IV.2021.36
Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens (Neurologie/Psychiatrie) bestätigt
25. August 2021Deutsch22 min
2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er «Jugendparkinson» seit dem 19.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.36
Verfügung vom 2. Februar 2021
Beweiskraft eines bidisziplinären
Gutachtens (Neurologie/Psychiatrie) bestätigt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Mai 2019 zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte
2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er «Jugendparkinson» seit dem 19.
Lebensjahr, wiederkehrende depressive Phasen sowie die Folgen eines
Knieunfalles am 9. Oktober 2018 (IV-Akte 2 S. 6) an.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. Arztberichte
von C____, vom 9. September 2019, IV-Akte 37, von D____, FMH Neurologie, vom
24. Juli 2019, IV-Akte 30 S. 7 f.) sowie erwerbliche (IK-Auszug, IV-Akte 13)
Unterlagen ein.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die E____E____) am
31. Januar 2020 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 57, beteiligte Gutachter:
F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie G____, Facharzt für
Neurologie) sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte
79).
b) Mit Vorbescheid vom 15. September 2020 (IV-Akte 60)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Der
Beschwerdeführer erhob hiergegen am 6. November 2020 Einwand (IV-Akte 68). Am
2. Februar 2021 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte
81).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung vom 2. Februar 2021 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrages
ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein
reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers
durch das angerufene Gericht zu fällen. In formeller Hinsicht wird sodann um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 1. Juni 2021 hält der
Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest und beantragt, es
seien die Parteien zu einer Parteiverhandlung vorzuladen.
III.
Mit Verfügung vom 15. März 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch
Herrn B____, Advokat.
IV.
Die Hauptverhandlung findet am 25. August 2021 in Anwesenheit
des Beschwerdeführers sowie der Rechtsvertreter beider Parteien statt. Der
Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für
alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Mai 2019 zum Bezug von
Leistungen IV an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung
vom 2. Februar 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung hielt
sie fest, dem Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Situation in der bisherigen Tätigkeit (Marktverkäufer) eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70% zumutbar. Für Verweisungstätigkeiten (Tätigkeiten in
einem Umfeld mit immer demselben Personenkreis in einer körperlich leichten
Tätigkeit ohne Belastung der Kniegelenke und ohne besondere feinmotorische
Anforderungen) bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum. In
medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf
das bisziplinäre Gutachten der E____ vom 31. Januar 2020 (IV-Akte 57).
Der Beschwerdeführer zweifelt den Beweiswert dieses
bidisziplinären Gutachtens an (vgl. u.a. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12). Er
schliesst aus der Gesamtbeurteilung, dass die Gutachter keine vollständige
Kenntnis der Akten gehabt hätten (Beschwerde S. 6 Ziff. 15). Namentlich der
psychiatrische Gutachter F____ habe seine Schlussfolgerungen aufgrund einer
unzutreffenden Ausgangslage hinsichtlich der Erwerbstätigkeit bis 1 Jahr vor
der gutachterlichen Untersuchung getroffen. Er setze sich auch nicht mit den
Berichten bzw. Befunden der behandelnden Ärzte auseinander (Beschwerde S. 7
Ziff. 17). Auch das neurologische Teilgutachter G____ ziehe aus den Akten
unrichtige Schlüsse (Beschwerde S. 7 Ziff. 19) und berücksichtige die geklagten
Beschwerden nur mangelhaft (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 20).
2.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4).
Ob das Gutachten der E____ der Kritik des Beschwerdeführers
standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
3.1.1
G____ stellt aus neurologischer Sicht als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 57 S. 28) einen essentiellen
Haltetremor (ICD-10 G25.0).
Mit Bezug auf diesen Befund erachtet G____ in der bisherigen
Tätigkeit eine volle zeitliche Präsenz als zumutbar, wobei er bezogen auf ein
volles Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 90% annimmt (IV-Akte 57 S. 29). In
Verweisungstätigkeiten erachtet er körperlich leichte Arbeiten ohne besondere
feinmotorische Anforderungen zu einem Pensum von 100% und ohne Einschränkung
als zumutbar (IV-Akte 57 S. 30).
Allenfalls für feinmotorische Bewegungen bestünden Einschränkungen,
ansonsten seien die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten
erhalten. Körperlich leichte Arbeiten könnten verrichtet werden. Dies dürfte
auch den Grossteil der Tätigkeiten umfassen, welche bei Ausübung einer
Tätigkeit als Marktschreier anfielen, wobei Einschränkungen für die
Präsentation bestimmter Produkte bestehen könnten (IV-Akte 57 S. 29).
3.1.2
Im Abschnitt «Zusammenfassung der gesundheitlichen und
beruflichen Entwicklung aus neurologischer Sicht» (IV-Akte 57 S. 28) hält G____
zum aktuellen Untersuchungsbefund fest, der Versicherte präsentiere keinen oder
allenfalls einen minimalen Haltetremor bei ansonsten unauffälligem Status. G____
bemerkt dazu, dies spreche nicht gegen die langjährige Diagnose, da
Tremorsyndrome sehr variabel auftreten könnten. Der Gutachter erklärt das
Fehlen eines Tremors im Rahmen der Untersuchung implizit mit dem Hinweis, der
Versicherte habe angegeben, vor der Untersuchung eine Tablette Distraneurin
genommen zu haben.
G____ sieht jedoch eine Diskrepanz zu dem vom Beschwerdeführer
geschilderten ausgeprägten Tremor, welcher phasenweise so stark sei, dass er
nicht aus dem Haus gehen könne. G____ hält in diesem Zusammenhang fest, bei der
Beurteilung der Ausprägung des Tremors sei generell zu berücksichtigen, dass
Aufregung und Anspannung dies üblicherweise deutlich verstärken, so wie der
Explorand es auch bei der Befragung schildere. Eben diese gerade auch in der
Begutachtungssituation gegebene erhöhte Anspannung des Exploranden hätte nach
Einschätzung von G____ zu einem ausgeprägt feststellbaren Tremor führen müssen.
G____ vermag darum «erhebliche Restzweifel hinsichtlich eines
dauerhaft ausgeprägten Tremors» nicht auszuräumen.
Abschliessend führt G____ aus, üblicherweise zeige der
essentielle Tremor eine nur leichte Progredienz. Er verweist sodann darauf, der
Versicherte nehme aktiv am Strassenverkehr teilt, was ebenfalls gegen eine
relevante Einschränkung im Alltag spreche.
Diese Überlegungen von G____ sind gut nachvollziehbar. Ihnen
ist kein Indiz zu entnehmen, das zu Zweifeln an der Beweiskraft des Gutachtens
Anlass geben könnte.
3.1.3
G____ nimmt eingehend Bezug auf den Bericht von D____ vom
24.
Juli 2019 (IV-Akte 45 S. 9 f.). D____ beschreibe einen mittelschlägigen,
mittelfrequenten Halte- und Aktionstremor und ordne diesen als essentiell oder
familiär ein. G____ schliesst sich dieser Beurteilung an, indem er ausführt, D____
ordne den Befund zu Recht als essentiell ein. G____ kann auch die von D____
präsentierte weitere Beurteilung und das vorgeschlagene Prozedere gut nachvollziehen,
«insbesondere die Verordnung eines Betablockers». Dazu hält G____ fest, entsprechend
dem Bericht von D____ vom 16. August 2019 (IV-Akte 45 S. 11) habe der
Beschwerdeführer diesen Behandlungsversuch mit Inderal wegen Nebenwirkungen und
Unwirksamkeit wieder abgebrochen. G____ bezeichnet zwar die in diesem Bericht
aufgeführten Gründe des Exploranden für den Abbruch des Therapieversuchs (das
Medikament habe müde gemacht und Albträume ausgelöst) als «wenig überzeugend»,
jedoch erachtet er gleichwohl den Behandlungsversuch mit Distraneurin als
nachvollziehbar.
G____ verweist in dem die Diskussion von Heilungschancen
betreffenden Abschnitt (IV-Akte 57 S. 29) auf einen Bericht von D____ vom 12.
März 2020 (IV-Akte 50). Dieser führt dort aus, er habe den Beschwerdeführer
letztmals am 16. August 2019 gesehen. G____ folgert, der Abbruch der Behandlung
bei D____ spreche «gegen einen ausgeprägten Leidensdruck». Der Gutachter sieht
Behandlungsoptionen weiterhin in der Gabe von Betablockern. Jedoch hält er
fest, die punktuelle Einnahme von Distraneurin sei zwar «ungewöhnlich, aber
vertretbar».
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in diesem Zusammenhang
an der Parteiverhandlung ausgeführt, da der Beschwerdeführer nach Einnahme von
Inderal Nebenwirkungen (Albträume, Einschlafstörungen) gehabt habe, hätten D____
und der Hausarzt H____ die Medikation einvernehmlich wieder auf Distraneurin
zurückgewechselt. Die Medikation mit Distraneurin sollte durch den Hausarzt
verschrieben und überwacht werden. Darum habe der Beschwerdeführer D____ nicht
mehr konsultiert.
Zwar mag diese Darstellung Aufschluss darüber zu geben, wie es zur
Beendigung der Konsultationen bei D____ kam. Zu beachten ist jedoch, dass die
Äusserung von G____ zur Frage des Leidensdrucks im Zusammenhang mit den
Heilungschancen und nicht unmittelbar mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
steht. G____ bestätigt im Übrigen, dass auch nach seiner Einschätzung die
Medikation mit Distraneurin «vertretbar» sei. Somit ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund die Äusserungen von G____ geeignet sein könnten, Zweifel an der
Beweiskraft des neurologischen Gutachtens zu wecken.
3.2
3.2.1
F____ erhob als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 57 S. 19) eine soziale Phobie (ICD-10:
F40.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er
Abhängigkeit von Sedativa (ICD-10: F13.2) auf.
F____ erachtet den Versicherten in zeitlicher Hinsicht als in
der Lage, mit einem Pensum von 8 Stunden am Tag an seinem letzten Arbeitsplatz
als Marktverkäufer tätig zu sein (IV-Akte 57 S. 22). Dabei bestehe aufgrund der
sozialphobischen Komponente eine um 30% verringerte Leistungsfähigkeit. Diese
sei damit begründet, dass die Symptome einer sozialen Phobie zu
Verunsicherungserleben führten, was die allgemeine Leistungsfähigkeit eines
Marktverkäufers als solche einschränke. F____ nimmt an, diese Einschränkung
bestehe seit rund zwei Jahren (Explorationsdaten: 13. und 14. Juli 2020, vgl.
IV-Akte 57 S. 4). Eine alternative Tätigkeit umschreibt F____ dahingehend
(IV-Akte 57 S. 23), dass eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit nicht davon
geprägt sein sollte, sich in einem Umfeld von dem Exploranden unbekannten
Menschen zu bewegen. In diesem Rahmen sei eine Präsenz von 8 Stunden täglich
ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit möglich.
3.2.2
Zur Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 57 S. 20) legt der
psychiatrische Experte dar, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus
Unsicherheit vor anderen Menschen immer wieder nicht an seinen Arbeitsplätzen
erschienen zu sein. Aufgrund eines Tremors der Hände befürchte er, dass man ihn
anschaue und ihm sein aktuell und schon seit vielen Jahren besehendes Handicap
ansehe. Streckenweise falle es ihm immer wieder schwer, das Haus zu verlassen.
Er fühle sich in Gegenwart anderer Menschen sehr unwohl und zeitweise präge er
ein Vermeidungsverhalten aus. F____ leitet aus diesen Symptomen gesamthaft die
diagnostizierte phobische Störung bzw. eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) in
leicht- bis mittelgradiger Ausprägung ab.
Dagegen verneint F____ ein Störungsbild aus dem Spektrum der
affektiven Erkrankungen. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Untersuchung
bei guter Stimmungslage und mit einem normalen Antrieb und guter affektiver
Modulationsfähigkeit. Auch habe er angegeben, ein normalerweise fröhlicher
Mensch zu sein. Retrospektiv würden immer wieder aufgetretene depressive
Verstimmungszustände berichtet. F____ hält dazu fest, diese
Verstimmungszustände hätten nie das Ausmass erreicht, dass bis auf die
stationäre Behandlung im Jahre 2003 eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung notwendig geworden bzw. in Anspruch genommen worden sei.
Mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen einer affektiven
Erkrankung nimmt F____ zu einem Arztbericht (IV-Akte 37) des vom
Beschwerdeführer aufgesuchten Psychiaters C____ vom 9. September 2019 Stellung
(IV-Akte 57 S. 21, Ziff. 7.3.3). Bezüglich der diagnostizierten Agoraphobie
schliesst sich F____ der Diagnostik von C____ an.
C____ stellt zudem die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung. F____ hält
demgegenüber fest, in der gutachterlichen Untersuchungssituation zeigten sich
keinerlei entsprechende Symptome, welche auf ein ausgeprägtes affektives
Störungsbild hinwiesen. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass es über die Jahre
immer wieder zu depressiven Zuständen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe
jedoch nicht von einer zumindest mittelgradigen Ausprägung berichtet.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von
behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Wenn beim
Versicherten im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf eine affektive
Erkrankung beobachtbar waren, so ist der Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters zur Diagnostik der Vorzug zu geben.
3.2.3
Im Abschnitt betreffend die Beurteilung des bisherigen
Verlaufs samt Diskussion von Heilungschancen (IV-Akte 57 S. 21) führt F____
aus, der Beschwerdeführer habe sich bis vor wenigen Wochen in keine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben, was eher gegen einen
hohen Krankheitswert und Leidensdruck der beschriebenen Symptome spreche.
C____ hat in seinem Bericht vom 9. September 2019 bestätigt,
dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer psychiatrischen Behandlung
befinde (IV-Akte 37 S. 3). Auch in der Parteiverhandlung vom 25. August 2021
hat der Vertreter des Beschwerdeführers dargelegt (Plädoyer, Protokoll), eine
psychiatrische Behandlung finde aktuell nicht statt. Der Beschwerdeführer hat
an der Parteiverhandlung vom 25. August 2021 angegeben, er sei 2 bis 3 Mal bei C____
in Behandlung gewesen. Im Bericht vom 9. September 2019 hält C____ als
Behandlungsdauer das Intervall vom 2. bis 10. Juli 2019 fest (IV-Akte 37 S. 2).
Der Beschwerdeführer hat dazu in der Parteiverhandlung ausgeführt, C____ habe
die Behandlung abgeschlossen. Er habe dem Versicherten Lebensmut und Freude
attestiert sowie, dass er nicht Ansprechpartner für das Problem sei
(Protokoll). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat dazu an der
Parteiverhandlung mit Hinweis auf den Bericht vom 9. September 2019 dargelegt, der
Beschwerdeführer könne wegen massiver Nebenwirkungen keine Antidepressiva
einnehmen. Daher die Empfehlung von C____ zur Intensivierung der somatischen
Behandlung (Protokoll, vgl. Bericht vom 9. September 2019, Ziff. 1.5, IV-Akte
37.
S. 3). Der Beschwerdeführer bemängelt (vgl. Plädoyer des Rechtsvertreters,
Protokoll), die E____ setze sich mit dem Bericht von C____ nicht explizit
auseinander. Der Gutachter F____ halte nur fest, der Beschwerdeführer habe im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei ihm nicht den Eindruck einer
schweren Einschränkung erweckt.
Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter haben nach dem
Dargelegten bestätigt, dass die Behandlung bei C____ nur sehr kurz gedauert
hatte. Die Schlussfolgerung von F____, dieser Umstand spreche in
psychiatrischer Hinsicht gegen einen hohen Krankheitswert, ist darum
nachvollziehbar. Die Vermutung des Gutachters, das Ausbleiben einer längerfristigen
Psychotherapie spreche eher gegen einen hohen Krankheitswert, erweckt darum
auch keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Ins Gewicht fällt dabei, dass C____
den Beschwerdeführer nur kurz und wenige Male gesehen hat und darum das Element
eines gewichtigen Beitrags zur Anamnese aufgrund einer längeren
Patientenbeziehung nicht zum Tragen kommen kann.
3.2.4
Im Abschnitt betreffend die Beurteilung des bisherigen
Verlaufs samt Diskussion von Heilungschancen (IV-Akte 57 S. 21) hält F____
fest, bis auf die Lebenskrise nach Trennung von seiner damaligen Partnerin im
Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer bis vor 1 Jahr durchgehend in verschiedenen
Bereichen beruflich tätig gewesen. Es bestehe offenbar ein essentieller Tremor
der Hände, durch welchen sich der Explorand dahingehend beeinträchtigt fühle,
von anderen Menschen bezüglich seines Handicaps angestarrt zu werden. Dies habe
zur Entwicklung einer sozialphobischen Komponente geführt, welche jedoch in
ihrer Ausprägung allenfalls leicht- bis mittelgradig einzuschätzen sei. Es wäre
dem Exploranden anders nicht möglich gewesen, in einer derart exponierten
Tätigkeit vor anderen Menschen auf Märkten als Verkäufer tätig gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer erblickt in der seines Erachtens
tatsachenwidrigen Äusserung des Experten, er sei bis 1 Jahr vor der
gutachterlichen Untersuchung durchgehend beruflich tätig gewesen, ein
unabweisliches Indiz gegen die Beweiskraft des Gutachtens. Die Angaben zur
beruflichen Tätigkeit widersprächen vorab den unter Ziffer 7.1 des Gutachtens
gemachten Angaben, wonach er seit 2 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr
nachgegangen sei, sowie auch den Angaben im IK-Auszug. Gerade Letzterem sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 nur ein minimales Einkommen
generiert habe. Er sei ab 2013 im Hinblick auf das geringe Einkommen gar als
nichterwerbstätig eingestuft worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 15).
In der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 79) hält die E____
fest, der Versicherte habe in der Begutachtung angegeben, von 2009 bis 2019 auf
Märkten gearbeitet zu haben. Zwar möge dies im Widerspruch zu anderweitigen
Aussagen stehen, es seien jedoch in einem Gutachten die Angaben von Exploranden
aufzunehmen und entsprechend wiederzugeben. In der Exploration habe es keine
Hinweise dafür gegeben, dass sich der Explorand nicht mehr genau daran erinnern
konnte, wann von ihm zuletzt eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Es habe
somit keine Gründe dafür gegeben, andere als vom Exploranden selber getätigte
Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten in das Gutachten aufzunehmen.
In der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle (IV-Akte 57 S.
20.
Ziff. 7.1) führt das Gutachten eine Zusammenfassung der persönlichen,
gesundheitlichen sowie beruflichen Entwicklung auf. Dort ist festgehalten, der
Versicherte habe zwar keine Maturaprüfung bestanden, jedoch habe er eine
4-jährige Ausbildung zum Autoelektriker absolviert. In diesem Beruf habe er nicht
gearbeitet, sondern er sei über viele Jahre bis 2018 in verschiedenen
Tätigkeiten, vor allem in Temporärverhältnissen tätig gewesen. In den letzten
10.
Jahren habe er vornehmlich auf Tages- und Wochenmärkten gearbeitet und
verschiedene Dinge verkauft, wobei es ihm seinen Angaben nach häufig
schwergefallen sei, diese Tätigkeit auszuüben, da er seit seiner Jugend an
einem Tremor leide und er immer befürchtet habe, dass man ihm sein Handicap
ansehe. Dieses habe dazu geführt, dass er häufiger nicht auf der Arbeit
erschienen sei, was in der Vergangenheit mehrfach zur Kündigungen der Arbeitsverhältnisse
geführt habe.
Diese Beschreibung lässt deutlich werden, dass gerade auch der
psychiatrische Experte sich ein Bild machen konnte von einer von vielen Unterbrüchen
bzw. Stellenwechseln geprägten Berufslaufbahn. Der im Gutachten wiedergegebenen
Schilderung des Versicherten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der
Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren erwerblich völlig inaktiv gewesen
war. Die IK-Auszüge mögen zwar belegen, dass diese Tätigkeiten keinen
finanziellen Erfolg gezeitigt hatten. Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass
der Versicherte bis 2018 auch erwerbliche Aktivitäten entfaltet hatte. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigt dies anlässlich der
Parteiverhandlung vom 25. August 2021 (Plädoyer, Protokoll), in der auch er
ausführt, der Beschwerdeführer habe «nicht nie gearbeitet», aber er habe nur
sporadisch gearbeitet und habe die Arbeit immer wieder wegen Beschwerden
abgebrochen.
Ob der Versicherte seit 2012 kein ausreichendes Einkommen mehr
erwirtschaften konnte oder erst seit 2019 diesbezüglich völlig inaktiv geworden
war, mag zwar als ungenau anmuten. Entscheidend für die Beweiswertigkeit des
Gutachtens sind jedoch vielmehr die Feststelllungen des Gutachters im Rahmen
der Untersuchung sowie dessen Würdigung des ganzen medizinischen
Aktenmaterials.
3.2.5
F____ hat wie erwähnt die Abhängigkeit von Sedativa
(ICD-10: F13.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen (Beschwerde S. 5 Ziff.
13), C____ habe demgegenüber die Diagnose eines episodischen bis gegenwärtigen
Substanzgebrauchs von Distraneurin und Benzodiazepin (ICD-10: F13.24/26) unter
den Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
In der Beschwerdeantwort (Ziff. 4c) verweist die
Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen in der ergänzenden Stellungnahme der E____
(sig. F____ sowie G____) vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 79). Die E____ hält fest,
der Beschwerdeführer habe Distraneurin seit rund 10 Jahren eingenommen. Weder aus
der Exploration noch aus den Angaben des Beschwerdeführers hätten sich Hinweise
auf etwaige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, respektive des kognitiven
Funktionsniveaus ergeben. Aus dem Arztbericht von C____ gehe zudem nicht
hervor, welche Einschränkungen explizit aus der langjährigen und hoch dosierten
Einnahme von Distraneurin auf die Arbeitsfähigkeit bestehen sollen. Es
erschliesse sich aus einem regelmässigen Konsum von Substanzen, welche mit
einem Abhängigkeitsrisiko einhergingen, nicht automatisch ein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Diese Darlegungen leuchten ein. Auch diese Diskrepanz in der
Einreihung der Diagnose von C____ bzw. von F____ hinsichtlich Einschätzung der
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mindert den Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens nicht.
3.3
Formal ist das Gutachten der E____ vom 31. August 2020 ebenfalls
nicht zu beanstanden. Auf geklagte Beschwerden gehen die Gutachter aus
neurologischer und psychiatrischer ein. Die Erstellung erfolgte in Kenntnis der
Vorakten, eine vollständige Anamnese mit Angaben zum jetzigen Leiden und zum
Tagesablauf wurde erhoben. Die Gutachter nahmen persönliche Untersuchungen in
den Bereichen Neurologie und Psychiatrie vor. Die Expertenfragen wurden dabei
umfassend beantwortet. Frühere ärztliche Einschätzungen haben die Gutachter
diskutiert und in ihre Überlegungen mit einbezogen (IV-Akte 57, S. 21 und S.
28). Die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen, auch die gesamtmedizinischen,
sind nachvollziehbar medizinisch begründet und widerspruchsfrei. Die
Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert (IV-Akte 57 S. 20 - 22 [F____],
S 28 f. [G____]).
Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf das Gutachten
der E____ vom 31. August 2020 abgestellt. Es erübrigen sich somit weitere
medizinische Abklärungen.
4.
4.1
Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf Rente,
die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig sind.
Der Rentenanspruch entsteht zudem gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Gutachten der E____ vom 31.
August 2020 in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2019 um 30% eingeschränkt
(IV-Akte 57 S. 8). Somit ist bereits dieses Anspruchserfordernis im Januar 2020
(sowohl mit Ablauf des Wartejahrs bzw. nach Ablauf der Frist gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG im Dezember 2019) vorliegend nicht erfüllt.
4.2
Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG setzt zudem voraus, dass nach Ablauf des
in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG genannten Jahres ein Invaliditätsgrad von 40%
vorliegt.
4.2.1
Das Gutachten der E____ bestätigt dem Beschwerdeführer
in Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% für körperlich leichte
Tätigkeit ohne besondere feinmotorische Anforderung, bei denen der
Beschwerdeführer sich nicht in einem Umfeld von unbekannten Menschen bewegen
muss.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung
von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung
blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt
(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der
Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind.
Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2
Nimmt die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall
– nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können zur Ermittlung des
Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) beigezogen werden
(vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1., 126 V 76 E. 3b, je mit Hinweisen). Hier ist wie üblich
(vgl. BGE 126 V 81 E. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes
und Geschlecht, Privater Sektor") der LSE auszugehen.
Aussagekräftige Unterlagen zur exakten Ermittlung des
Valideneinkommens sind in den Akten nicht enthalten. Es liegt darum nahe, für
das Valideneinkommen die gleichen Tabellenwerte wie zur Bestimmung des
Invalideneinkommens beizuziehen.
Folglich ist der Invaliditätsgrad im Sinne des vorstehend
erörterten Prozentvergleichs vorzunehmen.
4.2.3
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten
kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug
führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser
beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a
f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,
zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Da der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeit ein volles
Pensum ausüben kann, steht dem Validen- ein gleich hohes Invalideneinkommen
gegenüber. Vorliegend erübrigt sich darum die exakte Bestimmung des
leidensbedingten Abzuges. Selbst bei Vornahme eines maximalen Abzuges von 25%
würde ein Invaliditätsgrad von 40% nicht erreicht.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.
6.
6.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu
Lasten des Staates.
6.2
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich
stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,
so dass sich ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: