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Entscheid

IV.2021.36

Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens (Neurologie/Psychiatrie) bestätigt

25. August 2021Deutsch22 min

2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er «Jugendparkinson» seit dem 19.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.36

Verfügung vom 2. Februar 2021

Beweiskraft eines bidisziplinären

Gutachtens (Neurologie/Psychiatrie) bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Mai 2019 zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte

2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er «Jugendparkinson» seit dem 19.

Lebensjahr, wiederkehrende depressive Phasen sowie die Folgen eines

Knieunfalles am 9. Oktober 2018 (IV-Akte 2 S. 6) an.

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. Arztberichte

von C____, vom 9. September 2019, IV-Akte 37, von D____, FMH Neurologie, vom

24. Juli 2019, IV-Akte 30 S. 7 f.) sowie erwerbliche (IK-Auszug, IV-Akte 13)

Unterlagen ein.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die E____E____) am

31. Januar 2020 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 57, beteiligte Gutachter:

F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie G____, Facharzt für

Neurologie) sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte

79).

b) Mit Vorbescheid vom 15. September 2020 (IV-Akte 60)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Der

Beschwerdeführer erhob hiergegen am 6. November 2020 Einwand (IV-Akte 68). Am

2. Februar 2021 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte

81).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung vom 2. Februar 2021 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrages

ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein

reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers

durch das angerufene Gericht zu fällen. In formeller Hinsicht wird sodann um

Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 1. Juni 2021 hält der

Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest und beantragt, es

seien die Parteien zu einer Parteiverhandlung vorzuladen.

III.

Mit Verfügung vom 15. März 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch

Herrn B____, Advokat.

IV.

Die Hauptverhandlung findet am 25. August 2021 in Anwesenheit

des Beschwerdeführers sowie der Rechtsvertreter beider Parteien statt. Der

Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für

alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Mai 2019 zum Bezug von

Leistungen IV an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung

vom 2. Februar 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung hielt

sie fest, dem Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der gesundheitlichen

Situation in der bisherigen Tätigkeit (Marktverkäufer) eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70% zumutbar. Für Verweisungstätigkeiten (Tätigkeiten in

einem Umfeld mit immer demselben Personenkreis in einer körperlich leichten

Tätigkeit ohne Belastung der Kniegelenke und ohne besondere feinmotorische

Anforderungen) bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum. In

medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf

das bisziplinäre Gutachten der E____ vom 31. Januar 2020 (IV-Akte 57).

Der Beschwerdeführer zweifelt den Beweiswert dieses

bidisziplinären Gutachtens an (vgl. u.a. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12). Er

schliesst aus der Gesamtbeurteilung, dass die Gutachter keine vollständige

Kenntnis der Akten gehabt hätten (Beschwerde S. 6 Ziff. 15). Namentlich der

psychiatrische Gutachter F____ habe seine Schlussfolgerungen aufgrund einer

unzutreffenden Ausgangslage hinsichtlich der Erwerbstätigkeit bis 1 Jahr vor

der gutachterlichen Untersuchung getroffen. Er setze sich auch nicht mit den

Berichten bzw. Befunden der behandelnden Ärzte auseinander (Beschwerde S. 7

Ziff. 17). Auch das neurologische Teilgutachter G____ ziehe aus den Akten

unrichtige Schlüsse (Beschwerde S. 7 Ziff. 19) und berücksichtige die geklagten

Beschwerden nur mangelhaft (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 20).

2.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4).

Ob das Gutachten der E____ der Kritik des Beschwerdeführers

standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

3.1.1

G____ stellt aus neurologischer Sicht als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 57 S. 28) einen essentiellen

Haltetremor (ICD-10 G25.0).

Mit Bezug auf diesen Befund erachtet G____ in der bisherigen

Tätigkeit eine volle zeitliche Präsenz als zumutbar, wobei er bezogen auf ein

volles Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 90% annimmt (IV-Akte 57 S. 29). In

Verweisungstätigkeiten erachtet er körperlich leichte Arbeiten ohne besondere

feinmotorische Anforderungen zu einem Pensum von 100% und ohne Einschränkung

als zumutbar (IV-Akte 57 S. 30).

Allenfalls für feinmotorische Bewegungen bestünden Einschränkungen,

ansonsten seien die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten

erhalten. Körperlich leichte Arbeiten könnten verrichtet werden. Dies dürfte

auch den Grossteil der Tätigkeiten umfassen, welche bei Ausübung einer

Tätigkeit als Marktschreier anfielen, wobei Einschränkungen für die

Präsentation bestimmter Produkte bestehen könnten (IV-Akte 57 S. 29).

3.1.2

Im Abschnitt «Zusammenfassung der gesundheitlichen und

beruflichen Entwicklung aus neurologischer Sicht» (IV-Akte 57 S. 28) hält G____

zum aktuellen Untersuchungsbefund fest, der Versicherte präsentiere keinen oder

allenfalls einen minimalen Haltetremor bei ansonsten unauffälligem Status. G____

bemerkt dazu, dies spreche nicht gegen die langjährige Diagnose, da

Tremorsyndrome sehr variabel auftreten könnten. Der Gutachter erklärt das

Fehlen eines Tremors im Rahmen der Untersuchung implizit mit dem Hinweis, der

Versicherte habe angegeben, vor der Untersuchung eine Tablette Distraneurin

genommen zu haben.

G____ sieht jedoch eine Diskrepanz zu dem vom Beschwerdeführer

geschilderten ausgeprägten Tremor, welcher phasenweise so stark sei, dass er

nicht aus dem Haus gehen könne. G____ hält in diesem Zusammenhang fest, bei der

Beurteilung der Ausprägung des Tremors sei generell zu berücksichtigen, dass

Aufregung und Anspannung dies üblicherweise deutlich verstärken, so wie der

Explorand es auch bei der Befragung schildere. Eben diese gerade auch in der

Begutachtungssituation gegebene erhöhte Anspannung des Exploranden hätte nach

Einschätzung von G____ zu einem ausgeprägt feststellbaren Tremor führen müssen.

G____ vermag darum «erhebliche Restzweifel hinsichtlich eines

dauerhaft ausgeprägten Tremors» nicht auszuräumen.

Abschliessend führt G____ aus, üblicherweise zeige der

essentielle Tremor eine nur leichte Progredienz. Er verweist sodann darauf, der

Versicherte nehme aktiv am Strassenverkehr teilt, was ebenfalls gegen eine

relevante Einschränkung im Alltag spreche.

Diese Überlegungen von G____ sind gut nachvollziehbar. Ihnen

ist kein Indiz zu entnehmen, das zu Zweifeln an der Beweiskraft des Gutachtens

Anlass geben könnte.

3.1.3

G____ nimmt eingehend Bezug auf den Bericht von D____ vom

24.

Juli 2019 (IV-Akte 45 S. 9 f.). D____ beschreibe einen mittelschlägigen,

mittelfrequenten Halte- und Aktionstremor und ordne diesen als essentiell oder

familiär ein. G____ schliesst sich dieser Beurteilung an, indem er ausführt, D____

ordne den Befund zu Recht als essentiell ein. G____ kann auch die von D____

präsentierte weitere Beurteilung und das vorgeschlagene Prozedere gut nachvollziehen,

«insbesondere die Verordnung eines Betablockers». Dazu hält G____ fest, entsprechend

dem Bericht von D____ vom 16. August 2019 (IV-Akte 45 S. 11) habe der

Beschwerdeführer diesen Behandlungsversuch mit Inderal wegen Nebenwirkungen und

Unwirksamkeit wieder abgebrochen. G____ bezeichnet zwar die in diesem Bericht

aufgeführten Gründe des Exploranden für den Abbruch des Therapieversuchs (das

Medikament habe müde gemacht und Albträume ausgelöst) als «wenig überzeugend»,

jedoch erachtet er gleichwohl den Behandlungsversuch mit Distraneurin als

nachvollziehbar.

G____ verweist in dem die Diskussion von Heilungschancen

betreffenden Abschnitt (IV-Akte 57 S. 29) auf einen Bericht von D____ vom 12.

März 2020 (IV-Akte 50). Dieser führt dort aus, er habe den Beschwerdeführer

letztmals am 16. August 2019 gesehen. G____ folgert, der Abbruch der Behandlung

bei D____ spreche «gegen einen ausgeprägten Leidensdruck». Der Gutachter sieht

Behandlungsoptionen weiterhin in der Gabe von Betablockern. Jedoch hält er

fest, die punktuelle Einnahme von Distraneurin sei zwar «ungewöhnlich, aber

vertretbar».

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in diesem Zusammenhang

an der Parteiverhandlung ausgeführt, da der Beschwerdeführer nach Einnahme von

Inderal Nebenwirkungen (Albträume, Einschlafstörungen) gehabt habe, hätten D____

und der Hausarzt H____ die Medikation einvernehmlich wieder auf Distraneurin

zurückgewechselt. Die Medikation mit Distraneurin sollte durch den Hausarzt

verschrieben und überwacht werden. Darum habe der Beschwerdeführer D____ nicht

mehr konsultiert.

Zwar mag diese Darstellung Aufschluss darüber zu geben, wie es zur

Beendigung der Konsultationen bei D____ kam. Zu beachten ist jedoch, dass die

Äusserung von G____ zur Frage des Leidensdrucks im Zusammenhang mit den

Heilungschancen und nicht unmittelbar mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

steht. G____ bestätigt im Übrigen, dass auch nach seiner Einschätzung die

Medikation mit Distraneurin «vertretbar» sei. Somit ist nicht ersichtlich, aus

welchem Grund die Äusserungen von G____ geeignet sein könnten, Zweifel an der

Beweiskraft des neurologischen Gutachtens zu wecken.

3.2

3.2.1

F____ erhob als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 57 S. 19) eine soziale Phobie (ICD-10:

F40.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er

Abhängigkeit von Sedativa (ICD-10: F13.2) auf.

F____ erachtet den Versicherten in zeitlicher Hinsicht als in

der Lage, mit einem Pensum von 8 Stunden am Tag an seinem letzten Arbeitsplatz

als Marktverkäufer tätig zu sein (IV-Akte 57 S. 22). Dabei bestehe aufgrund der

sozialphobischen Komponente eine um 30% verringerte Leistungsfähigkeit. Diese

sei damit begründet, dass die Symptome einer sozialen Phobie zu

Verunsicherungserleben führten, was die allgemeine Leistungsfähigkeit eines

Marktverkäufers als solche einschränke. F____ nimmt an, diese Einschränkung

bestehe seit rund zwei Jahren (Explorationsdaten: 13. und 14. Juli 2020, vgl.

IV-Akte 57 S. 4). Eine alternative Tätigkeit umschreibt F____ dahingehend

(IV-Akte 57 S. 23), dass eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit nicht davon

geprägt sein sollte, sich in einem Umfeld von dem Exploranden unbekannten

Menschen zu bewegen. In diesem Rahmen sei eine Präsenz von 8 Stunden täglich

ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit möglich.

3.2.2

Zur Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 57 S. 20) legt der

psychiatrische Experte dar, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus

Unsicherheit vor anderen Menschen immer wieder nicht an seinen Arbeitsplätzen

erschienen zu sein. Aufgrund eines Tremors der Hände befürchte er, dass man ihn

anschaue und ihm sein aktuell und schon seit vielen Jahren besehendes Handicap

ansehe. Streckenweise falle es ihm immer wieder schwer, das Haus zu verlassen.

Er fühle sich in Gegenwart anderer Menschen sehr unwohl und zeitweise präge er

ein Vermeidungsverhalten aus. F____ leitet aus diesen Symptomen gesamthaft die

diagnostizierte phobische Störung bzw. eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) in

leicht- bis mittelgradiger Ausprägung ab.

Dagegen verneint F____ ein Störungsbild aus dem Spektrum der

affektiven Erkrankungen. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Untersuchung

bei guter Stimmungslage und mit einem normalen Antrieb und guter affektiver

Modulationsfähigkeit. Auch habe er angegeben, ein normalerweise fröhlicher

Mensch zu sein. Retrospektiv würden immer wieder aufgetretene depressive

Verstimmungszustände berichtet. F____ hält dazu fest, diese

Verstimmungszustände hätten nie das Ausmass erreicht, dass bis auf die

stationäre Behandlung im Jahre 2003 eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung notwendig geworden bzw. in Anspruch genommen worden sei.

Mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen einer affektiven

Erkrankung nimmt F____ zu einem Arztbericht (IV-Akte 37) des vom

Beschwerdeführer aufgesuchten Psychiaters C____ vom 9. September 2019 Stellung

(IV-Akte 57 S. 21, Ziff. 7.3.3). Bezüglich der diagnostizierten Agoraphobie

schliesst sich F____ der Diagnostik von C____ an.

C____ stellt zudem die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung. F____ hält

demgegenüber fest, in der gutachterlichen Untersuchungssituation zeigten sich

keinerlei entsprechende Symptome, welche auf ein ausgeprägtes affektives

Störungsbild hinwiesen. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass es über die Jahre

immer wieder zu depressiven Zuständen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe

jedoch nicht von einer zumindest mittelgradigen Ausprägung berichtet.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von

behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Wenn beim

Versicherten im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf eine affektive

Erkrankung beobachtbar waren, so ist der Einschätzung des psychiatrischen

Gutachters zur Diagnostik der Vorzug zu geben.

3.2.3

Im Abschnitt betreffend die Beurteilung des bisherigen

Verlaufs samt Diskussion von Heilungschancen (IV-Akte 57 S. 21) führt F____

aus, der Beschwerdeführer habe sich bis vor wenigen Wochen in keine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben, was eher gegen einen

hohen Krankheitswert und Leidensdruck der beschriebenen Symptome spreche.

C____ hat in seinem Bericht vom 9. September 2019 bestätigt,

dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer psychiatrischen Behandlung

befinde (IV-Akte 37 S. 3). Auch in der Parteiverhandlung vom 25. August 2021

hat der Vertreter des Beschwerdeführers dargelegt (Plädoyer, Protokoll), eine

psychiatrische Behandlung finde aktuell nicht statt. Der Beschwerdeführer hat

an der Parteiverhandlung vom 25. August 2021 angegeben, er sei 2 bis 3 Mal bei C____

in Behandlung gewesen. Im Bericht vom 9. September 2019 hält C____ als

Behandlungsdauer das Intervall vom 2. bis 10. Juli 2019 fest (IV-Akte 37 S. 2).

Der Beschwerdeführer hat dazu in der Parteiverhandlung ausgeführt, C____ habe

die Behandlung abgeschlossen. Er habe dem Versicherten Lebensmut und Freude

attestiert sowie, dass er nicht Ansprechpartner für das Problem sei

(Protokoll). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat dazu an der

Parteiverhandlung mit Hinweis auf den Bericht vom 9. September 2019 dargelegt, der

Beschwerdeführer könne wegen massiver Nebenwirkungen keine Antidepressiva

einnehmen. Daher die Empfehlung von C____ zur Intensivierung der somatischen

Behandlung (Protokoll, vgl. Bericht vom 9. September 2019, Ziff. 1.5, IV-Akte

37.

S. 3). Der Beschwerdeführer bemängelt (vgl. Plädoyer des Rechtsvertreters,

Protokoll), die E____ setze sich mit dem Bericht von C____ nicht explizit

auseinander. Der Gutachter F____ halte nur fest, der Beschwerdeführer habe im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei ihm nicht den Eindruck einer

schweren Einschränkung erweckt.

Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter haben nach dem

Dargelegten bestätigt, dass die Behandlung bei C____ nur sehr kurz gedauert

hatte. Die Schlussfolgerung von F____, dieser Umstand spreche in

psychiatrischer Hinsicht gegen einen hohen Krankheitswert, ist darum

nachvollziehbar. Die Vermutung des Gutachters, das Ausbleiben einer längerfristigen

Psychotherapie spreche eher gegen einen hohen Krankheitswert, erweckt darum

auch keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Ins Gewicht fällt dabei, dass C____

den Beschwerdeführer nur kurz und wenige Male gesehen hat und darum das Element

eines gewichtigen Beitrags zur Anamnese aufgrund einer längeren

Patientenbeziehung nicht zum Tragen kommen kann.

3.2.4

Im Abschnitt betreffend die Beurteilung des bisherigen

Verlaufs samt Diskussion von Heilungschancen (IV-Akte 57 S. 21) hält F____

fest, bis auf die Lebenskrise nach Trennung von seiner damaligen Partnerin im

Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer bis vor 1 Jahr durchgehend in verschiedenen

Bereichen beruflich tätig gewesen. Es bestehe offenbar ein essentieller Tremor

der Hände, durch welchen sich der Explorand dahingehend beeinträchtigt fühle,

von anderen Menschen bezüglich seines Handicaps angestarrt zu werden. Dies habe

zur Entwicklung einer sozialphobischen Komponente geführt, welche jedoch in

ihrer Ausprägung allenfalls leicht- bis mittelgradig einzuschätzen sei. Es wäre

dem Exploranden anders nicht möglich gewesen, in einer derart exponierten

Tätigkeit vor anderen Menschen auf Märkten als Verkäufer tätig gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer erblickt in der seines Erachtens

tatsachenwidrigen Äusserung des Experten, er sei bis 1 Jahr vor der

gutachterlichen Untersuchung durchgehend beruflich tätig gewesen, ein

unabweisliches Indiz gegen die Beweiskraft des Gutachtens. Die Angaben zur

beruflichen Tätigkeit widersprächen vorab den unter Ziffer 7.1 des Gutachtens

gemachten Angaben, wonach er seit 2 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr

nachgegangen sei, sowie auch den Angaben im IK-Auszug. Gerade Letzterem sei zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 nur ein minimales Einkommen

generiert habe. Er sei ab 2013 im Hinblick auf das geringe Einkommen gar als

nichterwerbstätig eingestuft worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 15).

In der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 79) hält die E____

fest, der Versicherte habe in der Begutachtung angegeben, von 2009 bis 2019 auf

Märkten gearbeitet zu haben. Zwar möge dies im Widerspruch zu anderweitigen

Aussagen stehen, es seien jedoch in einem Gutachten die Angaben von Exploranden

aufzunehmen und entsprechend wiederzugeben. In der Exploration habe es keine

Hinweise dafür gegeben, dass sich der Explorand nicht mehr genau daran erinnern

konnte, wann von ihm zuletzt eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Es habe

somit keine Gründe dafür gegeben, andere als vom Exploranden selber getätigte

Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten in das Gutachten aufzunehmen.

In der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle (IV-Akte 57 S.

20.

Ziff. 7.1) führt das Gutachten eine Zusammenfassung der persönlichen,

gesundheitlichen sowie beruflichen Entwicklung auf. Dort ist festgehalten, der

Versicherte habe zwar keine Maturaprüfung bestanden, jedoch habe er eine

4-jährige Ausbildung zum Autoelektriker absolviert. In diesem Beruf habe er nicht

gearbeitet, sondern er sei über viele Jahre bis 2018 in verschiedenen

Tätigkeiten, vor allem in Temporärverhältnissen tätig gewesen. In den letzten

10.

Jahren habe er vornehmlich auf Tages- und Wochenmärkten gearbeitet und

verschiedene Dinge verkauft, wobei es ihm seinen Angaben nach häufig

schwergefallen sei, diese Tätigkeit auszuüben, da er seit seiner Jugend an

einem Tremor leide und er immer befürchtet habe, dass man ihm sein Handicap

ansehe. Dieses habe dazu geführt, dass er häufiger nicht auf der Arbeit

erschienen sei, was in der Vergangenheit mehrfach zur Kündigungen der Arbeitsverhältnisse

geführt habe.

Diese Beschreibung lässt deutlich werden, dass gerade auch der

psychiatrische Experte sich ein Bild machen konnte von einer von vielen Unterbrüchen

bzw. Stellenwechseln geprägten Berufslaufbahn. Der im Gutachten wiedergegebenen

Schilderung des Versicherten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der

Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren erwerblich völlig inaktiv gewesen

war. Die IK-Auszüge mögen zwar belegen, dass diese Tätigkeiten keinen

finanziellen Erfolg gezeitigt hatten. Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass

der Versicherte bis 2018 auch erwerbliche Aktivitäten entfaltet hatte. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigt dies anlässlich der

Parteiverhandlung vom 25. August 2021 (Plädoyer, Protokoll), in der auch er

ausführt, der Beschwerdeführer habe «nicht nie gearbeitet», aber er habe nur

sporadisch gearbeitet und habe die Arbeit immer wieder wegen Beschwerden

abgebrochen.

Ob der Versicherte seit 2012 kein ausreichendes Einkommen mehr

erwirtschaften konnte oder erst seit 2019 diesbezüglich völlig inaktiv geworden

war, mag zwar als ungenau anmuten. Entscheidend für die Beweiswertigkeit des

Gutachtens sind jedoch vielmehr die Feststelllungen des Gutachters im Rahmen

der Untersuchung sowie dessen Würdigung des ganzen medizinischen

Aktenmaterials.

3.2.5

F____ hat wie erwähnt die Abhängigkeit von Sedativa

(ICD-10: F13.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen (Beschwerde S. 5 Ziff.

13), C____ habe demgegenüber die Diagnose eines episodischen bis gegenwärtigen

Substanzgebrauchs von Distraneurin und Benzodiazepin (ICD-10: F13.24/26) unter

den Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.

In der Beschwerdeantwort (Ziff. 4c) verweist die

Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen in der ergänzenden Stellungnahme der E____

(sig. F____ sowie G____) vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 79). Die E____ hält fest,

der Beschwerdeführer habe Distraneurin seit rund 10 Jahren eingenommen. Weder aus

der Exploration noch aus den Angaben des Beschwerdeführers hätten sich Hinweise

auf etwaige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, respektive des kognitiven

Funktionsniveaus ergeben. Aus dem Arztbericht von C____ gehe zudem nicht

hervor, welche Einschränkungen explizit aus der langjährigen und hoch dosierten

Einnahme von Distraneurin auf die Arbeitsfähigkeit bestehen sollen. Es

erschliesse sich aus einem regelmässigen Konsum von Substanzen, welche mit

einem Abhängigkeitsrisiko einhergingen, nicht automatisch ein Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Diese Darlegungen leuchten ein. Auch diese Diskrepanz in der

Einreihung der Diagnose von C____ bzw. von F____ hinsichtlich Einschätzung der

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mindert den Beweiswert des

psychiatrischen Gutachtens nicht.

3.3

Formal ist das Gutachten der E____ vom 31. August 2020 ebenfalls

nicht zu beanstanden. Auf geklagte Beschwerden gehen die Gutachter aus

neurologischer und psychiatrischer ein. Die Erstellung erfolgte in Kenntnis der

Vorakten, eine vollständige Anamnese mit Angaben zum jetzigen Leiden und zum

Tagesablauf wurde erhoben. Die Gutachter nahmen persönliche Untersuchungen in

den Bereichen Neurologie und Psychiatrie vor. Die Expertenfragen wurden dabei

umfassend beantwortet. Frühere ärztliche Einschätzungen haben die Gutachter

diskutiert und in ihre Überlegungen mit einbezogen (IV-Akte 57, S. 21 und S.

28). Die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen, auch die gesamtmedizinischen,

sind nachvollziehbar medizinisch begründet und widerspruchsfrei. Die

Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert (IV-Akte 57 S. 20 - 22 [F____],

S 28 f. [G____]).

Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf das Gutachten

der E____ vom 31. August 2020 abgestellt. Es erübrigen sich somit weitere

medizinische Abklärungen.

4.

4.1

Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf Rente,

die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig sind.

Der Rentenanspruch entsteht zudem gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Gutachten der E____ vom 31.

August 2020 in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2019 um 30% eingeschränkt

(IV-Akte 57 S. 8). Somit ist bereits dieses Anspruchserfordernis im Januar 2020

(sowohl mit Ablauf des Wartejahrs bzw. nach Ablauf der Frist gemäss Art. 29

Abs. 1 IVG im Dezember 2019) vorliegend nicht erfüllt.

4.2

Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG setzt zudem voraus, dass nach Ablauf des

in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG genannten Jahres ein Invaliditätsgrad von 40%

vorliegt.

4.2.1

Das Gutachten der E____ bestätigt dem Beschwerdeführer

in Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% für körperlich leichte

Tätigkeit ohne besondere feinmotorische Anforderung, bei denen der

Beschwerdeführer sich nicht in einem Umfeld von unbekannten Menschen bewegen

muss.

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die

fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,

sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die

so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung

vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung

von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung

blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische

Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der

Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind.

Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad

entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzugs (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2

Nimmt die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall

– nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können zur Ermittlung des

Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) beigezogen werden

(vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1., 126 V 76 E. 3b, je mit Hinweisen). Hier ist wie üblich

(vgl. BGE 126 V 81 E. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes

und Geschlecht, Privater Sektor") der LSE auszugehen.

Aussagekräftige Unterlagen zur exakten Ermittlung des

Valideneinkommens sind in den Akten nicht enthalten. Es liegt darum nahe, für

das Valideneinkommen die gleichen Tabellenwerte wie zur Bestimmung des

Invalideneinkommens beizuziehen.

Folglich ist der Invaliditätsgrad im Sinne des vorstehend

erörterten Prozentvergleichs vorzunehmen.

4.2.3

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten

kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug

führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die

Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser

beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a

f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,

zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Da der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeit ein volles

Pensum ausüben kann, steht dem Validen- ein gleich hohes Invalideneinkommen

gegenüber. Vorliegend erübrigt sich darum die exakte Bestimmung des

leidensbedingten Abzuges. Selbst bei Vornahme eines maximalen Abzuges von 25%

würde ein Invaliditätsgrad von 40% nicht erreicht.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.

6.

6.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu

Lasten des Staates.

6.2

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich

stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,

so dass sich ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: