IV.2021.31
Frühinvalidität infolge Minderintelligenz, Rückweisung für weitere Abklärungen
14. Juni 2021Deutsch15 min
von fünf Jahren mit ihrer Familie aus ihrem Ursprungsland in die Schweiz ein. Die
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.31
Verfügung vom 19. Januar 2021
Frühinvalidität infolge
Minderintelligenz, Rückweisung für weitere Abklärungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1994 geborene Beschwerdeführerin reiste im Alter
von fünf Jahren mit ihrer Familie aus ihrem Ursprungsland in die Schweiz ein. Die
obligatorische Schulzeit durchlief sie aufgrund kognitiv schwacher Leistungen
und einer belastenden psychosozialen Situation in Spezialangeboten des
Erziehungsdepartements (vgl. Schreiben der Klassenlehrperson vom 3. Januar
2011, IV-Akte 3 S. 11f.). Im Anschluss daran besuchte die Beschwerdeführerin
die Schule für Brückenangebote, wo sie Praktika in den Bereichen Hauswirtschaft/Reinigung
und Detailhandel absolvieren konnte. Es folgten eine Begleitung durch
"Gap, Case Management Berufsbildung" des Erziehungsdepartements und
weitere Praktikumseinsätze.
b) Im März 2011 wurde die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin für eine erstmalige berufliche Abklärung und Ausbildung
angemeldet (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (IV-Akte 20) lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung,
es mangle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ab. Unterstützt durch
die Sozialhilfe meldete sich die Beschwerdeführerin im Juni 2013 zur
Früherfassung erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Als Grund der Einschränkung
wurde "verschiedene Krankheiten/Feedback seit WBS: verminderte
Lernfähigkeit" angegeben (IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr
daraufhin mit, auf eine Neuanmeldung könne nur eingetreten werden, wenn eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt werde (IV-Akte
23).
c) Im März 2014 wurde die Beschwerdeführerin Mutter
eines Sohnes. Inzwischen ist sie alleinerziehend und wird von einer
Familienbegleiterin im Alltag unterstützt. Im Anschluss an die Teilnahme beim
Projekt "junge Mutter sucht Arbeit" meldete sich die
Beschwerdeführerin im März 2016 wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 32). Diese holte in der Folge medizinische Berichte
bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ein und veranlasste im Hinblick auf
eine erstmalige berufliche Ausbildung eine viermonatige berufliche Abklärung im
hauswirtschaftlichen Bereich. Diese musste vorzeitig abgebrochen werden, da die
Beschwerdeführerin aufgrund der Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn nicht
in der Lage war, die erforderliche Präsenzzeit aufzubauen (vgl.
Abschlussprotokoll BB vom 13. April 2017, IV-Akte 72 und Abschlussbericht hauswirtschaftlichen
Ausbildungsstätte [...], IV-Akte 75). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte
76) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren um berufliche Massahmen
deswegen ab und eröffnete der Beschwerdeführerin, sie könne sich mittels eines
neuen Gesuches in Briefform wieder melden, sobald sich die Verhältnisse
geändert hätten.
d) Mit Schreiben vom 16. November 2017 meldete sich die
Beschwerdeführerin wieder bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahme
an (IV-Akte 79) und erbrachte den nachgesuchten Beweis der ausreichenden
familienergänzenden Tagesbetreuung für ihren Sohn (IV-Akten 81 f.). Im April
2018 starteten daraufhin berufliche Abklärungsmassnahmen mit dem Ziel, die
Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2018 eine erstmalige berufliche Ausbildung [...]
im Bereich Hauswirtschaft antreten zu lassen. Dieses Ziel konnte nicht erreicht
werden (vgl. Schlussberichte C____ vom 4. Juni 2018 [IV-Akte 114] und vom 20.
Juli 2018 [IV-Akte 124]), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.
Oktober 2018 die beruflichen Massnahmen einstellte (IV-Akte 125) und zur
Prüfung der Rentenfrage schritt.
e) Zur Prüfung der Rentenberechtigung holt die
Beschwerdegegnerin wiederum Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein
und führte eine Abklärung in Haushalt der Beschwerdeführerin durch
(Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 140). Mit Vorbescheid vom 1.
Juli 2020 (IV-Akte 148) stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr
Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 31% abzulehnen. Vertreten durch
die Sozialhilfe liess sich die Beschwerdeführerin am 12. August 2020 (IV-Akte
152) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 19. Januar 2021 erging eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 157).
Erwägungen
II.
Mittlerweile vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 19. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19.
Januar 2021 und ersucht um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1.
Mai 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.
März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. April 2021.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Februar 2021 gutgeheissen.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2021 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In ihrer Verfügung vom 19. Januar 2021 geht die Beschwerdegegnerin
von der Annahme aus, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine einfach
strukturierte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 50% auszuüben. Gemäss ihren
eigenen Angaben würde sie im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig und zu 40% mit
der Haushaltführung beschäftigt sein. In Anwendung der gemischten Methode
ermittelt die Beschwerdegegnerin auf dieser Basis einen nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 31%. Das Vorliegen einer pathologischen
Minderintelligenz sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn jedoch von
einer solchen ausgegangen würde, sei dies nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit
dem Vorliegen einer Frühinvalidität. Dass die Beschwerdeführerin keine
Ausbildung habe abschliessen können, habe auch invaliditätsfremde Gründe.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund
einer Intelligenzminderung als Frühinvalide zu betrachten. Sie sei aufgrund
ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren. Die
Ermittlung des Invaliditätsgrades müsse deswegen auf der Basis eines
Valideneinkommens gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) ermittelt werden. Auf
Seiten des Invalideneinkommens könne kein Einkommen angerechnet werden, da
keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliege. Weiter kritisiert die
Beschwerdeführerin die Anwendung der gemischten Methode.
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die
Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Frühinvalidität infolge Minderintelligenz
vorliegt.
3.
3.1
Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter
anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität
unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.2
Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind
Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden
leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten.
Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine
Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versicherte, die zwar
eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid
waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise umsetzen können wie
nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen
fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern zum Beispiel solche
familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher
Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor
(Urteil BGer 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung
gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ]
69.
bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste
(IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73). Nach konstanter
Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein
invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint.
Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer
relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine
objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung
der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die
normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich
(vgl. Urteil Bger 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3. mit Hinweisen).
4.
4.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem
ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.
5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352).
5.
5.1
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend ein Blick auf die
bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu werfen.
5.2.1
Im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung erzielte die
Beschwerdeführerin im April 2016 im "Wechsler Adult Intelligent Scale
Fourth Edition (WAIS-IV)" einen Gesamtintelligenzquotienten von 67. Dabei
fielen die Leistungen in den Bereichen Sprachverständnis,
wahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Arbeitsgedächtnis
unterdurchschnittlich aus. Im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit langen
die Leistungen der Beschwerdeführerin im unteren Durchschnittsbereich. Der
non-verbale Intelligenztest SON-R 6-40 ergab bei den Intelligenzfunktionen
einen IQ von 77, wobei der Gesamtwert der Intelligenzfunktionen (PR=6,
KI=71-82) bei einem heterogenen Profil unterdurchschnittlich war. Insgesamt
würdigten die Untersuchenden die intellektuellen Leistungen der
Beschwerdeführerin als unterdurchschnittlich (Bericht der D____ vom 7. April
2016, IV-Akte 36 S. 7 ff.).
5.2.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E____,
diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. April 2016 gestützt darauf eine
Minderintelligenz und legte dar, die Beschwerdeführerin habe bereits während
ihrer Schulzeit unter Lernschwierigkeiten gelitten. In den anschliessenden
Integrationsprojekten sei die verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit
ebenfalls aufgefallen und habe eine Integration deutlich erschwert. Aufgrund
ihrer eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten sei die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Ausbildung zu durchlaufen,
weshalb sie dringend die Aufnahme in ein geschütztes Arbeitsverhältnis empfehle
(IV-Akte 36 S. 1 ff.).
5.2.3
Der RAD anerkannte daraufhin im Juni 2016 das Vorliegen
eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert und empfahl die Prüfung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 41). Zwei Jahre später bestätigte
der RAD seine Sichtweise und erachtete das Vorliegen einer Minderintelligenz
(ICD-10: F70.0) als valide an. Diese von der D____ aufgestellte Diagnose und
der Verlauf der zwischenzeitlich durchgeführten beruflichen Massnahmen sprächen
für eine Frühinvalidität, wobei auch invaliditätsfremde Gründe wie etwa die
Betreuung des Kindes ursächlich für den Abbruch der Massnahmen gewesen seien.
Eine Ausbildungsfähigkeit wird vom RAD verneint und gleichzeitig empfohlen, vor
der Prüfung der Rentenberechtigung bei der Beschwerdeführerin die Aufnahme
einer psychiatrischen Behandlung einzufordern (Stellungnahme vom 29. Juni 2018,
IV-Akte 116). Nur zwei Wochen später führt derselbe RAD-Facharzt aus, es liege
formal keine Minderintelligenz vor, da die Beschwerdeführerin in der D____-Testung
einen Gesamt-Punktwert von 77 erreicht habe. Nach einer angemessenen
Psychotherapiedauer und einer erneuten Intelligenztestung solle die Rente
abschliessend geprüft werden (Aktennotiz vom 12. Juli 2018, IV-Akte 121).
5.2.4
Dr. med. E____ sprach im Juni 2019 unter Hinweis auf die
D____-Testung nunmehr von einer grenzwertigen Intelligenz und wies darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag deutlich vermindert belastbar sei,
weshalb sämtliche beruflichen und sozialen Integrationsversuche fehlgeschlagen
seien. In einem angepassten Belastungsprofil sollte der Beschwerdeführerin
ihrer Ansicht nach die Ausübung einer 50% Tätigkeit möglich sein (IV-Akte 134).
5.2.5
Msc. F____, bei dem die Beschwerdeführerin mittlerweile
in psychotherapeutischer Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 13.
Februar 2020 (IV-Akte 145) die Diagnosen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung vom unreif-impulsiven Typ (ICD-10: F61.0) und eine
leichte depressive Episode (ICD-10: F:32.0) auf. Er schilderte, bei der
Beschwerdeführerin lägen als Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine eingeschränkte emotionale Reife, Impulsivität, leichtgradige kognitive
Einschränkungen, mangelnde Erfahrung in der Arbeitswelt, mangelnde persönliche
und soziale Ressourcen, Probleme mit strukturiertem Arbeiten, mangelnde
Selbstständigkeit, Ausdauer und Belastbarkeit vor. Diese würden sich in einem
Stressgefühl, Ablenkbarkeit, Konzentrationsproblemen, einem raschen
Überforderungserleben, einer eingeschränkten Konfliktlösungsfähigkeit und
vermehrten sozialen Spannungen bei der Arbeit auswirken. Seiner Ansicht nach
sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine klar strukturierte Tätigkeit in
einem begleiteten und geschützten Rahmen im Umfang von 50% bis 70% auszuüben.
5.2.6
Der RAD verneinte daraufhin am 26. Juni 2020 (IV-Akte
147) das Vorliegen einer Minderintelligenz und erachtet einen geschützten
Rahmen nicht zwingend als erforderlich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage
maximal 50%. Auf dieser medizinischen Ausgangslage beruht die angefochten
Verfügung.
5.2
5.2.1
Aufgrund der dargelegten Berichten entsteht der Eindruck,
dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren kognitiven Leistungsfähigkeiten im
Grenzbereich zwischen dem unteren Durchschnitt und einem
unterdurchschnittlichen Bereich bewegt, in welchem ihren Intelligenzwerten ein rechtsprechungsgemäss
krankhaftes Ausmass zukäme. Während die ersten Berichte aus den Jahren 2016 und
2018.
eine Minderintelligenz mit Krankheitswert klar bejahten, zeigt die Tendenz
der jüngeren Berichte - wohlgemerkt ohne neuere Abklärungsergebnisse - eher in
Richtung einer Leistungsfähigkeit im unteren Durchschnittsbereich. Dies obwohl,
die zwischenzeitlich durchgeführten beruflichen Abklärungs- und
Eingliederungsbemühungen allesamt als gescheitert betrachtet werden müssen. So
werden etwa im Bericht der hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte [...]
zahlreiche Absenzen aufgrund eigener Krankheiten und solcher des Sohnes,
Unkonzentriertheit sowie eine kognitive Beeinträchtigung erwähnt. Aufgrund
zahlreicher Absenzen konnte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt
nicht die erforderliche Präsenz für eine Ausbildung aufbauen. Es wurde klar
empfohlen, einer weiteren Massnahme ein Arbeitstraining voranzustellen, um die
Präsenz über einen längeren Zeitraum beobachten zu können (IV-Akte 75). Selbst
nachdem die Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes organisiert hatte, konnte
sie während einer weiteren beruflichen Abklärung wiederum lediglich ein Pensum
von 50% stabil erbringen und zeigte erneut viele Absenzen. Die Absenzen lassen
sich mit anderen Worten nicht nur mit dem Betreuungsbedarf des Kindes erklären.
Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrug je nach Aufgabenbereich
30% bis 50% und es wurde klar, dass sie deutlich mehr Unterstützung benötigt,
als ihr im Rahmen einer Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt gewährt werden kann
(Bericht C____ vom 4. Juni 2018, IV-Akte 114). In der daran anschliessenden
Massnahme zeigte die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Leistungsfähigkeit
von 10%. Aufgrund ihrer zahlreichen Absenzen, ihrer ungenügend schnellen
Auffassungsfähigkeit und Umsetzung in der praktischen Arbeit wurde sie als
nicht vermittelbar eingestuft und die Ausbildungsfähigkeit verneint (Bericht C____
vom 20. Juli 2018, IV-Akte 124).
5.2.2
Der Werdegang der Beschwerdeführerin illustriert, dass
Einschränkungen bestehen, die sich deutlich auf ihre Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit,
auf ihre sozialen Interaktionen und ihre exekutiven Fähigkeiten auswirken. Fraglich
ist, ob dafür eine Minderintelligenz mit Krankheitswert oder andere
gesundheitliche Faktoren ursächlich sind. In Anbetracht der Umstände und unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der D____-Testung aus dem Jahr 2016 kann das
Vorliegen einer Frühinvalidität infolge Minderintelligenz nicht ausgeschlossen
werden. Eine solche kann mangels verlässlicher medizinscher
Entscheidungsgrundlagen jedoch auch nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad
erwiesen angenommen werden. Dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Empfehlung
des RAD gestützt auf die lückenhafte Aktenlage die Rentenberechtigung geprüft
hat, kann nicht geschützt werden. Die Frage nach dem Vorliegen einer
Frühinvalidität infolge Minderintelligenz ist für die Rentenberechtigung der
Beschwerdeführerin von zentraler Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb
das Potenzial der Beschwerdeführerin umfassend abklären lassen müssen. Nebst
der Bestimmung des Intelligenzquotienten wird dabei unter Berücksichtigung des
Verlaufs der beruflichen Massnahmen der Frage nachzugehen sein, in welchem
Ausmass der Beschwerdeführerin mit ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen ein
Einsatz im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt möglich ist.
6.
6.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 19.
Januar 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen
vornehme und danach erneut über das Rentengesuch entscheide.
6.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive
Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber
ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: