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Entscheid

IV.2021.29

Rente; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung

14. September 2021Deutsch37 min

1993 geborene Sohn (C____) leidet an einer Grandmal Epilepsie, Ohrmissbildungen,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.29

Verfügung vom 20. Januar 2021

Rente; gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste im

August 1991 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 9). Sie ist

verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 1993 und 1999). Der im Dezember

1993 geborene Sohn (C____) leidet an einer Grandmal Epilepsie, Ohrmissbildungen,

Fussdeformitäten sowie einem asymmetrischen Körperbau (vgl. u.a. IV-Akte 16, S.

2 sowie IV-Akte 9, S. 2). Der Ehemann bezieht seit längerer Zeit eine

ganze Rente der IV (vgl. u.a. IV-Akte 9, S. 2; siehe auch das

Verhandlungsprotokoll).

b) Ab November 1993 (bis 7. April 2000; letzter

effektiver Arbeitstag) arbeitete die Beschwerdeführerin während zwei Tagen pro

Woche vier Stunden täglich als Raumpflegerin für den Kanton [...] (vgl. IV-Akte

23). Daneben war sie in der Zeit von November 1997 (in Heimarbeit) für die D____

AG tätig (Bestückung von Messingprofilen mit Nadeln; vgl. IV-Akte 6 und IV-Akte

42). Von Oktober 1996 (bis März 2001) war sie ausserdem Hauswartin im Nebenamt

für die E____ AG (vgl. IV-Akte 13).

c) Im Februar 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen

psychischer Probleme – akut seit April 2000 – zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die

IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich

forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. F____

vom 20. Februar 2001 [IV-Akte 5]; Bericht Klinik G____ vom 2. März 2001 [IV-Akte

9]; Bericht H____klinik vom 7. August 2001 [IV-Akte 16]). Überdies nahm sie am

17. Oktober 2002 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 26). Aufgrund

der zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 27) ergangenen Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2002 (IV-Akte 36) fand am 18. August 2003 eine

weitere Haushaltsabklärung statt (vgl. den Bericht vom 21. August 2003; IV-Akte

58). Mit deren Ergebnis konnte sich die Beschwerdeführerin einverstanden

erklären (vgl. IV-Akte 60). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin mit

Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2004 ab 1. April 2001 eine ganze Rente

zugestanden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die

Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 74 % erwerbstätig und zu 26 %

mit dem Haushalt beschäftigt. Bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich

von 100 % und einer Beeinträchtigung im Haushalt von 24 % resultiere ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 82 % (vgl. IV-Akte 78).

d) Im März 2010 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung

des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 81). In diesem Zusammenhang

holte sie bei Dr. I____ den Verlaufsbericht vom 9. Juni 2010 ein (vgl. IV-Akte

85) und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 mit, der

Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. IV-Akte 86).

e) Im November 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere

Rentenrevision in die Wege (vgl. IV-Akte 88). Sie holte zunächst bei Dr. I____ den

Bericht vom 12. Dezember 2014 ein (IV-Akte 89). Daraufhin erteilte sie Prof.

Dr. J____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin

(vgl. das Gutachten vom 6. Dezember 2015; IV-Akte 99). Im August 2016 nahm

sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 17. August 2016

[IV-Akte 104] sowie die Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 16. August 2016 [IV-Akte

105]). Daraufhin leitete die IV-Stelle – ausgehend von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (und einer 0%igen

Beeinträchtigung im Haushalt) – Eingliederungsmassnahmen in die Wege. Diese

wurden jedoch nach längeren Bemühungen seitens der IV-Stelle wegen vieler

Absenzen der Beschwerdeführerin beendet (vgl. insb. den Abschlussbericht IM vom

26. Februar 2018 [IV-Akte 134] und den Bericht K____ vom 12. Februar 2018

[IV-Akte 141]). Daraufhin holte die IV-Stelle beim RAD die Einschätzung vom 27.

Juli 2018 ein (vgl. IV-Akte 148) und stellte mit Vorbescheid vom 28. September

2018 der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht (vgl. IV-Akte

149). Dazu äusserte sich diese am 30. November 2018 und beantragte die

Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 161). In der Folge empfahl der

RAD schliesslich die Einholung eines Verlaufsgutachtens (vgl. die Stellungnahme

vom 1. März 2019; IV-Akte 168). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 liess die

Beschwerdeführerin der IV-Stelle Gutachtensfragen betreffend die zu eruierende Einschränkung

im Haushalt zukommen (vgl. IV-Akte 174). Über deren Zulässigkeit befand die

IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 181). In der Folge

holte sie bei Dr. I____ den Bericht vom 19. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 185).

Anschliessend erteilte sie Prof. Dr. J____ den Auftrag zur psychiatrischen

Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 186). Das Gutachten

wurde am 29. November 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 189).

f) Mit Vorbescheid vom 20. April 2020 stellte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (vgl.

IV-Akte 192). Dazu äusserte sich diese einlässlich am 10. Juni 2020. Sie

beantragte im Wesentlichen die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte

202). Am 12. Oktober 2020 reichte sie die Stellungnahme von Dr. I____ vom 13.

Mai 2020 ein (IV-Akte 207). Die IV-Stelle holte beim internen Rechtsdienst

unter anderem eine Stellungnahme zur Invaliditätsbemessung ein (vgl. IV-Akte

210).

g) Schliesslich teilte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 18. November 2020 mit, man

gedenke, die bisher gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen

(vgl. IV-Akte 212). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021

(vgl. IV-Akte 214). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 20. Januar 2021

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 219).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Februar

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die Verfügung vom 20. Januar 2021 aufzuheben und die IV-Stelle

zu verurteilen, ihr zumindest eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter

sei zu Lasten der IV-Stelle ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zur Frage des

Umfangs der Restarbeitsfähigkeit einzuholen. Danach sei über den

Leistungsanspruch zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit diese bei der BEFAS ein Gutachten zur Frage der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einhole. Danach sei erneut über den

Leistungsanspruch zu entscheiden. Die Leistungen der Invalidenversicherung

seien gegebenenfalls ab 1. März 2021 mit 5 % p.a. zu verzinsen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung

des Kostenerlasses. Ausserdem wird die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Mai

2021.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 16.

Juni 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14.

September 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

III.

a) Am 14. September 2021 findet eine mündliche

Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen

die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B____,

Advokat, teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. L____. Als

Dolmetscherin amtet Frau M____.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung der

Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum

Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 88 % erwerbstätig und zu 12 % im

Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf

die Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 6. Dezember 2015 und vom 29. November

2019.

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit wieder über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Unter

Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei einem

zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich –

im erwerblichen Bereich eine Einschränkung 49.30 %. Im Haushalt liege keine

Einschränkung vor. Damit ergebe sich ein IV-Grad von (gerundet) 43 % ([49.30 x 0.88]

+ [0 x 0.12]). Folglich sei die mit Verfügung vom 20. Januar 2021 vorgenommene Herabsetzung

der ganzen Rente auf eine Viertelsrente als korrekt zu erachten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre

bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig. Es sei daher zu Unrecht die gemischte

Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht worden. Für die von

der Beschwerdegegnerin angenommene 88%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle

gebe es keine nachvollziehbare Begründung. Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Gutachten von Prof. Dr. J____ seien als

mangelhaft zu erachten. Die darin angenommene Verbesserung des

Gesundheitszustandes, mithin die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit, sei als

falsch zu erachten. Bei korrekter Würdigung sämtlicher Gegebenheiten habe sie

Anspruch auf wenigstens eine halbe Rente der IV. Die Herabsetzung der ganzen

Rente auf eine Viertelsrente sei als falsch zu erachten (vgl. insb. die

Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 219) die der Beschwerdeführerin

bislang gewährte ganze Rente (per 1. März 2021) auf eine Viertelsrente

herabgesetzt hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen

sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens

40.

% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von

mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben.

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente,

die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2).

Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil

des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Im vorliegenden Fall bildet somit die Verfügung vom 12. März 2004

(IV-Akte 78) den Referenzzeitpunkt. Denn die spätere Mitteilung vom 14. Oktober

2010.

betreffend die Weiterausrichtung der ganzen Rente (IV-Akte 86) basierte

lediglich auf dem Bericht von Dr. I____ vom 9. Juni 2010 (IV-Akte

85), mithin ohne vertiefte Abklärung.

4.

4.1

Fraglich ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung mit einem Anteil Erwerb von 88 %

und einem Anteil Haushalt von 12 % zur Anwendung gebracht hat.

4.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.3

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4

4.4.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

4.4.2

Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.

27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades

in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.5

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.6

4.6.1

Die Verfügung vom 12. März 2004 (IV-Akte 78) hatte auf dem Abklärungsbericht

vom 21. August 2003 (IV-Akte 58) basiert. In diesem war der erwerbliche Anteil

mit 75.6 % und der Haushalt mit 24.4 % beziffert worden (vgl. S. 9 des

Abklärungsberichtes). Die Beschwerdeführerin hatte damals ausgesagt, bei guter

Gesundheit würde sie die Heimarbeit bei der D____ AG und die Reinigungstätigkeit

weiterhin ausüben, jedoch nicht mehr die Abwartstätigkeit; denn man habe sie

bei der E____ AG nicht mehr gewollt (vgl. S. 3 oben des Abklärungsberichtes).

Gestützt auf die vorliegenden Lohnunterlagen war die Beschwerdegegnerin von

einem Pensum von 55.6 % (22.25 Stunden pro Woche) bei der D____ AG und einem

Pensum von 20 % (8 Stunden pro Woche) ausgegangen (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.6.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. August 2016 konnte

die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage hin keine Angaben zur

Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit machen. Da sie seit Jahren nicht mehr

erwerbstätig sei, könne sie sich diesbezüglich keine Vorstellungen machen (vgl.

S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 104, S. 2). Diese Aussage bestätigte sie

auch unterschriftlich (vgl. IV-Akte 105). In der Folge erachtete der

Abklärungsdienst die frühere Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt (75.6 %

bzw. 24.4 %) als überwiegend wahrscheinlich (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes),

was von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Stellungnahme zum (später

aufgehobenen) Vorbescheid vom 28. September 2018 (IV-Akte 149) beanstandet

wurde (vgl. IV-Akte 161).

4.6.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit neuem Vorbescheid vom 20. April 2020 (IV-Akte 192) wiederum – unter

Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Anteil Erwerb 76 %

und Anteil Haushalt 24 %) – die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt und sich

die Beschwerdeführerin hiergegen zur Wehr gesetzt hatte (vgl. insb. IV-Akte 202,

S. 6), nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin schliesslich am 12.

November 2020 nochmals Stellung zur Invaliditätsbemessung (vgl. IV-Akte 210,

S. 3 ff.). Es wurde dargetan, die Tatsache, dass die Versicherte im Jahr 2000

trotz Betreuungsaufgaben und verhältnismässig kleinen Kindern in einem hohen

Pensum tätig gewesen sei, lege nahe, dass sie den ihr aufgrund der

Betreuungsaufgaben verbleibenden Spielraum für ihre Arbeitstätigkeit genutzt

habe. Dies spreche dafür, dass die Versicherte bei einem Wegfall von

Betreuungsarbeiten ihre Erwerbstätigkeit eher ausgedehnt hätte, um die

finanziell knappe Situation weiter zu verbessern. Dass der Abklärungsdienst von

einem unveränderten Anteil der Erwerbstätigkeit ausgegangen sei, hänge wohl

auch mit den vagen Angaben der Versicherten zur Betreuung des Sohnes zusammen.

Bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes könne man nicht ohne Weiteres davon

ausgehen, dass der Anteil Erwerbstätigkeit gleichgeblieben wäre. Angesichts

dessen, dass beim Sohn in einem gewissen Umfang weiterhin Betreuungsbedarf bestehe,

erscheine es umgekehrt als fraglich, dass die Versicherte – bei guter

Gesundheit – ihr Pensum auf 100 % gesteigert hätte. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei zwar infolge einer Verringerung des Betreuungsaufwandes

und der finanziell knappen Verhältnisse von einer Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit auszugehen. Dass beim Sohn weiterhin ein gewisser

Betreuungsbedarf bestehe, spreche eher gegen eine Ausdehnung auf 100 %.

Inwieweit die Versicherte ihr Pensum erhöht hätte, lasse sich insgesamt aber

nur schwer abschätzen. Deshalb erscheine es gerechtfertigt, davon auszugehen,

dass die Versicherte ihr Pensum in der Bandbreite zwischen 75.6 % und 100 %

gesteigert hätte. Dementsprechend sollte für den Anteil Erwerbstätigkeit auf

den Mittelwert dieser Bandbreite abgestellt werden (vgl. IV-Akte 210, S. 5).

4.7

4.7.1

Auf diese Aussagen des Rechtsdienstes stellte die

Beschwerdegegnerin in der Folge in der Verfügung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte

219) ab. Dem kann gefolgt werden. Mit der angenommenen hypothetischen Erwerbstätigkeit

von 88 % im Gesundheitsfalle wird den konkreten Umständen gebührend Rechnung

getragen. Es handelt sich um eine ausgewogene und angesichts der vorliegenden

Umstände nachvollziehbare Lösung. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit kann nicht als

überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Es ist zwar davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum erhöht hätte, aber nicht auf 100 % (vgl.

die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2

Soweit die Beschwerdeführerin – unter Verweis auf die Gutachten von

Prof. Dr. J____ (S. 20 unten des Gutachtens vom 29. November 2019 [IV-Akte 189,

S. 20] und S. 14 des Gutachtens vom 6. Dezember 2015 [IV-Akte 99, S. 14]) –

einwendet, es würde für ein höheres Arbeitspensum sprechen, dass sie durch den Ehemann

und die Tochter bei der Haushaltsführung unterstützt werde (vgl. insb. das

Verhandlungsprotokoll), kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Was namentlich

die geltend gemachte Mithilfe des Ehemannes angeht, so wurde bereits im

Abklärungsbericht vom 21. August 2003 (IV-Akte 58) – als Aussage der

Beschwerdeführerin – festgehalten, der Ehemann mache einzelne Handreichungen,

wenn sie ihn dazu auffordere (vgl. S. 9 des Abklärungsberichtes). Anlässlich

der Abklärung vom 16. August 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin

dahingehend, der Ehemann würde etwas mithelfen (vgl. IV-Akte 104, S. 6). Des

Weiteren wurde im Bericht festgehalten, die Versicherte übernehme die gesamte

Planung auch für ihren Mann und Sohn (vgl. S. 4 des Berichtes). Anlässlich der

Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, da ihr

Mann ebenfalls krank sei, könne er im Haushalt nur sehr wenig mithelfen. Er

könne dem Sohn Medikamente verabreichen. Er könne aber nicht alleine helfen,

wenn dieser einen epileptischen Anfall habe; denn er könne sich dies nicht

mitansehen. Der Ehemann könne das Notfallmedikament bringen. Wenn der Anfall

vorbei sei, würde er den Sohn zusammen mit ihr zu Bett bringen. Des Weiteren

gab die Beschwerdeführerin an, wegen Verständigungsschwierigkeiten sei der

Ehemann auch nicht dazu in der Lage, den Sohn zu Arztbesuchen zu begleiten. Dr.

I____ hielt im Bericht vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 207, S. 2 f.) explizit

fest, der Ehemann der Versicherten sei minderintelligent (vgl. S. 2 des

Berichtes). Er sei mehr Belastung denn Hilfe (vgl. S. 3 des Berichtes). In

Bezug auf die Frage nach der Mitwirkung der beiden Kinder im Haushalt gab die

Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das Gericht an, diese würden

ihr Zimmer selber machen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.7.3

In Bezug auf den Sohn ist schliesslich zu bemerken,

dass hier weiterhin Betreuungsbedarf besteht, den – gemäss den obigen

Ausführungen – der Ehemann nicht zu leisten vermag, sondern von der

Beschwerdeführerin erbracht wird. So wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom

17.

August 2016 (IV-Akte 104) festgehalten, der erwachsene Sohn, welcher IV-Rentner

und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades sei, werde vorwiegend

von der Versicherten betreut. Er benötige Aufforderung und Kontrolle bei der gesamten

Körperpflege. Wege könne er nur einige wenige alleine bestreiten. Dies gelte

zum Beispiel für lange eingeübte Wege. Ansonsten benötige er Begleitung durch

die Versicherte. Auch stelle diese ihm die Medikamente bereit und kontrolliere deren

Einnahme (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). Anlässlich der Befragung durch

das Gericht gab die Beschwerdeführerin an, der Sohn arbeite sechs Stunden pro

Woche, drei Stunden am Mittwoch und drei Stunden am Donnerstag. Überdies

stellte die Beschwerdeführerin klar, der Sohn gehe alleine zum Hausarzt. Bei

neuen Ärzten und den alle drei bis sechs Monate anstehenden neurologischen

Kontrollen müsse sie den Sohn jedoch begleiten. Ebenfalls sei ihr Sohn auf ihre

Begleitung bei Behördengängen angewiesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.8

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Sohn weiterhin

betreuungsbedürftig ist und dass der Rente beziehende Ehemann der

Beschwerdeführerin keine grosse Stütze im Haushalt bieten kann. Daher ist es

nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Beschwerdeführerin –

auch wenn die Tochter nicht mehr betreuungsbedürftig ist und auch in Bezug auf

den Sohn ein gewisser Betreuungsaufwand weggefallen ist – bei guter Gesundheit

ausser Haus ein 100%-Pensum verrichten würde. Der von der Beschwerdegegnerin

angenommene Mittelwert zwischen dem früher veranschlagten erwerblichen Anteil

(75.6 %; vgl. Erwägung 4.6.1. hiervor) und einem 100 %-Pensum (gerundet 88

%) kann als ausgewogen erachtet werden und ist daher zu schützen. Der

Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin

diese Annahme umfassend begründet hat (vgl. die Stellungnahme des

Rechtsdienstes vom 12. November 2020; IV-Akte 210, S. 3 ff.). Entgegen der

Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll, sieh

auch S. 6 der Beschwerde) ergibt sich somit sehr wohl eine entsprechende

Herleitung aus den Akten.

4.9

Im Sinne einer Zusammenfassung ist daher festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Anteil Erwerb von 88 % und einem Anteil

Haushalt von 12 % ausgeht.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen,

da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

Die medizinische Basis der Verfügung vom 12. März 2004, mit welcher

der Beschwerdeführerin ab 1. April 2001 eine ganze Rente zugesprochen worden

war (vgl. IV-Akte 78), waren die Berichte der behandelnden Ärzte. Dr. F____ hatte

im Bericht vom 20. Februar 2001 (IV-Akte 5) als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Anpassungsstörungen und psychosoziale

Belastungssituation angegeben. Ihre Patientin sei seit dem 12. April 2000 bis

auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht der Klinik

G____ vom 2. März 2001 (IV-Akte 9) waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: depressive Störung, gegenwärtig

mittelschwere Episode mit Status nach Suizidversuch 11. Januar 2000 (F32.1); dissoziative

Krampfanfälle (F44.5). Des Weiteren war ausgeführt worden, unter der

antidepressiven Therapie mit Deroxat sei eine gewisse Abschwächung der

Beschwerden eingetreten. Die Patientin habe das Spital vorzeitig am 2. Februar

2001.

wieder verlassen. Bei Austritt sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Bei Abschwächung der depressiven Symptome sei längerfristig eine

mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst nebst den Aufgaben im

Haushalt und als Mutter eines behinderten Kindes denkbar. Aus medizinischer Sicht

sei es sogar wünschenswert, dass die Patientin ausserhalb ihrer Haushaltsaufgaben

die Aufgabe im Reinigungsdienst aufrechterhalten könne. Inwieweit sich die

Patientin von den depressiven Symptomen erhole, lasse sich aber erst im

Verlaufe zeigen (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Bericht der H____klinik vom 7.

August 2001 (IV-Akte 16) war als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: "rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode mit latenter

Suizidalität." Des Weiteren war ausgeführt worden, man erachte die

Patientin aus psychiatrischer Sicht als 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 1 des

Beiblattes).

5.4

5.4.1

Prof. Dr. J____ hielt im Gutachten vom 6. Dezember 2015

(IV-Akte 99) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leicht (F33.0). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: Status nach Suizidversuchen

(Tablettenintoxikationen am 31. Oktober 2000 und 17. April 2001); Status nach

dissoziativen Anfällen (F44.05); akzentuierte

Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (vgl. S. 13 des Gutachtens). Erläuternd

führte Prof. Dr. J____ an, die depressive

Symptomatik habe sich deutlich gebessert. In den früheren Berichten seien noch

Denkblockaden, Gedankenabreissen, Gedankenkreisen, Ängste,

Entscheidungsschwierigkeiten, tiefe Traurigkeit, häufiges Weinen, diffuse

Schmerzen am ganzen Körper, Antriebsstörungen und ein vermehrtes

Schlafbedürfnis beschrieben worden. Jetzt finde sich eine zwar über

Gefühllosigkeit klagende, jedoch schwingungsfähige Explorandin, die gut schlafe,

nicht hoffnungslos sei, jedoch noch über ein beeinträchtigtes Selbstwertgefühl

berichte. Die Angstattacken seien in ihrer Frequenz auf etwa einmal im Monat

heruntergegangen. Die Explorandin gebe an, dass diese bei Stress häufiger auftreten

würden. Insgesamt habe sie damit zwar noch die Kriterien einer rezidivierenden

depressiven Störung erfüllt; diese sei jetzt jedoch nur noch als leichtgradig anzusehen

(vgl. S. 14 des Gutachtens).

5.4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. J____

dar, die Explorandin führe heute ein stabiles Leben mit festem Tagesrhythmus

und sozialen Kontakten, wobei sie im Haushalt immer noch gewisse Unterstützung

durch Ehemann und Familie erhalte. Bei gutem Appetit habe sie inzwischen auch

ein beträchtliches Gewicht, wobei zum früheren Gewicht keine Aufzeichnungen

vorliegen würden. Es scheine, dass in ihr Leben eine gewisse Ruhe eingezogen sei.

Sie berichte, dass die gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dem Ehemann

zurückgegangen seien. Auch sei das behinderte Kind in stabiler Betreuung.

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, der akzentuierten

Persönlichkeitszüge sei anzunehmen, dass sie bei beruflicher Belastung eine

psychische Verschlechterung erfahre. Darauf würden auch die sehr niedrigen

Werte für Resilienz und Kohärenzgefühl in den Selbstauskunftsskalen hindeuten.

Dennoch sei in Anbetracht der deutlichen Besserung auch eine Arbeitsfähigkeit

zurückgekehrt. Diese sei rein medizinisch mit 50 % von einem angenommenen 100%-Pensum

zu bewerten. Die Beurteilung gelte im angestammten Beruf und in jeglicher

Verweistätigkeit, wobei als angestammter Beruf hier eine Tätigkeit als

Reinigungskraft bzw. Abwartin angesehen werden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die

Änderungen könnten auf den Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung datiert werden (vgl.

S. 15 des Gutachtens).

5.5

5.5.1

Im Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189)

führte Prof. Dr. J____ als Diagnosen an: rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leicht (F33.0); Panikstörung (F41.0); Status nach Suizidversuchen

(Tablettenintoxikationen 2000, 2001); Status nach dissoziativen Anfällen (F44.05);

akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (Z73). Erläuternd machte

die Gutachterin geltend, die Diagnosen

können im Vergleich zum Vorgutachten 2015 unverändert gestellt werden. Diesbezüglich

finde sich auch eine Übereinstimmung mit den jetzt neu vorliegenden Berichten

der N____ Kliniken [...] von 2001, 2008 und 2017. Die jetzt von der Explorandin

angegebenen Angstattacken im Sinne einer Panikstörung sei damals nicht diagnostiziert

worden. Dies würden auch die N____ Kliniken nicht machen. Dennoch würden die

Angstattacken jetzt nach Angabe der Explorandin etwa einmal in der Woche auftreten.

Der behandelnde Psychiater habe sie im Juli 2019 diagnostiziert. In Anbetracht

der jetzigen Symptomatik diagnostiziere sie die Angstattacken ebenfalls

separat, obwohl sie im Jahr 2015 auch schon vorhanden gewesen seien (vgl. S. 16

f. des Gutachtens).

5.5.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. J____

dar, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne wie im Vorgutachten

mit 50 % bemessen werden. Sie habe sich in keinem Fall verschlechtert (vgl. S.

19.

des Gutachtens). In Anbetracht der psychosozialen Problematik gelte dieselbe

Arbeitsunfähigkeit auch in jeglicher angepassten Tätigkeit (vgl. S. 20 des

Gutachtens).

5.6

5.6.1

Auf die beiden Gutachten von Prof. Dr. J____ kann abgestellt

werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2. hiervor). Namentlich hat sich die Gutachterin

umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit – unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der

gestellten Diagnosen plausibel – begründet. Unter Berücksichtigung der Aussagen

von Prof. Dr. J____ ist daher von einer seit der Rentenzusprechung

eingetretenen relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

5.6.2

Gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. J____ ist davon

auszugehen, dass sich die Befundlage in der Zwischenzeit deutlich verbessert

hat. So war im Bericht der H____klinik vom 7. August 2001 (IV-Akte 16) namentlich

noch eine latente Suizidalität nach zwei Suizidversuchen erwähnt worden (vgl.

S. 3 des Berichtes). Wie von Prof. Dr. J____ beschrieben, ist hier in der

Zwischenzeit eine deutliche Änderung eingetreten. Die Expertin wies im Gutachten

vom 6. Dezember 2015 (IV-Akte 99) zu Recht – übereinstimmend mit der

Aktenlage – darauf hin, früher habe die Beschwerdeführerin immer wieder unter

Suizidgedanken gelitten. In den letzten Jahren habe sie jedoch keine

Suizidversuche mehr unternommen (vgl. insb. S. 12 des Gutachtens). Auch präsentierte

sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung in gebessertem Zustand.

So äusserte sich Prof. Dr. J____ folgendermassen über die Explorandin: Diese

sei wach, orientiert und bewusstseinsklar. Im Gespräch sei sie durchaus

lebendig, mitunter sei sie sogar spöttisch, lächle und erkläre auch gestisch

ausdrucksstark. Das gesamte Gespräch von 1.5 Std Dauer habe sie bezüglich

Konzentration und Aufmerksamkeit gut durchgehalten (vgl. S. 11 des Gutachtens

vom 6. Dezember 2015). Im Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189)

legte Prof. Dr. J____ dar, aktuell scheine die Explorandin affektiv

ausgeglichen bei guter Schwingungsfähigkeit. Ihre ein- bis zweimal in der Woche

auftreten Panikattacken behandle sie sofort mit Benzodiazepinen und Pregabalin.

Im Vergleich zum Vorbefund sei das impulsive Verhalten deutlich zurückgegangen.

Auch seien dissoziative Erlebnisse seltener als einmal im Monat vorhanden. Das

Selbstbewusstsein scheine intakt zu sein. Die Explorandin sei nicht mehr

suizidal (vgl. S. 17 des Verlaufsgutachtens). Schliesslich

wies Prof. Dr. J____ darauf hin, das Ehepaar lebe jetzt ruhiger. Die Explorandin

stehe zum Beispiel jetzt auch genauso wie der Ehemann später auf. Ausserdem hätten

sie seit zwei Jahren einen Garten, in dem sie sich im Sommer viel und gern

aufhalten und Kontakte zu den anderen Gartenbesitzern pflegen würden (vgl. S. 18

des Verlaufsgutachtens). Diese Feststellungen deuten nicht mehr auf das

Vorliegen einer schweren Depression hin. In diesem Zusammenhang ist noch zu

erwähnen, dass auch Dr. I____ in seinem Bericht vom 19. Juli 2019 (IV-Akte

185) als Diagnose eine gegenwärtig leichte depressive Episode erwähnte (vgl. S.

2.

des Berichtes).

5.6.3

Auch die Behandlungsfrequenz spricht für einen –

im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung – deutlich gebesserten

Zustand. Im Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 6. Dezember 2015 (IV-Akte 99)

wurde als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie gehe alle ein bis

zwei Wochen zu lic. phil. O____, die als delegierte Psychologin bei Dr. I____

arbeite. Dr. I____ sehe sie etwa alle zwei Monate (vgl. S. 11 des Gutachtens).

Die N____ Kliniken teilten der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 29. Mai 2019

mit, seit 2017 sei die Patientin nicht mehr bei ihnen in Behandlung gewesen

(vgl. IV-Akte 179, S. 1). Im März 2018 liess Dr. I____ die Beschwerdegegnerin

telefonisch wissen, die Patientin komme ein- bis zweimal pro Jahr in seine

Praxis. Zuletzt sei dies vor einem Jahr gewesen (vgl. die entsprechende

Telefonnotiz vom März 2018; IV-Akte 140). Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2019

(IV-Akte 175, S. 2) hielt lic. phil. O____ fest, die Patientin sei wegen familiärer

Probleme von der H____klinik zu ihr gekommen und bereits seit mehreren Jahren bei

ihr in der Beratung. Punktuell fänden auch gemeinsame und einzelne Gespräche

bei Dr. I____ statt. Die Gespräche würden einmal pro Monat geführt. Dr. I____

bezeichnete die Konsultationen bei lic. phil. O____ ebenfalls als psychosoziale

Betreuung (vgl. den Verlaufsbericht vom 9. Juni 2010; IV-Akte 85). Mit all

dem übereinstimmend stellte Prof. Dr. J____ im Verlaufsgutachten vom 29.

November 2019 (IV-Akte 189) klar, seit der letzten Begutachtung habe sich die

Behandlung nicht wesentlich verändert. Die Therapiefrequenz sei eher ausgedünnt

worden (vgl. S. 18 des Gutachtens).

5.6.4

Der Bericht K____ vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 141)

ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. J____

hervorzurufen. So gilt es zu beachten, dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte

(insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) vom

sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 352,

356.

E. 2.2.5). Wie sich nunmehr dem Bericht K____ entnehmen lässt, hatte die

Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastungstrainings viele Absenzen zu

verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Vermittelbarkeit in den ersten

Arbeitsmarkt verneint (vgl. S. 4 des Berichtes). Der Grund der Absenzen war

jedoch nicht nur die Erkrankung; vielmehr haben als Auslöser des Fernbleibens

auch familiäre Konflikte zu gelten. So wurde im Bericht ausgeführt, aufgrund

der belastenden familiären Situation der Versicherten habe diese häufig fehlen müssen

und/oder habe sich krankgemeldet (vgl. S. 4 des Berichtes). Ausserdem wurde im

Bericht darauf hingewiesen, die Versicherte habe über weiterhin starke familiäre

Belastungen berichtet. Sie habe angedeutet, dass ihre Tochter ins Spital habe eintreten

müssen (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Protokoll über das Abschlussgespräch

(IV-Akte 133) wurde schliesslich festgehalten, in der Zeit, in der die

Versicherte am Arbeitsplatz sei, könne sie die vier Stunden an jeweils fünf

Tagen gut absolvieren. Durch die ambivalente gesundheitliche Situation sei gemäss

Durchführungsstelle eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht

umsetzbar. Aufgrund der familiären Situation könne man nicht davon ausgehen,

dass sich dies mittel bis langfristig ändern werde, wodurch ein weiteres

Aufbautraining nicht wirklich zielführend sei (vgl. S. 2 des Berichtes). Prof.

Dr. J____ führte daher in ihrem Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte

189) zutreffend aus, wenn die Explorandin zur Arbeit gekommen sei, habe sie

gute Arbeit geleistet. Die Absenzen seien auf familiäre Konflikte

zurückzuführen gewesen. Insofern fänden sich kulturelle und soziale Faktoren,

die auch bei der Reintegration hinderlich gewesen seien. Diese hätten jedoch

keinen Krankheitswert im medizinischen Sinne (vgl. S. 20 des

Verlaufsgutachtens). Im Übrigen kann auch auf die schlüssigen Ausführungen des

RAD verwiesen werden. Dieser legte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2020

(IV-Akte 206) dar, dass die beruflichen Massnahmen die Symptomatik

verschlechtert hätten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die versicherte Person –

wenn sie anwesend gewesen sei – gute Leistungen erbracht habe. Dies spreche gegen

eine durchgehende Verschlechterung aufgrund der beruflichen Massnahmen. Dass

eine Gewöhnung an eine neue Umgebung und einen neuen Tagesablauf immer ein

gewisses Mass an "Stress" bedeute, sei eine Erfahrungstatsache.

Dieser "Stress" führe aber nicht automatisch zu einer dauerhaften Verschlechterung

des Gesundheitszustands. Eine solche nachhaltige Verschlechterung des

Gesundheitszustands sei bei der versicherten Person auch im Verlauf nach

Abbruch der beruflichen Massnahmen nicht zu erkennen.

5.6.5

Schliesslich ist auch die Stellungnahme von Dr. I____ vom

13.

Mai 2020 (IV-Akte 207) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der

Beurteilung von Prof. Dr. J____ hervorzurufen. Die vom behandelnden Psychiater

bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint – gerade auch in Anbetracht

der von Dr. I____ im Bericht gemachten sonstigen Ausführungen – als nicht

nachvollziehbar. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Aussagen von

behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor).

5.7

Aus all dem ist zu folgern, dass auf die gutachterliche Beurteilung

von Prof. Dr. J____ abgestellt werden kann. Es besteht kein Bedarf für weitere

Abklärungen. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass die gutachterliche Festlegung

der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % in Anbetracht der gestellten Diagnose als

vergleichsweise grosszügig erscheint. Der von der Beschwerdegegnerin gemachte

Hinweis (vgl. das Verhandlungsprotokoll) erscheint berechtigt.

5.8

Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung ist daher festzuhalten, dass sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise

Dispositiv

verbessert hat und diese nunmehr über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.

6.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird

gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr.

53'975.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 27'925.-- gegenüber, was laut ihrer

Berechnung eine Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich von 49.3 % ergab (vgl.

IV-Akte 212, S. 3).

6.3.

6.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen

würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher

ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit

Hinweisen).

6.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens lehnte sich die

Beschwerdegegnerin an die Berechnung gemäss der Verfügung vom 12. März 2004 an.

Das damals angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 35'605.-- rechnete sie

auf ein 100%-Pensum hoch und passte es an die bis zum Jahr 2018 eingetretenen

Nominallohnentwicklung (gemäss Beschwerdegegnerin: 15.21 %) an (vgl. IV-Akte

212, S. 3 in Verbindung mit IV-Akte 78, S. 9). Soweit die Beschwerdeführerin

darin eine willkürliche Festlegung des Valideneinkommens sieht (vgl. die

Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Berechnung der

Beschwerdeführerin (Annahme einer grösseren Nominallohnentwicklung) gefolgt

würde, liesse sich jedoch keine sich auf den Rentenanspruch auswirkende

Einschränkung ermitteln. Denn die Einschränkung müsste mindestens 56.3 %

betragen, damit sich ein IV-Grad von mindestens 50 % (0.88 x 56.3 = 49.5 %)

ergeben würde. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich

auch die nachstehenden Überlegungen).

6.4.

6.4.1. Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen

Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS

beizuziehen (BGE 135 V 297,

301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin

enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017

vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

6.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE

2016 (unter Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretenen

Nominallohnentwicklung) ein Invalideneinkommen von Fr. 27'529.-- (vgl. IV-Akte

212, S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es wäre korrekterweise auf

die LSE 2018 abzustellen gewesen (vgl. die Beschwerde), ist ihr zwar Recht zu

geben; denn die LSE 2018 waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (20. Januar

2021) bereits publiziert und daher beachtlich (vgl. u.a. – implizit – das

Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2.). Selbst

wenn jedoch auf die LSE abgestellt würde, hätte dies in Anbetracht der

geringfügigen Differenz keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. die

nachstehenden Überlegungen).

6.4.3. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei

Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E.

8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vornahme einer leidensbedingten

Reduktion des Tabellenlohnes als nicht angebracht (vgl. IV-Akte 212, S. 3). Dies

erscheint korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei zu Unrecht

kein Abzug für das Leiden zugestanden worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, liegt dem Gutachten von Prof.

Dr. J____ zufolge (vgl. Erwägung 5.4.2. hiervor) der Grund für die attestierte

50 % Arbeitsfähigkeit in der reduzierten Belastbarkeit (vgl. S. 7 der Beschwerdeantwort;

siehe auch Erwägung hiervor). Es besteht daher kein Raum für einen Leidensabzug.

6.5.

Aus all dem folgt, dass sich im erwerblichen Bereich keine

Einschränkung von mindestens 56.3 % resp. kein IV-Grad von mindestens 50 %

ermitteln lässt.

6.6.

Anlässlich der am 16. August 2016 vorgenommenen Haushaltsabklärung

wurde keine Beeinträchtigung im Haushalt festgestellt (vgl. den

Abklärungsbericht vom 17. August 2016 (IV-Akte 104). Prof. Dr. J____ führte im Verlaufsgutachten

vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) aus,

die Explorandin sei im

Haushalt kaum eingeschränkt, da sie sich die Arbeit frei einteilen könne (vgl.

S. 22 des Gutachtens). Dem ist zu folgen. Der Abklärungsbericht vom 17. August

2016 erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen (vgl. u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2,

8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_150/2012 vom 30. August 2012

E. 5.3.2; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber

in: AHI 2003 S. 215). Auch die Einschätzung von Prof. Dr. J____ erscheint

stimmig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt

nicht beeinträchtigt ist, mithin der IV-Grad 0 % beträgt.

6.7.

Daraus folgt, dass der IV-Grad zwar weiterhin mehr als 40 % beträgt,

aber nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht mindestens 50 %.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bislang gewährte

Rente zu Recht mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 212) auf eine

Viertelsrente herabgesetzt.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,

lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. Advokat lic. iur. B____ hat am 14. September

2021 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von 17.25

Stunden (à Fr. 250.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 214.-- ausgewiesen. Diesbezüglich

ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel

in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und Durchführung

einer Parteiverhandlung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug

auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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