ausgesetzt sei (Austrittsbericht vom 24. Juni 2020, IV-Akte
20.4).
Der Kreisarzt der E____ war am 7. Juli 2020 zum Schluss gelangt,
dass von einer eheblichen Funktionseinschränkung seitens der rechten Schulter
auszugehen sei. Sofern keine wesentlichen Verbesserungen eintreten sollten,
könne am Belastungsprofil der D____klinik [...] festgehalten werden. Sollte
sich keine solche wesentliche Besserung einstellen, erachtete der Kreisarzt den
medizinischen Endzustand als erreicht. Er begründete dies unter anderem damit,
dass der Beschwerdeführer auch während des 5-wöchigen Aufenthaltes in der D____klinik
[...] kaum Fortschritte gemacht habe (Beurteilung des Kreisarztes vom 7. Juli
2020, IV-Akte 20.3 S. 2).
4.2.2
Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2021 attestiert der
RAD (IV-Akte 37, sig. G____) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 4.
September 2019 in der bis 2. September 2019 zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der
RAD diagnostizierte unter anderem verbleibende chronische Schulterschmerzen
rechts, eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts und eine anamnestische
Hypästhesie im gesamten Arm rechts bis zum Handgelenk.
Der RAD schloss sich dem Belastungsprofil gemäss dem
Austrittsbericht der D____klinik [...] an. Bereits mit Stellungnahme vom 23.
Juli 2020 (IV-Akte 22, sig. G____, vgl. auch Stellungnahme vom 3. September
2020, IV-Akte 29 S. 2) hatte der RAD mit Hinweis auf den Austrittsbericht der D____klinik
[...] die Einsetzbarkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit
vollschichtig bejaht. Er begründet in der Stellungnahme vom 11. Januar 2021 die
Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren alternativen Tätigkeiten damit,
dass die Schmerzmittel schrittweise reduziert und anschliessend abgesetzt worden
seien und sich aus einem Arztbericht von H____ vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 25) keine
weiteren Hinweise auf eine Kapsulitis bzw. eine Verschlechterung seit dem
Austritt aus der D____klinik [...] ergäben. C____ habe sodann im Bericht vom 3.
September 2020 (IV-Akte 32 S. 7 f.) lediglich die weitere Besserung bei
protrahiertem Verlauf festgestellt (vgl. Stellungnahme des RAD vom 11. Januar
2021, IV-Akte 37 S. 2).
4.3
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sowohl die involvierten Ärzte
der E____ als auch der RAD sich darin einig waren, dass dem Beschwerdeführer in
einer Vergleichstätigkeit eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar sei.
Die vor Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2021 zusätzlich
eingeholten Berichte von C____ und von F____ liefern keine Erkenntnisse, welche
den Schlussfolgerungen des RAD bzw. der Ärzte der E____ klar widersprochen
hätten. C____ ging wie erwähnt davon aus, dass der Beschwerdeführer sich in
einem protrahierten Verlauf «nun in Besserung» befinde (Sprechstundenbericht
vom 3. September 2020, IV-Akte 32 S. 7 f.). F____ hielt dagegen auf Anfrage der
IV fest, der Versicherte sei letztmals am 8. November 2019 in seiner Praxis
gewesen und er habe eine geplante Operation am 21. Januar 2020 abgesagt (E-Mail
vom 10. Dezember 2020, IV-Akte 36 S. 2).
5.
5.1
Die Akten enthalten eine Reihe von nach Erlass der Verfügung vom 15.
Januar 2021 verfassten medizinischen Unterlagen, welche im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereicht bzw. zeitgleich von der Beschwerdegegnerin zu
den IV-Akten genommen wurden.
Am 25. Februar 2021 bestätigte C____, dass der Beschwerdeführer
im angestammten Beruf sicherlich arbeitsunfähig sei und keinen anderen Beruf
ausüben könne. C____ befürwortete die Durchführung eines Gutachtens in den
Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie und innere Medizin (Schreiben vom 25.
Februar 2021, IV-Akte 43 S. 2).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zur
Durchführung einer intensiven ambulanten Rehabilitation in die D____klinik [...]
aufgeboten (Schreiben vom 9. Februar 2021, Beilage 3 zur Beschwerdeergänzung).
Mit dem Kurzaustritts-, bzw. dem Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 17.
März 2021 bzw. 23. März 2021 über den Aufenthalt vom 22. Februar bis 18. März 2020
(Kurzbericht vom 17. März 2021, S. 1, IV-Akte 44; Austrittsbericht vom 23. März
2021, IV-Akte 47) diagnostiziert die D____klinik [...] eine traumatische
Subscapularisuptur Typ Lafosse II-III, eine Infraspinatusruptur, eine
Bicepstendinopathie an der LBS (lange Bizepssehne) an der dominanten Schulter
rechts. Der Austrittsbericht vom 23. März 2021 notiert ruhe-, bewegungs- und
belastungsverstärkte Schulterschmerzen rechts, eine eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit rechts in alle Richtungen, eine schmerzbedingte
Kraftlosigkeit im Arm rechts, eine vermehrte Sudation an der rechten Hand, Schlafstörungen,
Antriebslosigkeit und Zukunftssorgen sowie eine leichte depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F45.41). Vermerkt wird diagnostisch nun auch eine Frozen
Shoulder rechts, bezüglich welcher am 12. Februar 2021 eine Infiltration erfolgt
sei. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wird im aktuellen
Zeitpunkt noch nicht festgelegt (Austrittsbericht vom 23. März 2021, IV-Akte
47).
In seinem Sprechstundenbericht vom 24. März 2021 gibt C____ an
(IV-Akte 45 S. 3), dass die Frozen Shoulder-Symptomatik bereits präoperativ
(Operation [Acromioplastik, Bicepstenodese an der Schulter rechts] vom 28. Januar
2020, vgl. IV-Akte 4.6) bestanden habe.
5.2
Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 50 S. 2, sig. G____)
hält der RAD fest, die neuen, zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten
medizinischen Unterlagen enthielten erstmals die Diagnose einer neuen Frozen
Shoulder rechts.
Der RAD bejaht die Frage der Administration, ob unter
Berücksichtigung der angeführten neuen medizinischen Unterlagen an der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss den Stellungnahmen vom 23. Juli und 3.
September 2020 sowie vom 11. Januar 2021 weiterhin festgehalten werden könne.
Der RAD ist der Auffassung, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes
sowohl an der Schulter als auch der Psyche sei erst im Februar 2021 dokumentiert
und damit nachgewiesen.
Angesichts der vorstehend (Erw. 5.1.) angeführten Äusserungen von
C____ bzw. der D____klinik [...] weckt diese Einschätzung des RAD jedoch
Zweifel.
C____ attestiert dem Beschwerdeführer gemäss
Sprechstundenbericht vom 24. März 2021 zusätzlich zu dem bereits attestierten
Intervall ab 1. November 2020 bis 31. März 2021 (vgl. Arztzeugnis vom 25.
Januar 2021, Beilage 1 zur Beschwerdeergänzung) eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
bis Ende Juni 2021. Zudem gibt C____ im Schreiben vom 24. März 2021 wie erwähnt
an, dass die Frozen Shoulder-Symptomatik bereits vor der Operation im Januar
2020.
bestanden habe (IV-Akte 45 S. 3). Die im Austrittsbericht der D____klinik [...]
vom 23. März 2021 ebenfalls angeführte Diagnose wird vom RAD zwar als «neu»,
d.h., seiner Meinung nach als erst nach der Verfügung vom 15. Januar 2021
aufgetreten, bezeichnet. Mit Blick auf die Ausführungen von C____ ist diese
Einschätzung ohne nähere Überprüfung nicht stichhaltig. Der Austrittsbericht der
D____klinik [...] wurde nur ein wenig mehr als zwei Monate nach dem Erlass der
Verfügung erstellt. Der Beschwerdeführer trat den Rehabilitationsaufenthalt zudem
bereits am 22. Februar 2021 an, sodass die Eintrittsuntersuchungen somit wenig
mehr als einen Monat nach Erlass der Verfügung stattfanden. Es spricht darum
vieles dafür, dass eine Frozen Shoulder bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 15. Januar 2021 virulent war.
Der RAD seinerseits schreibt in der Stellungnahme vom 11. Mai
2021.
(IV-Akte 50 S. 2), dass die Heilung einer Frozen Shoulder sich über Monate
bis zu 3 Jahre hinziehen könne. Auch nach Einschätzung des RAD handelt es sich
dabei somit um eine langwierige Symptomatik. Auch dies spricht dagegen, dass eine
Frozen Shoulder erst im Rahmen der Untersuchungen durch die D____klinik [...]
ab 22. Februar 2021 bestand. Eine Behandlung mittels Infiltrierung erfolgte
gemäss Diagnoseliste der D____klinik [...] bereits am 12. Februar 2021 (IV-Akte
47.
S. 1). Es spricht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser am
12.
Februar 2021 offensichtlich behandlungsbedürftige Zustand bereits zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. Januar 2021 gegeben war.
Vor diesem Hintergrund ist der am 11. Mai 2021 vertretenen
Einschätzung des RAD, eine Verschlechterung des Zustands an der Schulter und
der Psyche sei erst im Februar 2021 dokumentiert und darum auch nur ab diesem
Zeitpunkt nachgewiesen, nicht zu folgen. Die Einschätzung des RAD, es gelte bis
Januar 2021 das von der D____klinik [...] Mitte 2020 festgelegte
Belastungsprofil, lässt sich darum nicht zweifelsfrei halten. Die Verfügung vom
15.
Januar 2021 ist darum, da auf einer noch nicht zuverlässig geklärten
medizinischen Sachlage beruhend, aufzuheben.
6.
Dass der medizinische Zustand mit Blick auf den Bericht der D____klinik
[...] vom 23. März 2021 vertiefter Abklärung bedarf, ist im Grundsatz nicht
strittig. Da jedoch nach dem Dargelegten die Verfügung vom 15. Januar 2021
aufzuheben ist, weil sie auf einer nicht zuverlässig abgeklärten medizinischen
Sachlage beruht, hat sich die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Abklärung
zum Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch auf das vor der
Verfügung vom 15. Januar 2021 gelegene Zeitintervall zu erstrecken. Der
Zeitrahmen wird dabei durch das Datum der ursprünglichen Anmeldung vom 7.
Februar 2020 (IV-Akte 1) sowie die einschlägigen Vorschriften zum frühest
möglichen Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) bzw. die Vorgaben zur Erfüllung des
Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) abgesteckt.
7.
7.1
Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 15. Januar 2021 aufzuheben. Der Fall ist zur Abklärung im
Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
7.3
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung
geht das Gericht seit 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 3'750.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz
bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.
Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und
somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer (7,7%) als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 15. Januar 2021 aufgehoben und der Fall zur Abklärung im Sinne
der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Partei-entschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: