IV.2021.30
Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten Begutachtung und erneuten Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin.
7. Juli 2021Deutsch18 min
misshandelt sowie eingesperrt. Am 24. Juni 2016 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw Noëmi Marbot
Parteien
A____
c/o [...]
vertreten durch Behindertenforum,
B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.30
Verfügung vom 21. Januar 2021
Beschwerde gutgeheissen.
Rückweisung zur erneuten Begutachtung und erneuten Haushaltsabklärung unter
Berücksichtigung des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die am 3. Februar 1970 geborene Beschwerdeführerin reiste im 2004 aus
der C____ in die Schweiz ein. Hier wie dort war sie als Hausfrau tätig – einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ging sie nie nach.
b)
Die Beschwerdeführerin wurde zeit ihres Lebens in ihren Beziehungen und
auch während ihrer letzten Ehe von ihren Partnern körperlich und psychisch
misshandelt sowie eingesperrt. Am 24. Juni 2016 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt
den Ehegatten das seit dem 9. Mai 2016 bestehende Getrenntleben (IV-Akte 7,
S. 2 ff.). In den Jahren 2016 und 2017 wurde die Beschwerdeführerin namentlich
aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierende
depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung während einiger
Monate in der D____ Klinik [...] und in der E____ stationär behandelt (IV-Akten 15
und 16). Seit dem 3. Oktober 2016 lebt die Beschwerdeführerin im Wohnheim F____,
einem sozialpsychiatrischen Zentrum für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
(vgl. Zwischenbericht vom 22. September 2020, IV-Akte 69).
c)
Im September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
an (vgl. IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin traf sodann erwerbliche und medizinische
Abklärungen. In der Folge fand am 4. September 2020 eine Haushaltsabklärung vor
Ort statt (IV-Akte 45.3). Ferner erteilte die Beschwerdegegnerin den
Dres. med. G____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und H____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen)
Begutachtung der Versicherten. Mit Gutachten vom 30. Juni 2020
(IV-Akte 59) kamen die Experten zum Schluss, dass in der Tätigkeit als
Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen
«Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe.
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 61, 67,
69) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2021
(IV-Akte 79) im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen
Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2017. Eventualiter sei durch das Gericht ein
psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der
Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Weiter sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständigung zu
bewilligen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 78 Abs. 3
IVV zu verpflichten, Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung des
ärztlichen Berichts vom 16. Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November
2020) in der Höhe von CHF 300.00 zu vergüten. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 6. Mai 2021 und Duplik vom 27. Mai 2021 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 7. Juli 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des
psychiatrischen Gutachtens und in diesem Zusammenhang die Feststellungen der
Beschwerdegegnerin bezüglich ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Dem von Dr. med.
H____ gezeichneten Bild der Beschwerdeführerin würden die Einschätzungen und
Beobachtungen des seit vier Jahren behandelnden Psychiaters, Dr. med. I____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und der betreuenden Bezugsperson, Frau
J____, diametral gegenüberstehen. In diesem Zusammenhang sei die gutachterliche
Annahme einer vollständigen Haushalts- und Arbeitsfähigkeit in keinster Weise
nachvollziehbar, weshalb auf das Gutachten von Dr. med. H____ nicht abgestellt
werden könne. Ferner habe die Invaliditätsberechnung durch einen
Einkommensvergleich und nicht anhand der gemischten Methode zu erfolgen, da die
Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit
nachgehen würde.
2.2
Demgegenüber wendet die Beschwerdegegnerin ein, das Gutachten von
Dr. med. H____ erfülle die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an
den Beweiswert von im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten externer Spezialärzte. Der Gutachter habe sich mit der
divergierenden Meinung des behandelnden Psychiaters ausführlich
auseinandergesetzt. In Übereinstimmung mit dem RAD (IV-Akte 75) könne daher
auf die Gesamtbeurteilung der Dres. med. H____ und G____ sowie der ergänzenden
Stellungnahme von Dr. med. H____ vom 7. Februar 2021 (IV-Akte 74) abgestellt
werden. Schliesslich sei die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der
gemischten Methode zu Recht erfolgt. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre, da
sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 und auch davor noch nie
ausser Haus gearbeitet habe.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4
mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
3.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und
vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende
Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung
überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418
distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für
Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen
einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat
das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom
Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische
Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist.
4.
4.1
4.1.1
Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom
21.
Januar 2021 im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der
Dres. G____ und H____ vom 30. Juni 2020.
4.1.2
Dr. med. G____, hielt im rheumatologischen Gutachten
(IV-Akte 57, S. 27) keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte
er der Beschwerdeführerin ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache,
eine formal leichte Eisenmangelsituation, leichtgradige Mischinkontinenz, den
Status nach Kocher-Keilexzision Dig I linker Fuss bei Unguis incarnatus am 15. September
2016.
sowie den Status nach Spontangeburt und nachfolgender Hysterektomie wegen
Blutung. Aus rein somatischer Sicht bestehe für jegliche altersentsprechende in
der Schweiz zu leistende «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen
auf ein Ganztagespensum. Im Haushalt könne im Quervergleich mit ähnlichen
Situationen eine Einschränkung von 5 bis maximal 10% entsprechend den
körperlich schweren Arbeiten attestiert werden (IV-Akte 57, S. 30 f.).
4.1.3
Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 59,
S. 26) stellte Dr. med. H____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter den Status
nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine (gegenwärtig
remittierte) rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41). In der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 59, S. 29 f.).
4.2
4.2.1
Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung wurde aufgrund der
somatischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 90% in der Tätigkeit als Hausfrau
festgestellt. Somit bestehe aus bidisziplinärer Sicht in der Tätigkeit als
Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen «Frauenarbeit»
eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 59, S. 6).
4.2.2
Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen
Teilgutachtens von Dr. med. G____ ist zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren
zu Recht nicht umstritten. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
3.1
hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die
gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die
geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden
die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im
Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend
auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar begründet.
4.3
4.3.1
Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit
des psychiatrischen Gutachtens zu unterziehen.
4.3.2
Dr. med. H____ setzte sich in seinem Gutachten nicht
vollständig mit der Beantwortung des hiervor genannten Fragekatalogs
auseinander (E. 3.3. hiervor). Dem Gutachten ist insbesondere keine
detaillierte Aussage betreffend Beeinträchtigungen, Belastungen und vorhandener
persönlicher Ressourcen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, was insbesondere
im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbar ist. So vermag
der Gutachter nicht plausibel darzulegen, inwiefern die von ihm attestierte Diagnosen
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollen.
Er belässt es bei der reinen Feststellung, die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei nicht beeinträchtig und stellt in diesem Zusammenhang beinahe
zynisch fest, sie fühle sich im Heim sehr wohl und geniesse es, dass sie
umsorgt werde. Dabei verkennt der Gutachter, dass dieses Wohlbefinden auf die
tägliche Betreuung im Wohnheim zurückzuführen ist und nicht auf eine
unbegleitete, selbständige Lebensführung übertragbar ist. Dem Gutachten fehlt
es in diesem Zusammenhang an einer vertieften Auseinandersetzung mit den
funktionellen Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin in einem ungeschützten Rahmen.
Das Gutachten erweist sich ferner in der Auseinandersetzung mit
abweichenden medizinischen Diagnosestellungen und Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit als ungenügend. Dem Gutachter lagen diverse Arztberichte vor,
welche gestützt auf unwesentliche Abweichungen in der Diagnoseliste eine
erheblich höher liegende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auswiesen.
So attestierte Dr. med. I____ mit Bericht vom 4. April 2019 (IV-Akte 36,
S. 5) und mit Bericht vom 30. November 2017 (IV-Akte 26, S. 5)
der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dessen Einschätzung
wird von Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. rer.
nat. L____, Psychologin mit Bericht vom 3./14. November 2016 (IV-Akte 12,
S. 1) geteilt. Der psychiatrische Gutachter legt nicht dar, inwiefern
diese Beurteilung unzutreffend sein sollte und weshalb er ab November 2016, zu
einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin in eine betreute Wohngruppe
eintreten musste, von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
Im Übrigen ergeben sich aus dem gesamtem Akten keine Anhaltspunkte, welche die
gutachterliche Einschätzung stützen würden. Ebenso wenig ist dem Gutachten eine
vertiefte Diskussion mit abweichenden Befunden zu entnehmen. Der Gutachter
setzt sich insbesondere mit der im Raum stehenden depressiven Symptomatik nur
oberflächlich auseinander und belässt es dabei, zu bemerken, dass die
abweichenden Beurteilungen nicht bestätigt werden können. Mit Arztbericht vom
5.
November 2020 von Dr. med. I____ (IV-Akte 71) schildert dieser erneut die
Symptomatik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der affektiven Störung und der
Posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin (gedrückte Stimmung,
Interessenverlust, Freundlosigkeit, vermindertem Antrieb, Schlafproblemen,
schneller Ermüdbarkeit) und legt dar, weshalb von einer mittelgradigen
depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen
sei. Doch auch mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 unterlässt es der Gutachter
plausibel darzulegen, inwiefern diese Symptomatik nicht bestehe, respektive
seiner Einschätzung den Vorzug zu gewähren wäre. Hinzu kommt, dass der
Gutachter die allenfalls bestehende Minderintelligenz bei der Bewertung der von
der Beschwerdeführerin ihm gegenüber getätigten Aussagen und im Rahmen der
Beurteilung der Symptomatik gänzlich ausser Acht lässt. In Anbetracht der
Schwere der im Raum stehenden Diagnosen wäre eine eingehende Prüfung der
abweichenden medizinischen Sichtweise zwingend erforderlich gewesen. Dies muss
umso mehr geltend, als die Betreuerin der Beschwerdeführerin, Frau M____, die
vom behandelnden Psychiater dargestellte Symptomatik im Alltag der
Beschwerdeführerin ebenfalls beobachtete (Zwischenbericht F____ vom 22.
September 2020, IV-Akte 69).
4.3.3
Damit entspricht die Expertise insgesamt den beweisrechtlichen
Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Das Gutachten von Dr. med. H____ weist
erhebliche Mängel auf. Zudem setzt sich der Gutachter ungenügend bis gar nicht
mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.).
Hinzu kommt, dass nicht geklärt ist, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin
bestanden haben und welche erst in der Schweiz – insbesondere durch ihre letzte
Ehe – eingetreten sind.
4.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt wurde. Die
Beschwerdegegnerin hat deshalb eine erneute monodisziplinäre psychiatrische
Begutachtung vorzunehmen. Diese hat sowohl die aktuelle gesundheitliche
Situation zu erfassen, als auch den Zeitpunkt der Entstehung sowie den Verlauf
der Beeinträchtigungen.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 21. Januar 2021
weiter auf den Abklärungsbericht vom 6. September 2019 (IV-Akte 45.3).
5.2
Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und
Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Einschränkung im
Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur
Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 351, 352
E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist
wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die
Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage
stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 128 V 93 E. 4).
5.3
5.3.1
Mit Bericht vom 6. September 2019 hält die Abklärungsperson
fest, eine Einschränkung im Haushalt könne nicht festgelegt werden. Es sei
unklar, welche Arbeiten aus medizinischer Sicht ausgeübt werden könnten. Eine
prozentuale Angabe der Einschränkungen in den verschiedenen Aufgabenbereichen könne
daher nicht vorgenommen werden. In erwerblicher Hinsicht sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden nach wie vor zu 100 %
als Hausfrau tätig wäre, weshalb vorgeschlagen werde, die Beschwerdeführerin zu
100.
% als Hausfrau einzuteilen (IV-Akte 47.3, S. 6 f.).
5.3.2
Der vorgenannte Bericht lässt hinsichtlich der Einschränkung der
Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich keine Schlussfolgerungen zu. Die
Abklärungsperson äussert sich nicht zum Umfang der Einschränkungen der
Beschwerdeführerin in den jeweiligen Aufgabenbereichen. Der Abklärungsbericht ist
daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, die vorliegend relevante Frage
nach der Beeinträchtigung im Haushalt zu beantworten. Vor diesem Hintergrund
qualifizierte Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Bericht vom 25. Oktober 2019 (vgl.
IV-Akte 49) den Abklärungsbericht vom 6. September 2019 zu Recht als unbrauchbar.
Auf den Haushaltsbericht kann demgemäss nicht abgestellt werden.
5.4
Auch die gutachterliche Beurteilung der Beeinträchtigung im
Aufgabenbereich vermag den Haushaltsberichts zur Beurteilung der Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht zu substituieren, da Dr. med. H____
die konkreten Verhältnisse im Haushalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen
sind. Dem Gutachter fehlt es somit an hinreichender Kenntnis hinsichtlich der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Seine Depositionen im Zusammenhang zur
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt können daher nicht als
beweiskräftig qualifiziert werden und seine Feststellungen können die Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse durch eine Abklärungsperson vor Ort nicht
ersetzen. Dies gilt umso mehr, als auch an dieser Stelle die gutachterliche
Einschätzung derjenigen der betreuenden Bezugsperson diametral gegenübersteht
(vgl. Zwischenbericht vom 22. September 2020, IV-Akte 69, S. 8 ff.). So
führt die Betreuungsperson aus, Absprachen mit der Beschwerdeführerin seien
schwierig zu treffen. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin und spreche nur
wenig deutsch. Durch eine Zeitgitterstörung habe sie zudem eine schlechte
zeitliche Orientierung. Im Alltag stünden oft die Schmerzen, Erschöpfungen und
Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und der rezidivierenden
depressiven Episoden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei momentan nicht
in der Hauswirtschaft eingebunden und mehrere Versuche, sie in der internen
Beschäftigung einzubinden, seien erfolglos geblieben. Zu Arztterminen müsse sie
vom Betreuungsteam begleitet werden, hauptsächlich um das Anliegen zu
formulieren, Sicherheit und Zuwendung zu geben und den Transport sicherzustellen.
Selbständiges Reisen sei nur nach intensivem Training während mehreren Monaten und
nur zu ihr bereits bekannten Orten möglich. Auch zu den Begutachtungsterminen
musste die Beschwerdeführerin begleitet werden. Vor diesem Hintergrund scheint
es nicht plausibel, dass Dr. med. H____ (überhaupt) keine Einschränkung im
Haushalt bemerkt haben soll.
5.5
Gesamthaft betrachtet kann auf das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. G____ abgestellt werden. Dagegen kann weder das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. H____ noch der Haushaltsbericht zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, respektive der Beeinträchtigung im
Aufgabenbereich beigezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin hat daher ein erneutes psychiatrisches Gutachten
einzuholen und eine Haushaltsabklärung vor Ort, unter Berücksichtigung der
effektiven Verhältnisse im Wohnheim «F____» durchzuführen. Dabei wird die
Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt sich die
gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin erstmals manifestiert
haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt weitere
Ausführungen zur Statusfrage.
6.
6.1
Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 21. Januar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
im Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von
CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist
eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen
Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für
die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Da der Bericht von Dr. med. I____ vom
16.
Oktober 2020 (IV-Akte 69, S. 5 ff.) mit Ergänzung vom
5.
November 2020 (IV-Akte 71) im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung
als wesentlich zu betrachten ist, sind der Beschwerdeführerin die Kosten hierfür
in Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 21. Januar 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer.
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. I____ vom 16.
Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November 2020) in Höhe von CHF 300.00
zu ersetzen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: