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Entscheid

IV.2021.31

Frühinvalidität infolge Minderintelligenz, Rückweisung für weitere Abklärungen

14. Juni 2021Deutsch15 min

von fünf Jahren mit ihrer Familie aus ihrem Ursprungsland in die Schweiz ein. Die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.31

Verfügung vom 19. Januar 2021

Frühinvalidität infolge

Minderintelligenz, Rückweisung für weitere Abklärungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1994 geborene Beschwerdeführerin reiste im Alter

von fünf Jahren mit ihrer Familie aus ihrem Ursprungsland in die Schweiz ein. Die

obligatorische Schulzeit durchlief sie aufgrund kognitiv schwacher Leistungen

und einer belastenden psychosozialen Situation in Spezialangeboten des

Erziehungsdepartements (vgl. Schreiben der Klassenlehrperson vom 3. Januar

2011, IV-Akte 3 S. 11f.). Im Anschluss daran besuchte die Beschwerdeführerin

die Schule für Brückenangebote, wo sie Praktika in den Bereichen Hauswirtschaft/Reinigung

und Detailhandel absolvieren konnte. Es folgten eine Begleitung durch

"Gap, Case Management Berufsbildung" des Erziehungsdepartements und

weitere Praktikumseinsätze.

b) Im März 2011 wurde die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin für eine erstmalige berufliche Abklärung und Ausbildung

angemeldet (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (IV-Akte 20) lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung,

es mangle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ab. Unterstützt durch

die Sozialhilfe meldete sich die Beschwerdeführerin im Juni 2013 zur

Früherfassung erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Als Grund der Einschränkung

wurde "verschiedene Krankheiten/Feedback seit WBS: verminderte

Lernfähigkeit" angegeben (IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr

daraufhin mit, auf eine Neuanmeldung könne nur eingetreten werden, wenn eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt werde (IV-Akte

23).

c) Im März 2014 wurde die Beschwerdeführerin Mutter

eines Sohnes. Inzwischen ist sie alleinerziehend und wird von einer

Familienbegleiterin im Alltag unterstützt. Im Anschluss an die Teilnahme beim

Projekt "junge Mutter sucht Arbeit" meldete sich die

Beschwerdeführerin im März 2016 wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 32). Diese holte in der Folge medizinische Berichte

bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ein und veranlasste im Hinblick auf

eine erstmalige berufliche Ausbildung eine viermonatige berufliche Abklärung im

hauswirtschaftlichen Bereich. Diese musste vorzeitig abgebrochen werden, da die

Beschwerdeführerin aufgrund der Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn nicht

in der Lage war, die erforderliche Präsenzzeit aufzubauen (vgl.

Abschlussprotokoll BB vom 13. April 2017, IV-Akte 72 und Abschlussbericht hauswirtschaftlichen

Ausbildungsstätte [...], IV-Akte 75). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte

76) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren um berufliche Massahmen

deswegen ab und eröffnete der Beschwerdeführerin, sie könne sich mittels eines

neuen Gesuches in Briefform wieder melden, sobald sich die Verhältnisse

geändert hätten.

d) Mit Schreiben vom 16. November 2017 meldete sich die

Beschwerdeführerin wieder bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahme

an (IV-Akte 79) und erbrachte den nachgesuchten Beweis der ausreichenden

familienergänzenden Tagesbetreuung für ihren Sohn (IV-Akten 81 f.). Im April

2018 starteten daraufhin berufliche Abklärungsmassnahmen mit dem Ziel, die

Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2018 eine erstmalige berufliche Ausbildung [...]

im Bereich Hauswirtschaft antreten zu lassen. Dieses Ziel konnte nicht erreicht

werden (vgl. Schlussberichte C____ vom 4. Juni 2018 [IV-Akte 114] und vom 20.

Juli 2018 [IV-Akte 124]), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.

Oktober 2018 die beruflichen Massnahmen einstellte (IV-Akte 125) und zur

Prüfung der Rentenfrage schritt.

e) Zur Prüfung der Rentenberechtigung holt die

Beschwerdegegnerin wiederum Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein

und führte eine Abklärung in Haushalt der Beschwerdeführerin durch

(Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 140). Mit Vorbescheid vom 1.

Juli 2020 (IV-Akte 148) stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr

Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 31% abzulehnen. Vertreten durch

die Sozialhilfe liess sich die Beschwerdeführerin am 12. August 2020 (IV-Akte

152) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 19. Januar 2021 erging eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 157).

Erwägungen

II.

Mittlerweile vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 19. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19.

Januar 2021 und ersucht um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1.

Mai 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.

März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. April 2021.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Februar 2021 gutgeheissen.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2021 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In ihrer Verfügung vom 19. Januar 2021 geht die Beschwerdegegnerin

von der Annahme aus, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine einfach

strukturierte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 50% auszuüben. Gemäss ihren

eigenen Angaben würde sie im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig und zu 40% mit

der Haushaltführung beschäftigt sein. In Anwendung der gemischten Methode

ermittelt die Beschwerdegegnerin auf dieser Basis einen nicht

rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 31%. Das Vorliegen einer pathologischen

Minderintelligenz sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn jedoch von

einer solchen ausgegangen würde, sei dies nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit

dem Vorliegen einer Frühinvalidität. Dass die Beschwerdeführerin keine

Ausbildung habe abschliessen können, habe auch invaliditätsfremde Gründe.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund

einer Intelligenzminderung als Frühinvalide zu betrachten. Sie sei aufgrund

ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren. Die

Ermittlung des Invaliditätsgrades müsse deswegen auf der Basis eines

Valideneinkommens gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) ermittelt werden. Auf

Seiten des Invalideneinkommens könne kein Einkommen angerechnet werden, da

keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliege. Weiter kritisiert die

Beschwerdeführerin die Anwendung der gemischten Methode.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die

Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Frühinvalidität infolge Minderintelligenz

vorliegt.

3.

3.1

Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter

anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität

unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

sind gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2

Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind

Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden

leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten.

Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine

Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versicherte, die zwar

eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid

waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise umsetzen können wie

nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen

fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern zum Beispiel solche

familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher

Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor

(Urteil BGer 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung

gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ]

69.

bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste

(IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73). Nach konstanter

Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein

invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint.

Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer

relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine

objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung

der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die

normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich

(vgl. Urteil Bger 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3. mit Hinweisen).

4.

4.1

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem

ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

4.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.

5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf

BGE 125 V 352).

5.

5.1

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend ein Blick auf die

bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu werfen.

5.2.1

Im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung erzielte die

Beschwerdeführerin im April 2016 im "Wechsler Adult Intelligent Scale

Fourth Edition (WAIS-IV)" einen Gesamtintelligenzquotienten von 67. Dabei

fielen die Leistungen in den Bereichen Sprachverständnis,

wahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Arbeitsgedächtnis

unterdurchschnittlich aus. Im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit langen

die Leistungen der Beschwerdeführerin im unteren Durchschnittsbereich. Der

non-verbale Intelligenztest SON-R 6-40 ergab bei den Intelligenzfunktionen

einen IQ von 77, wobei der Gesamtwert der Intelligenzfunktionen (PR=6,

KI=71-82) bei einem heterogenen Profil unterdurchschnittlich war. Insgesamt

würdigten die Untersuchenden die intellektuellen Leistungen der

Beschwerdeführerin als unterdurchschnittlich (Bericht der D____ vom 7. April

2016, IV-Akte 36 S. 7 ff.).

5.2.2

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E____,

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. April 2016 gestützt darauf eine

Minderintelligenz und legte dar, die Beschwerdeführerin habe bereits während

ihrer Schulzeit unter Lernschwierigkeiten gelitten. In den anschliessenden

Integrationsprojekten sei die verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit

ebenfalls aufgefallen und habe eine Integration deutlich erschwert. Aufgrund

ihrer eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten sei die Beschwerdeführerin

nicht in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Ausbildung zu durchlaufen,

weshalb sie dringend die Aufnahme in ein geschütztes Arbeitsverhältnis empfehle

(IV-Akte 36 S. 1 ff.).

5.2.3

Der RAD anerkannte daraufhin im Juni 2016 das Vorliegen

eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert und empfahl die Prüfung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 41). Zwei Jahre später bestätigte

der RAD seine Sichtweise und erachtete das Vorliegen einer Minderintelligenz

(ICD-10: F70.0) als valide an. Diese von der D____ aufgestellte Diagnose und

der Verlauf der zwischenzeitlich durchgeführten beruflichen Massnahmen sprächen

für eine Frühinvalidität, wobei auch invaliditätsfremde Gründe wie etwa die

Betreuung des Kindes ursächlich für den Abbruch der Massnahmen gewesen seien.

Eine Ausbildungsfähigkeit wird vom RAD verneint und gleichzeitig empfohlen, vor

der Prüfung der Rentenberechtigung bei der Beschwerdeführerin die Aufnahme

einer psychiatrischen Behandlung einzufordern (Stellungnahme vom 29. Juni 2018,

IV-Akte 116). Nur zwei Wochen später führt derselbe RAD-Facharzt aus, es liege

formal keine Minderintelligenz vor, da die Beschwerdeführerin in der D____-Testung

einen Gesamt-Punktwert von 77 erreicht habe. Nach einer angemessenen

Psychotherapiedauer und einer erneuten Intelligenztestung solle die Rente

abschliessend geprüft werden (Aktennotiz vom 12. Juli 2018, IV-Akte 121).

5.2.4

Dr. med. E____ sprach im Juni 2019 unter Hinweis auf die

D____-Testung nunmehr von einer grenzwertigen Intelligenz und wies darauf hin,

dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag deutlich vermindert belastbar sei,

weshalb sämtliche beruflichen und sozialen Integrationsversuche fehlgeschlagen

seien. In einem angepassten Belastungsprofil sollte der Beschwerdeführerin

ihrer Ansicht nach die Ausübung einer 50% Tätigkeit möglich sein (IV-Akte 134).

5.2.5

Msc. F____, bei dem die Beschwerdeführerin mittlerweile

in psychotherapeutischer Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 13.

Februar 2020 (IV-Akte 145) die Diagnosen einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung vom unreif-impulsiven Typ (ICD-10: F61.0) und eine

leichte depressive Episode (ICD-10: F:32.0) auf. Er schilderte, bei der

Beschwerdeführerin lägen als Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine eingeschränkte emotionale Reife, Impulsivität, leichtgradige kognitive

Einschränkungen, mangelnde Erfahrung in der Arbeitswelt, mangelnde persönliche

und soziale Ressourcen, Probleme mit strukturiertem Arbeiten, mangelnde

Selbstständigkeit, Ausdauer und Belastbarkeit vor. Diese würden sich in einem

Stressgefühl, Ablenkbarkeit, Konzentrationsproblemen, einem raschen

Überforderungserleben, einer eingeschränkten Konfliktlösungsfähigkeit und

vermehrten sozialen Spannungen bei der Arbeit auswirken. Seiner Ansicht nach

sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine klar strukturierte Tätigkeit in

einem begleiteten und geschützten Rahmen im Umfang von 50% bis 70% auszuüben.

5.2.6

Der RAD verneinte daraufhin am 26. Juni 2020 (IV-Akte

147) das Vorliegen einer Minderintelligenz und erachtet einen geschützten

Rahmen nicht zwingend als erforderlich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage

maximal 50%. Auf dieser medizinischen Ausgangslage beruht die angefochten

Verfügung.

5.2

5.2.1

Aufgrund der dargelegten Berichten entsteht der Eindruck,

dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren kognitiven Leistungsfähigkeiten im

Grenzbereich zwischen dem unteren Durchschnitt und einem

unterdurchschnittlichen Bereich bewegt, in welchem ihren Intelligenzwerten ein rechtsprechungsgemäss

krankhaftes Ausmass zukäme. Während die ersten Berichte aus den Jahren 2016 und

2018.

eine Minderintelligenz mit Krankheitswert klar bejahten, zeigt die Tendenz

der jüngeren Berichte - wohlgemerkt ohne neuere Abklärungsergebnisse - eher in

Richtung einer Leistungsfähigkeit im unteren Durchschnittsbereich. Dies obwohl,

die zwischenzeitlich durchgeführten beruflichen Abklärungs- und

Eingliederungsbemühungen allesamt als gescheitert betrachtet werden müssen. So

werden etwa im Bericht der hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte [...]

zahlreiche Absenzen aufgrund eigener Krankheiten und solcher des Sohnes,

Unkonzentriertheit sowie eine kognitive Beeinträchtigung erwähnt. Aufgrund

zahlreicher Absenzen konnte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt

nicht die erforderliche Präsenz für eine Ausbildung aufbauen. Es wurde klar

empfohlen, einer weiteren Massnahme ein Arbeitstraining voranzustellen, um die

Präsenz über einen längeren Zeitraum beobachten zu können (IV-Akte 75). Selbst

nachdem die Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes organisiert hatte, konnte

sie während einer weiteren beruflichen Abklärung wiederum lediglich ein Pensum

von 50% stabil erbringen und zeigte erneut viele Absenzen. Die Absenzen lassen

sich mit anderen Worten nicht nur mit dem Betreuungsbedarf des Kindes erklären.

Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrug je nach Aufgabenbereich

30% bis 50% und es wurde klar, dass sie deutlich mehr Unterstützung benötigt,

als ihr im Rahmen einer Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt gewährt werden kann

(Bericht C____ vom 4. Juni 2018, IV-Akte 114). In der daran anschliessenden

Massnahme zeigte die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Leistungsfähigkeit

von 10%. Aufgrund ihrer zahlreichen Absenzen, ihrer ungenügend schnellen

Auffassungsfähigkeit und Umsetzung in der praktischen Arbeit wurde sie als

nicht vermittelbar eingestuft und die Ausbildungsfähigkeit verneint (Bericht C____

vom 20. Juli 2018, IV-Akte 124).

5.2.2

Der Werdegang der Beschwerdeführerin illustriert, dass

Einschränkungen bestehen, die sich deutlich auf ihre Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit,

auf ihre sozialen Interaktionen und ihre exekutiven Fähigkeiten auswirken. Fraglich

ist, ob dafür eine Minderintelligenz mit Krankheitswert oder andere

gesundheitliche Faktoren ursächlich sind. In Anbetracht der Umstände und unter

Berücksichtigung der Ergebnisse der D____-Testung aus dem Jahr 2016 kann das

Vorliegen einer Frühinvalidität infolge Minderintelligenz nicht ausgeschlossen

werden. Eine solche kann mangels verlässlicher medizinscher

Entscheidungsgrundlagen jedoch auch nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad

erwiesen angenommen werden. Dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Empfehlung

des RAD gestützt auf die lückenhafte Aktenlage die Rentenberechtigung geprüft

hat, kann nicht geschützt werden. Die Frage nach dem Vorliegen einer

Frühinvalidität infolge Minderintelligenz ist für die Rentenberechtigung der

Beschwerdeführerin von zentraler Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb

das Potenzial der Beschwerdeführerin umfassend abklären lassen müssen. Nebst

der Bestimmung des Intelligenzquotienten wird dabei unter Berücksichtigung des

Verlaufs der beruflichen Massnahmen der Frage nachzugehen sein, in welchem

Ausmass der Beschwerdeführerin mit ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen ein

Einsatz im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt möglich ist.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 19.

Januar 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen

vornehme und danach erneut über das Rentengesuch entscheide.

6.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive

Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber

ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 19. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: