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Entscheid

IV.2021.38

Beweiswert Gutachten, Gerichtsgutachten, posttraumatische Belastungsstörung

2. Juni 2022Deutsch25 min

Integritätsentschädigung von 15 % für die Einschränkung der aktiven Beweglichkeit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

vertreten durch Dr. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.38

Verfügung vom 9. Februar 2021

Beweiswert Gutachten,

Gerichtsgutachten, posttraumatische Belastungsstörung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2012 bis 31. Juli 2015

in einem Pensum von 70 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem

Alterspflegeheim (IV-Akte 5.3 S. 32 und 9), seit dem 1. August 2015 war sie

arbeitslos (vgl. Verfügung der C____ vom 4. November 2015, IV-Akte 5.3). Bis

März 2015 arbeitete sie zusätzlich zu 13 % für ein Reinigungsunternehmen

(IV-Akte 3 und 7 S. 2).

b) Die Beschwerdeführerin erlitt am 26. März 2015 einen Unfall,

als sie in der Badewanne ausrutschte, und verletzte sich die rechte Schulter

und den Rücken (Schadenmeldung vom 2. April 2015, IV-Akte 5.3) und erlitt dabei

eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts (IV-Akte 5.3 S. 40). Der

Unfallversicherer erbrachte Taggeldleistungen von 100 % bis 31. Oktober 2015

und von 50 % bis 31. Dezember 2015 (Einspracheentscheid der C____ vom 14. Juli

2016, IV-Akte 5.3 S. 2) und richtete mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 eine

Integritätsentschädigung von 15 % für die Einschränkung der aktiven Beweglichkeit

der oberen Extremität und der mässigen bis schweren Periarthrosis

humeroscapularis aus.

c) Am 27. April 2017 stürzte die Versicherte auf der Treppe und

zog sich eine Verletzung des oberen Sprunggelenks und eine Kontusion der HWS

und der Schulter zu (Schadenmeldung vom 2. Mai 2017, IV-Akte 5.42 und 5.52).

Dabei erlitt sie eine ausgedehnte Ruptur der Rotatorenmanschette (MRI vom 12.

Juli 2017 D____, IV-Akte 5.34). Das MRI der Halswirbelsäule vom 10. August 2017

(IV-Akte 5.26) zeigte eine mehrsegmentale Osteochondrose sowie denkbare

Nervenwurzelirritationen auf der Höhe C4/5 und C6/7 und Facettengelenksarthrosen.

Am 8. November 2017 (IV-Akte 18.2) fand eine Schulterarthroskopie statt. Die

Suva stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. Juni 2018 per 30. Juni 2018

ein (IV-Akte 20), die C____ mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 29).

d) Am 1. Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (IV-Akte 6) und

medizinische Abklärungen vor und holte die Akten des Unfallversicherers ein

(IV-Akte 5). Am 25. April 2018 (IV-Akte 19) teilte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit, dass die Frühintervention abgeschlossen sei. Dr. med. E____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 17. Januar 2019 (IV-Akte 35)

zur Situation an der rechten Schulter Stellung und hielt die Beschwerdeführerin

in einer leidensangepassten Tätigkeit für arbeitsfähig.

Zu Beginn des Jahres 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in

psychiatrische Behandlung (IV-Akte 45). Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____

diagnostizierte mit Bericht vom 27. August 2019 eine mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1) und einen Verdacht auf andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0).

e) Dr. med. G____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte

im rheumatologischen Gutachten vom 9. Januar 2020 für die Invalidenversicherung

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische periarthropathische

Schulterbeschwerden rechts bei Reruptur der Supraspinatussehne (MRT vom 14.

September 2018) und Status nach Schulterarthroskopie mit Refixation der

Supraspinatus- und Infraspinatussehne, Bizepsstummelresektion,

Teilsynovektomie, Bursektomie und Akromioplastik am 8. November 2017 bei Status

nach Treppensturz am 27. April 2017 mit grosser Rotatorenmanschettenruptur

(Supraspinatus- und Infraspinatussehne), Status nach proximaler

Bizepssehnenruptur, Synovitis im Rotatorenintervall, Bursitis subacromialis und

Impingement-Symptomatik (Seite 15 des Gutachtens). Klinisch im Vordergrund

stünden die Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung. Aus rheumatologischer Sicht

betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich

leichter bis intermittierend mittelschwerer Arbeit, die deutlich unterhalb der

Schulterhorizontalen für den rechten dominanten Arm ausgeführt werde könne und

keine Zwangshaltungen für die HWS vornüber geneigt oder rekliniert aufweise, vom

27. April 2017 bis 31. Januar 2018 100 % und seit 1. Februar 2018 20 %

(Seite 19 des Gutachtens). Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 24. Januar 2020 (IV-Akte

70) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis

mittelgradiger Episode, die Arbeitsfähigkeit sei zu 20 % eingeschränkt. In

der Konsensbeurteilung vom 19. Dezember 2019 (IV-Akte 69 S. 26) schlossen die

beiden Gutachter auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit

von insgesamt 20 %.

f) Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 72) stellte die

IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von

23 % abzulehnen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2020

(IV-Akte 75) Einwände und begründete diese am 24. September 2020 (IV-Akte 92).

Die Beschwerdeführerin war vom 28. Januar bis 10. März 2020, vom 16. bis 21.

Juni 2020 und vom 26. Juni bis 17. August 2020 in der I____ hospitalisiert. Der

RAD nahm am 2. Oktober 2020 Stellung.

g) Am 10. November 2020 (IV-Akte 102) erliess die IV-Stelle

einen neuen Vorbescheid und stellte die Ablehnung des Rentenbegehrens bei einem

Invaliditätsgrad von 21 % in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob

Einwände (IV-Akte 103 und 105). Am 9. Februar 2021 verfügte die IV-Stelle dem

Vorbescheid entsprechend (IV-Akte 106).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. März 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 und die

Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur Abklärung.

Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. März

2021.

die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 29. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 28. Mai

2021.

III.

Am 10. August 2021 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Die Kammer stellt den Fall zur Einholung

eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens aus. Die Instruktionsrichterin verfügt

am 16. August 2021 entsprechend und gibt als Gutachter PD Dr. med. J____ bekannt.

IV.

In der Eingabe vom 7. September 2021 macht die

Beschwerdeführerin einen Gegenvorschlag. Mit Verfügung vom 22. September 2021 gibt

die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme über die

Erteilung des Gutachtensauftrags an PD Dr. med. J____. Mit Eingabe vom 1.

Oktober 2021 erklärt die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis mit der

Gutachtensvergabe. Die IV-Stelle bittet in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2021

um eine Ergänzung im Gutachtensauftrag.

V.

Am 9. Februar 2022 legt PD Dr. med. J____ das Gerichtsgutachten

vom 1. Februar 2022 vor. Danach stellt die Instruktionsrichterin den Parteien

das Gutachten zur Stellungnahme zu. In der Stellungnahme vom 9. März 2022

beantragt die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde und die

Zusprache einer ganzen Rente. In der Eingabe vom 14. März 2022 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gutachten.

VI.

Am 2. Juni 2022 findet die zweite Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt das psychiatrische Gutachten des

Dr. med. H____ vom 24. Februar 2020. Dieses sei widersprüchlich und es sei

nicht nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung verneint habe. In der I____ sei eine rezidivierende

depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und eine posttraumatische

Belastungsstörung klar bejaht worden. Der RAD habe in seiner Stellungnahme vom

2.

Oktober 2020 den Austrittsbericht der I____ vom 17. August 2020 völlig

ausser Acht gelassen. Das Gerichtsgutachten vom 1. Februar 2022 sei umfassend

und die medizinischen Zusammenhänge seien einleuchtend beurteilt worden.

2.2

Die IV-Stelle hält dem entgegen, dass anlässlich der Begutachtung

eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Verhaltens der

Beschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können und es einer

sorgfältigen Plausibilitätsprüfung anhand der Standardindikatoren bedürfe.

Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 eine psychiatrische

Behandlung aufgenommen. Anlässlich des Aufenthalts in der I____ vom 26. Juni

bis 17. August 2020 sei eine schwere depressive Episode einer rezidivierenden

depressiven Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert

worden, bei Austritt habe sich die depressive Symptomatik aber deutlich

gebessert gehabt. Auf Bemerkungen zum Gerichtsgutachten hat die IV-Stelle

verzichtet.

3.

3.1

Zu prüfen ist, ob auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. med. J____

abgestellt werden kann. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G____,

Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 9. Januar 2020 (IV-Akte 68) wurde nicht

gerügt und gibt auch nicht zu weiteren Beanstandungen Anlass.

3.2

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht

praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa). Damit messen die Richtlinien, die es

wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser

pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten

höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.

3b/aa+bb). Das findet sich im Wesentlichen im Umstand angelegt, dass der

Administrativgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der

Strafdrohung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB,

SR 311.0) untersteht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3

PD Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte im Gerichtsgutachten vom 1. Februar 2022 mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit andauernder

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0), eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10

F 33.1/F 33.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (S. 26 des Gutachtens).

3.4

Im objektiven Befund (Gutachten S. 18 f.) habe die Beschwerdeführerin

im Gesichtsausdruck eine mittelgradige bis zunehmend schwere Depressivität gezeigt,

ebenso eine ausgeprägte Müdigkeit. Psychomotorisch habe sie fortzu leicht bis

mittelgradig verlangsamt gewirkt. Als sie affektlabil eingebrochen sei, habe

sie angespannt gewirkt. Mimik und Gestik hätten ein mittelgradig reduziertes

Spiel gezeigt. Sie habe transparent und offen aus ihrem Leben berichtet und

keinerlei Angaben zurückhalten oder verbergen wollen. Im formalen Denken habe

die Beschwerdeführerin eine deutliche Einengung um ihre psychischen Beschwerden

gezeigt und um ihre schwerwiegenden lebensgeschichtlichen Belastungen. Das

formale Denken sei auch leicht verlangsamt gewesen. Ansonsten sei es

unauffällig gewesen.

Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei fortzu depressiv

gewesen, zunächst eher mittelgradig, im Verlaufe der Begutachtung zunehmend

schwer depressiv. Sie habe eine mindestens mittelgradige Affektverarmung

gezeigt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Der

affektive Rapport sei dennoch gut etablierbar und sie sei affektiv gut spürbar

gewesen. Als sie über die grundlegende Veränderung in ihrem Leben gesprochen

habe, sei die Beschwerdeführerin affektlabil eingebrochen und während einem

längeren Moment psychisch deutlich gebrochen, rat- und hilflos gewesen. Es habe

keine Hinweise für eine Aggravation gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in

ihrer Beschwerdeschilderung während der gesamten Begutachtungsdauer jederzeit

vollumfänglich authentisch und authentisch psychisch leidend gewesen.

Im Jahr 2000 habe es einen drastischen Schnitt gegeben, somit

auch im Bereich der privaten und sozialen Beziehungsgestaltungen. Ab diesem

Zeitpunkt seien psychotraumatisierende Einflüsse wirksam gewesen. Bis zu diesem

Zeitpunkt habe es keine Hinweise auf eine primäre Persönlichkeitspathologie gegeben,

also weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine eigentliche

Persönlichkeitsstörung. Sie habe beim Erzählen eine Entfremdung und emotionale

«Einfrierung» und damit klassische Phänomene der andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gezeigt. Sie habe jedoch keine

Prädisposition mitgebracht, die darauf hinweise, dass sie aus

psychostrukturellen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, diese anhaltende

und schwerwiegende Belastung aushalten zu können. Sie sei während eines langen

Zeitraumes relevant bedroht gewesen. Nach dem Tötungsdelikt sei sie mit einer

komplett veränderten Familiensituation konfrontiert gewesen, mit einer

vollständigen Isolation von ihrer Familie und dem Verlust jeglicher sozialen

Einbindung. Das Tötungsdelikt erfülle das sogenannte Traumakriterium. Seither

erlebe die Beschwerdeführerin Phänomene des Wiedererlebens, also Albträume und

Flashbacks, sodass dieses diagnostische Kriterium für eine posttraumatische

Belastungsstörung erfüllt sei. Diese Phänomene seien mit dem Sturz im März 2015

deutlich stärker und häufiger geworden. Mit der Schulterverletzung sei sie

arbeitsunfähig geworden. Trauma-assoziierte Phänomene könnten so lange

weitgehend «gebunden» werden, so lange die betroffenen Menschen berufstätig

bleiben können. Dies bedeute nicht, dass diese Trauma-assoziierten Phänomene

vollständig remittierten bzw. gar nicht erst aufträten, sie blieben jedoch

häufig weitgehend «erträglich». Mit dem Wegfall dieser täglichen beruflichen Tätigkeit

und somit der «Bindungsmöglichkeit» dieser Trauma-assoziierten Phänomene, würden

letztere sodann klinisch deutlich manifester, das heisst, sie würden deutlich

häufiger und in aller Regel auch intensiver erlebt. Seither erlebe die Beschwerdeführerin

wochenweise fast jede Nacht Albträume und manchmal täglich mehrmals Flashbacks,

in denen sie szenisch die Tat und die vorangegangenen Belastungen wiedererlebe.

Ihr Vermeidungsverhalten zeige sich insbesondere dadurch, dass sie sich in den

letzten Jahren massiv zurückgezogen habe und ausserhalb ihrer Familie keine

sozialen Kontakte mehr pflege, was bedeute, dass sie allfälligen erneuten

potenziell unheilvollen Interaktionen mit anderen Menschen aus dem Weg gehe und

diese vermeide. Sodann erfülle sie das weitere diagnostische Kriterium der

pathologischen Erregbarkeit. Sie berichte über eine Schreckhaftigkeit und eine

andauernde Alarmbereitschaft, die sie begleite, sodass eine deutliche

Hypervigilanz bestehe. Ebenso berichte sie über Schlafstörungen.

Die Beschwerdeführerin sei im Sinne einer «klassischen»

posttraumatischen Belastungsstörung psychotraumatisiert worden. Die vorgängigen

Bedrohungen könnten durchaus als Typ-Il-Traumata verstanden werden. Sie habe in

ihrer Rolle als Mutter eine nachvollziehbare starke Identifikation mit ihrer

Tochter erlebt und habe hinnehmen müssen, dass diese über einen langen Zeitraum

erheblicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, es sei nicht auszuschliessen, dass

diese Identifikation zum Erleben von Typ-Il-Traumata geführt habe. Auch der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin danach über viele Jahre hinweg von ihrer

Familie getrennt gelebt und beispielsweise ihre massiven Schuldgefühle gar nie

mit ihrer Familie austragen und aufarbeiten habe können, könne dahingehend

verstanden werden, dass ihre Lebensstrukturen ausgesprochen

psychotraumatisierend erlebt werden mussten. Diese Schuldgefühle bestünden bis

heute in ausgeprägter Weise weiter, weil die Beschwerdeführerin durch den

frühen Tod ihrer Tochter im Jahr 2011 kaum Gelegenheit hatte, um mit ihrer

Tochter diese schwerwiegenden Belastungen besprechen und aufarbeiten zu können.

Es seien weitere schwerwiegende Belastungen hinzugekommen, so die Trennung von

ihrem Ehemann 2013, der Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit 2015, die Scheidung vom

Ehemann 2017 und schliesslich auch der Tod ihres einzigen Sohnes im August 2021,

was eine Sukzession weiterer schwerwiegender Lebensereignisse darstelle, mit denen

sie unterdessen gar nicht mehr umgehen könne, zumal schon längst eine schwerst

psychotraumatisierte innerpsychische Struktur vorgelegen sei.

Der Erfahrung von extremer Belastung könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung

gemäss ICD-10 F62.0 folgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne

dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorangehen und werde dann als eine

chronische, irreversible Folge von Belastung angesehen. Die Beschwerdeführerin

zeige einen deutlichen sozialen Rückzug. Sie habe über eine andauernde

Gefühlsleere und über «eingefrorene» Gefühle, über ein andauerndes Gefühl von

innerer Nervosität, Anspannung und Ängstlichkeit und über eine andauernde

Alarmbereitschaft berichtet. Eindrücklich habe sie sodann darüber berichtet,

dass sie sich seit vielen Jahren ganz fremd und verändert erlebt habe. Sie

zeige relevante Einbussen in ihren Funktionsfähigkeiten. Die diagnostischen

Kriterien gemäss ICD-10 für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung seien ausreichend erfüllt. Sie verfüge im objektiven Psychostatus

aber über keine innerpsychische Spannkraft mehr. Sie habe in der hiesigen

Begutachtung psychisch gebrochen und deutlich gealtert gewirkt.

Die massive innerpsychische Erschütterung durch die anhaltende

Bedrohung, den Tathergang und die nachfolgenden Konsequenzen seien von Dr. med.

H____ nicht berücksichtigt worden. Trauma-assoziierte Phänomene müssen erfragt

werden. Wenn im innerpsychischen Erleben der Beschwerdeführerin die

Depressivität im Vordergrund stehe, so spreche sie primär über dieses

depressive Erleben. Erst die eingehende Nachbefragung bringe die Trauma-assoziierten

Phänomene zum Vorschein. Dass im Übrigen in den psychiatrischen

Behandlerberichten kaum Trauma-assoziierte Phänomene beschrieben worden seien,

dürfte auch damit zu tun haben, dass offenbar, wie dies den Vorakten zu

entnehmen sei, keine Dolmetscherin organisiert worden sei, was ohnehin die

Validität eines Psychostatus relevant in Frage stelle.

Die Beschwerdeführerin sei ab 1998 anhaltend psychisch belastet

gewesen und habe ab 2000 immer wieder schwere depressive Entgleisungen erlebt. Es

bleibe etwas unklar, ob seit 2000 jemals depressionsfreie Zeiträume vorgelegen

seien. Man habe es hier mit einer relevanten depressiven Störung zu tun, die

durch die diskutierten erheblichen Traumafolgestörungen permanent «genährt» und

«unterhalten» werde, was bedeute, dass es sich um eine deutlich chronifizierte

depressive Störung handle. Die Beschwerdeführerin berichte eindrücklich

darüber, dass sie keine Freude mehr in ihrem Alltag erlebe. Sie berichte über

eine erhebliche Antriebsminderung und Tagesmüdigkeit. Somit erfülle sie die

diagnostischen B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode. Sie

berichte über erhebliche Schuldgefühle, Suizidideen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten,

die in der hiesigen Begutachtung objektivierbar gewesen seien, zusätzlich habe

sie in der hiesigen Begutachtung psychomotorisch verlangsamt imponiert, über

Schlafstörungen und über eine Inappetenz berichtet, und es müsse ein Verlust

des Selbstwerts selbstverständlich im Rahmen der Traumafolgestörung angenommen

werden. Dies entspreche einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10.

Im objektiven Psychostatus habe die Beschwerdeführerin

allerdings nicht eine durchgehende schwere depressive Grundstimmung gezeigt.

Die Grundstimmung habe sich im Verlauf der Begutachtung von einer hauptsächlich

mittelgradigen in eine hauptsächlich schwere depressive Grundstimmung entwickelt.

Aus objektiver Sicht ergäben sich also Hinweise für eine mittelgradige bis

schwere depressive Episode. Unter Würdigung der Tagesaktivitäten ergebe sich

aus diesen subjektiven Angaben, dass die innerpsychische Vitalität nicht

vollständig darniederliege, da die Beschwerdeführerin einzelnen

Tagesaktivitäten nachgehen könne, was gegen eine ausschliesslich schwere

depressive Episode spreche. Aus den Austrittsberichten der I____ vom 10. März

2020.

und vom 17. August 2020 gehe hervor, dass es zu einer «deutlichen»

Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen sei, sodass die in diesem

Austrittsbericht eingangs diagnostizierte schwere depressive Episode maximal

noch mittelgradig vorgelegen sei. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ausserhalb dieser intensiven und ausgesprochen umsorgenden stationären

psychiatrischen Behandlungen nicht auf ausreichend robuste Ressourcen zurückgreifen

könne, sodass sie bald wieder deutlicher depressiv exazerbiert sei, was gut auf

die Chronifizierung der depressiven Störung hinweise. Daher sei eine

mittelgradige bis schwere depressive Episode zu diagnostizieren, die einer

rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werden könne, wenn wir von

anamnestisch depressionsfreien Zeiträumen ab 2000 ausgehen. Ab März 2015

scheinen keine depressionsfreien Zeiträume mehr vorgelegen zu haben, seither müsse

von einer anhaltenden und ausgeprägten depressiven Symptomformation ausgegangen

werden. Die depressive Störung sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der

zahlreichen und langjährigen Psychotraumatisierungen.

Die Beschwerdeführerin habe seit 2015 im ganzen Körper

Schmerzen entwickelt. Sie sei formalgedanklich in der Begutachtung

hauptsächlich eingeengt auf ihre psychischen Beschwerden, kaum jedoch auf ihre

somatischen Beschwerden. Sie komme in der Begutachtung auch nicht immer wieder

auf diese Körperschmerzen zu sprechen. Es ergäben sich keinerlei Hinweise für

bewusstseinsnahe Mechanismen, die diesen Körperschmerzen zugrunde liegen. Die

Eingangskriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren seien also erfüllt.

Die Beschwerdeführerin sei ab 1998 während vielen Jahren zahlreichen

massiven psychosozialen Belastungen ausgesetzt gewesen. Angesichts dieser

«Vehemenz» der psychosozialen Belastungsfaktoren sei es kaum möglich, diese als

ausschliesslich invaliditätsfremd einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe gerade

unter dem Einfluss dieser gewichtigen psychosozialen Belastungsfaktoren schwere

Traumafolgestörungen entwickelt. Es haben sich also schwere und autonomisierte

psychische Störungen als Folge dieser gewichtigen und zahlreichen

psychosozialen Belastungsfaktoren herangebildet. Diese Traumafolgestörungen

ihrerseits würden nun auch bedeuten, dass die Beschwerdeführerin kaum noch auf

innerpsychische Ressourcen und ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen

zurückgreifen könne, um aktuell und auch in Zukunft besser mit Belastungssituationen

umgehen zu können.

Es sei zu beachten, dass chronifizierte, dauerhafte und

therapieresistente, insgesamt auch schwere Traumafolgestörungen vorlägen, die

Dispositiv

psychotherapeutisch nicht mehr zugänglich seien. Aus diesen Gründen seien auch

keine teilstationären oder stationären psychiatrischen Behandlungen zu

verlangen.

Die psychopharmakologische Behandlung sei leitliniengerecht.

Die veranlassten Plasmaspiegel Bestimmungen hätten eine intakte Compliance für

die Einnahme von Bupropion gezeigt. Der Plasmaspiegel für Quetiapin sei

deutlich zu tief, was möglicherweise mit der sehr niedrigen Tagesdosierung zu

tun haben könne.

Es lägen schwerwiegende Traumafolgestörungen vor, nämlich die

posttraumatischen Belastungsstörungen wie auch die andauernde Persönlichkeitsänderung

nach Extrembelastung, die Folgen einer ausserordentlichen, im Grunde als

«extrem» zu bezeichnenden Belastungen darstellten, die ab 1998 das Leben der Beschwerdeführerin

und ihrer Familie dominierten und in den Fundamenten schwerst erschüttert

hätten. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen dieser Traumafolgestörungen eine

relevante depressive Störung entwickelt, die zum aktuellen

Begutachtungszeitpunkt als mittelgradige bis schwere depressive Episode

imponiert habe. Sie habe ab 2015 zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren entwickelt. Wichtig sei hervorzuheben,

dass die relevanten psychischen Störungen die schwerwiegenden

Traumafolgestörungen seien, die permanent die depressive Störung wie auch die

chronischen Schmerzstörungen «unterhalten» und «nähren» würden. Psychosoziale

Belastungsfaktoren seien während vielen Jahren vorgelegen, die zu

autonomisierten, schwerwiegenden psychischen Störungen geführt hätten, sodass

diese psychosozialen Belastungsfaktoren durchaus als invaliditätsrelevant

beurteilt werden können. Es habe keine Hinweise für Inkonsistenzen,

Selbstlimitierung oder Krankheitsgewinne gegeben. Es liege eine chronifizierte,

dauerhafte und therapieresistente Störung vor, die einer psychotherapeutischen

Behandlung nicht mehr zugänglich sei, sodass sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht

mehr verbessern lasse. Der psychische Zustand entspreche einem psychischen

Endzustand. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien

aufgrund der schweren Traumafolgestörungen und der depressiven Dimension schwer

beeinträchtigt. Im Rahmen der andauernden Persönlichkeitsänderung müsse ohnehin

von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Selbstwerts ausgegangen werden.

Zusammengefasst seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus

psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer

beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt keine

Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, dies seit März 2015.

3.5.

PD Dr. med. J____ ist sehr ausführlich auf die einzelnen bei der

Beschwerdeführerin vorliegenden Beschwerdekomplexe (komplexe posttraumatische

Belastungsstörung, chronifizierte mittelschwere bis schwere Depression und chronische

Schmerzstörung) eingegangen. Er hat gestützt auf schwerwiegende

Lebensereignisse einlässlich begründet hergeleitet, warum eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Dabei ist das auslösende Ereignis

als zentral anzusehen und es ist nachvollziehbar, dass in der Gesamtschau mit

den diesem Ereignis vorangehenden fortwährenden Bedrohungen als auch mit den

Folgen des Ereignisses eine zunehmende psychische Destabilisierung stattfand. PD

Dr. med. J____ hat alle lebensgeschichtlich relevanten Ereignisse untereinander

in einen Zusammenhang gestellt und sie unter psychischen Aspekten, das heisst

unter Beachtung der Symptome und spezifischen Charakteristika der in Frage

kommenden ICD-10-Diagnosen, gewürdigt. Dabei hat er ein Augenmerk daraufgelegt,

warum er das Erzählen der Beschwerdeführerin als authentisch erlebt hat und er

hat seine Beobachtungen während der psychiatrischen Begutachtung detailliert

und kohärent begründet in den Kontext von psychiatrischen Symptomen gestellt.

Er ist auch auf die Medikation eingegangen, hat deren Blutspiegel überprüfen

lassen und befand diese als im Einklang mit der verordneten Medikation. Er ist

ausführlich auf die einzelnen Wechselwirkungen eingegangen, insbesondere hat er

herausgearbeitet, dass vor allem die Depression in Zusammenhang mit der

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung steht und letztere des depressive

Geschehen aufrechterhält. Er hat auch dargelegt, warum die Beschwerdeführerin

insbesondere seit März 2015 psychisch dekompensiert ist.

3.6.

PD Dr. med. J____ nahm in seinem Gutachten Bezug zum psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. H____ vom 16. Januar 2020. Dieser hatte eine

rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leichte bis mittelgradige Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge sowie Kontaktanlässe mit Bezug auf

die soziale Umgebung. Er hatte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert.

PD Dr. med. J____ bemängelt am Gutachten von Dr. med. H____, dass dieser zwar

Symptome erhoben habe, die zum Spektrum der Trauma-assoziierten Phänomene

gehörten, diese aber nicht in ausreichendem Detail erfragt habe. Dem ist

beizupflichten. Das Gutachten von Dr. med. H____ blieb in Bezug auf die

posttraumatische Belastungsstörung oberflächlich und es fehlt an einer

Einordnung der schwerwiegenden belastenden Lebensereignisse, die ihm aufgrund

der Akten bekannt gewesen waren. Dr. med. H____ führte dazu aus, dass die

Beschwerdeführerin insbesondere keinen misstrauischen Eindruck gemacht habe und

sie eher kontaktfreudig zu sein scheine. Es liessen sich auch keine Gefühle

eines ständigen bedroht Seins und auch keine Entfremdungsgefühle nachweisen.

Insbesondere hätten sich anamnestisch keine typischen Intrusionen eruieren lassen.

PD Dr. med. J____ hat jedoch eindeutige Symptome im Gutachten beschrieben. Es

finden sich auch weitere Inkonsistenzen im Gutachten von Dr. med. H____. So schildert

er, es sei nicht glaubwürdig, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise

im Jahr 1990 einen Psychiater gesucht. Die Beschwerdeführerin ist jedoch im

Jahr 2010 ein weiteres Mal in die Schweiz eingereist und ihre Aussage bezieht

sich offensichtlich auf diese Einreise. Auch ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2015 einer Arbeitstätigkeit nachging und danach

die somatischen Beschwerden aufgrund der beiden Unfälle im Jahr 2015 und 2017

im Vordergrund standen. Des Weiteren geht er diesbezüglich auch nicht auf die

sprachlichen Schwierigkeiten ein, die den Beizug einer Dolmetscherin bzw. eines

Dolmetschers für die Therapie erforderlich machen, sondern er verweist

lediglich auf die geringe Sitzungsfrequenz. Auch scheint es als zu einfach

gegriffen, bezüglich der Schlafstörungen lediglich darauf zu verweisen, dass

die Beschwerdeführerin auch tagsüber schlafe. Im Gegensatz dazu wird im

Austrittsbericht der I____ vom 17. August 2020 (IV-Akte 92) berichtet, dass die

Beschwerdeführerin von starken Schlafstörungen, Albträumen und nächtlichen

Ängsten berichtet habe. Schliesslich zeigt der stationäre Aufenthalt der

Beschwerdeführerin in der I____ vom 28. Januar bis 10. März 2020

(Austrittsbericht vom 10. März 2020, IV-Akte 78) und vom 16. Juni bis 17.

August 2021 (Austrittsbericht vom 17. August 2020, IV-Akte 92) bei der Diagnose

zunächst einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) und

sodann einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode

(ICD-10 F 33.2) und dem Verdacht auf eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), dass Dr. med. H____ zu optimistische

Annahmen getroffen hat. Des Weiteren hat sich PD Dr. med. J____ mit dem

Vorgutachten von Dr. med. H____ auseinandergesetzt und begründet kritisiert,

warum eine gezielte Erfragung der spezifischen Merkmale einer posttraumatischen

Belastungsstörung notwendig sei und warum er gestützt auf die spezifischen

Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zu einem anderen Ergebnis

gelangte als der Vorgutachter.

Auch ist dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. G____ vom

9. Januar 2020 zu entnehmen, dass die Schmerzstörung eine beträchtliche Schwere

aufweist, indem er ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Sinne einer

Schmerzfehlverabeitung mit 18 von 18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und 3

von 3 positiven Kontrollpunkten, pseudoneurologischen Ausfällen und variablen

Bewegungsausmassen im Bereich der Wirbelsäule diagnostiziert hat. Er stellte

darüber hinaus fest, die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung stünden klinisch

deutlich im Vordergrund (IV-Akte 68 S. 15). Dies zeigt, dass die Symptomatik

mit einer deutlichen Schwere vorhanden ist, auch wenn diese anlässlich der

psychiatrischen Begutachtung nicht im Vordergrund stand.

3.7.

Hinsichtlich der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 3.6. und E. 4.) kann kurz zusammengefasst werden, dass PD Dr. med. J____

davon ausgeht, dass keine Aggravation vorliegt, dass mehrere psychiatrische

Diagnosen jeweils in einem mindestens mittleren Schweregrad vorliegen und dass

die Beschwerdeführerin über keine Ressourcen mehr verfügt, sondern die

jahrelange fortwährende starke psychische Belastung zu einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung geführt hat. Damit ist es aus

objektiver Sicht der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, eine Arbeitsleistung zu

erbringen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7). Auch hat er im Gutachten auf

Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) geachtet und eine sorgfältige

Plausibilitätsprüfung vorgenommen (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.3.).

3.8.

Unter Würdigung dieser Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit

März 2015 nicht arbeitsfähig ist.

4.

4.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführerin

hat sich im November 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

angemeldet, weswegen ihr der Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2018 zusteht (vgl.

Verfügung vom 9. Februar 2021, Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der

IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Die Einholung des Gerichtsgutachtens verursachte

jedoch einen erhöhten Aufwand, weswegen ein Honorar von Fr. 4‘250.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen ist.

4.4.

Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen

(und mit BGE 140 V 70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz

2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269 E. 7.2). Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr.

med. J____ vom 1. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 6’000.-- (Honorar vom 4.

Februar 2022), für die Kosten des Labors in der Höhe von Fr. 355.60 (Rechnung

vom 28. Januar 2021) und für die während der Begutachtung notwendige Dolmetscherin

in der Höhe von Fr. 352.50 (Rechnung vom 1. Februar 2022) sind von der

IV-Stelle zu tragen. Die Abklärungen der IV-Stelle, insbesondere das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____, genügte nicht den Anforderungen

der Rechtsprechung nach BGE 125 V 351 E. 3a (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente

zu entrichten.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung

an die Beschwerdeführerin von Fr. 4’250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25

Mehrwertsteuer.

Die Kosten für das psychiatrische

Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6’000.00, die Kosten des Labors in

der Höhe von Fr. 355.60 und die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von Fr. 352.50

sind von der IV-Stelle zu tragen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: