IV.2021.38
Beweiswert Gutachten, Gerichtsgutachten, posttraumatische Belastungsstörung
2. Juni 2022Deutsch25 min
Integritätsentschädigung von 15 % für die Einschränkung der aktiven Beweglichkeit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.38
Verfügung vom 9. Februar 2021
Beweiswert Gutachten,
Gerichtsgutachten, posttraumatische Belastungsstörung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2012 bis 31. Juli 2015
in einem Pensum von 70 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem
Alterspflegeheim (IV-Akte 5.3 S. 32 und 9), seit dem 1. August 2015 war sie
arbeitslos (vgl. Verfügung der C____ vom 4. November 2015, IV-Akte 5.3). Bis
März 2015 arbeitete sie zusätzlich zu 13 % für ein Reinigungsunternehmen
(IV-Akte 3 und 7 S. 2).
b) Die Beschwerdeführerin erlitt am 26. März 2015 einen Unfall,
als sie in der Badewanne ausrutschte, und verletzte sich die rechte Schulter
und den Rücken (Schadenmeldung vom 2. April 2015, IV-Akte 5.3) und erlitt dabei
eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts (IV-Akte 5.3 S. 40). Der
Unfallversicherer erbrachte Taggeldleistungen von 100 % bis 31. Oktober 2015
und von 50 % bis 31. Dezember 2015 (Einspracheentscheid der C____ vom 14. Juli
2016, IV-Akte 5.3 S. 2) und richtete mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 eine
Integritätsentschädigung von 15 % für die Einschränkung der aktiven Beweglichkeit
der oberen Extremität und der mässigen bis schweren Periarthrosis
humeroscapularis aus.
c) Am 27. April 2017 stürzte die Versicherte auf der Treppe und
zog sich eine Verletzung des oberen Sprunggelenks und eine Kontusion der HWS
und der Schulter zu (Schadenmeldung vom 2. Mai 2017, IV-Akte 5.42 und 5.52).
Dabei erlitt sie eine ausgedehnte Ruptur der Rotatorenmanschette (MRI vom 12.
Juli 2017 D____, IV-Akte 5.34). Das MRI der Halswirbelsäule vom 10. August 2017
(IV-Akte 5.26) zeigte eine mehrsegmentale Osteochondrose sowie denkbare
Nervenwurzelirritationen auf der Höhe C4/5 und C6/7 und Facettengelenksarthrosen.
Am 8. November 2017 (IV-Akte 18.2) fand eine Schulterarthroskopie statt. Die
Suva stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. Juni 2018 per 30. Juni 2018
ein (IV-Akte 20), die C____ mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 29).
d) Am 1. Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (IV-Akte 6) und
medizinische Abklärungen vor und holte die Akten des Unfallversicherers ein
(IV-Akte 5). Am 25. April 2018 (IV-Akte 19) teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit, dass die Frühintervention abgeschlossen sei. Dr. med. E____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 17. Januar 2019 (IV-Akte 35)
zur Situation an der rechten Schulter Stellung und hielt die Beschwerdeführerin
in einer leidensangepassten Tätigkeit für arbeitsfähig.
Zu Beginn des Jahres 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in
psychiatrische Behandlung (IV-Akte 45). Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____
diagnostizierte mit Bericht vom 27. August 2019 eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1) und einen Verdacht auf andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0).
e) Dr. med. G____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte
im rheumatologischen Gutachten vom 9. Januar 2020 für die Invalidenversicherung
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische periarthropathische
Schulterbeschwerden rechts bei Reruptur der Supraspinatussehne (MRT vom 14.
September 2018) und Status nach Schulterarthroskopie mit Refixation der
Supraspinatus- und Infraspinatussehne, Bizepsstummelresektion,
Teilsynovektomie, Bursektomie und Akromioplastik am 8. November 2017 bei Status
nach Treppensturz am 27. April 2017 mit grosser Rotatorenmanschettenruptur
(Supraspinatus- und Infraspinatussehne), Status nach proximaler
Bizepssehnenruptur, Synovitis im Rotatorenintervall, Bursitis subacromialis und
Impingement-Symptomatik (Seite 15 des Gutachtens). Klinisch im Vordergrund
stünden die Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung. Aus rheumatologischer Sicht
betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich
leichter bis intermittierend mittelschwerer Arbeit, die deutlich unterhalb der
Schulterhorizontalen für den rechten dominanten Arm ausgeführt werde könne und
keine Zwangshaltungen für die HWS vornüber geneigt oder rekliniert aufweise, vom
27. April 2017 bis 31. Januar 2018 100 % und seit 1. Februar 2018 20 %
(Seite 19 des Gutachtens). Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 24. Januar 2020 (IV-Akte
70) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis
mittelgradiger Episode, die Arbeitsfähigkeit sei zu 20 % eingeschränkt. In
der Konsensbeurteilung vom 19. Dezember 2019 (IV-Akte 69 S. 26) schlossen die
beiden Gutachter auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit
von insgesamt 20 %.
f) Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 72) stellte die
IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von
23 % abzulehnen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2020
(IV-Akte 75) Einwände und begründete diese am 24. September 2020 (IV-Akte 92).
Die Beschwerdeführerin war vom 28. Januar bis 10. März 2020, vom 16. bis 21.
Juni 2020 und vom 26. Juni bis 17. August 2020 in der I____ hospitalisiert. Der
RAD nahm am 2. Oktober 2020 Stellung.
g) Am 10. November 2020 (IV-Akte 102) erliess die IV-Stelle
einen neuen Vorbescheid und stellte die Ablehnung des Rentenbegehrens bei einem
Invaliditätsgrad von 21 % in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob
Einwände (IV-Akte 103 und 105). Am 9. Februar 2021 verfügte die IV-Stelle dem
Vorbescheid entsprechend (IV-Akte 106).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 12. März 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 und die
Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur Abklärung.
Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. März
2021.
die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 29. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 28. Mai
2021.
III.
Am 10. August 2021 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Kammer stellt den Fall zur Einholung
eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens aus. Die Instruktionsrichterin verfügt
am 16. August 2021 entsprechend und gibt als Gutachter PD Dr. med. J____ bekannt.
IV.
In der Eingabe vom 7. September 2021 macht die
Beschwerdeführerin einen Gegenvorschlag. Mit Verfügung vom 22. September 2021 gibt
die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme über die
Erteilung des Gutachtensauftrags an PD Dr. med. J____. Mit Eingabe vom 1.
Oktober 2021 erklärt die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis mit der
Gutachtensvergabe. Die IV-Stelle bittet in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2021
um eine Ergänzung im Gutachtensauftrag.
V.
Am 9. Februar 2022 legt PD Dr. med. J____ das Gerichtsgutachten
vom 1. Februar 2022 vor. Danach stellt die Instruktionsrichterin den Parteien
das Gutachten zur Stellungnahme zu. In der Stellungnahme vom 9. März 2022
beantragt die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde und die
Zusprache einer ganzen Rente. In der Eingabe vom 14. März 2022 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gutachten.
VI.
Am 2. Juni 2022 findet die zweite Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt das psychiatrische Gutachten des
Dr. med. H____ vom 24. Februar 2020. Dieses sei widersprüchlich und es sei
nicht nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung verneint habe. In der I____ sei eine rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und eine posttraumatische
Belastungsstörung klar bejaht worden. Der RAD habe in seiner Stellungnahme vom
2.
Oktober 2020 den Austrittsbericht der I____ vom 17. August 2020 völlig
ausser Acht gelassen. Das Gerichtsgutachten vom 1. Februar 2022 sei umfassend
und die medizinischen Zusammenhänge seien einleuchtend beurteilt worden.
2.2
Die IV-Stelle hält dem entgegen, dass anlässlich der Begutachtung
eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Verhaltens der
Beschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können und es einer
sorgfältigen Plausibilitätsprüfung anhand der Standardindikatoren bedürfe.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 eine psychiatrische
Behandlung aufgenommen. Anlässlich des Aufenthalts in der I____ vom 26. Juni
bis 17. August 2020 sei eine schwere depressive Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
worden, bei Austritt habe sich die depressive Symptomatik aber deutlich
gebessert gehabt. Auf Bemerkungen zum Gerichtsgutachten hat die IV-Stelle
verzichtet.
3.
3.1
Zu prüfen ist, ob auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. med. J____
abgestellt werden kann. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G____,
Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 9. Januar 2020 (IV-Akte 68) wurde nicht
gerügt und gibt auch nicht zu weiteren Beanstandungen Anlass.
3.2
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht
praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa). Damit messen die Richtlinien, die es
wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser
pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten
höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.
3b/aa+bb). Das findet sich im Wesentlichen im Umstand angelegt, dass der
Administrativgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der
Strafdrohung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB,
SR 311.0) untersteht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
PD Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte im Gerichtsgutachten vom 1. Februar 2022 mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit andauernder
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0), eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10
F 33.1/F 33.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (S. 26 des Gutachtens).
3.4
Im objektiven Befund (Gutachten S. 18 f.) habe die Beschwerdeführerin
im Gesichtsausdruck eine mittelgradige bis zunehmend schwere Depressivität gezeigt,
ebenso eine ausgeprägte Müdigkeit. Psychomotorisch habe sie fortzu leicht bis
mittelgradig verlangsamt gewirkt. Als sie affektlabil eingebrochen sei, habe
sie angespannt gewirkt. Mimik und Gestik hätten ein mittelgradig reduziertes
Spiel gezeigt. Sie habe transparent und offen aus ihrem Leben berichtet und
keinerlei Angaben zurückhalten oder verbergen wollen. Im formalen Denken habe
die Beschwerdeführerin eine deutliche Einengung um ihre psychischen Beschwerden
gezeigt und um ihre schwerwiegenden lebensgeschichtlichen Belastungen. Das
formale Denken sei auch leicht verlangsamt gewesen. Ansonsten sei es
unauffällig gewesen.
Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei fortzu depressiv
gewesen, zunächst eher mittelgradig, im Verlaufe der Begutachtung zunehmend
schwer depressiv. Sie habe eine mindestens mittelgradige Affektverarmung
gezeigt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Der
affektive Rapport sei dennoch gut etablierbar und sie sei affektiv gut spürbar
gewesen. Als sie über die grundlegende Veränderung in ihrem Leben gesprochen
habe, sei die Beschwerdeführerin affektlabil eingebrochen und während einem
längeren Moment psychisch deutlich gebrochen, rat- und hilflos gewesen. Es habe
keine Hinweise für eine Aggravation gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in
ihrer Beschwerdeschilderung während der gesamten Begutachtungsdauer jederzeit
vollumfänglich authentisch und authentisch psychisch leidend gewesen.
Im Jahr 2000 habe es einen drastischen Schnitt gegeben, somit
auch im Bereich der privaten und sozialen Beziehungsgestaltungen. Ab diesem
Zeitpunkt seien psychotraumatisierende Einflüsse wirksam gewesen. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe es keine Hinweise auf eine primäre Persönlichkeitspathologie gegeben,
also weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine eigentliche
Persönlichkeitsstörung. Sie habe beim Erzählen eine Entfremdung und emotionale
«Einfrierung» und damit klassische Phänomene der andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gezeigt. Sie habe jedoch keine
Prädisposition mitgebracht, die darauf hinweise, dass sie aus
psychostrukturellen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, diese anhaltende
und schwerwiegende Belastung aushalten zu können. Sie sei während eines langen
Zeitraumes relevant bedroht gewesen. Nach dem Tötungsdelikt sei sie mit einer
komplett veränderten Familiensituation konfrontiert gewesen, mit einer
vollständigen Isolation von ihrer Familie und dem Verlust jeglicher sozialen
Einbindung. Das Tötungsdelikt erfülle das sogenannte Traumakriterium. Seither
erlebe die Beschwerdeführerin Phänomene des Wiedererlebens, also Albträume und
Flashbacks, sodass dieses diagnostische Kriterium für eine posttraumatische
Belastungsstörung erfüllt sei. Diese Phänomene seien mit dem Sturz im März 2015
deutlich stärker und häufiger geworden. Mit der Schulterverletzung sei sie
arbeitsunfähig geworden. Trauma-assoziierte Phänomene könnten so lange
weitgehend «gebunden» werden, so lange die betroffenen Menschen berufstätig
bleiben können. Dies bedeute nicht, dass diese Trauma-assoziierten Phänomene
vollständig remittierten bzw. gar nicht erst aufträten, sie blieben jedoch
häufig weitgehend «erträglich». Mit dem Wegfall dieser täglichen beruflichen Tätigkeit
und somit der «Bindungsmöglichkeit» dieser Trauma-assoziierten Phänomene, würden
letztere sodann klinisch deutlich manifester, das heisst, sie würden deutlich
häufiger und in aller Regel auch intensiver erlebt. Seither erlebe die Beschwerdeführerin
wochenweise fast jede Nacht Albträume und manchmal täglich mehrmals Flashbacks,
in denen sie szenisch die Tat und die vorangegangenen Belastungen wiedererlebe.
Ihr Vermeidungsverhalten zeige sich insbesondere dadurch, dass sie sich in den
letzten Jahren massiv zurückgezogen habe und ausserhalb ihrer Familie keine
sozialen Kontakte mehr pflege, was bedeute, dass sie allfälligen erneuten
potenziell unheilvollen Interaktionen mit anderen Menschen aus dem Weg gehe und
diese vermeide. Sodann erfülle sie das weitere diagnostische Kriterium der
pathologischen Erregbarkeit. Sie berichte über eine Schreckhaftigkeit und eine
andauernde Alarmbereitschaft, die sie begleite, sodass eine deutliche
Hypervigilanz bestehe. Ebenso berichte sie über Schlafstörungen.
Die Beschwerdeführerin sei im Sinne einer «klassischen»
posttraumatischen Belastungsstörung psychotraumatisiert worden. Die vorgängigen
Bedrohungen könnten durchaus als Typ-Il-Traumata verstanden werden. Sie habe in
ihrer Rolle als Mutter eine nachvollziehbare starke Identifikation mit ihrer
Tochter erlebt und habe hinnehmen müssen, dass diese über einen langen Zeitraum
erheblicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, es sei nicht auszuschliessen, dass
diese Identifikation zum Erleben von Typ-Il-Traumata geführt habe. Auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin danach über viele Jahre hinweg von ihrer
Familie getrennt gelebt und beispielsweise ihre massiven Schuldgefühle gar nie
mit ihrer Familie austragen und aufarbeiten habe können, könne dahingehend
verstanden werden, dass ihre Lebensstrukturen ausgesprochen
psychotraumatisierend erlebt werden mussten. Diese Schuldgefühle bestünden bis
heute in ausgeprägter Weise weiter, weil die Beschwerdeführerin durch den
frühen Tod ihrer Tochter im Jahr 2011 kaum Gelegenheit hatte, um mit ihrer
Tochter diese schwerwiegenden Belastungen besprechen und aufarbeiten zu können.
Es seien weitere schwerwiegende Belastungen hinzugekommen, so die Trennung von
ihrem Ehemann 2013, der Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit 2015, die Scheidung vom
Ehemann 2017 und schliesslich auch der Tod ihres einzigen Sohnes im August 2021,
was eine Sukzession weiterer schwerwiegender Lebensereignisse darstelle, mit denen
sie unterdessen gar nicht mehr umgehen könne, zumal schon längst eine schwerst
psychotraumatisierte innerpsychische Struktur vorgelegen sei.
Der Erfahrung von extremer Belastung könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung
gemäss ICD-10 F62.0 folgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne
dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorangehen und werde dann als eine
chronische, irreversible Folge von Belastung angesehen. Die Beschwerdeführerin
zeige einen deutlichen sozialen Rückzug. Sie habe über eine andauernde
Gefühlsleere und über «eingefrorene» Gefühle, über ein andauerndes Gefühl von
innerer Nervosität, Anspannung und Ängstlichkeit und über eine andauernde
Alarmbereitschaft berichtet. Eindrücklich habe sie sodann darüber berichtet,
dass sie sich seit vielen Jahren ganz fremd und verändert erlebt habe. Sie
zeige relevante Einbussen in ihren Funktionsfähigkeiten. Die diagnostischen
Kriterien gemäss ICD-10 für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung seien ausreichend erfüllt. Sie verfüge im objektiven Psychostatus
aber über keine innerpsychische Spannkraft mehr. Sie habe in der hiesigen
Begutachtung psychisch gebrochen und deutlich gealtert gewirkt.
Die massive innerpsychische Erschütterung durch die anhaltende
Bedrohung, den Tathergang und die nachfolgenden Konsequenzen seien von Dr. med.
H____ nicht berücksichtigt worden. Trauma-assoziierte Phänomene müssen erfragt
werden. Wenn im innerpsychischen Erleben der Beschwerdeführerin die
Depressivität im Vordergrund stehe, so spreche sie primär über dieses
depressive Erleben. Erst die eingehende Nachbefragung bringe die Trauma-assoziierten
Phänomene zum Vorschein. Dass im Übrigen in den psychiatrischen
Behandlerberichten kaum Trauma-assoziierte Phänomene beschrieben worden seien,
dürfte auch damit zu tun haben, dass offenbar, wie dies den Vorakten zu
entnehmen sei, keine Dolmetscherin organisiert worden sei, was ohnehin die
Validität eines Psychostatus relevant in Frage stelle.
Die Beschwerdeführerin sei ab 1998 anhaltend psychisch belastet
gewesen und habe ab 2000 immer wieder schwere depressive Entgleisungen erlebt. Es
bleibe etwas unklar, ob seit 2000 jemals depressionsfreie Zeiträume vorgelegen
seien. Man habe es hier mit einer relevanten depressiven Störung zu tun, die
durch die diskutierten erheblichen Traumafolgestörungen permanent «genährt» und
«unterhalten» werde, was bedeute, dass es sich um eine deutlich chronifizierte
depressive Störung handle. Die Beschwerdeführerin berichte eindrücklich
darüber, dass sie keine Freude mehr in ihrem Alltag erlebe. Sie berichte über
eine erhebliche Antriebsminderung und Tagesmüdigkeit. Somit erfülle sie die
diagnostischen B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode. Sie
berichte über erhebliche Schuldgefühle, Suizidideen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten,
die in der hiesigen Begutachtung objektivierbar gewesen seien, zusätzlich habe
sie in der hiesigen Begutachtung psychomotorisch verlangsamt imponiert, über
Schlafstörungen und über eine Inappetenz berichtet, und es müsse ein Verlust
des Selbstwerts selbstverständlich im Rahmen der Traumafolgestörung angenommen
werden. Dies entspreche einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10.
Im objektiven Psychostatus habe die Beschwerdeführerin
allerdings nicht eine durchgehende schwere depressive Grundstimmung gezeigt.
Die Grundstimmung habe sich im Verlauf der Begutachtung von einer hauptsächlich
mittelgradigen in eine hauptsächlich schwere depressive Grundstimmung entwickelt.
Aus objektiver Sicht ergäben sich also Hinweise für eine mittelgradige bis
schwere depressive Episode. Unter Würdigung der Tagesaktivitäten ergebe sich
aus diesen subjektiven Angaben, dass die innerpsychische Vitalität nicht
vollständig darniederliege, da die Beschwerdeführerin einzelnen
Tagesaktivitäten nachgehen könne, was gegen eine ausschliesslich schwere
depressive Episode spreche. Aus den Austrittsberichten der I____ vom 10. März
2020.
und vom 17. August 2020 gehe hervor, dass es zu einer «deutlichen»
Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen sei, sodass die in diesem
Austrittsbericht eingangs diagnostizierte schwere depressive Episode maximal
noch mittelgradig vorgelegen sei. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ausserhalb dieser intensiven und ausgesprochen umsorgenden stationären
psychiatrischen Behandlungen nicht auf ausreichend robuste Ressourcen zurückgreifen
könne, sodass sie bald wieder deutlicher depressiv exazerbiert sei, was gut auf
die Chronifizierung der depressiven Störung hinweise. Daher sei eine
mittelgradige bis schwere depressive Episode zu diagnostizieren, die einer
rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werden könne, wenn wir von
anamnestisch depressionsfreien Zeiträumen ab 2000 ausgehen. Ab März 2015
scheinen keine depressionsfreien Zeiträume mehr vorgelegen zu haben, seither müsse
von einer anhaltenden und ausgeprägten depressiven Symptomformation ausgegangen
werden. Die depressive Störung sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der
zahlreichen und langjährigen Psychotraumatisierungen.
Die Beschwerdeführerin habe seit 2015 im ganzen Körper
Schmerzen entwickelt. Sie sei formalgedanklich in der Begutachtung
hauptsächlich eingeengt auf ihre psychischen Beschwerden, kaum jedoch auf ihre
somatischen Beschwerden. Sie komme in der Begutachtung auch nicht immer wieder
auf diese Körperschmerzen zu sprechen. Es ergäben sich keinerlei Hinweise für
bewusstseinsnahe Mechanismen, die diesen Körperschmerzen zugrunde liegen. Die
Eingangskriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren seien also erfüllt.
Die Beschwerdeführerin sei ab 1998 während vielen Jahren zahlreichen
massiven psychosozialen Belastungen ausgesetzt gewesen. Angesichts dieser
«Vehemenz» der psychosozialen Belastungsfaktoren sei es kaum möglich, diese als
ausschliesslich invaliditätsfremd einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe gerade
unter dem Einfluss dieser gewichtigen psychosozialen Belastungsfaktoren schwere
Traumafolgestörungen entwickelt. Es haben sich also schwere und autonomisierte
psychische Störungen als Folge dieser gewichtigen und zahlreichen
psychosozialen Belastungsfaktoren herangebildet. Diese Traumafolgestörungen
ihrerseits würden nun auch bedeuten, dass die Beschwerdeführerin kaum noch auf
innerpsychische Ressourcen und ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen
zurückgreifen könne, um aktuell und auch in Zukunft besser mit Belastungssituationen
umgehen zu können.
Es sei zu beachten, dass chronifizierte, dauerhafte und
therapieresistente, insgesamt auch schwere Traumafolgestörungen vorlägen, die
Dispositiv
psychotherapeutisch nicht mehr zugänglich seien. Aus diesen Gründen seien auch
keine teilstationären oder stationären psychiatrischen Behandlungen zu
verlangen.
Die psychopharmakologische Behandlung sei leitliniengerecht.
Die veranlassten Plasmaspiegel Bestimmungen hätten eine intakte Compliance für
die Einnahme von Bupropion gezeigt. Der Plasmaspiegel für Quetiapin sei
deutlich zu tief, was möglicherweise mit der sehr niedrigen Tagesdosierung zu
tun haben könne.
Es lägen schwerwiegende Traumafolgestörungen vor, nämlich die
posttraumatischen Belastungsstörungen wie auch die andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung, die Folgen einer ausserordentlichen, im Grunde als
«extrem» zu bezeichnenden Belastungen darstellten, die ab 1998 das Leben der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie dominierten und in den Fundamenten schwerst erschüttert
hätten. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen dieser Traumafolgestörungen eine
relevante depressive Störung entwickelt, die zum aktuellen
Begutachtungszeitpunkt als mittelgradige bis schwere depressive Episode
imponiert habe. Sie habe ab 2015 zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren entwickelt. Wichtig sei hervorzuheben,
dass die relevanten psychischen Störungen die schwerwiegenden
Traumafolgestörungen seien, die permanent die depressive Störung wie auch die
chronischen Schmerzstörungen «unterhalten» und «nähren» würden. Psychosoziale
Belastungsfaktoren seien während vielen Jahren vorgelegen, die zu
autonomisierten, schwerwiegenden psychischen Störungen geführt hätten, sodass
diese psychosozialen Belastungsfaktoren durchaus als invaliditätsrelevant
beurteilt werden können. Es habe keine Hinweise für Inkonsistenzen,
Selbstlimitierung oder Krankheitsgewinne gegeben. Es liege eine chronifizierte,
dauerhafte und therapieresistente Störung vor, die einer psychotherapeutischen
Behandlung nicht mehr zugänglich sei, sodass sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht
mehr verbessern lasse. Der psychische Zustand entspreche einem psychischen
Endzustand. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien
aufgrund der schweren Traumafolgestörungen und der depressiven Dimension schwer
beeinträchtigt. Im Rahmen der andauernden Persönlichkeitsänderung müsse ohnehin
von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Selbstwerts ausgegangen werden.
Zusammengefasst seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus
psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer
beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt keine
Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, dies seit März 2015.
3.5.
PD Dr. med. J____ ist sehr ausführlich auf die einzelnen bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden Beschwerdekomplexe (komplexe posttraumatische
Belastungsstörung, chronifizierte mittelschwere bis schwere Depression und chronische
Schmerzstörung) eingegangen. Er hat gestützt auf schwerwiegende
Lebensereignisse einlässlich begründet hergeleitet, warum eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Dabei ist das auslösende Ereignis
als zentral anzusehen und es ist nachvollziehbar, dass in der Gesamtschau mit
den diesem Ereignis vorangehenden fortwährenden Bedrohungen als auch mit den
Folgen des Ereignisses eine zunehmende psychische Destabilisierung stattfand. PD
Dr. med. J____ hat alle lebensgeschichtlich relevanten Ereignisse untereinander
in einen Zusammenhang gestellt und sie unter psychischen Aspekten, das heisst
unter Beachtung der Symptome und spezifischen Charakteristika der in Frage
kommenden ICD-10-Diagnosen, gewürdigt. Dabei hat er ein Augenmerk daraufgelegt,
warum er das Erzählen der Beschwerdeführerin als authentisch erlebt hat und er
hat seine Beobachtungen während der psychiatrischen Begutachtung detailliert
und kohärent begründet in den Kontext von psychiatrischen Symptomen gestellt.
Er ist auch auf die Medikation eingegangen, hat deren Blutspiegel überprüfen
lassen und befand diese als im Einklang mit der verordneten Medikation. Er ist
ausführlich auf die einzelnen Wechselwirkungen eingegangen, insbesondere hat er
herausgearbeitet, dass vor allem die Depression in Zusammenhang mit der
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung steht und letztere des depressive
Geschehen aufrechterhält. Er hat auch dargelegt, warum die Beschwerdeführerin
insbesondere seit März 2015 psychisch dekompensiert ist.
3.6.
PD Dr. med. J____ nahm in seinem Gutachten Bezug zum psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. H____ vom 16. Januar 2020. Dieser hatte eine
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leichte bis mittelgradige Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge sowie Kontaktanlässe mit Bezug auf
die soziale Umgebung. Er hatte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert.
PD Dr. med. J____ bemängelt am Gutachten von Dr. med. H____, dass dieser zwar
Symptome erhoben habe, die zum Spektrum der Trauma-assoziierten Phänomene
gehörten, diese aber nicht in ausreichendem Detail erfragt habe. Dem ist
beizupflichten. Das Gutachten von Dr. med. H____ blieb in Bezug auf die
posttraumatische Belastungsstörung oberflächlich und es fehlt an einer
Einordnung der schwerwiegenden belastenden Lebensereignisse, die ihm aufgrund
der Akten bekannt gewesen waren. Dr. med. H____ führte dazu aus, dass die
Beschwerdeführerin insbesondere keinen misstrauischen Eindruck gemacht habe und
sie eher kontaktfreudig zu sein scheine. Es liessen sich auch keine Gefühle
eines ständigen bedroht Seins und auch keine Entfremdungsgefühle nachweisen.
Insbesondere hätten sich anamnestisch keine typischen Intrusionen eruieren lassen.
PD Dr. med. J____ hat jedoch eindeutige Symptome im Gutachten beschrieben. Es
finden sich auch weitere Inkonsistenzen im Gutachten von Dr. med. H____. So schildert
er, es sei nicht glaubwürdig, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise
im Jahr 1990 einen Psychiater gesucht. Die Beschwerdeführerin ist jedoch im
Jahr 2010 ein weiteres Mal in die Schweiz eingereist und ihre Aussage bezieht
sich offensichtlich auf diese Einreise. Auch ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2015 einer Arbeitstätigkeit nachging und danach
die somatischen Beschwerden aufgrund der beiden Unfälle im Jahr 2015 und 2017
im Vordergrund standen. Des Weiteren geht er diesbezüglich auch nicht auf die
sprachlichen Schwierigkeiten ein, die den Beizug einer Dolmetscherin bzw. eines
Dolmetschers für die Therapie erforderlich machen, sondern er verweist
lediglich auf die geringe Sitzungsfrequenz. Auch scheint es als zu einfach
gegriffen, bezüglich der Schlafstörungen lediglich darauf zu verweisen, dass
die Beschwerdeführerin auch tagsüber schlafe. Im Gegensatz dazu wird im
Austrittsbericht der I____ vom 17. August 2020 (IV-Akte 92) berichtet, dass die
Beschwerdeführerin von starken Schlafstörungen, Albträumen und nächtlichen
Ängsten berichtet habe. Schliesslich zeigt der stationäre Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der I____ vom 28. Januar bis 10. März 2020
(Austrittsbericht vom 10. März 2020, IV-Akte 78) und vom 16. Juni bis 17.
August 2021 (Austrittsbericht vom 17. August 2020, IV-Akte 92) bei der Diagnose
zunächst einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) und
sodann einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode
(ICD-10 F 33.2) und dem Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), dass Dr. med. H____ zu optimistische
Annahmen getroffen hat. Des Weiteren hat sich PD Dr. med. J____ mit dem
Vorgutachten von Dr. med. H____ auseinandergesetzt und begründet kritisiert,
warum eine gezielte Erfragung der spezifischen Merkmale einer posttraumatischen
Belastungsstörung notwendig sei und warum er gestützt auf die spezifischen
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zu einem anderen Ergebnis
gelangte als der Vorgutachter.
Auch ist dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. G____ vom
9. Januar 2020 zu entnehmen, dass die Schmerzstörung eine beträchtliche Schwere
aufweist, indem er ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Sinne einer
Schmerzfehlverabeitung mit 18 von 18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und 3
von 3 positiven Kontrollpunkten, pseudoneurologischen Ausfällen und variablen
Bewegungsausmassen im Bereich der Wirbelsäule diagnostiziert hat. Er stellte
darüber hinaus fest, die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung stünden klinisch
deutlich im Vordergrund (IV-Akte 68 S. 15). Dies zeigt, dass die Symptomatik
mit einer deutlichen Schwere vorhanden ist, auch wenn diese anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung nicht im Vordergrund stand.
3.7.
Hinsichtlich der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 3.6. und E. 4.) kann kurz zusammengefasst werden, dass PD Dr. med. J____
davon ausgeht, dass keine Aggravation vorliegt, dass mehrere psychiatrische
Diagnosen jeweils in einem mindestens mittleren Schweregrad vorliegen und dass
die Beschwerdeführerin über keine Ressourcen mehr verfügt, sondern die
jahrelange fortwährende starke psychische Belastung zu einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung geführt hat. Damit ist es aus
objektiver Sicht der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, eine Arbeitsleistung zu
erbringen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7). Auch hat er im Gutachten auf
Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) geachtet und eine sorgfältige
Plausibilitätsprüfung vorgenommen (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.3.).
3.8.
Unter Würdigung dieser Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit
März 2015 nicht arbeitsfähig ist.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführerin
hat sich im November 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet, weswegen ihr der Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2018 zusteht (vgl.
Verfügung vom 9. Februar 2021, Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der
IV-Stelle aufzuerlegen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Die Einholung des Gerichtsgutachtens verursachte
jedoch einen erhöhten Aufwand, weswegen ein Honorar von Fr. 4‘250.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen ist.
4.4.
Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen
(und mit BGE 140 V 70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz
2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269 E. 7.2). Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr.
med. J____ vom 1. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 6’000.-- (Honorar vom 4.
Februar 2022), für die Kosten des Labors in der Höhe von Fr. 355.60 (Rechnung
vom 28. Januar 2021) und für die während der Begutachtung notwendige Dolmetscherin
in der Höhe von Fr. 352.50 (Rechnung vom 1. Februar 2022) sind von der
IV-Stelle zu tragen. Die Abklärungen der IV-Stelle, insbesondere das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____, genügte nicht den Anforderungen
der Rechtsprechung nach BGE 125 V 351 E. 3a (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente
zu entrichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin von Fr. 4’250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25
Mehrwertsteuer.
Die Kosten für das psychiatrische
Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6’000.00, die Kosten des Labors in
der Höhe von Fr. 355.60 und die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von Fr. 352.50
sind von der IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: