IV.2021.39
IVG Verfügung vom 18. Februar 2021 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der IV
22. September 2021Deutsch27 min
Ab dem 19. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer im [...] (vgl. z.B. Schreiben des Straf- und
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.39
Verfügung vom 18. Februar 2021
Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente der IV
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1995 in C____ geborene Beschwerdeführer lebt seit Januar 2005 in der
Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 31. Januar 2018, Akte 2
der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Hier besuchte der
Beschwerdeführer bis 2008 die Primarschule (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 61,
S. 2, sowie Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020,
IV-Akte 62, S. 1). Im Anschluss daran besuchte er bis 2012 die
Weiterbildungsschule im Schulheim D____ (vgl. Protokoll Erstgespräch vom
15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1, sowie Semesterzeugnisse,
IV-Akte 63, S. 3 ff., und Abschlussbericht des Schulheims D____
vom 30. August 2011, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. Juni 2021). Im Jahr 2012 wechselte er in den E____ und anschliessend
erfolgten ein Aufenthalt im F____ sowie ein Praktikum bei der G____ (vgl.
Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1).
Aufgrund verschiedener Delikte wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt am
6. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt,
welche zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) aufgeschoben wurde (vgl. Schreiben des Amts für Justizvollzug
Basel-Stadt vom 29. August 2018, vom 2. März 2020 und vom 28. April
2020, IV-Akte 44, S. 1 sowie IV-Akte 72, S. 2 und 4, und
Vollzugsbericht vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 2). Am
27. Januar 2017 trat der Beschwerdeführer daher in die H____ ein (vgl.
Bericht der H____ vom 12. April 2018, IV-Akte 17).
b)
Am 31. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
IV-Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese leitete
daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 7. Mai 2018 schloss sie die
Frühintervention ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie prüfe seinen
Rentenanspruch (IV-Akte 19).
c)
Ab dem 19. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer im [...] (vgl. z.B. Schreiben des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 2. März 2020, IV-Akte 72). Von dort aus
absolvierte er im Februar 2020 einen zweiwöchigen Schnuppereinsatz in einem
Maler- und Gipsergeschäft (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes der
Beschwerdegegnerin vom 1. April 2020, IV-Akte 58, Vollzugsbericht des
Amts für Justizvollzug vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 4). Infolge
des Schnuppereinsatzes konnte der Beschwerdeführer am 2. März 2020 ein
fünfmonatiges Maler-Vorpraktikum antreten (vgl. Bestätigung vom 10. April
2020, IV-Akte 63, S. 2).
d)
Mit einer Mitteilung vom 7. April 2020 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für Berufsberatung
und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 59).
Per Vorbescheid vom 5. Mai 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer sodann mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen
habe und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 69). Dies
bestätigte sie mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 75).
e)
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Weiteren mit
Vorbescheid vom 28. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente ab dem
1. März 2020 in Aussicht (IV-Akte 79). Nachdem die zuständige
Ausgleichskasse Basel-Stadt über die geplante Rentenzahlung informiert worden
war (vgl. Mitteilung Beschluss vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 81),
stellte sich diese auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keinen
Rentenanspruch, insbesondere auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche
Rente habe, da mit C____ kein Sozialversicherungsabkommen bestehe (vgl. Emails
vom 7. und 8. Oktober 2020, IV-Akten 83 und 84, sowie Schreiben der
Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 86). Nach weiteren
Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 23. November 2020 einen
neuen Vorbescheid, mit welchem sie erklärte, der Beschwerdeführer habe keinen
Rentenanspruch (IV-Akte 94). Dagegen erhob das Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz Basel-Stadt (ABES) am 11. Januar 2021 Einwand
(IV-Akte 98). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 104).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. März 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18.
Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
ab Juli 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (ausserordentliche
Rente) zuzusprechen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 18. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Danach sei neu über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.
(3) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit B____ zu bewilligen. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
29.
April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 24. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in
der Beschwerde gestellten rechtsbegehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reicht der Beschwerdeführer weitere
Berichte beim Gericht ein.
e)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. August 2021
sinngemäss ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959.
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf eine ordentliche
Rente der IV im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer
aufgrund der medizinischen und persönlichen Verhältnisse vor der Vollendung des
20.
Altersjahres keine konkreten Eingliederungsmassnahmen in Frage
gekommen wären; es also an der Voraussetzung der Eingliederungs- und
Massnahmefähigkeit gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG fehle. Auch habe der
Beschwerdeführer selbst ab dem 1. Januar 2016 keine Beiträge entrichtet,
weshalb er auch aus diesem Grund die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
eine ausserordentliche Rente nicht erfülle.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Berichte des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), auf welche die Beschwerdegegnerin
abgestellt habe, genügten den rechtlichen Anforderungen an die
Beweistauglichkeit nicht. Entgegen den Annahmen des RAD und der
Beschwerdegegnerin wären vor der Erreichung seines 20. Altersjahres
verschiedene Eingliederungsmassnamen in Frage gekommen, welche er trotz seines
Gesundheitszustandes hätte durchführen bzw. absolvieren können. Er habe selbst
in der Schweiz bislang keine AHV-/IV-Beiträge geleistet, jedoch habe seine
Mutter AHV-/IV-Beiträge geleistet, sowohl sie als auch der Beschwerdeführer
hielten sich seit über zehn Jahren in der Schweiz auf. Somit habe er Anspruch
auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Unumstritten ist, dass
der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der dreijährigen Beitragszeit gemäss
Art. 36 Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente hat.
3.
3.1
Ausländische Staatsangehörige sind nur anspruchsberechtigt, solange
sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG
in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen
während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben – vorbehalten bleibt
Art. 9 Abs. 3 IVG (Art. 6 Abs. 2 IVG). Nach Art. 9
Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht
vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die
Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn ihr Vater
oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder
sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben
(lit. a); und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei
Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid
geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter
sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten
hat (lit. b).
Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben invalide Ausländer
und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3
IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Ein
"Kind" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das 20. Altersjahr
noch nicht vollendet hat (vgl. BGE 140 V 246, 256 f. E. 7.3.2 =
Praxis 2014 Nr. 106, Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3.
Auflage, Zürich 2014, Art. 39 N 3 sowie Félix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne
Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 39 IVG N 3).
Nicht erwerbstätige Personen, welche das 20. Altersjahr noch
nicht vollendet haben, gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2
IVG i.V.m. Art. 8 Abs. ATSG).
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Invalide oder von
einer Invalidität bedrohte versicherte Personen gemäss dem Grundsatz von
Art. 8 Abs. 1 IVG, soweit sie notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221
E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Art. 8).
Als Eingliederungsmassnahmen gelten gemäss Art. 8
Abs. 3 IVG medizinische Massnamen (lit. a), Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln
(lit. d).
4.
4.1
Von den in Art. 9 Abs. 3 IVG genannten Voraussetzungen hat
der Beschwerdeführer folgende unumstrittenermassen erfüllt: er ist vor dem
20.
Altersjahr eingereist, seine Mutter hat bereits während einigen Jahren
AHV-/IV-Beiträge bezahlt (vgl. Bestellung des Auszugs aus dem individuellen
Konto [IK] der Mutter und IK-Auszug, IV-Akten 41 und 42) und hält sich
seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf (vgl. Kopie des
Ausländerausweises, IV-Akte 27, S. 2), und der Beschwerdeführer hielt
sich beim Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr in der Schweiz
auf. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer im Sinne von BGE 140 V 246
bzw. Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 IVG bereits vor
der Erfüllung des 20. Altersjahres einen Anspruch auf eine berufliche
Massnahme gehabt hätte (und daher nun einen Anspruch auf eine ausserordentliche
Rente hat).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Prüfung allfälliger Ansprüche
des Beschwerdeführers auf die Berichte des RAD ab. Für die vorliegende
Fragestellung lag ihr dabei zunächst der Bericht des RAD-Arztes I____, Facharzt
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2020 (IV-Akte 66)
vor. Darin hielt der RAD-Arzt an seiner Einschätzung bezüglich der
Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in seinem Bericht vom
5.
August 2019 (IV-Akte 37) fest und erklärte, die erfreulichen
Erfolge liessen weiterhin auf einen erfreulichen Verlauf hoffen. Berufliche
Massnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt
erschienen ihm derzeit aber nicht erfolgversprechend, weshalb er solche aus
psychiatrischer Sicht nicht empfahl. Dies führte dazu, dass die
Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen für den Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 5. Mai 2020 und Verfügung vom 22. Juni 2020 ablehnte
und dem Beschwerdeführer mitteilte, sie prüfe einen Rentenanspruch
(IV-Akten 69 und 75).
Im Rahmen der Rentenprüfung erfolgten weitere Anfragen an den
RAD. In einem Bericht vom 20. Juli 2020 (IV-Akte 77) erklärte der
RAD-Arzt I____, aufgrund der vorliegenden Akten könne eine bestehende
psychiatrische Störung im oder vor dem 18. Lebensjahr nicht sicher
nachgewiesen werden. Weder die psychiatrischen Dokumente, noch die
schulpsychologischen- oder die späteren forensischen Abklärungen hätten dazu
eindeutige Hinweise geliefert. Es bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
weit unterdurchschnittliche Intelligenz, welche für sich genommen
Verhaltensauffälligkeiten mit sich bringen könne, aber nicht grundsätzlich eine
Ausbildung verunmöglichten. Eine paranoide Schizophrenie zeige häufig
Prodromalstadien, welche jedoch ebenfalls nicht zwingend auftreten müssten. Für
solche, der heutigen Erkrankung eindeutig zuzuordnende Prodromi ergebe sich aus
den Akten ebenfalls kein Hinweis. Es müsse also weiterhin davon ausgegangen werden,
dass gemäss Aktenlage erst 2015 die heutige Krankheit und damit eine
vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorgelegen
habe.
Sodann verfasste Dr. J____, Fachärztin FMH für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, des RAD am 19. November 2020 eine etwas ausführlichere
Aktennotiz betreffend den Beschwerdeführer (IV-Akte 91). Darin fasste sie
abschliessend zusammen, es könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach
dem Austritt aus dem Schulheim D____ bis zum 20. Lebensjahr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei,
eine Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund der kognitiven Fähigkeiten im
Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung und der mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit vorliegenden Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen
hätte bis Oktober 2015 hypothetisch ein Anspruch auf IV-Unterstützung für die
erstmalige berufliche Ausbildung bestanden. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis
Oktober 2015 aber nicht in der Lage gewesen, eine Massnahmefähigkeit zu
erreichen. Dabei müsse der Übergang von der Störung des Sozialverhaltens und
der Emotionen zur paranoiden Schizophrenie mit der entsprechenden
Prodromalphase als fliessend und nicht klar voneinander abgrenzbar verstanden
werden. Die kognitiven Einschränkungen im Sinne einer unterdurchschnittlichen
Intelligenz im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung habe die
Bewältigungsmöglichkeiten respektive die Entwicklung des Beschwerdeführers
zusätzlich erschwert.
4.3
Der Beschwerdeführer kritisiert nun insbesondere den RAD-Bericht vom
22.
April 2020 und die RAD-Aktennotiz vom 19. November 2020 als
falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Hinsichtlich des Berichtes
vom 22. April 2020 (IV-Akte 66) bringt er vor, dieser enthalte weder
Anamnese noch Aktenauflistung und die Schlussfolgerung, dass berufliche
Massnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit
nicht erfolgsversprechend seien und entsprechend aus psychiatrischer Sicht
nicht empfohlen werden könnten, sei "völlig unbegründet". Mit der
darauffolgenden Ablehnung beruflicher Massnahmen sei eine bis dahin durchwegs
positive Entwicklung abgebrochen worden. Die behandelnden psychiatrischen
Fachärzte hätten dem Beschwerdeführer eine positive Entwicklung sowie die
ausreichende berufliche Leistungsfähigkeit z.B. für eine EBA-Ausbildung bestätigt.
Im Bericht vom 28. Mai 2019 hätten die Ärzte der H____ berichtet, der Beschwerdeführer sei "noch
leistungsfähiger" (vgl. IV-Akte 35, S. 2 ff.). Es habe
Dispositiv
demnach eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vorgelegen, welche für
realisierbar erachtet worden sei. Entgegen dem RAD habe im April 2020 auch kein
chronifizierter Erkrankungsverlauf vorgelegen. Sodann habe eine konkrete
berufliche Abklärung im Sinne eines Praktikums im Umfang eines
90 %-Pensums in einem Maler-Lehrbetrieb ergeben, dass der Beschwerdeführer
auch in der Praxis effektiv in der Lage gewesen sei, die Vorgaben im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses einzuhalten. Sämtliche involvierten Parteien hätten
sich dafür ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2020 mit einer
Lehre beginnen sollte.
Auch die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. J____ in ihrer
Aktennotiz vom 19. November 2020, dass der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015
nicht in der Lage gewesen sei, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen, lasse sich
nicht bestätigen. Die Einschätzung von Dr. J____ beruhe auf einem
unvollständigen Sachverhalt und auf Mutmassungen. Der Beschwerdeführer weist
unter anderem darauf hin, dass die Noten in den Zeugnissen des Schulheims D____
in den Jahren 2010 und 2011 allesamt genügend bis gut gewesen seien und es sei
in den "letzten zwei Schulzeiten" lediglich eine unentschuldigte
Absenz vermerkt worden. Unmittelbar vor Antritt einer Lehrstelle im Alter von
16 Jahren hätten – ausser der offenkundigen Lernschwäche und den
Verhaltensauffälligkeiten – keine "objektiven Einwände" gegen ein
erfolgreiches Absolvieren einer Ausbildung gesprochen. Im Weiteren werde bei
einem Intelligenzquotienten (IQ) von 70 und mehr ein
invalidenversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden verneint. Beim
Beschwerdeführer sei ein IQ von 74 gemessen worden. Die Fachärzte der H____
hätten in ihrem Bericht vom 26. November 2018 (vgl. IV-Akte 53,
S. 2 ff.) im Zusammenhang mit dem tiefen IQ und dem festgestellten
Verhalten konkret eine "Lernbehinderung (ICD-10 F78.1) an der Grenze zur
Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1)" diagnostiziert. Trotz dieser Diagnose
sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, genügende bis gute Noten im A-Zug
zu erzielen.
Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, bei einer umfassenden
und vollständigen Würdigung der Akten ergebe sich, dass er aus rein
gesundheitlichen Gründen auf jeden Fall bereits vor 2015 in der Lage gewesen
sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
4.4.
Gemäss der Zusammenfassung bzgl. den Beschwerdeführer wurde schon
während der Schulzeit des Beschwerdeführers (im Jahr 2005) festgestellt, dass
beim Beschwerdeführer eine Entwicklungsretardierung im sprachlichen Bereich mit
niedriger Intelligenz, Integrationsproblemen, Ängsten und massiv aggressiver
Reaktion bei Überforderung vorlägen. Zudem sei eine Anpassungsstörung mit einer
Störung des Sozialverhaltens, einer Belastungsreaktion und depressiver
Verstimmung festgestellt worden (IV-Akte 43, S.3). Aus den Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit im Juni 2011 im
Schulheim D____ abschloss (vgl. Abschlussbericht des Schulheims D____ vom
30. August 2011, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. Juni 2021). Seine Noten in der achten und neunten Klasse im A-Zug
waren dabei zum überwiegenden Teil genügend bis gut (vgl. Zeugnisse,
IV-Akte 63, S. 3 ff.) – trotz der erwähnten, im Jahr 2005 gestellten
Diagnose und der tiefen Intelligenz. Anschliessend wechselte der
Beschwerdeführer in den E____. Dort hätte er die Möglichkeit erhalten sollen,
Lücken in seiner schulischen Ausbildung zu schliessen, durch das Angebot der
Trainingswerkstätten einen Einblick in verschiedene Berufsfelder erhalten und
anschliessend intern eine Ausbildung absolvieren sollen (vgl. vgl.
Abschlussbericht des Schulheims D____ vom 30. August 2011, Beilage zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021). Dies scheiterte jedoch
(vgl. Protokoll Erstgespräch Jugendliche vom 15. April 2020,
IV-Akte 62, S. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit ab 2013
mehrfach delinquent, was schliesslich zur Verurteilung und zur stationären
Massnahme führte. Auch eine Unterbringung im F____ verlief nicht wie gewünscht:
der Beschwerdeführer lief weg (vgl. Zusammenfassung bzgl. den Beschwerdeführer,
IV-Akte 43, sowie Tatsachen I.a).
In den Akten finden sich keine echtzeitlichen Berichte, welche sich zur
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in den Jahren nach dem
obligatorischen Schulabschluss und bis zur Vollendung des 20. Altersjahres
im Oktober 2015 äussern. Umso mehr Vorsicht ist geboten, wenn es um die Frage
geht, ob der Beschwerdeführer bereits vor der Vollendung des
20. Altersjahres einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gehabt hätte.
Denn diese Eingliederungsmassnahmen wären wohl in diese Jahre gefallen. Ein
früherer Beginn erscheint – abgesehen von hier nicht geprüften medizinischen
Massnahmen – aufgrund der im Schulheim D____ abgeschlossenen obligatorischen
Schulzeit nicht als wahrscheinlich. Danach musste der Beschwerdeführer jedoch
in das Berufsleben begleitet werden – zu diesem Zweck wechselte er in den E____.
Die RAD-Ärztin Dr. J____ hielt in ihrer Aktennotiz vom 19. November 2020
sodann selbst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven
Fähigkeiten im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung und der mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Störung des Sozialverhaltens und
der Emotionen hypothetisch einen Anspruch auf Unterstützung der IV für die
erstmalige Ausbildung gehabt hätte. Sie verneint allein die Massnahmefähigkeit
des Beschwerdeführers. Dazu hält sie fest, der Beschwerdeführer sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015
nicht in der Lage gewesen, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen. Dabei müsse
der Übergang von der Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen zur
paranoiden Schizophrenie mit der entsprechenden Prodromalphase als fliessend
und nicht klar voneinander abgrenzbar verstanden werden. Die kognitiven
Einschränkungen im Sinne einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im
Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung habe die
Bewältigungsmöglichkeiten respektive die Entwicklung des Beschwerdeführers
zusätzlich erschwert (IV-Akte 91, S. 3). Eine klare Aussage, weshalb
sie davon ausgeht, dass keinerlei Massnahmefähigkeit, auch keine
Niederschwellige, bestanden habe, macht sie nicht. Sie äussert sich weder zu
Symptomen noch zu Verhaltensweisen des Beschwerdeführers oder anderen konkreten
Begebenheiten, welche den Beschwerdeführer – medizinisch gesehen – daran
gehindert hätten, an einer Eingliederungsmassnahme teilzunehmen. Es ist
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer delinquent war und die Aufenthalte im E____
wie auch im F____ abgebrochen wurden. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer geeigneten
Massnahme hätte mitwirken können. Der Abschlussbericht des Schulheims D____
empfahl eine Begleitung des Beschwerdeführers auf seinem weiteren Berufsweg. Er
benötigte klare Strukturen und Abläufe, Trainingswerkstätten und eine interne
Ausbildung (Replikbeilage 2, Ziffer). Ob diese Begleitung schliesslich durch
eine kantonal finanzierte Erziehungs- und Bildungseinrichtung oder durch eine
Massnahme der Invalidenversicherung erfolgt, kann letztlich nicht entscheidend
sein. Massgebend ist, dass sie notwendig ist und auch durch die
Invalidenversicherung möglich gewesen wäre. Was insbesondere die leichte
Intelligenzminderung betrifft (vgl. z.B. Bericht der H____ vom 28. Mai
2019, IV-Akte 37, S. 2), so hielt der RAD im Bericht vom
20. Juli 2020 selbst fest, dass diese keine Ausbildung verunmögliche
(IV-Akte 77, S. 2) bzw. erachtete sie als Grund für Massnahmen
(Aktennotiz vom 19. November 2020, IV-Akte 91, S. 3). Auch aus
den RAD-Berichten von I____ vom 5. August 2019 (IV-Akte 37), vom
22. April 2020 (IV-Akte 66) und vom 20. Juli 2020
(IV-Akte 77) ergibt sich nichts, was diese Annahme begründen würde. I____
äusserte sich primär zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Hinblick auf den Beginn beruflicher Massnahmen für Erwachsene.
Gerade bei Jugendlichen, welche sich in einem Alter befinden,
welches gemeinhin als für viele nicht ganz einfacher Lebensabschnitt gilt, und
in welchem gerade im Hinblick auf die Berufswahl erste Weichen gestellt werden
(müssen), ist eine sorgfältige Prüfung der Massnahmefähigkeit – auch wenn sie,
wie vorliegend, rückwirkend erfolgt – notwendig. Dies insbesondere mit Blick
darauf, dass verpasste Massnahmen weitreichende Folgen haben können – sei es im
Hinblick auf die Integration in die Berufswelt, sei es – wie vorliegend – wenn
es um die Rentenfrage geht.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb der
Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 20. Altersjahres keinerlei
Massnahmefähigkeit hätte aufweisen sollen. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, weshalb z.B. die Durchführung einer Berufsberatung (vgl.
Art. 15 IVG sowie Kreisschreiben über die Massnahmen beruflicher Art
[KSBE], Stand 1. Januar 2020, N 2001 ff.) als eher
niederschwellige Massnahme (vgl. dazu Félix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich
2018, Art. 15 N 2), nicht hätte möglich sein sollen. Dies Massnahme
wäre wohl schon daher sinnvoll gewesen, weil der Beschwerdeführer
unumstrittener Massen aufgrund seiner geringen Intelligenz nur eine begrenzte
Anzahl an in Frage kommender Berufe zur Auswahl hat. Namentlich geht aus dem
Bericht der H____ vom 12. April 2018 hervor, dass dem Beschwerdeführer
keine intellektuelle Tätigkeit möglich sei (IV-Akte 17, S. 6). Im
Übrigen sei festgehalten, dass auch ein strafrechtlicher Massnahmenvollzug dem
Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art während der gleichen Zeit nicht
entgegengestanden hätte (vgl. KSBE, N 1011).
Da sich aus den Akten – ausser den Stellungnahmen des RAD –
keine, vor allem keine echtzeitlich erstellten, Hinweise ergeben, dass der
Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 20. Altersjahres
massnahmeunfähig bzw. eingliederungsunfähig gewesen wäre, ist davon auszugehen,
dass er die Massnahmefähigkeit, zumindest für Berufsberatung aufwies.
Offenbleiben kann sodann, ob weitere berufliche Massnahmen oder auch
medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG angezeigt gewesen wären.
Letzteres kann ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es
scheint, dass die stationäre Behandlung in den H____ durchaus sinnvoll war und
auch einen Nutzen gezeigt hat. Im Bericht der H____ vom 28. Mai 2019
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
-
Paranoide Schizophrenie
(ICD-10 F20.0), bestehend seit spätestens 2015
-
Cannabisabhängigkeit
(ICD-10 F12.2), ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1), ggw.
abstinent aber in beschützender Umgebung
-
Leichte
Intelligenzminderung, keine oder geringfügige Verhaltensstörung (ICD-10 F70.0)
Der behandelnde Psychiater ging dabei bezüglich der
Schizophrenie von einer guten Krankheitsprognose aus. Im Weiteren erachtete er
den Beschwerdeführer zum Berichtszeitpunkt als in der Lage, an einem
geschützten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in einem Pensum von 50 % bis
60 % aufzunehmen. Er berichtete, es sei ein Arbeitsexternat an einem
geschützten Arbeitsplatz von 50 % bis 80 % geplant und ging davon
aus, dass längerfristig – im Rahmen einer Anlehre – eine Eingliederung in den
ersten Arbeitsmarkt möglich wäre (IV-Akte 35, S. 2 ff.). Weil
ein zweiwöchiges Schnupperpraktikum bei einem Maler gut verlieft (vgl.
Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug vom 20. April 2020,
IV-Akte 64, S. 4), konnte der Beschwerdeführer im Anschluss am 2. März
2020 ein fünfmonatiges Maler-Vorpraktikum antreten. Am 10. April 2020
berichtete sein Vorgesetzter, der Einsatz verlaufe bis jetzt zu seiner
"vollsten Zufriedenheit". Der Beschwerdeführer sei pünktlich, höflich
und sehr motiviert. Ausserdem sei er für den Malerberuf sehr gut geeignet
(IV-Akte 63, S. 2). Weshalb der RAD-Arzt I____ im selben Zeitraum, am
22. April 2020 zum Schluss kam, berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer
Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erschienen dem RAD derzeit nicht
erfolgversprechend (IV-Akte 66), ist daher nicht nachvollziehbar. Insofern
bestehen auch deshalb Zweifel an diesem Bericht, weshalb nicht darauf
abgestellt werden kann.
4.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht
davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 271, 277 E. 4.4.) vor der Vollendung
des 20. Altersjahres aus gesundheitlichen Gründen nicht massnahme- bzw.
eingliederungsfähig war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
Eingliederungsmassnahmen, beispielsweise in Form von Berufsberatung oder auch
medizinischen Massnahmen, aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wären. Dass
aufgrund der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen bereits vor der
Vollendung seines 20. Altersjahres am [...] Oktober 2015
grundsätzlich ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestanden hätte,
bestätigte die RAD-Ärztin Dr. J____ in ihrer Aktennotiz vom
19. November 2020 (IV-Akte 91, S. 3, vgl. E. 4.2.). Demzufolge
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Vollendung
seines 20. Altersjahres einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gehabt
hätte. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 3
i.V.m. Art. 9 Abs. 3 IVG (vgl. E. 3.1. und E. 4.1.).
Folglich kann der Beschwerdeführer – bei entsprechendem Invaliditätsgrad – eine
ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung beanspruchen.
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung
gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden
beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, entspricht das Erwerbseinkommen, das
sie als Nichtinvalide erzielen könnte gemäss Art. 26 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des
jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik (BfS):
Nach Vollendung von … Altersjahren
Vor Vollendung von … Altersjahren
Prozentsatz
21
70
21
25
80
25
30
90
30
100
5.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.3.
Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging am 5. Februar 2018 bei
der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 5.2.) hat der Beschwerdeführer
demnach frühestens ab August Anspruch auf eine Invalidenrente.
Im Jahr 2018 betrug das massgebende Einkommen gemäss Art. 26
Abs. 1 IVV von 21- bis 24-Jährigen Fr. 65'600.00 (vgl.
IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Dieser Betrag ist
als Valideneinkommen einzusetzen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestrittenermassen zu 100 %
arbeitsunfähig war. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er in den H____
stationär behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht vom 26. November 2018,
IV-Akte 53, S. 2 ff.). Im Weiteren ging der behandelnde Arzt der
H____ auch im Bericht vom 28. Mai 2019 noch davon aus, dass der
Beschwerdeführer erst langfristig in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden
könne. Vorerst attestierte er ihm eine 50%ige bis 60%ige Arbeitsfähigkeit an
einem geschützten Arbeitsplatz (IV-Akte 35, S. 4; vgl. auch
E. 4.5.). Und schliesslich attestierte auch der RAD dem Beschwerdeführer
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 5. August 2019,
IV-Akte 37, S. 2, vom 22. April 2020, IV-Akte 66, S. 2
und vom 20. Juli 2020, IV-Akte 77, S. 2) – dies sei erwähnt,
auch wenn im Übrigen aus den oben genannten Gründen nicht auf die Berichte des
RAD abgestellt wird. Dies führt dazu, dass dem Beschwerdeführer kein
Invalideneinkommen bzw. ein solches von Fr. 0.00 angerechnet werden kann.
Damit beträgt sein Invaliditätsgrad 100 %, womit er Anspruch auf eine
ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat (vgl.
E. 5.2.).
5.4.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem ursprünglichen Vorbescheid vom
28. Juli 2020 (IV-Akte 79) festhielt, befand sich der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Massnahmenvollzug. Ab dem
2. März 2020 war es ihm dann möglich, einer externen Arbeit nachzugehen
(vgl. Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 2. März 2020,
IV-Akte 72). Für die Zeit während des Massnahmenvollzugs kann die Rente
sistiert werden (vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG; vgl. auch Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand
1. Januar 2021, N 6001 ff.). Sobald die Vollzugsart es dem
Beschwerdeführer ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber
für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, darf der Rentenanspruch nicht mehr
sistiert werden (vgl. BGE 137 V 154, 161 E. 5.1. und E. 6.).
Entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin ersetzten Vorbescheid vom
28. Juli 2020 ist die Rente vorliegend bis zum 1. März 2020 zu
sistieren und ab dem 2. März 2020 auszurichten.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 18. Februar 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
hat ihm ab dem 2. März 2020 eine ganze ausserordentliche Rente
auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 2. März 2020 eine ganze
ausserordentliche Invalidenrente auszubezahlen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: