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Entscheid

IV.2021.37

Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung und Einkommensvergleich; Abweisung der Beschwerde

31. Mai 2021Deutsch18 min

vgl. ferner Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Am 18. Juni 2009 meldete sie sich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

C. Müller

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.37

Verfügung vom 9. Februar 2021

Gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung und Einkommensvergleich; Abweisung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab 1995 in

unterschiedlichen Pensa in der [...] (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 11, S. 2;

vgl. ferner Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Am 18. Juni 2009 meldete sie sich

ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 3). Nach Durchführung

medizinischer und erwerblicher Abklärungen (rheumatologische Abklärung C____-Spital,

IV-Akte 30 und psychiatrische Abklärung Dr. D____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, IV-Akte 32) sowie einer Haushaltsabklärung vom 31. Mai 2010

(vgl. Bericht IV-Akte 33) wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch bei

einem ermittelten IV-Grad von 0% mit Verfügung vom 9. Februar 2011 ab (vgl.

IV-Akte 44).

b) Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren bestätigte die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 29. August 2011 (Verfahren

IV.2011.35) die Rentenablehnung (vgl. IV-Akte 60). Dieses Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von

Februar 2012 bis Anfang 2017 als [...]angestellte mit einem Pensum von 3 Stunden

pro Woche in einem Privathaushalt.

c) Im April 2018 reichte die Beschwerdeführerin über ihren

Psychiater Dr. E____ ein Revisionsgesuch ein (vgl. IV-Akte 64). Dieser führte

aus, dass die Beschwerdeführerin in allen Aktivitäten ihres täglichen Lebens

sowie auch im Haushalt eingeschränkt und auf die fremde Hilfe angewiesen sei

(vgl. a.a.O.). Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(nachfolgend RAD, vgl. IV-Akte 67) informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018, dass sie beabsichtige,

auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 68). Die

Beschwerdeführerin erhob dagegen mit einem ausführlichen Bericht von Dr. E____

Einwand (vgl. IV-Akte 69). Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin auf das

Revisionsgesuch ein und gab eine erneute Haushaltsabklärung in Auftrag (vgl. Abklärung

vom 09.04.2019, IV-Alte 84). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen

verschiedener behandelnden Ärzte (IV-Akten 93-107), gab die Beschwerdegegnerin

auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 109) ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr.

F____ (Rheumatologie) und Dr. G____ (Psychiatrie) in Auftrag, welches am 16.

bzw. 20. Oktober 2020 erstattet wurde (vgl. rheumatologisches Gutachten,

IV-Akte 123; psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 124; Konsensbeurteilung,

IV-Akte 124, S. 43 ff.).

d) Der RAD nahm am 11. November 2020 zum Gutachten Stellung

(vgl. IV-Akte 126). Gestützt auf diese Abklärungen informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. November 2020,

dass sie beabsichtige, ihr rückwirkend ab Oktober 2018 zu, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 44% eine Invalidenrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 128). Nachdem

die Beschwerdeführerin dagegen keinen Einwand erhob, erliess die

Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 135).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. März 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In Abänderung der

angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die

gesetzlichen Bestimmungen mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem

Unterzeichneten als kostenlosem Rechtsbeistand zu bewilligen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

20.

April 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 23. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 15. März 2021 wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch lic. iur. B____,

Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Am 31. Mai 2021 wird die Sache von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen

Verfügung rückwirkend ab Oktober 2018 bei einem ermitteln IV-Grad von 44% eine

Viertelsrente zugesprochen. Sie hat dabei die gemischte Methode mit einem

Anteil von 83% Erwerb und 17% Haushalt zur Anwendung gebracht und ist von einer

Einschränkung im Haushalt von 13% ausgegangen (vgl. IV-Akte 135).

2.2

Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Wesentlichen gegen die

Anwendung der gemischten Methode und beanstandet den vorgenommenen

Einkommensvergleich. Sie ist der Ansicht, dass ihr zumindest eine halbe Rente zuzusprechen

sei.

2.3

Fraglich ist, ob die IV-Stelle den IV-Grad der Beschwerdeführerin

korrekt ermittelt hat. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil

der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende

Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden

Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar

2016.

beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem

1.

Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode

Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

3.3

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse,

zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt

haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150

E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der

invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter

Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im

Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des

Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.

4.1

Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin gestützt

auf das Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ in der angestammten Tätigkeit

vollumfänglich arbeitsunfähig ist und dass in einer leidensangepassten rücken-

und schulterschonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% besteht (vgl.

Beschwerde, S. 2 f.; Beschwerdeantwort, S. 2). Da keine Anhaltspunkte gegen die

Schlüssigkeit des Gutachtens bestehen, kann darauf vollumfänglich abgestellt

werden. Weitere Bemerkungen erübrigen sich hierzu.

4.2

Nicht umstritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin im

Haushalt zu 13% eingeschränkt ist, wie dies die Abklärungsperson im

Haushaltsabklärungsbericht vom 10. April 2019 festgehalten hat (vgl. IV-Akte 84),

auch wenn dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen sei,

dass sie bei den Haushaltarbeiten sehr weitgehend von anderen

Familienangehörigen entlastet werde (vgl. Beschwerde, S. 5). Eine Mithilfe von

Familienangehörigen, wie sie im vorliegenden Fall erbracht wird, ist nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zumutbar und bedarf

keiner näheren Ausführungen. Sie wurde zudem bereits bei der ersten

Haushaltsabklärung, welche der ersten Verfügung zugrunde lag, als familienüblich

angesehen (vgl. Abklärungsbericht vom 31.05.2010, IV-Akte 33, S. 5 f.).

4.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht die sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (mit einem Anteil

Erwerb von 83% und einem Anteil Haushalt von 17%) zur Anwendung gebracht und

infolgedessen einen Anspruch auf eine Viertelsrente ermittelt hat.

4.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Aussage im Haushaltsabklärungsbericht, wonach "Vollzeitstellen […] im

Bereich Reinigungen kaum möglich [sind], weil diese meist in

Splitterpensen angeboten werden, die schwer zu einem Vollzeitpensum kombiniert

werden können" (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 10.04.2019, IV-Akte 83)

sei zutreffend (vgl. Beschwerde, S. 6). Weiter verweist sie auf das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 (IV.2020.22) und

bringt vor, gemäss diesem Entscheid entspreche ein Pensum von 83% einer

Vollzeitbeschäftigung (vgl. E. 4.4 des Urteils vom 7. Juli 2020). Die

vermeintliche Beschränkung auf ein Teilzeitpensum sei in dieser Branche nicht

als freiwillig anzusehen – in gewisser Weise vergleichbar mit Nachtarbeit, wo zudem

arbeitsgesetzliche Beschränkungen der zulässigen Gesamtarbeitszeit gelten

würden (vgl. Beschwerde, S. 6). Daher sei vorliegend nicht die gemischte,

sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (vgl.

Beschwerde, S. 6).

4.5

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

bereits in der ersten Haushaltsabklärung vom 31. Mai 2010 als zu 83% erwerbstätig

und zu 17% im Haushalt beschäftigt eingestuft wurde (Abklärungsbericht vom

31.05.2010, IV-Akte 33, S. 5 unten). Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung

hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ab 1995 mit einem kleinen Pensum

eingestiegen und ab 2000 rund 35 Wochenstunden geleistet zu haben. Eine

100%-Stelle habe sich die Beschwerdeführerin nicht gesucht, weil ihr die Arbeit

gut gefallen und sie mit dem Arbeitgeber sehr zufrieden gewesen sei. Zudem habe

die Beschwerdeführerin jeweils nachmittags den Haushalt besorgen können. Sie

gab weiter an, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie ihr bisheriges

Pensum unverändert beibehalten (vgl. Abklärungsbericht vom 31.05.2010, IV-Akte

33, S. 2). Diese Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der

zweiten Haushaltsabklärung vom 9. April 2019 ausdrücklich (vgl.

Abklärungsbericht vom 09.04.2019, IV-Akte 84, S. 3). Entsprechend hielt auch

die Abklärungsperson Haushalt im Bericht fest, es müsse "vom früher ermittelten Erwerbspensum von 83%

ausgegangen werden" (vgl.

IV-Akte 84, S. 3). Zur Begründung führte die Abklärungsperson aus, die

Beschwerdeführerin sei zwar mit der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum

überfordert, aus dem Gespräch werde jedoch deutlich, dass die

Beschwerdeführerin den Finanzausfall des Ehemannes über lange Zeit ausgeglichen

habe und dies auch weiterhin hätte tun müssen. Sie gebe zudem an, dass sie sich

im Gesundheitsfall nicht von den Töchtern und der Schwiegertochter im Haushalt

helfen lassen würde, sondern vom Ehemann unterstützt würde, falls dies von

seiner eigenen Gesundheit her möglich wäre. Es werde zudem klar festgehalten,

dass sie sich aus finanziellen Gründen nicht an der Betreuung der Enkelkinder

beteiligen könnte, auch wenn das ein grosser Wunsch von ihr wäre. Da sie auf

ihr Einkommen angewiesen wäre, bliebe keine Zeit für das regelmässige Hüten der

Enkel (vgl. Abklärungsbericht vom 09.04.2019, IV-Akte 84, S. 3). Diese

Ausführungen aus dem Abklärungsbericht sind vollumfänglich nachvollziehbar,

sodass darauf abgestellt werden kann. Es kommt hinzu, dass sich das Ergebnis

der zweiten Abklärung mit dem Resultat der ersten Abklärung vollumfänglich

deckt und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im ersten

Verfahren aus dem Jahr 2011 die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufteilung

in 83% Erwerb und 17% Haushalt als rechtmässig beurteilt hat (vgl. Erwägung 2.3

des Urteils vom 29.08.2011, IV-Akte 60, S. 5). Nachdem dieses Urteil

rechtskräftig ist und sich an der Lebenssituation der Beschwerdeführerin seither

keine massgebenden Veränderungen ergeben haben, ist darauf nicht mehr

zurückzukommen.

4.6

Des Weiteren erscheinen die Ausführungen der

Haushaltsabklärungsperson anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung, wonach ein

Vollzeitpensum, wie im Fragebogen Haushalt vom 12. März 2019 angegeben, nicht

nachvollziehbar sei, als zutreffend. Nicht nur wies die Abklärungsperson zu

Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin

das gesamte Familieneinkommen erwirtschaften müsste, zumal der Ehemann trotz der

im Rentenentscheid festgehaltenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80% für

leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten, nicht erwerbstätig sei (vgl.

Bericht, IV-Akte 84, S. 3). Auch die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin lässt

vorliegend auf ein maximales Arbeitspensum von 83% schliessen. So weist der

IK-Kontoauszug der Beschwerdeführerin für die Jahre 1995 bis 2006 kein

Einkommen aus, dass im Reinigungsbereich für eine Anstellung in einem Pensum

von ca. 80% sprechen würde. Im Jahre 2008 erzielte die Beschwerdeführerin mit

Fr. 33'534.00 das höchste und im Jahr 2008 mit Fr. 32'061.00 das zweithöchste

Einkommen ihrer gesamten Erwerbsbiographie. Bereits im Jahre 2009 halbierte

sich das Einkommen jedoch auf Fr. 16'949.00 und fiel danach stetig ab (vgl.

IK-Kontoauszug, IV-Akte 80, S. 2 und 3). Vor diesem Hintergrund erscheint die

Annahme einer Erwerbstätigkeit von 83% im Gesundheitsfall als grosszügig.

4.7

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sie aus dem Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 (IV.2020.22)

nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der dortigen Fallkonstellation, in welcher

der Rentenanspruch einer [...]angestellten zu beurteilen war, kam die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts zum Schluss, dass ein hypothetisches 100%

Pensum im Gesundheitsfall trotz der zwei bisherigen Teilzeitpensa nicht als

überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könne, da keine klaren Bemühungen um

Erhalt einer Vollzeitstelle bzw. einer weiteren Teilzeitstelle ersichtlich

waren (vgl. Erwägung 3.7 des Urteils vom 7. Juli 2020). Solche

Stellensuchbemühungen sind auch im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen und

wurden von der Beschwerdeführerin im Gespräch anlässlich der Haushaltsabklärung

ausdrücklich verneint (vgl. Erwägung 4.5 vorstehend). Zudem bezieht sich der anlässlich

der ersten Haushaltsabklärung ermittelte Status der Beschwerdeführerin – anders

als in IV.2020.22 – nicht auf zwei oder mehrere verschiedene Splitterpensen im [...]bereich,

sondern einzig auf die eine frühere Arbeitsstelle bei der Firma H____ AG mit

einem Wochenpensum von 35 Stunden. Damit sind die beiden Fälle nicht

vergleichbar.

4.8

Darüber hinaus bezieht sich die Erwägung 4.4 des Urteils vom 7. Juli

2020, auf welche die Beschwerdeführerin referenziert, auf eine rein

hypothetische Betrachtungsweise zu Gunsten der dortigen Beschwerdeführerin.

Diese hypothetische Betrachtungsweise bezweckte einzig aufzuzeigen, dass auch

bei einer möglichst günstigen Betrachtungsweise, namentlich der Annahme eines

vollen Erwerbspensums, kein Rentenanspruch entstehen könne. Die hierzu

vorgenommene Vergleichsrechnung diente daher der Veranschaulichung der besonderen

Situation im Einzelfall. Sie hat keine allgemeingültige Relevanz und kann somit

auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

4.9

Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung in 17% Haushalt und 83% Erwerb nicht

zu beanstanden ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht.

5.

5.1

Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den vorgenommenen

Einkommensvergleich. Sie macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin

habe zu Unrecht bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf den Medianwert

der LSE abgestellt (vgl. Beschwerde, S. 6). Gemäss BGE 142 V 178 sei die

Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung ultima ratio. Das

Bundesgericht attestiere der LSE zwar Beweiseignung, beschränke diese aber zeitlich

bis ein "präziseres Setting" vorliege. Damit sei die LSE

für das Bundesgericht lediglich eine Übergangslösung, bis geeignetere

Instrumente zur Berechnung von Validen- und/oder Invalideneinkommen vorliegen würden

(vgl. Beschwerde, S. 7).

5.2

5.2.1

Im Einzelnen lässt die Beschwerdeführerin zunächst ausführen,

die LSE-Tabellen würden im niedrigsten Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss

Löhne für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfassen.

Darin eingeschlossen seien jedoch nicht ausschliesslich die typischen leichten,

wechselbelastenden Verweistätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführerin gemäss

Gutachten medizinisch-theoretisch halbtags zugemutet würden, weshalb wegen der

höheren Anforderungen, insbesondere die körperlich anstrengendere Arbeit in

statistisch signifikanter Weise besser entlöhnt würde (vgl. a.a.O.). Dies führe

gemäss neuesten Erkenntnissen zu realitätsfremden Annahmen betreffend das

tatsächlich erreichbare Lohnniveau von Versicherten wie der Beschwerdeführerin

- und damit zu einem deutlich überhöhten hypothetischen Invalideneinkommen. Dies

würde durch das Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG im

Rahmen des Gutachtens vom 8. Januar 2021 ("Nutzung

Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der

IV-Rentenbemessung") bestätigt

(vgl. a.a.O.). Insbesondere seien die Löhne von versicherten Personen mit

gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer als die Löhne gesunder

Personen (minus 10% bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ohne

IV-Rente und minus 14% bis 17% bei erwerbstätigen Personen mit IV-Rente). Vor

dem Hintergrund der gesundheitlich bedingten Lohnunterschiede sei es nach

Auffassung der Beschwerdeführerin gemäss den Erkenntnissen des Büro BASS

angezeigt, beim Beizug der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren Quartil

bzw. Median abzurücken und auf das untere Quartil (0.25-Quartil) abzustellen,

weshalb im vorliegenden Fall das Invalideneinkommen um 15% zu reduzieren sei

(vgl. Beschwerde, S. 9).

5.2.2

Zusätzlich bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr ein

leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 9).

Zur Begründung führt sie unter Hinweis auf das Gutachten von Dres. F____/G____,

wonach sie nur noch halbtags arbeiten und keine dauernd sitzenden oder

stehenden Tätigkeiten in Zwangsstellungen verrichten könne, aus, die gutachterlich

festgestellten Einschränkungen (kein dauernd repetitives Vorüberbeugen, Bücken,

dauerndes Überkopf Arbeiten oder mit dem rechten Arm mehr als 5 kg Heben,

Stossen oder Ziehen) seien in der Summe durch die reduzierte Arbeitsfähigkeit (noch)

nicht berücksichtigt worden (vgl. a.a.O.).

5.3

Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des

geltend gemachten BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021 sowie dem ebenfalls

erwähnten juristische Grundsatzgutachten vom 22. Januar 2021 existiert aktuell

weder ein Bundesgerichtsentscheid noch kantonale Rechtsprechung, welche sich

damit bereits auseinandergesetzt hätte. In den Gutachten und im Jusletter vom

22.

März 2021 "Invalidenkonforme

Tabellenlöhne Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge" von Gabriela Riemer-Kafka et

al. werden verschiedene Punkte aufgeworfen, die näherer Betrachtung und

Diskussion bedürfen. Daher ist auch nicht auszuschliessen, dass es zu einer

Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen könnte. Jedoch

entspricht die Invaliditätsbemessung, wie sie von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagen wird, nicht der aktuellen Rechtsprechung und zum aktuellen

Zeitpunkt besteht kein Anlass, einer allfälligen Änderung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen.

5.4

Die von der Beschwerdeführerin monierten Einschränkungen betreffen

das Profil einer leidensangepassten Verweistätigkeit selbst und werden im

psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von den Gutachtern bei der Festlegung

der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit von 50% bereits einbezogen (vgl. Gutachten,

IV-Akte 124, S. 13 und 47 sowie IV-Akte 123, S. 12, 14, 15 und 52). Sie können

damit im Rahmen des leidensbedingten Abzugs nicht ein zweites Mal berücksichtigt

werden. Im Übrigen würde auch ein leidensbedingter Abzug von 5% mit einem

IV-Grad von 46% zu keinem höheren Rentenanspruch führen.

5.5

Die übrigen Gründe für einen leidensbedingten Abzug (Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind bei

der Beschwerdeführerin, nicht gegeben und werden vorliegend zu Recht auch nicht

geltend gemacht. Das Alter der Beschwerdeführerin (55 Jahre) rechtfertigt gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit

Kompetenzniveau 1 - wie von in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt - auf

dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich

altersunabhängig nachgefragt werden. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer

Staatsbürgerin und die Anzahl der Dienstjahre ist bei der Wahl von

Kompetenzniveau 1 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu

vernachlässigen. Schliesslich hat Teilzeitarbeit von 50% bei Frauen generell

keine lohnsenkenden Auswirkungen. Ein leidensbedingter Abzug ist daher

vorliegend zu verneinen.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren

bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei

der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht seit 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass

bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer

zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und

bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein

durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar

von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der

Beschwerdeführerin, lic. iur. B____, ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: