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Entscheid

IV.2021.3

Beschwerde gutgeheissen. Beweistauglichkeit des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens verneint. Rückweisung zur bidisziplinären Begutachtung

2. Juni 2021Deutsch13 min

Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie im C____ (nachfolgend: C____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.3

Verfügung vom 23. November 2020

Beschwerde gutgeheissen.

Beweistauglichkeit des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens

verneint. Rückweisung zur bidisziplinären Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 (IV-Akte 1, vgl. auch Anmeldeformular für

Erwachsene vom 19. Juli 2015, IV-Akte 3) meldete sich die im Jahr 1961 geborene

Beschwerdeführerin und gelernte kaufmännische Angestellte erstmals zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Nach Durchführung verschiedener

Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2015

(IV-Akte 18) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen der

Frühintervention oder auf eine Rente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

b)

Am 7. September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Auch dieses Leistungsbegehren

wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 45) rechtskräftig abgelehnt.

c)

Am 19. November 2017 (IV-Akte 52) erfolgte eine neuerliche Anmeldung zum

Leistungsbezug. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und

medizinische Abklärungen. Unter anderem veranlasste sie eine polydisziplinäre

Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie im C____ (nachfolgend: C____,

vgl. IV-Akte 99, 105). Mit interdisziplinärerem Gutachten vom 21. August 2020

(IV-Akte 124) konnten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit feststellen und attestierten der Beschwerdeführerin eine

vollständige Arbeitsfähigkeit.

d)

Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21.

August 2020 wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 129) mit Verfügung vom 23. November 2020

(IV-Akte 133) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2020 und die Ausrichtung einer Viertelsrente

basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Eventualiter sei ein gerichtliches

polydisziplinäres Gutachten einzuholen und neu über den Leistungsanspruch zu

entscheiden.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin

die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung zwecks weiterer

medizinischer Abklärungen.

c)

Mit Replik vom 24. März 2021 und Duplik vom 14. April 2021 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das

polydisziplinäre Gutachten, insbesondere auf das orthopädische und

psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die

Ausführungen der behandelnden Psychologin, lic. phil. D____, sei von einer

erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und ihr ab Juli 2016

basierend auf einem mindestens 40%igen Invaliditätsgrad eine Rente

zuzusprechen. Eventualiter sei aufgrund ungenügender Sachverhaltsabklärungen

ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, auf das polydisziplinäre

Gutachten der C____ könne mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens

abgestellt werden. Die Sache müsse daher zur erneuten Abklärung zurückgewiesen

werden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Verfügung vom 23. November

2020.

einer rechtlichen Überprüfung standhält. Zwischen den Parteien zu Recht im

Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten ist die Beweisuntauglichkeit des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E____, weshalb sich weitere

diesbezügliche Erwägungen erübrigen.

3.

3.1

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit

Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2

3.2.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom

23.

November 2020 auf dem polydisziplinären Gutachten der C____ vom 21. August

2020.

3.2.2

Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, FMH, hielt im internistischen Teilgutachten (IV-Akte 124, S. 24 – 33)

keine Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz auf

die Arbeitsfähigkeit stellte er einen chronischen Nikotinabusus und einen

anamnestischen Eisen-, Vitamin12 und Vitamin D3-Mangel fest. Die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin erachtete der Gutachter als nicht beeinträchtigt.

3.2.3

Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 124 S. 34

– 50) stellte Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0),

Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2) und Hinweis auf Alkoholmissbrauch (ICD-10:

F10.1). Es könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

3.2.4

Mit orthopädischem Teilgutachten (IV-Akte 124 S. 51

– 60) attestierte Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH,

der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Orthopäde eine

symptomatische Fingerpolyarthrose beidseits mit radiologische deutlicher

Bouchard- und Heberden-Arthrose beidseits (Sonographie 13.03.2014 und Röntgen

02.06.2020), klinisch deutlicher Polyarthrose der Langfinger beider Seiten und

ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, radiologische isthemische

Anterolisthese Grad I-II und Osteochondrose LWK5/SWK1 (Röntgen 05.03.2019), klinische

kein höhergradiges funktionelles Defizit. Für körperliche leichte Verrichtungen

unter Wechselbelastung einschliesslich jener im kaufmännischen Bereich bestehe

aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über 5 kg sollte dabei vermieden werden.

3.2.5

Anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 12.

Juni 2020 (IV-Akte 61 – 68) konnte Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie,

FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt

der Gutachter den Verdacht auf chronische Cluster-Kopfschmerzen fest. In der

angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.2.6

Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung erachteten

die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten

Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, wie auch in jeder anderen körperlich

leichten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung als nicht eingeschränkt.

3.3

Auf das internistische und das neurologische Teilgutachten kann

abgestellt werden. Beide Gutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.

3.1

hiervor). Die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei

die wichtigsten Textpassagen der massgeblichen Unterlagen im Gutachten

aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen

Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden

berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die

erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die Gutachter setzten sich

mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen

und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die

gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

3.4

3.4.1

Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit

des orthopädischen Teilgutachtens zu unterziehen.

3.4.2

Dr. med. G____ bewertete zur Beurteilung der von der

Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden die aktenkundige bildgebende

Diagnostik. So nahm er unter anderem Bezug auf die am 5. März 2019 erfolgte

Sonographie des LWS/Becken ap und LWS lateral und hielt in diesem Zusammenhang eine

«offenbar bestehenden Spondylolyse» fest. Diese Diagnose fand jedoch keinen Eingang

in die unter Ziffer 6 des Gutachtens aufgeführte Diagnoseliste (IV-Akte 124, S.

56). Ebenfalls berücksichtigte der Gutachter die Spondylolyse und die damit

einhergehende Instabilität der betroffenen Wirbelkörper nicht bei dem für die

Beschwerdeführerin massgebenden Belastbarkeitsprofil (IV-Akte 124, S. 58).

Dabei dürfte es als notorisch angesehen werden, dass gerade das viele Sitzen

der kaufmännischen Tätigkeit eine negative Auswirkung auf die bestehende

Rückenproblematik haben dürfte. Doch auch unter Berücksichtigung der von der

Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in den Händen (pralle Schwellungen,

deutliche Deformationen, wahnsinnige Schmerzen, IV-Akte 124, S. 52), welche

sich gemäss gutachterlicher Einschätzung «dezidiert nachvollziehen» liessen

(IV-Akte 124, S. 57), vermag das gezeichnete Belastbarkeitsprofil nicht zu

überzeugen. Die Arbeit am Computer und damit das Tastaturschreiben macht einen

Grossteil der Büroarbeiten aus. Die Belastung der Hände ist hier als eher hoch

einzustufen. Die gutachterliche Verneinung der Einschränkung in der

Leistungsfähigkeit ist somit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und wird im

Gutachten auch nicht näher erläutert. Ebenfalls keine Erwähnung findet ein zumindest

zu diskutierender beschwerdebedingt erhöhter Pausenbedarf, weshalb sich das

Gutachten in diesem Punkt als unvollständig erweist. Der Gutachter

berücksichtigte nach dem Gesagten die Einbussen im funktionellen

Leistungsvermögen nur ungenügend und führte nicht schlüssig aus, inwieweit die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit

noch nutzbringend tätig sein kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1).

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

durch Dr. med. G____ wirft jedoch nicht nur in qualitativer, sondern auch in

quantitativer Hinsicht Fragen auf. Dr. med. G____ verwies hinsichtlich des

Umfangs der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr.

med. I____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 14.

September 2015 (IV-Akte 12) und kommentierte, dass ihrer Einschätzung gefolgt

werden könne. Dr. med. I____ führte in ihrem Bericht zunächst aus, dass aus

rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiter hielt sie

fest, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 60% zumutbar. Diesen

offensichtlichen Widerspruch hinsichtlich der Höhe der bestehenden

Restarbeitsfähigkeit liess der Gutachter unkommentiert. Eine Auseinandersetzung

zu den divergierenden Angaben erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund und unter

Berücksichtigung der Einschätzung der behandelnden Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. J____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, FMH, steht,

welche von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. Bericht vom 27. Dezember

2017, IV-Akte 61) erscheint die vom Gutachter attestierte volle

Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig.

Nicht ideal ist schliesslich, dass die ursprünglich von der

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Begutachtung durch

einen Orthopäden erfolgte. Die medizinischen Disziplinen der Orthopädie und der

Rheumatologie weisen zwar eine nicht zu verachtende gemeinsame Schnittmenge auf,

so dass die Beurteilung von rheumatologischen Beschwerdebildern durch einen

Orthopäden nicht bereits für sich genommen zur Beweisuntauglichkeit einer

Expertise führt. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geschilderten

Schmerzproblematik und des in diesem Zusammenhang diagnostizierten

Schmerzsyndroms (ICD-10 M19.4) erscheint aber vorliegend eine rheumatologische

Begutachtung, welche eine mögliche Organmanifestation der Systemerkrankung zu

berücksichtigen haben wird, angezeigt. Nach dem Gesagten kann somit nicht auf

das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden.

3.5

3.5.1

Aufgrund der Beweisuntauglichkeit des orthopädischen und

psychiatrischen Teilgutachtens hat in diesen Disziplinen in jedem Fall eine

erneute Begutachtung zu erfolgen. Da angesichts des bestehenden Schmerzsyndroms

Interferenzen zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und der

rheumatologischen Symptomatik nicht von vorneherein ausgeschlossen werden

können, wird die Frage nach der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

im Rahmen einer Konsensbeurteilung zwischen dem rheumatologischen und

psychiatrischen Gutachter festzulegen sein. Für eine erneute neurologische

und/oder internistische Begutachtung besteht hingegen mit Blick auf die

Aktenlage keine Veranlassung, ergeben sich doch die von der Beschwerdeführerin

beklagten Beeinträchtigungen hauptsächlich aus dem rheumatologischen und

psychiatrischen Fachbereich.

3.5.2

Wie dargestellt, präsentierte sich die von Dr. med. G____

erstellte Diagnoseliste unvollständig. Auch das von Dr. med. E____ erstellte

Gutachten weist erhebliche Mängel auf. Unter anderem setzt sich Dr. med. E____

in seinem Gutachten ungenügend bis gar nicht mit den Standardindikatoren in

Beantwortung des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 des

Bundesamts für Sozialversicherungen erstellten Fragekatalogs, der die vom

Bundesgericht genannten Standardindikatoren (BGE 141 V 281,

296.

E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3; BGE 143 V 418, 419 E. 7.2) berücksichtigt, auseinander.

Eine allfällige Wechselwirkung zwischen den rheumatologischen und den

psychiatrischen Beschwerden konnte vor diesem Hintergrund nicht geklärt werden

und blieb unbeantwortet. Mit Blick auf diese im Vorfeld ungeklärt gebliebenen

Fragen liegt hier kein Fall vor, welcher durch die Einholung eines

gerichtlichen Gutachtens zu klären ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4). Hinzu kommt zum einen, dass die

Beschwerdegegnerin selbst Hand zur ergänzenden Abklärung bietet und in ihrer

Beschwerdeantwort eine Rückweisung beantragte. Zum anderen rechtfertigt sich eine Rückweisung auch

angesichts der differenzierten Aufgaben und der unterschiedlichen funktionellen

und instrumentellen Ausstattung der Behörden in der Instanzenabfolge, welche im

Vergleich mit der Justiz regelmässig besser geeignet sind,

Entscheidungsgrundlagen zu vervollständigen (BGE 131 V 407 E. 2.1.1 S. 411).

3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht als genügend abgeklärt erachtet

werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

ergänzende Abklärungen in Form einer bidisziplinären Begutachtung in den

medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie vornimmt und

anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheidet. Anzuführen ist in diesem

Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Rahmen ihrer Rechtsschriften

geeignete Vorschläge vorgebracht hat (asim, ZMB, BEGAZ), die im Rahmen einer

Einigung zwischen den Parteien zu berücksichtigen sind.

4.

4.1

Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 23. November 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur

Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.

69.

Abs.1bis IVG).

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 23. November 2020 wird aufgehoben und es wird die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: