IV.2021.35
IVG
10. August 2021Deutsch21 min
2017 (12.8 Stunden pro Woche) für die E____ Reinigungen AG im Einsatz (vgl. insb.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.35
Verfügung vom 26. Januar 2021
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1964, ist Mutter
von zwei Kindern (geboren 1987 und 1989). Sie reiste im November 2009 aus [...]
in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2) und arbeitete hier als Reinigungsfrau (vgl.
u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 10). Unter anderem war sie
ab Mai 2016 in einem Teilzeitpensum für die C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 10, S.
2 f.). Seit Januar 2017 arbeitete sie überdies ca. 23 % (ca. 10 Stunden
pro Woche) als Raumpflegerin für die D____ SA (vgl. IV-Akte 17, S. 2; siehe
auch IV-Akte 3, S. 48 und IV-Akte 3, S. 40). Ausserdem war sie seit Januar
2017 (12.8 Stunden pro Woche) für die E____ Reinigungen AG im Einsatz (vgl. insb.
IV-Akte 24). Ab dem 16. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin (mit
Unterbrüchen) wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a.
IV-Akte 4; siehe auch IV-Akte 3).
b) Im Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom
16. April 2019; IV-Akte 21). Überdies zog sie die (medizinischen) Unterlagen
der Taggeldversicherung bei (vgl. insb. die neurologisch-psychiatrische
Beurteilung von Dr. G____ vom 24. Januar 2019 [IV-Akte 3, S. 1-27]; siehe
auch das Schreiben der H____ vom 22. Februar 2019 betreffend die Beurteilung
von Dr. I____ vom 24. Januar 2019 [IV-Akte 18, S. 2]). Des Weiteren liess sie
die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt
ausfüllen (vgl. IV-Akte 25). Am 10. September 2019 nahm die IV-Stelle eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 11. September 2019 [IV-Akte 28];
siehe auch die Bestätigung vom 10. September 2019 [IV-Akte 32]).
c) Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle beim RAD die
Stellungnahme vom 13. September 2019 ein (vgl. IV-Akte 30). Daraufhin zog
sie wiederum Fremdakten bei. Namentlich nahm sie das Gutachten von Dr. J____ vom
31. Juli 2019 (IV-Akte 33, S. 4-14) und das Gutachten von Dr. I____ vom
24. Januar 2019 (IV-Akte 35, S. 9-14) zu den Akten. Schliesslich erteilte die
IV-Stelle der K____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten vom 24. August 2020 [IV-Akte 62];
psychiatrisches Teilgutachten vom 20. Juli 2020 [IV-Akte 62, S. 23-35]; internistisches
Teilgutachten vom 23. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 36-47]; neurologisches Teilgutachten
vom 23. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 48-59]; rheumatologisches Teilgutachten vom
2. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 60-70]).
d) Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2020 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen
(vgl. IV-Akte 66). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 13. Januar
2021. Ihrer Eingabe legte sie diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte
75). In der Folge nahm der RAD nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 77). Am 26.
Januar 2021 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 79).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. März 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei ihr mit Wirkung ab November 2019 eine Rente auf der Basis eines
IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat sie u.a. ein
Schreiben von Dr. L____ vom 15. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 7) beigelegt. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Mai
2021.
an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere medizinische
Unterlagen beigelegt.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Mai
2021.
werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 18. Juni
2021.
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 76 % erwerbstätig und zu 24 % im
Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das Gutachten der K____
AG vom 24. August 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge.
Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei
einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen
Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung 1.09 %. Im
Haushalt betrage die Einschränkung 13 %. Daraus resultiere ein IV-Grad von lediglich
4.
% ([1.09 x 0.76] + [13 x 0.24]). Folglich sei die Ablehnung eines
Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten der K____ AG könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Namentlich sei
das psychiatrische Teilgutachten als ungenügend zu qualifizieren. Sie leide an
einer schweren Depression, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Aus
diesem Grunde habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Allenfalls habe die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die psychiatrische Situation weitere
Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde). Schliesslich
moniert die Beschwerdeführerin, es sei zu Unrecht die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht worden; denn bei guter Gesundheit
würde sie 100 % arbeiten (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf
die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint
hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.3
4.3.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.3.2
Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.
27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.4
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.5
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. September 2019 (IV-Akte 28) wurde
dargetan, die Beschwerdeführerin würde bei voller Gesundheit im selben Ausmass
wie zuvor, mithin 76 %, arbeiten. Sie habe bei der E____ Reinigungen AG 12.8
Stunden pro Woche gearbeitet. Für die C____ SA sei sie neun Stunden pro Woche im
Einsatz gewesen und für die D____ AG zehn Stunden pro Woche. Die restliche Zeit
würde sie sich um den Haushalt kümmern. Sie habe in der Schweiz noch nie 100 %
gearbeitet (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Dieser Einschätzung kann
gefolgt werden. Namentlich gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits
im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt angab, ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie im Umfang von 70 %-80 % als
Reinigungsfrau tätig (vgl. IV-Akte 25, S. 5). Am 10. September 2019 bestätigte
sie überdies unterschriftlich, sie wäre weiterhin im bisherigen Pensum tätig
(vgl. IV-Akte 32). Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich zu erachten,
dass sie im Umfang von 76 % erwerbstätig und zu 24 % mit dem Haushalt
beschäftigt wäre. Von einer 100%igen Erwerbstätigkeit kann hingegen nicht
ausgegangen werden. Dies entspricht weder ihren ersten Aussagen, noch der
Erwerbsbiografie.
4.6
Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Haushalt eine Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin von 13 % (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes Haushalt;
IV-Akte 28, S. 5). Dies erscheint nachvollziehbar und lässt sich überdies auch mit
der unbestrittenen rheumatologischen Beurteilung vom 2. Juni 2020 (vgl. IV-Akte
62, S. 69) vereinbaren. Bei einer Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von
76.
% zu 24 % beträgt der IV-Grad im Haushalt somit 3.12 % (13 x 0.24).
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen,
da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Im Gutachten der K____ AG vom 24. August 2020 (IV-Akte 62)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
(1.) Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links, (2.) Periarthropathia humeroscapularis
links, (3.) Varusgonarthrose rechts mit Periarthropathie und (4.) chronisches
lumbovertebrales Syndrom bei Hohlrundrücken und Haltungsinsuffizienz (vgl. S. 7
des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) sonstige anhaltende affektive Störungen
(F34.8), (2.) morbide Adipositas Grad III (BMI 46.7 kg/m2), (3.) arterielle
Hypertonie, (4.) Diabetes mellitus Typ 2 mit Erstdiagnose anamnestisch vor zehn
Jahren und (5.) Spannungskopfschmerz beidseits (vgl. S. 7 des Gutachtens).
5.3.2
Erläuternd wurde im Wesentlichen festgehalten, es
fänden sich keine Hinweise für eine zentrale oder periphere neurologische
Störung. Die beklagten Kopfschmerzen erfüllen die Kriterien eines
Spannungskopfschmerzes, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken
würden (vgl. S. 6 des Gutachtens). Aus rheumatologischer Sicht seien dieselben
Befunde erhoben worden, welche im Sprechstundenbericht der M____klinik [...] vom
13.
Mai 2020 (vgl. IV-Akte 62, S. 62) angegeben würden. Was die
endokrinologische/internistische Situation angehe, so bestehe ein bekannter
Diabetes Mellitus Typ 2. In den aktuellen Aufzeichnungen fänden sich allerdings
durchgehend moderat erhöhte Blutzuckerwerte (vgl. S. 6 des Gutachtens).
5.3.3
In psychiatrischer Hinsicht seien die Schmerzen –
gemäss rheumatologischem Gutachten – bis zu einem erheblichen Grad durchaus nachvollziehbar.
Unter anderem werde die Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund der vorliegenden
rheumatologischen Diagnosen als nicht mehr durchführbar beurteilt. Der
Rheumatologe weise aber auch darauf hin, dass die Explorandin doch auffällig verdeutlicht
habe. Bei den Funktionsprüfungen hätten sich Selbstlimitationen gezeigt. Die Explorandin
habe auch in der psychiatrischen Untersuchung beschwerdebetonend und sehr
defizitorientiert gewirkt. Ressourcen und noch bestehende Handlungsmöglichkeiten
im Alltag hätten sich nur schwer herausarbeiten lassen. Der Rheumatologe gehe
davon aus, dass der Schweregrad der präsentierten Symptomatik nur teilweise
plausibel sei. Aus psychiatrischer Sicht werde die Diskrepanz zwischen
organmedizinischen Befunden und der Präsentation der Beschwerden als nicht auf
eine somatoforme Komponente zurückführbar beurteilt. Vielmehr sei von einer
Beschwerdebetonung, wenn nicht gar Aggravation auszugehen. Auf letzteres weise
die Selbstlimitation in den Funktionsprüfungen hin (vgl. S. 5 des Gutachtens). Unter
Ausserachtlassung der Beschwerdebetonung habe sich auch eine missmutig unzufriedene
Stimmung gezeigt, mit leicht reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Die
Diagnose einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. Selbst für eine
leichte depressive Episode müssten mindestens zwei der massgebenden Hauptsymptome
(depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude)
deutlich erfüllt sein. Das sei jedoch nicht der Fall. In diagnostischer
Hinsicht lasse sich die jetzt schon seit längerem bestehende depressiv
dysphorische Verstimmung am ehesten mit der ICD-10-Diagnose F34.8 "sonstige
anhaltende affektive Störungen" abbilden (vgl. S. 6 des Gutachtens).
5.3.4
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich im
Gutachten der K____ AG festgehalten, die zervikalen und lumbalen
Wirbelsäulenschmerzen bei Haltungsinsuffizienz sowie die degenerativen
Gelenkbeschwerden würden im Zusammenhang mit der morbiden Adipositas eine
eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit sich bringen. Nicht möglich seien
der Explorandin zurzeit wegen der Periarthropathie der linken Schulter
Tätigkeiten auf Schulterhöhe oder Überkopfarbeiten. Die Arbeitsfähigkeit für
die körperlich schwere bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit als Reinigungsfrau
sei deshalb nicht mehr gegeben (vgl. S. 8 des Gutachtens). Es werde der
Beschwerdeführerin ab dem 9. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert,
was plausibel sei (vgl. S. 9 des Gutachtens). Geeignet sei eine überwiegend
sachbetonte, kognitiv einfache, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen
Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. In
somatischer Hinsicht sei eine körperlich leichte und wechselbelastende
Tätigkeit, bei der die Explorandin abwechselnd gehen, stehen und sitzen könne,
vollschichtig zumutbar (vgl. S. 8 des Gutachtens).
5.4
5.4.1
Auf dieses Gutachten der K____ AG vom 24. August 2020 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten
Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten (siehe den Aktenauszug auf
S 12-22 des Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 30 f., S. 43, S.
53.
und S. 65 f. des Gutachtens) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
anhand der erhobenen Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet (vgl. S. 32 f. des Gutachtens [psychiatrische Beurteilung],
S. 44 des Gutachtens [internistische Beurteilung], S. 56 f. des Gutachtens
[neurologische Beurteilung] und S. 67 ff. des Gutachtens [rheumatologische
Beurteilung]).
5.4.2
Was im Speziellen die neurologische Einschätzung
angeht, so deckt sich diese mit derjenigen von Dr. G____. Dieser hatte in der
Kurzbeurteilung vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 3, S. 1-27) dargetan, die
geklagten Schmerzen könnten nicht objektiviert werden (vgl. insb. S. 24 der
Beurteilung). In Bezug auf die rheumatologische Einschätzung gilt es zu
konstatieren, dass sich diese nicht nur mit dem Sprechstundenbericht der M____klinik
[...], sondern im Ergebnis auch mit derjenigen von Dr. I____ und Dr. J____ vereinbaren
lässt. Dr. I____ hatte der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Gutachten
vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 35, S. 9-14) in einer Verweistätigkeit eine
100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. S. 5 des Gutachtens). Dr. J____ (FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation) hatte ihrerseits im Gutachten vom 31.
Juli 2019 (IV-Akte 33, S. 4-14) klargestellt, in einer optimal angepassten
Tätigkeit erachtete sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. S. 10
des Gutachtens). Schliesslich deckt sich auch die internistische/endokrinologische
Einschätzung mit der Aktenlage. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass
sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (in der angestammten
Tätigkeit) ausmachen lässt, zumal sich Bewegung und körperliche Tätigkeiten
positiv auf die Gewichtssituation und die Blutzuckersituation auswirken würden
(vgl. S. 43 des Gutachtens).
5.4.3
Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch einzig das psychiatrische
Teilgutachten vom 20. Juli 2020 (vgl. S. 4 unten ff. der Beschwerde).
Allerdings kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Soweit die
Beschwerdeführerin einwendet, der Gutachter habe sich nicht mit den
abweichenden Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), ist zu
bemerken, dass sich Dr. N____ sehr wohl mit den Unterlagen, welche im Zeitpunkt
der Begutachtung vorgelegen haben, auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat er
– Bezug nehmend auf den Bericht von Dr. F____ vom 16. April 2019 (vgl. S. 30
des Gutachtens) – erörtert, weshalb keine relevante affektive Störung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist (vgl. insb. S. 31 und S. 33 f. des
Gutachtens). Auch mit der im Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Kurzbeurteilung
von Dr. G____ vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 3, S. 1-27) hat sich Dr. N____
eingehend befasst. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass auch Dr. G____ das
Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Störung verneint hat (vgl. S. 24 der
Kurzbeurteilung). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Attest von Dr. F____
vom 10. Dezember 2020 (IV-Akte 75, S. 4) und den Bericht der M____klinik
vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 75, S. 5 f.) beruft (vgl. S. 4 f. der
Beschwerde), ist zunächst zu konstatieren, dass diese Unterlagen im Zeitpunkt
der Begutachtung durch Dr. N____ noch gar nicht erstellt waren und sich der Gutachter
infolgedessen damit auch nicht auseinandersetzen konnte. Abgesehen davon sind
die fraglichen Berichte nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit
der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Insbesondere fällt hier ins
Gewicht, dass nie eine konsequente psychiatrische Behandlung durchgeführt wurde.
Erst nach Erlass des Vorbescheides wurde eine psychiatrische Konsultation in
der M____klinik vereinbart. Nicht einleuchtend erscheint hier der Einwand der
Beschwerdeführerin, es habe sich kein ihre Sprache sprechender Psychiater
finden lassen. Des Weiteren basiert die Befunderhebung durch die M____klinik auf
den Angaben des Ehemannes, der als Dolmetscher fungierte (vgl. S. 1 des
Berichtes der M____klinik vom 4. Dezember 2020; IV-Akte 75, S. 5). All dies
spricht gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des RAD verwiesen werden (vgl.
die Stellungnahme vom 21. Januar 2021; IV-Akte 77).
5.4.4
Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin
eingereichten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, hinreichende
Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. N____ hervorzurufen. Eine
bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 121 V 362, 366
E. 1b) am 26. Januar 2021 eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dr. L____ führt im Schreiben vom 15. Februar 2021 an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 7) aus, sie habe die Patientin seit dem
2.
November 2021 wöchentlich aufgrund einer schweren depressiven Episode
gesehen und die Medikation verändern müssen. Die vorliegenden Kennzeichen einer
schweren depressiven Episode hätte eine Klinikeinweisung zur stationären
antidepressiven Therapie bei deutschsprachigen Patienten zur Folge gehabt. Da
die Patientin jedoch auf Übersetzung angewiesen sei und eine Klinikeinweisung
mehr Angst auslöse und sie eventuell aus sprachlichen Gründen nicht profitieren
würde, sei stattdessen eine engmaschige ambulante Betreuung erfolgt (vgl. S. 1
des Schreibens). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass die für den
Verzicht auf eine stationäre Behandlung angeführten Gründe nicht wirklich
nachvollziehbar erscheinen. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode kann
daher nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Auch die weiteren von
der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen zu
keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Rheumatologin Dr. O____ spricht lediglich
von einer ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik (vgl. den Bericht vom 13. Mai
2021; Replikbeilage 1). Die Psychologin M.Sc. P____, welche in der Zwischenzeit
die psychotherapeutische Betreuung der Beschwerdeführerin übernommen hat, räumte
im Bericht vom 10. Mai 2021 (Replikbeilage 2) explizit ein, sie könne nach bloss
einer Konsultation noch keine grosse Rückmeldung geben. Im Übrigen gibt sie
lediglich die bereits bekannten Aussagen der Beschwerdeführerin resp. des
Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder.
5.5
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt.
5.6
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich
(vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 79, S. 1 f.) bietet zu
keinerlei Beanstandungen Anlass, so dass im erwerblichen Bereich von einer
Einbusse von 1.09 % resp. einem IV-Grad von 0.83 % (1.09 x 0.76) auszugehen ist.
5.7
Bei einem IV-Grad von 3.12 % im Haushalt (vgl. Erwägung 4.6. hiervor)
und einem IV-Grad von 0.83 % im erwerblichen Bereich resultiert somit ein
Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 4 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,
Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden
Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein
Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin
im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: