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Entscheid

IV.2021.34

IV-Rente

12. Juli 2021Deutsch19 min

Bereich Gastronomie (vgl. u.a. den Auszug aus dem IK [IV-Akte 15]; siehe auch den

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.34

Verfügung vom 22. Januar 2021

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, reiste im

Jahr 2003 aus der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 6, S. 1). Er verfügt

über keine Berufsausbildung (vgl. IV-Akte 22, S. 6) und verrichtete im Rahmen

diverser Anstellungen Hilfsarbeitertätigkeiten, insb. auf dem Bau und im

Bereich Gastronomie (vgl. u.a. den Auszug aus dem IK [IV-Akte 15]; siehe auch den

Lebenslauf resp. die Arbeitszeugnisse [IV-Akte 25]). Unter anderen war er ab dem

1. März 2015 für die C____ in der Logistikabteilung (Kommissionierung

von Waren) tätig (vgl. IV-Akte 25, S. 5). Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch von

der Arbeitgeberin wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

per 31. Oktober 2015 aufgelöst (vgl. IV-Akte 19, S. 2).

b) Seit dem 1. Oktober 2017 liefert der Beschwerdeführer

in einem 30%-Pensum mit dem Auto Essen für ein Restaurant aus (vgl. IV-Akte

40). Im Mai 2019 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in

der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer

durch den RAD untersuchen (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 24. Juli 2019;

IV-Akte 24). Des Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 2. August 2019 [IV-Akte 30];

Bericht Dr. F____ vom 20. August 2019 [IV-Akte 37]; Akten des G____-Spitals

[IV-Akte 39]); Bericht lic. phil. H____/Dr. I____ vom 22. Oktober 2019

[IV-Akte 45]). In der Folge nahm Dr. D____ nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 46).

Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____ einen Auftrag zur

bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Versicherten (Gutachten

vom 28. Juni 2020; IV-Akte 53).

c) Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen

(vgl. IV-Akte 56). Dazu äusserte sich dieser am 23. September 2020. Er

beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zu gewähren (vgl. IV-Akte 60). In

der Folge nahm der RAD am 18. Dezember 2020 nochmals Stellung zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin

erliess die IV-Stelle am 22. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 66).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei ihm ab 1. November 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur

Neuberechnung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. März

2021.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Juni 2021

an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem

beweiskräftigen Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 28. Juni 2020 verfüge

der Beschwerdeführer über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei dieser

medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem

Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Der

psychiatrischen Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da diese der

Beurteilung der behandelnden Psychiaterin entgegenstehe. Auch aus anderen

Gründen vermöge die psychiatrische Beurteilung nicht zu überzeugen (vgl. insb. S.

6.

ff. der Beschwerde; siehe auch S. 3 ff. der Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 22. Januar 2021 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei

einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und

bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Dr. J____ führte in Bezug auf die am 22. Juni 2020

durchgeführte neurologische Begutachtung (vgl. IV-Akte 53, S. 7 ff.) aus, abgesehen

von einer scharf mittelgradig abgrenzbaren Hypästhesie rechts, welche aufgrund

des Verteilungsmusters organisch nicht zugeordnet werden könne, sei der

Untersuchungsbefund klinisch-neurologisch unauffällig gewesen. Dies betreffe

sowohl die weiteren Hirnnerven als auch die Kraft, Reflexe und Trophik an den oberen

und unteren Extremitäten. Ein relevantes Zervikal- oder Lumbovertebralsyndrom

habe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung ebenfalls nicht gezeigt. Auch der

Gang sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der verhaltensneurologischen

Untersuchung seien ausgeprägte Inkonsistenzen aufgefallen (vgl. S. 15 des bisdisziplinären

Gutachtens von Dr. J____ und Dr. K____). Der Explorand habe in einfachsten

Verfahren eine deutlich verminderte Leistung gezeigt, welche in keiner Weise

zum klinischen Eindruck und auch zur selbstständigen Lebensführung passen

würden. Es müsse daher von nicht authentischen kognitiven Defiziten ausgegangen

werden. Die produzierten Leistungsdefizite könnten nicht als Ausdruck einer

Erkrankung oder Verletzung des Gehirns erklärt werden (vgl. S. 14 des

Gutachtens). Bei nicht validen Untersuchungsbefunden erübrige sich eine weitere

Interpretation der Befunde. Es sei zwar denkbar, dass im Rahmen einer

allfälligen psychiatrischen Komorbidität eine leichte Beeinträchtigung der

Kognition vorliegen könne. Aufgrund des erwähnten Untersuchungsverhaltens sei

aber eine Abgrenzung diesbezüglich nicht möglich (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.2

Des Weiteren machte Dr. J____ geltend, eine

neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt

werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die organisch nicht zuordenbare

kognitive Beeinträchtigung. Gleiches gelte auch für die angegebene vermehrte

Müdigkeit und die verminderte Belastbarkeit (vgl. S. 14 des Gutachtens). Der

Explorand sei in der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Betriebsarbeiter als

100.

% arbeitsfähig anzusehen. Aus neurologischer Sicht habe in der früheren

Tätigkeit zu keiner Zeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen.

Was eine angepasste Tätigkeit angehe, so gelte es zu beachten, dass – bei

Angabe einer vermehrten Tagesmüdigkeit – eine Tätigkeit, bei welcher der

Explorand ein Motorfahrzeug zu lenken habe, als eher ungeeignet zu erachten sei.

Dasselbe gelte auch für andere Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung

(vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Dr. K____ führte in Bezug auf die psychiatrische

Begutachtung vom 18. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 53, S. 19 ff.) aus, es

könnten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden: (1.) rezidivierende depressive Episode leicht bis mittleren Grades

(ICD-10 F33.0); (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlichen,

selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, vermeidenden Typ (ICD-10 Z73.1).

4.5.2

In Bezug auf die Untersuchungsbefunde machte Dr. K____ geltend, die

Stimmung des Exploranden sei als eingeschränkt schwingungsfähig zu bezeichnen. Der

Explorand sei von eher bedrückter, ängstlicher und gehemmter Gestimmtheit. Er

zeige einen Interessenverlust und Freudlosigkeit. Kontextbezogen und

nachvollziehbar vermöge er aber auch zu lächeln. Er mache einen deutlich

passiven, im Antrieb verminderten Eindruck. Er wirke jedoch nicht vermehrt

müde, sondern eher zurückhaltend und ängstlich. Die Konzentration und

Aufmerksamkeit seien während der Untersuchung nur punktuell durch eine

kurzzeitige innere Abwesenheit beeinträchtigt gewesen, wobei der Explorand nie

verpasst habe, welche Fragen ihm gestellt worden seien. Es liege somit keine

Amnesie vor. Der Explorand leide auch nicht unter Halluzinationen oder anderen

Wahrnehmungsstörungen. Er mache in diesen – wenige Sekunden dauernden – Phasen den

Eindruck, psychomotorisch gehemmt zu sein. Das Selbstwertgefühl des Exploranden

sei beeinträchtigt. Gleiches gelte auch für das Selbstvertrauen. Er fühle sich

eher wertlos. Der Explorand habe eine eher pessimistische Zukunftsperspektive.

Er denke nicht viel über sich nach, sei am Konkreten orientiert. Entsprechend

einfach seien seine Krankheitskonzepte. Er habe keine Suizidgedanken. Er leide

angeblich an Schlafstörungen. Er habe ein Morgentief. Der Appetit sei nicht

vermindert. Er zeige einen Interessensverlust und einen Verlust an Freude an

normalerweise angenehm erlebten Aktivitäten. Er könne sich in seiner familiären

Umgebung, welche allerdings konfliktgeladen sei (insb. punkto Ehe), nicht

genügend nachhaltig erholen. Er wache morgens nicht früh auf, schlafe aber

gleichwohl wenig resp. immer wieder tagsüber. Die psychomotorische Hemmung des

Exploranden sei als leicht einzustufen. Er zeige keinen deutlichen

Appetitverlust und keinen dramatischen Gewichtsverlust. Aber seine sozialen und

beruflichen Aktivitäten habe er deutlich reduziert und seine familiären

Beziehungen seien nicht wirklich tragend, vielmehr konfliktgeladen. Er beklage

einen Libidoverlust. Berücksichtige man die ICD-10-Merkmale des somatischen

Syndroms und die übrigen Befunde, so müsse die Symptomatik als leicht- bis

mittelgradig eingestuft werden. Des Weiteren wies Dr. K____ darauf hin, der

Explorand mache einen selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, ängstlichen,

reizbaren und etwas schreckhaften Eindruck. Es müsse davon ausgegangen werden,

dass diese Problematik beim Exploranden einer Charaktereigenschaft entspreche

und insofern als akzentuierter Persönlichkeitszug eingestuft werden müsse (vgl.

S. 25 f. des Gutachtens).

4.5.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar,

der Explorand arbeite aktuell als Pizza-Kurier und fahre dabei Auto. Aufgrund

der depressiven Symptomatik und in Anbetracht der mit Gefahren verbundenen

angstbedingten Blockierung sei jedoch davon auszugehen, dass er diese Chauffeurtätigkeit

nur noch zu 50 % verrichten könne. Eine exakte Beurteilung der

Verkehrstauglichkeit müsste im Rahmen eines verkehrspsychologischen Gutachtens

abgeklärt werden. Jede andere Tätigkeit, die nicht mit Gefahrensituationen für

sich und andere verbunden sei, könne der Explorand aus rein psychiatrischer

Sicht zu 70 % verrichten. Der Explorand könne während sechs Stunden pro Tag einer

seinen Fähigkeiten und seinen körperlichen Einschränkungen entsprechenden

Tätigkeit nachgehen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung lasse sich nicht

begründen (vgl. S. 30 f. des Gutachtens). Es sei davon auszugehen, dass der Explorand

seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung, d.h. seit Oktober 2017, an

der vorliegenden Symptomatik leide und sich – unter Berücksichtigung des

schwankenden Verlaufes von affektiven Störungen – gemittelt bis heute eine

30%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit feststellen lasse. Seit dem Beginn der

ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bis heute habe sich keine

wesentliche Verschlechterung oder Verbesserung der Situation eingestellt (vgl.

S. 31 des Gutachtens).

4.6

Diese im Rahmen der beiden Teilbegutachtungen gewonnenen Erkenntnisse

flossen in die Gesamtbeurteilung ein (vgl. S. 32 f. des Gutachtens von Dr. J____

und Dr. K____ vom 28. Juni 2020; IV-Akte 53, S. 32 f.).

4.7

4.7.1

Auf die beiden Teilgutachten von Dr. J____ und Dr. K____ sowie

die damit in Einklang stehende Gesamtbeurteilung (vgl. S. 32 f. des Gutachtens;

IV-Akte 53, S. 32 f.) kann abgestellt werden. Die Teilgutachten erfüllen die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor).

Namentlich haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel

begründet. Dies wird vom Beschwerdeführer in Bezug auf das Teilgutachten von

Dr. J____ zu Recht nicht infrage gestellt. Soweit er das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. K____ bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. diesbezüglich

die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die von Dr. K____ diagnostizierte

leichte bis mittelgradige Depression schliesse die von Dr. I____ gestellte

Diagnose einer mittelgradigen Depression (vgl. u.a. den Bericht vom 22. Oktober

2019; IV-Akte 45) nicht aus. Da es bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf naturgemäss

schwierig sei, im Rahmen einer einmaligen Untersuchung verlässliche Aussagen

über deren Schweregrad zu erhalten, müssten die im Rahmen der Behandlung

gewonnenen Erkenntnisse zwingend in das Gutachten einfliessen. Dies habe Dr. K____

jedoch nicht berücksichtigt. Es wäre jedenfalls von ihm zu erwarten gewesen,

dass er mit der behandelnden Ärztin in Kontakt tritt oder die Krankengeschichte

beizieht (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten,

dass sich Dr. K____ mit der abweichenden Einschätzung von Dr. I____

auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit plausibel

begründet hat (vgl. dazu auch die unter den nachfolgenden Erwägungen gemachten

Überlegungen). Der Gutachter musste daher nicht noch persönlich mit der

behandelnden Ärztin Kontakt aufnehmen (vgl. insb. S. 29 des Gutachtens; IV-Akte

53, S. 29). Ergänzend ist im Übrigen zu bemerken, dass zwischen ärztlich

gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation

besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2021 vom 29. März 2021

E. 3.2.1.). Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose,

sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.). Vorliegend hat sich

Dr. K____ umfassend zur verbliebenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

geäussert resp. die von ihm angenommene Arbeitsfähigkeit umfassend begründet.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Begutachtung sei zu

kurz gewesen, um die psychische Beeinträchtigung korrekt zu erfassen, ist darauf

hinzuweisen, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung

und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Für den

Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie

darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).

4.7.3

Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die

korrekte Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit setzte eine neuropsychologische

Abklärung voraus. Eine solche sei jedoch bislang unterblieben (vgl. S. 6 f. der

Beschwerde). Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dr. K____ gab

an, er gehe in Bezug auf die geltend gemachte Gleichgewichtsstörung, die

Absenzen und Konzentrationsprobleme – ohne aktuell auf neuropsychologische Befunde

zurückgreifen zu können – davon aus, dass es sich hierbei um eine psychische

Problematik handle, die mit der ängstlich-depressiven und resignativ-passiven

Grundeinstellung des Exploranden in Verbindung stehe (vgl. S. 29 des

Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint plausibel. Von einer

neuropsychologischen Abklärung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Immerhin

gilt es zu beachten, dass die neurologische Begutachtung keine Hinweise auf

eine relevante neurologische Störung ergeben hat. Es kann in diesem

Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3

f. der Beschwerdeantwort verwiesen werden (vgl. überdies auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_362/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.1).

4.7.4

Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, die von Dr. K____

getroffene Unterscheidung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als

Pizza-Kurier (50 %) und in einer angepassten Verweistätigkeit (70 %) vermöge

nicht zu überzeugen (vgl. S. 7 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken,

dass die Ausführungen von Dr. K____ (vgl. insb. S. 30 und S. 31 des

Gutachtens) tatsächlich nicht restlos klar erscheinen. Es ist jedoch gestützt

auf Dr. J____ zu folgern, dass jede Tätigkeit mit Eigen- und Fremdgefährdung (und

damit wohl auch das Autofahren) – aufgrund der angegebenen Tagesmüdigkeit – als

eher ungeeignet anzusehen ist (vgl. S. 18 des Gutachtens). Wie es sich mit der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuell verrichteten Tätigkeit

verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. In Anbetracht

der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen erscheint die gutachterlich

angenommene 70%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls

als stimmig.

4.8

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch über eine

Restarbeitsfähigkeit von 70 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit

der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2

Die Beschwerdegegnerin verglich ein Valideneinkommen von Fr.

58'073.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 47'674.-- und errechnete auf

diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 18 % (vgl. die angefochtene

Verfügung vom 22. Januar 2021; IV-Akte 66). Sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen wurden gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes

für Statistik ermittelt (LSE BFS). Dem kann aus den nachstehenden

Überlegungen gefolgt werden.

5.3

Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in

zumutbarer Art und Weise verwertet, ist zunächst der Beizug der Tabellenlöhne

zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2). Korrekt erscheint auch die Berücksichtigung des Totalwertes

der Tabelle TA1 der LSE.

5.4

Zur Bestimmung des Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin

auf Pos. 53 ("Post-, Kurier- und Expressdienste") der TA1 ab (vgl.

IV-Akte 66, S. 1). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich angesichts der

Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers (häufige Stellenwechsel) eher ein

Abstellen auf den (höheren) Totalwert aufgedrängt hätte. Wie es sich damit

verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst

wenn so verfahren würde, hätte dies aus den nachstehenden Überlegungen keinen

Einfluss auf das Ergebnis.

5.5

Werden Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom

selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die Erwerbseinbusse naturgemäss

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom

Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20.

April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April

2003.

E. 5.2).

5.6

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser

Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322,327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E.

8.1).

5.7

Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzungen für eine

leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes als nicht gegeben (vgl. die

Verfügung; siehe auch S. 3 der Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer macht

seinerseits geltend, ein 20%iger Leidensabzug sei angemessen (vgl. S. 8 der

Beschwerde). Ob sich ein leidensbedingter Abzug des Tabellenlohnes

rechtfertigen lässt, braucht nunmehr nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie

ein Blick auf die in ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung des

Bundesgerichts zeigt (vgl. u.a. das Urteil 8C_729/2019 vom E. 5.3.3.1.) käme

zumindest kein Abzug von mehr als 10 % infrage. Damit liesse sich jedoch

maximal ein IV-Grad von maximal 37 % errechnen, was weiterhin rentenausschliessend

ist.

5.8

Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22.

Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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