IV.2021.4
Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020; Anordnung eines Gutachtens
31. August 2021Deutsch18 min
seit April 1991 als Wagenführer für die C____ (vgl. IV-Akte 41). Am 29. August 1999
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.4
Zwischenverfügung vom 11.
Dezember 2020; Anordnung eines Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete
seit April 1991 als Wagenführer für die C____ (vgl. IV-Akte 41). Am 29. August 1999
erlitt er einen Autounfall (vgl. die Unfallmeldung [IV-Akte 3, S. 35]; siehe
auch die Unterlagen der Polizei [...] [IV-Akte 156, S. 34 ff.]), bei dem er
sich verletzte. Es wurde im Wesentlichen ein Cervikalsyndrom diagnostiziert
(vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 26 und S. 28). Der Heilungsverlauf gestaltete
sich als schwierig. Der Beschwerdeführer klagte über persistierende
Beschwerden. Im Juli 2000 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle
traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.
Namentlich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. D____ psychiatrisch begutachten
(vgl. IV-Akte 37) und nahm das von der E____ (E____) bei Dr. F____ in Auftrag
gegebene psychiatrische Gutachten vom 8. September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) zu
den Akten. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2004 und vom 26. Oktober 2004 sprach
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab August 2000 eine ganze Rente gestützt auf
einen IV-Grad von 73 % zu (vgl. IV-Akten 73 und 74).
b) Im Rahmen eines im Juni 2012 eingeleiteten
Revisionsverfahrens erteilte die IV-Stelle der G____ einen Auftrag zur
polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 1. Juli
2013 und ergänzende Stellungnahme vom 26. November 2013; IV-Akte 115 und
IV-Akte 121). Mit Vorbescheid vom 25. September 2014 teilte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte Rente aufzuheben
(vgl. IV-Akte 135). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014
Stellung. Insbesondere machte er geltend, das polydisziplinäre Gutachten der G____
sei mangelhaft (vgl. IV-Akte 137). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am
25. März 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 144).
Die hiergegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 152, S. 2 ff.) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. September 2015 in dem
Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme von medizinischen Abklärungen und
anschliessendem erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (vgl. IV-Akte 164,
S. 2 ff.). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. H____ und Dr. I____ einen
Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 24. April 2016; IV-Akte 190). Daraufhin teilte
sie dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl.
die Mitteilung vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194).
c) Ab März bis August 2017 liess die J____ AG den
Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Versicherungsmissbrauch observieren (vgl.
u.a. IV-Akten 138-141). Anschliessend erteilte sie Dr. K____ einen Auftrag
zur Erstattung eines Aktengutachtens (Gutachten vom 6. November 2017;
IV-Akte 137). Anfangs April 2018 liess die J____ AG der E____ die
Observationsunterlagen sowie das Aktengutachten von Dr. K____ zukommen. Darüber
setzte die E____ den Beschwerdeführer in Kenntnis (vgl. IV-Akte 144). In der
Folge ersuchte die IV-Stelle die E____ im Hinblick auf eine Überprüfung des
Rentenanspruches des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 146, S. 2
und IV-Akte 204). Diese wurde ihr in der Folge durch Zusendung der Akten
(inklusive Observationsvideos) gewährt (vgl. IV-Akte 205). Am 6. September
2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Sachlage. Insbesondere nahm er
Stellung zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Observation gezeigten
Verhalten (vgl. IV-Akte 212).
d) In der Folge leitete die IV-Stelle am 17. September
2018 ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213). Im Oktober 2018 wurde dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtige Rentensistierung das
rechtliche Gehör gewährt (vgl. IV-Akte 219 und IV-Akte 223). Am 22. November
2018 äusserte sich der Beschwerdeführer. Er beantragte, es sei keine Sistierung
der laufenden Renten vorzunehmen. Zur Begründung führte er – wie bereits im
Rahmen seiner Stellungnahme gegenüber der E____ vom 25. Mai 2018 (vgl. IV-Akte
226, S. 9 ff.) – im Wesentlichen an, die Feststellungen von Dr. H____ und Dr. I____
hätten immer noch Gültigkeit. Der Aussagewert des Abschlussberichtes der L____ GmbH
und der Aussagewert des Aktengutachtens von Dr. K____ seien äusserst
bescheiden. Es liege ein psychisches Beschwerdebild vor. Aufgrund dieses
psychischen Beschwerdebildes sei er sowohl von der IV als auch von der E____
berentet worden. Aus der Tatsache, dass er einmal im Jahr Fasnacht mache, dürfe
nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 226,
S. 1 ff.). Ungeachtet dieser Einwände verfügte die IV-Stelle am 27. November
2018 die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 228).
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 244, S. 1
ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6.
November 2019 abgewiesen (vgl. IV-Akte 282).
e) Die IV-Stelle holte in Bezug auf das laufende
Revisionsverfahren schliesslich die Stellungnahme von Dr. M____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, vom 14. Januar 2020 ein. Dieser erachtete
das von der E____ in der Zwischenzeit eingeholte polydisziplinäre Gutachten der
N____ vom Juli 2019 (neurologisches Teilgutachten vom 19. Juni 2019 [IV-Akte
286, S. 1-13]; psychiatrisches Teilgutachten vom 8. Juli 2019 [IV-Akte 287, S.
1-55]; Gesamtbeurteilung vom 25. Juli 2019 [IV-Akte 285, S. 1-62]) – insbesondere
aufgrund des seiner Ansicht nach mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens – als
nicht beweiskräftig. Er empfahl daher die Einholung eines eigenen
polydisziplinären Gutachtens, beinhaltend die Fachrichtungen Neurologie,
Neuropsychologie (mit Symptomvalidierung), Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. IV-Akte
284). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der IV-Stelle dahingehend
informiert, dass man ein polydisziplinäres Gutachten einholen werde und gab ihm
Frist, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. IV-Akte 286). Der Beschwerdeführer
zeigte sich mit dem Fragenkatalog einverstanden, was er der IV-Stelle mit
Schreiben vom 17. März 2020 (IV-Akte 294) mitteilte.
f) Die O____ GmbH, welche in der Folge via SuisseMED@P ausgelost
wurde (vgl. IV-Akten 297 und 298), erachtete sich als befangen und bat um
anderweitige Auftragsvergabe (vgl. IV-Akten 300 und 301). Die im Rahmen der
erneuten Auslosung bestimmte N____ (vgl. IV-Akte 302) wies den Auftrag wegen
des Aktenumfanges resp. der fehlenden systematischen Aufbereitung der Akten
ebenfalls zurück (vgl. IV-Akte 304).
g) Daraufhin fragte die IV-Stelle die P____klinik [...] direkt
an, welche sich zur Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens bereit
erklärte (vgl. insb. E____-Akten 305 und 309). Mit Schreiben vom 8.
September 2020 orientierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer darüber, dass man
der P____klinik [...] den Auftrag zur Erstattung eines polydisziplinären
Gutachtens erteile und nannte die involvierten Gutachter resp. deren
Fachrichtungen (Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie). Des Weiteren wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde auch eine neuropsychologische
Zusatzuntersuchung im Rahmen der neurologischen oder psychiatrischen
Begutachtung erfolgen. Zudem werde die Gutachterstelle die Fachrichtung
Allgemeine Innere Medizin durch die Fachrichtung Neurologie und die
Fachrichtung Rheumatologie durch die Fachrichtung Orthopädie umfassend abdecken
können (vgl. IV-Akte 311).
h) Mit Schreiben vom 14. September 2020 und vom 6.
Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer die IV-Stelle wissen, er sei mit der P____klinik
[...] als Gutachtensinstitut nicht einverstanden; denn diese sei als befangen
anzusehen. Er beantrage daher eine weitere Auslosung nach dem Zufallsprinzip
(vgl. IV-Akten 314 und 316). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, man halte an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle
fest; allerdings werde auf eine neurologische Begutachtung verzichtet, weil das
entsprechende Teilgutachten der N____ vom 19. Juni 2019 als umfassend
angesehen werden könne (vgl. IV-Akte 319).
i) Der Beschwerdeführer monierte daraufhin mit
Schreiben vom 30. November 2020, er sei mit dem Verzicht auf die
neurologische Begutachtung nicht einverstanden, da diesfalls keine
Konsensbeurteilung stattfinde. Er stellte insbesondere folgende Anträge: Es sei
von der Beauftragung der P____klinik [...] abzusehen und eine andere
Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen. Es sei ihm resp. seinem
Rechtsvertreter die Kostenschätzung der P____klinik [...] vom 17. August 2020
und die Antwort der IV-Stelle an die P____klinik [...] vom 7. September 2020
zuzustellen (vgl. IV-Akte 324). Die IV-Stelle holte in der Folge beim
Rechtsdienst eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 325) und hielt mit Verfügung
vom 11. Dezember 2020 an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle fest. Im
Dispositiv wurde nunmehr festgehalten: (1.) Es wird bei der P____klinik [...]
ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. (2.) Der Gutachtensauftrag
wird auf die Disziplinen Psychiatrie (beinhaltend auch die neuropsychologische
Untersuchung) und Orthopädie beschränkt (vgl. IV-Akte 326).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge (1.) Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.
Dezember 2020 aufzuheben. (2.) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein
polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, im Zusammenhang mit dem polydisziplinären
medizinischen Gutachten eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.
(3.) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die
Kostenschätzung der P____klinik [...] vom 17. August 2020 und die Antwort der
IV- Stelle an die P____klinik [...] vom 7. September 2020 auszuhändigen.
(4.) Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie Folgendes: Sollte das Gericht
nicht bereits gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort von der
Unvoreingenommenheit der Sachverständigen der P____klinik [...] ausgehen, werde
es darum ersucht, bei der P____linik [...] eine amtliche Erkundigung zur Frage einzuholen,
mit welchen Vorkehrungen die Unabhängigkeit ihrer Sachverständigen gegenüber der
restlichen E____ gewährleistet werde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. März
2021.
an seiner Beschwerde und am Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin
zur Aushändigung der Kostenschätzung fest. Des Weiteren beantragt er die
Abweisung des Verfahrensantrages der Beschwerdegegnerin.
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 20. April
2021.
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Abweisung des vom
Beschwerdeführer gestellten Verfahrensantrages fest.
III.
Am 31. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
[ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit
auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N.
17.
zu Art. 56 ATSG).
1.1.2
Bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2020
betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige
Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger
Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der
von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen
(zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) –
an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte
Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen
Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden
können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die
fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch
können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie
etwa, es handle sich um eine unnötige second opinion). Zudem können Beanstandungen
gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl
der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa
betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E.
1.1; vgl. zum Ganzen auch Rz 2076.4 des Kreisschreibens über das Verfahren
in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand Januar 2018).
1.1.3
Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die
Begutachtung durch die P____klinik [...]. Er erachtet diese nicht als
unabhängig. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen.
Gegen die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 kann daher direkt
Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
1.2
Verfügungen
der kantonalen IV-Stellen sind direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der
IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959.
über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die Beurteilung der
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. April
2020.
örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG;
SG 154.100).
1.3
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die
Erforderlichkeit einer weiteren Begutachtung als solche nicht infrage stellt;
dies ergibt sich aus dem ausführlichen Schriftenwechsel zwischen den Parteien.
So informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20.
Januar 2020 (IV-Akte 286) dahingehend, dass man die Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens für erforderlich erachte. Es wurde ihm eine Kopie
des Gutachtensauftrages zugestellt und die Möglichkeit geboten, Zusatzfragen zu
stellen. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit
Schreiben vom 17. März 2020 (IV-Akte 294) mit, er sei mit dem Fragenkatalog
einverstanden und habe keine ergänzenden Fragen zu stellen. Ergänzend wies er
noch darauf hin, er habe seinen Standpunkt in den Eingaben vom 25. Mai 2018 und
26.
August 2019 an die E____ ausführlich dargestellt. Es sei der
Beschwerdegegnerin verwehrt, die seinerzeitigen Diagnosen, welche zu einer Berentung
geführt hätten, in Zweifel zu ziehen (vgl. u.a. IV-Akte 294). In den vom
Beschwerdeführer erwähnten Eingaben vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 156, S. 1-7) und
vom 26. August 2019 (IV-Akte 274, S. 3-5) an die E____ hatte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bei
unverändert gebliebenem medizinischem Sachverhaltes beantragt. Auch in der
vorliegenden Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020
(IV-Akte 326) wehrt er sich gegen die Gutachtensstelle (P____klinik [...]) und
die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres und kein
polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip in Auftrag geben möchte.
2.2
Die richterliche Prüfung beschränkt sich folglich auf die Frage, ob
die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020
(IV-Akte 326) angeordnete bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers
durch die P____klinik [...] als korrekt anzusehen ist.
3.
3.1
3.1.1
Wie sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergibt,
wollte die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine umfassende polydisziplinäre
Begutachtung (mit Konsensbeurteilung) vornehmen lassen. So orientierte sie den
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. M____,
c/o RAD, vom 14. Januar 2020 (IV-Akte 284) dahingehend, man werde ein
polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie) einholen (vgl. IV-Akte 286). Den beiden
via SuisseMED@P ausgelosten Gutachterstellen schlug sie diese Disziplinen vor
(vgl. implizit IV-Akte 300). Auch die Anfrage an die P____klinik [...] lautete
dahingehend, ob diese dazu in der Lage sei, ein umfassendes polydisziplinäres
Gutachten (beinhaltend die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie) zu erstatten (vgl. implizit
IV-Akte 305).
3.1.2
Im weiteren Verlauf war zunächst ebenfalls nicht von einer
bidisziplinären Begutachtung die Rede. So orientierte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2020 dahingehend, die bei
der P____klinik [...] vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung beinhalte eine
neurologische, eine chirurgisch-orthopädische und eine psychiatrische
Untersuchung. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung werde eine
neuropsychologische Abklärung im Rahmen der neurologischen oder der
psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Die Fachrichtung Rheumatologie werde
durch die Orthopädie umfassend abgedeckt werden. Die Allgemeine Medizin werde
ihrerseits durch die Disziplin Neurologie abgedeckt sein (vgl. IV-Akte 311). Erst
nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin hat wissen lassen, er sei
mit der P____klinik [...] als Gutachtensinstitut nicht einverstanden (vgl. die
Schreiben vom 14. September 2020 und vom 6. Oktober 2020; IV-Akten 314 und
316), teilte diese ihm mit, man halte an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle
fest; es werde jedoch auf eine neurologische Begutachtung verzichtet, weil das neurologische
Teilgutachten der N____ vom 19. Juni 2019 als umfassend angesehen werden
könne (vgl. IV-Akte 319). Damit einhergehend hielt die Beschwerdegegnerin
schliesslich im Dispositiv der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 fest,
es werde bei der P____klinik [...] ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag
gegeben. Der Gutachtensauftrag werde auf die Disziplinen Psychiatrie
(beinhaltend auch die neuropsychologische Untersuchung) und Orthopädie
beschränkt (vgl. IV-Akte 326).
3.2
Dieser Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht zu
folgen. Die Beschwerdegegnerin ist auf ihren ursprünglichen Entscheid, den
Beschwerdeführer polydisziplinär zu begutachten, aus Gründen der Transparenz
und Fairness zu behaften. Es kommen daher spezielle Verfahrensregeln zur
Anwendung. So hat die Begutachtung von einer Gutachterstelle vorgenommen zu
werden, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine
Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem
Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Vorschrift ist
grundsätzlich als zwingend anzusehen (BGE 140 V 507, 510 E. 3.1; vgl. zur
Ausnahme bei Verlaufsbegutachtungen: BGE 147 V 79, 84 f. E. 7.4.5).
3.3
Auch vorliegend gab es keinen triftigen Grund, die Auftragsvergabe
unter Ausserachtlassung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens
durchzuführen. Der Abbruch des Verfahrens ("Mandatsentzug"; vgl.
IV-Akte 303) kann mit anderen Worten nicht als korrekt erachtet werden. Vielmehr
wäre der Auftrag nach dem Zufallsprinzip an eine weitere Gutachterstelle zu vergeben
gewesen. Es gibt nämlich eine Vielzahl von polydisziplinären Gutachtensstellen,
welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Art. 72bis IVV verfügen
(vgl. dazu die vom BSV herausgegebene Liste; Stand 6. August 2021). Speziell
gilt es auch zu beachten, dass es im Wesentlichen der fehlenden systematischen
Aktenaufbereitung durch die Beschwerdegegnerin zuzuschreiben ist, dass der
Auftrag von der N____ als undurchführbar zurückgewiesen wurde (vgl. das
Schreiben vom 12. Mai 2020; IV-Akte 304). Mit anderen Worten hat es –
entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. das Schreiben vom 8.
September 2020; IV-Akte 311) – nicht an der Komplexität der medizinischen
Fragestellungen gelegen, dass der Auftrag als undurchführbar qualifiziert
wurde. Die korrekte Aktenaufbereitung stellt aber eine Aufgabe der
Auftraggeberin dar. So ergibt sich namentlich auch aus dem für die Gutachter-
und IV-Stellen massgebenden Handbuch (Anhang V des Kreisschreibens über das
Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), dass es Aufgabe der IV-Stelle
ist, der Gutachterstelle die vollständigen und aufbereiteten Akten der
versicherten Person zuzustellen (vgl. "Nummer 5."). Die
Beschwerdegegnerin hat daher vorschnell auf das System der direkten Auftragsvergabe
gewechselt.
3.4
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Unrecht mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 (IV-Akte 326) eine
bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die P____klinik [...]
angeordnet hat. Stattdessen hätte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei einer
nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachtensstelle einholen müssen.
3.5
Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht in die Kostenschätzung der P____klinik
[...] vom 17. August 2020 sowie die Antwort der Beschwerdegegnerin dazu
(Schreiben vom 7. September 2020) hat; denn diese Aktenstücke dienten lediglich
dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess (vgl. dazu BGE 125 II 473, 474 E.
4a). Sie hatten objektiv keine Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung durch
die Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 115 V 297, 303 E. 2g/bb; Urteil des
Bundesgerichts 8C_576/2009 E. 2.2.1).
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 aufzuheben. Die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer
mittels zufallsbasierter Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer mittels
zufallsbasierter Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: