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Entscheid

IV.2021.43

IV beantragt Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, Gutheissung

25. Mai 2021Deutsch7 min

anderem liess sie den Beschwerdeführer gastroenterologisch begutachten (C____-Gutachten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 25.

Mai 2021

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.43

Verfügung vom 18. Februar 2021

IV beantragt Rückweisung zur

weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, Gutheissung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der 1987 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 2010 bis Ende

2017 als Gipser. Wegen eines 2011 erstmals diagnostizierten Morbus Crohn und

dessen Auswirkungen auf dem Gesundheitszustand meldete er sich im März 2017 bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Art der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab er "täglich Bauchschmerzen und etwa 7 - 15

Stuhlgänge, ständige Müdigkeit & Unwohlsein, vermehrt Fieber und

Depressionen" an (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 16. August 2017 (IV-Akte

18) lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen und einen

Rentenanspruch ab.

Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis

einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wieder bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin

trat auf die Wiederanmeldung ein und veranlasste diverse Abklärungen, unter

anderem liess sie den Beschwerdeführer gastroenterologisch begutachten (C____-Gutachten

des D____ vom 31. August 2020, IV-Akte 90). Der RAD nahm am 23. September 2020

dazu Stellung (IV-Akte 92). Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 (IV-Akte 93)

stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 23% die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht. Am

13. November 2020 liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid

vernehmen und reichte einen Bericht seines Arztes, Dr. med. E____, vom 3.

November 2020 ein (IV-Akte 100). Nachdem sich der RAD dazu hatte vernehmen

lassen (Stellungnahme vom 15. Februar 2021, IV-Akte 104) erging am 18. Februar

2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).

1.2.

Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am

22. März 2021 Beschwerde. Darin beantragt er die Ausrichtung der gesetzlich

vorgesehenen Rentenleistungen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer einen vom 17. März 2021 datierenden

Bericht seines Arztes Dr. med. E____ ein (Beschwerdebeilage [BB] 4). In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

1.3.

Der RAD bejaht in seiner Stellungnahme vom 20. April 2021 die

Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.

1.4.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Durchführung

weiterer medizinischer Abklärungen.

1.5.

Der Beschwerdeführer schliesst sich mit Replik vom 10. Mai 2021 diesem

Antrag an und reicht seine Honorarnote ein.

1.6.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. März 2021 bewilligt.

1.7.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt.

Erwägungen

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2

Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung

der Verfügung (vgl. Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.3

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der

Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein

solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.

In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem

Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang

von 70 - 80% zumutbar, wodurch sich ein nicht rentenbegründender

Invaliditätsgrad von 23% ergebe. Dazu beruft sie sich auf die Ergebnisse des

gastroenterologischen Gutachtens vom 31. August 2020 (IV-Akte 90).

4.

4.1

Diesem Gutachten lässt sich im Wesentliche entnehmen, dass der

Beschwerdeführer unter einem Morbus Crohn mit zum damaligen Zeitpunkt aktiver

Erkrankung (mittelschwere Aktivität gemäss HBI Score 16 Punkte) leidet. Die

wesentlichen Symptome sind Durchfälle, Bauchschmerzen und Müdigkeit. Der

Gutachter macht deutlich, dass eine Arbeit als Gipser mit der Krankheit nicht

vereinbar ist. In einer adaptierten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit die

Arbeit jederzeit unterbrechen zu können, um eine Toilette aufzusuchen und ohne

die Notwendigkeit schwere Lasten zu tragen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

70.

bis 80%. Aufgrund der Symptomatik benötige der Beschwerdeführer mehr Zeit

für Toilettengänge, anschliessende Reinigung und Erholung um sich von den

Schmerzen und der Müdigkeit zu regenerieren. Weiter führt der Gutachter aus,

die bisherige Therapie sei in der Vergangenheit teilweise erratisch und

unbefriedigend gewesen. Ein Konzept mit Langzeitperspektive sei zwingend

notwendig, auch um eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Ferner

erachtet der Gutachter eine rheumatologische Beurteilung der Situation als

sinnvoll, da die Gelenkbeschwerden nie fachmännisch abgeklärt worden seien, ebenso

eine psychosomatische Beurteilung der Krankheitslast in einer schwierigen

Allgemeinsituation (vgl. IV-Akte 90 S. 11).

4.2

Es liegen Beschwerden aus den Fachbereichen Gastroenterologie,

Rheumatologie und Psychiatrie vor (vgl. Stellungnahme des RAD vom 20. April

2021, IV-Akte 113). Gemäss in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankertem

Untersuchungsprinzip ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne

Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 133 V 200 E. 1.4.).

Diesem Auftrag ist die Beschwerdegegnerin - wie sie in ihrer Beschwerdeantwort

zu Recht ausführt - mit der Einholung lediglich eines monodisziplinären

Gutachtens nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Vielmehr ist die

Durchführung einer entsprechenden polydisziplinären Begutachtung zur Klärung

des medizinischen Sachverhalts erforderlich.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom

18.

Februar 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen

Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des

Beschwerdeführers entscheide.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von

Fr. 400.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive

Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber

ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

(7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: