IV.2021.3
Beschwerde gutgeheissen. Beweistauglichkeit des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens verneint. Rückweisung zur bidisziplinären Begutachtung
2. Juni 2021Deutsch13 min
Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie im C____ (nachfolgend: C____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.3
Verfügung vom 23. November 2020
Beschwerde gutgeheissen.
Beweistauglichkeit des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens
verneint. Rückweisung zur bidisziplinären Begutachtung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 (IV-Akte 1, vgl. auch Anmeldeformular für
Erwachsene vom 19. Juli 2015, IV-Akte 3) meldete sich die im Jahr 1961 geborene
Beschwerdeführerin und gelernte kaufmännische Angestellte erstmals zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Nach Durchführung verschiedener
Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2015
(IV-Akte 18) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen der
Frühintervention oder auf eine Rente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
b)
Am 7. September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Auch dieses Leistungsbegehren
wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 45) rechtskräftig abgelehnt.
c)
Am 19. November 2017 (IV-Akte 52) erfolgte eine neuerliche Anmeldung zum
Leistungsbezug. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und
medizinische Abklärungen. Unter anderem veranlasste sie eine polydisziplinäre
Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie im C____ (nachfolgend: C____,
vgl. IV-Akte 99, 105). Mit interdisziplinärerem Gutachten vom 21. August 2020
(IV-Akte 124) konnten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen und attestierten der Beschwerdeführerin eine
vollständige Arbeitsfähigkeit.
d)
Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21.
August 2020 wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 129) mit Verfügung vom 23. November 2020
(IV-Akte 133) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2020 und die Ausrichtung einer Viertelsrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Eventualiter sei ein gerichtliches
polydisziplinäres Gutachten einzuholen und neu über den Leistungsanspruch zu
entscheiden.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin
die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung zwecks weiterer
medizinischer Abklärungen.
c)
Mit Replik vom 24. März 2021 und Duplik vom 14. April 2021 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das
polydisziplinäre Gutachten, insbesondere auf das orthopädische und
psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die
Ausführungen der behandelnden Psychologin, lic. phil. D____, sei von einer
erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und ihr ab Juli 2016
basierend auf einem mindestens 40%igen Invaliditätsgrad eine Rente
zuzusprechen. Eventualiter sei aufgrund ungenügender Sachverhaltsabklärungen
ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, auf das polydisziplinäre
Gutachten der C____ könne mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens
abgestellt werden. Die Sache müsse daher zur erneuten Abklärung zurückgewiesen
werden.
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Verfügung vom 23. November
2020.
einer rechtlichen Überprüfung standhält. Zwischen den Parteien zu Recht im
Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten ist die Beweisuntauglichkeit des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E____, weshalb sich weitere
diesbezügliche Erwägungen erübrigen.
3.
3.1
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit
Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2
3.2.1
Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom
23.
November 2020 auf dem polydisziplinären Gutachten der C____ vom 21. August
2020.
3.2.2
Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, FMH, hielt im internistischen Teilgutachten (IV-Akte 124, S. 24 – 33)
keine Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz auf
die Arbeitsfähigkeit stellte er einen chronischen Nikotinabusus und einen
anamnestischen Eisen-, Vitamin12 und Vitamin D3-Mangel fest. Die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin erachtete der Gutachter als nicht beeinträchtigt.
3.2.3
Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 124 S. 34
– 50) stellte Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0),
Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2) und Hinweis auf Alkoholmissbrauch (ICD-10:
F10.1). Es könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
3.2.4
Mit orthopädischem Teilgutachten (IV-Akte 124 S. 51
– 60) attestierte Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH,
der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Orthopäde eine
symptomatische Fingerpolyarthrose beidseits mit radiologische deutlicher
Bouchard- und Heberden-Arthrose beidseits (Sonographie 13.03.2014 und Röntgen
02.06.2020), klinisch deutlicher Polyarthrose der Langfinger beider Seiten und
ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, radiologische isthemische
Anterolisthese Grad I-II und Osteochondrose LWK5/SWK1 (Röntgen 05.03.2019), klinische
kein höhergradiges funktionelles Defizit. Für körperliche leichte Verrichtungen
unter Wechselbelastung einschliesslich jener im kaufmännischen Bereich bestehe
aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten
über 5 kg sollte dabei vermieden werden.
3.2.5
Anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 12.
Juni 2020 (IV-Akte 61 – 68) konnte Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie,
FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt
der Gutachter den Verdacht auf chronische Cluster-Kopfschmerzen fest. In der
angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.2.6
Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung erachteten
die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, wie auch in jeder anderen körperlich
leichten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung als nicht eingeschränkt.
3.3
Auf das internistische und das neurologische Teilgutachten kann
abgestellt werden. Beide Gutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
3.1
hiervor). Die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei
die wichtigsten Textpassagen der massgeblichen Unterlagen im Gutachten
aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen
Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden
berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die
erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die Gutachter setzten sich
mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen
und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die
gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
3.4
3.4.1
Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit
des orthopädischen Teilgutachtens zu unterziehen.
3.4.2
Dr. med. G____ bewertete zur Beurteilung der von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden die aktenkundige bildgebende
Diagnostik. So nahm er unter anderem Bezug auf die am 5. März 2019 erfolgte
Sonographie des LWS/Becken ap und LWS lateral und hielt in diesem Zusammenhang eine
«offenbar bestehenden Spondylolyse» fest. Diese Diagnose fand jedoch keinen Eingang
in die unter Ziffer 6 des Gutachtens aufgeführte Diagnoseliste (IV-Akte 124, S.
56). Ebenfalls berücksichtigte der Gutachter die Spondylolyse und die damit
einhergehende Instabilität der betroffenen Wirbelkörper nicht bei dem für die
Beschwerdeführerin massgebenden Belastbarkeitsprofil (IV-Akte 124, S. 58).
Dabei dürfte es als notorisch angesehen werden, dass gerade das viele Sitzen
der kaufmännischen Tätigkeit eine negative Auswirkung auf die bestehende
Rückenproblematik haben dürfte. Doch auch unter Berücksichtigung der von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in den Händen (pralle Schwellungen,
deutliche Deformationen, wahnsinnige Schmerzen, IV-Akte 124, S. 52), welche
sich gemäss gutachterlicher Einschätzung «dezidiert nachvollziehen» liessen
(IV-Akte 124, S. 57), vermag das gezeichnete Belastbarkeitsprofil nicht zu
überzeugen. Die Arbeit am Computer und damit das Tastaturschreiben macht einen
Grossteil der Büroarbeiten aus. Die Belastung der Hände ist hier als eher hoch
einzustufen. Die gutachterliche Verneinung der Einschränkung in der
Leistungsfähigkeit ist somit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und wird im
Gutachten auch nicht näher erläutert. Ebenfalls keine Erwähnung findet ein zumindest
zu diskutierender beschwerdebedingt erhöhter Pausenbedarf, weshalb sich das
Gutachten in diesem Punkt als unvollständig erweist. Der Gutachter
berücksichtigte nach dem Gesagten die Einbussen im funktionellen
Leistungsvermögen nur ungenügend und führte nicht schlüssig aus, inwieweit die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit
noch nutzbringend tätig sein kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
durch Dr. med. G____ wirft jedoch nicht nur in qualitativer, sondern auch in
quantitativer Hinsicht Fragen auf. Dr. med. G____ verwies hinsichtlich des
Umfangs der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr.
med. I____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 14.
September 2015 (IV-Akte 12) und kommentierte, dass ihrer Einschätzung gefolgt
werden könne. Dr. med. I____ führte in ihrem Bericht zunächst aus, dass aus
rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiter hielt sie
fest, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 60% zumutbar. Diesen
offensichtlichen Widerspruch hinsichtlich der Höhe der bestehenden
Restarbeitsfähigkeit liess der Gutachter unkommentiert. Eine Auseinandersetzung
zu den divergierenden Angaben erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund und unter
Berücksichtigung der Einschätzung der behandelnden Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. J____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, FMH, steht,
welche von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. Bericht vom 27. Dezember
2017, IV-Akte 61) erscheint die vom Gutachter attestierte volle
Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig.
Nicht ideal ist schliesslich, dass die ursprünglich von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Begutachtung durch
einen Orthopäden erfolgte. Die medizinischen Disziplinen der Orthopädie und der
Rheumatologie weisen zwar eine nicht zu verachtende gemeinsame Schnittmenge auf,
so dass die Beurteilung von rheumatologischen Beschwerdebildern durch einen
Orthopäden nicht bereits für sich genommen zur Beweisuntauglichkeit einer
Expertise führt. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geschilderten
Schmerzproblematik und des in diesem Zusammenhang diagnostizierten
Schmerzsyndroms (ICD-10 M19.4) erscheint aber vorliegend eine rheumatologische
Begutachtung, welche eine mögliche Organmanifestation der Systemerkrankung zu
berücksichtigen haben wird, angezeigt. Nach dem Gesagten kann somit nicht auf
das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden.
3.5
3.5.1
Aufgrund der Beweisuntauglichkeit des orthopädischen und
psychiatrischen Teilgutachtens hat in diesen Disziplinen in jedem Fall eine
erneute Begutachtung zu erfolgen. Da angesichts des bestehenden Schmerzsyndroms
Interferenzen zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und der
rheumatologischen Symptomatik nicht von vorneherein ausgeschlossen werden
können, wird die Frage nach der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
im Rahmen einer Konsensbeurteilung zwischen dem rheumatologischen und
psychiatrischen Gutachter festzulegen sein. Für eine erneute neurologische
und/oder internistische Begutachtung besteht hingegen mit Blick auf die
Aktenlage keine Veranlassung, ergeben sich doch die von der Beschwerdeführerin
beklagten Beeinträchtigungen hauptsächlich aus dem rheumatologischen und
psychiatrischen Fachbereich.
3.5.2
Wie dargestellt, präsentierte sich die von Dr. med. G____
erstellte Diagnoseliste unvollständig. Auch das von Dr. med. E____ erstellte
Gutachten weist erhebliche Mängel auf. Unter anderem setzt sich Dr. med. E____
in seinem Gutachten ungenügend bis gar nicht mit den Standardindikatoren in
Beantwortung des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 des
Bundesamts für Sozialversicherungen erstellten Fragekatalogs, der die vom
Bundesgericht genannten Standardindikatoren (BGE 141 V 281,
296.
E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3; BGE 143 V 418, 419 E. 7.2) berücksichtigt, auseinander.
Eine allfällige Wechselwirkung zwischen den rheumatologischen und den
psychiatrischen Beschwerden konnte vor diesem Hintergrund nicht geklärt werden
und blieb unbeantwortet. Mit Blick auf diese im Vorfeld ungeklärt gebliebenen
Fragen liegt hier kein Fall vor, welcher durch die Einholung eines
gerichtlichen Gutachtens zu klären ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4). Hinzu kommt zum einen, dass die
Beschwerdegegnerin selbst Hand zur ergänzenden Abklärung bietet und in ihrer
Beschwerdeantwort eine Rückweisung beantragte. Zum anderen rechtfertigt sich eine Rückweisung auch
angesichts der differenzierten Aufgaben und der unterschiedlichen funktionellen
und instrumentellen Ausstattung der Behörden in der Instanzenabfolge, welche im
Vergleich mit der Justiz regelmässig besser geeignet sind,
Entscheidungsgrundlagen zu vervollständigen (BGE 131 V 407 E. 2.1.1 S. 411).
3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht als genügend abgeklärt erachtet
werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
ergänzende Abklärungen in Form einer bidisziplinären Begutachtung in den
medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie vornimmt und
anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheidet. Anzuführen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Rahmen ihrer Rechtsschriften
geeignete Vorschläge vorgebracht hat (asim, ZMB, BEGAZ), die im Rahmen einer
Einigung zwischen den Parteien zu berücksichtigen sind.
4.
4.1
Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 23. November 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur
Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69.
Abs.1bis IVG).
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 23. November 2020 wird aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: