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Entscheid

IV.2021.4

Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020; Anordnung eines Gutachtens

31. August 2021Deutsch18 min

seit April 1991 als Wagenführer für die C____ (vgl. IV-Akte 41). Am 29. August 1999

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.4

Zwischenverfügung vom 11.

Dezember 2020; Anordnung eines Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete

seit April 1991 als Wagenführer für die C____ (vgl. IV-Akte 41). Am 29. August 1999

erlitt er einen Autounfall (vgl. die Unfallmeldung [IV-Akte 3, S. 35]; siehe

auch die Unterlagen der Polizei [...] [IV-Akte 156, S. 34 ff.]), bei dem er

sich verletzte. Es wurde im Wesentlichen ein Cervikalsyndrom diagnostiziert

(vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 26 und S. 28). Der Heilungsverlauf gestaltete

sich als schwierig. Der Beschwerdeführer klagte über persistierende

Beschwerden. Im Juli 2000 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle

traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.

Namentlich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. D____ psychiatrisch begutachten

(vgl. IV-Akte 37) und nahm das von der E____ (E____) bei Dr. F____ in Auftrag

gegebene psychiatrische Gutachten vom 8. September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) zu

den Akten. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2004 und vom 26. Oktober 2004 sprach

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab August 2000 eine ganze Rente gestützt auf

einen IV-Grad von 73 % zu (vgl. IV-Akten 73 und 74).

b) Im Rahmen eines im Juni 2012 eingeleiteten

Revisionsverfahrens erteilte die IV-Stelle der G____ einen Auftrag zur

polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 1. Juli

2013 und ergänzende Stellungnahme vom 26. November 2013; IV-Akte 115 und

IV-Akte 121). Mit Vorbescheid vom 25. September 2014 teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte Rente aufzuheben

(vgl. IV-Akte 135). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014

Stellung. Insbesondere machte er geltend, das polydisziplinäre Gutachten der G____

sei mangelhaft (vgl. IV-Akte 137). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am

25. März 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 144).

Die hiergegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 152, S. 2 ff.) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. September 2015 in dem

Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme von medizinischen Abklärungen und

anschliessendem erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (vgl. IV-Akte 164,

S. 2 ff.). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. H____ und Dr. I____ einen

Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen) Begutachtung des

Beschwerdeführers (Gutachten vom 24. April 2016; IV-Akte 190). Daraufhin teilte

sie dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl.

die Mitteilung vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194).

c) Ab März bis August 2017 liess die J____ AG den

Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Versicherungsmissbrauch observieren (vgl.

u.a. IV-Akten 138-141). Anschliessend erteilte sie Dr. K____ einen Auftrag

zur Erstattung eines Aktengutachtens (Gutachten vom 6. November 2017;

IV-Akte 137). Anfangs April 2018 liess die J____ AG der E____ die

Observationsunterlagen sowie das Aktengutachten von Dr. K____ zukommen. Darüber

setzte die E____ den Beschwerdeführer in Kenntnis (vgl. IV-Akte 144). In der

Folge ersuchte die IV-Stelle die E____ im Hinblick auf eine Überprüfung des

Rentenanspruches des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 146, S. 2

und IV-Akte 204). Diese wurde ihr in der Folge durch Zusendung der Akten

(inklusive Observationsvideos) gewährt (vgl. IV-Akte 205). Am 6. September

2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Sachlage. Insbesondere nahm er

Stellung zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Observation gezeigten

Verhalten (vgl. IV-Akte 212).

d) In der Folge leitete die IV-Stelle am 17. September

2018 ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213). Im Oktober 2018 wurde dem

Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtige Rentensistierung das

rechtliche Gehör gewährt (vgl. IV-Akte 219 und IV-Akte 223). Am 22. November

2018 äusserte sich der Beschwerdeführer. Er beantragte, es sei keine Sistierung

der laufenden Renten vorzunehmen. Zur Begründung führte er – wie bereits im

Rahmen seiner Stellungnahme gegenüber der E____ vom 25. Mai 2018 (vgl. IV-Akte

226, S. 9 ff.) – im Wesentlichen an, die Feststellungen von Dr. H____ und Dr. I____

hätten immer noch Gültigkeit. Der Aussagewert des Abschlussberichtes der L____ GmbH

und der Aussagewert des Aktengutachtens von Dr. K____ seien äusserst

bescheiden. Es liege ein psychisches Beschwerdebild vor. Aufgrund dieses

psychischen Beschwerdebildes sei er sowohl von der IV als auch von der E____

berentet worden. Aus der Tatsache, dass er einmal im Jahr Fasnacht mache, dürfe

nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 226,

S. 1 ff.). Ungeachtet dieser Einwände verfügte die IV-Stelle am 27. November

2018 die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 228).

Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 244, S. 1

ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6.

November 2019 abgewiesen (vgl. IV-Akte 282).

e) Die IV-Stelle holte in Bezug auf das laufende

Revisionsverfahren schliesslich die Stellungnahme von Dr. M____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, vom 14. Januar 2020 ein. Dieser erachtete

das von der E____ in der Zwischenzeit eingeholte polydisziplinäre Gutachten der

N____ vom Juli 2019 (neurologisches Teilgutachten vom 19. Juni 2019 [IV-Akte

286, S. 1-13]; psychiatrisches Teilgutachten vom 8. Juli 2019 [IV-Akte 287, S.

1-55]; Gesamtbeurteilung vom 25. Juli 2019 [IV-Akte 285, S. 1-62]) – insbesondere

aufgrund des seiner Ansicht nach mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens – als

nicht beweiskräftig. Er empfahl daher die Einholung eines eigenen

polydisziplinären Gutachtens, beinhaltend die Fachrichtungen Neurologie,

Neuropsychologie (mit Symptomvalidierung), Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. IV-Akte

284). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der IV-Stelle dahingehend

informiert, dass man ein polydisziplinäres Gutachten einholen werde und gab ihm

Frist, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. IV-Akte 286). Der Beschwerdeführer

zeigte sich mit dem Fragenkatalog einverstanden, was er der IV-Stelle mit

Schreiben vom 17. März 2020 (IV-Akte 294) mitteilte.

f) Die O____ GmbH, welche in der Folge via SuisseMED@P ausgelost

wurde (vgl. IV-Akten 297 und 298), erachtete sich als befangen und bat um

anderweitige Auftragsvergabe (vgl. IV-Akten 300 und 301). Die im Rahmen der

erneuten Auslosung bestimmte N____ (vgl. IV-Akte 302) wies den Auftrag wegen

des Aktenumfanges resp. der fehlenden systematischen Aufbereitung der Akten

ebenfalls zurück (vgl. IV-Akte 304).

g) Daraufhin fragte die IV-Stelle die P____klinik [...] direkt

an, welche sich zur Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens bereit

erklärte (vgl. insb. E____-Akten 305 und 309). Mit Schreiben vom 8.

September 2020 orientierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer darüber, dass man

der P____klinik [...] den Auftrag zur Erstattung eines polydisziplinären

Gutachtens erteile und nannte die involvierten Gutachter resp. deren

Fachrichtungen (Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie). Des Weiteren wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde auch eine neuropsychologische

Zusatzuntersuchung im Rahmen der neurologischen oder psychiatrischen

Begutachtung erfolgen. Zudem werde die Gutachterstelle die Fachrichtung

Allgemeine Innere Medizin durch die Fachrichtung Neurologie und die

Fachrichtung Rheumatologie durch die Fachrichtung Orthopädie umfassend abdecken

können (vgl. IV-Akte 311).

h) Mit Schreiben vom 14. September 2020 und vom 6.

Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer die IV-Stelle wissen, er sei mit der P____klinik

[...] als Gutachtensinstitut nicht einverstanden; denn diese sei als befangen

anzusehen. Er beantrage daher eine weitere Auslosung nach dem Zufallsprinzip

(vgl. IV-Akten 314 und 316). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit, man halte an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle

fest; allerdings werde auf eine neurologische Begutachtung verzichtet, weil das

entsprechende Teilgutachten der N____ vom 19. Juni 2019 als umfassend

angesehen werden könne (vgl. IV-Akte 319).

i) Der Beschwerdeführer monierte daraufhin mit

Schreiben vom 30. November 2020, er sei mit dem Verzicht auf die

neurologische Begutachtung nicht einverstanden, da diesfalls keine

Konsensbeurteilung stattfinde. Er stellte insbesondere folgende Anträge: Es sei

von der Beauftragung der P____klinik [...] abzusehen und eine andere

Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen. Es sei ihm resp. seinem

Rechtsvertreter die Kostenschätzung der P____klinik [...] vom 17. August 2020

und die Antwort der IV-Stelle an die P____klinik [...] vom 7. September 2020

zuzustellen (vgl. IV-Akte 324). Die IV-Stelle holte in der Folge beim

Rechtsdienst eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 325) und hielt mit Verfügung

vom 11. Dezember 2020 an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle fest. Im

Dispositiv wurde nunmehr festgehalten: (1.) Es wird bei der P____klinik [...]

ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. (2.) Der Gutachtensauftrag

wird auf die Disziplinen Psychiatrie (beinhaltend auch die neuropsychologische

Untersuchung) und Orthopädie beschränkt (vgl. IV-Akte 326).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge (1.) Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.

Dezember 2020 aufzuheben. (2.) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein

polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, im Zusammenhang mit dem polydisziplinären

medizinischen Gutachten eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.

(3.) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die

Kostenschätzung der P____klinik [...] vom 17. August 2020 und die Antwort der

IV- Stelle an die P____klinik [...] vom 7. September 2020 auszuhändigen.

(4.) Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie Folgendes: Sollte das Gericht

nicht bereits gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort von der

Unvoreingenommenheit der Sachverständigen der P____klinik [...] ausgehen, werde

es darum ersucht, bei der P____linik [...] eine amtliche Erkundigung zur Frage einzuholen,

mit welchen Vorkehrungen die Unabhängigkeit ihrer Sachverständigen gegenüber der

restlichen E____ gewährleistet werde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. März

2021.

an seiner Beschwerde und am Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin

zur Aushändigung der Kostenschätzung fest. Des Weiteren beantragt er die

Abweisung des Verfahrensantrages der Beschwerdegegnerin.

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 20. April

2021.

am Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Abweisung des vom

Beschwerdeführer gestellten Verfahrensantrages fest.

III.

Am 31. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gegen

Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

[ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit

auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N.

17.

zu Art. 56 ATSG).

1.1.2

Bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2020

betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige

Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger

Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der

von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen

(zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) –

an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte

Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen

Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden

können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die

fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch

können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie

etwa, es handle sich um eine unnötige second opinion). Zudem können Beanstandungen

gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl

der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa

betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E.

1.1; vgl. zum Ganzen auch Rz 2076.4 des Kreisschreibens über das Verfahren

in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand Januar 2018).

1.1.3

Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die

Begutachtung durch die P____klinik [...]. Er erachtet diese nicht als

unabhängig. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen.

Gegen die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 kann daher direkt

Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.

1.2

Verfügungen

der kantonalen IV-Stellen sind direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der

IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die Beurteilung der

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. April

2020.

örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG;

SG 154.100).

1.3

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die

Erforderlichkeit einer weiteren Begutachtung als solche nicht infrage stellt;

dies ergibt sich aus dem ausführlichen Schriftenwechsel zwischen den Parteien.

So informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

20.

Januar 2020 (IV-Akte 286) dahingehend, dass man die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens für erforderlich erachte. Es wurde ihm eine Kopie

des Gutachtensauftrages zugestellt und die Möglichkeit geboten, Zusatzfragen zu

stellen. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit

Schreiben vom 17. März 2020 (IV-Akte 294) mit, er sei mit dem Fragenkatalog

einverstanden und habe keine ergänzenden Fragen zu stellen. Ergänzend wies er

noch darauf hin, er habe seinen Standpunkt in den Eingaben vom 25. Mai 2018 und

26.

August 2019 an die E____ ausführlich dargestellt. Es sei der

Beschwerdegegnerin verwehrt, die seinerzeitigen Diagnosen, welche zu einer Berentung

geführt hätten, in Zweifel zu ziehen (vgl. u.a. IV-Akte 294). In den vom

Beschwerdeführer erwähnten Eingaben vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 156, S. 1-7) und

vom 26. August 2019 (IV-Akte 274, S. 3-5) an die E____ hatte der

Beschwerdeführer im Wesentlichen die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bei

unverändert gebliebenem medizinischem Sachverhaltes beantragt. Auch in der

vorliegenden Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020

(IV-Akte 326) wehrt er sich gegen die Gutachtensstelle (P____klinik [...]) und

die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres und kein

polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip in Auftrag geben möchte.

2.2

Die richterliche Prüfung beschränkt sich folglich auf die Frage, ob

die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020

(IV-Akte 326) angeordnete bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers

durch die P____klinik [...] als korrekt anzusehen ist.

3.

3.1

3.1.1

Wie sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergibt,

wollte die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine umfassende polydisziplinäre

Begutachtung (mit Konsensbeurteilung) vornehmen lassen. So orientierte sie den

Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. M____,

c/o RAD, vom 14. Januar 2020 (IV-Akte 284) dahingehend, man werde ein

polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie) einholen (vgl. IV-Akte 286). Den beiden

via SuisseMED@P ausgelosten Gutachterstellen schlug sie diese Disziplinen vor

(vgl. implizit IV-Akte 300). Auch die Anfrage an die P____klinik [...] lautete

dahingehend, ob diese dazu in der Lage sei, ein umfassendes polydisziplinäres

Gutachten (beinhaltend die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie) zu erstatten (vgl. implizit

IV-Akte 305).

3.1.2

Im weiteren Verlauf war zunächst ebenfalls nicht von einer

bidisziplinären Begutachtung die Rede. So orientierte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2020 dahingehend, die bei

der P____klinik [...] vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung beinhalte eine

neurologische, eine chirurgisch-orthopädische und eine psychiatrische

Untersuchung. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung werde eine

neuropsychologische Abklärung im Rahmen der neurologischen oder der

psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Die Fachrichtung Rheumatologie werde

durch die Orthopädie umfassend abgedeckt werden. Die Allgemeine Medizin werde

ihrerseits durch die Disziplin Neurologie abgedeckt sein (vgl. IV-Akte 311). Erst

nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin hat wissen lassen, er sei

mit der P____klinik [...] als Gutachtensinstitut nicht einverstanden (vgl. die

Schreiben vom 14. September 2020 und vom 6. Oktober 2020; IV-Akten 314 und

316), teilte diese ihm mit, man halte an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle

fest; es werde jedoch auf eine neurologische Begutachtung verzichtet, weil das neurologische

Teilgutachten der N____ vom 19. Juni 2019 als umfassend angesehen werden

könne (vgl. IV-Akte 319). Damit einhergehend hielt die Beschwerdegegnerin

schliesslich im Dispositiv der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 fest,

es werde bei der P____klinik [...] ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag

gegeben. Der Gutachtensauftrag werde auf die Disziplinen Psychiatrie

(beinhaltend auch die neuropsychologische Untersuchung) und Orthopädie

beschränkt (vgl. IV-Akte 326).

3.2

Dieser Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht zu

folgen. Die Beschwerdegegnerin ist auf ihren ursprünglichen Entscheid, den

Beschwerdeführer polydisziplinär zu begutachten, aus Gründen der Transparenz

und Fairness zu behaften. Es kommen daher spezielle Verfahrensregeln zur

Anwendung. So hat die Begutachtung von einer Gutachterstelle vorgenommen zu

werden, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine

Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem

Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Vorschrift ist

grundsätzlich als zwingend anzusehen (BGE 140 V 507, 510 E. 3.1; vgl. zur

Ausnahme bei Verlaufsbegutachtungen: BGE 147 V 79, 84 f. E. 7.4.5).

3.3

Auch vorliegend gab es keinen triftigen Grund, die Auftragsvergabe

unter Ausserachtlassung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens

durchzuführen. Der Abbruch des Verfahrens ("Mandatsentzug"; vgl.

IV-Akte 303) kann mit anderen Worten nicht als korrekt erachtet werden. Vielmehr

wäre der Auftrag nach dem Zufallsprinzip an eine weitere Gutachterstelle zu vergeben

gewesen. Es gibt nämlich eine Vielzahl von polydisziplinären Gutachtensstellen,

welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Art. 72bis IVV verfügen

(vgl. dazu die vom BSV herausgegebene Liste; Stand 6. August 2021). Speziell

gilt es auch zu beachten, dass es im Wesentlichen der fehlenden systematischen

Aktenaufbereitung durch die Beschwerdegegnerin zuzuschreiben ist, dass der

Auftrag von der N____ als undurchführbar zurückgewiesen wurde (vgl. das

Schreiben vom 12. Mai 2020; IV-Akte 304). Mit anderen Worten hat es –

entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. das Schreiben vom 8.

September 2020; IV-Akte 311) – nicht an der Komplexität der medizinischen

Fragestellungen gelegen, dass der Auftrag als undurchführbar qualifiziert

wurde. Die korrekte Aktenaufbereitung stellt aber eine Aufgabe der

Auftraggeberin dar. So ergibt sich namentlich auch aus dem für die Gutachter-

und IV-Stellen massgebenden Handbuch (Anhang V des Kreisschreibens über das

Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), dass es Aufgabe der IV-Stelle

ist, der Gutachterstelle die vollständigen und aufbereiteten Akten der

versicherten Person zuzustellen (vgl. "Nummer 5."). Die

Beschwerdegegnerin hat daher vorschnell auf das System der direkten Auftragsvergabe

gewechselt.

3.4

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

zu Unrecht mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 (IV-Akte 326) eine

bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die P____klinik [...]

angeordnet hat. Stattdessen hätte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei einer

nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachtensstelle einholen müssen.

3.5

Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht in die Kostenschätzung der P____klinik

[...] vom 17. August 2020 sowie die Antwort der Beschwerdegegnerin dazu

(Schreiben vom 7. September 2020) hat; denn diese Aktenstücke dienten lediglich

dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess (vgl. dazu BGE 125 II 473, 474 E.

4a). Sie hatten objektiv keine Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung durch

die Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 115 V 297, 303 E. 2g/bb; Urteil des

Bundesgerichts 8C_576/2009 E. 2.2.1).

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen

und die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 aufzuheben. Die Sache ist

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer

mittels zufallsbasierter Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer mittels

zufallsbasierter Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: