IV.2021.43
IV beantragt Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, Gutheissung
25. Mai 2021Deutsch7 min
anderem liess sie den Beschwerdeführer gastroenterologisch begutachten (C____-Gutachten
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 25.
Mai 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.43
Verfügung vom 18. Februar 2021
IV beantragt Rückweisung zur
weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, Gutheissung
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Der 1987 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 2010 bis Ende
2017 als Gipser. Wegen eines 2011 erstmals diagnostizierten Morbus Crohn und
dessen Auswirkungen auf dem Gesundheitszustand meldete er sich im März 2017 bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab er "täglich Bauchschmerzen und etwa 7 - 15
Stuhlgänge, ständige Müdigkeit & Unwohlsein, vermehrt Fieber und
Depressionen" an (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 16. August 2017 (IV-Akte
18) lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen und einen
Rentenanspruch ab.
Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis
einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wieder bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin
trat auf die Wiederanmeldung ein und veranlasste diverse Abklärungen, unter
anderem liess sie den Beschwerdeführer gastroenterologisch begutachten (C____-Gutachten
des D____ vom 31. August 2020, IV-Akte 90). Der RAD nahm am 23. September 2020
dazu Stellung (IV-Akte 92). Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 (IV-Akte 93)
stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 23% die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht. Am
13. November 2020 liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid
vernehmen und reichte einen Bericht seines Arztes, Dr. med. E____, vom 3.
November 2020 ein (IV-Akte 100). Nachdem sich der RAD dazu hatte vernehmen
lassen (Stellungnahme vom 15. Februar 2021, IV-Akte 104) erging am 18. Februar
2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).
1.2.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am
22. März 2021 Beschwerde. Darin beantragt er die Ausrichtung der gesetzlich
vorgesehenen Rentenleistungen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer einen vom 17. März 2021 datierenden
Bericht seines Arztes Dr. med. E____ ein (Beschwerdebeilage [BB] 4). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
1.3.
Der RAD bejaht in seiner Stellungnahme vom 20. April 2021 die
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.
1.4.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Durchführung
weiterer medizinischer Abklärungen.
1.5.
Der Beschwerdeführer schliesst sich mit Replik vom 10. Mai 2021 diesem
Antrag an und reicht seine Honorarnote ein.
1.6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. März 2021 bewilligt.
1.7.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt.
Erwägungen
2.
2.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2
Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung
der Verfügung (vgl. Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.3
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.
In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem
Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang
von 70 - 80% zumutbar, wodurch sich ein nicht rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 23% ergebe. Dazu beruft sie sich auf die Ergebnisse des
gastroenterologischen Gutachtens vom 31. August 2020 (IV-Akte 90).
4.
4.1
Diesem Gutachten lässt sich im Wesentliche entnehmen, dass der
Beschwerdeführer unter einem Morbus Crohn mit zum damaligen Zeitpunkt aktiver
Erkrankung (mittelschwere Aktivität gemäss HBI Score 16 Punkte) leidet. Die
wesentlichen Symptome sind Durchfälle, Bauchschmerzen und Müdigkeit. Der
Gutachter macht deutlich, dass eine Arbeit als Gipser mit der Krankheit nicht
vereinbar ist. In einer adaptierten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit die
Arbeit jederzeit unterbrechen zu können, um eine Toilette aufzusuchen und ohne
die Notwendigkeit schwere Lasten zu tragen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
70.
bis 80%. Aufgrund der Symptomatik benötige der Beschwerdeführer mehr Zeit
für Toilettengänge, anschliessende Reinigung und Erholung um sich von den
Schmerzen und der Müdigkeit zu regenerieren. Weiter führt der Gutachter aus,
die bisherige Therapie sei in der Vergangenheit teilweise erratisch und
unbefriedigend gewesen. Ein Konzept mit Langzeitperspektive sei zwingend
notwendig, auch um eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Ferner
erachtet der Gutachter eine rheumatologische Beurteilung der Situation als
sinnvoll, da die Gelenkbeschwerden nie fachmännisch abgeklärt worden seien, ebenso
eine psychosomatische Beurteilung der Krankheitslast in einer schwierigen
Allgemeinsituation (vgl. IV-Akte 90 S. 11).
4.2
Es liegen Beschwerden aus den Fachbereichen Gastroenterologie,
Rheumatologie und Psychiatrie vor (vgl. Stellungnahme des RAD vom 20. April
2021, IV-Akte 113). Gemäss in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankertem
Untersuchungsprinzip ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne
Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 133 V 200 E. 1.4.).
Diesem Auftrag ist die Beschwerdegegnerin - wie sie in ihrer Beschwerdeantwort
zu Recht ausführt - mit der Einholung lediglich eines monodisziplinären
Gutachtens nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Vielmehr ist die
Durchführung einer entsprechenden polydisziplinären Begutachtung zur Klärung
des medizinischen Sachverhalts erforderlich.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom
18.
Februar 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen
Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des
Beschwerdeführers entscheide.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von
Fr. 400.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive
Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber
ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
(7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: