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Entscheid

IV.2021.33

Revisionsgesuch, keine Verschlechterung nachgewiesen

7. Juli 2021Deutsch15 min

zunächst in der Gastronomie und danach auf dem Bau Hilfsarbeiten verrichtete. Zuletzt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.33

Verfügung vom 26. Januar 2021

Revisionsgesuch, keine

Verschlechterung nachgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1962 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem

Ursprungsland während sechs Jahren die Schule und verfügt über keinen

Berufsabschluss. Im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein, wo er

zunächst in der Gastronomie und danach auf dem Bau Hilfsarbeiten verrichtete. Zuletzt

arbeitete er bis Juni 1998 als Kehrichtlader. Wegen Rückenschmerzen meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an.

Diese sprach ihm nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 30. Mai 2002

(IV-Akte 36) mit Wirkung ab dem 1. August 2001 eine ganze Rente zu.

b) Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision

hob die Beschwerdegegnerin infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes die

Rente mit Verfügung vom 11. Mai 2015 per 30. Juni 2015 auf (IV-Akte 101). Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil IV 2015 109 vom 19. Januar 2016 ab (IV-Akte 124).

c) In der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer am 10.

September 2015 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen

Gesundheitszustandes wieder zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 112). Mit

Verfügung vom 7. April 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren

mangels Glaubhaftmachung einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung nicht

ein (IV-Akte 145). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2017 103 vom 8. November

2017 (IV-Akte 155) gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin dazu, eine

materielle Rentenprüfung an die Hand zu nehmen. Daraufhin veranlasste die

Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers (Dr.

med. C____, Rheumatologie, Gutachten vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 197 und Dr.

med. D____, Psychiatrie, Gutachten vom 19. Dezember 2019, IV-Akte 196) und

stellt dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 203)

bei einem Invaliditätsgrad von 37% die Abweisung des Leistungsbegehrens in

Aussicht. Vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2020 (IV-Akte 205) und vom 30. Mai

2020 (IV-Akte 213) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das

Dossier nochmals dem psychiatrischen Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme

unterbreitet hatte (Schreiben Dr. med. D____ vom 15. Januar 2021, IV-Akte

224), erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2021 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 227).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 1. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar

2021.

und ersucht um deren Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.

März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner

Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Gleichzeitig

reicht er auf Aufforderung der Instruktionsrichterin Unterlagen zur fachlichen

Qualifikation seines behandelnden Arztes, Dr. med. E____ ein.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. April 2021 bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2021 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das bidisziplinäre

Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht die Ausübung

einer leidensangepassten Arbeit uneingeschränkt zumutbar. In Bezug auf die

psychischen Aspekte anerkennt sie eine 30%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ab Mai 2015 und ermittelt so einen nicht rentenbegründenden

Invaliditätsgrad von 37%.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der rheumatologische

Gutachter habe in seiner Beurteilung die neu aufgetretene Diskushernie

LWK5/SWK1 und die Polyneuropathie nicht gewürdigt, weshalb auf seine

Einschätzung nicht abgestellt werden könne. Ebenso stelle sich das

psychiatrische Gutachten als unvollständig und widersprüchlich dar. Auf das

bidisziplinäre Gutachten könne folglich nicht abgestellt werden, es sei

vielmehr eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine

Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des

Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes

sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des

an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung

stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -

Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem

Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Dispositiv

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen

Beschwerden.

3.4.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2015 in

rentenrelevantem Ausmass geändert hat.

4.2.

Der Rentenaufhebung aus dem Jahr 2015 lag zum einen ein

psychiatrisches Gutachten F____ vom 2. Dezember 2014 (IV-Akte 77) zugrunde.

Darin wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt;

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein Zustand nach schwerer

depressiver Episode ohne psychotische Symptome wurden als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde aus

psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Die

somatische Begutachtung erfolgte damals im G____ (Gutachten vom 12. Februar

2014, IV-Akte 69), wo ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit

Schmerzausweitung bei Status nach Diskektomie L4/5 und beidseitiger

Fenestration (1987) sowie Status nach Diskektomie L3/4 (2001) und eine

chronisches cerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusion

HWK 3/4 (MRI 2000) sowie multisegmentalen degenerativen Veränderungen der

Brustwirbelsäule (MRI 3/2011) diagnostiziert wurden. Die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr wurde als nicht mehr zumutbar bezeichnet.

Hingegen kamen die Gutachter zum Schluss, eine leichte Tätigkeit im Sitzen, die

durch häufiges Aufstehen und leichte Bewegung verbunden werden könne, sei dem

Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beurteilte diese Gutachten mit Urteil IV 2015 109 vom 19. Januar

2016 (IV-Akte 124) als beweiskräftig.

4.2.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im September 2015 wieder

zum Leistungsbezug angemeldet hatte und das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV 2017 103 vom 8. November 2017

(IV-Akte 155) zum Eintreten auf das Leistungsgesuch verurteilt hatte, wurde der

Beschwerdeführer von Dr. med. C____ rheumatologisch begutachtet (Gutachten vom

23. Oktober 2019, IV-Akte 197). Gegenüber dem Gutachter berichtet der Beschwerdeführer

die Beschwerden seien nicht mehr ganz so stark wie früher, er habe aber immer

noch Einschlafgefühle an den Beinen, rechts mehr als links und eine

Schmerzausstrahlung vom Kreuz her ins linke Bein. Wenn die Beine

Gefühlsstörungen hätten, komme es nicht selten zu einer Blaseninkontinenz. Bei

Bedarf nehme er gegen die Schmerzen 1g Dafalgan, jedoch nicht täglich. Der

Gutachter diagnostiziert nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers

und aufgrund der vorhandenen Unterlagen 1. ein chronisches

lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Diskushernie LWK5/S1 links, nach

kaudal luxiert und degenerative Diskopathien LWK3 bis LWK5 mit medianer

Diskushernie LWK4/5 gemäss MRT der LWS vom 16. November 2018, Status nach

Diskushernienoperation LWK4/5 1997 und LWK3/4 2001, ohne relevante frische

Denervation gemäss neurologischem Konsilium vom 10. Januar 2019 sowie mit

begleitender Ansatztendinose am medialen Beckenkamm beidseits; 2. ein

chronisches zervikales und thorakales Schmerzsyndrom bei/mit multisegmentalen

Veränderungen der BWS (MRT 2011), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt der

Gutachter 3. eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits

(Trapezius), 4. Spreizfüsse, 5. deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung

(4/5 Wadellzeichen, pseudoneurologische Ausfälle, variable Bewegungsausmasse

der HWS und Gegeninnervation), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild

entsprechend. Aus rheumatologischer Sicht lägen keine Zeichen einer

Radikulärsymptomatik vor, was auch dem neurologischen Konsilium vom 10. Januar

2019 entspreche. Die Sensibilitätsstörungen an den Unterschenkeln und Füssen

würden der bekannten Polyneuropathie entsprechen und die motorischen Ausfälle

seien im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung zu verstehen. Die im MRT vom 16.

November 2018 neu dargestellte Diskushernie löse weiterhin weder eine

radikuläre Symptomatik noch discogene Schmerzen aus. Der Gutachter führt aus,

es seien deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung vorhanden, was in der

klinischen Untersuchung zu Inkonsistenzen führe. Ein relevanter Anteil der

geklagten Schmerzen sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der

Untersuchungsbefunde nicht plausibel. Zwar bestehe aufgrund der Diskopathien LWK3

bis SWK1 insofern weiterhin und andauernd eine verminderte Belastbarkeit der

Wirbelsäule, als dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende

und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar seien. Wie bis anhin könne der

Beschwerdeführer seine Arbeit als Kehrichtlader nicht mehr ausüben.

Leidensangepasste Arbeiten jedoch seien ihm seit dem Vorgutachten vom Februar

2014 und weiterhin uneingeschränkt möglich.

4.2.2. Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass

der Beschwerdeführer sich, nachdem seine Rente im Mai 2015 eingestellt worden

war, in die F____ begeben hatte. Infolge der Renteneinstellung war es damals

vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Im

Vergleich zu den damaligen Berichten kann der Gutachter jedoch inzwischen eine

deutliche Verbesserung erkennen. Unter Berücksichtigung dieses Verlaufs geht

der Gutachter von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger

Remission aus, wofür auch die Tatsache spreche, dass der Beschwerdeführer seit

drei Monaten nicht mehr bei Dr. med. E____ in Behandlung stehe. Daneben bestehe

als Diagnose zudem der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Nach wie vor sei jedoch aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Lediglich von Mai 2015 bis

Januar 2019 dürfe vor dem Hintergrund einer leicht- bis mittelgradigen

depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend

eine etwa 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. Seit

Februar 2019 lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr begründen (IV-Akte 196 S. 18).

4.2.3. Im Rahmen der Konsensbeurteilung sprechen die Gutachter

von einer psychisch bedingten 30%igen Einschränkung von Mai 2015 bis Januar

2016 für sämtliche Tätigkeiten (IV-Akte 198 S. 3). Auf diesen Widerspruch

angesprochen, führt Dr. med. D____ in seinem Schreiben vom 15. Januar 2021

aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig.

Approximativ falle wohl die Verbesserung mit dem Ende der Behandlung in der F____

zusammen, sodass er davon ausgehe, ab Januar 2017 habe keine invalidisierende

Depression mehr vorgelegen (IV-Akte 224).

4.3.

Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf diese Unterlagen in der

angefochtenen Verfügung ab Mai 2015 unbefristet von einer um 30% psychisch

bedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten

ausgeht, so kann dies nicht beanstandet werden. Das rheumatologische Gutachten

ist lege artis erstellt. Es berücksichtigt und würdigt - entgegen der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik -sowohl die Polyneuropathie als auch die

im MRT vom 16. November 2018 dargestellte neue Diskushernie ausdrücklich. Das

psychiatrische Gutachten ist in Bezug auf die zum Begutachtungszeitpunkt

vorhandenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar. Dass es nach Einstellung der

Invalidenrente im Mai 2015 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist, wird darin nicht in Frage

gestellt. Wie das Sozialversicherungsgericht jedoch bereits in seinem Urteil IV

2017 103 vom 8. November 2017 ausführte, ist eine solche reaktive Störung nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet, eine bleibende

oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Damit deckt sich, dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung die Behandlung sowohl in den F____

als auch bei Dr. med. E____ abgeschlossen hatte, was zweifellos für den

vorübergehenden Charakter der Störung und eine zwischenzeitlich wieder

eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht. Unter diesen

Umständen war es auch nicht notwendig, dass der Gutachter eine Fremdanamnese

beim behandelnden Arzt einholt. Eine solche mag in gewissen Fällen

wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Sinnvoll erscheint

eine solche dann, wenn es darum geht, erweiterte Auskünfte über die

Persönlichkeit und die Compliance des Exploranden zu erhalten. Die

Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese beim behandelnden Arzt ist in

erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. Urteil des BGer

8C_323/2014 vom 23. Juli 2014, E. 5.2.1.). Vorliegend stellten sich

diesbezüglich keine klärungsbedürftigen Fragen, sodass nicht von einer

unzureichenden Grundlage für die Begutachtung auszugehen ist. Indem die

Beschwerdegegnerin, entgegen der zugestandenermassen nicht ganz

widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen zum Zeitpunkt der Verbesserung,

ihrem Entscheid eine zeitlich unbefristete 30%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen angenommen hat, wurde der

vorübergehenden Verschlechterung bei weitem Rechnung getragen. Veranlassung für

weitere Abklärungen medizinischer Art besteht bei dieser Sachlage nicht.

5.

5.1.

Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den

dargelegten Grundlagen medizinischer Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand

eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,

auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen

hat. Auf diese zutreffenden Zahlen kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal

die Basisvergleichseinkommen und der gewährte leidensbedingte Abzug von 10% vom

Beschwerdeführer nicht bestritten werden.

5.3.

Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass sich der

Invaliditätsgrad gegenüber der letztmaligen materiellen Überprüfung von 10% auf

einen weiterhin nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37% erhöht hat.

Damit steht dem Beschwerdeführer nach wie vor keine Invalidenrente zu.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2021 im Ergebnis korrekt und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 29. April 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese

Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne

einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: