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Entscheid

IV.2021.30

Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten Begutachtung und erneuten Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin.

7. Juli 2021Deutsch18 min

misshandelt sowie eingesperrt. Am 24. Juni 2016 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw Noëmi Marbot

Parteien

A____

c/o [...]

vertreten durch Behindertenforum,

B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.30

Verfügung vom 21. Januar 2021

Beschwerde gutgeheissen.

Rückweisung zur erneuten Begutachtung und erneuten Haushaltsabklärung unter

Berücksichtigung des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die am 3. Februar 1970 geborene Beschwerdeführerin reiste im 2004 aus

der C____ in die Schweiz ein. Hier wie dort war sie als Hausfrau tätig – einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ging sie nie nach.

b)

Die Beschwerdeführerin wurde zeit ihres Lebens in ihren Beziehungen und

auch während ihrer letzten Ehe von ihren Partnern körperlich und psychisch

misshandelt sowie eingesperrt. Am 24. Juni 2016 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt

den Ehegatten das seit dem 9. Mai 2016 bestehende Getrenntleben (IV-Akte 7,

S. 2 ff.). In den Jahren 2016 und 2017 wurde die Beschwerdeführerin namentlich

aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierende

depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung während einiger

Monate in der D____ Klinik [...] und in der E____ stationär behandelt (IV-Ak­ten 15

und 16). Seit dem 3. Oktober 2016 lebt die Beschwerdeführerin im Wohnheim F____,

einem sozialpsychiatrischen Zentrum für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen

(vgl. Zwischenbericht vom 22. September 2020, IV-Akte 69).

c)

Im September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

an (vgl. IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin traf sodann erwerbliche und medizinische

Abklärungen. In der Folge fand am 4. September 2020 eine Haushaltsabklärung vor

Ort statt (IV-Ak­te 45.3). Ferner erteilte die Beschwerdegegnerin den

Dres. med. G____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und H____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen)

Begutachtung der Versicherten. Mit Gutachten vom 30. Juni 2020

(IV-Akte 59) kamen die Experten zum Schluss, dass in der Tätigkeit als

Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen

«Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe.

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 61, 67,

69) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2021

(IV-Akte 79) im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen

Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2017. Eventualiter sei durch das Gericht ein

psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der

Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Weiter sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständigung zu

bewilligen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 78 Abs. 3

IVV zu verpflichten, Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung des

ärztlichen Berichts vom 16. Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November

2020) in der Höhe von CHF 300.00 zu vergüten. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 6. Mai 2021 und Duplik vom 27. Mai 2021 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 7. Juli 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des

psychiatrischen Gutachtens und in diesem Zusammenhang die Feststellungen der

Beschwerdegegnerin bezüglich ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Dem von Dr. med.

H____ gezeichneten Bild der Beschwerdeführerin würden die Einschätzungen und

Beobachtungen des seit vier Jahren behandelnden Psychiaters, Dr. med. I____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und der betreuenden Bezugsperson, Frau

J____, diametral gegenüberstehen. In diesem Zusammenhang sei die gutachterliche

Annahme einer vollständigen Haushalts- und Arbeitsfähigkeit in keinster Weise

nachvollziehbar, weshalb auf das Gutachten von Dr. med. H____ nicht abgestellt

werden könne. Ferner habe die Invaliditätsberechnung durch einen

Einkommensvergleich und nicht anhand der gemischten Methode zu erfolgen, da die

Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit

nachgehen würde.

2.2

Demgegenüber wendet die Beschwerdegegnerin ein, das Gutachten von

Dr. med. H____ erfülle die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an

den Beweiswert von im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten externer Spezialärzte. Der Gutachter habe sich mit der

divergierenden Meinung des behandelnden Psychiaters ausführlich

auseinandergesetzt. In Übereinstimmung mit dem RAD (IV-Akte 75) könne daher

auf die Gesamtbeurteilung der Dres. med. H____ und G____ sowie der ergänzenden

Stellungnahme von Dr. med. H____ vom 7. Februar 2021 (IV-Akte 74) abgestellt

werden. Schliesslich sei die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der

gemischten Methode zu Recht erfolgt. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre, da

sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 und auch davor noch nie

ausser Haus gearbeitet habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4

mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde

zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche

Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29.

Oktober 2014 E. 4.1.).

3.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und

vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende

Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung

überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418

distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für

Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat

das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom

Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische

Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist.

4.

4.1

4.1.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom

21.

Januar 2021 im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der

Dres. G____ und H____ vom 30. Juni 2020.

4.1.2

Dr. med. G____, hielt im rheumatologischen Gutachten

(IV-Akte 57, S. 27) keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte

er der Beschwerdeführerin ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache,

eine formal leichte Eisenmangelsituation, leichtgradige Mischinkontinenz, den

Status nach Kocher-Keilexzision Dig I linker Fuss bei Unguis incarnatus am 15. Sep­tember

2016.

sowie den Status nach Spontangeburt und nachfolgender Hysterektomie wegen

Blutung. Aus rein somatischer Sicht bestehe für jegliche altersentsprechende in

der Schweiz zu leistende «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen

auf ein Ganztagespensum. Im Haushalt könne im Quervergleich mit ähnlichen

Situationen eine Einschränkung von 5 bis maximal 10% entsprechend den

körperlich schweren Arbeiten attestiert werden (IV-Akte 57, S. 30 f.).

4.1.3

Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 59,

S. 26) stellte Dr. med. H____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter den Status

nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine (gegenwärtig

remittierte) rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) sowie eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41). In der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 59, S. 29 f.).

4.2

4.2.1

Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung wurde aufgrund der

somatischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 90% in der Tätigkeit als Hausfrau

festgestellt. Somit bestehe aus bidisziplinärer Sicht in der Tätigkeit als

Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen «Frauenarbeit»

eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 59, S. 6).

4.2.2

Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen

Teilgutachtens von Dr. med. G____ ist zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren

zu Recht nicht umstritten. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.

3.1

hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die

gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die

geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden

die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im

Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend

auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der

medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen

nachvollziehbar begründet.

4.3

4.3.1

Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit

des psychiatrischen Gutachtens zu unterziehen.

4.3.2

Dr. med. H____ setzte sich in seinem Gutachten nicht

vollständig mit der Beantwortung des hiervor genannten Fragekatalogs

auseinander (E. 3.3. hiervor). Dem Gutachten ist insbesondere keine

detaillierte Aussage betreffend Beeinträchtigungen, Belastungen und vorhandener

persönlicher Ressourcen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, was insbesondere

im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbar ist. So vermag

der Gutachter nicht plausibel darzulegen, inwiefern die von ihm attestierte Diagnosen

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollen.

Er belässt es bei der reinen Feststellung, die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sei nicht beeinträchtig und stellt in diesem Zusammenhang beinahe

zynisch fest, sie fühle sich im Heim sehr wohl und geniesse es, dass sie

umsorgt werde. Dabei verkennt der Gutachter, dass dieses Wohlbefinden auf die

tägliche Betreuung im Wohnheim zurückzuführen ist und nicht auf eine

unbegleitete, selbständige Lebensführung übertragbar ist. Dem Gutachten fehlt

es in diesem Zusammenhang an einer vertieften Auseinandersetzung mit den

funktionellen Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der

Beschwerdeführerin in einem ungeschützten Rahmen.

Das Gutachten erweist sich ferner in der Auseinandersetzung mit

abweichenden medizinischen Diagnosestellungen und Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit als ungenügend. Dem Gutachter lagen diverse Arztberichte vor,

welche gestützt auf unwesentliche Abweichungen in der Diagnoseliste eine

erheblich höher liegende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auswiesen.

So attestierte Dr. med. I____ mit Bericht vom 4. April 2019 (IV-Akte 36,

S. 5) und mit Bericht vom 30. November 2017 (IV-Akte 26, S. 5)

der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dessen Einschätzung

wird von Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. rer.

nat. L____, Psychologin mit Bericht vom 3./‌14. November 2016 (IV-Akte 12,

S. 1) geteilt. Der psychiatrische Gutachter legt nicht dar, inwiefern

diese Beurteilung unzutreffend sein sollte und weshalb er ab November 2016, zu

einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin in eine betreute Wohngruppe

eintreten musste, von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

Im Übrigen ergeben sich aus dem gesamtem Akten keine Anhaltspunkte, welche die

gutachterliche Einschätzung stützen würden. Ebenso wenig ist dem Gutachten eine

vertiefte Diskussion mit abweichenden Befunden zu entnehmen. Der Gutachter

setzt sich insbesondere mit der im Raum stehenden depressiven Symptomatik nur

oberflächlich auseinander und belässt es dabei, zu bemerken, dass die

abweichenden Beurteilungen nicht bestätigt werden können. Mit Arztbericht vom

5.

November 2020 von Dr. med. I____ (IV-Akte 71) schildert dieser erneut die

Symptomatik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der affektiven Störung und der

Posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin (gedrückte Stimmung,

Interessenverlust, Freundlosigkeit, vermindertem Antrieb, Schlafproblemen,

schneller Ermüdbarkeit) und legt dar, weshalb von einer mittelgradigen

depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen

sei. Doch auch mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 unterlässt es der Gutachter

plausibel darzulegen, inwiefern diese Symptomatik nicht bestehe, respektive

seiner Einschätzung den Vorzug zu gewähren wäre. Hinzu kommt, dass der

Gutachter die allenfalls bestehende Minderintelligenz bei der Bewertung der von

der Beschwerdeführerin ihm gegenüber getätigten Aussagen und im Rahmen der

Beurteilung der Symptomatik gänzlich ausser Acht lässt. In Anbetracht der

Schwere der im Raum stehenden Diagnosen wäre eine eingehende Prüfung der

abweichenden medizinischen Sichtweise zwingend erforderlich gewesen. Dies muss

umso mehr geltend, als die Betreuerin der Beschwerdeführerin, Frau M____, die

vom behandelnden Psychiater dargestellte Symptomatik im Alltag der

Beschwerdeführerin ebenfalls beobachtete (Zwischenbericht F____ vom 22.

September 2020, IV-Akte 69).

4.3.3

Damit entspricht die Expertise insgesamt den beweisrechtlichen

Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Das Gutachten von Dr. med. H____ weist

erhebliche Mängel auf. Zudem setzt sich der Gutachter ungenügend bis gar nicht

mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.).

Hinzu kommt, dass nicht geklärt ist, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden

gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin

bestanden haben und welche erst in der Schweiz – insbesondere durch ihre letzte

Ehe – eingetreten sind.

4.4

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt wurde. Die

Beschwerdegegnerin hat deshalb eine erneute monodisziplinäre psychiatrische

Begutachtung vorzunehmen. Diese hat sowohl die aktuelle gesundheitliche

Situation zu erfassen, als auch den Zeitpunkt der Entstehung sowie den Verlauf

der Beeinträchtigungen.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 21. Januar 2021

weiter auf den Abklärungsbericht vom 6. September 2019 (IV-Akte 45.3).

5.2

Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und

Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Einschränkung im

Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur

Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 351, 352

E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist

wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die

Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage

stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 128 V 93 E. 4).

5.3

5.3.1

Mit Bericht vom 6. September 2019 hält die Abklärungsperson

fest, eine Einschränkung im Haushalt könne nicht festgelegt werden. Es sei

unklar, welche Arbeiten aus medizinischer Sicht ausgeübt werden könnten. Eine

prozentuale Angabe der Einschränkungen in den verschiedenen Aufgabenbereichen könne

daher nicht vorgenommen werden. In erwerblicher Hinsicht sei davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden nach wie vor zu 100 %

als Hausfrau tätig wäre, weshalb vorgeschlagen werde, die Beschwerdeführerin zu

100.

% als Hausfrau einzuteilen (IV-Akte 47.3, S. 6 f.).

5.3.2

Der vorgenannte Bericht lässt hinsichtlich der Einschränkung der

Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich keine Schlussfolgerungen zu. Die

Abklärungsperson äussert sich nicht zum Umfang der Einschränkungen der

Beschwerdeführerin in den jeweiligen Aufgabenbereichen. Der Abklärungsbericht ist

daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, die vorliegend relevante Frage

nach der Beeinträchtigung im Haushalt zu beantworten. Vor diesem Hintergrund

qualifizierte Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Bericht vom 25. Oktober 2019 (vgl.

IV-Akte 49) den Abklärungsbericht vom 6. September 2019 zu Recht als unbrauchbar.

Auf den Haushaltsbericht kann demgemäss nicht abgestellt werden.

5.4

Auch die gutachterliche Beurteilung der Beeinträchtigung im

Aufgabenbereich vermag den Haushaltsberichts zur Beurteilung der Beeinträchtigung

der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht zu substituieren, da Dr. med. H____

die konkreten Verhältnisse im Haushalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen

sind. Dem Gutachter fehlt es somit an hinreichender Kenntnis hinsichtlich der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Seine Depositionen im Zusammenhang zur

Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt können daher nicht als

beweiskräftig qualifiziert werden und seine Feststellungen können die Würdigung

der tatsächlichen Verhältnisse durch eine Abklärungsperson vor Ort nicht

ersetzen. Dies gilt umso mehr, als auch an dieser Stelle die gutachterliche

Einschätzung derjenigen der betreuenden Bezugsperson diametral gegenübersteht

(vgl. Zwischenbericht vom 22. September 2020, IV-Akte 69, S. 8 ff.). So

führt die Betreuungsperson aus, Absprachen mit der Beschwerdeführerin seien

schwierig zu treffen. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin und spreche nur

wenig deutsch. Durch eine Zeitgitterstörung habe sie zudem eine schlechte

zeitliche Orientierung. Im Alltag stünden oft die Schmerzen, Erschöpfungen und

Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und der rezidivierenden

depressiven Episoden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei momentan nicht

in der Hauswirtschaft eingebunden und mehrere Versuche, sie in der internen

Beschäftigung einzubinden, seien erfolglos geblieben. Zu Arztterminen müsse sie

vom Betreuungsteam begleitet werden, hauptsächlich um das Anliegen zu

formulieren, Sicherheit und Zuwendung zu geben und den Transport sicherzustellen.

Selbständiges Reisen sei nur nach intensivem Training während mehreren Monaten und

nur zu ihr bereits bekannten Orten möglich. Auch zu den Begutachtungsterminen

musste die Beschwerdeführerin begleitet werden. Vor diesem Hintergrund scheint

es nicht plausibel, dass Dr. med. H____ (überhaupt) keine Einschränkung im

Haushalt bemerkt haben soll.

5.5

Gesamthaft betrachtet kann auf das rheumatologische Gutachten von

Dr. med. G____ abgestellt werden. Dagegen kann weder das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. H____ noch der Haushaltsbericht zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, respektive der Beeinträchtigung im

Aufgabenbereich beigezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin hat daher ein erneutes psychiatrisches Gutachten

einzuholen und eine Haushaltsabklärung vor Ort, unter Berücksichtigung der

effektiven Verhältnisse im Wohnheim «F____» durchzuführen. Dabei wird die

Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt sich die

gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin erstmals manifestiert

haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt weitere

Ausführungen zur Statusfrage.

6.

6.1

Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 21. Januar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren

Abklärung

im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

im Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von

CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist

eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen

Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für

die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Da der Bericht von Dr. med. I____ vom

16.

Oktober 2020 (IV-Akte 69, S. 5 ff.) mit Ergänzung vom

5.

November 2020 (IV-Akte 71) im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung

als wesentlich zu betrachten ist, sind der Beschwerdeführerin die Kosten hierfür

in Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 21. Januar 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. I____ vom 16.

Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November 2020) in Höhe von CHF 300.00

zu ersetzen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw

Noëmi Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: