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Entscheid

IV.2021.42

Beschwerde abgewiesen; das psychiatrische Gutachten ist beweistauglich

25. August 2021Deutsch20 min

siehe auch den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.42

Verfügung vom 12. Februar

2021

Beschwerde abgewiesen; das

psychiatrische Gutachten ist beweistauglich

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 in die

Schweiz ein, wo er an verschiedenen Orten als Reinigungskraft tätig war.

Zuletzt arbeitete er von Dezember 2015 bis Ende Februar 2016 als

Unterhaltsreiniger (vgl. Lebenslauf [IV-Akte 53 S. 1]). Im Juni 2016 meldete

er sich unter Hinweis auf eine Lungeninfektion und psychische Probleme erstmals

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Akte 27) verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 22. November 2016 (IV-Akte 28) einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf IV-Leistungen, da kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit

Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit vorliege.

Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei

der Beschwerdegegnerin. Diese traf in der Folge entsprechende Abklärungen,

insbesondere holte sie beim behandelnden Psychiater Berichte ein (Bericht von

Dr. med. C____ vom 13. Juli 2018 [IV-Akte 44] sowie der

Verlaufsbericht von Dr. med. C____ vom 8. Ok­tober 2019 [IV-Akte 80];

siehe auch den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals [...]

vom 8. November 2017 [IV-Akte 52]). Daraufhin erteilte sie Dr. med. D____

den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwer­deführers (Gutachten

vom 10. August 2020 [IV-Akte 88]). Am 2. September 2020 äusserte

sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation

(IV-Akte 90).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 16. September 2020 (IV-Akte 93) mit, sie gedenke ihm

für die Zeit von November 2018 bis August 2020 eine befristete ganze

Invalidenrente zuzusprechen. Ab 1. Sep­tember 2020 bestehe kein

Rentenanspruch mehr. Am 12. Februar 2021 erliess sie eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 107).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 17. März 2021 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2021 bezüglich

der Abweisung eines Rentenanspruchs ab 1. September 2020 und die Zusprache

einer ganzen Invalidenrente über den 31. August 2020 hinaus. Eventualiter

seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. April 2021

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

In der Replik vom 7. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer

an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe ist der Bericht des

behandelnden Psychiaters vom 4. Juni 2021 beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 2. Juli

2021.

weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 25. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar

2021.

(IV-Akte 107) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 10. August

2020.

(IV-Akte 88) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sowie auf

die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei davon

auszugehen, dass beim Beschwerdeführer von November 2017 bis Mai 2020 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Danach habe wieder eine 80%-ige

Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von

1.

No­vember 2018 bis zum 31. August 2020 resp. die Verneinung eines

Rentenanspruchs ab September 2020 nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist sei

korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 3 f.). Die im

Gutachten attestierte 80%-ige Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Verweistätigkeit sei verwertbar (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 13).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Arbeitsplätze bestehen würden, bei denen mit

einem sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin gerechnet werden könne

(Duplik).

2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf das psychiatrische

Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es insgesamt nicht klar sei und

nicht überzeuge. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen

Gutachter, wonach ab 16. Mai 2020 eine Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt in einem Pensum von 80% zumutbar sei, könne sich nicht auf eine

genügende Abklärung stützen (Beschwerde Ziff. II, Rz. 12). Der

Gutachter habe sich nicht mit der abweichenden medizinischen Diagnose und Beurteilung

des behandelnden Arztes auseinandergesetzt (Beschwerde Ziff. II, Rz. 16

ff.). Aufgrund der schweren Panikstörung bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Annahme des Gutachters einer

verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht

nachvollziehbar (vgl. Replik Rz. 10).

2.3

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze

Rente vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2020 hat. Strittig ist

hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente befristet hat. Zu prüfen

ist dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich

abgeklärt wurde.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),

frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.2

Wird – wie vorliegend – rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17

Abs. 1 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs

anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit

Dispositiv

Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich

der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende

Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt –

vorliegend ab Mitte Mai 2020 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass

ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem

sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).

3.3.

Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter

Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche

Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

4.

4.1.

4.1.1. In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im

Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:

4.1.2. Im Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals

[...] vom 8. November 2017 (IV-Akte 52) wird eine ausgeprägte

vegetative Begleitsymptomatik (ED vom 5. November 2017) im Rahmen eines

depressiven Syndroms bei rezidivierender depressiver Störung, aktuell leichte

bis mittelgradige Episode sowie anamnestisch ein Verdacht auf eine Panikstörung

DD Depression diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er

gegen 12 Uhr eine hitzige Diskussion mit seinen Kollegen geführt habe, die ihn

sehr gestresst habe. Er habe dann einen schnellen Puls bemerkt, hingegen keine

Atemnot, kein Husten, kein Auswurf, keine Bauchschmerzen, keine Dysurie. Er habe

weiter berichtete, dass Tachykardieattacken und eine leichte Reizbarkeit ihn

schon viele Jahre begleiten würden. Er sei deswegen auch schon psychiatrisch

gesehen und behandelt worden. Aktuell sei die Problematik schlimmer, da er seit

fast zwei Jahren arbeitssuchend sei. Er und auch die Tochter schildern, dass er

seit dem Arbeitsplatzverlust chronisch belastet sei und auch depressive

Symptome entwickelt habe (Stimmungs­minderung, erniedrigter Reizschwelle, Insuffizienzgefühle,

wenig belastbar). Da der Beschwerdeführer angab, psychisch sehr belastet zu

sein und die psychosoziale Belastungssituation als wahrscheinlichste Ursache

der Sinustachykardie anzusehen sei, sei der Kollege der Psychiatrie hinzugezogen

worden. Der Beschwerdeführer sei in die ambulante psychiatrische

Weiterbehandlung entlassen worden, für eine stationäre Behandlung sei er nicht

zu gewinnen gewesen.

4.1.3. Dr. med. C____, praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom

13. Juli 2018 (IV-Akte 44) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD 10: F33.11), bestehend seit etwa zehn Jahren, seit

Arbeitsplatzverlust Ende 2015 verstärkt und eine schwere Panikstörung (ICD 10:

F41.01) vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich

vermeidenden Zügen (ICD 10: Z73.1), bestehend seit etwa zehn Jahren. Der

Beschwerdeführer befinde sich seit November 2017 erneut in ambulanter

psychiatrischer Behandlung. Er leide unter den Angstattacken, einer phasenweise

auftretenden Gereiztheit sowie auch Traurigkeit seit der Trennung von seiner

zweiten Ehefrau vor etwa zehn Jahren. Eine massive Verstärkung vor allem der

Angst- und Panikattacken würde seit einem im Rahmen einer Influenzapneumonie

anfangs 2016 aufgetretenen Lungenversagens bestehen. Aktuell liege eine

100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Unterhaltsreiniger vor (IV-Akte 44 S. 3). Eine definitive Aussage

hinsichtlich des Erreichens einer wieder verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei

derzeit nicht sinnvoll. Die Wirkung der neu begonnenen Zusatztherapie müsse

zunächst im Verlauf abgewartet werden (IV-Akte 44 S. 5).

4.1.4. Im Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2019 (IV-Akte 80)

führte Dr. med. C____ aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitverlauf eine

gewisse Zustandsstabilisierung erreichen können. Er beklage weniger

Panikattacken. Doch sei er hinsichtlich seiner Belastbarkeit weiterhin noch

deutlich eingeschränkt. Er weise daher keine auf dem ersten Arbeitsmarkt

verwertbare Arbeitsfähigkeit auf.

4.2.

4.2.1. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte im Gutachten vom 10. August 2020 als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9)

fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) genannt

(IV-Akte 88 S. 15).

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer in der Grundstimmung

mässig niedergestimmt gewirkt. Es habe sich eine leichte Affektarmut gezeigt, im

Gespräch sei der Beschwerdeführer jedoch durchaus schwingungsfähig und er könne

(z.B. im Gespräch über seine Kinder) auch Freude ausdrücken. In seinen

Schilderungen sei er klagsam und berichte über Insuffizienzgefühle,

Vergesslichkeit und mangelndes Konzentrationsvermögen. Die Konzentration sei

gesprächsbezogen allenfalls leicht reduziert erschienen, es hätten sich Defizite

im Kurzzeitgedächtnis gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich demgegenüber

als unauffällig erwiesen, der Beschwerdeführer habe auch über länger

zurückliegende Zeiträume recht präzise Angaben machen können. Isolierte Phobien

oder agoraphobische oder generalisierten Ängste hätten nicht erfragt werden

können. Bei wiederkehrenden vegetativen Erregungszuständen, DD Panikattacken

sei ein insgesamt erhöhtes vegetatives Erregungsniveau (mit Schwankungen)

erkennbar. Psychomotorisch liege eine recht lebhafte Mimik und Gestik und eine

mässige motorische Unruhe (v.a. in Form eines Wippens mit dem rechten Bein)

vor. Der Antrieb werde subjektiv als reduziert erlebt. Es seien keine

zirkadianen Störungen und kein wesentlicher sozialer Rückzug eruierbar. Eine

Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer

Aufmerksamkeitsfokussierung sei beobachtbar. Es würden keine Hinweise auf eine akute

Fremd- oder Eigengefährdung bestehen. Er reagiere immer wieder aufbrausend,

werde laut oder schreie, habe aber nie jemanden angegriffen (IV-Akte 88

S. 13 f.).

Beim Beschwerdeführer bestehe seit mehreren Jahren ein Syndrom mit

allgemein erhöhter vegetativer Labilität, wiederkehrenden Zuständen von

Herzrasen, Zunahme eines Tremors, Gereiztheit und Gedankenkreisen. Als Auslöser

komme dem (zumindest subjektiven, wahrscheinlich aber auch tatsächlichem)

Unvermögen des Versicherten, sich in Diskussionen adäquat verbal ausdrücken zu

können, eine Bedeutung zu. Die anfallartig beschriebenen Zustände würden

überwiegend in bestimmten Situationen auftreten, sie seien deshalb auch zu

einem gewissen Mass vorhersehbar. Auf kognitiver Ebene würden sich v.a.

Frustration und Insuffizienzerleben zeigen, in geringerer Ausprägung auch

Krankheitsängste, praktisch keine Todesängste. Die Kriterien für eine

Panikstörung, eine generalisierte Angststörung, eine Agoraphobie oder eine

spezifische Phobie seien nicht erfüllt. Die vegetativen Erregungszustände seien

am ehesten als Angstäquivalent zu verstehen und als Diagnose könne eine nicht

näher bezeichnete Angststörung attestiert werden. Differentialdiagnostisch

könne eine Persönlichkeitsakzentuierung (mit ängstlich-vermeidenden, aber auch

impulsiven Anteilen) erwogen werden. Demgegenüber seien die Kriterien für eine

Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Zum einen würden sich verschiedene

Merkmale besser als Ausdruck einer Angststörung verstehen lassen und auch der

Langzeitverlauf (mit hohem Funktionsniveau des Beschwerdeführers über

Jahrzehnte) spreche gegen eine tiefgreifende Störung von Kognitionen,

Beziehungsvermögen, Affektivität und Bedürfnisbefriedigung (IV-Akte 88

S. 15).

Es finde sich zudem ein reduziertes Freudeempfinden, nicht jedoch eine

tiefe Traurigkeit, ein Interessenverlust oder eine deutliche Antriebsminderung.

Bei aktenanamnestisch früheren depressiven Episoden sei vom Vorliegen einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen

(IV-Akte 88 S. 16).

Für einfache Hilfstätigkeiten mit nur geringen Ansprüchen an kognitive

Fähigkeiten bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Teilarbeitsfähigkeit

von ca. 80% (bezogen auf ein Pensum von 100%), sofern diese Tätigkeit nicht

unter hohem Termindruck ausgeübt werden müsse. Für eine Hilfstätigkeit unter

hohem Zeit- bzw. Termindruck und mit hohen Ansprüchen an das Durchhaltevermögen

sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50% (bezogen von Vollzeitpensum) zu

attestieren. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit der

Zustandsverschlechterung Ende 2017 könne retrospektiv nicht genau festgelegt

werden. Am ehesten sei davon auszugehen, dass ab ca. Mitte 2018 nach zunächst

voller Arbeitsunfähigkeit eine progressive Steigerung der Arbeitsfähigkeit (bis

zum aktuellen Niveau) stattgefunden habe (IV-Akte 88 S. 18).

4.2.2. RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für Allgemeinmedizin,

zertifizierter Gutachter SIM, hält in der Stellungnahme vom 9. Februar

2020 (IV-Akte 90) fest, dass das Gutachten zu überzeugen vermöge. Die

Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar. Für

einfache Hilfstätigkeiten mit geringen Ansprüchen an kognitive Fähigkeiten und

ohne hohen Termindruck habe ab dem 22. November 2017 bis zum 15. Mai

2020 (Untersuchungsdatum Gutachten) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestanden, ab dem 16. Mai 2020 liege eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor. Für

Hilfstätigkeiten unter hohem Zeit- bzw. Termindruck und mit hohen Ansprüchen an

das Durchhaltevermögen habe ab dem 22. November 2017 bis zum 15. Mai

2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 16. Mai 2020 eine

Arbeitsfähigkeit von 50% bestanden.

5.

5.1.

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127

E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil

des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

5.3.

5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung

vom 12. Februar 2021 massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom

10. Au­gust 2020 (IV-Akte 88) sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 9. Februar

2020 (IV-Akte 90) abgestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens. Der Gutachter erachte die Kriterien

einer Panikstörung oder generalisierten Angststörung als nicht erfüllt und

stelle stattdessen die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung. Diese

Diagnose und die darauf gestützte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei unter

Berücksichtigung der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar

(Beschwerde Ziff. II, Rz. 13 ff.).

5.3.2. Dr. med. C____ stützte seine Diagnosen einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie einer schweren

Panikstörung auf die Aussagen des Beschwerdeführers über die phasenweise

auftretende Gereiztheit und Traurigkeit seit der Trennung von seiner zweiten

Ehefrau vor etwa zehn Jahren sowie die massive Verstärkung der Angst- und

Panikattacken seit einem anfangs 2016 aufgetretenen Lungenversagen.

Objektivierbare Befunde werden von ihm nicht erhoben.

5.3.3. Das wesentliche Kennzeichen der Panikstörung (episodisch

paroxysmale Angst; ICD-10 F.41.0) sind wiederkehrende schwere Angstattacken

(Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände

beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Diagnose ist nur bei

mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines

Zeitraums von einem Monat aufgetreten sind (vgl.

Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation

psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

10. über­arbeitete Aufl. 2018, S. 196 ff.).

5.3.4. Dr. med. D____ hat einlässlich und überzeugend dargelegt,

weshalb keine Panikstörung zu diagnostizieren ist. So hat er ausgeführt, die

anfallartig beschriebenen Zustände würden überwiegend in bestimmten Situationen

auftreten, sie seien deshalb auch zu einem gewissen Mass vorhersehbar

(IV-Akte 88 S. 15). Der Auslöser sei, dass sich der Beschwerdeführer

in Diskussionen nicht adäquat verbal ausdrücken könne, was zu Frustration und

schliesslich zu aggressiver Anspannung führe. Im Rahmen der Begutachtung habe der

Beschwerdeführer geschildert, dass es nach einer lebhaften Diskussion mit einem

Kollegen zu einer Attacke gekommen sei, welche zur Konsultation auf der

Notfallstation geführt habe. In solchen Situationen komme es immer wieder zu

Herzrasen. Der letzte derartige Anfall habe sich vor drei Tagen nach einer

Meinungsverschiedenheit mit einem Kollegen ereignet. Es rege ihn auf, wenn er

sich von anderen nicht ernst genommen fühle. Seit seiner Schulzeit ärgere er

sich darüber, dass er in Gesprächen nicht die richtigen Worte finde. Die

Anfälle würden vielleicht ein- oder zweimal pro Monat auftreten, manchmal noch

seltener (vgl. dazu den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals

[...] vom 8. November 2017 [IV-Akte 52] sowie den Verlaufsbericht vom

5. Oktober 2019 [IV-Akte 80] von Dr. med. C____; Gutachten

[IV-Akte 88 S. 8]).

5.3.5. Bezüglich des Schweregrads der Angst- bzw. Panikattacken hatte Dr.

med. C____ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die wiederkehrenden schweren

Angst­attacken mit plötzlich auftretendem Herzklopfen, Brustschmerzen,

Erstickungsgefühle und Schwindel nicht aushalten könne, was ein

Vermeidungsverhalten und einen Rückzug bewirke (vgl. Replikbeilage). Aus dem

Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über ein weitgehend intaktes

soziales Umfeld verfügt. So kümmere er sich nicht nur um die eigenen

administrativen Belange, sondern er übernehme dies für die ganze Familie

(IV-Akte 88 S. 17 f.). Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer

aus, er hole seinen Sohn regelmässig von der Schule ab und gehe mit ihm in den

Park. Anlässe an der Schule des Sohnes würden meist von ihm wahrgenommen, da er

besser Deutsch spreche als seine Ehefrau. Er übernehme die Einkäufe gemeinsam

mit der Ehefrau (zum Teil auch im Ausland). Da er in der Schweiz über keine

Fahrerlaubnis verfüge, sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs

(IV-Akte 88 S. 11. f.). Aus dem Tagesablauf und den geschilderten

Aktivitäten lässt sich entgegen den Ausführungen von Dr. med. C____ somit kein

Rückzug oder eine andere Strategie zur Vermeidung einer Auslösung der

Angstattacken erkennen. Zusammenfassend kann vorliegend mit dem Gutachter nicht

von einer schweren Panikstörung ausgegangen werden.

5.3.6. Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, geht

der behandelnde Arzt von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 44

S. 3) resp. einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt aus (IV-Akte 80; Replikbeilage). Dr. med. D____ hält im

Gutachten fest, der Beschwerdeführer sei in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, wobei diese weitmaschig (ca.

einmal monatlich) und mit Unterbrechungen stattfinde. Über den Verlauf würden

widersprüchliche Angaben vorliegen, der behandelnde Arzt berichte

zwischenzeitlich von einer Verbesserung (vgl. IV-Akte 80), der

Beschwerdeführer empfinde eine Verschlechterung (IV-Akte 88 S. 17).

Generell würden sich aus den Arztberichten abweichende Einschätzungen des

Schweregrades der Störung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergeben.

Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte offenbar zu sehr

auf das subjektive Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers abgestellt hätten und

weniger auf objektive Befunde und daraus resultierende funktionelle

Beeinträchtigungen (IV-Ak­te 88 S. 19).

5.4.

Zusammenfassend kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____

vom 10. August 2020 (IV-Akte 88) sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 9. Februar

2020 (IV-Akte 90) abgestellt werden. Das Gutachten wurde in Kenntnis der

Aktenlage erstellt, ist umfassend und schlüssig, so dass ihm voller Beweiswert

zukommt. Der Gutachter hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer nicht näher bezeichneten

Angststörung (ICD-10: F41.9) leidet und dass ihm ab Mitte Mai 2020 einfache

Hilfstätigkeiten mit geringen Ansprüchen an kognitive Fähigkeiten und ohne

hohen Termindruck in einem 80% Pensum bzw. bei hohem Zeit- bzw. Termindruck und

mit hohen Ansprüchen an das Durchhaltevermögen ein Pensum von 50% zumutbar

sind.

5.5.

Angesichts des verbesserten Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers ab Mitte Mai 2020 ergibt sich im Rahmen der

Invaliditätsbemessung neu ein Invaliditätsgrad von 20% (vgl. Verfügung vom 12. Februar

2021 [IV-Akte 107]). Da somit kein rentenauslösender IV-Grad mehr vorliegt

(Art. 28 Abs. 2 IVG) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Einstellung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung von Art. 88a

Abs. 1 IVV per 31. August 2020 verfügt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese

Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken,

dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuspricht. Bei

der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand

davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.

Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie

gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.

B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: