Lexipedia

Entscheid

IV.2021.28

Invalidenrente; Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsurteil 8C_250/2022)

28. Juni 2021Deutsch23 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.28

Verfügung vom 21. Januar 2021

Invalidenrente; Vornahme eines

Abzugs vom Tabellenlohn

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1965 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von Herbst 1984 bis

Herbst 1985 eine Ausbildung zur Pflegeassistentin am C____spital [...]l; vgl.

Anmeldung für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung

[IV]). Seit dem 1. November 1987 arbeitete sie ununterbrochen als

Pflegeassistentin beim C____spital [...]l (Fragebogen für Arbeitgebende vom

21. September 2018, IV-Akte 13).

b)

Ab dem 8. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer

Hausärztin aus Krankheitsgründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl.

div. Zeugnisse, IV-Akte 20.2, S. 1, S. 8 bis 10 und

S. 23 ff.). Ab Juni 2018 erfolgte der Versuch, die Beschwerdeführerin

mittels Come back-Begleitung wieder am angestammten Arbeitsplatz einzugliedern

(vgl. namentlich den Vorgehensplan vom 13. September 2018,

IV-Akte 15). Am 29. August 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf

einen seit Ende 2017 bestehenden Bandscheibenvorfall bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungs­bezug an (IV-Akte 1).

c)

Mit Mitteilung vom 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie die Frühintervention abschliesse und einen

Rentenanspruch prüfe (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der

Folge weitere Abklärungen.

d)

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 kündigte das C____spital [...]

das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin auf den 31. März 2020

(IV-Akte 43, S. 2 f.).

e)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Rahmen ihrer Abklärungen eine

bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei Dr. D____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,

und Dr. E____, FMH Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter

SIM. Diese kamen im Wesentlich zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer

angestammten Tätigkeit seit dem 8. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.

Eine angepasste Tätigkeit sei ihr ab Anfang November in einem Pensum von

80 % zumutbar (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 7. Mai

2020, IV-Akte 62, S. 3, sowie Rheumatologisches Gutachten vom

11. Mai 2020, IV-Akte 60, S. 19). Daraufhin informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Juni

2020, dass sie gedenke, ihr keine Invalidenrente zuzusprechen

(IV-Akte 67). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020

Einwand erheben (IV-Akte 68; vgl. auch die ergänzende Begründung vom

15. September 2020, IV-Akte 82). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020

wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 78). Die Beschwerdegegnerin hielt mit

Verfügung vom 21. Januar 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 94).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, folgende

Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2021 vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Dementsprechend

sei der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 eine halbe IV-Rente,

eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Angelegenheit

zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter

o/-Kostenfolge.

Eventualiter

sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

mit B____ zuzusprechen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 25. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren,

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von

38.

%. Sie geht, basierend auf der bidisziplinären Begutachtung durch

Dr. D____ und Dr. E____, davon aus, dass die Beschwerdeführerin in

einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig wäre und kein Anlass zur

Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn bestehe.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen

von 20 %, eventualiter von 15 % angemessen, sodass ein Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente resultiere. Im Sinne einer Eventualerwägung macht sie

zudem geltend, der relevante Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend

geklärt. Sie befinde sich weiterhin in medizinischer und physiotherapeutischer

Betreuung.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.2

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die

juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen

Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

4.

4.1

4.1.1

In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Mai 2020

nannte Dr. D____ eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches

Syndrom (ICD-10 F32.00) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellte er nicht (IV-Akte 61, S. 11). Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rein psychiatrischer Sicht wäre der

Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit während 6,5 Stunden pro Tag bzw.

in einem 80 %-Pensum zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr im selben

Umfang zumutbar. Der Beginn dieser Einschränkung von 20 % sei approximativ

mit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. F____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2018 festzulegen (IV-Akte 61,

S. 16 f.; zur Behandlung durch Dr. F____ vgl. seinen Bericht am

3.

Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht,

IV-Akte 48).

4.1.2

Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ stellte

in seinem Gutachten vom 11. Mai 2020 folgende Diagnosen (IV-Akte 60,

S. 15):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Muskuläre Dysbalance am

Schultergürtel links mit begleitendem Thoracic Outlet Syndrom (TOS) links

2.

Chronisches Zervikalsyndrom bei

hypertropher Intervertebralgelenksarthrose HWK4/5 links und Osteochondrosen

HWK5/6 und HWK 6/7 (MRI untere HWS vom 13. März 2018)

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

3.

Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung

(12/18 positive Fibromyalgie-Druckpunkte 2/3 positive Kontrollpunkte), nicht

einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

4.

Hallux valgus beidseits

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. E____

der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Pflegeassistentin im C____spital [...], Bereich Anästhesie und Intensivmedizin,

eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 8. März 2018. Als

angepasst erachtete er eine körperlich leichte, selten intermittierend

mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten repetitiv oder längerdauernd auf oder

über der Schulterhorizontalen und ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule

(vornüber geneigt oder rekliniert) oder verbunden mit wiederholten

Rotationsbewegungen sei als angepasst anzusehen. Eine "nur leichte Arbeit"

betrachtete er als optimal angepasst (IV-Akte 60, S. 18). Dazu führte

er aus, unter Berücksichtigung der weiterbestehenden somatisch begründbaren

Beschwerden, auch unter Einhalten der von ihm im Gutachten aufgeführten

Limiten, insbesondere aufgrund der klinisch ausgeprägten muskulären Dysbalance

am Schultergürtel links, müsse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und

Leistungsfähigkeit von insgesamt 20 % attestiert werden. In zeitlicher

Hinsicht sei auch in einer adaptierten Tätigkeit vorübergehend – vom 8. März

2018.

bis Ende Oktober 2018 – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, da im

Arztbericht vom 18. Oktober 2018 von Dr. G____ des C____spitals [...]

(vgl. IV-Akte 35, S. 5 f.) eine adaptierte Tätigkeit im Verlauf

wieder als uneingeschränkt zumutbar erachtet worden sei (IV-Akte 60,

S. 19). Mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2020 nahm Dr. E____

infolge des Einwandes der Beschwerdeführerin ergänzend Stellung betreffend

Therapieoptionen und zu einem eingereichten Physiotherapiebericht. Dabei wich

er nicht von seiner Beurteilung ab (IV-Akte 88).

4.1.3

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Mai

2020.

kamen die beiden Gutachter Dr. D____ und Dr. E____ zum Schluss,

da aus psychiatrischer Sicht ab August 2018 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit

von 20 % attestiert werde und keine Gründe bestünden, diese mit der

rheumatologischerseits bestätigten Arbeitsunfähigkeit zu addieren, könnten die

Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären

Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen werden (IV-Akte 62, S. 3).

4.2

Die unter E. 4.1. zusammengefasste bidisziplinäre Begutachtung

von Dr. D____ und Dr. E____ ist für die streitigen Belange umfassend

und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Sie erfolgte in Kenntnis der

Vorakten und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind

begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch

BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. psychiatrisches

Gutachten vom 7. Mai 2020, IV-Akte 61, S. 14 ff.). In

formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auch wenn die Beschwerdeführerin diese im Sinne

einer "Eventualerwägung" geltend macht, ist diese vor der auf den

Einkommensvergleich gerichteten Hauptargumentation zu behandeln, da die

medizinische Sachlage feststehen muss, bevor der Einkommensvergleich überprüft

werden kann (vgl. dazu sinngemäss BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2. mit

Hinweisen).

4.3

Nicht umstritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit dem

8.

März 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin zu

100.

% arbeitsunfähig ist. Auch die Diagnosen der Gutachter, welche nicht

in grundsätzlicher Hinsicht von denjenigen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen

abweichen, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die

Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass der relevante Sachverhalt nicht

abschliessend geklärt sei. Sie befinde sich weiterhin in medizinischer und

physiotherapeutischer Betreuung und Abklärung. Trotz intensiver Betreuung durch

Physiotherapie mit Wiederaufnahme eines Fitnessprogrammes sei es ihr bis

zuletzt nicht möglich gewesen, ihre frühere muskuläre Leistungsfähigkeit

altersentsprechend wiederzuerlangen. Sie verweist dazu namentlich auf einen

Bericht des Physiotherapeuten H____ vom 4. September 2020

(IV-Akte 82, S. 4 f.) sowie einen Bericht von Dr. I____,

Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 3. Oktober 2020 (IV-Akte 87,

S. 3).

4.4

H____ berichtet in seinem Physiotherapiebericht vom

4.

September 2020 über die therapierten Beschwerden, die

physiotherapeutischen Zielsetzungen und Massnahmen. Abschliessend hält er

namentlich fest, dass er die Situation der Beschwerdeführerin als sehr komplex

und vielschichtig erachte und die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit stark

eingeschränkt seien. Durch die schlechte Schlafqualität sei die

Erholungsfähigkeit reduziert, was wiederum einen Einfluss auf die Schmerz­wahr­nehmung

und die Trainierbarkeit habe (IV-Akte 82). Dr. E____ äusserte sich in

seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2020 zu diesem Bericht

(IV-Akte 88, S. 2). Der Physiotherapiebericht hätte jedoch auch ohne

diese Stellungnahme nicht zu Zweifeln am Gutachten geführt. Es mag sein, dass

sich die Beschwerdeführerin weiterhin in Therapie befindet und ihre frühere

muskuläre Leistungsfähigkeit noch nicht wiedererlangt hat. Woraus die

Beschwerdeführerin jedoch schliesst, der Bericht weise darauf hin, dass sich

ihr Zustand zukünftig eher verschlechtere, als stabil bleibe, ist nicht

nachvollziehbar. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Schlafqualität

schlecht und die Erholungsfähigkeit daher reduziert ist und dies die

geschilderten Folgen hätte, bedeutet dies nicht zwingend, dass dies zu einer

Verschlechterung führen muss – zumal das Training zu einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes beitragen sollte.

4.5

Was den erwähnten Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin,

Dr. I____, vom 3. Oktober 2019 betrifft, so fällt dieser mit ca.

einer halben Seite sehr knapp aus. Dr. I____ hält darin fest, die

Beschwerdeführerin leide an chronischen Cervikobrachialgien, habe ein Problem

mit der Schmerzverarbeitung und eine nicht ganz einfache Lebensgeschichte. Ihre

Existenz hänge von der eigenen Arbeitsfähigkeit ab. Die Belastung sei zu gross

gewesen, als sie zunehmend an den Cervikobrachialgien gelitten habe und es zu

Existenzängsten gekommen sei. Es sei für sie sehr schwer zu akzeptieren

gewesen, dass am Arbeitsplatz keine an ihre Beschwerden angepasste Arbeit habe

gefunden werden können – bei all dem Einsatz, den sie nach all ihren Kräften

erbracht habe. Dies sei eine grosse Kränkung für sie gewesen. Die Hausärztin

schloss, dass aus ihrer Sicht, aufgrund der Kombination der Situationen nur

eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei.

Die Ausführungen von Dr. I____ sind wesentlich weniger

fundiert und detailliert als diejenigen der Gutachter. Insbesondere geht daraus

nicht hervor, weshalb sie nicht mit der Beurteilung des psychiatrischen und des

rheumatologischen Gutachters einhergeht. Ihr Bericht vermag daher nicht zu

Zweifeln am Gutachten zu führen. Soweit sie auf eine von der J____klinik vorgeschlagene

Therapie hinweist, so kann auch daraus nicht der Schluss gezogen werden, die

Beurteilung der Gutachter sei nicht zutreffend gewesen. Bei der vorgeschlagenen

Therapie handelte es sich um eine Facettengelenksinfiltration (vgl. Bericht der

J____klinik vom 24. September 2020, IV-Akte 87, S. 4 f.).

Auch diese sollte der Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

dienen. Auf eine (künftige oder seit der Begutachtung stattgehabte) relevante

Verschlechterung lässt sich aus dem Bericht nicht schliessen.

4.6

Auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und

Dr. E____ (vgl. E. 4.1.) kann somit abgestellt werden. Eine

allfällige Verschlechterung im Nachgang der angefochtenen Verfügung vom

21.

Januar 2021 kann im Rahmen eines Revisionsgesuchs bei der

Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden. Es bleibt auf den

Einkommensvergleich einzugehen.

5.

5.1

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Dispositiv

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

5.2.

Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25 % gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.

Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln

oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie

oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,

78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter

Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen

und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,

80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,

muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit

Hinweisen).

5.3.

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Berechnung des

Invalideneinkommens. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte

Valideneinkommen von CHF 71'390.00 im Jahr 2019 entspricht den Angaben des

C____spitals [...] vom 3. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 66) und wird von

der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.

5.4.

Hinsichtlich des Invalideneinkommens übt die Beschwerdeführerin

ebenfalls keine Kritik am dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten

Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen anhand der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1 berechnet. Unter Umrechnung von 40 auf 41,7

Wochenstunden und einer Nominallohnentwicklung von 0,5 % bis 2019 schloss

sie darauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei einem Pensum von

80 % einen hypothetischen Verdienst von CHF 43'963.00 hätte erzielen

können. Dies ist soweit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einen

leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe ihr

einen solchen Abzug zu Unrecht verwehrt. Zum einen habe sie als

Pflegeassistentin eine mittelschwere Tätigkeit mit teilweise schweren

Komponenten ausgeübt. Der rheumatologische Gutachter habe nur eine leichte

Tätigkeit als optimal bezeichnet. Die dem von Dr. E____ formulierten

Profil einer Verweistätigkeit entsprechenden, leichten Tätigkeiten, befänden

sich im unteren Segment der beigezogenen durchschnittlichen Einkommenswerte.

Zudem sei ihr nur eine Teilzeittätigkeit verteilt über fünf Tage zumutbar. Ein

solches Zeitmodell sei nur im Niedriglohnsektor denkbar. Dies führe zu

Einschränkungen, die über die festgestellten 20 % hinausgingen. Im

Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausbildung in ihrem Beruf als

Pflegeassistentin immer bei derselben Arbeitgeberin tätig gewesen. Dort erfolge

eine Lohnabstufung nach Dienstjahren, von welcher die Beschwerdeführerin nun

nicht mehr profitieren könne. In einer Verweistätigkeit hätte sie geringe

Einkommensmöglichkeiten, da der ihr offenstehende Arbeitsmarkt einzig derjenige

für Personen sei, die in einem Betrieb neu anfingen. Schliesslich liege gemäss

dem Bericht des Physiotherapeuten H____ bei der Beschwerdeführerin eine

muskuläre Dekonditionierung vor, welche Einfluss auf ihr Durchhaltevermögen und

ihren Durchhaltewillen habe. Eine entsprechende Verantwortung wie als

Pflegeassistentin werde sie in einer zumutbaren Verweistätigkeit somit nicht

mehr übernehmen können, was subjektiv auch die Leistungsfähigkeit schmälere.

5.5.

5.5.1 Entgegen der Auffassung [der Beschwerdeführerin] kann nicht

allein aus der Tatsache, dass jemandem nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar

sind, darauf geschlossen werden, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.

Das Bundesgericht verweist diesbezüglich darauf, dass der Tabellenlohn gemäss

Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) der LSE eine Vielzahl

von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasse (Urteile des Bundesgerichts

9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2, 9C_447/2019 vom

8. Oktober 2019 E. 4.3.2., 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020

E. 5.3.1, 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1., 9C_830/2017

vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015

E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt, auch wenn das Bundesgericht ebenfalls

immer wieder festhält, dass insbesondere dann ein Abzug vom Invalideneinkommen

gewährt wird, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 126 V 75,

78 E. 5a/bb sowie beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts

8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1., 8C_480/2017 vom

1. Februar 2018 E. 3.1. mit Hinweisen und E. 3.3., 9C_283/2017

vom 29. August 2017 E. 4.2.4.). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin

auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt, weshalb

ihr nur ein Pensum von 80 % zumutbar ist. Die vom rheumatologischen

Gutachter genannten Kriterien für eine angepasste Tätigkeit stellen lediglich

eine nähere Beschreibung der Art von zumutbarer leichter Arbeit dar (vgl.

9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2.), jedoch keine zusätzliche

Einschränkung, die noch nicht im reduzierten Pensum berücksichtigt wäre. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

angestammten Tätigkeit mit mittelschweren bis schweren Gewichtsbelastungen gar

nicht mehr arbeitsfähig ist und sie lediglich noch in einer leichten bis selten

intermittierend mittelschweren Tätigkeit bzw. nur noch in einer leichten

Tätigkeit arbeitsfähig ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht dennoch

eine Rolle spielen kann.

5.5.2 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass

sie während ihrer gesamten Berufstätigkeit als Pflegeassistentin bei derselben

Arbeitgeberin angestellt war. Sie hat ihre Ausbildung beim C____spital [...]

absolviert und wurde danach (nach einer Pause) als Pflegeassistentin angestellt

(vgl. Tatsachen I.a). Ab ihrer Anstellung am 1. November 1987 bis zur

Krankschreibung ab dem 8. März 2018 (vgl. Tatsachen I.a und b) vergingen

mehr als 30 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile 56 Jahre alt und kann

in ihrem jahrzehntelang ausgeübten Beruf, den sie in ihrer Jugend erlernt hat,

nicht mehr ausüben. Die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit bedeutet

für sie einen Berufswechsel in einen Beruf, den sie nicht erlernt hat und auf

dem sie keine Erfahrung hat. In einer neuen Tätigkeit hat sie kein einziges

Dienstjahr aufzuweisen. Eine Aufgabe in derselben Branche erscheint äusserst

fraglich, da der Eingliederungsversuch im C____spital [...] gescheitert ist.

Die Beschwerdeführerin konnte auch in leichteren Tätigkeiten lediglich ein

Pensum von 50 % erreichen und vermochte auch dieses nicht stabil zu halten

(vgl. Aktennotiz vom 16. Mai 2019, IV-Akte 30).

5.5.3 Auch wenn das Bundesgericht darauf hingewiesen hat,

dass das Alterssegment bei Frauen ohne Kaderstellung ab 40 Jahren eher

lohnerhöhend wirke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom

1. Februar 2018 E. 5.3.2), und Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1,

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014

E. 3.1.) altersunabhängig nachgefragt würden, weshalb sich der Faktor Alter

nicht zwingend lohnsenkend auswirke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015

vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2), und Dienstjahre im tiefsten

Anforderungsniveau kaum mehr eine Rolle spielten (vgl. BGE 126 V 75, 79

E. 5 und Bundesgerichtsurteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E.

3.3.2 mit Hinweisen), so sind gleichwohl die spezifischen Begebenheiten des konkreten

Einzelfalls massgebend (vgl. BGE 126 V 75, 79 E. 5b/aa und Urteile des

Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2.

sowie 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2).

Dies ist im vorliegenden Fall entscheidend. Aufgrund der unter E. 5.5.2

geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

einer neuen Tätigkeit, für welche sie weder Erfahrung oder Ausbildung mitbringt

nicht denselben Durchschnittslohn erhalten würde, wie dies bei Arbeitskräften

mit normalem Leistungsvermögen der Fall wäre (vgl. dazu das Urteil des

Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2.). Die zu

berücksichtigenden Faktoren sind ihre Betriebszugehörigkeit in der angestammten

Tätigkeit bzw. ihr Dienstalter, ihr Alter und der Umstand, dass ihr nur noch

leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Auch wenn diese Faktoren einzeln kaum zu

einem Abzug vom Tabellenlohn führen würden, so ist es in einer

Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalles und unter Würdigung aller

Umstände rechtlich geboten, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorzunehmen.

Die Vornahme eines Abzuges von 20 % oder zumindest 15 %, wie

von der Beschwerdeführerin beantragt, ist jedoch nicht angezeigt, da die Faktoren,

welche der Annahme zugrunde liegen, dass die Beschwerdeführerin in einer

Verweistätigkeit lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn verdienen würde,

nicht derart schwer wiegen, dass sie einen derart hohen Abzug rechtfertigen

würden.

5.6.

Wird vom von der Beschwerdegegnerin berechneten Einkommen in einer

Hilfstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % (CHF 43'963.00) ein

Abzug von 5 % vorgenommen, verbleibt ein Invalideneinkommen von CHF 41'765.00.

Verglichen mit dem unumstrittenen Valideneinkommen von CHF 71'390.00

ergibt sich eine (hypothetische) Einkommensdifferenz von CHF 29'625.00 und

somit ein Invaliditätsgrad von 41 %. Damit hat die Beschwerdeführerin nach

Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), welches im

März 2018 begann, und ein halbes Jahr nach der IV-Anmeldung (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG; zum Ganzen vgl. E. 3.1.) am 29. August 2018 endete (IV-Akte 1),

ab 1. März 2019 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_544/ 2016 vom

28. November 2016 E. 4.2.1 und 9C_395/2014 vom 2. September 2014

E. 5.2. sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],

N 2027) einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung

(vgl. E. 3.1.).

5.7.

Im Übrigen sei angemerkt, dass sich die Frage stellt, ob bei der

Beschwerdegegnerin eine durch die IV finanzierte Umschulung im Sinne von

Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, wie sie von Dr. I____ in ihrem

Bericht vom 9. September 2019 (IV-Akte 38, S. 2) erbeten wurde, angezeigt

wäre. Die Beschwerdeführerin hat eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 % (vgl.

dazu BGE 139 V 399, 403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2 und BGE 124 V 108, 110 f. E. 2b) und ist dabei in der angestammten Tätigkeit, in

welcher sie ausgebildet wurde, zu 100 % arbeitsunfähig.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Verfügung vom

21. Januar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 288.75)

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung

in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Verfügung vom 21. Januar 2021 wird

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: