Lexipedia

Entscheid

IV.2021.32

Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

10. August 2021Deutsch17 min

(rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten bei den Dres. med. D____ und E____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons

Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.32

Verfügung vom 29. Januar 2021

Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die am 26. Mai 1959 geborene

Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1. November 1990 bis zum 30. Juni 2017

als Frucht- und Gemüsesortiererin bei der C____ AG in [...], ab dem 18. August

2016 mit einem Pensum von 50 % bis zur krankheitsbedingten Kündigung per

Juni 2017.

b) Am 17. Januar 2017 meldete sich die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine retropatellare und medial betonte

Gonarthrose beidseits zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Daraufhin nahm die IV-Stelle

medizinische und erwerbliche Abklärungen vor.

c) Mit Mitteilung vom 30. März 2017

lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen ab und kündigte die

Prüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 23). Sie gab ein bidisziplinäres

(rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten bei den Dres. med. D____ und E____

in Auftrag (IV-Akten 109 und 110). Im Rahmen der Konsensbeurteilung am 1. März

2020 wurde der Beschwerdeführerin in einer somatisch angepassten Verweistätigkeit

eine Einschränkung von 20 % ab März 2020 attestiert (IV-Akte 114, S. 18).

d) Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens sowie Einholen einer RAD-Stellungnahme (IV-Akte 116)

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar

2021 ab 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 aufgrund eines ermittelten IV-Grads von

61 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juni 2020 aufgrund eines ermittelten

IV-Grads von 41 % eine Viertelsrente zu. Vom 1. August 2017 (Ablauf der

Wartefrist) bis zum 31. Dezember 2019 bestand aufgrund eines ermittelten

IV-Grads von 23 % kein Rentenanspruch (IV-Akte 126, S. 7 f.).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021

beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

29.

Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1.

Januar 2021. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält in der

Replik vom 10. Mai 2021 an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin

hält in der Duplik vom 31. Mai 2021 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 24. August 2021 die Beratung

der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.1

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 ausgehend von

einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. In medizinischer Hinsicht stützt sich die

Beschwerdege-gnerin auf das von ihr am 3. Juni 2020 in Auftrag gegebene

bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ vom 3. September 2020 (IV-Akte

113.

und 114). Sie nahm sodann einen leidensbedingten

Abzug von 10 % vor.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die ihr

gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen

sei. Ihre Einschränkungen seien zu umfangreich. Die Verfügung sei nicht

ausreichend substantiiert, da nicht klar sei, wie eine solche zu 80 %

zugemutete Verweistätigkeit ausgeführt werden könne. Zudem habe die Vorinstanz

die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin bei ihrer Beurteilung völlig

ausgeklammert.

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt

auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____

vom 3. September 2020 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei

dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem

Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch über eine Viertelsrente

verfügt.

2.4

Zu prüfen ist somit im Folgenden,

ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze

Invalidenrente zu Recht verneint und stattdessen eine Viertelsrente verfügt

hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c).

Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %

invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf

eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Ein medizinisches Gutachten erfüllt

die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Bei psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der

Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standard-indikatoren als

objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418 E. 7.2 und BGE 141 V 281

E. 3.7.3 und 4.1.3).

4.

4.1

Der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom 24. August bzw. 3.

September 2020 der Dres. med. D____ und E____ ist nicht strittig, weswegen auf

das Gutachten nur kurz eingegangen wird.

4.2

In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. September 2020 nannte

Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als einzige Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.0). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte

er nicht (IV-Akte 114, S. 15). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest,

aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer möglichen angepassten Tätigkeit ab März 2020 zu 20 %

arbeitsunfähig (IV-Akte 114, S. 18).

4.3

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____, FMH für Innere

Medizin und Rheumatologie, stellte in seinem Teilgutachten vom 24. August 2020

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 113, S. 16

f.): Pangonarthrose bds., betont retropatelläre Arthrose und beginnend mediale

Gonarthrose (ICD-10: M17.9); beginnende Rhizarthrose bds. (ICD-10: M18.1); rez.

aktivierte Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks rechts (ICD-10:

M19.07), Knochenmarködem im Sustentaculum tali mit fokalen Arthrosezeichen.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. D____ die folgenden

Diagnosen (IV-Akte 113, S. 17): Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

dominant muskulärer Insuffizienz; Rezidiv-Varikosis popliteal rechts und am

dorso-lateralen Unterschenkel rechts; Schnittwunde rechte Hand am 23.10.2017

bei Sturz, genäht in Serbien; chronische Lumbalgie; leichtes

Karpaltunnelsyndrom beidseits links stärker als rechts; Adipositas.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rein rheumatologischer

Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige, angestammte Tätigkeit mit

Tragen von Obst- und Gemüsekisten sowie deren Umlagern nicht mehr zumutbar.

Dazu sei die Belastung von 15 kg für die Kniegelenke und die Rhizarthrosen zu

hoch (IV-Akte 113, S. 20). Es könne eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit

mit einer Traglimite von 5 kg in einem Pensum von 100 % ausgeübt werden

(IV-Akte 113, S. 20). Hierbei sollten Tätigkeiten mit längeren statischen

Haltungen, gebückten Haltungen, Haltungen mit permanenter Knieflexion,

Treppengehen, knieende Tätigkeiten oder Kniebeugen, vornübergeneigtes Stehen

sowie lange und unebene Strecken auf instabilem Untergrund vermieden werden.

Feinmotorische Tätigkeiten mit der Hand seien eher möglich als grobmotorische

Tätigkeiten mit Flaschen- und Pinzettengriff. Hinsichtlich des Rückens gelte

eine zeitlich limitierte Belastungsminderung während der Therapiemassnahmen für

sechs Monate, wo mittelschwere Tragtätigkeiten von 8-12 kg nur selten und in

rückenergonomischer Haltung ausgeführt werden sollen. Das Sitzen in vornüber

geneigter Haltung sei möglich, das Stehen vornüber geneigt hingegen zu

vermeiden. Das Sitzen sei zudem über eine Stunde hinweg möglich, das Stehen

intermittierend. Zudem sei eine Bildschirmarbeit auch über eine Stunde möglich.

Das Gehen bis zu 50 m sei gut möglich, wobei längere und unebene Strecken zu

vermeiden seien. Bei OSG-Arthrose bestehe eine Belastungslimitierung stehend

und bei instabilem Untergrund sowie möglich belastungsbedingten Reizsymptomen.

Aktuell seien diese Beschwerden nicht symptomatisch und weiter durch

trainingstherapeutische Massnahmen zu stabilisieren (IV-Akte 113, S. 20). Ab

dem 15. August 2016 könne eine leichte intermittierend mittelschwere Tätigkeit

wechselbelastend sitzend stehend und gehend zu 100 % ausgeführt werden.

4.4

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. September 2020

kamen die beiden Gutachter Dr. med. E____ und Dr. med. D____ zum Schluss, in

der angestammten Tätigkeit als Magazinerin bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit, während in einer angepassten Verweistätigkeit von einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei (IV-Akte 114).

4.5

Das Gutachten wurde von zwei anerkannten Fachärzten der Disziplinen

Rheumatologie und Psychiatrie sowie zertifizierten medizinischen Gutachtern SIM

in Kenntnis der umfangreichen Vorakten erstellt. Sie enthalten eine vollständige

Verlaufsanamnese, in welcher auch die jetzigen Leiden aus subjektiver Sicht

berücksichtigt wurden (IV-Akte 113, S. 8-12 und IV-Akte 114, S. 8-13). Beide

Gutachter nahmen Stellung zu anderslautenden Beurteilungen der behandelnden

Ärzte (IV-Akte 113, S. 24 und IV-Akte 114, S. 17). Es erfolgten allseitige

Untersuchungen am 24. und 31. August 2020 in den erwähnten medizinischen

Fachgebieten, die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der gesundheitlichen

Situation wurden einleuchtend dargelegt und das Gutachten enthält begründete

und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Eine Prüfung der Standardindikatoren

Dispositiv

wurde in der Konsensbeurteilung vorgenommen (IV-Akte 114, S. 16-18). Demnach

erfüllt das bidisziplinäre Gutachten sämtliche formellen Voraussetzungen für

ein beweiskräftiges Gutachten. Die Beschwerdeführerin hat das Gutachten auch

nicht beanstandet.

5.

5.1.

Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

angestammten Tätigkeit als Gemüse- und Fruchtsortiererin zu 100 %

arbeitsunfähig ist. Auch die Diagnosen der Gutachter, welche nicht in

grundsätzlicher Hinsicht von denjenigen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen

abweichen, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.2.

Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere, dass das

Zumutbarkeitsprofil im bidisziplinären Gutachten keine Arbeitstätigkeit mehr

zulasse. Sie sei nicht vermittelbar bzw. keinem Arbeitgeber zumutbar. Gemäss

Zumutbarkeitsprofil könne sie höchstens eine Stunde sitzen. Dann aber müsse sie

die Arbeit abbrechen und könne diese auch nicht ergänzend mit stehender oder

gehender Tätigkeit fortführen. Die Beschwerdeführerin müsse somit nach

längstens einer Stunde Sitzen jegliche Arbeit abbrechen und entweder nach Hause

gehen oder am Arbeitsplatz eine Liegemöglichkeit suchen. Sie stellt damit die

wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage.

5.3.

Gemäss Praxis zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer dem

Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ist das trotz der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen

auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei sind an die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine

übermässigen Anforderungen zu stellen. Fehlt es an einer wirtschaftlich

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des

Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 9C_830/2007 vom 29. Juli

2008 E.5.1).

5.4.

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist

einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der

dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers

rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen

werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,

dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai

2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen, siehe auch Urteil des Bundesgerichts

8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).

5.5.

Aus dem bidisziplinären Gutachten vom 3. März 2020 lässt sich

folgendes Bild festhalten: Aus rheumatologischer Sicht könne die

Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einer

Traglimite von 5 kg in einem Pensum von 100 % ausüben. Dabei seien längere

statische Haltungen, gebückte Haltungen, Haltungen mit permanenter Knieflektion

und Treppengehen zu vermeiden. Knieende Tätigkeiten oder Kniebeugen seien nicht

möglich. Feinmotorische Tätigkeiten mit der Hand seien eher möglich als

grobmotorische. Stehen vornüber geneigt sollte vermieden werden, Sitzen sei

über eine Stunde möglich, das Stehen intermittierend. Bildschirmarbeiten über eine

Stunde seien ebenfalls möglich. Mit Bezug auf die OSG-Arthrose bestehe eine

Belastungslimitierung stehend und bei instabilem Untergrund (IV-Akte 113, S.

20).

5.6.

Dass bei vorliegendem Zumutbarkeitsprofil die Arbeitsfähigkeit von

80 % nicht verwertbar sei, ist nicht erkennbar. Zwar sollte die

Beschwerdeführerin nicht länger als eine Stunde am Stück sitzen (vgl. IV-Akte

113 S. 20), im Anschluss daran kann sie jedoch stehend weiterarbeiten oder eine

kleine Strecke gehen. Der Begriff «wechselbelastend» bedeutet, dass die

Arbeitsposition in regelmässigen Abständen zu ändern ist. Dies lässt das

Zumutbarkeitsprofil zu. Dabei ist allerdings auf die Wechselwirkungen zwischen

Knie- und Rückenbeschwerden Rücksicht zu nehmen. Es kann aber nicht die Rede

davon sein, dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nach einer Stunde

Sitzen jegliche Arbeit abzubrechen und entweder nach Hause zu gehen oder am

Arbeitsplatz eine Liegemöglichkeit zu suchen sei. Eine Entlastung zwischendurch

reicht aus. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung gab die

Beschwerdeführerin auch selbst an, längeres Stehen sei für sie mühsam, am

besten sei eine leichte Wechselbelastung, stehend, sitzend und gehend. Würde

sie nicht mehr stehen oder sitzen können, müsse sie sich hinlegen und die Beine

lagern, bis sie eine schmerzfreie Position finde (IV-Akte 113 S. 9). Es ist

aber auch zu bemerken, dass das Sitzen nicht das Hauptproblem ist. Gemäss Dr.

med. D____ sei insbesondere längeres Stehen und Gehen sowie Verharren in

gebeugter Kniehaltung über längere Zeit als ungünstig zu werten. Durch

medizinische Massnahmen und durch eine Adaptierung der Arbeitsbelastung könne

eine Erleichterung erreicht werden (IV-Akte 113 S. 18). Unter

«Belastungsangaben» gab er an, sie könne oft – dies entspricht etwa 66 %

der Arbeitszeit – sitzen, und auch Bildschirmarbeit bis eine Stunde und über

eine Stunde oft ausführen (IV-Akte 113 S. 22). Zusammenfassend ist eine

wechselbelastende Tätigkeit mit jedenfalls einer Stunde Sitzen am Stück

zumutbar, insgesamt muss die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wechselbelastend

ausführen. In Frage kommen beispielsweise Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten

(siehe auch Verfügung vom 29. Januar 2021, IV-Akte 126, S. 5).

5.7.

Auch wenn das Zumutbarkeitsprofil gewiss einschränkend ist, kann die

Beschwerdeführerin damit rechnen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine

Stelle zu finden, bei dem sie ein soziales Entgegenkommen eines Arbeitgebers

erwarten kann. Abgesehen von der notwendigen Wechselbelastung haben die

Gutachter keine weiteren Einschränkungen genannt, die einen bedeutenden

Einfluss auf das Finden einer Arbeitsstelle hätten. Das Finden einer

entsprechenden Stelle ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen (siehe oben

Erw. 5.4.).

5.8.

Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin

habe ihre Schmerzsituation bei der Beurteilung der Sachlage völlig

ausgeklammert. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es Aufgabe der Gutachter

ist, die gesundheitlichen Beschwerden und somit auch die Schmerzsituation zu

erfassen, die Befunde zu erheben, die entsprechende Diagnose zu stellen und

alle Faktoren in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen zu lassen. Die Schmerzsituation

bzw. -problematik wurde im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. D____

eingehend diskutiert. An dieser Stelle kann beispielsweise auf die Ausführungen

des Gutachters zu den vorhandenen körperlichen Ressourcen verwiesen werden, dass

Gelenksschutzmassnahmen sowie trainingstherapeutische Massnahmen umgesetzt

werden müssen, um die Ressourcen optimal zu nutzen und gleichzeitig einen guten

Effekt auf die Schmerzkontrolle zu erhalten, IV-Akte 113, S. 20). Zusätzlich

hat Dr. med. D____ eine Fibromyalgie verneint und auf eine psychische

Begleitsymptomatik verwiesen (IV-Akte 113, S. 18).

5.9.

Die Schmerzproblematik wurde auch in die Konsensbeurteilung vom 3.

September 2020 aufgenommen. Die Gutachter hielten die körperlichen Beschwerden für

objektiviert, allenfalls könne eine verstärkte Schmerzempfindung vorliegen,

welche sich dominant auf den unteren Bereich des Rückens beziehe. Sie konnten

zwar ein Schonverhalten der Beschwerdeführerin erkennen, aber keine Aggravation

oder Simulation (IV-Akte 113, S. 34). Des Weiteren schlug Dr. med. D____ detailliert

medizinische Massnahmen wie auch Therapien aus rheumatologischer Sicht vor

(IV-Akte 113, S. 36-37). Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. E____ fest,

dass, auch wenn die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin in beiden Knien, im

Sprunggelenk rechts, im Kopf, im lumbalen Rücken und in beiden Handgelenke

nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären sei, diese nicht im

Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) beurteilt

werden könnten, weil bei der Entstehung ihrer Schmerzen keinerlei psychosoziale

Belastungsfaktoren zu eruieren gewesen seien (IV-Akte 114, S. 16). Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich die Gutachter mit der Schmerzsituation ausreichend

auseinandersetzten. Darüber hinaus ist die Schmerzsituation in das

Zumutbarkeitsprofil eingeflossen.

5.10.

Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen

leidensbedingten Abzug von 10 %. Praxisgemäss kann von dem anhand der

LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten

Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung

gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss

aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V

75 E. 5b/bb-cc). Die IV-Stelle hat im vorliegenden Fall aufgrund der

leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug von 10 %

vorgenommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin zusätzlich Art und Ausmass der Behinderung

Rechnung getragen und berücksichtigt ausreichend, dass sie die Arbeitsfähigkeit

nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten kann.

5.11.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre

Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten

kann.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom CHF 800.00, zu

Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Demgemäss

erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen

Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: