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Entscheid

IV.2021.35

IVG

10. August 2021Deutsch21 min

2017 (12.8 Stunden pro Woche) für die E____ Reinigungen AG im Einsatz (vgl. insb.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.35

Verfügung vom 26. Januar 2021

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1964, ist Mutter

von zwei Kindern (geboren 1987 und 1989). Sie reiste im November 2009 aus [...]

in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2) und arbeitete hier als Reinigungsfrau (vgl.

u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 10). Unter anderem war sie

ab Mai 2016 in einem Teilzeitpensum für die C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 10, S.

2 f.). Seit Januar 2017 arbeitete sie überdies ca. 23 % (ca. 10 Stunden

pro Woche) als Raumpflegerin für die D____ SA (vgl. IV-Akte 17, S. 2; siehe

auch IV-Akte 3, S. 48 und IV-Akte 3, S. 40). Ausserdem war sie seit Januar

2017 (12.8 Stunden pro Woche) für die E____ Reinigungen AG im Einsatz (vgl. insb.

IV-Akte 24). Ab dem 16. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin (mit

Unterbrüchen) wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a.

IV-Akte 4; siehe auch IV-Akte 3).

b) Im Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende

Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom

16. April 2019; IV-Akte 21). Überdies zog sie die (medizinischen) Unterlagen

der Taggeldversicherung bei (vgl. insb. die neurologisch-psychiatrische

Beurteilung von Dr. G____ vom 24. Januar 2019 [IV-Akte 3, S. 1-27]; siehe

auch das Schreiben der H____ vom 22. Februar 2019 betreffend die Beurteilung

von Dr. I____ vom 24. Januar 2019 [IV-Akte 18, S. 2]). Des Weiteren liess sie

die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt

ausfüllen (vgl. IV-Akte 25). Am 10. September 2019 nahm die IV-Stelle eine

Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 11. September 2019 [IV-Akte 28];

siehe auch die Bestätigung vom 10. September 2019 [IV-Akte 32]).

c) Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle beim RAD die

Stellungnahme vom 13. September 2019 ein (vgl. IV-Akte 30). Daraufhin zog

sie wiederum Fremdakten bei. Namentlich nahm sie das Gutachten von Dr. J____ vom

31. Juli 2019 (IV-Akte 33, S. 4-14) und das Gutachten von Dr. I____ vom

24. Januar 2019 (IV-Akte 35, S. 9-14) zu den Akten. Schliesslich erteilte die

IV-Stelle der K____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der

Beschwerdeführerin (Gutachten vom 24. August 2020 [IV-Akte 62];

psychiatrisches Teilgutachten vom 20. Juli 2020 [IV-Akte 62, S. 23-35]; internistisches

Teilgutachten vom 23. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 36-47]; neurologisches Teilgutachten

vom 23. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 48-59]; rheumatologisches Teilgutachten vom

2. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 60-70]).

d) Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2020 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen

(vgl. IV-Akte 66). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 13. Januar

2021. Ihrer Eingabe legte sie diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte

75). In der Folge nahm der RAD nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 77). Am 26.

Januar 2021 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 79).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. März 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,

es sei ihr mit Wirkung ab November 2019 eine Rente auf der Basis eines

IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat sie u.a. ein

Schreiben von Dr. L____ vom 15. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 7) beigelegt. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Mai

2021.

an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere medizinische

Unterlagen beigelegt.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Mai

2021.

werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 18. Juni

2021.

am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 76 % erwerbstätig und zu 24 % im

Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung

zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das Gutachten der K____

AG vom 24. August 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge.

Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei

einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen

Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung 1.09 %. Im

Haushalt betrage die Einschränkung 13 %. Daraus resultiere ein IV-Grad von lediglich

4.

% ([1.09 x 0.76] + [13 x 0.24]). Folglich sei die Ablehnung eines

Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten der K____ AG könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Namentlich sei

das psychiatrische Teilgutachten als ungenügend zu qualifizieren. Sie leide an

einer schweren Depression, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Aus

diesem Grunde habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Allenfalls habe die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf die psychiatrische Situation weitere

Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde). Schliesslich

moniert die Beschwerdeführerin, es sei zu Unrecht die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht worden; denn bei guter Gesundheit

würde sie 100 % arbeiten (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf

die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint

hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei

einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und

bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3

4.3.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

4.3.2

Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.

27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades

in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.4

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5

Im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. September 2019 (IV-Akte 28) wurde

dargetan, die Beschwerdeführerin würde bei voller Gesundheit im selben Ausmass

wie zuvor, mithin 76 %, arbeiten. Sie habe bei der E____ Reinigungen AG 12.8

Stunden pro Woche gearbeitet. Für die C____ SA sei sie neun Stunden pro Woche im

Einsatz gewesen und für die D____ AG zehn Stunden pro Woche. Die restliche Zeit

würde sie sich um den Haushalt kümmern. Sie habe in der Schweiz noch nie 100 %

gearbeitet (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Dieser Einschätzung kann

gefolgt werden. Namentlich gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits

im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt angab, ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie im Umfang von 70 %-80 % als

Reinigungsfrau tätig (vgl. IV-Akte 25, S. 5). Am 10. September 2019 bestätigte

sie überdies unterschriftlich, sie wäre weiterhin im bisherigen Pensum tätig

(vgl. IV-Akte 32). Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich zu erachten,

dass sie im Umfang von 76 % erwerbstätig und zu 24 % mit dem Haushalt

beschäftigt wäre. Von einer 100%igen Erwerbstätigkeit kann hingegen nicht

ausgegangen werden. Dies entspricht weder ihren ersten Aussagen, noch der

Erwerbsbiografie.

4.6

Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Haushalt eine Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin von 13 % (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes Haushalt;

IV-Akte 28, S. 5). Dies erscheint nachvollziehbar und lässt sich überdies auch mit

der unbestrittenen rheumatologischen Beurteilung vom 2. Juni 2020 (vgl. IV-Akte

62, S. 69) vereinbaren. Bei einer Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von

76.

% zu 24 % beträgt der IV-Grad im Haushalt somit 3.12 % (13 x 0.24).

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen,

da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Im Gutachten der K____ AG vom 24. August 2020 (IV-Akte 62)

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

(1.) Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links, (2.) Periarthropathia humeroscapularis

links, (3.) Varusgonarthrose rechts mit Periarthropathie und (4.) chronisches

lumbovertebrales Syndrom bei Hohlrundrücken und Haltungsinsuffizienz (vgl. S. 7

des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) sonstige anhaltende affektive Störungen

(F34.8), (2.) morbide Adipositas Grad III (BMI 46.7 kg/m2), (3.) arterielle

Hypertonie, (4.) Diabetes mellitus Typ 2 mit Erstdiagnose anamnestisch vor zehn

Jahren und (5.) Spannungskopfschmerz beidseits (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.3.2

Erläuternd wurde im Wesentlichen festgehalten, es

fänden sich keine Hinweise für eine zentrale oder periphere neurologische

Störung. Die beklagten Kopfschmerzen erfüllen die Kriterien eines

Spannungskopfschmerzes, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken

würden (vgl. S. 6 des Gutachtens). Aus rheumatologischer Sicht seien dieselben

Befunde erhoben worden, welche im Sprechstundenbericht der M____klinik [...] vom

13.

Mai 2020 (vgl. IV-Akte 62, S. 62) angegeben würden. Was die

endokrinologische/internistische Situation angehe, so bestehe ein bekannter

Diabetes Mellitus Typ 2. In den aktuellen Aufzeichnungen fänden sich allerdings

durchgehend moderat erhöhte Blutzuckerwerte (vgl. S. 6 des Gutachtens).

5.3.3

In psychiatrischer Hinsicht seien die Schmerzen –

gemäss rheumatologischem Gutachten – bis zu einem erheblichen Grad durchaus nachvollziehbar.

Unter anderem werde die Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund der vorliegenden

rheumatologischen Diagnosen als nicht mehr durchführbar beurteilt. Der

Rheumatologe weise aber auch darauf hin, dass die Explorandin doch auffällig verdeutlicht

habe. Bei den Funktionsprüfungen hätten sich Selbstlimitationen gezeigt. Die Explorandin

habe auch in der psychiatrischen Untersuchung beschwerdebetonend und sehr

defizitorientiert gewirkt. Ressourcen und noch bestehende Handlungsmöglichkeiten

im Alltag hätten sich nur schwer herausarbeiten lassen. Der Rheumatologe gehe

davon aus, dass der Schweregrad der präsentierten Symptomatik nur teilweise

plausibel sei. Aus psychiatrischer Sicht werde die Diskrepanz zwischen

organmedizinischen Befunden und der Präsentation der Beschwerden als nicht auf

eine somatoforme Komponente zurückführbar beurteilt. Vielmehr sei von einer

Beschwerdebetonung, wenn nicht gar Aggravation auszugehen. Auf letzteres weise

die Selbstlimitation in den Funktionsprüfungen hin (vgl. S. 5 des Gutachtens). Unter

Ausserachtlassung der Beschwerdebetonung habe sich auch eine missmutig unzufriedene

Stimmung gezeigt, mit leicht reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Die

Diagnose einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. Selbst für eine

leichte depressive Episode müssten mindestens zwei der massgebenden Hauptsymptome

(depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude)

deutlich erfüllt sein. Das sei jedoch nicht der Fall. In diagnostischer

Hinsicht lasse sich die jetzt schon seit längerem bestehende depressiv

dysphorische Verstimmung am ehesten mit der ICD-10-Diagnose F34.8 "sonstige

anhaltende affektive Störungen" abbilden (vgl. S. 6 des Gutachtens).

5.3.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich im

Gutachten der K____ AG festgehalten, die zervikalen und lumbalen

Wirbelsäulenschmerzen bei Haltungsinsuffizienz sowie die degenerativen

Gelenkbeschwerden würden im Zusammenhang mit der morbiden Adipositas eine

eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit sich bringen. Nicht möglich seien

der Explorandin zurzeit wegen der Periarthropathie der linken Schulter

Tätigkeiten auf Schulterhöhe oder Überkopfarbeiten. Die Arbeitsfähigkeit für

die körperlich schwere bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit als Reinigungsfrau

sei deshalb nicht mehr gegeben (vgl. S. 8 des Gutachtens). Es werde der

Beschwerdeführerin ab dem 9. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert,

was plausibel sei (vgl. S. 9 des Gutachtens). Geeignet sei eine überwiegend

sachbetonte, kognitiv einfache, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen

Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. In

somatischer Hinsicht sei eine körperlich leichte und wechselbelastende

Tätigkeit, bei der die Explorandin abwechselnd gehen, stehen und sitzen könne,

vollschichtig zumutbar (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.4

5.4.1

Auf dieses Gutachten der K____ AG vom 24. August 2020 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten

Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten (siehe den Aktenauszug auf

S 12-22 des Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 30 f., S. 43, S.

53.

und S. 65 f. des Gutachtens) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

anhand der erhobenen Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet (vgl. S. 32 f. des Gutachtens [psychiatrische Beurteilung],

S. 44 des Gutachtens [internistische Beurteilung], S. 56 f. des Gutachtens

[neurologische Beurteilung] und S. 67 ff. des Gutachtens [rheumatologische

Beurteilung]).

5.4.2

Was im Speziellen die neurologische Einschätzung

angeht, so deckt sich diese mit derjenigen von Dr. G____. Dieser hatte in der

Kurzbeurteilung vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 3, S. 1-27) dargetan, die

geklagten Schmerzen könnten nicht objektiviert werden (vgl. insb. S. 24 der

Beurteilung). In Bezug auf die rheumatologische Einschätzung gilt es zu

konstatieren, dass sich diese nicht nur mit dem Sprechstundenbericht der M____klinik

[...], sondern im Ergebnis auch mit derjenigen von Dr. I____ und Dr. J____ vereinbaren

lässt. Dr. I____ hatte der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Gutachten

vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 35, S. 9-14) in einer Verweistätigkeit eine

100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. S. 5 des Gutachtens). Dr. J____ (FMH

Physikalische Medizin und Rehabilitation) hatte ihrerseits im Gutachten vom 31.

Juli 2019 (IV-Akte 33, S. 4-14) klargestellt, in einer optimal angepassten

Tätigkeit erachtete sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. S. 10

des Gutachtens). Schliesslich deckt sich auch die internistische/endokrinologische

Einschätzung mit der Aktenlage. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass

sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (in der angestammten

Tätigkeit) ausmachen lässt, zumal sich Bewegung und körperliche Tätigkeiten

positiv auf die Gewichtssituation und die Blutzuckersituation auswirken würden

(vgl. S. 43 des Gutachtens).

5.4.3

Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch einzig das psychiatrische

Teilgutachten vom 20. Juli 2020 (vgl. S. 4 unten ff. der Beschwerde).

Allerdings kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Soweit die

Beschwerdeführerin einwendet, der Gutachter habe sich nicht mit den

abweichenden Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), ist zu

bemerken, dass sich Dr. N____ sehr wohl mit den Unterlagen, welche im Zeitpunkt

der Begutachtung vorgelegen haben, auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat er

– Bezug nehmend auf den Bericht von Dr. F____ vom 16. April 2019 (vgl. S. 30

des Gutachtens) – erörtert, weshalb keine relevante affektive Störung mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist (vgl. insb. S. 31 und S. 33 f. des

Gutachtens). Auch mit der im Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Kurzbeurteilung

von Dr. G____ vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 3, S. 1-27) hat sich Dr. N____

eingehend befasst. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass auch Dr. G____ das

Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Störung verneint hat (vgl. S. 24 der

Kurzbeurteilung). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Attest von Dr. F____

vom 10. Dezember 2020 (IV-Akte 75, S. 4) und den Bericht der M____klinik

vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 75, S. 5 f.) beruft (vgl. S. 4 f. der

Beschwerde), ist zunächst zu konstatieren, dass diese Unterlagen im Zeitpunkt

der Begutachtung durch Dr. N____ noch gar nicht erstellt waren und sich der Gutachter

infolgedessen damit auch nicht auseinandersetzen konnte. Abgesehen davon sind

die fraglichen Berichte nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit

der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Insbesondere fällt hier ins

Gewicht, dass nie eine konsequente psychiatrische Behandlung durchgeführt wurde.

Erst nach Erlass des Vorbescheides wurde eine psychiatrische Konsultation in

der M____klinik vereinbart. Nicht einleuchtend erscheint hier der Einwand der

Beschwerdeführerin, es habe sich kein ihre Sprache sprechender Psychiater

finden lassen. Des Weiteren basiert die Befunderhebung durch die M____klinik auf

den Angaben des Ehemannes, der als Dolmetscher fungierte (vgl. S. 1 des

Berichtes der M____klinik vom 4. Dezember 2020; IV-Akte 75, S. 5). All dies

spricht gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des RAD verwiesen werden (vgl.

die Stellungnahme vom 21. Januar 2021; IV-Akte 77).

5.4.4

Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin

eingereichten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, hinreichende

Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. N____ hervorzurufen. Eine

bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 121 V 362, 366

E. 1b) am 26. Januar 2021 eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dr. L____ führt im Schreiben vom 15. Februar 2021 an den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 7) aus, sie habe die Patientin seit dem

2.

November 2021 wöchentlich aufgrund einer schweren depressiven Episode

gesehen und die Medikation verändern müssen. Die vorliegenden Kennzeichen einer

schweren depressiven Episode hätte eine Klinikeinweisung zur stationären

antidepressiven Therapie bei deutschsprachigen Patienten zur Folge gehabt. Da

die Patientin jedoch auf Übersetzung angewiesen sei und eine Klinikeinweisung

mehr Angst auslöse und sie eventuell aus sprachlichen Gründen nicht profitieren

würde, sei stattdessen eine engmaschige ambulante Betreuung erfolgt (vgl. S. 1

des Schreibens). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass die für den

Verzicht auf eine stationäre Behandlung angeführten Gründe nicht wirklich

nachvollziehbar erscheinen. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode kann

daher nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Auch die weiteren von

der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen zu

keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Rheumatologin Dr. O____ spricht lediglich

von einer ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik (vgl. den Bericht vom 13. Mai

2021; Replikbeilage 1). Die Psychologin M.Sc. P____, welche in der Zwischenzeit

die psychotherapeutische Betreuung der Beschwerdeführerin übernommen hat, räumte

im Bericht vom 10. Mai 2021 (Replikbeilage 2) explizit ein, sie könne nach bloss

einer Konsultation noch keine grosse Rückmeldung geben. Im Übrigen gibt sie

lediglich die bereits bekannten Aussagen der Beschwerdeführerin resp. des

Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder.

5.5

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt.

5.6

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich

(vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 79, S. 1 f.) bietet zu

keinerlei Beanstandungen Anlass, so dass im erwerblichen Bereich von einer

Einbusse von 1.09 % resp. einem IV-Grad von 0.83 % (1.09 x 0.76) auszugehen ist.

5.7

Bei einem IV-Grad von 3.12 % im Haushalt (vgl. Erwägung 4.6. hiervor)

und einem IV-Grad von 0.83 % im erwerblichen Bereich resultiert somit ein

Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 4 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin

zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,

Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden

Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein

Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin

im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: