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Entscheid

IV.2021.39

IVG Verfügung vom 18. Februar 2021 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der IV

22. September 2021Deutsch27 min

Ab dem 19. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer im [...] (vgl. z.B. Schreiben des Straf- und

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.39

Verfügung vom 18. Februar 2021

Anspruch auf eine

ausserordentliche Rente der IV

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1995 in C____ geborene Beschwerdeführer lebt seit Januar 2005 in der

Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 31. Januar 2018, Akte 2

der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Hier besuchte der

Beschwerdeführer bis 2008 die Primarschule (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 61,

S. 2, sowie Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020,

IV-Akte 62, S. 1). Im Anschluss daran besuchte er bis 2012 die

Weiterbildungsschule im Schulheim D____ (vgl. Protokoll Erstgespräch vom

15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1, sowie Semesterzeugnisse,

IV-Akte 63, S. 3 ff., und Abschlussbericht des Schulheims D____

vom 30. August 2011, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. Juni 2021). Im Jahr 2012 wechselte er in den E____ und anschliessend

erfolgten ein Aufenthalt im F____ sowie ein Praktikum bei der G____ (vgl.

Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1).

Aufgrund verschiedener Delikte wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt am

6. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt,

welche zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) aufgeschoben wurde (vgl. Schreiben des Amts für Justizvollzug

Basel-Stadt vom 29. August 2018, vom 2. März 2020 und vom 28. April

2020, IV-Akte 44, S. 1 sowie IV-Akte 72, S. 2 und 4, und

Vollzugsbericht vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 2). Am

27. Januar 2017 trat der Beschwerdeführer daher in die H____ ein (vgl.

Bericht der H____ vom 12. April 2018, IV-Akte 17).

b)

Am 31. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von

IV-Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese leitete

daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 7. Mai 2018 schloss sie die

Frühintervention ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie prüfe seinen

Rentenanspruch (IV-Akte 19).

c)

Ab dem 19. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer im [...] (vgl. z.B. Schreiben des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 2. März 2020, IV-Akte 72). Von dort aus

absolvierte er im Februar 2020 einen zweiwöchigen Schnuppereinsatz in einem

Maler- und Gipsergeschäft (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes der

Beschwerdegegnerin vom 1. April 2020, IV-Akte 58, Vollzugsbericht des

Amts für Justizvollzug vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 4). Infolge

des Schnuppereinsatzes konnte der Beschwerdeführer am 2. März 2020 ein

fünfmonatiges Maler-Vorpraktikum antreten (vgl. Bestätigung vom 10. April

2020, IV-Akte 63, S. 2).

d)

Mit einer Mitteilung vom 7. April 2020 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für Berufsberatung

und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 59).

Per Vorbescheid vom 5. Mai 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer sodann mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen

habe und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 69). Dies

bestätigte sie mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 75).

e)

Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Weiteren mit

Vorbescheid vom 28. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente ab dem

1. März 2020 in Aussicht (IV-Akte 79). Nachdem die zuständige

Ausgleichskasse Basel-Stadt über die geplante Rentenzahlung informiert worden

war (vgl. Mitteilung Beschluss vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 81),

stellte sich diese auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keinen

Rentenanspruch, insbesondere auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche

Rente habe, da mit C____ kein Sozialversicherungsabkommen bestehe (vgl. Emails

vom 7. und 8. Oktober 2020, IV-Akten 83 und 84, sowie Schreiben der

Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 86). Nach weiteren

Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 23. November 2020 einen

neuen Vorbescheid, mit welchem sie erklärte, der Beschwerdeführer habe keinen

Rentenanspruch (IV-Akte 94). Dagegen erhob das Amt für Beistandschaften

und Erwachsenenschutz Basel-Stadt (ABES) am 11. Januar 2021 Einwand

(IV-Akte 98). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 104).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 15. März 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18.

Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer

ab Juli 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (ausserordentliche

Rente) zuzusprechen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 18. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei die

Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Danach sei neu über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.

(3) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

mit B____ zu bewilligen. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

29.

April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 24. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in

der Beschwerde gestellten rechtsbegehren fest.

d)

Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reicht der Beschwerdeführer weitere

Berichte beim Gericht ein.

e)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. August 2021

sinngemäss ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf eine ordentliche

Rente der IV im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer

aufgrund der medizinischen und persönlichen Verhältnisse vor der Vollendung des

20.

Altersjahres keine konkreten Eingliederungsmassnahmen in Frage

gekommen wären; es also an der Voraussetzung der Eingliederungs- und

Massnahmefähigkeit gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG fehle. Auch habe der

Beschwerdeführer selbst ab dem 1. Januar 2016 keine Beiträge entrichtet,

weshalb er auch aus diesem Grund die versicherungsmässigen Voraussetzungen für

eine ausserordentliche Rente nicht erfülle.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Berichte des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), auf welche die Beschwerdegegnerin

abgestellt habe, genügten den rechtlichen Anforderungen an die

Beweistauglichkeit nicht. Entgegen den Annahmen des RAD und der

Beschwerdegegnerin wären vor der Erreichung seines 20. Altersjahres

verschiedene Eingliederungsmassnamen in Frage gekommen, welche er trotz seines

Gesundheitszustandes hätte durchführen bzw. absolvieren können. Er habe selbst

in der Schweiz bislang keine AHV-/IV-Beiträge geleistet, jedoch habe seine

Mutter AHV-/IV-Beiträge geleistet, sowohl sie als auch der Beschwerdeführer

hielten sich seit über zehn Jahren in der Schweiz auf. Somit habe er Anspruch

auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Unumstritten ist, dass

der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der dreijährigen Beitragszeit gemäss

Art. 36 Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente hat.

3.

3.1

Ausländische Staatsangehörige sind nur anspruchsberechtigt, solange

sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG

in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während

mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen

während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben – vorbehalten bleibt

Art. 9 Abs. 3 IVG (Art. 6 Abs. 2 IVG). Nach Art. 9

Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht

vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die

Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn ihr Vater

oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt

der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder

sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben

(lit. a); und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei

Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt

ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid

geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter

sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten

hat (lit. b).

Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben invalide Ausländer

und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3

IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Ein

"Kind" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das 20. Altersjahr

noch nicht vollendet hat (vgl. BGE 140 V 246, 256 f. E. 7.3.2 =

Praxis 2014 Nr. 106, Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3.

Auflage, Zürich 2014, Art. 39 N 3 sowie Félix Frey/Hans-Jakob Mosi­mann/Su­san­ne

Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 39 IVG N 3).

Nicht erwerbstätige Personen, welche das 20. Altersjahr noch

nicht vollendet haben, gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2

IVG i.V.m. Art. 8 Abs. ATSG).

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Invalide oder von

einer Invalidität bedrohte versicherte Personen gemäss dem Grundsatz von

Art. 8 Abs. 1 IVG, soweit sie notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen

Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im

engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221

E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Art. 8).

Als Eingliederungsmassnahmen gelten gemäss Art. 8

Abs. 3 IVG medizinische Massnamen (lit. a), Integrationsmassnahmen

zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln

(lit. d).

4.

4.1

Von den in Art. 9 Abs. 3 IVG genannten Voraussetzungen hat

der Beschwerdeführer folgende unumstrittenermassen erfüllt: er ist vor dem

20.

Altersjahr eingereist, seine Mutter hat bereits während einigen Jahren

AHV-/IV-Beiträge bezahlt (vgl. Bestellung des Auszugs aus dem individuellen

Konto [IK] der Mutter und IK-Auszug, IV-Akten 41 und 42) und hält sich

seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf (vgl. Kopie des

Ausländerausweises, IV-Akte 27, S. 2), und der Beschwerdeführer hielt

sich beim Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr in der Schweiz

auf. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer im Sinne von BGE 140 V 246

bzw. Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 IVG bereits vor

der Erfüllung des 20. Altersjahres einen Anspruch auf eine berufliche

Massnahme gehabt hätte (und daher nun einen Anspruch auf eine ausserordentliche

Rente hat).

4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Prüfung allfälliger Ansprüche

des Beschwerdeführers auf die Berichte des RAD ab. Für die vorliegende

Fragestellung lag ihr dabei zunächst der Bericht des RAD-Arztes I____, Facharzt

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2020 (IV-Akte 66)

vor. Darin hielt der RAD-Arzt an seiner Einschätzung bezüglich der

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in seinem Bericht vom

5.

August 2019 (IV-Akte 37) fest und erklärte, die erfreulichen

Erfolge liessen weiterhin auf einen erfreulichen Verlauf hoffen. Berufliche

Massnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt

erschienen ihm derzeit aber nicht erfolgversprechend, weshalb er solche aus

psychiatrischer Sicht nicht empfahl. Dies führte dazu, dass die

Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen für den Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 5. Mai 2020 und Verfügung vom 22. Juni 2020 ablehnte

und dem Beschwerdeführer mitteilte, sie prüfe einen Rentenanspruch

(IV-Akten 69 und 75).

Im Rahmen der Rentenprüfung erfolgten weitere Anfragen an den

RAD. In einem Bericht vom 20. Juli 2020 (IV-Akte 77) erklärte der

RAD-Arzt I____, aufgrund der vorliegenden Akten könne eine bestehende

psychiatrische Störung im oder vor dem 18. Lebensjahr nicht sicher

nachgewiesen werden. Weder die psychiatrischen Dokumente, noch die

schulpsychologischen- oder die späteren forensischen Abklärungen hätten dazu

eindeutige Hinweise geliefert. Es bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine

weit unterdurchschnittliche Intelligenz, welche für sich genommen

Verhaltensauffälligkeiten mit sich bringen könne, aber nicht grundsätzlich eine

Ausbildung verunmöglichten. Eine paranoide Schizophrenie zeige häufig

Prodromalstadien, welche jedoch ebenfalls nicht zwingend auftreten müssten. Für

solche, der heutigen Erkrankung eindeutig zuzuordnende Prodromi ergebe sich aus

den Akten ebenfalls kein Hinweis. Es müsse also weiterhin davon ausgegangen werden,

dass gemäss Aktenlage erst 2015 die heutige Krankheit und damit eine

vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorgelegen

habe.

Sodann verfasste Dr. J____, Fachärztin FMH für Kinder- und

Jugendpsychiatrie, des RAD am 19. November 2020 eine etwas ausführlichere

Aktennotiz betreffend den Beschwerdeführer (IV-Akte 91). Darin fasste sie

abschliessend zusammen, es könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach

dem Austritt aus dem Schulheim D____ bis zum 20. Lebensjahr mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei,

eine Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund der kognitiven Fähigkeiten im

Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung und der mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit vorliegenden Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen

hätte bis Oktober 2015 hypothetisch ein Anspruch auf IV-Unterstützung für die

erstmalige berufliche Ausbildung bestanden. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis

Oktober 2015 aber nicht in der Lage gewesen, eine Massnahmefähigkeit zu

erreichen. Dabei müsse der Übergang von der Störung des Sozialverhaltens und

der Emotionen zur paranoiden Schizophrenie mit der entsprechenden

Prodromalphase als fliessend und nicht klar voneinander abgrenzbar verstanden

werden. Die kognitiven Einschränkungen im Sinne einer unterdurchschnittlichen

Intelligenz im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung habe die

Bewältigungsmöglichkeiten respektive die Entwicklung des Beschwerdeführers

zusätzlich erschwert.

4.3

Der Beschwerdeführer kritisiert nun insbesondere den RAD-Bericht vom

22.

April 2020 und die RAD-Aktennotiz vom 19. November 2020 als

falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Hinsichtlich des Berichtes

vom 22. April 2020 (IV-Akte 66) bringt er vor, dieser enthalte weder

Anamnese noch Aktenauflistung und die Schlussfolgerung, dass berufliche

Massnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit

nicht erfolgsversprechend seien und entsprechend aus psychiatrischer Sicht

nicht empfohlen werden könnten, sei "völlig unbegründet". Mit der

darauffolgenden Ablehnung beruflicher Massnahmen sei eine bis dahin durchwegs

positive Entwicklung abgebrochen worden. Die behandelnden psychiatrischen

Fachärzte hätten dem Beschwerdeführer eine positive Entwicklung sowie die

ausreichende berufliche Leistungsfähigkeit z.B. für eine EBA-Ausbildung bestätigt.

Im Bericht vom 28. Mai 2019 hätten die Ärzte der H____ berichtet, der Beschwerdeführer sei "noch

leistungsfähiger" (vgl. IV-Akte 35, S. 2 ff.). Es habe

Dispositiv

demnach eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vorgelegen, welche für

realisierbar erachtet worden sei. Entgegen dem RAD habe im April 2020 auch kein

chronifizierter Erkrankungsverlauf vorgelegen. Sodann habe eine konkrete

berufliche Abklärung im Sinne eines Praktikums im Umfang eines

90 %-Pensums in einem Maler-Lehrbetrieb ergeben, dass der Beschwerdeführer

auch in der Praxis effektiv in der Lage gewesen sei, die Vorgaben im Rahmen

eines Arbeitsverhältnisses einzuhalten. Sämtliche involvierten Parteien hätten

sich dafür ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2020 mit einer

Lehre beginnen sollte.

Auch die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. J____ in ihrer

Aktennotiz vom 19. November 2020, dass der Beschwerdeführer mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015

nicht in der Lage gewesen sei, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen, lasse sich

nicht bestätigen. Die Einschätzung von Dr. J____ beruhe auf einem

unvollständigen Sachverhalt und auf Mutmassungen. Der Beschwerdeführer weist

unter anderem darauf hin, dass die Noten in den Zeugnissen des Schulheims D____

in den Jahren 2010 und 2011 allesamt genügend bis gut gewesen seien und es sei

in den "letzten zwei Schulzeiten" lediglich eine unentschuldigte

Absenz vermerkt worden. Unmittelbar vor Antritt einer Lehrstelle im Alter von

16 Jahren hätten – ausser der offenkundigen Lernschwäche und den

Verhaltensauffälligkeiten – keine "objektiven Einwände" gegen ein

erfolgreiches Absolvieren einer Ausbildung gesprochen. Im Weiteren werde bei

einem Intelligenzquotienten (IQ) von 70 und mehr ein

invalidenversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden verneint. Beim

Beschwerdeführer sei ein IQ von 74 gemessen worden. Die Fachärzte der H____

hätten in ihrem Bericht vom 26. November 2018 (vgl. IV-Akte 53,

S. 2 ff.) im Zusammenhang mit dem tiefen IQ und dem festgestellten

Verhalten konkret eine "Lernbehinderung (ICD-10 F78.1) an der Grenze zur

Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1)" diagnostiziert. Trotz dieser Diagnose

sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, genügende bis gute Noten im A-Zug

zu erzielen.

Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, bei einer umfassenden

und vollständigen Würdigung der Akten ergebe sich, dass er aus rein

gesundheitlichen Gründen auf jeden Fall bereits vor 2015 in der Lage gewesen

sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

4.4.

Gemäss der Zusammenfassung bzgl. den Beschwerdeführer wurde schon

während der Schulzeit des Beschwerdeführers (im Jahr 2005) festgestellt, dass

beim Beschwerdeführer eine Entwicklungsretardierung im sprachlichen Bereich mit

niedriger Intelligenz, Integrationsproblemen, Ängsten und massiv aggressiver

Reaktion bei Überforderung vorlägen. Zudem sei eine Anpassungsstörung mit einer

Störung des Sozialverhaltens, einer Belastungsreaktion und depressiver

Verstimmung festgestellt worden (IV-Akte 43, S.3). Aus den Akten ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit im Juni 2011 im

Schulheim D____ abschloss (vgl. Abschlussbericht des Schulheims D____ vom

30. August 2011, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. Juni 2021). Seine Noten in der achten und neunten Klasse im A-Zug

waren dabei zum überwiegenden Teil genügend bis gut (vgl. Zeugnisse,

IV-Akte 63, S. 3 ff.) – trotz der erwähnten, im Jahr 2005 gestellten

Diagnose und der tiefen Intelligenz. Anschliessend wechselte der

Beschwerdeführer in den E____. Dort hätte er die Möglichkeit erhalten sollen,

Lücken in seiner schulischen Ausbildung zu schliessen, durch das Angebot der

Trainingswerkstätten einen Einblick in verschiedene Berufsfelder erhalten und

anschliessend intern eine Ausbildung absolvieren sollen (vgl. vgl.

Abschlussbericht des Schulheims D____ vom 30. August 2011, Beilage zur

Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021). Dies scheiterte jedoch

(vgl. Protokoll Erstgespräch Jugendliche vom 15. April 2020,

IV-Akte 62, S. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit ab 2013

mehrfach delinquent, was schliesslich zur Verurteilung und zur stationären

Massnahme führte. Auch eine Unterbringung im F____ verlief nicht wie gewünscht:

der Beschwerdeführer lief weg (vgl. Zusammenfassung bzgl. den Beschwerdeführer,

IV-Akte 43, sowie Tatsachen I.a).

In den Akten finden sich keine echtzeitlichen Berichte, welche sich zur

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in den Jahren nach dem

obligatorischen Schulabschluss und bis zur Vollendung des 20. Altersjahres

im Oktober 2015 äussern. Umso mehr Vorsicht ist geboten, wenn es um die Frage

geht, ob der Beschwerdeführer bereits vor der Vollendung des

20. Altersjahres einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gehabt hätte.

Denn diese Eingliederungsmassnahmen wären wohl in diese Jahre gefallen. Ein

früherer Beginn erscheint – abgesehen von hier nicht geprüften medizinischen

Massnahmen – aufgrund der im Schulheim D____ abgeschlossenen obligatorischen

Schulzeit nicht als wahrscheinlich. Danach musste der Beschwerdeführer jedoch

in das Berufsleben begleitet werden – zu diesem Zweck wechselte er in den E____.

Die RAD-Ärztin Dr. J____ hielt in ihrer Aktennotiz vom 19. November 2020

sodann selbst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven

Fähigkeiten im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung und der mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Störung des Sozialverhaltens und

der Emotionen hypothetisch einen Anspruch auf Unterstützung der IV für die

erstmalige Ausbildung gehabt hätte. Sie verneint allein die Massnahmefähigkeit

des Beschwerdeführers. Dazu hält sie fest, der Beschwerdeführer sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015

nicht in der Lage gewesen, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen. Dabei müsse

der Übergang von der Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen zur

paranoiden Schizophrenie mit der entsprechenden Prodromalphase als fliessend

und nicht klar voneinander abgrenzbar verstanden werden. Die kognitiven

Einschränkungen im Sinne einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im

Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung habe die

Bewältigungsmöglichkeiten respektive die Entwicklung des Beschwerdeführers

zusätzlich erschwert (IV-Akte 91, S. 3). Eine klare Aussage, weshalb

sie davon ausgeht, dass keinerlei Massnahmefähigkeit, auch keine

Niederschwellige, bestanden habe, macht sie nicht. Sie äussert sich weder zu

Symptomen noch zu Verhaltensweisen des Beschwerdeführers oder anderen konkreten

Begebenheiten, welche den Beschwerdeführer – medizinisch gesehen – daran

gehindert hätten, an einer Eingliederungsmassnahme teilzunehmen. Es ist

aktenkundig, dass der Beschwerdeführer delinquent war und die Aufenthalte im E____

wie auch im F____ abgebrochen wurden. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer geeigneten

Massnahme hätte mitwirken können. Der Abschlussbericht des Schulheims D____

empfahl eine Begleitung des Beschwerdeführers auf seinem weiteren Berufsweg. Er

benötigte klare Strukturen und Abläufe, Trainingswerkstätten und eine interne

Ausbildung (Replikbeilage 2, Ziffer). Ob diese Begleitung schliesslich durch

eine kantonal finanzierte Erziehungs- und Bildungseinrichtung oder durch eine

Massnahme der Invalidenversicherung erfolgt, kann letztlich nicht entscheidend

sein. Massgebend ist, dass sie notwendig ist und auch durch die

Invalidenversicherung möglich gewesen wäre. Was insbesondere die leichte

Intelligenzminderung betrifft (vgl. z.B. Bericht der H____ vom 28. Mai

2019, IV-Akte 37, S. 2), so hielt der RAD im Bericht vom

20. Juli 2020 selbst fest, dass diese keine Ausbildung verunmögliche

(IV-Akte 77, S. 2) bzw. erachtete sie als Grund für Massnahmen

(Aktennotiz vom 19. November 2020, IV-Akte 91, S. 3). Auch aus

den RAD-Berichten von I____ vom 5. August 2019 (IV-Akte 37), vom

22. April 2020 (IV-Akte 66) und vom 20. Juli 2020

(IV-Akte 77) ergibt sich nichts, was diese Annahme begründen würde. I____

äusserte sich primär zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im

Hinblick auf den Beginn beruflicher Massnahmen für Erwachsene.

Gerade bei Jugendlichen, welche sich in einem Alter befinden,

welches gemeinhin als für viele nicht ganz einfacher Lebensabschnitt gilt, und

in welchem gerade im Hinblick auf die Berufswahl erste Weichen gestellt werden

(müssen), ist eine sorgfältige Prüfung der Massnahmefähigkeit – auch wenn sie,

wie vorliegend, rückwirkend erfolgt – notwendig. Dies insbesondere mit Blick

darauf, dass verpasste Massnahmen weitreichende Folgen haben können – sei es im

Hinblick auf die Integration in die Berufswelt, sei es – wie vorliegend – wenn

es um die Rentenfrage geht.

Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb der

Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 20. Altersjahres keinerlei

Massnahmefähigkeit hätte aufweisen sollen. Insbesondere ist nicht

nachvollziehbar, weshalb z.B. die Durchführung einer Berufsberatung (vgl.

Art. 15 IVG sowie Kreisschreiben über die Massnahmen beruflicher Art

[KSBE], Stand 1. Januar 2020, N 2001 ff.) als eher

niederschwellige Massnahme (vgl. dazu Félix

Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich

2018, Art. 15 N 2), nicht hätte möglich sein sollen. Dies Massnahme

wäre wohl schon daher sinnvoll gewesen, weil der Beschwerdeführer

unumstrittener Massen aufgrund seiner geringen Intelligenz nur eine begrenzte

Anzahl an in Frage kommender Berufe zur Auswahl hat. Namentlich geht aus dem

Bericht der H____ vom 12. April 2018 hervor, dass dem Beschwerdeführer

keine intellektuelle Tätigkeit möglich sei (IV-Akte 17, S. 6). Im

Übrigen sei festgehalten, dass auch ein strafrechtlicher Massnahmenvollzug dem

Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art während der gleichen Zeit nicht

entgegengestanden hätte (vgl. KSBE, N 1011).

Da sich aus den Akten – ausser den Stellungnahmen des RAD –

keine, vor allem keine echtzeitlich erstellten, Hinweise ergeben, dass der

Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 20. Altersjahres

massnahmeunfähig bzw. eingliederungsunfähig gewesen wäre, ist davon auszugehen,

dass er die Massnahmefähigkeit, zumindest für Berufsberatung aufwies.

Offenbleiben kann sodann, ob weitere berufliche Massnahmen oder auch

medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG angezeigt gewesen wären.

Letzteres kann ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es

scheint, dass die stationäre Behandlung in den H____ durchaus sinnvoll war und

auch einen Nutzen gezeigt hat. Im Bericht der H____ vom 28. Mai 2019

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

Paranoide Schizophrenie

(ICD-10 F20.0), bestehend seit spätestens 2015

-

Cannabisabhängigkeit

(ICD-10 F12.2), ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1), ggw.

abstinent aber in beschützender Umgebung

-

Leichte

Intelligenzminderung, keine oder geringfügige Verhaltensstörung (ICD-10 F70.0)

Der behandelnde Psychiater ging dabei bezüglich der

Schizophrenie von einer guten Krankheitsprognose aus. Im Weiteren erachtete er

den Beschwerdeführer zum Berichtszeitpunkt als in der Lage, an einem

geschützten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in einem Pensum von 50 % bis

60 % aufzunehmen. Er berichtete, es sei ein Arbeitsexternat an einem

geschützten Arbeitsplatz von 50 % bis 80 % geplant und ging davon

aus, dass längerfristig – im Rahmen einer Anlehre – eine Eingliederung in den

ersten Arbeitsmarkt möglich wäre (IV-Akte 35, S. 2 ff.). Weil

ein zweiwöchiges Schnupperpraktikum bei einem Maler gut verlieft (vgl.

Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug vom 20. April 2020,

IV-Akte 64, S. 4), konnte der Beschwerdeführer im Anschluss am 2. März

2020 ein fünfmonatiges Maler-Vorpraktikum antreten. Am 10. April 2020

berichtete sein Vorgesetzter, der Einsatz verlaufe bis jetzt zu seiner

"vollsten Zufriedenheit". Der Beschwerdeführer sei pünktlich, höflich

und sehr motiviert. Ausserdem sei er für den Malerberuf sehr gut geeignet

(IV-Akte 63, S. 2). Weshalb der RAD-Arzt I____ im selben Zeitraum, am

22. April 2020 zum Schluss kam, berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer

Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erschienen dem RAD derzeit nicht

erfolgversprechend (IV-Akte 66), ist daher nicht nachvollziehbar. Insofern

bestehen auch deshalb Zweifel an diesem Bericht, weshalb nicht darauf

abgestellt werden kann.

4.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht

davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 271, 277 E. 4.4.) vor der Vollendung

des 20. Altersjahres aus gesundheitlichen Gründen nicht massnahme- bzw.

eingliederungsfähig war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

Eingliederungsmassnahmen, beispielsweise in Form von Berufsberatung oder auch

medizinischen Massnahmen, aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wären. Dass

aufgrund der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen bereits vor der

Vollendung seines 20. Altersjahres am [...] Oktober 2015

grundsätzlich ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestanden hätte,

bestätigte die RAD-Ärztin Dr. J____ in ihrer Aktennotiz vom

19. November 2020 (IV-Akte 91, S. 3, vgl. E. 4.2.). Demzufolge

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Vollendung

seines 20. Altersjahres einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gehabt

hätte. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 3

i.V.m. Art. 9 Abs. 3 IVG (vgl. E. 3.1. und E. 4.1.).

Folglich kann der Beschwerdeführer – bei entsprechendem Invaliditätsgrad – eine

ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung beanspruchen.

5.

5.1.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung

gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden

beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, entspricht das Erwerbseinkommen, das

sie als Nichtinvalide erzielen könnte gemäss Art. 26 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des

jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des

Bundesamtes für Statistik (BfS):

Nach Vollendung von … Altersjahren

Vor Vollendung von … Altersjahren

Prozentsatz

21

70

21

25

80

25

30

90

30

100

5.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss

Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.3.

Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging am 5. Februar 2018 bei

der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 5.2.) hat der Beschwerdeführer

demnach frühestens ab August Anspruch auf eine Invalidenrente.

Im Jahr 2018 betrug das massgebende Einkommen gemäss Art. 26

Abs. 1 IVV von 21- bis 24-Jährigen Fr. 65'600.00 (vgl.

IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Dieser Betrag ist

als Valideneinkommen einzusetzen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestrittenermassen zu 100 %

arbeitsunfähig war. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er in den H____

stationär behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht vom 26. November 2018,

IV-Akte 53, S. 2 ff.). Im Weiteren ging der behandelnde Arzt der

H____ auch im Bericht vom 28. Mai 2019 noch davon aus, dass der

Beschwerdeführer erst langfristig in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden

könne. Vorerst attestierte er ihm eine 50%ige bis 60%ige Arbeitsfähigkeit an

einem geschützten Arbeitsplatz (IV-Akte 35, S. 4; vgl. auch

E. 4.5.). Und schliesslich attestierte auch der RAD dem Beschwerdeführer

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 5. August 2019,

IV-Akte 37, S. 2, vom 22. April 2020, IV-Akte 66, S. 2

und vom 20. Juli 2020, IV-Akte 77, S. 2) – dies sei erwähnt,

auch wenn im Übrigen aus den oben genannten Gründen nicht auf die Berichte des

RAD abgestellt wird. Dies führt dazu, dass dem Beschwerdeführer kein

Invalideneinkommen bzw. ein solches von Fr. 0.00 angerechnet werden kann.

Damit beträgt sein Invaliditätsgrad 100 %, womit er Anspruch auf eine

ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat (vgl.

E. 5.2.).

5.4.

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem ursprünglichen Vorbescheid vom

28. Juli 2020 (IV-Akte 79) festhielt, befand sich der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Massnahmenvollzug. Ab dem

2. März 2020 war es ihm dann möglich, einer externen Arbeit nachzugehen

(vgl. Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 2. März 2020,

IV-Akte 72). Für die Zeit während des Massnahmenvollzugs kann die Rente

sistiert werden (vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG; vgl. auch Kreisschreiben

über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand

1. Januar 2021, N 6001 ff.). Sobald die Vollzugsart es dem

Beschwerdeführer ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber

für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, darf der Rentenanspruch nicht mehr

sistiert werden (vgl. BGE 137 V 154, 161 E. 5.1. und E. 6.).

Entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin ersetzten Vorbescheid vom

28. Juli 2020 ist die Rente vorliegend bis zum 1. März 2020 zu

sistieren und ab dem 2. März 2020 auszurichten.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 18. Februar 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

hat ihm ab dem 2. März 2020 eine ganze ausserordentliche Rente

auszurichten.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 2. März 2020 eine ganze

ausserordentliche Invalidenrente auszubezahlen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: